TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/25 B4 413343-3/2012

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Veröffentlicht am 25.03.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B4 413.343-3/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, serbischer und kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.8.2012, Zl. 12 07.443-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , serbischer und kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.8.2012, Zl. 12 07.443-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist serbischer sowie kosovarischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum muslimischen Glauben.

2.1. Am 11.9.2009 brachten der Beschwerdeführer und XXXX, die Ehefrau des Beschwerdeführers, sowie deren gemeinsame Kinder XXXX (zu ihren Verfahren siehe das Erkenntnisse des AsylGH vom 26.7.2012, Zlen. B4 413.339-3/2012/4E u.a.) - erstmals - Anträge auf internationalen Schutz ein. Diese begründeten sie im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei in den Jahren 1992 bis 1999 für die serbische Polizei als XXXX tätig gewesen. "Im Jänner 1999" sei er von der UCK für zehn Tage entführt und gefoltert worden. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die Kinder hätten 1999 in der Schweiz und 2007 in Belgien Asylanträge gestellt. Am 18.5.2009 sei der Beschwerdeführer von der Schweiz in den Kosovo abgeschoben worden und habe daraufhin mit seiner Familie in XXXX, bei Verwandten gewohnt. Im Juni 2009 sei er von fünf maskierten Männern aufgesucht worden. Er nehme an, der Grund dafür sei seine Tätigkeit als XXXX gewesen.2.1. Am 11.9.2009 brachten der Beschwerdeführer und römisch 40 , die Ehefrau des Beschwerdeführers, sowie deren gemeinsame Kinder römisch 40 (zu ihren Verfahren siehe das Erkenntnisse des AsylGH vom 26.7.2012, Zlen. B4 413.339-3/2012/4E u.a.) - erstmals - Anträge auf internationalen Schutz ein. Diese begründeten sie im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei in den Jahren 1992 bis 1999 für die serbische Polizei als römisch 40 tätig gewesen. "Im Jänner 1999" sei er von der UCK für zehn Tage entführt und gefoltert worden. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die Kinder hätten 1999 in der Schweiz und 2007 in Belgien Asylanträge gestellt. Am 18.5.2009 sei der Beschwerdeführer von der Schweiz in den Kosovo abgeschoben worden und habe daraufhin mit seiner Familie in römisch 40 , bei Verwandten gewohnt. Im Juni 2009 sei er von fünf maskierten Männern aufgesucht worden. Er nehme an, der Grund dafür sei seine Tätigkeit als römisch 40 gewesen.

XXXX gaben an, sie hätten den Kosovo damals verlassen, weil der Beschwerdeführer mit Serben zusammengearbeitet habe und sie deshalb Probleme mit Albanern hätten.römisch 40 gaben an, sie hätten den Kosovo damals verlassen, weil der Beschwerdeführer mit Serben zusammengearbeitet habe und sie deshalb Probleme mit Albanern hätten.

2.2. Mit einem auf Englisch verfassten E-Mail vom 4.12.2009 teilte der XXXX dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Behörden "gut bekannt" sei. Der ihm gewährte temporäre Schutz sei wegen seiner kriminellen Aktivitäten aufgehoben worden, vor seiner Abschiebung in den Kosovo sei er in Haft gewesen. Ermittlungen in XXXX hätten ergeben, dass die Familie dort wegen der XXXX des Beschwerdeführers mit den Serben gefährdet sei, jedoch nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im Mai 2009 Schutz bei Angehörigen in XXXX gefunden habe.2.2. Mit einem auf Englisch verfassten E-Mail vom 4.12.2009 teilte der römisch 40 dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Behörden "gut bekannt" sei. Der ihm gewährte temporäre Schutz sei wegen seiner kriminellen Aktivitäten aufgehoben worden, vor seiner Abschiebung in den Kosovo sei er in Haft gewesen. Ermittlungen in römisch 40 hätten ergeben, dass die Familie dort wegen der römisch 40 des Beschwerdeführers mit den Serben gefährdet sei, jedoch nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im Mai 2009 Schutz bei Angehörigen in römisch 40 gefunden habe.

2.3. Nach Zulassung der Verfahren vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 26.1.2010 einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe am 25.3.1999 in der Schweiz und am 19. oder 21.8.2007 in Belgien Asylanträge gestellt und sei am 18.5.2009 von der Schweiz in den Kosovo abgeschoben worden. Seine Familie habe im Kosovo zwei Häuser gehabt. Die finanzielle Situation sei "sehr gut" gewesen; er und seine Brüder hätten auch wiederholt in der Schweiz gearbeitet. Nunmehr habe er im Kosovo keine Familienangehörigen mehr. "1988/1989" sei er zehn Tage lang von der UCK angehalten worden. Er habe alles aufgeschrieben, damit er nichts vergesse, er wolle dies dem Bundesasylamt vorlesen; dies wurde ihm untersagt und die Aufzeichnungen zum Verfahrensakt genommen. In der Folge gab der Beschwerdeführer an, seit 1992 für die XXXX zu haben. Der zuständige Polizeiinspektor namensXXXX sei der "XXXX" eines seiner Kinder, dieser lebe in der Gemeinde XXXX und könne dies bestätigen. Die ganze Stadt kenne diesen Polizeiinspektor, er könne jedoch nicht sagen, ob er noch lebe. Der Beschwerdeführer habe ihm Namen von Albanern genannt, die heute in der Politik tätig seien, etwa in der XXXX. Deswegen könne er nicht zurückkehren. Seine Wunden im Gesicht rührten von der zuvor erwähnten zehntägigen Gefangenschaft her. Er habe Schnittwunden unter dem Auge und auf der Oberlippe. Nach seiner Abschiebung aus der Schweiz habe er sich bei Verwandten in XXXX aufgehalten. Dort seien fünf maskierte Männer erschienen und hätten nach ihm gesucht. Da die gesamte Familie anwesend gewesen sei und "so viel Lärm gemacht" habe, seien diese Männer wieder gegangen. Einige dort lebende Verwandte könnten den Vorfall bestätigen. Danach sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Österreich gegangen. Er legte eine Bestätigung eines Mitgliedes des kosovarischen Parlaments vor, dass er Roma sei und sein Grundstück enteignet worden sei. Zu der von ihm vorgebrachten XXXX befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei dazu gezwungen worden; man habe ihm gedroht, ihn umzubringen. Er habe XXXX. Die "Erpressungen" und Drohungen habe er nicht der UCK oder den Behörden gemeldet, weil er Roma sei und diskriminiert werde. In seinem Dorf gebe es nun keine Roma mehr. Die Hälfte der Menschen, die er XXXX, sei tot, die andere Hälfte lebe noch dort; deswegen könne er nicht zurück. Er sei von der UCK mitgenommen, zehn Tage lang gefangen gehalten und "mit glühenden Messern" gefoltert worden. Er glaube, dieser Vorfall habe sich im Jänner 1999 zugetragen. Ein Bekannter namens XXXX habe ihn freigelassen; danach sei der Beschwerdeführer zunächst nach XXXX und dann mit seiner Familie nach Albanien gezogen. Später seien sie in die Schweiz geflüchtet. Er kenne die maskierten Männer, die ihn im Jahr 2009 aufgesucht und Kalaschnikows, Pistolen und Knüppel mit sich geführt hätten, nicht. Sie seien zwischen 23 und 24 Uhr erschienen und hätten den Hausbesitzer aufgefordert, den Beschwerdeführer zu übergeben. Dabei hätten die Maskierten gesagt, sie wüssten, dass er aus der Schweiz zurück sei und er "kein sicheres Leben" habe, weil sie ihn "sowieso umbringen" würden; der Hausbesitzer solle schauen, dass der Beschwerdeführer dort wegkomme, sonst sei auch sein Haus in Gefahr. Da so viele Menschen anwesend gewesen seien, hätten sich die Maskierten nicht getraut, ihn mitzunehmen. Am nächsten Tag seien der Beschwerdeführer und seine Familie "von dort weggegangen". Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer von Personen, deren Angehörige XXXX getötet worden seien, umgebracht zu werden. Diese "könn[t]en nicht vergessen"; der Kosovo sei klein, man könne sich nicht verstecken.2.3. Nach Zulassung der Verfahren vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 26.1.2010 einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe am 25.3.1999 in der Schweiz und am 19. oder 21.8.2007 in Belgien Asylanträge gestellt und sei am 18.5.2009 von der Schweiz in den Kosovo abgeschoben worden. Seine Familie habe im Kosovo zwei Häuser gehabt. Die finanzielle Situation sei "sehr gut" gewesen; er und seine Brüder hätten auch wiederholt in der Schweiz gearbeitet. Nunmehr habe er im Kosovo keine Familienangehörigen mehr. "1988/1989" sei er zehn Tage lang von der UCK angehalten worden. Er habe alles aufgeschrieben, damit er nichts vergesse, er wolle dies dem Bundesasylamt vorlesen; dies wurde ihm untersagt und die Aufzeichnungen zum Verfahrensakt genommen. In der Folge gab der Beschwerdeführer an, seit 1992 für die römisch 40 zu haben. Der zuständige Polizeiinspektor namensXXXX sei der "XXXX" eines seiner Kinder, dieser lebe in der Gemeinde römisch 40 und könne dies bestätigen. Die ganze Stadt kenne diesen Polizeiinspektor, er könne jedoch nicht sagen, ob er noch lebe. Der Beschwerdeführer habe ihm Namen von Albanern genannt, die heute in der Politik tätig seien, etwa in der römisch 40 . Deswegen könne er nicht zurückkehren. Seine Wunden im Gesicht rührten von der zuvor erwähnten zehntägigen Gefangenschaft her. Er habe Schnittwunden unter dem Auge und auf der Oberlippe. Nach seiner Abschiebung aus der Schweiz habe er sich bei Verwandten in römisch 40 aufgehalten. Dort seien fünf maskierte Männer erschienen und hätten nach ihm gesucht. Da die gesamte Familie anwesend gewesen sei und "so viel Lärm gemacht" habe, seien diese Männer wieder gegangen. Einige dort lebende Verwandte könnten den Vorfall bestätigen. Danach sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Österreich gegangen. Er legte eine Bestätigung eines Mitgliedes des kosovarischen Parlaments vor, dass er Roma sei und sein Grundstück enteignet worden sei. Zu der von ihm vorgebrachten römisch 40 befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei dazu gezwungen worden; man habe ihm gedroht, ihn umzubringen. Er habe römisch 40 . Die "Erpressungen" und Drohungen habe er nicht der UCK oder den Behörden gemeldet, weil er Roma sei und diskriminiert werde. In seinem Dorf gebe es nun keine Roma mehr. Die Hälfte der Menschen, die er römisch 40 , sei tot, die andere Hälfte lebe noch dort; deswegen könne er nicht zurück. Er sei von der UCK mitgenommen, zehn Tage lang gefangen gehalten und "mit glühenden Messern" gefoltert worden. Er glaube, dieser Vorfall habe sich im Jänner 1999 zugetragen. Ein Bekannter namens römisch 40 habe ihn freigelassen; danach sei der Beschwerdeführer zunächst nach römisch 40 und dann mit seiner Familie nach Albanien gezogen. Später seien sie in die Schweiz geflüchtet. Er kenne die maskierten Männer, die ihn im Jahr 2009 aufgesucht und Kalaschnikows, Pistolen und Knüppel mit sich geführt hätten, nicht. Sie seien zwischen 23 und 24 Uhr erschienen und hätten den Hausbesitzer aufgefordert, den Beschwerdeführer zu übergeben. Dabei hätten die Maskierten gesagt, sie wüssten, dass er aus der Schweiz zurück sei und er "kein sicheres Leben" habe, weil sie ihn "sowieso umbringen" würden; der Hausbesitzer solle schauen, dass der Beschwerdeführer dort wegkomme, sonst sei auch sein Haus in Gefahr. Da so viele Menschen anwesend gewesen seien, hätten sich die Maskierten nicht getraut, ihn mitzunehmen. Am nächsten Tag seien der Beschwerdeführer und seine Familie "von dort weggegangen". Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer von Personen, deren Angehörige römisch 40 getötet worden seien, umgebracht zu werden. Diese "könn[t]en nicht vergessen"; der Kosovo sei klein, man könne sich nicht verstecken.

In den zum Akt genommenen schriftlichen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers in albanischer Sprache wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt (wobei der Übersetzer anführte, dass das Schreiben in kosovarischer Umgangssprache verfasst und an die Schweiz gerichtet sei, wobei "Schweiz" teilweise durchgestrichen und durch "Österreich" ersetzt worden sei): Der Beschwerdeführer sei von einem Kriminalpolizisten aufgefordert worden, XXXX, was er von 1992 bis zur Gründung der UCK getan habe. XXXX; deswegen könne er nicht in den Kosovo zurück. Am 20.10.1998 sei er um Mitternacht in seinem Haus aufgesucht und mit dem Umbringen bedroht worden. Es sei ihm aufgetragen worden, am nächsten Tag zum Stab der UCK in XXXX zu kommen. Deswegen habe er mit seiner Familie die Flucht nach Albanien und weiter in die Schweiz angetreten. Dort habe er bei der ersten Befragung Angst gehabt, die Wahrheit anzugeben, weil der Übersetzer ein Kosovo-Albaner gewesen sei. Seinetwegen seien weitere Familienmitglieder aus dem Kosovo geflohen; die UCK habe im Jahr 2002 alle Häuser XXXX niedergebrannt. Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer (abgesehen von medizinischen Befunden) ein Schreiben von XXXX, wonach er der "Roma Kommune" im Kosovo angehöre, er und seine Familie aufgrund von "Unsicherheit" nicht in den Kosovo zurückkehren könne, sein Fall auch ausländischen Organisationen bekannt sei und er weder Haus noch Grund besitze, da er nach dem Krieg enteignet worden sei, sowie ein Schreiben des Vereins "XXXX" und von diesem zur Verfügung gestellte allgemeine Berichte betreffend die Lage der Volksgruppe der Roma als auch eine ihn betreffende Entscheidung des schweizerischen Bundesamtes für Migration vom 12.6.2007 vor, wonach die mit Verfügung vom 16.5.2001 angeordnete vorläufige Aufnahme aufgehoben werde und er die Schweiz bis zum 6.8.2007 zu verlassen habe; begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, es bestünden keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer und seine Familie aus Sicherheitsgründen nicht in das Dorf XXXX zurückkehren könnten.In den zum Akt genommenen schriftlichen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers in albanischer Sprache wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt (wobei der Übersetzer anführte, dass das Schreiben in kosovarischer Umgangssprache verfasst und an die Schweiz gerichtet sei, wobei "Schweiz" teilweise durchgestrichen und durch "Österreich" ersetzt worden sei): Der Beschwerdeführer sei von einem Kriminalpolizisten aufgefordert worden, römisch 40 , was er von 1992 bis zur Gründung der UCK getan habe. römisch 40 ; deswegen könne er nicht in den Kosovo zurück. Am 20.10.1998 sei er um Mitternacht in seinem Haus aufgesucht und mit dem Umbringen bedroht worden. Es sei ihm aufgetragen worden, am nächsten Tag zum Stab der UCK in römisch 40 zu kommen. Deswegen habe er mit seiner Familie die Flucht nach Albanien und weiter in die Schweiz angetreten. Dort habe er bei der ersten Befragung Angst gehabt, die Wahrheit anzugeben, weil der Übersetzer ein Kosovo-Albaner gewesen sei. Seinetwegen seien weitere Familienmitglieder aus dem Kosovo geflohen; die UCK habe im Jahr 2002 alle Häuser römisch 40 niedergebrannt. Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer (abgesehen von medizinischen Befunden) ein Schreiben von römisch 40 , wonach er der "Roma Kommune" im Kosovo angehöre, er und seine Familie aufgrund von "Unsicherheit" nicht in den Kosovo zurückkehren könne, sein Fall auch ausländischen Organisationen bekannt sei und er weder Haus noch Grund besitze, da er nach dem Krieg enteignet worden sei, sowie ein Schreiben des Vereins "XXXX" und von diesem zur Verfügung gestellte allgemeine Berichte betreffend die Lage der Volksgruppe der Roma als auch eine ihn betreffende Entscheidung des schweizerischen Bundesamtes für Migration vom 12.6.2007 vor, wonach die mit Verfügung vom 16.5.2001 angeordnete vorläufige Aufnahme aufgehoben werde und er die Schweiz bis zum 6.8.2007 zu verlassen habe; begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, es bestünden keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer und seine Familie aus Sicherheitsgründen nicht in das Dorf römisch 40 zurückkehren könnten.

2.4. In der Folge ersuchte das Bundesasylamt den österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo um Erhebungen vor Ort. Dieser berichtete mit Schreiben vom 17.2.2010 im Wesentlichen Folgendes:

Bei dem vom Beschwerdeführer und seiner Familie genannten Polizeibeamten dürfte es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um den - einem großen Personenkreis bekannten - Polizisten namens XXXX handeln, der in XXXX ein "sehr schlechtes Verhalten gegen Albaner an den Tag gelegt" habe und im XXXX einem Anschlag (vermutlich der UCK) zum Opfer gefallen sei. Die Geschwister des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau hielten sich mit ihren Kindern im Ausland auf; in XXXX lebe die Mutter von XXXX mit einer Enkelin, welche die Schule besuche, in einem Haus. Ihre Schwester und deren Ehemann hielten sich ebenfalls im Ausland auf. Angehörigen von XXXX sei der vom Beschwerdeführer und seiner Familie geschilderte Vorfall in Erinnerung; demnach seien eines Tages zwischen 16 und 17 Uhr vier Personen erschienen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Der ebenfalls zum Vorfall befragte XXXX, der mit einer weiteren Verwandten namens XXXX verheiratet sei, habe hingegen angegeben, dass drei bis vier Männer zwischen 23 und 24 Uhr erschienen seien und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Er habe mit den Männern gesprochen, welche - soweit er sich erinnern könne - nicht maskiert gewesen seien, zumindest einen von ihnen würde er wiedererkennen; er nehme an, dass die Männer bewaffnet gewesen seien, da eine Person ihre Hand in das Innere des Fahrzeugs gehalten habe. Nachforschungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu "XXXX" hätten bei zwei Personen dieses Namens keine Bestätigung erbracht, da sich diese nach deren Angaben zur fraglichen Zeit in Deutschland aufgehalten hätten und nicht Mitglieder der UCK gewesen seien; eine dritte Person scheide aufgrund des Wohnorts und vor allem ihres Alters mit hoher Wahrscheinlichkeit aus.Bei dem vom Beschwerdeführer und seiner Familie genannten Polizeibeamten dürfte es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um den - einem großen Personenkreis bekannten - Polizisten namens römisch 40 handeln, der in römisch 40 ein "sehr schlechtes Verhalten gegen Albaner an den Tag gelegt" habe und im römisch 40 einem Anschlag (vermutlich der UCK) zum Opfer gefallen sei. Die Geschwister des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau hielten sich mit ihren Kindern im Ausland auf; in römisch 40 lebe die Mutter von römisch 40 mit einer Enkelin, welche die Schule besuche, in einem Haus. Ihre Schwester und deren Ehemann hielten sich ebenfalls im Ausland auf. Angehörigen von römisch 40 sei der vom Beschwerdeführer und seiner Familie geschilderte Vorfall in Erinnerung; demnach seien eines Tages zwischen 16 und 17 Uhr vier Personen erschienen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Der ebenfalls zum Vorfall befragte römisch 40 , der mit einer weiteren Verwandten namens römisch 40 verheiratet sei, habe hingegen angegeben, dass drei bis vier Männer zwischen 23 und 24 Uhr erschienen seien und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Er habe mit den Männern gesprochen, welche - soweit er sich erinnern könne - nicht maskiert gewesen seien, zumindest einen von ihnen würde er wiedererkennen; er nehme an, dass die Männer bewaffnet gewesen seien, da eine Person ihre Hand in das Innere des Fahrzeugs gehalten habe. Nachforschungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu "XXXX" hätten bei zwei Personen dieses Namens keine Bestätigung erbracht, da sich diese nach deren Angaben zur fraglichen Zeit in Deutschland aufgehalten hätten und nicht Mitglieder der UCK gewesen seien; eine dritte Person scheide aufgrund des Wohnorts und vor allem ihres Alters mit hoher Wahrscheinlichkeit aus.

2.5. XXXX gab am 30.3.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Wesentlichen Folgendes an: Die wirtschaftliche Lage "in der Heimat", und zwar im Dorf XXXX, sei "gut" gewesen. Die Familie habe drei Häuser besessen, die Brüder des Beschwerdeführers hätten Geld aus dem Ausland geschickt. Nach der Flucht in die Schweiz seien die Häuser niedergebrannt worden. Im Dezember 1998 seien (wie sie glaube) vier oder fünf Personen in UCK-Uniformen in ihr Haus eingedrungen und hätten den Beschwerdeführer mitgenommen, welcher nach zehn Tagen, in denen er gefoltert worden sei, zurückgekehrt sei. Im Jänner 1999 habe die Familie den Kosovo verlassen und sich nach Albanien und dann weiter in die Schweiz begeben. Der "XXXX" ihrer zweiten Tochter, ein Polizist in höherer Position und Serbe, habe dem Beschwerdeführer aufgetragen, XXXX. Soweit XXXX wisse, habe der Beschwerdeführer XXXX. Nach der Rückkehr aus der Schweiz habe sie bei ihrer Schwester in XXXX fünf oder sechs Monate gelebt; sie seien wieder bedroht worden, weshalb es unmöglich gewesen sei, dort zu bleiben. Am 22. oder 23.8. (wie sie glaube) seien fünf maskierte und bewaffnete Personen in das Haus ihrer Schwester eingedrungen und hätten den Beschwerdeführer bis knapp vor die Haustür gezogen. Ein Nachbar habe gerufen, dass er die Polizei verständigt habe; deswegen seien die Personen geflohen. Die Schwester sei ebenfalls bedroht worden und habe sich nach Sarajevo begeben. Auf Vorhalt, dass nach den Aussagen von vor Ort befragten Verwandten die Männer nicht maskiert gewesen und nicht ins Haus gekommen seien und weiters "nicht wirklich ersichtlich" gewesen sei, ob sie bewaffnet gewesen seien, sowie dass auch der Beschwerdeführer nicht angegeben habe, dass die Männer im Haus gewesen seien, sondern lediglich vorgebracht habe, es sei nach ihm gefragt und ihm gedroht worden, gab XXXX an, sie könne nur sagen, was sie gesehen und erlebt habe. Im Falle der Rückkehr in den Kosovo befürchte sie, von Angehörigen der vom Beschwerdeführer XXXX umgebracht zu werden; sie sei nicht nach Österreich gekommen, "um Wohnung und Lebensmittel zu erhalten", sondern aus Angst um ihr Leben.2.5. römisch 40 gab am 30.3.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Wesentlichen Folgendes an: Die wirtschaftliche Lage "in der Heimat", und zwar im Dorf römisch 40 , sei "gut" gewesen. Die Familie habe drei Häuser besessen, die Brüder des Beschwerdeführers hätten Geld aus dem Ausland geschickt. Nach der Flucht in die Schweiz seien die Häuser niedergebrannt worden. Im Dezember 1998 seien (wie sie glaube) vier oder fünf Personen in UCK-Uniformen in ihr Haus eingedrungen und hätten den Beschwerdeführer mitgenommen, welcher nach zehn Tagen, in denen er gefoltert worden sei, zurückgekehrt sei. Im Jänner 1999 habe die Familie den Kosovo verlassen und sich nach Albanien und dann weiter in die Schweiz begeben. Der "XXXX" ihrer zweiten Tochter, ein Polizist in höherer Position und Serbe, habe dem Beschwerdeführer aufgetragen, römisch 40 . Soweit römisch 40 wisse, habe der Beschwerdeführer römisch 40 . Nach der Rückkehr aus der Schweiz habe sie bei ihrer Schwester in römisch 40 fünf oder sechs Monate gelebt; sie seien wieder bedroht worden, weshalb es unmöglich gewesen sei, dort zu bleiben. Am 22. oder 23.8. (wie sie glaube) seien fünf maskierte und bewaffnete Personen in das Haus ihrer Schwester eingedrungen und hätten den Beschwerdeführer bis knapp vor die Haustür gezogen. Ein Nachbar habe gerufen, dass er die Polizei verständigt habe; deswegen seien die Personen geflohen. Die Schwester sei ebenfalls bedroht worden und habe sich nach Sarajevo begeben. Auf Vorhalt, dass nach den Aussagen von vor Ort befragten Verwandten die Männer nicht maskiert gewesen und nicht ins Haus gekommen seien und weiters "nicht wirklich ersichtlich" gewesen sei, ob sie bewaffnet gewesen seien, sowie dass auch der Beschwerdeführer nicht angegeben habe, dass die Männer im Haus gewesen seien, sondern lediglich vorgebracht habe, es sei nach ihm gefragt und ihm gedroht worden, gab römisch 40 an, sie könne nur sagen, was sie gesehen und erlebt habe. Im Falle der Rückkehr in den Kosovo befürchte sie, von Angehörigen der vom Beschwerdeführer römisch 40 umgebracht zu werden; sie sei nicht nach Österreich gekommen, "um Wohnung und Lebensmittel zu erhalten", sondern aus Angst um ihr Leben.

2.6. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 30.3.2010 wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Ermittlungen des österreichischen Verbindungsbeamten vorgehalten, worauf er im Wesentlichen Folgendes angab: Er habe gehört, dass der von ihm erwähnte Polizist ermordet worden sei; es tue ihm leid, zuvor etwas Falsches gesagt zu haben. XXXX habe ihm das Leben gerettet und sei Mitglied der UCK gewesen, dies müsse noch einmal genauer nachgeforscht werden. Seine Angaben zu dem von ihm erwähnten Vorfall im Jahr 2009 stimmten, er sei noch immer "schockiert", wenn er daran denke. Es könne sein, dass er "deshalb gewisse Dinge nicht richtig gesehen" habe. Seine Ehefrau vergesse "ziemlich viel". Es stimme, dass die Häuser - wie sie angegeben habe - verbrannt seien, ob sie auch enteignet worden seien, wisse er nicht. Er habe keine Möglichkeit, diesbezügliche Dokumente vorzulegen, sei jedoch damit einverstanden, dass weitere Recherchen in seinem Herkunftsstaat durchgeführt würden. Das Grundstück befinde sich direkt neben der Schule in XXXX, er habe dort bis zu dem Tag im Jahr 2008 (gemeint wohl: 1998) gelebt, an dem ihn die UCK mitgenommen habe; ob es im Oktober oder November gewesen sei, wisse er nicht mehr. Die handschriftlichen Aufzeichnungen, die er bei der vorhergehenden Einvernahme bei sich geführt habe, habe er im Jahr 2009 angefertigt. 1999 sei er gefoltert worden, dabei seien ihm mit einem Messer Wunden im Gesicht zugefügt worden; man habe ihn "immer kleinweise mit dem Messer angestochen".2.6. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 30.3.2010 wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Ermittlungen des österreichischen Verbindungsbeamten vorgehalten, worauf er im Wesentlichen Folgendes angab: Er habe gehört, dass der von ihm erwähnte Polizist ermordet worden sei; es tue ihm leid, zuvor etwas Falsches gesagt zu haben. römisch 40 habe ihm das Leben gerettet und sei Mitglied der UCK gewesen, dies müsse noch einmal genauer nachgeforscht werden. Seine Angaben zu dem von ihm erwähnten Vorfall im Jahr 2009 stimmten, er sei noch immer "schockiert", wenn er daran denke. Es könne sein, dass er "deshalb gewisse Dinge nicht richtig gesehen" habe. Seine Ehefrau vergesse "ziemlich viel". Es stimme, dass die Häuser - wie sie angegeben habe - verbrannt seien, ob sie auch enteignet worden seien, wisse er nicht. Er habe keine Möglichkeit, diesbezügliche Dokumente vorzulegen, sei jedoch damit einverstanden, dass weitere Recherchen in seinem Herkunftsstaat durchgeführt würden. Das Grundstück befinde sich direkt neben der Schule in römisch 40 , er habe dort bis zu dem Tag im Jahr 2008 (gemeint wohl: 1998) gelebt, an dem ihn die UCK mitgenommen habe; ob es im Oktober oder November gewesen sei, wisse er nicht mehr. Die handschriftlichen Aufzeichnungen, die er bei der vorhergehenden Einvernahme bei sich geführt habe, habe er im Jahr 2009 angefertigt. 1999 sei er gefoltert worden, dabei seien ihm mit einem Messer Wunden im Gesicht zugefügt worden; man habe ihn "immer kleinweise mit dem Messer angestochen".

2.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.4.2010 wies das Bundesasylamt die Anträge des Beschwerdeführers und seiner Familie auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus. Begründend führte es die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ins Treffen und wies auf zahlreiche Widersprüche hin, die sich in Hinblick auf den Vorfall, der 2009 in XXXX stattgefunden habe, ergeben hätten. Auch bestehe im Kosovo nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer sowie XXXX über ausreichend Schulbildung verfügten, in einem arbeitsfähigen Alter seien und ihren Lebensunterhalt somit selbst bestreiten könnten; überdies bestehe die Möglichkeit, nach einer Rückkehr in den Kosovo zumindest kurzfristig bei der Mutter von XXXX zu wohnen, wodurch eine neuerliche Eingliederung in die Gesellschaft erleichtert werde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen.2.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.4.2010 wies das Bundesasylamt die Anträge des Beschwerdeführers und seiner Familie auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) AsylG 2005 ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus. Begründend führte es die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ins Treffen und wies auf zahlreiche Widersprüche hin, die sich in Hinblick auf den Vorfall, der 2009 in römisch 40 stattgefunden habe, ergeben hätten. Auch bestehe im Kosovo nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer sowie römisch 40 über ausreichend Schulbildung verfügten, in einem arbeitsfähigen Alter seien und ihren Lebensunterhalt somit selbst bestreiten könnten; überdies bestehe die Möglichkeit, nach einer Rückkehr in den Kosovo zumindest kurzfristig bei der Mutter von römisch 40 zu wohnen, wodurch eine neuerliche Eingliederung in die Gesellschaft erleichtert werde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen.

2.9. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.6.2010, Zlen. B4 413.343-1/2010/3E u.a., gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Darin hielt er fest, er gehe gleich dem Bundesasylamt davon aus, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Familie zu den Fluchtgründen einschließlich der Behauptung, der Beschwerdeführer habe XXXX und sei daher von der UCK zehn Tage lang gefangen gehalten und gefoltert worden, unzutreffend sei, und zwar auch unter Berücksichtigung des E-Mails des schweizerischen XXXX vom 4.12.2009: Denn zunächst seien in den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen nicht bloß unerhebliche Widersprüche zur Frage aufgetreten, wann dieser Vorfall stattgefunden habe und was sich dabei konkret ereignet habe. So habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.1.2010 vorgebracht, er sei im Jänner 1999 für zehn Tage entführt und dabei gefoltert worden, während seinen schriftlichen Aufzeichnungen (worin er seinen Angaben nach alles aufgeschrieben habe, damit er nichts vergesse) lediglich ein Vorfall vom 20.10.1998 zu entnehmen sei, bei dem er um Mitternacht in seinem Haus aufgesucht, bedroht und aufgefordert worden sei, am nächsten Tag zum Stab der UCK in XXXX zu kommen, wobei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sondern mit seiner Familie aus dem Kosovo geflüchtet sei. XXXX wiederum habe angegeben, der Beschwerdeführer sei im Dezember 1998 entführt worden. Zur Art, wie er während seiner Anhaltung gefoltert worden sei, habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 26.1.2010 vorgebracht, dies sei mit "glühenden Messern" erfolgt, während er nach dem Vorbringen, das er am 30.3.2010 erstattet habe, "ganz normale[.] Schnittwunden" davongetragen habe. Schließlich spreche die ursprüngliche Aussage des Beschwerdeführers, XXXX lebe weiterhin in der Gemeinde XXXX, für die Tatsachenwidrigkeit des genannten Vorbringens. Was das Vorbringen zum Vorfall in XXXX, der zur Ausreise von XXXX und seiner Familienangehörigen geführt habe, angehe, ließen die unterschiedlichen Angaben über die Umstände, unter denen sich der Vorfall zugetragen haben soll, nach Ansicht des Asylgerichtshofes mit Sicherheit den Schluss zu, dass Derartiges tatsächlich nicht stattgefunden habe: So habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zunächst angegeben, er sei im Juni 2009 in XXXX von fünf maskierten Männern aufgesucht worden und habe XXXX am 8.9.2009 verlassen; hingegen habe er beim Bundesasylamt vorgebracht, am Tag nach dem Vorfall "von dort weggegangen" zu sein; XXXX habe als Zeitpunkt des angeblichen Vorfalls wiederum Ende August 2009 angegeben, während XXXX ausgeführt habe, nach dem Vorfall noch etwa einen Monat im Haus der Angehörigen verblieben zu sein, da sie "nicht so schnell weggehen" hätten können. Überdies habe nur XXXX vorgebracht, die Männer seien in das Haus eingedrungen und hätten in den Zimmern nach dem Beschwerdeführer gesucht, während alle anderen Befragten, und zwar auch die (vom österreichischen Verbindungsbeamten vor Ort befragten) Angehörigen, nicht davon berichtet hätten, dass ins Haus eingedrungen worden sei, sondern dass es Gespräche vor dem Haus gegeben habe. Hinzuweisen sei auch auf die unterschiedlichen Angaben zur Tageszeit - von "nachmittags" bis "Mitternacht" - zu der sich der Vorfall zugetragen haben soll, sowie zur Frage, ob die Männer maskiert und bewaffnet gewesen seien. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Aufzeichnungen einen Vorfall im Jahr 2009 nicht erwähnt. Für die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigen an den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen führte der Asylgerichtshof weiters ins Treffen, dass selbst dann, wenn sie in XXXX wegen einer XXXX des Beschwerdeführers der Gefahr von Übergriffen der Bevölkerung ausgesetzt wären, gleichwohl nicht angenommen werden könnte, dass ihnen Derartiges mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in anderen Gebieten des Kosovo drohe, zumal der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz in der (von XXXX bloß 60 km entfernten) Ortschaft XXXX gelebt hätten, ohne Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Auch sei ihnen eine derartige Relokation in andere Teile des Kosovo insofern zumutbar, als sie u.a. aufgrund der anzunehmenden Unterstützung durch ihre zahlreichen im Ausland lebenden Verwandten sowie der Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen, nicht befürchten müssten, in ihrer Lebensgrundlage gefährdet zu sein. Zur Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten wurde u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im Kosovo keiner Gefährdung ausgesetzt seien, gegen die sie keinen effektiven Schutz erhalten oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnten; weiters wurde in diesem Zusammenhang abermals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen im Kosovo, wo sie über ein familiäres Netz verfügten, nicht in ihrer Existenzgrundlage bedroht wären. Abschließend begründete der Asylgerichtshof seine Ausweisungsentscheidungen.2.9. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.6.2010, Zlen. B4 413.343-1/2010/3E u.a., gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Darin hielt er fest, er gehe gleich dem Bundesasylamt davon aus, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Familie zu den Fluchtgründen einschließlich der Behauptung, der Beschwerdeführer habe römisch 40 und sei daher von der UCK zehn Tage lang gefangen gehalten und gefoltert worden, unzutreffend sei, und zwar auch unter Berücksichtigung des E-Mails des schweizerischen römisch 40 vom 4.12.2009: Denn zunächst seien in den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen nicht bloß unerhebliche Widersprüche zur Frage aufgetreten, wann dieser Vorfall stattgefunden habe und was sich dabei konkret ereignet habe. So habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.1.2010 vorgebracht, er sei im Jänner 1999 für zehn Tage entführt und dabei gefoltert worden, während seinen schriftlichen Aufzeichnungen (worin er seinen Angaben nach alles aufgeschrieben habe, damit er nichts vergesse) lediglich ein Vorfall vom 20.10.1998 zu entnehmen sei, bei dem er um Mitternacht in seinem Haus aufgesucht, bedroht und aufgefordert worden sei, am nächsten Tag zum Stab der UCK in römisch 40 zu kommen, wobei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sondern mit seiner Familie aus dem Kosovo geflüchtet sei. römisch 40 wiederum habe angegeben, der Beschwerdeführer sei im Dezember 1998 entführt worden. Zur Art, wie er während seiner Anhaltung gefoltert worden sei, habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 26.1.2010 vorgebracht, dies sei mit "glühenden Messern" erfolgt, während er nach dem Vorbringen, das er am 30.3.2010 erstattet habe, "ganz normale[.] Schnittwunden" davongetragen habe. Schließlich spreche die ursprüngliche Aussage des Beschwerdeführers, römisch 40 lebe weiterhin in der Gemeinde römisch 40 , für die Tatsachenwidrigkeit des genannten Vorbringens. Was das Vorbringen zum Vorfall in römisch 40 , der zur Ausreise von römisch 40 und seiner Familienangehörigen geführt habe, angehe, ließen die unterschiedlichen Angaben über die Umstände, unter denen sich der Vorfall zugetragen haben soll, nach Ansicht des Asylgerichtshofes mit Sicherheit den Schluss zu, dass Derartiges tatsächlich nicht stattgefunden habe: So habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zunächst angegeben, er sei im Juni 2009 in römisch 40 von fünf maskierten Männern aufgesucht worden und habe römisch 40 am 8.9.2009 verlassen; hingegen habe er beim Bundesasylamt vorgebracht, am Tag nach dem Vorfall "von dort weggegangen" zu sein; römisch 40 habe als Zeitpunkt des angeblichen Vorfalls wiederum Ende August 2009 angegeben, während römisch 40 ausgeführt habe, nach dem Vorfall noch etwa einen Monat im Haus der Angehörigen verblieben zu sein, da sie "nicht so schnell weggehen" hätten können. Überdies habe nur römisch 40 vorgebracht, die Männer seien in das Haus eingedrungen und hätten in den Zimmern nach dem Beschwerdeführer gesucht, während alle anderen Befragten, und zwar auch die (vom österreichischen Verbindungsbeamten vor Ort befragten) Angehörigen, nicht davon berichtet hätten, dass ins Haus eingedrungen worden sei, sondern dass es Gespräche vor dem Haus gegeben habe. Hinzuweisen sei auch auf die unterschiedlichen Angaben zur Tageszeit - von "nachmittags" bis "Mitternacht" - zu der sich der Vorfall zugetragen haben soll, sowie zur Frage, ob die Männer maskiert und bewaffnet gewesen seien. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Aufzeichnungen einen Vorfall im Jahr 2009 nicht erwähnt. Für die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigen an den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen führte der Asylgerichtshof weiters ins Treffen, dass selbst dann, wenn sie in römisch 40 wegen einer römisch 40 des Beschwerdeführers der Gefahr von Übergriffen der Bevölkerung ausgesetzt wären, gleichwohl nicht angenommen werden könnte, dass ihnen Derartiges mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in anderen Gebieten des Kosovo drohe, zumal der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz in der (von römisch 40 bloß 60 km entfernten) Ortschaft römisch 40 gelebt hätten, ohne Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Auch sei ihnen eine derartige Relokation in andere Teile des Kosovo insofern zumutbar, als sie u.a. aufgrund der anzunehmenden Unterstützung durch ihre zahlreichen im Ausland lebenden Verwandten sowie der Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen, nicht befürchten müssten, in ihrer Lebensgrundlage gefährdet zu sein. Zur Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten wurde u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im Kosovo keiner Gefährdung ausgesetzt seien, gegen die sie keinen effektiven Schutz erhalten oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnten; weiters wurde in diesem Zusammenhang abermals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen im Kosovo, wo sie über ein familiäres Netz verfügten, nicht in ihrer Existenzgrundlage bedroht wären. Abschließend begründete der Asylgerichtshof seine Ausweisungsentscheidungen.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen am 18.6.2010 und dem Bundesasylamt am 23.6.2010 zugestellt.

3.1. Mit einem am 23.7.2010 zur Post gegebenen und am 28.7.2010 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz beantragten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen die Wiederaufnahme der mit dem zuvor dargestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgeschlossenen Verfahren, dies mit der Begründung, dass sich aus zwei Dokumenten, die der Beschwerdeführer erst kurz zuvor erhalten habe, hervorgehe, dass das Vorbringen, er sei im Juni 2009 in XXXX von fünf maskierten Männern aufgesucht und bedroht worden, entgegen der Annahme des Asylgerichthofes doch den Tatsachen entspreche:3.1. Mit einem am 23.7.2010 zur Post gegebenen und am 28.7.2010 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz beantragten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen die Wiederaufnahme der mit dem zuvor dargestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgeschlossenen Verfahren, dies mit der Begründung, dass sich aus zwei Dokumenten, die der Beschwerdeführer erst kurz zuvor erhalten habe, hervorgehe, dass das Vorbringen, er sei im Juni 2009 in römisch 40 von fünf maskierten Männern aufgesucht und bedroht worden, entgegen der Annahme des Asylgerichthofes doch den Tatsachen entspreche:

Das erste Dokument ist ein auf Albanisch verfasstes, als "Erklärung" bezeichnetes und mit "XXXX, am 5.6.2006" datiertes Schriftstück (samt deutscher Übersetzung), wobei am Ende des Dokumentes als "Erklärungsgeber" der Name "XXXX" und oben der Stempelvermerk "XXXX" mit Unterschrift aufscheint. Nach dem Inhalt des Schriftstückes bestätigt ein XXXX, dass der Beschwerdeführer aus dem Dorf XXXX, in seinem Leben bedroht gewesen sei und im Kosovo kein sicheres Leben habe. Dass der Beschwerdeführer in Lebensgefahr sei, habe der Genannte "am Besten" verstanden, als fünf maskierte Personen nach XXXX gekommen seien und nach ihm gesucht hätten; dies sei im Sommer 2009 in dem Dorf gewesen, wo der Beschwerdeführer mit der Familie untergebracht gewesen sei, und zwar bei der Familie XXXX. Überdies sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, dass er den Serben geholfen und Informationen weitergeleitet und im eigenen Dorf XXXX habe. Namentlich genannte Personen, darunter der XXXX sowie der Schuldirektor hätten den Beschwerdeführer belastet, dass er XXXX und mit dem serbischen Militär zusammengearbeitet habe. Wäre der Beschwerdeführer erwischt worden, hätte es für ihn lebensgefährlich werden können, da sich die Personen "sehr schlecht verhalten" und gesagt hätten, dass man ihnen den XXXX zeigen solle. Als der Beschwerdeführer ihm mitgeteilt habe, dass er Angst habe und von einigen Personen bedroht worden sei, habe er selbst verstanden, dass die einzige Rettung für ihn und seine Familie sei, so schnell wie möglich den Kosovo zu verlassen.Das erste Dokument ist ein auf Albanisch verfasstes, als "Erklärung" bezeichnetes und mit "XXXX, am 5.6.2006" datiertes Schriftstück (samt deutscher Übersetzung), wobei am Ende des Dokumentes als "Erklärungsgeber" der Name "XXXX" und oben der Stempelvermerk "XXXX" mit Unterschrift aufscheint. Nach dem Inhalt des Schriftstückes bestätigt ein römisch 40 , dass der Beschwerdeführer aus dem Dorf römisch 40 , in seinem Leben bedroht gewesen sei und im Kosovo kein sicheres Leben habe. Dass der Beschwerdeführer in Lebensgefahr sei, habe der Genannte "am Besten" verstanden, als fünf maskierte Personen nach römisch 40 gekommen seien und nach ihm gesucht hätten; dies sei im Sommer 2009 in dem Dorf gewesen, wo der Beschwerdeführer mit der Familie untergebracht gewesen sei, und zwar bei der Familie römisch 40 . Überdies sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, dass er den Serben geholfen und Informationen weitergeleitet und im eigenen Dorf römisch 40 habe. Namentlich genannte Personen, darunter der römisch 40 sowie der Schuldirektor hätten den Beschwerdeführer belastet, dass er römisch 40 und mit dem serbischen Militär zusammengearbeitet habe. Wäre der Beschwerdeführer erwischt worden, hätte es für ihn lebensgefährlich werden können, da sich die Personen "sehr schlecht verhalten" und gesagt hätten, dass man ihnen den römisch 40 zeigen solle. Als der Beschwerdeführer ihm mitgeteilt habe, dass er Angst habe und von einigen Personen bedroht worden sei, habe er selbst verstanden, dass die einzige Rettung für ihn und seine Familie sei, so schnell wie möglich den Kosovo zu verlassen.

Im anderen Schriftstück, bei dem es sich offenbar um den Ausdruck eines E-Mails handelt, wird auf die (bis 1999 im Kosovo eingesetzte) Bezirkspolizei eingegangen. Diese habe zu einem großen Teil aus (erg.: den Serben gegenüber) "loyalen Albanern" bestanden, bei ihr seien aber auch einige "Römer" (gemeint: Roma) organisiert worden. Während der "antialbanischen Offensive" habe die Bezirkspolizei auf Seiten der serbischen Polizei "Albaner und ihre Häuser beraubt und verbrannt". Im Dokument scheint weiters eine Liste von Mitgliedern der Bezirkspolizei auf, wobei die Vor- und Familiennamen der Genannten jeweils mit großem Anfangsbuchstaben geschrieben sind und den Namen jeweils ein Ort (offenbar deren Herkunftsort) inklusive Gemeinde in Klammern beigefügt ist. Dem folgt eine weitere Liste u. a. von Roma sowie Mitgliedern der SPS (Sozialistische Partei Serbiens, die Partei von Slobodan MILOSEVIC), wobei den (wiederum mit Großbuchstaben geschriebenen) Vor- und Familiennamen kein Ort beigefügt ist, abgesehen von der Wortfolge "XXXX" in der sechsten Zeile der genannten Liste. Nach dieser Liste folgt der Satz "Schau Cërnnogorc vielleicht findest du dich irgendwo, wenn nicht nächstes Mal findest du dich sicher", danach schließlich der Hinweis, dass die Liste der genannten XXXX nur einen kleinen Teil darstelle und einige von ihnen bereits (vor allem durch Korruption) wieder rehabilitiert und sogar in Lokalregierungen und höheren Posten tätig seien.Im anderen Schriftstück, bei dem es sich offenbar um den Ausdruck eines E-Mails handelt, wird auf die (bis 1999 im Kosovo eingesetzte) Bezirkspolizei eingegangen. Diese habe zu einem großen Teil aus (erg.: den Serben gegenüber) "loyalen Albanern" bestanden, bei ihr seien aber auch einige "Römer" (gemeint: Roma) organisiert worden. Während der "antialbanischen Offensive" habe die Bezirkspolizei auf Seiten der serbischen Polizei "Albaner und ihre Häuser beraubt und verbrannt". Im Dokument scheint weiters eine Liste von Mitgliedern der Bezirkspolizei auf, wobei die Vor- und Familiennamen der Genannten jeweils mit großem Anfangsbuchstaben geschrieben sind und den Namen jeweils ein Ort (offenbar deren Herkunftsort) inklusive Gemeinde in Klammern beigefügt ist. Dem folgt eine weitere Liste u. a. von Roma sowie Mitgliedern der SPS (Sozialistische Partei Serbiens, die Partei von Slobodan MILOSEVIC), wobei den (wiederum mit Großbuchstaben geschriebenen) Vor- und Familiennamen kein Ort beigefügt ist, abgesehen von der Wortfolge "XXXX" in der sechsten Zeile der genannten Liste. Nach dieser Liste folgt der Satz "Schau Cërnnogorc vielleicht findest du dich irgendwo, wenn nicht nächstes Mal findest du dich sicher", danach schließlich der Hinweis, dass die Liste der genannten römisch 40 nur einen kleinen Teil darstelle und einige von ihnen bereits (vor allem durch Korruption) wieder rehabilitiert und sogar in Lokalregierungen und höheren Posten tätig seien.

3.2. Mit Erkenntnis vom 9.8.2010, B4 413.343-2/2010/3E u.a., wies der Asylgerichtshof die Wiederaufnahmeanträge gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG iVm§ 23 Abs. 1 AsylGHG als unbegründet ab, wobei er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Was die mit 5.6.2006 datierte Erklärung angehe, stamme diese nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen von ihrem einstigen Nachbarn XXXX. Dieser sei bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren vom österreichischen Verbindungsbeamten zum behaupteten Vorfall im Sommer 2009 in XXXX befragt worden, wobei er bereits damals angegeben habe, dass er Zeuge des Vorfalls geworden sei. U.a. aufgrund der Abweichungen zwischen den Aussagen des XXXX im Verhältnis zu jenen des Beschwerdeführers und seiner Famile (etwa zu den Fragen, ob die Angreifer maskiert und bewaffnet gewesen seien und ob auch im Haus nach dem Erstantragsteller gesucht worden sei) sei der Asylgerichtshof davon ausgegangen, dass das betreffende Vorbringen tatsachenwidrig ist. Die nunmehr vorgelegte "Erklärung" enthalte keine Details zum Ablauf des behaupteten Vorfalles im Sommer 2009 und somit keine Anhaltspunkte, die an der Richtigkeit der vorgenommenen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des betreffenden Vorbringens zweifeln ließen. Der Vollständigkeit halber werde weiters darauf hingewiesen, dass das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag, die "Erklärung" datiere vom 5.6.2010 insofern unrichtig sein müsse, als die vorgelegte deutsche Übersetzung nach dem diesbezüglichen Vermerk des Übersetzers am 1.6.2010 erfolgt sei und als "Erklärungsgeber" nicht XXXX, sondern der Erstantragsteller aufscheine. Hinsichtlich der zweiten Urkunde sei darauf hinzuweisen, dass bereits auf Grund der Art und Weise, in der der Namen des Beschwerdeführers und sein Herkunftsort in der Liste aufscheine, angenommen werden müsse, dass er zu einem späteren Zeitpunkt und nicht von den Verfassern in diese Liste eingefügt wurde. Während bei sämtlichen anderen angeführten Personen Vor- und Familienname mit großen Anfangsbuchstaben geschrieben seien, weise jener vom Beschwerdeführer eine Schreibweise mit kleinen Anfangsbuchstaben auf. Hinzu komme, dass sein Name der einzige in der Liste sei, dem ein (Herkunfts)Ort beigefügt sei, dies aber weder in Klammer noch unter Hinzufügung der betreffenden Gemeinde, wie es bei den in der vorangehenden Liste von (angeblichen) Angehörigen der Bezirkspolizei der Fall sei. Überdies falle auf, dass im Wiedereinsetzungsantrag nicht geltend gemacht werde, dass der Name des Beschwerdeführers auf der Liste enthalten sei; dort werde lediglich in allgemeiner Weise behauptet, die vorgelegten Erklärungen deckten sich mit seinen Darstellungen, dass er zu XXXX gezwungen worden sei, und bestätigten seine Darstellung, dass er im Sommer 2009 von unbekannten Maskierten aufgesucht und mit dem Umbringen bedroht worden sei.3.2. Mit Erkenntnis vom 9.8.2010, B4 413.343-2/2010/3E u.a., wies der Asylgerichtshof die Wiederaufnahmeanträge gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG iVm§ 23 Absatz eins, AsylGHG als unbegründet ab, wobei er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Was die mit 5.6.2006 datierte Erklärung angehe, stamme diese nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen von ihrem einstigen Nachbarn römisch 40 . Dieser sei bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren vom österreichischen Verbindungsbeamten zum behaupteten Vorfall im Sommer 2009 in römisch 40 befragt worden, wobei er bereits damals angegeben habe, dass er Zeuge des Vorfalls geworden sei. U.a. aufgrund der Abweichungen zwischen den Aussagen des römisch 40 im Verhältnis zu jenen des Beschwerdeführers und seiner Famile (etwa zu den Fragen, ob die Angreifer maskiert und bewaffnet gewesen seien und ob auch im Haus nach dem Erstantragsteller gesucht worden sei) sei der Asylgerichtshof davon ausgegangen, dass das betreffende Vorbringen tatsachenwidrig ist. Die nunmehr vorgelegte "Erklärung" enthalte keine Details zum Ablauf des behaupteten Vorfalles im Sommer 2009 und somit keine Anhaltspunkte, die an der Richtigkeit der vorgenommenen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des betreffenden Vorbringens zweifeln ließen. Der Vollständigkeit halber werde weiters darauf hingewiesen, dass das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag, die "Erklärung" datiere vom 5.6.2010 insofern unrichtig sein müsse, als die vorgelegte deutsche Übersetzung nach dem diesbezüglichen Vermerk des Übersetzers am 1.6.2010 erfolgt sei und als "Erklärungsgeber" nicht römisch 40 , sondern der Erstantragsteller aufscheine. Hinsichtlich der zweiten Urkunde sei darauf hinzuweisen, dass bereits auf Grund der Art und Weise, in der der Namen des Beschwerdeführers und sein Herkunftsort in der Liste aufscheine, angenommen werden müsse, dass er zu einem späteren Zeitpunkt und nicht von den Verfassern in diese Liste eingefügt wurde. Während bei sämtlichen anderen angeführten Personen Vor- und Familienname mit großen Anfangsbuchstaben geschrieben seien, weise jener vom Beschwerdeführer eine Schreibweise mit kleinen Anfangsbuchstaben auf. Hinzu komme, dass sein Name der einzige in der Liste sei, dem ein (Herkunfts)Ort beigefügt sei, dies aber weder in Klammer noch unter Hinzufügung der betreffenden Gemeinde, wie es bei den in der vorangehenden Liste von (angeblichen) Angehörigen der Bezirkspolizei der Fall sei. Überdies falle auf, dass im Wiedereinsetzungsantrag nicht geltend gemacht werde, dass der Name des Beschwerdeführers auf der Liste enthalten sei; dort werde lediglich in allgemeiner Weise behauptet, die vorgelegten Erklärungen deckten sich mit seinen Darstellungen, dass er zu römisch 40 gezwungen worden sei, und bestätigten seine Darstellung, dass er im Sommer 2009 von unbekannten Maskierten aufgesucht und mit dem Umbringen bedroht worden sei.

4. Nachdem beim Bundesasylamt zuvor von der XXXX ein Verständigungsformular über die freiwillige Rückkehr eingelangt war, reiste der Beschwerdeführer - wie sich aus einer am 1.9.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Ausreisebestätigung der International Organisation for Migration ergibt - gemeinsam mit seinen Familienangehörigen am XXXX aus dem Bundesgebiet aus.4. Nachdem beim Bundesasylamt zuvor von der römisch 40 ein Verständigungsformular über die freiwillige Rückkehr eingelangt war, reiste der Beschwerdeführer - wie sich aus einer am 1.9.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Ausreisebestätigung der International Organisation for Migration ergibt - gemeinsam mit seinen Familienangehörigen am römisch 40 aus dem Bundesgebiet aus.

5.1. Am 9.4.2012 reisten XXXX ihren Angaben zufolge abermals illegal nach Österreich ein und brachten am selben Tag (erneut) Anträge auf internationalen Schutz ein. Dabei legten XXXX ihre am XXXX ausgestellten kosovarischen Personalausweise vor.5.1. Am 9.4.2012 reisten römisch 40 ihren Angaben zufolge abermals illegal nach Österreich ein und brachten am selben Tag (erneut) Anträge auf internationalen Schutz ein. Dabei legten römisch 40 ihre am römisch 40 ausgestellten kosovarischen Personalausweise vor.

5.2 Bei ihrer Erstbefragung am 10.4.2012 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab XXXX im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei in XXXX geboren, gehöre der Volksgruppe der Roma an und bekenne sich zum muslimischen Glauben. Ihr Vater sei bereits 1999 verstorben, ihre Mutter 2011. Der Beschwerdeführer halte sich in Serbien auf; drei ihrer Kinder (geboren 1991, 1993 und 1995) lebten in der Schweiz. Sie habe von 1977 bis 1985 die Grundschule in XXXX besucht und spreche Albanisch, Romanes, Deutsch und Serbokroatisch. Zuletzt habe sie in XXXX gewohnt. Nachdem ihr erster Antrag auf internationalen Schutz in Österreich negativ entschieden worden wäre, sei sie am XXXX mit ihren Kindern in den Kosovo zurückgekehrt. Sie hätten in den ersten drei Monaten nach der Rückkehr bei ihrer Mutter in XXXX gelebt. Danach seien sie nach XXXX in Serbien gegangen, wo sie sich bis vor einer Woche aufgehalten hätten. Sie habe im Kosovo ein Geschäft eröffnet, in das eingebrochen worden sei. Auch zu Hause sei sie attackiert worden, als unbekannte Personen auf ihr Haus geschossen hätten. Diese Vorfälle hätten sie bei der Polizei im Kosovo sowie bei EULEX und KFOR gemeldet. Die "EULEX Behörden" hätten ihr und dem Beschwerdeführer "empfohlen", das Land zu verlassen. Deshalb seien sie nach Serbien geflohen. XXXX sei nach Österreich gekommen, weil sie nicht wisse, wo sie sonst hingehen solle. Sie habe sich vom Beschwerdeführer getrennt, weil er "ständig Probleme gemacht" habe, wo immer sie um Asyl angesucht hätten. Sie seien aber noch nicht geschieden. In ihrer Heimat könne sie als Frau nicht überleben, deshalb stelle sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie habe versucht, im Kosovo "normal zu leben", doch sie werde immer noch verfolgt, weil sie Romni sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer während des Krieges mit den Serben zusammengearbeitet. Was er gearbeitet habe, wisse sie aber nicht. Ihre neuen Gründe für die Antragstellung lägen darin, dass sie von unbekannten Personen bedroht worden sei, die auf ihr Haus geschossen hätten. Überdies sei in ihr Geschäft eingebrochen worden und sie habe sich von ihrem Mann getrennt; für sie als alleinerziehende Mutter sei es unmöglich, im Kosovo zu leben. Andere Gründe habe sie nicht. Im Falle ihrer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder. Die Änderung ihrer Situation bzw. ihrer Fluchtgründe sei ihr seit der Rückkehr in den Kosovo am 31.8.2010 bekannt, sie habe aber erst jetzt einen neuen Asylantrag stellen können, weil sie keine Möglichkeit gehabt habe, früher nach Österreich zu kommen.5.2 Bei ihrer Erstbefragung am 10.4.2012 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab römisch 40 im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei in römisch 40 geboren, gehöre der Volksgruppe der Roma an und bekenne sich zum muslimischen Glauben. Ihr Vater sei bereits 1999 verstorben, ihre Mutter 2011. Der Beschwerdeführer halte sich in Serbien auf; drei ihrer Kinder (geboren 1991, 1993 und 1995) lebten in der Schweiz. Sie habe von 1977 bis 1985 die Grundschule in römisch 40 besucht und spreche Albanisch, Romanes, Deutsch und Serbokroatisch. Zuletzt habe sie in römisch 40 gewohnt. Nachdem ihr erster Antrag auf internationalen Schutz in Österreich negativ entschieden worden wäre, sei sie am römisch 40 mit ihren Kindern in den Kosovo zurückgekehrt. Sie hätten in den ersten drei Monaten nach der Rückkehr bei ihrer Mutter in römisch 40 gelebt. Danach seien sie nach römisch 40 in Serbien gegangen, wo sie sich bis vor einer Woche aufgehalten hätten. Sie habe im Kosovo ein Geschäft eröffnet, in das eingebrochen worden sei. Auch zu Hause sei sie attackiert worden, als unbekannte Personen auf ihr Haus geschossen hätten. Diese Vorfälle hätten sie bei der Polizei im Kosovo sowie bei EULEX und KFOR gemeldet. Die "EULEX Behörden" hätten ihr und dem Beschwerdeführer "empfohlen", das Land zu verlassen. Deshalb seien sie nach Serbien geflohen. römisch 40 sei nach Österreich gekommen, weil sie nicht wisse, wo sie sonst hingehen solle. Sie habe sich vom Beschwerdeführer getrennt, weil er "ständig Probleme gemacht" habe, wo immer sie um Asyl angesucht hätten. Sie seien aber noch nicht geschieden. In ihrer Heimat könne sie als Frau nicht überleben, deshalb stelle sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie habe versucht, im Kosovo "normal zu leben", doch sie werde immer noch verfolgt, weil sie Romni sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer während des Krieges mit den Serben zusammengearbeitet. Was er gearbeitet habe, wisse sie aber nicht. Ihre neuen Gründe für die Antragstellung lägen darin, dass sie von unbekannten Personen bedroht worden sei, die auf ihr Haus geschossen hätten. Überdies sei in ihr Geschäft eingebrochen worden und sie habe sich von ihrem Mann getrennt; für sie als alleinerziehende Mutter sei es unmöglich, im Kosovo zu leben. Andere Gründe habe sie nicht. Im Falle ihrer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder. Die Änderung ihrer Situation bzw. ihrer Fluchtgründe sei ihr seit der Rückkehr in den Kosovo am 31.8.2010 bekannt, sie habe aber erst jetzt einen neuen Asylantrag stellen können, weil sie keine Möglichkeit gehabt habe, früher nach Österreich zu kommen.

XXXX gab bei ihrer Erstbefragung am selben Tag im Wesentlichen Folgendes an: Von 1995 bis 1999 habe sie die Volksschule in XXXX besucht und sei dann von 1999 bis 2008 in der Schweiz zur Schule gegangen. Sie spreche Deutsch, Albanisch und Romanes. Nachdem ihr erstes Asylverfahren entschieden worden wäre, hätten sie Österreich verlassen, um kein Einreiseverbot zu bekommen. Von Ende August 2010 bis 9.4.2012 hätten sie in ihrer Heimat gelebt. Sie seien deshalb wieder nach Österreich gekommen, weil sie in ihrem Herkunftsland Probleme hätten. Ihr Vater habe angeblich während des Kosovo-Krieges mit Serben zusammengearbeitet, weshalb er im Kosovo "unerwünscht" sei. Die Gründe für die erneute Antragstellung bestünden darin, dass im Dezember 2011 ihr Haus beschossen worden sei und sie als Roma im Kosovo nicht geduldet, sondern verfolgt würden und überhaupt keine Rechte hätten. Die Fluchtgründe seien ihnen seit ihrer Rückkehr in den Kosovo im August 2010 bekannt. Sie hätten nicht früher nach Österreich kommen können.römisch 40 gab bei ihrer Erstbefragung am selben Tag im Wesentlichen Folgendes an: Von 1995 bis 1999 habe sie die Volksschule in römisch 40 besucht und sei dann von 1999 bis 2008 in der Schweiz zur Schule gegangen. Sie spreche Deutsch, Albanisch und Romanes. Nachdem ihr erstes Asylverfahren entschieden worden wäre, hätten sie Österreich verlassen, um kein Einreiseverbot zu bekommen. Von Ende August 2010 bis 9.4.2012 hätten sie in ihrer Heimat gelebt. Sie seien deshalb wieder nach Österreich gekommen, weil sie in ihrem Herkunftsland Probleme hätten. Ihr Vater habe angeblich während des Kosovo-Krieges mit Serben zusammengearbeitet, weshalb er im Kosovo "unerwünscht" sei. Die Gründe für die erneute Antragstellung bestünden darin, dass im Dezember 2011 ihr Haus beschossen worden sei und sie als Roma im Kosovo nicht geduldet, sondern verfolgt würden und überhaupt keine Rechte hätten. Die Fluchtgründe seien ihnen seit ihrer Rückkehr in den Kosovo im August 2010 bekannt. Sie hätten nicht früher nach Österreich kommen können.

5.3. Am 29.5.2012 wurden XXXX vor dem Bundesasylamt einvernommen.5.3. Am 29.5.2012 wurden römisch 40 vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Dabei gab XXXX im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei gesund und habe keine physischen oder psychischen Probleme. Sie legte folgendeDabei gab römisch 40 im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei gesund und habe keine physischen oder psychischen Probleme. Sie legte folgende

Unterlagen vor: ein Schreiben der Kosovo Police XXXX vom 7.10.2010 sowie ein als "Autorizim" (Anm.: Genehmigung, Vollmacht) bezeichnetes Schreiben vom 23.9.2010. Ersteres sei eine Bestätigung über "die Befragung [des Beschwerdeführers] bei der Polizei in XXXX". Bei der "Einvernahme [des Beschwerdeführers]" handle es sich um eine Bestätigung der "Pfändung" von verschiedenen Gegenständen wie Reisepass, Personalausweis und Führerschein, die mittlerweile ungültig geworden seien. Der Beschwerdeführer habe neue Dokumente von der Gemeinde in XXXX ausgestellt bekommen. Mit dem zweiten "Schreiben der Gemeinde" hätten sie Herrn XXXX bevollmächtigt, "alle [ihre] Dokumente" in XXXX abzuholen. Sie hätten nach ihrer Rückkehr nur alte Dokumente besessen und hätten neue beantragen müssen, die sie dann auch erhalten hätten. Sie selbst besitze neben dem bereits vorgelegten Personalausweis keine weiteren Dokumente. Sie sei in der Gemeinde XXXX geboren und habe acht Jahre Grundschule absolviert. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Sie sei seit "1991/1992" verheiratet und habe sechs Kinder; drei ihrer Kinder lebten in der Schweiz und die anderen drei seien mit ihr in Österreich. Sie habe acht Geschwister, wovon zwei ihrer Schwestern und ihr Bruder in Deutschland lebten; eine Schwester halte sich in der Schweiz auf, zwei lebten in Serbien (und zwar Belgrad und Subotica) und zwei in Montenegro und Mazedonien. Sie seien alle verheiratet und hätten Familien. Beinahe alle ihre Geschwister lebten in Flüchtlingsunterkünften. Ihre Schwestern und ihr Bruder in Deutschland hätten ein Aufenthaltsrecht und würden dort arbeiten. Ihre drei in der Schweiz lebenden Kinder würden in Basel die Schule besuchen; sie hätten ein Aufenthaltsrecht. Ihr Sohn namens XXXX arbeite nebenbei und sorge mit seinem Einkommen für die beiden anderen Kinder. Der Beschwerdeführer halte sich in XXXX auf, wo er bei seinen Verwandten lebe. Er werde von seinem in der Schweiz lebenden Bruder finanziell unterstützt, da er selbst nicht arbeite. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer nicht mit ihnen gemeinsam nach Österreich gekommen sei, antwortete XXXX, dass sie [zunächst] zusammen in den Kosovo zurückgekehrt wären, wo sie sich drei Monate aufgehalten hätten. Danach seien sie gemeinsam nach XXXX gegangen. Von dort sei sie dann mit ihren drei Kindern alleine weitergeflohen; davon habe sie dem Beschwerdeführer nichts erzählt. Sie habe das Leben dort "satt" gehabt und nicht bleiben wollen. Dem Beschwerdeführer habe sie nicht erzählt, dass sie wieder nach Österreich reisen wolle. Im Kosovo habe sie keine Verwandten mehr. Als sie und die Kinder "2009 oder 2010" von Österreich in den Kosovo zurückgekehrt seien, habe ihre Mutter noch gelebt. Die Mutter habe in einem Haus gelebt, das von KFOR gebaut worden sei. XXXX habe versucht, in diesem Haus eine Boutique zu eröffnen. Nach etwa drei Monaten sei die Boutique aber zerstört worden. Das Grundstück habe ihrer Mutter gehört und die KFOR habe geholfen, das Gebäude wieder aufzubauen. Erneut nachgefragt, was mit dem Grundstück sei, gab sie an, dass das Grundstück von Bekannten zur Verfügung gestellt worden sei. Nach dem Tod der Mutter habe ein Verwandter namens XXXX, der Schwiegervater der Schwester von XXXX, das Grundstück und das Haus wieder zurückverlangt; er wohne jetzt in diesem Haus. Befragt, wovon sie gelebt habe, verwies XXXX auf die Boutique für Brautmoden, die sie mit Hilfe eines Bekannten, der zugleich "XXXX" von XXXX sei, eröffnet habe. Dieser lebe in Deutschland und habe ihr die Brautkleider gebracht, die sie dann verkauft habe. Das Geschäft sei gut gegangen und sie hätten davon gut leben können. Der Umsatz habe monatlich etwa EUR 300,- bis 350,- betragen, wovon sie etwa EUR 150,- erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe nicht gearbeitet, ihre Mutter habe EUR 40,- an Pension erhalten. Zusätzlich seien sie auch von der Familie des Beschwerdeführers unterstützt worden. Vor ihrer Ausreise in die Schweiz hätten sie "sehr gut" gelebt. XXXX und der Beschwerdeführer hätten in der Landwirtschaft gearbeitet und seien von den Verwandten des Beschwerdeführers in der Schweiz unterstützt worden. Sie hätten damals drei Häuser gehabt, die jedoch während des Krieges zerstört worden seien. Von 1999 bis 2008 seien sie dann in der Schweiz gewesen. Nach ihrer Rückkehr seien sie nur sechs Monate im Herkunftsstaat geblieben. Dabei hätten sie jeweils drei Monate bei der Schwester im Kosovo und bei der anderen Schwester in Subotica gelebt, wobei sie von der Familie unterstützt worden seien. Anschließend seien sie nach Österreich gereist. Die Grundstücke seien noch im Besitz der Familie des Beschwerdeführers. Ihre eigene Familie habe keine Besitztümer im Kosovo. Ihr Bruder habe ein Grundstück besessen, das er aber verkauft habe, als er nach Deutschland ausgereist sei. Sie hätten "natürlich" Kontakt zum Beschwerdeführer und dieser spreche auch "sehr innig" mit den Kindern. Mit XXXX rede er nicht; er sei "sauer", weil sie mit den Kindern geflohen sei. Der Beschwerdeführer wisse, dass sie sich in Österreich aufhielten und fühle sich deshalb allein gelassen. XXXX sei nicht bei ihm geblieben, weil sie bei seinen Verwandten in Serbien in nur einem Zimmer gewohnt hätten und sie es "nicht ausgehalten" habe. Sie hätten mit ihren Personalausweisen ohne Probleme nach Serbien reisen können, aber für einen längeren Aufenthalt brauche man "bestimmt andere Dokumente". In Österreich werde sie von ihrer Familie nicht finanziell unterstützt, sie habe aber telefonischen Kontakt zu ihr. Erneut aufgefordert, die Reiseroute bis Österreich zu schildern, gab sie an, dass sie, ihre Kinder und der Beschwerdeführer im November 2010 den Kosovo wieder verlassen hätten und nach Serbien gereist wären. Dort hätten sie in XXXX ca. sieben Monate bis zur Weiterreise gelebt. Sie sei dann mit ihren Kindern zu ihrer Schwester nach Subotica gefahren, wo sie sich eine Zeit lang aufgehalten hätten. Dann seien sie mit einem Schlepper nach Österreich gereist. Die Schleppung habe der in der Schweiz lebende Bruder des Beschwerdeführers bezahlt; wieviel das gewesen sei, wisse sie nicht. Sie hätten das vor dem Beschwerdeführer verschwiegen. Die Familie ihres Mannes habe sie unterstützt, weil sie gesehen habe, wie sie mit den Kindern lebe. Die Kinder hätten den Onkel darum gebeten, wieder nach Österreich kommen zu können. Nach dem konkreten Ausreisegrund gefragt, brachte sie vor, dass sie nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im November 2010 im Haus ihrer Mutter gelebt hätten. Kurze Zeit nach ihrer Rückkehr seien gegen Mitternacht unbekannte Männer "ins Haus eingedrungen" und hätten sie bedroht. Dabei hätten unbekannte Personen das Türschloss geöffnet, indem sie auf das Schloss geschossen hätten. Es sei gegen Mitternacht gewesen, als sie alle geschlafen hätten. Sie hätten sich erschreckt und sie und der Beschwerdeführer hätten gleich nach den Kindern gesehen. Als sie aufgestanden seien, seien die Personen mit einem Auto geflüchtet, sodass sie sie nicht gesehen hätten. Unmittelbar danach habe der Beschwerdeführer die Polizei verständigt, die auch gekommen sei. XXXX kenne diese Personen nicht, es könne aber ein Racheakt gegen den Beschwerdeführer wegen dessen Zusammenarbeit mit den Serben gewesen sein. Zu dieser Annahme komme sie deshalb, weil es schon früher Drohungen gegeben habe. Sie "[könne] nicht bestätigen, dass [der Beschwerdeführer] früher mit den Serben zusammengearbeitet [habe]". Durch die Schüsse seien das Schloss an der Eingangstüre sowie zwei daneben liegende Fenster zerstört worden. Sie hätten den Vorfall auch bei KFOR und EULEX in XXXX gemeldet, dort sei ihnen gesagt worden, dass die kosovarische Polizei zuständig sei. Unmittelbar nach der Verständigung der Polizei sei diese ins Haus gekommen und habe es untersucht. Die Polizei habe Ermittlungen eingeleitet. Sie habe den Vorfall aufgenommen, alles protokolliert und das Haus untersucht. Da sie an jenem Abend keinen Strom gehabt hätten, habe die Polizei die Schusslöcher nur mit einer Taschenlampe sehen können. Am nächsten Tag sei die Polizei erneut gekommen und habe Fotos gemacht und die Nachbarn befragt. Sie hätten auch leere Patronen gefunden. Sie hätten Angst bekommen und beschlossen, wieder auszureisen. Ob die Täter gefunden worden seien, wisse sie nicht. Sie könne sonst nirgends hingehen und es sei ihr "letzter Weg" gewesen, hier um Asyl anzusuchen. Sie habe ihr Leben und das Leben ihrer Kinder retten wollen. Weitere Gründe habe sie nicht vorzubringen. Dieser Vorfall sei Ende November 2010 gewesen, ein genaueres Datum könne sie nicht angeben. Nach dem Vorfall habe sie davor Angst gehabt, wieder ins Haus zu gehen. Der Beschwerdeführer und die Kinder seien zu ihrem Nachbarn, XXXX, gegangen, wo sie drei Tage gewohnt hätten. Sie sei lediglich am nächsten Vormittag noch einmal beim Haus gewesen, um ihre Sachen zu packen. Ihre Mutter sei im Haus geblieben und vier Monate später verstorben. XXXX sei zu dieser Zeit in XXXX gewesen und habe sich aus Angst nicht getraut, zur Beerdigung ihrer Mutter zu gehen. Drei Tage nach dem Vorfall seien sie und der Beschwerdeführer mit einem Verwandten von XXXX gefahren. In XXXX gebe es ca. zehn Häuser. Sie hätten zwar nicht mit allen Nachbarn Kontakt gehabt, sondern lediglich mit XXXX, aber alle Nachbarn hätten den Vorfall mitbekommen. XXXX sei nicht ihr Herkunftsort, denn XXXX stamme aus XXXX, einem Ort in der Gemeinde XXXX, und der Beschwerdeführer aus XXXX in der Gemeinde XXXX. Sie seien lediglich deshalb dorthin gefahren, weil ihre Mutter dort gewohnt habe. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Sie habe auch keine Probleme mit den Behörden im Kosovo. Sie sei nie persönlich bedroht worden und es habe auch keine Übergriffe auf sie gegeben. Auch mit der Polizei habe sie keine Probleme. Sie wolle Sicherheit für sich und ihre Kinder. Sie sei nicht aus finanziellen Gründen hier. Im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo würde die Zukunft ihrer Kinder "ruiniert". Sie wolle hier arbeiten und für ihre Familie sorgen; überdies wünsche sie, dass ihre Kinder eine Ausbildung erhalten. Sie hätten jahrelang außerhalb des Kosovo gelebt und ihre Kinder hätten keine Bindung dorthin. Sie habe während ihres Aufenthaltes im Flüchtlingsheim in XXXX in der Küche geholfen, jetzt helfe sie den Kindern bei der Hausaufgabe, sie mache den Haushalt und versuche, anderen Flüchtlingen Deutsch beizubringen. Ihre jüngere Tochter besuche die zweite Klasse einer Hauptschule, der Sohn müsse zunächst die deutsche Sprache lernen, dann könne man weitersehen, welche Klasse er besuchen könne. Die ältere Tochter mache derzeit "nichts", würde aber gerne arbeiten. In Österreich hielten sich keine nahen Verwandten von ihnen auf und sie sei bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.Unterlagen vor: ein Schreiben der Kosovo Police römisch 40 vom 7.10.2010 sowie ein als "Autorizim" Anmerkung, Genehmigung, Vollmacht) bezeichnetes Schreiben vom 23.9.2010. Ersteres sei eine Bestätigung über "die Befragung [des Beschwerdeführers] bei der Polizei in XXXX". Bei der "Einvernahme [des Beschwerdeführers]" handle es sich um eine Bestätigung der "Pfändung" von verschiedenen Gegenständen wie Reisepass, Personalausweis und Führerschein, die mittlerweile ungültig geworden seien. Der Beschwerdeführer habe neue Dokumente von der Gemeinde in römisch 40 ausgestellt bekommen. Mit dem zweiten "Schreiben der Gemeinde" hätten sie Herrn römisch 40 bevollmächtigt, "alle [ihre] Dokumente" in römisch 40 abzuholen. Sie hätten nach ihrer Rückkehr nur alte Dokumente besessen und hätten neue beantragen müssen, die sie dann auch erhalten hätten. Sie selbst besitze neben dem bereits vorgelegten Personalausweis keine weiteren Dokumente. Sie sei in der Gemeinde römisch 40 geboren und habe acht Jahre Grundschule absolviert. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Sie sei seit "1991/1992" verheiratet und habe sechs Kinder; drei ihrer Kinder lebten in der Schweiz und die anderen drei seien mit ihr in Österreich. Sie habe acht Geschwister, wovon zwei ihrer Schwestern und ihr Bruder in Deutschland lebten; eine Schwester halte sich in der Schweiz auf, zwei lebten in Serbien (und zwar Belgrad und Subotica) und zwei in Montenegro und Mazedonien. Sie seien alle verheiratet und hätten Familien. Beinahe alle ihre Geschwister lebten in Flüchtlingsunterkünften. Ihre Schwestern und ihr Bruder in Deutschland hätten ein Aufenthaltsrecht und würden dort arbeiten. Ihre drei in der Schweiz lebenden Kinder würden in Basel die Schule besuchen; sie hätten ein Aufenthaltsrecht. Ihr Sohn namens römisch 40 arbeite nebenbei und sorge mit seinem Einkommen für die beiden anderen Kinder. Der Beschwerdeführer halte sich in römisch 40 auf, wo er bei seinen Verwandten lebe. Er werde von seinem in der Schweiz lebenden Bruder finanziell unterstützt, da er selbst nicht arbeite. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer nicht mit ihnen gemeinsam nach Österreich gekommen sei, antwortete römisch 40 , dass sie [zunächst] zusammen in den Kosovo zurückgekehrt wären, wo sie sich drei Monate aufgehalten hätten. Danach seien sie gemeinsam nach römisch 40 gegangen. Von dort sei sie dann mit ihren drei Kindern alleine weitergeflohen; davon habe sie dem Beschwerdeführer nichts erzählt. Sie habe das Leben dort "satt" gehabt und nicht bleiben wollen. Dem Beschwerdeführer habe sie nicht erzählt, dass sie wieder nach Österreich reisen wolle. Im Kosovo habe sie keine Verwandten mehr. Als sie und die Kinder "2009 oder 2010" von Österreich in den Kosovo zurückgekehrt seien, habe ihre Mutter noch gelebt. Die Mutter habe in einem Haus gelebt, das von KFOR gebaut worden sei. römisch 40 habe versucht, in diesem Haus eine Boutique zu eröffnen. Nach etwa drei Monaten sei die Boutique aber zerstört worden. Das Grundstück habe ihrer Mutter gehört und die KFOR habe geholfen, das Gebäude wieder aufzubauen. Erneut nachgefragt, was mit dem Grundstück sei, gab sie an, dass das Grundstück von Bekannten zur Verfügung gestellt worden sei. Nach dem Tod der Mutter habe ein Verwandter namens römisch 40 , der Schwiegervater der Schwester von römisch 40 , das Grundstück und das Haus wieder zurückverlangt; er wohne jetzt in diesem Haus. Befragt, wovon sie gelebt habe, verwies römisch 40 auf die Boutique für Brautmoden, die sie mit Hilfe eines Bekannten, der zugleich "XXXX" von römisch 40 sei, eröffnet habe. Dieser lebe in Deutschland und habe ihr die Brautkleider gebracht, die sie dann verkauft habe. Das Geschäft sei gut gegangen und sie hätten davon gut leben können. Der Umsatz habe monatlich etwa EUR 300,- bis 350,- betragen, wovon sie etwa EUR 150,- erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe nicht gearbeitet, ihre Mutter habe EUR 40,- an Pension erhalten. Zusätzlich seien sie auch von der Familie des Beschwerdeführers unterstützt worden. Vor ihrer Ausreise in die Schweiz hätten sie "sehr gut" gelebt. römisch 40 und der Beschwerdeführer hätten in der Landwirtschaft gearbeitet und seien von den Verwandten des Beschwerdeführers in der Schweiz unterstützt worden. Sie hätten damals drei Häuser gehabt, die jedoch während des Krieges zerstört worden seien. Von 1999 bis 2008 seien sie dann in der Schweiz gewesen. Nach ihrer Rückkehr seien sie nur sechs Monate im Herkunftsstaat geblieben. Dabei hätten sie jeweils drei Monate bei der Schwester im Kosovo und bei der anderen Schwester in Subotica gelebt, wobei sie von der Familie unterstützt worden seien. Anschließend seien sie nach Österreich gereist. Die Grundstücke seien noch im Besitz der Familie des Beschwerdeführers. Ihre eigene Familie habe keine Besitztümer im Kosovo. Ihr Bruder habe ein Grundstück besessen, das er aber verkauft habe, als er nach Deutschland ausgereist sei. Sie hätten "natürlich" Kontakt zum Beschwerdeführer und dieser spreche auch "sehr innig" mit den Kindern. Mit römisch 40 rede er nicht; er sei "sauer", weil sie mit den Kindern geflohen sei. Der Beschwerdeführer wisse, dass sie sich in Österreich aufhielten und fühle sich deshalb allein gelassen. römisch 40 sei nicht bei ihm geblieben, weil sie bei seinen Verwandten in Serbien in nur einem Zimmer gewohnt hätten und sie es "nicht ausgehalten" habe. Sie hätten mit ihren Personalausweisen ohne Probleme nach Serbien reisen können, aber für einen längeren Aufenthalt brauche man "bestimmt andere Dokumente". In Österreich werde sie von ihrer Familie nicht finanziell unterstützt, sie habe aber telefonischen Kontakt zu ihr. Erneut aufgefordert, die Reiseroute bis Österreich zu schildern, gab sie an, dass sie, ihre Kinder und der Beschwerdeführer im November 2010 den Kosovo wieder verlassen hätten und nach Serbien gereist wären. Dort hätten sie in römisch 40 ca. sieben Monate bis zur Weiterreise gelebt. Sie sei dann mit ihren Kindern zu ihrer Schwester nach Subotica gefahren, wo sie sich eine Zeit lang aufgehalten hätten. Dann seien sie mit einem Schlepper nach Österreich gereist. Die Schleppung habe der in der Schweiz lebende Bruder des Beschwerdeführers bezahlt; wieviel das gewesen sei, wisse sie nicht. Sie hätten das vor dem Beschwerdeführer verschwiegen. Die Familie ihres Mannes habe sie unterstützt, weil sie gesehen habe, wie sie mit den Kindern lebe. Die Kinder hätten den Onkel darum gebeten, wieder nach Österreich kommen zu können. Nach dem konkreten Ausreisegrund gefragt, brachte sie vor, dass sie nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im November 2010 im Haus ihrer Mutter gelebt hätten. Kurze Zeit nach ihrer Rückkehr seien gegen Mitternacht unbekannte Männer "ins Haus eingedrungen" und hätten sie bedroht. Dabei hätten unbekannte Personen das Türschloss geöffnet, indem sie auf das Schloss geschossen hätten. Es sei gegen Mitternacht gewesen, als sie alle geschlafen hätten. Sie hätten sich erschreckt und sie und der Beschwerdeführer hätten gleich nach den Kindern gesehen. Als sie aufgestanden seien, seien die Personen mit einem Auto geflüchtet, sodass sie sie nicht gesehen hätten. Unmittelbar danach habe der Beschwerdeführer die Polizei verständigt, die auch gekommen sei. römisch 40 kenne diese Personen nicht, es könne aber ein Racheakt gegen den Beschwerdeführer wegen dessen Zusammenarbeit mit den Serben gewesen sein. Zu dieser Annahme komme sie deshalb, weil es schon früher Drohungen gegeben habe. Sie "[könne] nicht bestätigen, dass [der Beschwerdeführer] früher mit den Serben zusammengearbeitet [habe]". Durch die Schüsse seien das Schloss an der Eingangstüre sowie zwei daneben liegende Fenster zerstört worden. Sie hätten den Vorfall auch bei KFOR und EULEX in römisch 40 gemeldet, dort sei ihnen gesagt worden, dass die kosovarische Polizei zuständig sei. Unmittelbar nach der Verständigung der Polizei sei diese ins Haus gekommen und habe es untersucht. Die Polizei habe Ermittlungen eingeleitet. Sie habe den Vorfall aufgenommen, alles protokolliert und das Haus untersucht. Da sie an jenem Abend keinen Strom gehabt hätten, habe die Polizei die Schusslöcher nur mit einer Taschenlampe sehen können. Am nächsten Tag sei die Polizei erneut gekommen und habe Fotos gemacht und die Nachbarn befragt. Sie hätten auch leere Patronen gefunden. Sie hätten Angst bekommen und beschlossen, wieder auszureisen. Ob die Täter gefunden worden seien, wisse sie nicht. Sie könne sonst nirgends hingehen und es sei ihr "letzter Weg" gewesen, hier um Asyl anzusuchen. Sie habe ihr Leben und das Leben ihrer Kinder retten wollen. Weitere Gründe habe sie nicht vorzubringen. Dieser Vorfall sei Ende November 2010 gewesen, ein genaueres Datum könne sie nicht angeben. Nach dem Vorfall habe sie davor Angst gehabt, wieder ins Haus zu gehen. Der Beschwerdeführer und die Kinder seien zu ihrem Nachbarn, römisch 40 , gegangen, wo sie drei Tage gewohnt hätten. Sie sei lediglich am nächsten Vormittag noch einmal beim Haus gewesen, um ihre Sachen zu packen. Ihre Mutter sei im Haus geblieben und vier Monate später verstorben. römisch 40 sei zu dieser Zeit in römisch 40 gewesen und habe sich aus Angst nicht getraut, zur Beerdigung ihrer Mutter zu gehen. Drei Tage nach dem Vorfall seien sie und der Beschwerdeführer mit einem Verwandten von römisch 40 gefahren. In römisch 40 gebe es ca. zehn Häuser. Sie hätten zwar nicht mit allen Nachbarn Kontakt gehabt, sondern lediglich mit römisch 40 , aber alle Nachbarn hätten den Vorfall mitbekommen. römisch 40 sei nicht ihr Herkunftsort, denn römisch 40 stamme aus römisch 40 , einem Ort in der Gemeinde römisch 40 , und der Beschwerdeführer aus römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 . Sie seien lediglich deshalb dorthin gefahren, weil ihre Mutter dort gewohnt habe. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Sie habe auch keine Probleme mit den Behörden im Kosovo. Sie sei nie persönlich bedroht worden und es habe auch keine Übergriffe auf sie gegeben. Auch mit der Polizei habe sie keine Probleme. Sie wolle Sicherheit für sich und ihre Kinder. Sie sei nicht aus finanziellen Gründen hier. Im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo würde die Zukunft ihrer Kinder "ruiniert". Sie wolle hier arbeiten und für ihre Familie sorgen; überdies wünsche sie, dass ihre Kinder eine Ausbildung erhalten. Sie hätten jahrelang außerhalb des Kosovo gelebt und ihre Kinder hätten keine Bindung dorthin. Sie habe während ihres Aufenthaltes im Flüchtlingsheim in römisch 40 in der Küche geholfen, jetzt helfe sie den Kindern bei der Hausaufgabe, sie mache den Haushalt und versuche, anderen Flüchtlingen Deutsch beizubringen. Ihre jüngere Tochter besuche die zweite Klasse einer Hauptschule, der Sohn müsse zunächst die deutsche Sprache lernen, dann könne man weitersehen, welche Klasse er besuchen könne. Die ältere Tochter mache derzeit "nichts", würde aber gerne arbeiten. In Österreich hielten sich keine nahen Verwandten von ihnen auf und sie sei bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

XXXX gab an, dass sie gesund sei. Sie sei in XXXX geboren und bei ihren Eltern im eigenen Haus aufgewachsen. Ihre Mutter habe in der Landwirtschaft gearbeitet und auf Hochzeiten Musik gespielt. Ihr Vater habe hingegen nicht gearbeitet. Drei ihrer Geschwister lebten in der Schweiz. Während sie von 1999 bis 2008 in der Schweiz als Asylwerber gewesen seien, habe sie dort die Schule besucht. Sie spreche Deutsch und Albanisch. 2008 seien sie in den Kosovo abgeschoben worden und hätten bis September 2009 in verschiedenen Städten gelebt. 2009 hätten sie in Österreich Asylanträge gestellt. Nach dem negativen Ausgang der Verfahren seien sie Ende August 2010 freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Zuletzt hätten sie in XXXX bei ihrer Großmutter gelebt. Nachdem diese verstorben wäre, hätten sie nicht mehr dort wohnen dürfen. Ihre Eltern hätten ein Geschäft eröffnet, aber sie seien "dort nicht in Ruhe gelassen" worden. Leute seien nachts zum Haus gekommen und hätten es beschossen. Es sei Mitternacht gewesen und sie hätten geschlafen. Dann hätten sie Schüsse gehört und die Nachbarn hätten sie um Hilfe schreien hören und sofort die Polizei gerufen. Es seien zwei oder drei Löcher in der Haustüre gewesen. Sie wüssten nicht, wer dieser Personen seien. Sie hätten Probleme wegen des Beschwerdeführers, weil dieser im Krieg als XXXX tätig gewesen sei. Sie seien von dort weggegangen und hätten bei Verwandten in XXXX gelebt. Diese seien dann aber nach Schweden gegangen. Sie habe Angst, im Kosovo zu leben. Sie wisse nicht, wo sich der Beschwerdeführer derzeit aufhalte, er "versteck[e] sich ständig". Ihre Eltern hätten sich immer gestritten. Seit Dezember 2011 hätten sie nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt. Nachdem die Polizei am nächsten Morgen wieder gekommen wäre, hätten sie sich die Spuren angesehen und den Beschwerdeführer mitgenommen und befragt. Zwei Wochen vor diesem Vorfall sei in ihr Geschäft eingebrochen worden. Die Scheiben seien mit Steinen eingeschlagen worden und alles sei gestohlen worden. Diesen Vorfall hätten sie ebenfalls bei der Polizei angezeigt. Sie seien gekommen und hätten alles angeschaut, aber sie hätten nie eine Antwort erhalten. Auf Nachfrage bei der Polizei habe diese gemeint, dass es vielleicht Drogendealer gewesen wären. Auf die Frage, weshalb sie diese Vorfälle mit den Problemen des Beschwerdeführers in Zusammenhang bringe, antwortete sie, dass der Beschwerdeführer genau wisse, dass es "diese Personen" seien; mehr könne sie dazu nicht angeben. Es sei richtig, dass sie niemanden gesehen hätten. Im Dezember 2011, als das Haus beschossen worden sei, hätten sie sich entschlossen, ihr Herkunftsland zu verlassen. Von Dezember 2011 bis April 2012 hätten sie bei Verwandten gelebt. In dieser Zeit sei nichts passiert, aber sie hätten "ständig Angst" gehabt. Sie seien in den letzten Monaten von ihren Onkeln unterstützt worden. Mit dem gemieteten Geschäft sei nichts passiert, sie hätten "alles einfach liegen lassen". In XXXX hätten sie nicht bleiben können, weil die Verwandten nach Schweden gegangen seien und sie Angst gehabt hätten. Auf Vorhalt, wonach XXXX angegeben habe, der Vorfall habe im November 2010 stattgefunden und der Beschwerdeführer habe die Polizei gerufen, sie aber nun angebe, der Vorfall sei im "Dezember 2010" (wohl gemeint: Dezember 2011) gewesen und die Nachbarn hätten die Polizei geholt, gab XXXX an, dass die Nachbarn zuerst die Polizei gerufen hätten und ihre Mutter "auch vergesslich [sei]". Nachdem die Polizei gegangen wäre, hätten sie bei den Nachbarn geschlafen. Auf Vorhalt, dass sich die vom Beschwerdeführer behaupteten Probleme bereits im ersten Asylverfahren als tatsachenwidrig erwiesen hätten, meinte sie, dass ihr Haus "wirklich beschossen" worden sei und dies stimme. Auch die Polizei sei dort gewesen. Mit dem Beschwerdeführer hätten sie keinen Kontakt und er wisse auch nicht, wo sie sich derzeit aufhielten. Weitere Gründe habe sie nicht. Sie habe in ihrem Herkunftsland keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei. Im Falle ihrer Rückkehr sei sie sicher, dass "[ihr] Leben [...] zu Ende [wäre]". Sie halte sich seit April 2012 in Österreich auf und lebe von der Grundversorgung. Sie dürfe nicht arbeiten und sitze "den ganzen Tag herum". Sie wolle gerne hier bleiben und arbeiten.römisch 40 gab an, dass sie gesund sei. Sie sei in römisch 40 geboren und bei ihren Eltern im eigenen Haus aufgewachsen. Ihre Mutter habe in der Landwirtschaft gearbeitet und auf Hochzeiten Musik gespielt. Ihr Vater habe hingegen nicht gearbeitet. Drei ihrer Geschwister lebten in der Schweiz. Während sie von 1999 bis 2008 in der Schweiz als Asylwerber gewesen seien, habe sie dort die Schule besucht. Sie spreche Deutsch und Albanisch. 2008 seien sie in den Kosovo abgeschoben worden und hätten bis September 2009 in verschiedenen Städten gelebt. 2009 hätten sie in Österreich Asylanträge gestellt. Nach dem negativen Ausgang der Verfahren seien sie Ende August 2010 freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Zuletzt hätten sie in römisch 40 bei ihrer Großmutter gelebt. Nachdem diese verstorben wäre, hätten sie nicht mehr dort wohnen dürfen. Ihre Eltern hätten ein Geschäft eröffnet, aber sie seien "dort nicht in Ruhe gelassen" worden. Leute seien nachts zum Haus gekommen und hätten es beschossen. Es sei Mitternacht gewesen und sie hätten geschlafen. Dann hätten sie Schüsse gehört und die Nachbarn hätten sie um Hilfe schreien hören und sofort die Polizei gerufen. Es seien zwei oder drei Löcher in der Haustüre gewesen. Sie wüssten nicht, wer dieser Personen seien. Sie hätten Probleme wegen des Beschwerdeführers, weil dieser im Krieg als römisch 40 tätig gewesen sei. Sie seien von dort weggegangen und hätten bei Verwandten in römisch 40 gelebt. Diese seien dann aber nach Schweden gegangen. Sie habe Angst, im Kosovo zu leben. Sie wisse nicht, wo sich der Beschwerdeführer derzeit aufhalte, er "versteck[e] sich ständig". Ihre Eltern hätten sich immer gestritten. Seit Dezember 2011 hätten sie nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt. Nachdem die Polizei am nächsten Morgen wieder gekommen wäre, hätten sie sich die Spuren angesehen und den Beschwerdeführer mitgenommen und befragt. Zwei Wochen vor diesem Vorfall sei in ihr Geschäft eingebrochen worden. Die Scheiben seien mit Steinen eingeschlagen worden und alles sei gestohlen worden. Diesen Vorfall hätten sie ebenfalls bei der Polizei angezeigt. Sie seien gekommen und hätten alles angeschaut, aber sie hätten nie eine Antwort erhalten. Auf Nachfrage bei der Polizei habe diese gemeint, dass es vielleicht Drogendealer gewesen wären. Auf die Frage, weshalb sie diese Vorfälle mit den Problemen des Beschwerdeführers in Zusammenhang bringe, antwortete sie, dass der Beschwerdeführer genau wisse, dass es "diese Personen" seien; mehr könne sie dazu nicht angeben. Es sei richtig, dass sie niemanden gesehen hätten. Im Dezember 2011, als das Haus beschossen worden sei, hätten sie sich entschlossen, ihr Herkunftsland zu verlassen. Von Dezember 2011 bis April 2012 hätten sie bei Verwandten gelebt. In dieser Zeit sei nichts passiert, aber sie hätten "ständig Angst" gehabt. Sie seien in den letzten Monaten von ihren Onkeln unterstützt worden. Mit dem gemieteten Geschäft sei nichts passiert, sie hätten "alles einfach liegen lassen". In römisch 40 hätten sie nicht bleiben können, weil die Verwandten nach Schweden gegangen seien und sie Angst gehabt hätten. Auf Vorhalt, wonach römisch 40 angegeben habe, der Vorfall habe im November 2010 stattgefunden und der Beschwerdeführer habe die Polizei gerufen, sie aber nun angebe, der Vorfall sei im "Dezember 2010" (wohl gemeint: Dezember 2011) gewesen und die Nachbarn hätten die Polizei geholt, gab römisch 40 an, dass die Nachbarn zuerst die Polizei gerufen hätten und ihre Mutter "auch vergesslich [sei]". Nachdem die Polizei gegangen wäre, hätten sie bei den Nachbarn geschlafen. Auf Vorhalt, dass sich die vom Beschwerdeführer behaupteten Probleme bereits im ersten Asylverfahren als tatsachenwidrig erwiesen hätten, meinte sie, dass ihr Haus "wirklich beschossen" worden sei und dies stimme. Auch die Polizei sei dort gewesen. Mit dem Beschwerdeführer hätten sie keinen Kontakt und er wisse auch nicht, wo sie sich derzeit aufhielten. Weitere Gründe habe sie nicht. Sie habe in ihrem Herkunftsland keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei. Im Falle ihrer Rückkehr sei sie sicher, dass "[ihr] Leben [...] zu Ende [wäre]". Sie halte sich seit April 2012 in Österreich auf und lebe von der Grundversorgung. Sie dürfe nicht arbeiten und sitze "den ganzen Tag herum". Sie wolle gerne hier bleiben und arbeiten.

5.4. Mit Bescheiden vom 1.6.2012, Zlen. 14 04.227-BAI u.a., wies das Bundesasylamt die Anträge der XXXX und ihrer Kinder auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus.5.4. Mit Bescheiden vom 1.6.2012, Zlen. 14 04.227-BAI u.a., wies das Bundesasylamt die Anträge der römisch 40 und ihrer Kinder auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) AsylG 2005 ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus.

5.5. Dagegen erhoben sie fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, die dieser mit Erkenntnis vom 26.7.2012, Zlen. B4 413.339-3/2012/4E u.a., gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abwies.5.5. Dagegen erhoben sie fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, die dieser mit Erkenntnis vom 26.7.2012, Zlen. B4 413.339-3/2012/4E u.a., gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abwies.

6.1. Am 18.6.2012 reiste der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet ein und brachte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

6.2. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.6.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Seine Ehefrau und Kinder hielten sich in Österreich auf. Er habe keine Barmittel, werde aber von seinem in der Schweiz lebenden Bruder XXXX unterstützt, der auch die Kosten für die Schleppung in Höhe von EUR 3.500,- bezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe im Kosovo die Grundschule besucht und als Verkäufer gearbeitet. Von 1999 bis 2009 habe er als Hilfskoch in der Schweiz gearbeitet. Auf Befragung gab er an, dass er der Einvernahme ohne Probleme folgen könne, aber gesundheitliche Probleme habe, weil er im November 2011 einen Herzinfarkt gehabt habe. Er nehme derzeit die Medikamente "Cardiopirin 100mg, Tritace 2,5mg, Concor 2.5mg, Zocor 10mg, Monizol 20mg, Controloc 20mg, Sortis 20mg, Ticlodix 250mg, Micardis 80mg". Nach seiner freiwilligen Rückkehr am "XXXX" (gemeint wohl: 2010) bis zu seiner erneuten Ausreise habe er bei seiner Familie bzw. seinen Cousins in XXXX gewohnt. Die Idee zur Ausreise habe er bereits "Anfang 2011" gehabt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er krank sei, weil er einen Herzinfarkt erlitten habe. Im Kosovo und in Serbien könne er nicht "ordentlich" behandelt werden; deshalb sei er wieder nach Österreich gekommen. Im Übrigen wohnten auch seine Frau und seine Kinder bereits in Österreich. Der Beschwerdeführer gab auf die Frage, ob er in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt habe an, dass er lediglich 2009 in Österreich einen Antrag gestellt habe. Nach Vorhalt des Ergebnisses einer EURODAC-Abfrage, wonach er 2007 in Belgien einen Asylantrag gestellt habe, räumte er ein, dass er zwar ohne seine Familie zweieinhalb Monate dort gewesen sei und einen Antrag gestellt habe, aber dann in die Schweiz gefahren sei. Im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland würde er von den Albanern umgebracht; EULEX könne das bestätigen. Der Beschwerdeführer habe seinen kosovarischen Personalausweis, ausgestellt am XXXX, ein Mobiltelefon und (aktenkundige) handgeschriebene Aufzeichnungen bei sich gehabt.6.2. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.6.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Seine Ehefrau und Kinder hielten sich in Österreich auf. Er habe keine Barmittel, werde aber von seinem in der Schweiz lebenden Bruder römisch 40 unterstützt, der auch die Kosten für die Schleppung in Höhe von EUR 3.500,- bezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe im Kosovo die Grundschule besucht und als Verkäufer gearbeitet. Von 1999 bis 2009 habe er als Hilfskoch in der Schweiz gearbeitet. Auf Befragung gab er an, dass er der Einvernahme ohne Probleme folgen könne, aber gesundheitliche Probleme habe, weil er im November 2011 einen Herzinfarkt gehabt habe. Er nehme derzeit die Medikamente "Cardiopirin 100mg, Tritace 2,5mg, Concor 2.5mg, Zocor 10mg, Monizol 20mg, Controloc 20mg, Sortis 20mg, Ticlodix 250mg, Micardis 80mg". Nach seiner freiwilligen Rückkehr am "XXXX" (gemeint wohl: 2010) bis zu seiner erneuten Ausreise habe er bei seiner Familie bzw. seinen Cousins in römisch 40 gewohnt. Die Idee zur Ausreise habe er bereits "Anfang 2011" gehabt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er krank sei, weil er einen Herzinfarkt erlitten habe. Im Kosovo und in Serbien könne er nicht "ordentlich" behandelt werden; deshalb sei er wieder nach Österreich gekommen. Im Übrigen wohnten auch seine Frau und seine Kinder bereits in Österreich. Der Beschwerdeführer gab auf die Frage, ob er in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt habe an, dass er lediglich 2009 in Österreich einen Antrag gestellt habe. Nach Vorhalt des Ergebnisses einer EURODAC-Abfrage, wonach er 2007 in Belgien einen Asylantrag gestellt habe, räumte er ein, dass er zwar ohne seine Familie zweieinhalb Monate dort gewesen sei und einen Antrag gestellt habe, aber dann in die Schweiz gefahren sei. Im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland würde er von den Albanern umgebracht; EULEX könne das bestätigen. Der Beschwerdeführer habe seinen kosovarischen Personalausweis, ausgestellt am römisch 40 , ein Mobiltelefon und (aktenkundige) handgeschriebene Aufzeichnungen bei sich gehabt.

6.3. Am 15.7.2012 teilte SIRENE Schweiz mit, dass der Beschwerdeführer vom Kantonsgericht XXXX wegen Betrug, gewerbsmäßigem Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung und falschen Anschuldigungen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei. Am XXXX sei der Beschwerdeführer aus der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit bedingt entlassen worden; die Reststrafe betrage 266 Tage. Weiters sei gegen ihn am 1.5.2009 vom Kanton XXXX ein auf unbestimmte Zeit gültiges Einreiseverbot ausgesprochen worden.6.3. Am 15.7.2012 teilte SIRENE Schweiz mit, dass der Beschwerdeführer vom Kantonsgericht römisch 40 wegen Betrug, gewerbsmäßigem Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung und falschen Anschuldigungen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei. Am römisch 40 sei der Beschwerdeführer aus der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit bedingt entlassen worden; die Reststrafe betrage 266 Tage. Weiters sei gegen ihn am 1.5.2009 vom Kanton römisch 40 ein auf unbestimmte Zeit gültiges Einreiseverbot ausgesprochen worden.

6.4. Bei seiner Einvernahme am 9.8.2012 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er verstehe den Dolmetscher einwandfrei und sei in der Lage Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er vor ca. zehn Monaten einen Herzinfarkt erlitten habe und Medikamente nehmen müsse. Am 14.8.2012 werde er wegen der "Einengung der Beckenschlagader" operiert. Der Beschwerdeführer sei im Krankenhaus XXXX zwölf Tage stationär aufgenommen und behandelt worden. Dort seien ihm "Stents" eingesetzt worden, die die Gefäße offenhalten sollten. Er müsse nicht am Herzen operiert werden, aber er müsse weiterhin Medikamente einnehmen. Zu seiner Person gab er an, dass er zur Volksgruppe der Roma gehöre und Moslem sei. Er habe acht Jahre die Grundschule besucht. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er sei seit 1992 standesamtlich verheiratet und habe insgesamt sechs Kinder, wovon drei in der Schweiz lebten und drei gemeinsam mit ihm und seiner Ehefrau in Österreich seien. Seine sechs Geschwister seien ebenfalls in der Schweiz. Im Kosovo hätten sie ein "Familienhaus" gehabt, wo alle gelebt hätten. Jetzt sei es eine "Ruine" und niemand lebe mehr dort. Das Grundstück sei etwa 300 bis 400 Quadratmeter groß und auf seinen Vater und einen seiner Brüder eingetragen. Er habe im Herkunftsland keine Familienangehörigen mehr, diese lebten alle in Europa. Nach ihrer Rückkehr 2010 hätten sie bei der Schwiegermutter in XXXX gewohnt. Dort hätten sie eine Boutique eröffnet und Bekleidung verkauft. Sie hätten jedoch nur ganz kurz geöffnet und im Monat etwa EUR 150,-, manchmal auch weniger, verdient. Aufgefordert den konkreten Grund für das Verlassen des Herkunftslandes anzugeben, meinte der Beschwerdeführer, dass er und auch seine Schwiegereltern nicht in Ruhe gelassen worden seien. Da er bedroht worden sei, hätten sie den Kosovo wieder verlassen. Man habe in die Richtung ihres Hauses geschossen, er glaube es sei im Oktober 2010 gewesen. Er habe geschlafen und gehört, dass jemand geschossen habe. Das hätten auch seine Nachbarn miterlebt. Er habe die Polizei verständigt, die eine halbe Stunde später eingetroffen sei. Sie hätten Untersuchungen gemacht, nach Patronen gesucht und seien etwa eine halbe Stunde dort gewesen. Dann hätten sie ihn und zwei seiner Nachbarn zur Polizeistelle nach XXXX gebracht, wo er vier Stunden gewesen sei. Sie hätten ihn dort misshandelt und ihm Angst gemacht. Am nächsten Tag sei eine "gesamte Mannschaft" gekommen und habe die ganze Gegend abgesucht. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wer geschossen habe. Erneut danach gefragt, was der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Vorfall gemacht habe, gab er an, dass die Nachbarn gekommen seien, sie getröstet und die Polizei gerufen hätten, die nach etwa 20 Minuten gekommen sei. Er und zwei seiner Nachbarn seien mitgenommen und zu dem Vorfall befragt worden. Aufgefordert, genauer anzugeben, was der Beschwerdeführer gemeint habe, als er zuvor von Misshandlungen bei der Polizei gesprochen habe, meinte er, dass er verbal beschimpft und dann über den Vorfall befragt worden sei. Nach nochmaliger Aufforderung räumte er ein, dass es "keine Schläge oder so" gegeben habe, sondern er nur verbal beschimpft worden sei. Er sei körperlich nicht misshandelt worden. Darüber habe er sich am nächsten Tag bei EULEX und dem Polizeikommandanten beschwert. Die anderen Polizisten seien sehr korrekt zu ihm gewesen und am nächsten Tag seien Leute zu ihm nach Hause gekommen, die den Vorfall untersucht hätten. Sie hätten die Patronen gefunden, Fotos gemacht und Abmessungen durchgeführt. Der Polizeikommandant habe ihn erneut mitgenommen und zu dem Vorfall vernommen; er sei "ganz korrekt" gewesen. Über das Ergebnis der Ermittlungen wisse er nicht Bescheid. Er vermute, dass der Fall beim Bezirksgericht in XXXX sei. Während des Vorfalles sei die Familie zu Hause gewesen. Nachdem er von der Polizei mitgenommen worden sei, seien Nachbarn bei der Familie geblieben. Seine Ehefrau sei auch befragt worden. Nach dem Vorfall seien er und seine Familie noch ca. zwei Wochen in dem Haus gewesen. Der Polizeikommandant sei öfters vorbeigekommen und habe sich nach ihnen erkundigt. Nach zwei Wochen sei er beschuldigt worden, einen Diebstahl begangen zu haben. Jemand habe den Beschwerdeführer angezeigt. XXXX sei eine Kuh gestohlen worden und dieser habe den Beschwerdeführer verdächtigt. Gefragt, wann er den Diebstahl begangen haben solle, meinte er, dass er das Datum nicht angeben könne. Er habe ein Kalb gekauft und es bei XXXX schlachten lassen. Dieser habe ihn am nächsten Tag wegen des Diebstahls seiner Kuh angezeigt. Daraufhin sei er von der Polizei telefonisch kontaktiert worden. Sie hätten ihn im November 2010 zur Polizeistation geladen, wohin er gemeinsam mit seiner Frau gefahren sei. Er sei einvernommen und "auch geschlagen" worden. Der Fall sei "anscheinend auch zum Gericht gebracht" worden, aber er habe nie mehr etwas gehört. Am nächsten Tag sei er weggefahren. Aufgefordert, konkret anzugeben, was bei der Polizei passiert sei, meinte der Beschwerdeführer, dass er den Namen des Beamten nicht kenne, aber "man" darüber Bescheid wüsste. Der Beschwerdeführer sei anschließend gemeinsam mit seiner Frau direkt zu EULEX gegangen und habe das gemeldet; EULEX sei beim Hotel XXXX gewesen. Die Leute dort hätten gemeint, es wäre besser für ihn, wenn er wegginge. Wann das gewesen sei und mit wem er gesprochen habe, wisse er nicht. Ende November 2010 habe sein Schwager, der gerade aus der Schweiz auf Besuch gewesen sei, den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die Kinder nach XXXX gebracht. Sie hätten sich insgesamt etwa zwei Monate im Kosovo aufgehalten. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Er sei weder in seinem Herkunftsland, noch in einem anderen Land vorbestraft. Er glaube, dass er von der Polizei, Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder den Behörden wegen des angeblichen Diebstahls und anderer Anschuldigungen gesucht werde. Ihm werde vorgeworfen, ein Verräter zu sein. Die Polizei suche ihn wegen XXXX, aus Kriegszeiten. Deswegen habe es weder eine Gerichtsverhandlung gegeben, noch sei er in Haft gewesen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer von staatlicher Seite wegen seiner Rasse verfolgt worden sei, verneinte er, meinte aber, dass er beschimpft worden sei. Im Falle seiner Rückkehr hätte er Angst. Er sei bereits zurückgekehrt und es habe Vorfälle gegeben. Er meinte, er habe Angst um sein Leben sollte er zurückkehren und fügte hinzu, dass "[d]ie [ihn] suchen [würden]". Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass eine Verfolgung nicht glaubhaft sei, selbst wenn es zu Schüssen in der Nähe des Hauses gekommen sei, da sich seine Aussagen und jene seiner Ehefrau widersprechen würden. Dazu meinte er, dass seine Frau wegen der Geschichte, die ihnen passiert sei, vergesslich sei. Anschließend wurden dem Beschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in seinem Herkunftsland ausgefolgt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zweier Wochen eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben. Auf Befragung gab er an, dass er zwar noch keinen Deutschkurs besucht habe, aber bereits etwas Deutsch spreche. Er lebe von staatlicher Unterstützung und sei in keinem Verein oder einer Organisation Mitglied. Er beschäftige sich mit den Kindern und seiner Frau. Weitere Verwandte habe er hier nicht. Er könne derzeit auch nicht weit gehen. Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen in deutscher Sprache (bzw. mit deutscher Übersetzung) vor: eine kosovarische Wohnsitzbescheinigung, ausgestellt am XXXX, wonach der frühere und derzeitige Wohnsitz des Beschwerdeführers in XXXX, sei; seinen am XXXX ausgestellten kosovarischen Personalausweis; ein Schreiben der Kosovo Police XXXX vom 7.10.2010 (siehe dazu oben Punkt 5.3.); einen Arztbrief vom 12.7.2012 von XXXX, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, wonach beim Beschwerdeführer die Diagnosen "Z.n. Myokardinfarkt 2011, periph. art. Verschlusskrankheit, PCI mit Stent 11/2011, Hypercholesterinämie" bestehe und mit den Medikamenten Concor 5mg, Ismn gen 20mg, Micardis 80mg, Pantoprazol Act Msr 20mg, Sortis 20mg und Thrombo Ass 100mg, behandelt werde. Es werde eine kardiologische und vaskuläre Abklärung empfohlen; ein Arztbrief vom 20.7.2012 von XXXX, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, wonach der Beschwerdeführer bereits seit über einem Jahr an "Tinnitus beidseits bei Hochtonschwerhörigkeit beidseits" leide und ein Therapieversuch mit Cerebokan durchgeführt werde; ein Schreiben von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 30.7.2012, wonach der Beschwerdeführer seit sechs Wochen an Beinschmerzen beim Gehen leide und in Ruhe beschwerdefrei sei, bei ihm die Diagnosen "KHK; Dyslipoproteinämie, Hypertriglyceridämie" vorlägen und eine Therapie mit dem Medikament Tredaptiv versucht werde; ein als "Infektionsfreiheitsbestätigung" bezeichnetes Schreiben von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wonach der Beschwerdeführer an einer "Stenose (Einengung) der Beckenschlagader" leide, eine operative Sanierung mittels Angioplastie (PTA) für 14.8.2012 geplant sei und dem Beschwerdeführer bis dahin längere Gehstrecken wegen der Schmerzsymptomatik nicht zumutbar seien; eine weitere Bestätigung von XXXX vom 8.8.2012, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Erkrankungen in seiner Mobilität und seinem Hörvermögen eingeschränkt sei und die Hilfe seiner Ehefrau benötige, die ihn bei allen Arztbesuchen begleiten solle; eine Vollmacht der unabhängigen Rechtsberatung XXXX; sowie ein Schreiben der "Vereinigung der Roma im Kosovo" vom 7.8.2012, wonach der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Roma angehöre, das "ganze Hab und Gut" der Familie des Beschwerdeführers während und nach dem Krieg vernichtet worden sei, diese "Sicherheitsprobleme" gehabt habe, der Beschwerdeführer von einer unbekannten Gruppe unter dem Vorwand, er sei im Krieg Mitarbeiter der serbischen Polizei und Armee gewesen, geschlagen und misshandelt worden sei, seine Familie 2010 von Österreich nach XXXX zurückgekehrt und von Unbekannten verfolgt und misshandelt worden sei und dieser Fall der Polizei in XXXX und dem Gericht in XXXX gemeldet worden sei. Weiters wurden folgende Unterlagen in serbischer Sprache vorgelegt: ein Bericht über eine kardiologische Untersuchung am 17.11.2011 in XXXX, eine ärztliche Bescheinigung über eine Untersuchung vom 19.1.2012 der Klinik "XXXX" sowie ein Befund der XXXX über eine durchgeführte Echokardiographie (EKG) vom 15.3.2012. Eine Übersetzung dieser Berichte durch das Bundesasylamt erfolgte nicht.6.4. Bei seiner Einvernahme am 9.8.2012 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er verstehe den Dolmetscher einwandfrei und sei in der Lage Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er vor ca. zehn Monaten einen Herzinfarkt erlitten habe und Medikamente nehmen müsse. Am 14.8.2012 werde er wegen der "Einengung der Beckenschlagader" operiert. Der Beschwerdeführer sei im Krankenhaus römisch 40 zwölf Tage stationär aufgenommen und behandelt worden. Dort seien ihm "Stents" eingesetzt worden, die die Gefäße offenhalten sollten. Er müsse nicht am Herzen operiert werden, aber er müsse weiterhin Medikamente einnehmen. Zu seiner Person gab er an, dass er zur Volksgruppe der Roma gehöre und Moslem sei. Er habe acht Jahre die Grundschule besucht. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er sei seit 1992 standesamtlich verheiratet und habe insgesamt sechs Kinder, wovon drei in der Schweiz lebten und drei gemeinsam mit ihm und seiner Ehefrau in Österreich seien. Seine sechs Geschwister seien ebenfalls in der Schweiz. Im Kosovo hätten sie ein "Familienhaus" gehabt, wo alle gelebt hätten. Jetzt sei es eine "Ruine" und niemand lebe mehr dort. Das Grundstück sei etwa 300 bis 400 Quadratmeter groß und auf seinen Vater und einen seiner Brüder eingetragen. Er habe im Herkunftsland keine Familienangehörigen mehr, diese lebten alle in Europa. Nach ihrer Rückkehr 2010 hätten sie bei der Schwiegermutter in römisch 40 gewohnt. Dort hätten sie eine Boutique eröffnet und Bekleidung verkauft. Sie hätten jedoch nur ganz kurz geöffnet und im Monat etwa EUR 150,-, manchmal auch weniger, verdient. Aufgefordert den konkreten Grund für das Verlassen des Herkunftslandes anzugeben, meinte der Beschwerdeführer, dass er und auch seine Schwiegereltern nicht in Ruhe gelassen worden seien. Da er bedroht worden sei, hätten sie den Kosovo wieder verlassen. Man habe in die Richtung ihres Hauses geschossen, er glaube es sei im Oktober 2010 gewesen. Er habe geschlafen und gehört, dass jemand geschossen habe. Das hätten auch seine Nachbarn miterlebt. Er habe die Polizei verständigt, die eine halbe Stunde später eingetroffen sei. Sie hätten Untersuchungen gemacht, nach Patronen gesucht und seien etwa eine halbe Stunde dort gewesen. Dann hätten sie ihn und zwei seiner Nachbarn zur Polizeistelle nach römisch 40 gebracht, wo er vier Stunden gewesen sei. Sie hätten ihn dort misshandelt und ihm Angst gemacht. Am nächsten Tag sei eine "gesamte Mannschaft" gekommen und habe die ganze Gegend abgesucht. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wer geschossen habe. Erneut danach gefragt, was der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Vorfall gemacht habe, gab er an, dass die Nachbarn gekommen seien, sie getröstet und die Polizei gerufen hätten, die nach etwa 20 Minuten gekommen sei. Er und zwei seiner Nachbarn seien mitgenommen und zu dem Vorfall befragt worden. Aufgefordert, genauer anzugeben, was der Beschwerdeführer gemeint habe, als er zuvor von Misshandlungen bei der Polizei gesprochen habe, meinte er, dass er verbal beschimpft und dann über den Vorfall befragt worden sei. Nach nochmaliger Aufforderung räumte er ein, dass es "keine Schläge oder so" gegeben habe, sondern er nur verbal beschimpft worden sei. Er sei körperlich nicht misshandelt worden. Darüber habe er sich am nächsten Tag bei EULEX und dem Polizeikommandanten beschwert. Die anderen Polizisten seien sehr korrekt zu ihm gewesen und am nächsten Tag seien Leute zu ihm nach Hause gekommen, die den Vorfall untersucht hätten. Sie hätten die Patronen gefunden, Fotos gemacht und Abmessungen durchgeführt. Der Polizeikommandant habe ihn erneut mitgenommen und zu dem Vorfall vernommen; er sei "ganz korrekt" gewesen. Über das Ergebnis der Ermittlungen wisse er nicht Bescheid. Er vermute, dass der Fall beim Bezirksgericht in römisch 40 sei. Während des Vorfalles sei die Familie zu Hause gewesen. Nachdem er von der Polizei mitgenommen worden sei, seien Nachbarn bei der Familie geblieben. Seine Ehefrau sei auch befragt worden. Nach dem Vorfall seien er und seine Familie noch ca. zwei Wochen in dem Haus gewesen. Der Polizeikommandant sei öfters vorbeigekommen und habe sich nach ihnen erkundigt. Nach zwei Wochen sei er beschuldigt worden, einen Diebstahl begangen zu haben. Jemand habe den Beschwerdeführer angezeigt. römisch 40 sei eine Kuh gestohlen worden und dieser habe den Beschwerdeführer verdächtigt. Gefragt, wann er den Diebstahl begangen haben solle, meinte er, dass er das Datum nicht angeben könne. Er habe ein Kalb gekauft und es bei römisch 40 schlachten lassen. Dieser habe ihn am nächsten Tag wegen des Diebstahls seiner Kuh angezeigt. Daraufhin sei er von der Polizei telefonisch kontaktiert worden. Sie hätten ihn im November 2010 zur Polizeistation geladen, wohin er gemeinsam mit seiner Frau gefahren sei. Er sei einvernommen und "auch geschlagen" worden. Der Fall sei "anscheinend auch zum Gericht gebracht" worden, aber er habe nie mehr etwas gehört. Am nächsten Tag sei er weggefahren. Aufgefordert, konkret anzugeben, was bei der Polizei passiert sei, meinte der Beschwerdeführer, dass er den Namen des Beamten nicht kenne, aber "man" darüber Bescheid wüsste. Der Beschwerdeführer sei anschließend gemeinsam mit seiner Frau direkt zu EULEX gegangen und habe das gemeldet; EULEX sei beim Hotel römisch 40 gewesen. Die Leute dort hätten gemeint, es wäre besser für ihn, wenn er wegginge. Wann das gewesen sei und mit wem er gesprochen habe, wisse er nicht. Ende November 2010 habe sein Schwager, der gerade aus der Schweiz auf Besuch gewesen sei, den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die Kinder nach römisch 40 gebracht. Sie hätten sich insgesamt etwa zwei Monate im Kosovo aufgehalten. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Er sei weder in seinem Herkunftsland, noch in einem anderen Land vorbestraft. Er glaube, dass er von der Polizei, Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder den Behörden wegen des angeblichen Diebstahls und anderer Anschuldigungen gesucht werde. Ihm werde vorgeworfen, ein Verräter zu sein. Die Polizei suche ihn wegen römisch 40 , aus Kriegszeiten. Deswegen habe es weder eine Gerichtsverhandlung gegeben, noch sei er in Haft gewesen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer von staatlicher Seite wegen seiner Rasse verfolgt worden sei, verneinte er, meinte aber, dass er beschimpft worden sei. Im Falle seiner Rückkehr hätte er Angst. Er sei bereits zurückgekehrt und es habe Vorfälle gegeben. Er meinte, er habe Angst um sein Leben sollte er zurückkehren und fügte hinzu, dass "[d]ie [ihn] suchen [würden]". Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass eine Verfolgung nicht glaubhaft sei, selbst wenn es zu Schüssen in der Nähe des Hauses gekommen sei, da sich seine Aussagen und jene seiner Ehefrau widersprechen würden. Dazu meinte er, dass seine Frau wegen der Geschichte, die ihnen passiert sei, vergesslich sei. Anschließend wurden dem Beschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in seinem Herkunftsland ausgefolgt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zweier Wochen eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben. Auf Befragung gab er an, dass er zwar noch keinen Deutschkurs besucht habe, aber bereits etwas Deutsch spreche. Er lebe von staatlicher Unterstützung und sei in keinem Verein oder einer Organisation Mitglied. Er beschäftige sich mit den Kindern und seiner Frau. Weitere Verwandte habe er hier nicht. Er könne derzeit auch nicht weit gehen. Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen in deutscher Sprache (bzw. mit deutscher Übersetzung) vor: eine kosovarische Wohnsitzbescheinigung, ausgestellt am römisch 40 , wonach der frühere und derzeitige Wohnsitz des Beschwerdeführers in römisch 40 , sei; seinen am römisch 40 ausgestellten kosovarischen Personalausweis; ein Schreiben der Kosovo Police römisch 40 vom 7.10.2010 (siehe dazu oben Punkt 5.3.); einen Arztbrief vom 12.7.2012 von römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, wonach beim Beschwerdeführer die Diagnosen "Z.n. Myokardinfarkt 2011, periph. art. Verschlusskrankheit, PCI mit Stent 11 aus 2011,, Hypercholesterinämie" bestehe und mit den Medikamenten Concor 5mg, Ismn gen 20mg, Micardis 80mg, Pantoprazol Act Msr 20mg, Sortis 20mg und Thrombo Ass 100mg, behandelt werde. Es werde eine kardiologische und vaskuläre Abklärung empfohlen; ein Arztbrief vom 20.7.2012 von römisch 40 , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, wonach der Beschwerdeführer bereits seit über einem Jahr an "Tinnitus beidseits bei Hochtonschwerhörigkeit beidseits" leide und ein Therapieversuch mit Cerebokan durchgeführt werde; ein Schreiben von römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 30.7.2012, wonach der Beschwerdeführer seit sechs Wochen an Beinschmerzen beim Gehen leide und in Ruhe beschwerdefrei sei, bei ihm die Diagnosen "KHK; Dyslipoproteinämie, Hypertriglyceridämie" vorlägen und eine Therapie mit dem Medikament Tredaptiv versucht werde; ein als "Infektionsfreiheitsbestätigung" bezeichnetes Schreiben von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, wonach der Beschwerdeführer an einer "Stenose (Einengung) der Beckenschlagader" leide, eine operative Sanierung mittels Angioplastie (PTA) für 14.8.2012 geplant sei und dem Beschwerdeführer bis dahin längere Gehstrecken wegen der Schmerzsymptomatik nicht zumutbar seien; eine weitere Bestätigung von römisch 40 vom 8.8.2012, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Erkrankungen in seiner Mobilität und seinem Hörvermögen eingeschränkt sei und die Hilfe seiner Ehefrau benötige, die ihn bei allen Arztbesuchen begleiten solle; eine Vollmacht der unabhängigen Rechtsberatung römisch 40 ; sowie ein Schreiben der "Vereinigung der Roma im Kosovo" vom 7.8.2012, wonach der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Roma angehöre, das "ganze Hab und Gut" der Familie des Beschwerdeführers während und nach dem Krieg vernichtet worden sei, diese "Sicherheitsprobleme" gehabt habe, der Beschwerdeführer von einer unbekannten Gruppe unter dem Vorwand, er sei im Krieg Mitarbeiter der serbischen Polizei und Armee gewesen, geschlagen und misshandelt worden sei, seine Familie 2010 von Österreich nach römisch 40 zurückgekehrt und von Unbekannten verfolgt und misshandelt worden sei und dieser Fall der Polizei in römisch 40 und dem Gericht in römisch 40 gemeldet worden sei. Weiters wurden folgende Unterlagen in serbischer Sprache vorgelegt: ein Bericht über eine kardiologische Untersuchung am 17.11.2011 in römisch 40 , eine ärztliche Bescheinigung über eine Untersuchung vom 19.1.2012 der Klinik "XXXX" sowie ein Befund der römisch 40 über eine durchgeführte Echokardiographie (EKG) vom 15.3.2012. Eine Übersetzung dieser Berichte durch das Bundesasylamt erfolgte nicht.

6.5. Am 17.8.2012 teilte Herr XXXX, Heimleiter in der Unterkunft des Beschwerdeführers, telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer am 20.8.2012 einen Termin in der Gefäßchirurgie XXXX habe und Befunde dazu nachgereicht würden.6.5. Am 17.8.2012 teilte Herr römisch 40 , Heimleiter in der Unterkunft des Beschwerdeführers, telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer am 20.8.2012 einen Termin in der Gefäßchirurgie römisch 40 habe und Befunde dazu nachgereicht würden.

6.6. Mit Schriftsatz vom 23.8.2012 nahm der Beschwerdeführer zu den vorläufigen Sachverhaltsannahmen im Kosovo wie folgt Stellung: Aus einem aus 2011 datierenden Bericht zu Roma-RückkehrerInnen, abrufbar unter

www.ecoi.net/file_upload/6_1344264451_2012-07-00-proasyl-niedersfr-kosovo.pdf erhielten freiwillige Rückkehrer im Kosovo unzureichende Hilfe für einen Neustart. Da ein gesichertes und menschenwürdiges Leben nicht garantiert werden könne, seien Abschiebungen in den Kosovo nicht vertretbar. Weiters sei die Aussicht auf Arbeit im Kosovo aussichtslos und somit Ausgaben für Arztbesuche und Medikamente nicht finanzierbar, auch sei die Verfügbarkeit von Medikamenten nicht gewährleistet.

6.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchpunkt III.). Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in der Republik Kosovo, insbesondere zur Sicherheitslage und zur medizinischen Versorgung. Diesen zufolge gebe es keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit; Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten hätten seit 2004 stetig abgenommen. Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruhe weiterhin auf den drei Komponenten Kosovo Police, EULEX und KFOR. Die ärztliche und medikamentöse Behandlung von Patienten nach einem Herzinfarkt im Kosovo möglich, "soweit kein kardiochirurgischer Eingriff indiziert" sei. Das Medikament Efient 10mg sei im Kosovo nicht erhältlich; Zurcal 40mg, Sortis 80mg und Concor 2,5mg seien erhältlich. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer 2011 einen Herzinfarkt erlitten habe, sein Hörvermögen eingeschränkt sei und die Einengung der Beckenschlagader durch eine Operation am 14.8.2012 behoben worden sei. Dies ergebe sich aus den vorgelegten ärztlichen Berichten. Es könne weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verhaftet bzw. geschlagen worden sei noch dass es an der Schutzgewährungsfähigkeit seines Herkunftsstaates mangle. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig: So habe er bei seiner Erstbefragung am 18.6.2012 als Fluchtgrund angegeben, dass seine Krankheit im Kosovo nicht ordentlich behandelt werden könne. Im Gegensatz dazu habe er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9.8.2012 vorgebracht, dass auf sein Haus geschossen worden und er von Polizisten verhört, geschlagen und misshandelt worden sei. Auch sei er eines Diebstahls beschuldigt worden und er werde von der Polizei wegen XXXX während des Krieges gesucht. Soweit der Beschwerdeführer auf von ihm bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachte Fluchtgründe verweise, wies das Bundesasylamt darauf hin, dass diesen bereits damals die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Sollte es tatsächlich zu den Schüssen in der Nähe des Hauses des Beschwerdeführers gekommen sein, so könne damit keine Verfolgung glaubhaft gemacht werden. Darüber hinaus habe die Ehefrau des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall insofern abweichende Angaben gemacht, als sie behauptet habe, Leute seien ins Haus eingedrungen und man habe auf das Türschloss geschossen. Weiters habe sie angegeben, dass der Beschwerdeführer selbst die Polizei verständigt habe, die zehn Minuten nach dem Vorfall gekommen und etwa zwei bis drei Stunden geblieben wäre. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer gemeint, die Polizei sei eine halbe Stunde nach dem Vorfall erschienen und nicht länger als eine halbe Stunde geblieben. Weiters habe die Ehefrau des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt, dass dieser und zwei Nachbarn von der Polizei mitgenommen worden seien. Auch habe sie angegeben, dass sie mit den Kindern zu den Nachbarn gegangen seien und sich nur noch drei Tage dort aufgehalten hätten.; demgegenüber habe der Beschwerdeführer gemeint, dass sie noch zwei Wochen in ihrem Haus geblieben seien. Die Beschuldigung wegen des Diebstahls habe die Ehefrau des Beschwerdeführers trotz Nachfrage nach weiteren Vorfällen nicht erwähnt. Zur behaupteten Misshandlung durch die Polizei habe der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben machen können, auch sei Derartiges von seiner Frau nie erwähnt worden. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Übergriffen ausgesetzt wäre, sei ebenfalls nicht anzunehmen, da das diesbezügliche Vorbringen nicht glaubwürdig sei und darüber hinaus die kosovarischen Sicherheitsbehörden willens und fähig seien, Schutz zu gewähren. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland keine Lebensgrundlage habe oder er in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage gerate. Denn er sei erwerbsfähig und habe auch vor seiner Ausreise für seinen Lebensunterhalt sorgen können. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Überdies sei die Bedrohung durch Dritte nicht dem Staat zuzurechnen. Die Erkrankung des Beschwerdeführers könne ebenfalls nicht zur Asylgewährung führen. Weiters lägen keine refoulementrelevanten Umstände vor. Denn es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unterstützung der Familie, der Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und der Möglichkeit der Inanspruchnahme von staatlichen Sozialleistungen, nicht in eine ausweglose Lage geraten würde. Für die festgestellten Erkrankungen des Beschwerdeführers gebe es ausreichende Behandlungsmöglichkeiten, auch die Medikamente seien erhältlich. Die Erkrankung des Beschwerdeführers sei sowohl im öffentlichen als auch im privaten Gesundheitssystem - wenn auch auf niedrigerem Standard - möglich. Dass sich die Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr verschlechtere sei nicht geltend gemacht worden. Darüber hinaus seien keine Fälle bekannt, in denen Angehörigen von Minderheiten ärztliche Behandlung vorenthalten werde. Unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR führte das Bundesasylamt schließlich aus, dass auch eine kostenintensive schlechtere Behandlung als im Aufenthaltsland nicht ausschlaggebend sei und lediglich außerordentliche Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Derartige außerordentliche Umstände lägen jedoch beim Beschwerdeführer nicht vor. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.6.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt römisch zwei.) zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in der Republik Kosovo, insbesondere zur Sicherheitslage und zur medizinischen Versorgung. Diesen zufolge gebe es keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit; Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten hätten seit 2004 stetig abgenommen. Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruhe weiterhin auf den drei Komponenten Kosovo Police, EULEX und KFOR. Die ärztliche und medikamentöse Behandlung von Patienten nach einem Herzinfarkt im Kosovo möglich, "soweit kein kardiochirurgischer Eingriff indiziert" sei. Das Medikament Efient 10mg sei im Kosovo nicht erhältlich; Zurcal 40mg, Sortis 80mg und Concor 2,5mg seien erhältlich. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer 2011 einen Herzinfarkt erlitten habe, sein Hörvermögen eingeschränkt sei und die Einengung der Beckenschlagader durch eine Operation am 14.8.2012 behoben worden sei. Dies ergebe sich aus den vorgelegten ärztlichen Berichten. Es könne weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verhaftet bzw. geschlagen worden sei noch dass es an der Schutzgewährungsfähigkeit seines Herkunftsstaates mangle. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig: So habe er bei seiner Erstbefragung am 18.6.2012 als Fluchtgrund angegeben, dass seine Krankheit im Kosovo nicht ordentlich behandelt werden könne. Im Gegensatz dazu habe er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9.8.2012 vorgebracht, dass auf sein Haus geschossen worden und er von Polizisten verhört, geschlagen und misshandelt worden sei. Auch sei er eines Diebstahls beschuldigt worden und er werde von der Polizei wegen römisch 40 während des Krieges gesucht. Soweit der Beschwerdeführer auf von ihm bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachte Fluchtgründe verweise, wies das Bundesasylamt darauf hin, dass diesen bereits damals die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Sollte es tatsächlich zu den Schüssen in der Nähe des Hauses des Beschwerdeführers gekommen sein, so könne damit keine Verfolgung glaubhaft gemacht werden. Darüber hinaus habe die Ehefrau des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall insofern abweichende Angaben gemacht, als sie behauptet habe, Leute seien ins Haus eingedrungen und man habe auf das Türschloss geschossen. Weiters habe sie angegeben, dass der Beschwerdeführer selbst die Polizei verständigt habe, die zehn Minuten nach dem Vorfall gekommen und etwa zwei bis drei Stunden geblieben wäre. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer gemeint, die Polizei sei eine halbe Stunde nach dem Vorfall erschienen und nicht länger als eine halbe Stunde geblieben. Weiters habe die Ehefrau des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt, dass dieser und zwei Nachbarn von der Polizei mitgenommen worden seien. Auch habe sie angegeben, dass sie mit den Kindern zu den Nachbarn gegangen seien und sich nur noch drei Tage dort aufgehalten hätten.; demgegenüber habe der Beschwerdeführer gemeint, dass sie noch zwei Wochen in ihrem Haus geblieben seien. Die Beschuldigung wegen des Diebstahls habe die Ehefrau des Beschwerdeführers trotz Nachfrage nach weiteren Vorfällen nicht erwähnt. Zur behaupteten Misshandlung durch die Polizei habe der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben machen können, auch sei Derartiges von seiner Frau nie erwähnt worden. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Übergriffen ausgesetzt wäre, sei ebenfalls nicht anzunehmen, da das diesbezügliche Vorbringen nicht glaubwürdig sei und darüber hinaus die kosovarischen Sicherheitsbehörden willens und fähig seien, Schutz zu gewähren. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland keine Lebensgrundlage habe oder er in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage gerate. Denn er sei erwerbsfähig und habe auch vor seiner Ausreise für seinen Lebensunterhalt sorgen können. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Überdies sei die Bedrohung durch Dritte nicht dem Staat zuzurechnen. Die Erkrankung des Beschwerdeführers könne ebenfalls nicht zur Asylgewährung führen. Weiters lägen keine refoulementrelevanten Umstände vor. Denn es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unterstützung der Familie, der Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und der Möglichkeit der Inanspruchnahme von staatlichen Sozialleistungen, nicht in eine ausweglose Lage geraten würde. Für die festgestellten Erkrankungen des Beschwerdeführers gebe es ausreichende Behandlungsmöglichkeiten, auch die Medikamente seien erhältlich. Die Erkrankung des Beschwerdeführers sei sowohl im öffentlichen als auch im privaten Gesundheitssystem - wenn auch auf niedrigerem Standard - möglich. Dass sich die Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr verschlechtere sei nicht geltend gemacht worden. Darüber hinaus seien keine Fälle bekannt, in denen Angehörigen von Minderheiten ärztliche Behandlung vorenthalten werde. Unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR führte das Bundesasylamt schließlich aus, dass auch eine kostenintensive schlechtere Behandlung als im Aufenthaltsland nicht ausschlaggebend sei und lediglich außerordentliche Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen könnten. Derartige außerordentliche Umstände lägen jedoch beim Beschwerdeführer nicht vor. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

6.8. Mit Verfahrensanordnung vom 23.8.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 63 Abs. 2 AVG der XXXX als Rechtsberater zur Seite gestellt.6.8. Mit Verfahrensanordnung vom 23.8.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG der römisch 40 als Rechtsberater zur Seite gestellt.

6.9. Am 24.8.2012 langte beim Bundesasylamt ein Kurzarztbrief vonXXXX, Assistenzärztin des allgemeinen öffentlichen Krankenhaus XXXX, vom 21.8.2012 ein, wonach der Beschwerdeführer am 26.7.2012 in ambulanter Behandlung gewesen sei und die Diagnose "schwere zentrale Gefäßpathologie mit vollständigem Verschluß der A. iliaca communis rechts und höhergradigen Engstellen der A. iliaca communis links bei langestreckiger kaliberschwacher und lumeneingeengter A. iliaca externa rechts und bilateraler Stenose am Abgang der A. iliaca interna" gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei zur geplanten PTA gekommen, jedoch sei ihm nach Durchsicht der Befunde eine Vorstellung an der Gefäßchirurgie in XXXX nahegelegt worden. Für den "20.8." sei ein Termin vereinbart worden.6.9. Am 24.8.2012 langte beim Bundesasylamt ein Kurzarztbrief vonXXXX, Assistenzärztin des allgemeinen öffentlichen Krankenhaus römisch 40 , vom 21.8.2012 ein, wonach der Beschwerdeführer am 26.7.2012 in ambulanter Behandlung gewesen sei und die Diagnose "schwere zentrale Gefäßpathologie mit vollständigem Verschluß der A. iliaca communis rechts und höhergradigen Engstellen der A. iliaca communis links bei langestreckiger kaliberschwacher und lumeneingeengter A. iliaca externa rechts und bilateraler Stenose am Abgang der A. iliaca interna" gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei zur geplanten PTA gekommen, jedoch sei ihm nach Durchsicht der Befunde eine Vorstellung an der Gefäßchirurgie in römisch 40 nahegelegt worden. Für den "20.8." sei ein Termin vereinbart worden.

6.10. Am 30.8.2012 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des Landeskrankenhauses XXXX, Klinische Abteilung für Gefäßchirurgie, ein, wonach der Beschwerdeführer am 5.11.2012 aufgenommen werde. Aufgrund der diagnostizierten "pAVK IIb rechts führend" (Periphere Arterielle Verschlusskrankheit, Stadium II) sei eine Angiographie (Darstellung von Gefäßen mittels diagnostischer Bildgebungsverfahren) und "PTA-Angio" (Erweiterung von Gefäßverengungen durch den Einsatz eines Ballonkatheters) geplant.6.10. Am 30.8.2012 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des Landeskrankenhauses römisch 40 , Klinische Abteilung für Gefäßchirurgie, ein, wonach der Beschwerdeführer am 5.11.2012 aufgenommen werde. Aufgrund der diagnostizierten "pAVK römisch zwei b rechts führend" (Periphere Arterielle Verschlusskrankheit, Stadium römisch zwei) sei eine Angiographie (Darstellung von Gefäßen mittels diagnostischer Bildgebungsverfahren) und "PTA-Angio" (Erweiterung von Gefäßverengungen durch den Einsatz eines Ballonkatheters) geplant.

6.11. Gegen den unter Punkt 6.7. dargestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhaltes und kündigte an, er werde eine Beschwerdeergänzung einbringen.

6.12. In der am 20.9.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Beschwerdeergänzung wird zunächst auf die im angefochtenen Bescheid angestellte Beweiswürdigung eingegangen: Dem Argument, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung seine Erkrankung als Grund für die Antragstellung genannt, beim Bundesasylamt hingegen von den Verfolgungshandlungen gesprochen habe, führte er aus, dass er bei der Polizei aufgefordert worden sei, kurz zu antworten und keine Details vorzubringen. Zudem sei er in einer "angeschlagenen psychischen Verfassung gewesen, da er "nicht genau [gewusst habe], was ihn [...] vor den österreichischen Behörden [erwarte]". Die weiteren vom Bundesasylamt aufgegriffenen Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und jenen seiner Ehefrau in deren Verfahren seien dadurch zu erklären, dass sich die Ehefrau seit den Vorfällen "in einem äußerst verwirrten Zustand [befinde]". Sie sei während ihrer Einvernahme verunsichert gewesen und habe Angst gehabt, etwas Falsches zu sagen. Aus dieser "Unsicherheit" habe sie ungenaue und widersprüchliche Angaben getätigt. Es sei "Tatsache", dass der Beschwerdeführer das Ziel dieser Verfolgungshandlungen gewesen sei. Seinetwegen sei auf das Haus geschossen worden, er sei auf der Polizeistation schlecht behandelt worden und er sei wegen des Diebstahls beschuldigt worden. Seine Ehefrau habe "keinen direkten Zugang zu all den Informationen". Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen "widerspruchsfrei und erschöpfend ausgeführt". Ab jenem Zeitpunkt, als er seine wahren Fluchtgründe dargelegt habe, habe er keine widersprüchlichen Aussagen getätigt. Deshalb könne ihm die persönliche Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen werden und es sei nicht verständlich, dass auf sein Vorbringen nicht näher eingegangen werde. Der Beschwerdeführer habe ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen, Beweismittel vorgelegt und sei auch mit Erhebungen in seinem Herkunftsland einverstanden gewesen. Zudem habe er am Verfahren soweit möglich mitgewirkt. Er fordere, dass bei den örtlichen Polizeibehörden nachgefragt werde, um die von ihm geschilderten Geschehnisse bestätigen zu lassen. Zu seiner Situation im Falle der Rückkehr in den Kosovo verwies der Beschwerdeführer auf einen (undatierten und der angegeben Adresse (http://proasyl.de/de/presse/detail/news/abgeschobene_im_kosovo_leben_in_not_und_perspektivlosigkeit/) nicht abrufbaren Bericht dem zufolge Vertreter von Flüchtlingsorganisationen, die eine Delegation des niedersächsischen Landtags in den Kosovo begleitet und sich dort über die Lebensbedingungen von abgeschobenen Roma und anderer Minderheitenangehörigen informiert hätten, zum Schluss gelangt seien, dass es den Menschen am Allernötigsten fehle und in vielen Fällen auch Unterbringung und Ernährung nicht gesichert seien, Hilfsprogramme teils nur auf dem Papier bestünden und lediglich die ersten Monate abdeckten, die Genannten daher den Stopp aller Abschiebungen in den Kosovo forderten, die Betroffenen aus ihrem Lebensumfeld herausgerissen würden und im Kosovo meist vor dem Nichts stünden, die Reintegrationsprogramme, bei denen es um Lebensmittel, Brennholz und Mietkosten für die Menschen gehe, an bürokratischen Hürden scheiterten, Angehörige der Minderheit der Roma, Ashkali und (sogenannten) Ägypter (RAE) weiterhin deutlicher Diskriminierung unterlägen und die Sicherheitswahrnehmung der Betroffenen von Berichten tätlicher Angriffe durch die albanische Bevölkerungsmehrheit und die Polizei geprägt seien, weshalb viele in Nachbarländer oder den Westen fliehen würden. Im Falle des Beschwerdeführers komme zu den geschilderten Verhältnissen erschwerend hinzu, dass er an schweren körperlichen Gebrechen leide.

6.13. In einem am 6.11.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz wird ausgeführt, dass der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine erneute Ergänzung der Beschwerde erforderlich mache. Der Beschwerdeführer sei herzkrank; er habe einen Herzinfarkt erlitten, wobei eine "regelmäßige und lebenslange Medikamenteneinnahme erforderlich" sei. Zum Beweis dafür werde die Medikamentenverordnung vom 30.8.2012 vorgelegt, die eine Auflistung der folgenden Medikamente enthält: ISMN Gen Tbl. 20mg, Pantoprazol Act Msr 20mg, Micardis 80mg, Concor 5mg, Sortis 20mg, Thrombo Ass 100mg. Auch der "allgemeine Gesundheitszustand" des Beschwerdeführers sei prekär, da der "Zustand der Blutgefäße [...] prinzipiell in einem schlechten Zustand" sei und "mehrere Organe" betreffe, eine schwere zentrale Gefäßpathologie vorliege, Ablagerungen in der Aorta und mehrfache Stenosen wichtiger Blutgefäße vorlägen. Es bestünden ein vollständiger Verschluss der Beckenschlagader rechts und mehrfache höhergradige Verengungen der Beckenschlagader links. Dazu werde auf den unter Punkt 6.9. dargestellten Befund der chirurgischen Abteilung des XXXX hingewiesen. Aus dem vollständigen Verschluss der rechten Beckenschlagader resultiere der "völlige Verlust der Mobilität", weshalb der Beschwerdeführer derzeit einen Rollstuhl benötige. Dazu werde auf den "Übernahmezettel" bzw. die Verpflichtungserklärung vom 7.9.2012 des Beschwerdeführers gegenüber der XXXX, zur leihweisen Überlassung eines Rollstuhles, verwiesen. Aus dem Zuweisungsschreiben des XXXX und dem ärztlichen Kurzbericht des XXXX vom 29.8.2012 sei weiters ersichtlich, dass eine gefäßchirurgische Operation unbedingt erforderlich sei und der Operationstermin für den 5.11.2012 vorgesehen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die "mehrfachen höhergradigen Verengungen der linken Beckenschlagader [...] ebenfalls auf einen dringenden Operationsbedarf in Zukunft" hinweisen würden. Das Bundesasylamt habe zum Gesundheitszustand und zur Behandelbarkeit im Kosovo unrichtige Feststellungen getroffen. Denn der Beschwerdeführer sei entgegen den Annahmen des Bundesasylamtes wegen seines schlechten Allgemeinzustandes nicht am 14.8.2012 operiert worden. Eine gefäßchirurgische Operation sei für den 5.11.2012 angesetzt. Auch entspreche die Feststellung der Behandelbarkeit der Erkrankung des Beschwerdeführers im Kosovo nicht den Tatsachen. Denn im Kosovo sei weder ein kardiochirurgischer noch gefäßchirurgischer Eingriff möglich. Der Beschwerdeführer leide an einem Herzleiden und an schweren Gefäßleiden und bedürfe hochspezialisierter medizinischer Behandlung, die im Kosovo nicht zur Verfügung stehe. Deshalb wäre der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung permanenter Lebensgefahr ausgesetzt. Die Berichte zur medizinischen Situation im Kosovo würden nicht der tatsächlichen Situation entsprechen. So zeige der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der des Deutschen Ärzteblattes, dass das kosovarische Gesundheitswesen "momentan keine angemessenen Gesundheitsversorgung leisten [könne] und gewisse Operationen/Behandlungen in verschiedenen Bereichen nicht durchgeführt werden könnten". Hohe Kosten und der begrenzte Zugang zu medizinischen Zentren würden die Situation für jenen Personenkreis erschweren, der besonderen Schutz nötig hätte. Die chirurgische Versorgung sei besonders schlecht gewährleistet. Eine flächendeckende Versorgung sei nur im Rahmen der chirurgischen Grundversorgung zu erkennen. Der Beschwerdeführer zähle durch seine chronische Erkrankung, die daraus resultierende "Behinderung" und wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den besonders benachteiligten Personen. Es werde der Antrag gestellt, ein fachmedizinisches Gutachten zur Gefäßerkrankung erstellen zu lassen, insbesondere zur Prognose und des zu erwartenden Behandlungsbedarfs. Weiters werde beantragt, die Gefahrenprognose im Falle einer Rückkehr im Hinblick auf eine gravierende Lebensverkürzung zu prüfen und dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zu gewähren.6.13. In einem am 6.11.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz wird ausgeführt, dass der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine erneute Ergänzung der Beschwerde erforderlich mache. Der Beschwerdeführer sei herzkrank; er habe einen Herzinfarkt erlitten, wobei eine "regelmäßige und lebenslange Medikamenteneinnahme erforderlich" sei. Zum Beweis dafür werde die Medikamentenverordnung vom 30.8.2012 vorgelegt, die eine Auflistung der folgenden Medikamente enthält: ISMN Gen Tbl. 20mg, Pantoprazol Act Msr 20mg, Micardis 80mg, Concor 5mg, Sortis 20mg, Thrombo Ass 100mg. Auch der "allgemeine Gesundheitszustand" des Beschwerdeführers sei prekär, da der "Zustand der Blutgefäße [...] prinzipiell in einem schlechten Zustand" sei und "mehrere Organe" betreffe, eine schwere zentrale Gefäßpathologie vorliege, Ablagerungen in der Aorta und mehrfache Stenosen wichtiger Blutgefäße vorlägen. Es bestünden ein vollständiger Verschluss der Beckenschlagader rechts und mehrfache höhergradige Verengungen der Beckenschlagader links. Dazu werde auf den unter Punkt 6.9. dargestellten Befund der chirurgischen Abteilung des römisch 40 hingewiesen. Aus dem vollständigen Verschluss der rechten Beckenschlagader resultiere der "völlige Verlust der Mobilität", weshalb der Beschwerdeführer derzeit einen Rollstuhl benötige. Dazu werde auf den "Übernahmezettel" bzw. die Verpflichtungserklärung vom 7.9.2012 des Beschwerdeführers gegenüber der römisch 40 , zur leihweisen Überlassung eines Rollstuhles, verwiesen. Aus dem Zuweisungsschreiben des römisch 40 und dem ärztlichen Kurzbericht des römisch 40 vom 29.8.2012 sei weiters ersichtlich, dass eine gefäßchirurgische Operation unbedingt erforderlich sei und der Operationstermin für den 5.11.2012 vorgesehen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die "mehrfachen höhergradigen Verengungen der linken Beckenschlagader [...] ebenfalls auf einen dringenden Operationsbedarf in Zukunft" hinweisen würden. Das Bundesasylamt habe zum Gesundheitszustand und zur Behandelbarkeit im Kosovo unrichtige Feststellungen getroffen. Denn der Beschwerdeführer sei entgegen den Annahmen des Bundesasylamtes wegen seines schlechten Allgemeinzustandes nicht am 14.8.2012 operiert worden. Eine gefäßchirurgische Operation sei für den 5.11.2012 angesetzt. Auch entspreche die Feststellung der Behandelbarkeit der Erkrankung des Beschwerdeführers im Kosovo nicht den Tatsachen. Denn im Kosovo sei weder ein kardiochirurgischer noch gefäßchirurgischer Eingriff möglich. Der Beschwerdeführer leide an einem Herzleiden und an schweren Gefäßleiden und bedürfe hochspezialisierter medizinischer Behandlung, die im Kosovo nicht zur Verfügung stehe. Deshalb wäre der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung permanenter Lebensgefahr ausgesetzt. Die Berichte zur medizinischen Situation im Kosovo würden nicht der tatsächlichen Situation entsprechen. So zeige der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der des Deutschen Ärzteblattes, dass das kosovarische Gesundheitswesen "momentan keine angemessenen Gesundheitsversorgung leisten [könne] und gewisse Operationen/Behandlungen in verschiedenen Bereichen nicht durchgeführt werden könnten". Hohe Kosten und der begrenzte Zugang zu medizinischen Zentren würden die Situation für jenen Personenkreis erschweren, der besonderen Schutz nötig hätte. Die chirurgische Versorgung sei besonders schlecht gewährleistet. Eine flächendeckende Versorgung sei nur im Rahmen der chirurgischen Grundversorgung zu erkennen. Der Beschwerdeführer zähle durch seine chronische Erkrankung, die daraus resultierende "Behinderung" und wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den besonders benachteiligten Personen. Es werde der Antrag gestellt, ein fachmedizinisches Gutachten zur Gefäßerkrankung erstellen zu lassen, insbesondere zur Prognose und des zu erwartenden Behandlungsbedarfs. Weiters werde beantragt, die Gefahrenprognose im Falle einer Rückkehr im Hinblick auf eine gravierende Lebensverkürzung zu prüfen und dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zu gewähren.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person in Zweifel zu ziehen (zur Frage, ob er der Voklgruppe der Roma oder jener der Ashkali angehört vgl. das unten zu Pkt. 3.2. Ausgeführte).1.1. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person in Zweifel zu ziehen (zur Frage, ob er der Voklgruppe der Roma oder jener der Ashkali angehört vergleiche das unten zu Pkt. 3.2. Ausgeführte).

1.1.1. Die im angefochtenen Bescheid zur Sicherheitslage in der Republik Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; der Beschwerdeführer trat diesen im Verfahren nicht substantiiert entgegen.

1.1.2. Weiters teilt der Asylgerichtshof aus nachstehenden Gründen die Ansicht des Bundesasylamtes, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde im Kosovo bedroht, nicht den Tatsachen entspricht:

Zunächst wurde die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung in XXXX wegen seiner XXXX für die Serben bereits im ersten Asylverfahren (siehe dazu das unter Pkt. 2.9. dargestellte Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.6.2010, B4 413.343-1/2010/3E), worauf auch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid verweist, als unglaubwürdig erachtet. Dass diese Einschätzung zutraf, legt der Umstand nahe, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im August 2010 freiwillig nach XXXX zurückkehrten. Dass er wegen XXXX polizeilich gesucht werde, ist auch deshalb nicht glaubhaft, da er angab, mehrmals bei der Polizei wegen diverser Anzeigen gewesen zu sein, dabei jedoch nie verhaftet worden sei.Zunächst wurde die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung in römisch 40 wegen seiner römisch 40 für die Serben bereits im ersten Asylverfahren (siehe dazu das unter Pkt. 2.9. dargestellte Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.6.2010, B4 413.343-1/2010/3E), worauf auch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid verweist, als unglaubwürdig erachtet. Dass diese Einschätzung zutraf, legt der Umstand nahe, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im August 2010 freiwillig nach römisch 40 zurückkehrten. Dass er wegen römisch 40 polizeilich gesucht werde, ist auch deshalb nicht glaubhaft, da er angab, mehrmals bei der Polizei wegen diverser Anzeigen gewesen zu sein, dabei jedoch nie verhaftet worden sei.

Was die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den Vorfällen in XXXX nach seiner Rückkehr angeht, teilt der Asylgerichtshof die Ansicht des Bundesasylamtes, und zwar auch wenn der Widerspruch zwischen den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Erstbefragung und seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt außer Acht zu lassen wären: Denn seine Ausführungen weichen derart stark von jenen seiner Ehefrau XXXX sowie seiner Tochter XXXX ab, dass nicht angenommen werden kann, das Vorgebrachte habe sich tatsächlich ereignet. Die Genannten gaben übereinstimmend lediglich an, dass es einen Vorfall gegeben habe, bei dem geschossen worden sei. Davon abgesehen sind die Schilderungen bezüglich des Zeitpunktes und Art des Vorfalles sowie dem Zeitraum, in dem die Familie danach noch in XXXX geblieben sei, stark unterschiedlich:Was die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den Vorfällen in römisch 40 nach seiner Rückkehr angeht, teilt der Asylgerichtshof die Ansicht des Bundesasylamtes, und zwar auch wenn der Widerspruch zwischen den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Erstbefragung und seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt außer Acht zu lassen wären: Denn seine Ausführungen weichen derart stark von jenen seiner Ehefrau römisch 40 sowie seiner Tochter römisch 40 ab, dass nicht angenommen werden kann, das Vorgebrachte habe sich tatsächlich ereignet. Die Genannten gaben übereinstimmend lediglich an, dass es einen Vorfall gegeben habe, bei dem geschossen worden sei. Davon abgesehen sind die Schilderungen bezüglich des Zeitpunktes und Art des Vorfalles sowie dem Zeitraum, in dem die Familie danach noch in römisch 40 geblieben sei, stark unterschiedlich:

Während XXXX angab, der Vorfall sei im November 2010 gewesen, Männer seien in das Haus eingedrungen nachdem sie auf das Türschloss geschossen hätten, sie seien bedroht worden und drei Tage danach nach XXXX gefahren, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich der Vorfall im Oktober 2010 ereignet habe, es sei in der Nähe des Hauses geschossen worden und die Familie habe das Dorf Ende November 2010 in Richtung XXXX verlassen. Weiters legt die vom Beschwerdeführer vorgelegte, am XXXX ausgestellte Wohnsitzbescheinigung nahe, dass er sich auch zu diesem Zeitpunkt noch in XXXX aufhielt. Dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - wegen Diebstahls angezeigt und von der Polizei misshandelt worden sei, erwähnte XXXX nicht. Der Argumentation in der Beschwerde, wonach XXXX keinen Zugang zu den Informationen gehabt habe, kann insofern nicht gefolgt werden, als der Beschwerdeführer ausdrücklich angab, dass seine Ehefrau ihn zur Ladung vor der Polizei wegen des Kuhdiebstahls begleitet habe und auch bei der Meldung an die EULEX zugegen gewesen sei.Während römisch 40 angab, der Vorfall sei im November 2010 gewesen, Männer seien in das Haus eingedrungen nachdem sie auf das Türschloss geschossen hätten, sie seien bedroht worden und drei Tage danach nach römisch 40 gefahren, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich der Vorfall im Oktober 2010 ereignet habe, es sei in der Nähe des Hauses geschossen worden und die Familie habe das Dorf Ende November 2010 in Richtung römisch 40 verlassen. Weiters legt die vom Beschwerdeführer vorgelegte, am römisch 40 ausgestellte Wohnsitzbescheinigung nahe, dass er sich auch zu diesem Zeitpunkt noch in römisch 40 aufhielt. Dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - wegen Diebstahls angezeigt und von der Polizei misshandelt worden sei, erwähnte römisch 40 nicht. Der Argumentation in der Beschwerde, wonach römisch 40 keinen Zugang zu den Informationen gehabt habe, kann insofern nicht gefolgt werden, als der Beschwerdeführer ausdrücklich angab, dass seine Ehefrau ihn zur Ladung vor der Polizei wegen des Kuhdiebstahls begleitet habe und auch bei der Meldung an die EULEX zugegen gewesen sei.

1.2. Der Asylgerichtshof schließt sich daher den genannten Feststellungen des Bundesasylamtes an.

2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit ei-nes anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richt-linie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Perso-nen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewähren-den Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuwei-sen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit ei-nes anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richt-linie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Perso-nen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewähren-den Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuwei-sen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthal-tes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthal-tes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

3.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Wie vorauszuschicken ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl serbischer als auch kosovarischer Staatsangehöriger ist, dass es an einer Verfolgung iSd GFK fehlt, wenn zumindest in einem seiner Herkunftsstaaten keine derartige Bedrohungssituation besteht. Dies ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls in Hinblick auf die Republik Kosovo der Fall:

Zunächst hat sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde im Kosovo bedroht, (wie oben dargelegt) als unglaubwürdig erwiesen.

Überdies ist - auch aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er sich an die Polizei gewandt habe und diese Ermittlungen eingeleitet habe - davon auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden im Kosovo willens und fähig sind, dem Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe Dritter hinreichend Schutz zu gewähren (vgl. dazu VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394; vgl. weiters das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht, sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8.10.2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E; vom 12.10.2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21.10.2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18.10.2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5.10.2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E; vom 28.9.2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29.9.2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17.9.2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17.9.2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15.7.2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Bei nicht entsprechender Schutzgewährung durch einzelne Organwalter hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an die UNMIK-Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den Ombudsmann zu wenden (vgl. dazu auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Beschwerde an den "Polizeikommandanten"). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. überdies wieder VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).Überdies ist - auch aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er sich an die Polizei gewandt habe und diese Ermittlungen eingeleitet habe - davon auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden im Kosovo willens und fähig sind, dem Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe Dritter hinreichend Schutz zu gewähren vergleiche dazu VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394; vergleiche weiters das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht, sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8.10.2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E; vom 12.10.2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21.10.2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18.10.2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5.10.2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E; vom 28.9.2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29.9.2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17.9.2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17.9.2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15.7.2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Bei nicht entsprechender Schutzgewährung durch einzelne Organwalter hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an die UNMIK-Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den Ombudsmann zu wenden vergleiche dazu auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Beschwerde an den "Polizeikommandanten"). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche überdies wieder VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).

Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dort schon wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, und zwar unabhängig davon, ob er der Gruppe der Ashkali (deren Angehörige in der aktuellen UNHCR-Position nicht als besonders schutzwürdig eingestuft werden), worauf seine Kenntnisse der albanischen Sprache und sein muslimisches Glaubensbekenntnis hinweisen, oder (wie von ihm behauptet) jener der Roma angehört. Zwar geht UNHCR in seiner (weiterhin aktuellen) Position vom 9.11.2009 nach wie vor davon aus, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma vor dem Hintergrund der fragilen Sicherheitssituation im Kosovo eine schützenswerte Gruppe seien, da diese weiterhin Opfer ethnisch motivierter Übergriffe seien und Instrumente zum Schutz von Minderheiten "im schlimmsten Fall ineffektiv und im besten Fall inkonsistent" seien (S 7 und 17f). Dieser Empfehlung kommt Indizwirkung zu (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 16.1.2008, 2006/01/0182, und 17.9.2008, 2008/23/0588, jeweils mwN); dies bedeutet aber nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr ist beweiswürdigend darzulegen, warum die Lage im Herkunftsstaat anders eingeschätzt wird (vgl. dazu VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930). Nach Einschätzung des Asylgerichtshofes ist zur Beurteilung der individuellen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers auch auf weitere Kriterien Bedacht zu nehmen, die sich aus der übrigen aktuellen Berichtslage ergeben: So geht das deutsche Auswärtige Amt in seinem (aktuellen) Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 17.6.2012 (Seiten 19ff.) davon aus, dass die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der RAE weiter zurückgeht. Eine individuelle Gefährdungslage für ethnische Roma kann dann bestehen, wenn sie sich vor oder während der kriegerischen Auseinandersetzungen auf die Seite der Serben gestellt und sich auf Seiten der Serben an Auseinandersetzungen gegen ihre albanischen Nachbarn beteiligt haben. Das weiterhin bestehende Unsicherheitsgefühl bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere der RAE, gegenüber staatlichen Sicherheitskräften, resultiert nach dem zitierten Bericht des Auswärtigen Amtes aus den Gewalttaten gegen RAE-Angehörige in den Jahren 1999 und 2004. Jedoch verfügt inzwischen bereits jede regionale Dienststelle der Kosovo Police (KP) über Polizeibeamte, die meist selbst Angehörige verschiedener Minderheiten sind, ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind und in ständigem Kontakt bzw. regelmäßigem Austausch mit den jeweiligen örtlichen Minderheitengemeinschaften stehen. Überdies geht das britische Home Office in seinem Bericht "Operational Guidance Note Kosovo" vom 22.7.2008 (Punkt 3.11.) davon aus, dass ausreichender und effektiver Schutz durch KP (früher KPS) und UNMIK für Angehörige der Volksgruppe der Roma existiert, falls es in Einzelfällen zu Übergriffen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit kommen sollte.Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dort schon wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, und zwar unabhängig davon, ob er der Gruppe der Ashkali (deren Angehörige in der aktuellen UNHCR-Position nicht als besonders schutzwürdig eingestuft werden), worauf seine Kenntnisse der albanischen Sprache und sein muslimisches Glaubensbekenntnis hinweisen, oder (wie von ihm behauptet) jener der Roma angehört. Zwar geht UNHCR in seiner (weiterhin aktuellen) Position vom 9.11.2009 nach wie vor davon aus, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma vor dem Hintergrund der fragilen Sicherheitssituation im Kosovo eine schützenswerte Gruppe seien, da diese weiterhin Opfer ethnisch motivierter Übergriffe seien und Instrumente zum Schutz von Minderheiten "im schlimmsten Fall ineffektiv und im besten Fall inkonsistent" seien (S 7 und 17f). Dieser Empfehlung kommt Indizwirkung zu vergleiche VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 16.1.2008, 2006/01/0182, und 17.9.2008, 2008/23/0588, jeweils mwN); dies bedeutet aber nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr ist beweiswürdigend darzulegen, warum die Lage im Herkunftsstaat anders eingeschätzt wird vergleiche dazu VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930). Nach Einschätzung des Asylgerichtshofes ist zur Beurteilung der individuellen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers auch auf weitere Kriterien Bedacht zu nehmen, die sich aus der übrigen aktuellen Berichtslage ergeben: So geht das deutsche Auswärtige Amt in seinem (aktuellen) Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 17.6.2012 (Seiten 19ff.) davon aus, dass die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der RAE weiter zurückgeht. Eine individuelle Gefährdungslage für ethnische Roma kann dann bestehen, wenn sie sich vor oder während der kriegerischen Auseinandersetzungen auf die Seite der Serben gestellt und sich auf Seiten der Serben an Auseinandersetzungen gegen ihre albanischen Nachbarn beteiligt haben. Das weiterhin bestehende Unsicherheitsgefühl bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere der RAE, gegenüber staatlichen Sicherheitskräften, resultiert nach dem zitierten Bericht des Auswärtigen Amtes aus den Gewalttaten gegen RAE-Angehörige in den Jahren 1999 und 2004. Jedoch verfügt inzwischen bereits jede regionale Dienststelle der Kosovo Police (KP) über Polizeibeamte, die meist selbst Angehörige verschiedener Minderheiten sind, ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind und in ständigem Kontakt bzw. regelmäßigem Austausch mit den jeweiligen örtlichen Minderheitengemeinschaften stehen. Überdies geht das britische Home Office in seinem Bericht "Operational Guidance Note Kosovo" vom 22.7.2008 (Punkt 3.11.) davon aus, dass ausreichender und effektiver Schutz durch KP (früher KPS) und UNMIK für Angehörige der Volksgruppe der Roma existiert, falls es in Einzelfällen zu Übergriffen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit kommen sollte.

4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

4.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sach-verhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Ver-handlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegen-heit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instan-zenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungs-behörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhe-bung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).4.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sach-verhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Ver-handlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegen-heit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instan-zenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungs-behörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhe-bung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 i.d.F. der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehör-den in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehör-den in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

4.3. Das Bundesasylamt ist hinsichtlich der Prüfung der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten seiner Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, nicht ausreichend nachgekommen:

Denn es stellte im angefochtenen Bescheid u.a. fest, dass sich der Beschwerdeführer am 14.8.2012 einer Operation zur Behebung der "Einengung der Beckenschlagader" unterzogen habe. Diese Feststellungen stützte es auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Unterlagen, darunter ein als "Infektionsfreiheitsbestätigung" bezeichnetes Schreiben von XXXX, Facharzt für allgemeine Medizinr, demzufolge am 14.8.2012 ein operativer Eingriff geplant sei. Das Bundesasylamt unterließ jedoch Ermittlungen dahingehend, ob dieser geplante Eingriff tatsächlich erfolgte. Dem oben dargestellten Schreiben des allgemeinen öffentlichen Krankenhaus XXXX vom 21.8.2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu einem geplanten Eingriff am 26.7.2012 gekommen sei, ihm jedoch nach Durchsicht der Befunde eine Vorstellung an der Gefäßchirurgie XXXX nahegelegt worden und ein Termin für den 20.8.2012 vereinbart worden sei. Einem Schreiben des Landeskrankenhauses XXXX zufolge sei am 5.11.2012 ein Eingriff geplant. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, sich mit dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und legte seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde, der sich nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens als tatsachenwidrig gezeigt hätte. Überdies wurde das Bundesasylamt vom Termin am 20.8.2012 durch den Heimleiter der Unterkunft des Beschwerdeführers informiert und darüber in Kenntnis gesetzt, dass diesbezügliche Befunde (siehe die vorigen Ausführungen) nachgereicht würden. Weiters stellte es fest, dass die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente im Kosovo erhältlich seien und eine Behandlung seiner Krankheiten möglich sei, ohne dass ersichtlich wäre, worauf sich diese Feststellungen stützen. In der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten vom 19.3.2012, deren Ausführungen das Bundesasylamt der rechtlichen Beurteilung zugrunde legte, wird zwar die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit von Patienten nach einem Herzinfarkt bestätigt, jedoch nur soweit, als kein kardiochirurgischer Eingriff indiziert sei. Aus derselben Quelle resultiert weiters die Verfügbarkeit lediglich drei von insgesamt sechs dem Beschwerdeführer verschriebenen Medikamenten bzw. deren Wirkstoff. Vor diesem Hintergrund hätte das Bundesasylamt jedenfalls ein medizinisches Sachverständigengutachten zu den für die Frage der Zulässigkeit der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat bzw. in einen seiner beiden Herkunftsstaaten maßgebliche Beurteilung seines Gesundheitszustandes, des Behandlungsbedarfs sowie der Behandlungsmöglichkeiten in seinen Herkunftsstaaten einzuholen müssen. Im Übrigen unterließ es das Bundesasylamt, die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen in serbischer Sprache einer Übersetzung zuzuführen.Denn es stellte im angefochtenen Bescheid u.a. fest, dass sich der Beschwerdeführer am 14.8.2012 einer Operation zur Behebung der "Einengung der Beckenschlagader" unterzogen habe. Diese Feststellungen stützte es auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Unterlagen, darunter ein als "Infektionsfreiheitsbestätigung" bezeichnetes Schreiben von römisch 40 , Facharzt für allgemeine Medizinr, demzufolge am 14.8.2012 ein operativer Eingriff geplant sei. Das Bundesasylamt unterließ jedoch Ermittlungen dahingehend, ob dieser geplante Eingriff tatsächlich erfolgte. Dem oben dargestellten Schreiben des allgemeinen öffentlichen Krankenhaus römisch 40 vom 21.8.2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu einem geplanten Eingriff am 26.7.2012 gekommen sei, ihm jedoch nach Durchsicht der Befunde eine Vorstellung an der Gefäßchirurgie römisch 40 nahegelegt worden und ein Termin für den 20.8.2012 vereinbart worden sei. Einem Schreiben des Landeskrankenhauses römisch 40 zufolge sei am 5.11.2012 ein Eingriff geplant. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, sich mit dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und legte seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde, der sich nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens als tatsachenwidrig gezeigt hätte. Überdies wurde das Bundesasylamt vom Termin am 20.8.2012 durch den Heimleiter der Unterkunft des Beschwerdeführers informiert und darüber in Kenntnis gesetzt, dass diesbezügliche Befunde (siehe die vorigen Ausführungen) nachgereicht würden. Weiters stellte es fest, dass die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente im Kosovo erhältlich seien und eine Behandlung seiner Krankheiten möglich sei, ohne dass ersichtlich wäre, worauf sich diese Feststellungen stützen. In der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten vom 19.3.2012, deren Ausführungen das Bundesasylamt der rechtlichen Beurteilung zugrunde legte, wird zwar die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit von Patienten nach einem Herzinfarkt bestätigt, jedoch nur soweit, als kein kardiochirurgischer Eingriff indiziert sei. Aus derselben Quelle resultiert weiters die Verfügbarkeit lediglich drei von insgesamt sechs dem Beschwerdeführer verschriebenen Medikamenten bzw. deren Wirkstoff. Vor diesem Hintergrund hätte das Bundesasylamt jedenfalls ein medizinisches Sachverständigengutachten zu den für die Frage der Zulässigkeit der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat bzw. in einen seiner beiden Herkunftsstaaten maßgebliche Beurteilung seines Gesundheitszustandes, des Behandlungsbedarfs sowie der Behandlungsmöglichkeiten in seinen Herkunftsstaaten einzuholen müssen. Im Übrigen unterließ es das Bundesasylamt, die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen in serbischer Sprache einer Übersetzung zuzuführen.

4.4. Müsste der Asylgerichtshof diesen Beweis selbst aufnehmen, befände er sich im Ergebnis in der gleichen Situation wie sie unter Punkt 4.2. beschrieben wurde.

4.5. Auf Grund der unter Punkt 4.2.. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

5.1. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar."5.1. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."

Die Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 idF der Novelle 2003).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003).

Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall deshalb nicht vor, weil sich die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht aus Umständen ergibt, die erst durch die Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 relevant wurden.Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall deshalb nicht vor, weil sich die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht aus Umständen ergibt, die erst durch die Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 relevant wurden.

6. Da die Ausweisung eines Asylwerbers gemäß § 10 Abs, 1 Z 2 AsylG 2005 u.a. voraussetzt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, war der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls zu beheben.6. Da die Ausweisung eines Asylwerbers gemäß Paragraph 10, Abs, 1 Ziffer 2, AsylG 2005 u.a. voraussetzt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, war der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls zu beheben.

7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Gutachten, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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