Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E6 424.050-1/2012-10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack, als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller, als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2011, Zl. 11 14.254-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack, als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller, als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2011, Zl. 11 14.254-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1.Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.1.Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste am 24.11.2011 illegal nach Österreich ein und stellte am 25.11.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste am 24.11.2011 illegal nach Österreich ein und stellte am 25.11.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde hiezu am 26.11.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI
St. Georgen im Attergau erstbefragt. Im Wesentlichen führte er dort aus, dass er in Istanbul gelebt habe. Als er vor drei Jahren sein Heimatdorf XXXX besuchen habe wollen, habe es eine Militärkontrolle gegeben, wobei man eine Genehmigung von ihm verlangt habe, da der Bürgermeister und die Dorfbewohner Terroristen seien. Der Beschwerdeführer sei dennoch in sein Dorf gegangen. An diesem Tag hätten Guerillas auf das Militär geschossen und habe man dies dem Beschwerdeführer und seinem Cousin anhängen wollen. Seit diesem Vorfall habe das Militär den Beschwerdeführer nicht mehr in Ruhe gelassen und sei ihm das Leben immer schwerer gemacht worden. Immer wenn er sein Dorf besuchen habe wollen, habe es Schwierigkeiten gegeben.St. Georgen im Attergau erstbefragt. Im Wesentlichen führte er dort aus, dass er in Istanbul gelebt habe. Als er vor drei Jahren sein Heimatdorf römisch 40 besuchen habe wollen, habe es eine Militärkontrolle gegeben, wobei man eine Genehmigung von ihm verlangt habe, da der Bürgermeister und die Dorfbewohner Terroristen seien. Der Beschwerdeführer sei dennoch in sein Dorf gegangen. An diesem Tag hätten Guerillas auf das Militär geschossen und habe man dies dem Beschwerdeführer und seinem Cousin anhängen wollen. Seit diesem Vorfall habe das Militär den Beschwerdeführer nicht mehr in Ruhe gelassen und sei ihm das Leben immer schwerer gemacht worden. Immer wenn er sein Dorf besuchen habe wollen, habe es Schwierigkeiten gegeben.
Am 29.11.2011 und am 29.12.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wo er zusammengefasst ausführte, dass er sich schon länger Gedanken über eine Ausreise gemacht, sich jedoch keine Gelegenheit ergeben habe. Er habe Informationen sammeln müssen, auf welche Art und Weise er ausreisen könne. Damals habe er dies noch nicht gewusst.
Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise in Istanbul gelebt. Seit 2008 sei er gar nicht mehr in seinem Heimatdorf gewesen. Im Jahr 2010 sei er nur einmal kurz aufgrund eines Behördenganges dort gewesen. Die drei Häuser der Familie des Beschwerdeführers seien zerstört worden und hätten sie dafür Schadenersatz erhalten.
Im Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Cousin von XXXX aus in sein Dorf fahren wollen. Während der Fahrt sei er vor einer Gendarmeriedienststelle aufgehalten worden und habe ihm der Kommandant nicht erlaubt, ins Dorf zu fahren, da der Dorfvorsteher und die Dorfbewohner Terroristen seien. Der Beschwerdeführer habe jedoch ins Dorf fahren müssen, um sich um die Erntearbeit zu kümmern und habe daher trotz des Verbotes seinen Weg fortgesetzt. Am Abend habe er von Guerillas erfahren, dass diese einen Anschlag auf eine Dienststelle in der Nähe von XXXX verübt hätten. Am nächsten Tag habe der Kommandant den Dorfvorsteher angerufen und gemeint, dass der Beschwerdeführer und sein Cousin diesen Anschlag verübt hätten. Der Kommandant habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es nicht mehr lange dauern werde, bis man ihn zur Rechenschaft ziehen werde. Er habe den Beschwerdeführer als PKKler betrachtet und über die PKK geschimpft.Im Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Cousin von römisch 40 aus in sein Dorf fahren wollen. Während der Fahrt sei er vor einer Gendarmeriedienststelle aufgehalten worden und habe ihm der Kommandant nicht erlaubt, ins Dorf zu fahren, da der Dorfvorsteher und die Dorfbewohner Terroristen seien. Der Beschwerdeführer habe jedoch ins Dorf fahren müssen, um sich um die Erntearbeit zu kümmern und habe daher trotz des Verbotes seinen Weg fortgesetzt. Am Abend habe er von Guerillas erfahren, dass diese einen Anschlag auf eine Dienststelle in der Nähe von römisch 40 verübt hätten. Am nächsten Tag habe der Kommandant den Dorfvorsteher angerufen und gemeint, dass der Beschwerdeführer und sein Cousin diesen Anschlag verübt hätten. Der Kommandant habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es nicht mehr lange dauern werde, bis man ihn zur Rechenschaft ziehen werde. Er habe den Beschwerdeführer als PKKler betrachtet und über die PKK geschimpft.
Seit diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer nicht mehr im Dorf gewesen. Die Familie des Beschwerdeführers habe drei Häuser im Dorf gehabt, welche allesamt durch Bombenanschläge zerstört worden seien. Im Jahr 2010 habe es dafür eine Entschädigung gegeben. Er sei deswegen bei den Behörden in seiner Heimatprovinz XXXX gewesen.Seit diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer nicht mehr im Dorf gewesen. Die Familie des Beschwerdeführers habe drei Häuser im Dorf gehabt, welche allesamt durch Bombenanschläge zerstört worden seien. Im Jahr 2010 habe es dafür eine Entschädigung gegeben. Er sei deswegen bei den Behörden in seiner Heimatprovinz römisch 40 gewesen.
Der Beschwerdeführer habe auch Probleme gehabt, weil er Kurde sei. Er habe versucht, in Istanbul Schutz zu suchen. Aber wenn man Kurde sei, verfolge einen dies überall in der Türkei. Wenn zum Beispiel ein türkischer Soldat eines Stadtteils von Istanbul gefallen sei und beerdigt werde, gehe man auf die Kurden los.
Sonst habe der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe. Er habe nur gehört, dass es in Istanbul häufig vorkomme, dass die Polizei zu einem komme und man völlig grundlos mitgenommen werde.
In Österreich würden die Eltern des Beschwerdeführers und sein jüngerer Bruder leben, die für ihn sorgen würden. Der Beschwerdeführer sei hier, weil seine Familie hier sei. Sein Vater sei österreichischer Staatsbürger und seit etwa zwanzig Jahren in Österreich aufhältig. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder seien seit fünf oder sechs Jahren hier. In Istanbul würden noch vier Schwestern und ein älterer Bruder des Beschwerdeführers leben. Auch Onkeln und Tanten habe der Beschwerdeführer noch in der Türkei. Mit den Angehörigen in der Türkei telefoniere der Beschwerdeführer etwa alle drei bis vier Tage.
Der Beschwerdeführer habe in der Türkei seinen Militärdienst abgeleistet. Dies beweise, dass er sogar für die Türkei gegen die PKK gekämpft habe.
Vor November 2011 habe sich keine Gelegenheit geboten, nach Österreich zu kommen. Der Beschwerdeführer habe hier zur Schule gehen wollen, sein Vater habe sich jedoch kaum darum gekümmert. Der Beschwerdeführer habe schließlich die Türkei verlassen, weil er Angst gehabt habe, der Anschlag aus dem Jahr 2008 würde ihm in die Schuhe geschoben werden. Wenn er sein Heimatdorf betreten hätte, hätte er sicherlich Probleme gehabt. Wenn wieder etwas vorgefallen wäre, würde man ihn erneut beschuldigen. Auch in anderen Teilen der Türkei könne es zu Problemen kommen, weil er Kurde sei.
Aus seinem Heimatdorf seien drei bis fünf Kurden verschwunden, die man nie gefunden habe. Er habe nicht einer von ihnen werden wollen.
Auch weil er geflüchtet sei, werde man ihm im Falle einer Rückkehr sicherlich Probleme machen, ihn verhaften und befragen bzw. alles überprüfen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2011, Zl. 11 14.254-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; inMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2011, Zl. 11 14.254-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in
Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Spruchteil römisch zwei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte als zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in der Folge keinesfalls als glaubhaft zu qualifizieren sei. Ungeachtet dessen habe er sich erst drei Jahre später zum Verlassen der Türkei entschlossen, obwohl er danach keinerlei fluchtrelevante Ereignisse mehr habe anführen können. Da es den vom Beschwerdeführer erwähnten Vorfällen im Jahr 2008 auch am notwendigen zeitlichen Konnex zu seiner Ausreise mangle, komme ihm auch im Falle der diesbezüglichen Glaubwürdigkeit keine Relevanz mehr zu.
Die Behörde gehe vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer durch seine Asylantragstellung lediglich versucht habe, seinen Aufenthalt in Österreich so lange als möglich zu verlängern.
Bei einer Rückkehr könne der Beschwerdeführer auf die Unterstützung der Familienangehörigen in der Türkei zählen. Zudem sei er arbeitsfähig und habe auch vor seiner Ausreise ohne existenzielle Notlage gelebt. Des Weiteren würden in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Art 2 oder 3 EMRK unterworfen zu werden.Bei einer Rückkehr könne der Beschwerdeführer auf die Unterstützung der Familienangehörigen in der Türkei zählen. Zudem sei er arbeitsfähig und habe auch vor seiner Ausreise ohne existenzielle Notlage gelebt. Des Weiteren würden in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK unterworfen zu werden.
Hinsichtlich Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass die Eltern und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig seien, mit denen er zwar in einem gemeinsamen Haushalt leben würde, jedoch habe der Beschwerdeführer von seinem Vater schon ungefähr zwanzig Jahre und von seiner Mutter bzw. seinem Bruder fünf bzw. sechs Jahre getrennt gelebt, was den Eingriff relativiere.Hinsichtlich Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass die Eltern und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig seien, mit denen er zwar in einem gemeinsamen Haushalt leben würde, jedoch habe der Beschwerdeführer von seinem Vater schon ungefähr zwanzig Jahre und von seiner Mutter bzw. seinem Bruder fünf bzw. sechs Jahre getrennt gelebt, was den Eingriff relativiere.
Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines Lebens in der Türkei verbracht, weshalb unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Österreich insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes festgestellt werde.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 29.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 29.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.1.2. Gegen diesen am 03.01.2012 dem Beschwerdeführer persönlich zugestellten Bescheid wurde am 16.01.2012 vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.1.2. Gegen diesen am 03.01.2012 dem Beschwerdeführer persönlich zugestellten Bescheid wurde am 16.01.2012 vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben.
Begründend wurde dabei ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Kurden angehöre und der Kommandant von XXXX Türke sei. Diese Tatsache sei der Hauptgrund, dass dieser Kommandant dem Beschwerdeführer die Anschläge in die Schuhe schieben wolle. Nach wie vor seien Kurden in der Türkei unerwünscht und werde der Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnischen Volkszugehörigkeit wie auch aufgrund seiner vermeintlich politischen Zugehörigkeit zur PKK verfolgt.Begründend wurde dabei ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Kurden angehöre und der Kommandant von römisch 40 Türke sei. Diese Tatsache sei der Hauptgrund, dass dieser Kommandant dem Beschwerdeführer die Anschläge in die Schuhe schieben wolle. Nach wie vor seien Kurden in der Türkei unerwünscht und werde der Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnischen Volkszugehörigkeit wie auch aufgrund seiner vermeintlich politischen Zugehörigkeit zur PKK verfolgt.
I.1.3. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 04.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme zu den übermittelten Länderfeststellungen die Türkei betreffend innerhalb einer Frist von zwei Wochen abzugeben. Zudem wurde er aufgefordert, seine derzeitige Lebenssituation in Österreich darzulegen und die angeführten Fragen zu seinem Familien- und Privatleben zu beantworten.römisch eins.1.3. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 04.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme zu den übermittelten Länderfeststellungen die Türkei betreffend innerhalb einer Frist von zwei Wochen abzugeben. Zudem wurde er aufgefordert, seine derzeitige Lebenssituation in Österreich darzulegen und die angeführten Fragen zu seinem Familien- und Privatleben zu beantworten.
Am 21.02.2013 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Asylgerichtshof ein Schreiben, wonach der Betreiber einer Pizzeria für den Beschwerdeführer einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt habe, über den noch nicht entschieden worden sei. Weiters sei er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, mit der er allerdings nicht zusammenlebe. Der Beschwerdeführer lebe gemeinsam mit seinen Eltern, zu welchen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, in einer Wohnung und würden diese auch den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers finanzieren. Auch habe der Beschwerdeführer intensive Kontakte zu seinem Bruder und Onkel, welche ebenfalls in Österreich leben würden. Er habe zudem einen Freund namens XXXX, der bereits österreichischer Staatsbürger sei.Am 21.02.2013 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Asylgerichtshof ein Schreiben, wonach der Betreiber einer Pizzeria für den Beschwerdeführer einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt habe, über den noch nicht entschieden worden sei. Weiters sei er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, mit der er allerdings nicht zusammenlebe. Der Beschwerdeführer lebe gemeinsam mit seinen Eltern, zu welchen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, in einer Wohnung und würden diese auch den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers finanzieren. Auch habe der Beschwerdeführer intensive Kontakte zu seinem Bruder und Onkel, welche ebenfalls in Österreich leben würden. Er habe zudem einen Freund namens römisch 40 , der bereits österreichischer Staatsbürger sei.
In der Türkei würden noch zwei Tanten leben, zu denen nur sporadisch telefonischer Kontakt bestehe.
Der Beschwerdeführer habe in Österreich einen Deutschkurs Niveaustufe A1 besucht und werde in Kürze den A2 Kurs absolvieren.
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger sei, zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen zugezogen sei und beabsichtige, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein Arbeitgeber bereits habe gefunden werden können, unterliege er dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei, sodass auch in Anwendung dieses Abkommens abgesehen von der sonstigen Integration in Österreich ersucht werde, jedenfalls festzustellen, dass eine Ausweisung dauerhaft unzulässig sei.
Die übermittelten Länderfeststellungen würden sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandersetzen.
I.1.4. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 04.03.2013 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers beauftragt, bekannt zu geben, ob der Beschwerdeführer mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, und eine Heiratsurkunde in Vorlage zu bringen.römisch eins.1.4. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 04.03.2013 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers beauftragt, bekannt zu geben, ob der Beschwerdeführer mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, und eine Heiratsurkunde in Vorlage zu bringen.
Am 12.03.2013 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Asylgerichtshof ein Schreiben, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern in einer Mietwohnung zusammenlebe. Zudem wurde eine türkische Heiratsurkunde, ausgestellt am XXXX in XXXX, in Vorlage gebracht, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit dem XXXX mit XXXX, österreichische Staatsangehörige, verheiratet ist.Am 12.03.2013 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Asylgerichtshof ein Schreiben, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern in einer Mietwohnung zusammenlebe. Zudem wurde eine türkische Heiratsurkunde, ausgestellt am römisch 40 in römisch 40 , in Vorlage gebracht, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit dem römisch 40 mit römisch 40 , österreichische Staatsangehörige, verheiratet ist.
I.1.5. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.03.2013 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers aufgetragen, bekannt zu geben, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin jemals eine eheliche Gemeinschaft bestanden hat, ob es mittlerweile zu einer Scheidung gekommen ist oder ob es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin um eine Scheinehe handelt.römisch eins.1.5. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.03.2013 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers aufgetragen, bekannt zu geben, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin jemals eine eheliche Gemeinschaft bestanden hat, ob es mittlerweile zu einer Scheidung gekommen ist oder ob es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin um eine Scheinehe handelt.
Aus dem am 22.03.2013 dem Asylgerichtshof übermittelten Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters geht hervor, dass lediglich nach der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich eine sechsmonatige Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX bestanden habe, die auf Grund von psychischen Problemen und eines Alkoholproblems der Ehegattin des Beschwerdeführers beendet worden sei. Eine Familienzusammenführung im Wege des österreichischen Konsulates in der Türkei sei nicht zustande gekommen. Eine Scheidung sei bislang nicht durchgeführt worden, weil der Beschwerdeführer die Hoffnung habe, dass XXXX ihr Leben wieder in den Griff bekommen würde. Es handle sich im gegenständlichen Fall um keine Scheinehe.Aus dem am 22.03.2013 dem Asylgerichtshof übermittelten Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters geht hervor, dass lediglich nach der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich eine sechsmonatige Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 bestanden habe, die auf Grund von psychischen Problemen und eines Alkoholproblems der Ehegattin des Beschwerdeführers beendet worden sei. Eine Familienzusammenführung im Wege des österreichischen Konsulates in der Türkei sei nicht zustande gekommen. Eine Scheidung sei bislang nicht durchgeführt worden, weil der Beschwerdeführer die Hoffnung habe, dass römisch 40 ihr Leben wieder in den Griff bekommen würde. Es handle sich im gegenständlichen Fall um keine Scheinehe.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Sachverhaltrömisch eins.2.1. Sachverhalt
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung. Er wurde in XXXX, in der Provinz XXXX, geboren und hat dort von 1980 bis 1985 die Grundschule besucht. Einige Jahre später übersiedelte der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Istanbul und absolvierte von 01.04.1995 bis 30.04.1996 seinen Militärdienst. Anschließend hat er bis zum Jahr 2007 als Möbelbezieher gearbeitet und war danach als Außenfassadenarbeiter tätig.Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung. Er wurde in römisch 40 , in der Provinz römisch 40 , geboren und hat dort von 1980 bis 1985 die Grundschule besucht. Einige Jahre später übersiedelte der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Istanbul und absolvierte von 01.04.1995 bis 30.04.1996 seinen Militärdienst. Anschließend hat er bis zum Jahr 2007 als Möbelbezieher gearbeitet und war danach als Außenfassadenarbeiter tätig.
Der Vater des Beschwerdeführers ist österreichischer Staatsbürger und lebt seit ungefähr 20 Jahren in Österreich. Die in Österreich lebende Mutter des Beschwerdeführers und sein Bruder sind türkische Staatsangehörige und verfügen über gültige Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt) für Österreich. Drei Schwestern, ein weiterer Bruder sowie Tanten und Onkel des Beschwerdeführers leben in der Türkei.
Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Eltern und seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt und wird sein Lebensunterhalt von seinen Eltern finanziert.
Der Beschwerdeführer hat am XXXX in Istanbul die österreichische Staatsangehörige XXXX geheiratet. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin in keinem gemeinsamen Haushalt.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 in Istanbul die österreichische Staatsangehörige römisch 40 geheiratet. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin in keinem gemeinsamen Haushalt.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und ist auch kein Mitglied eines Vereines.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.
I.2.2. Zur Lage in der Türkei wird festgestellt:römisch eins.2.2. Zur Lage in der Türkei wird festgestellt:
Überblick
Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staatsoberhaupt mit primär repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Ministerpräsident. Durch das Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird. Die Amtszeit beträgt sieben Jahre.Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Artikel 2,) als demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staatsoberhaupt mit primär repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Ministerpräsident. Durch das Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird. Die Amtszeit beträgt sieben Jahre.
Die Türkei erlebt bereits seit mehreren Jahren einen tiefgreifenden Reformprozess, der auch wesentliche Teile der Rechtsordnung erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Das im Januar 2012 vorgestellte 3. Justizreformpaket fokussiert auf die Beschleunigung von Verfahren und die Verkürzung der Untersuchungshaft, sieht aber auch Verbesserungen im Bereich der Meinungsfreiheit vor. Seit 2010 hat die Regierung auf der Grundlage eines erfolgreichen Verfassungsreferendums substanzielle Reformen verwirklicht (u.a. Stärkung der Gewerkschaftsrechte, Ombudsmann-Gesetz, Gleichstellung, Datenschutz). Die Verfassungsbeschwerde soll nach intensiver Vorarbeit im Herbst 2012 eingeführt werden.
Meinungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit wird durch die Anwendung verschiedener Gesetze (insbesondere Strafgesetzbuch, Anti-Terror-Gesetz) eingeschränkt. Die 2006 in Kraft getretenen Verschärfungen im Anti-Terror-Gesetz (ATG) sehen u.a. eine erneute Einführung des abgeschafften Art. 8 ATG ("separatistische Propaganda") und die Einführung des Verbots der "Verherrlichung von Terrorismus" vor. Sie ermöglichen die Verurteilung als Beteiligung an Terrordelikten auch für viele Handlungen, die nicht in Zusammenhang mit Gewaltakten stehen. Ermittlungsverfahren, aber auch erstinstanzliche Entscheidungen der Gerichte stehen oft im Konflikt mit der durch die EMRK geschützte Meinungsfreiheit. Schriftliche wie mündliche Aussagen, die die PKK (z.B. Bezeichnung der PKK als "Guerrilla"), den PKK-nahen Fernsehsender ROJ-TV oder den inhaftierten Abdullah Öcalan in ein positives Licht stellen, werden strafrechtlich verfolgt.Die Meinungsfreiheit wird durch die Anwendung verschiedener Gesetze (insbesondere Strafgesetzbuch, Anti-Terror-Gesetz) eingeschränkt. Die 2006 in Kraft getretenen Verschärfungen im Anti-Terror-Gesetz (ATG) sehen u.a. eine erneute Einführung des abgeschafften Artikel 8, ATG ("separatistische Propaganda") und die Einführung des Verbots der "Verherrlichung von Terrorismus" vor. Sie ermöglichen die Verurteilung als Beteiligung an Terrordelikten auch für viele Handlungen, die nicht in Zusammenhang mit Gewaltakten stehen. Ermittlungsverfahren, aber auch erstinstanzliche Entscheidungen der Gerichte stehen oft im Konflikt mit der durch die EMRK geschützte Meinungsfreiheit. Schriftliche wie mündliche Aussagen, die die PKK (z.B. Bezeichnung der PKK als "Guerrilla"), den PKK-nahen Fernsehsender ROJ-TV oder den inhaftierten Abdullah Öcalan in ein positives Licht stellen, werden strafrechtlich verfolgt.
Die Anrede/Bezeichnung als "verehrter Herr (Sayin) Öcalan" soll aufgrund neuerer Rechtsprechung allerdings nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.
Nach der am 08.05.2008 in Kraft getretenen Reform des Artikels 301 tStGB können Ermittlungen zu diesem Straftatbestand nur noch nach Zustimmung des Justizministers aufgenommen werden. Zudem ist der Tatbestand "Beleidigung des Türkentums" durch die Formulierung "Beleidigung der Türkischen Nation" abgeändert, der Strafrahmen von drei auf zwei Jahre herunter-gesetzt sowie für im Ausland begangene Taten an das Inlandsstrafmaß angepasst worden. In der großen Mehrzahl der Fälle hat es die Justiz seither abgelehnt, Gerichtsverfahren einzuleiten.
Ein Urteil des obersten Zivilgerichts gegen den Literaturnobelpreisträger Orhan Pamuk nach Art. 301 tStGB wegen seiner Äußerung zu Morden an Armeniern und Kurden (Oktober 2009) eröffnet aber weiter den zivilrechtlichen Weg des Schadensersatzes bei Aussagen, die angeblich Dritte in ihrer Eigenschaft als türkische Staatsangehörige in ihrem Ehrempfinden verletzen. Kritik, Infragestellung oder Ironisierung des Staatsgründers Kemal Atatürk birgt weiterhin die Gefahr, zur Anzeige gebracht und von Staatsanwälten auch strafrechtlich verfolgt zu werden.Ein Urteil des obersten Zivilgerichts gegen den Literaturnobelpreisträger Orhan Pamuk nach Artikel 301, tStGB wegen seiner Äußerung zu Morden an Armeniern und Kurden (Oktober 2009) eröffnet aber weiter den zivilrechtlichen Weg des Schadensersatzes bei Aussagen, die angeblich Dritte in ihrer Eigenschaft als türkische Staatsangehörige in ihrem Ehrempfinden verletzen. Kritik, Infragestellung oder Ironisierung des Staatsgründers Kemal Atatürk birgt weiterhin die Gefahr, zur Anzeige gebracht und von Staatsanwälten auch strafrechtlich verfolgt zu werden.
Insgesamt, so der Fortschrittsbericht der EU-Kommission von 2010, sind über 4.000 Verfahren gegen Journalisten eingeleitet. Bei einer Veranstaltung am 17.03.2012 bezifferte der Vorsitzende der türkischen Journalistenvereinigung die Zahl der insgesamt anhängigen Verfahren gegen Vertreter der Presse mit 10.000. Dabei handelt es sich offenbar um alle gegen die Presse anhängigen Verfahren, nicht nur wegen "Terrorpropaganda" oder "Propaganda gegen den Staat", sondern auch wegen Verleumdung, Beleidigung usw.
Über die Kurdenthematik wird offen und über die Armenierfrage immer häufiger und kontroverser berichtet. Auch die Möglichkeiten zur Kritik am Militär haben sich deutlich verbessert. Weiterhin werden mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" Publikationsverbote ausgesprochen. Dies trifft - teilweise wiederholt - vor allem kurdische oder linke Zeitungen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in seiner am 20.10.2009 veröffentlichten Entscheidung "Ürper und andere./.Türkei" Verstöße der Regierung gegen Art. 10 der EMRK - Meinungsfreiheit - fest und sprach den Klägern Schadensersatz zu. Gegenstand des Verfahrens waren die Schließung verschiedener Zeitungen (Ülkede Özgür Gündem, Gündem, Güncel, Gercek Demokrasi) und die strafrechtliche Verfolgung von Herausgebern oder leitenden Mitarbeitern.Über die Kurdenthematik wird offen und über die Armenierfrage immer häufiger und kontroverser berichtet. Auch die Möglichkeiten zur Kritik am Militär haben sich deutlich verbessert. Weiterhin werden mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" Publikationsverbote ausgesprochen. Dies trifft - teilweise wiederholt - vor allem kurdische oder linke Zeitungen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in seiner am 20.10.2009 veröffentlichten Entscheidung "Ürper und andere./.Türkei" Verstöße der Regierung gegen Artikel 10, der EMRK - Meinungsfreiheit - fest und sprach den Klägern Schadensersatz zu. Gegenstand des Verfahrens waren die Schließung verschiedener Zeitungen (Ülkede Özgür Gündem, Gündem, Güncel, Gercek Demokrasi) und die strafrechtliche Verfolgung von Herausgebern oder leitenden Mitarbeitern.
Politische Opposition
Politisch Oppositionelle werden nicht systematisch verfolgt. Die Arbeit der oppositionellen prokurdischen und in Teilen PKK-nahen BDP (Baris ve Demokrasi Partisi), die die 2009 verbotene DTP (Demokratik Toplum Partisi) ersetzt, wurde jedoch seit ihrem Bestehen ebenso wie ihre Vorgängerorganisationen von Seiten der Justiz durch Verfahren behindert, die die Meinungsfreiheit oder die politische Betätigungsfreiheit der BDP-Abgeordneten oder -Mitglieder einschränken.
Im Rahmen einer Kampagne gegen die als politischer Arm der PKK geltende Organisation KCK (Koma Ciwaken Kürdistan, Union der Gemeinschaften Kurdistans) wurden seit April 2009 über 1.500 Personen in allen Landesteilen und insbesondere im kurdisch geprägten Südosten verhaftet, darunter auch zahlreiche Bürgermeister und andere Mandatsträger der pro-kurdischen BDP. Nach anderen Angaben (u.a. der Europäischen Union) sind sogar über 2.000 Personen betroffen. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, Mitglieder der KCK und damit einer terroristischen Vereinigung zu sein (Strafrahmen: 15 Jahre bis lebenslänglich). Die Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK), die als politische Dachorganisation der verschiedenen zivilen und militärischen Untergruppierungen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Kurdische Arbeiterpartei, auch in Deutschland als ausländische Terrororganisation eingestuft) gilt, hat nach Auffassung türkischer Behörden zum Ziel, Interessen der PKK in allen Lebensbereichen und auf allen Ebenen (Region, Provinz, Landkreise, Stadtteile und Straßenzüge) durchzusetzen. Das umfangreichste Verfahren gegen 151 Angeklagte in Diyarbakir hat nach über einem Jahr Untersuchungshaft am 18. November 2010 begonnen und dauert weiterhin an. Die Vorwürfe beruhen nach Ansicht der Verteidigung zum großen Teil auf illegalen Telefonüberwachungen und nicht stichhaltigen Beweisen (insgesamt 13.000 Seiten). Das Verfahren ist derzeit in einer Sackgasse, da das Gericht u.a. Anträge auf Verteidigung in kurdischer Sprache ablehnte. Bei diversen anderen Verhaftungswellen im Südosten des Landes sowie in den Ballungszentren wie Istanbul, Ankara und Izmir wurden seit Mitte 2011 auch Journalisten, Akademiker, Gewerkschafter und Rechtsanwälte inhaftiert. Die vom dritten Justizreformpaket erwarteten Entlassungen einer größeren Zahl von Angeschuldigten oder Angeklagten aus der (Untersuchungs-)Haft haben sich bislang nicht realisiert.
Dem Auswärtige Amt ist kein Fall bekannt geworden, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte.
Exilpolitische Aktivitäten
Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen.
Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Der Menschenrechtskommissar des Europarats, Thomas Hammarberg, erkennt in seinem Bericht vom 10. Januar 2012 zwar Fortschritte im Bereich der Justiz an, stellt jedoch das Fortbestehen erheblicher Defizite fest. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die teilweise exzessiv lange Dauer der Strafverfahren und der Untersuchungshaft.
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte.
Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm KCK zunehmend als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten.
Untersuchungshaft wird regelmäßig mit schwacher rechtlicher Begründung verhängt. Die Untersuchungshaftzeiten wurden zum 01.01.2011 durch eine Gesetzesänderung des Art. 102 tStPO eingeschränkt. Während für Vergehen eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen ist, beträgt diese für Verbrechen bis zu fünf, bei Verbrechen mit Terrorbezug bis zu zehn Jahren. DasUntersuchungshaft wird regelmäßig mit schwacher rechtlicher Begründung verhängt. Die Untersuchungshaftzeiten wurden zum 01.01.2011 durch eine Gesetzesänderung des Artikel 102, tStPO eingeschränkt. Während für Vergehen eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen ist, beträgt diese für Verbrechen bis zu fünf, bei Verbrechen mit Terrorbezug bis zu zehn Jahren. Das
3. Justizreformpaket sieht eine stärker ausgeprägte Begründungspflicht für die Anordnung von Untersuchungshaft durch den Richter vor.
Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u.a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig. Seit 2010 sind zumindest Entlassungen gerichtlich überprüfbar. Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen. Generell gilt, dass die Justiz überlastet ist, Verfahren sich dadurch häufig lange hinziehen. Das 3. Justizreformpaket soll die Justiz entlasten und damit verfahrensbeschleunigend wirken.Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Artikel 138,). Für Entscheidungen u.a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig. Seit 2010 sind zumindest Entlassungen gerichtlich überprüfbar. Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen. Generell gilt, dass die Justiz überlastet ist, Verfahren sich dadurch häufig lange hinziehen. Das 3. Justizreformpaket soll die Justiz entlasten und damit verfahrensbeschleunigend wirken.
Grundsätzlich kommt es zu keinen Verurteilungen mehr, wenn der Angeklagte bei Gericht - etwa durch Abwesenheit - nicht gehört werden kann. Es kommen dann die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen.
Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Das Anti-Terror-Gesetz (ATG) sieht eine Ausweitung dieser Frist auf bis zu 48 Stunden vor und senkt die Verfahrensgarantien für Personen ab, die terroristischer Straftaten beschuldigt werden.
Das Recht auf kostenlose Rechtsberatung gilt seit Dezember 2006 nur bei Schuldvorwürfen mit einem Strafrahmen von mindestens 5 Jahren.
Dem Auswärtigen Amt sind in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage von - durch die Strafprozessordnung verbotenen, - erpressten Geständnissen bekannt geworden. Anwälte berichten, dass Festgenommene in einigen Fällen durch psychischen Druck verleitet werden, Aussagen zu machen. Bekannt ist auch, dass Erkenntnisse aus unzulässigen Telefonüberwachungen in Strafverfahren Eingang finden. Human Rights Watch weist in diesem Zusammenhang auf den nachlässigen Umgang mit Beweismitteln hin. 2011 wurde ein Fall bekannt, bei dem einen Be-schuldigten seitens der Sicherheitskräfte belastende Telefondaten auf das Mobiltelefon geladen wurden.
Durch Änderungen des Anti-Terror-Gesetzes und weiterer Gesetze am 28.07.2010 wurde die Rechtslage für über 16-jährige Minderjährige, die wegen Terrordelikten beschuldigt werden, an das UN-Protokoll für Kinderrechte (1995 unterzeichnet) sowie das Kinderschutzgesetz von 2005 angepasst. 16- und 17-jährige Personen sind nun ausschließlich der Jugendgerichtsbarkeit unterworfen. Minderjährige, die wegen Terror, Propaganda bzw. Widerstand gegen die Staatsgewalt schuldig befunden werden, können nicht mehr zusätzlich wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt werden. Zudem werden die Möglichkeiten für Bewährungsstrafen und Straf-aussetzungen erweitert und es greifen eine Reihe von Strafmaßreduzierungen.
Menschenrechtslage
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielt im Land als Ersatz für die bislang fehlende Verfassungsbeschwerde (sie wird ab dem 23.09.2012 eingeführt) eine wichtige Rolle. Bislang wird der EGMR in vielen Fällen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechts-weges angerufen. Zum anderen ist die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar. Beide Aspekte werden jedoch in der innerstaatlichen Justiz nicht ausreichend berücksichtigt. Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats mit der Türkei aufgrund nicht umgesetzter Urteile wie Ülke/Türkei (Wehrdienstverweigerung) oder Xenides-Arestis/Türkei (Eigentumsfragen in Nordzypern). Die Urteile des EGMR insbesondere im Bereich Meinungsfreiheit werden nicht ausreichend von Gerichten der ersten Instanz berücksichtigt.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielt im Land als Ersatz für die bislang fehlende Verfassungsbeschwerde (sie wird ab dem 23.09.2012 eingeführt) eine wichtige Rolle. Bislang wird der EGMR in vielen Fällen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechts-weges angerufen. Zum anderen ist die EMRK aufgrund Artikel 90, der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar. Beide Aspekte werden jedoch in der innerstaatlichen Justiz nicht ausreichend berücksichtigt. Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats mit der Türkei aufgrund nicht umgesetzter Urteile wie Ülke/Türkei (Wehrdienstverweigerung) oder Xenides-Arestis/Türkei (Eigentumsfragen in Nordzypern). Die Urteile des EGMR insbesondere im Bereich Meinungsfreiheit werden nicht ausreichend von Gerichten der ersten Instanz berücksichtigt.
Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es zu übermäßiger Gewaltanwendung. Es gibt Anzeichen, dass Misshandlungen nicht mehr in den Polizeistationen, sondern gelegentlich an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden, ohne dass zuverlässige Informationen vorliegen.
Die Zahl der Beschwerden und offiziellen Vorwürfe, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folter- oder Misshandlungsfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2011 landesweit weiter zurückgegangen. Nach glaubhaften Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wurden 2011 insgesamt mindestens 207 (2010: 161, 2009: 252) Personen registriert, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden.
Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen hat sich nach belastbaren Informationen von Menschenrechtsorganisationen die Situation in den letzten Jahren erheblich verbessert; es werden weiterhin Einzelfälle zur Anzeige gebracht, vor allem in Gestalt von körperlicher Misshandlung und psychischen Drucks. Auch die Regierung räumt ein, dass Folter in wenigen Ausnahmefällen vorkommt. Erstmalig hat sich eine türkische Regierung für einen solchen Vorgang öffentlich bei den Hinterbliebenen entschuldigt.
Sippenhaft
In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die zB eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung durch Folter oder Misshandlungen allein aufgrund der Tatsache droht, dass ein Asylantrag gestellt wurde.
Staatliche Repressionen
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung.
Repressionen Dritter
Es existieren zahlreiche militante religiöse Gruppierungen wie die "Front der Vorkämpfer des Großen Ostens" (IBDA-C) und linksradikale, terroristische Gruppierungen wie die DHKP-C (De-vrimci Halk Kurtulus Partisi - Cephesi - "Revolutionäre Volksbefreiungspartei - Front") bzw. die TKP-ML (Türkiye Komünist Partisi / Marksist Leninist) oder die linksterroristische MLKP (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei).
Trotz der andauernden Bedrohung der nationalen Sicherheit durch Teile dieser Gruppierungen kann davon ausgegangen werden, dass sie keine Repressionen gegenüber einer bestimmten Personengruppe wegen ihrer Rasse, Nationalität, Religion oder politischen Überzeugung ausüben. Dies gilt auch für die umstrittene Einrichtung der Dorfschützer, vom Staat angestellte, bewaffnete Einheimische, die vor den Übergriffen der PKK im Südosten des Landes schützen sollen (über 80.000 in 22 Provinzen). Die türkische Hizbullah hat seit 2000 keine Gewaltaktionen mehr verübt. Anderes gilt für die PKK
Kurdische Arbeiterpartei (PKK)
Die Kurdenfrage ist eng verflochten mit dem jahrzehntelangen Kampf der türkischen Staatsgewalt gegen die von Abdullah Öcalan gegründete "Kurdische Arbeiterpartei" (PKK) und ihre terroristischen Aktionen. Das in Deutschland und der EU bestehende Verbot der Terrororganisation PKK erstreckt sich auch auf die Nachfolgeorganisationen unter anderem Namen. Die Stärke der PKK in der Türkei/Nordirak wird aktuell auf noch 5.000 - 5.500 Kämpfer geschätzt, davon ca. zwei Drittel im Nordirak. Von 2002 bis 2004 hatte sich die Terrororganisation PKK mehrfach umbenannt (KADEK/KHK/KONGRA-GEL). Mittlerweile ist sie zu ihrer alten Bezeichnung PKK zurückgekehrt. Für die von ihr selbst als politisch bezeichnete Betätigung im Ausland hat sie jedoch die Bezeichnung KONGRA-GEL beibehalten. Ihr Anführer, der zu lebenslanger Haft verurteilte Abdullah Öcalan, befindet sich seit 1999 im Gefängnis auf der Insel Imrali im Marmara Meer. Kurdischen Quellen zufolge soll sich die PKK wieder verstärkt der Anwerbung "junger Kämpfer" widmen. Nach Berichten PKK nahe stehender Medien sind zahlreiche neue Guerillakämpfer in die Reihen der "Volksverteidigungskräfte" HPG aufgenommen und danach in ihre Einsatzgebiete entsandt worden.
Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Regierung und Militär sehen, dass die Probleme im Südosten nicht allein mit militärischen Mitteln zu überwinden sind. Seit Mitte 2010 ist jedoch die von Staatspräsident Gül und Ministerpräsident Erdogan 2009 initiierte "Demokratische Öffnung" (zuvor "Kurdische Öffnung") aufgrund nationalistischer Vorbehalte und andauernder Anschläge durch die PKK zum Stillstand gekommen. Im Juni 2012 starben bei einem Gefecht zwischen kurdischen Rebellen und türkischen Truppen in der Provinz Hakkari 26 Menschen, bei dortigen Kämpfen im Juli/August 2012 wurden mindestens 115 PKK-Kämpfer und zahlreiche Soldaten getötet. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK werden von dieser massiv und wohl auch teilweise drastisch sanktioniert.
Kurden
Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio., davon 90% Tscherkessen), Roma (nach unter-schiedlichen Quellen zwischen 2 und 5 Mio.), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken und Albaner). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeiten sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.
Der private Gebrauch des Kurdischen (Kurmanci) und der weniger verbreiteten, vermutlich aus dem Altpersischen entstandenen Sprache Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen sind bisher nicht erlaubt. Die türkische Regierung kündigte im Juni 2012 jedoch die Einführung des Wahlfachs "kurdische Sprache" an Schulen an. Durch die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als der einzigen Nationalsprache wird die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden, aber auch andere ethnische Gruppen, etwa Zaza-sprachigen Aleviten, erschwert. 2010 wurde indes durch eine Änderung des Wahlgesetzes das Verbot von Wahlwerbung in einer anderen Sprache als Türkisch aufgehoben, und bei den Parlamentswahlen im Juni 2011 fand Wahlwerbung auf Kurdisch und vereinzelt auch Zaza und Armenisch statt.
Seit 2009 sendet der staatliche TV-Sender TRT 6 ein 24-Stunden-Programm in den Sprachen Kurmanci (Kurdisch) und Zaza. Zudem wurden alle bisher geltenden zeitlichen Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" aufgehoben. An der staatlichen Artuklu-Universität in Mardin wurde 2010 ein "Institut für lebende Sprachen" (u.a. Kurdisch und Aramäisch) eingerichtet. Die staatliche Alpaslan-Universität in Mus bietet einen Magister in kurdischer Sprache an, die private Istanbuler Bilgi-Universität hat Kurdisch seit 2009 als Wahlfach im Programm. In Tunceli gibt es universitäre Angebote zum Erlernen der Sprache Zaza.
Aleviten
Die Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (Art. 24). Sie gilt - wie alle Grundrechte - in Verbindung mit Art. 14, der den Missbrauch der Grundrechte regelt (insbesondere "Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie"). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z.B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor. Das Kopftuchverbot an Universitäten, Schulen sowie generell für Staatsbedienstete im Dienst besteht indes fort.Die Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (Artikel 24,). Sie gilt - wie alle Grundrechte - in Verbindung mit Artikel 14,, der den Missbrauch der Grundrechte regelt (insbesondere "Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie"). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z.B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor. Das Kopftuchverbot an Universitäten, Schulen sowie generell für Staatsbedienstete im Dienst besteht indes fort.
Mit schätzungsweise 15-20 Millionen bilden die türkischen, zum Teil auch kurdischen Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei.
Die Aleviten werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt; sie können sich nur als Verein oder Stiftung organisieren. Ihre Möglichkeiten zur Errichtung religiöser Stätten hatte sich 2008 leicht verbessert; verschiedene Stadtverwaltungen hatten den alevitischen Gebetsstätten "Cem-Haus" (Cem-Evi) die Gleichstellung mit Moscheen, insbesondere verminderte Wasser- und Stromkosten, ermöglicht. Trotz der faktisch verbesserten Situation er-kennen nur wenige Stadtverwaltungen die alevitischen Gotteshäuser als religiöse Stätten an. Der Kassationsgerichtshof entschied im Juli 2012, dass Cem-Häuser nicht als religiöse Stätten anzuerkennen sind und hob die anderslautende Entscheidung des Ausgangsgerichts Ankara auf. Der Antrag eines alevitischen Abgeordneten, im türkischen Parlament neben der bestehenden Moschee auch ein Cem-Haus einzurichten, wurde ebenfalls im Juli 2012 abgelehnt. Die Basis beider Entscheidungen sind Gutachten der staatlichen, sunnitisch geprägten Religionsbehörde Diyanet. Die 2009 seitens der türkischen Regierung gestartete Reihe von "Aleviten-Workshops" mit alevitischen Vertretern, Wissenschaftlern, Religionsbeamten und Journalisten wurde bis Anfang 2010 fortgeführt. Ein Ergebnisbericht mit konkreten Handlungsoptionen wurde dem Ministerpräsidenten vorgelegt und nach mehr als einem Jahr unmittelbar vor den Parlamentswahlen am 12. Juni 2011 veröffentlicht. Bisherige Ergebnisse sind die Verstaatlichung des Madimak-Hotels in Sivas und die Überarbeitung des Curriculums des in Grund- und Mittelschule verbindlichen Religionskunde-Unterrichts. Die bekannten Hauptforderungen der Aleviten wurden bislang nicht erfüllt. Diese Forderungen sind v.a.: Anerkennung der Cem-Häuser als religiöse Stätten und Baugenehmigungen für diese, Verwendung alevitischer Steuern für Cem-Häuser statt für Moscheen, Freiwilligkeit der Teilnahme am staatlichen "Religions- und Gewissenskunde"-Unterricht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Beendigung einer perzipierten Sunnitisierungspolitik.
Die Aleviten selbst unterstützen den von Atatürk begründeten türkischen Laizismus und fordern eine echte Trennung von Staat und Religion; traditionell neigen sie dazu, sich liberalen und links gerichteten politischen Parteien und Strömungen anzuschließen. Auch wegen ihrer politischen Orientierung sehen sich Aleviten deshalb leicht dem Verdacht einer staatsfeindlichen Gesinnung ausgesetzt.
Von radikalen Sunniten werden die Aleviten sogar als Abtrünnige angesehen, und auch die rechtsgerichteten und rechtsradikalen Kräfte in der Türkei begegnen ihnen mit Feindschaft. So ist es in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach zu gewalttätigen Übergriffen auf Aleviten gekommen, ohne dass die Sicherheitskräfte mit dem nötigen Nachdruck eingegriffen hätten, nämlich in den Jahren 1967 und 1993 in Sivas, im Jahr 1978 in Kahramanmaras und Corum und zuletzt im Jahr 1995 in Istanbul. Derartige gewalttätige Ausschreitungen gegenüber Aleviten oder anderen religiösen Minderheiten haben sich in den zurückliegenden Jahren indessen nicht wiederholt.
Grundversorgung
In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozial-leistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungs-fonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können.In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozial-leistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungs-fonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können.
Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Ziel der Behörde ist es, möglichst alle Menschen zu erreichen, die mit weniger als 4,3 US-Dollar pro Tag auskommen müssen; dies entspricht rund 3 Mio. Menschen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
Medizinische Versorgung
Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet.
Landesweit bestehen 1.389 Krankenhäuser mit einer Kapazität von ca. 195.000 Betten, davon ca. 60% in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden
Das neu eingeführte und noch im Aufbau befindliche Hausarztsystem, das seit 2011 flächendeckend in allen Provinzen etabliert ist, ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach soll das Hausarztsystem die bisherigen 4.254 (Stand: 2009) Gesundheitsstationen (Saglik Ocagi) ablösen. und zu einer dezentralen medizinischen Grundversorgung führen Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig. Jeder Bürger kann anhand seiner Identitätsnummer feststellen, welcher Hausarzt für ihn zuständig ist. Ein Wechsel des Hausarztes ist grundsätzlich möglich.
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt bei ca. 1.500. Insgesamt stehen aktuell rund 7.800 Betten für die stationäre Behandlung psychisch und posttraumatisch erkrankter Menschen zur Verfügung (acht Fachkliniken in den Provinzen Istanbul, Samsun, Manisa, Adana, Elazig, Trabzon und Bolu, acht Regionalkrankenhäuser sowie drei weitere Krankenhäuser in Istanbul). Dem im Oktober 2011 vorgestellten "Aktionsplan für Mentale Gesundheit" zufolge sollen die bestehenden acht Fachkliniken jedoch zugunsten von regionalen, verstärkt ambulant arbeitenden Einrichtungen bis 2023 geschlossen werden. Die Auswirkungen einer solchen Reform auf die Qualität der Behandlung ist noch nicht abzusehen, die ohnehin nur begrenzt bestehenden Dauereinrichtungen für psychisch Kranke oder betreute Wohnheime für chronische Fälle, in denen familiäre Unterstützung nicht gewährleistet ist oder die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen, würden mit diesem Vorhaben jedoch noch weiter reduziert.
Die Behandlung psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) ist in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Dauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene gibt es nur in Form von geschlossenen Einrichtungen, welche chronisch erkrankte Patienten ohne familiäre Unterstützung und/oder bei Gefahr für die Öffentlichkeit aufnehmen. Geschlossene Einrichtungen gibt es u.a. in Elazig, Samsun, Manisa und Istanbul (Bakirköy Ruh ve Sinir Hastaliklari Hastanesi). Die türkische Ärzteschaft lehnt derartige Einrichtungen oft unter Hinweis auf eine bessere Pflege in den Familien ab. Der im Oktober 2011 veröffentliche "Nationale Aktionsplan für Mentale Gesundheit" sieht eine (weitere) Reduzierung der stationären Unterbringung zugunsten dezentraler ambulanter Angebote vor. Der Plan beinhaltet auch die Schließung des o.g. Bakirköy Krankenhauses.
Es bestehen ca. 450 private Rehabilitationszentren für psychisch Kranke (unter der Aufsicht des Staatsministeriums für Familie und Sozialpolitiken) sowie Gästehäuser für Frauen und Männer, Familienberatungszentren und Stiftungen in Ankara, Istanbul, Eskisehir und Izmir, die sich die Betreuung von Menschen mit psychischen Behinderungen zur Aufgabe gemacht haben. Einige davon beschäftigen sich ausschließlich mit psychisch oder geistig behinderten Kindern.
Die Situation psychisch Kranker in der Türkei ist gekennzeichnet durch eine Dominanz krankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter (Tageskliniken und/oder -stätten) und komplementärer Versorgungsangebote (z.B. Beratungsstellen, Kontaktbüros, betreutes Wohnen etc.). Weiterführende Therapien können aus fachlichen und finanziellen Gründen nicht immer angeboten werden. Dies gilt auch für die wenigen psychologischen Beratungsstellen des Instituts für soziale Dienste, die dem Familienministerium unterstehende Generaldirektion für Soziale Dienste und Kinderschutz (SHCEK).
Bei der Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) wendet die Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV an. Die Behandlungskonzepte umfassen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich.
Zum 01.01.2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Grundlage für das neue Krankenversicherungssystem ist das Gesetz Nr. 5510 über Sozial-versicherungen und die Allgemeine Krankenversicherung vom 01.10.2008. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterfallen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei, Ausnahmen gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende, Häftlinge sowie für die noch bis 2013 über eigene Betriebskrankenkassen versicherten Bankangestellten.
Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u.a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heil-behandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Behandlungen im Ausland möglich.
Teilweise wird eine der "Praxisgebühr" ähnliche Zahlung oder eine Zuzahlung fällig, für besondere Zusatzleistungen wie Einzelzimmer oder Chefarztbehandlung sowie Behandlungen in privaten Krankenhäusern sollen ebenfalls zusätzliche Kosten anfallen (die grundsätzlich auch durch private Zusatzversicherungen abgedeckt werden können).
Die Beitragshöhe von in der Türkei sozialversicherungspflichtig beschäftigten Personen liegt bei 12,5 % des Bruttolohns, wovon 5 % von Arbeitnehmer- und 7,5 % von Arbeitgeberseite beglichen werden. Nicht der Sozialversicherungspflicht unterfallende türkische Staatsbürger mit einem Einkommen von weniger als einem Drittel des Mindestlohns können von der Beitragspflicht befreit werden.
Die für eine gesundheitliche Versorgung mitteloser türkischer Staatsbürger bisher geltenden "Grünen Karten" (2011: knapp 9 Millionen Inhaber) werden nicht verlängert und sollen bis Ende des Jahres 2012 auslaufen.
Behandlung von Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Zu demselben Ergebnis kommen andere EU-Staaten und die USA.
Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Sie kennzeichneten bis dahin Wehrdienstflüchtlinge oder zur Fahndung ausgeschriebene Personen. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht.
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier.
Bei der Einreise in die Türkei wird keine Kontrolle dahingehend durchgeführt, ob eine Verwandtschaft zu Personen besteht, die im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK verurteilt worden sind.
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen.
Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Es erfolgt eine weitere Befragung im Beisein eines Anwaltes Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.
Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen.Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Artikel 102, StGB a. F. (jetzt Artikel 66, StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen.
Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbefehl an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zu-ständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz, die vorgelegten Unterlagen und Berichte sowie durch Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahmen und nachstehender Länderdokumentationsunterlagen:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 26.08.2012, 08.04.2011, 11.04.2010, 29.06.2009 und 11.09.2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Glossar Islamische Länder, Band 23, Februar 2009
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse, Februar 2011
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, Oktober 2010
EU-Kommission, Türkei Fortschrittsbericht 2010, 09.11.2010
Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, 09.08.2010
USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2010: Turkey, 08.04.2011
USDOS: International Religious Freedom Report Turkey 2010, 17.11.2010
I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:
I.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.römisch eins.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe und Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, nicht vorliegen. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
I.3.2. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die nicht asylrelevante Begründung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nichts Substantiiertes entgegen.römisch eins.3.2. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die nicht asylrelevante Begründung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nichts Substantiiertes entgegen.
Dem Bundesasylamt ist vollinhaltlich zuzustimmen, wenn es ausführt, dass es der Beschwerdeführer nicht vermochte, eine Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen und dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sei. Auch der Asylgerichtshof geht davon aus, dass im Vorbringen des Beschwerdeführers kein GFK relevanter Anknüpfungspunkt zu sehen sei.
Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass er die Türkei deshalb verlassen habe, weil ihm als Kurde im Jahr 2008 von einem Kommandanten der Gendarmerie ein Anschlag auf eine Polizeidienststelle in seinem Heimatort angelastet worden sei und dieser Kommandant ihm auch vorgeworfen habe, Nahebeziehungen zur PKK zu haben.
Abgesehen davon brachte der Beschwerdeführer keine anderen Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden, Behörden oder Gerichten vor und betonte mehrmals, wegen dem Vorfall im Jahr 2008 sowie wegen des Umstandes, dass es wegen seiner kurdischen Abstammung überall in der Türkei zu Problemen kommen könne, die Türkei verlassen zu haben.
Im Einzelnen wurde vom Bundesasylamt dazu ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer erst drei Jahre nach dem geschilderten Ereignis zum Verlassen der Türkei entschlossen habe, obwohl er danach keinerlei fluchtrelevanten Ereignisse mehr habe anführen können.
Auch der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keinen Vorfall unmittelbar vor seiner Ausreise aus der Türkei im November 2011 vorgebracht hat und ist der geschilderte Vorfall aus dem Jahr 2008 nicht geeignet, einen zeitlichen Konnex zur Ausreise im November 2011 herzustellen. Dieser Vorfall hat damit nicht dazu geführt, dass der Beschwerdeführer so große Angst vor weiteren Übergriffen auf sich selbst gehabt habe, die einer begründeten Furcht entsprechen und es dem Beschwerdeführer unerträglich gemacht habe, in seinem Heimatstaat zu bleiben.
Daher kann aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen dem behaupteten Vorfall und der Ausreise auch nicht die erforderliche Aktualität einer Verfolgung angenommen werden. Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, sind nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet; die wohlbegründete Furcht müsste vielmehr bis zur Ausreise andauern (VwGH 23.01.1997, 95/20/0221).
Unabhängig von der mangelnden Aktualität der behaupteten Verfolgungshandlung hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihn ein Kommandant der Gendarmerie beschuldigt habe, einen Polizeiposten angegriffen und ein Naheverhältnis zur PKK zu haben. Weitere Details oder Ereignisse, die damit in Zusammenhang stehen würden, wurden vom Beschwerdeführer nicht genannt. Die bloße Behauptung, er sei von einem Kommandanten der Gendarmerie für einen Anschlag verantwortlich gemacht worden und habe ihm diese Person auch ein Naheverhältnis zur PKK unterstellt, ist jedoch nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen, zumal sich dieses Vorbringen lediglich auf diese Behauptung reduziert. Der Beschwerdeführer hat weder vorgebracht, dass gegen seine Person ein polizeiliches oder gerichtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder dass er aus den angegeben Gründen behördlich oder gerichtlich gesucht worden sei. Auch sei der Beschwerdeführer zu dem behaupteten Vorwurf nie befragt worden und habe dieser Vorfall keinerlei staatliche Konsequenzen für ihn gehabt. Die einzige Folge dieses Vorfalles aus dem Jahr 2008 sei gewesen, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr so oft getraut habe, sein Heimatdorf zu besuchen. Somit liegt jedoch kein Hinweis für ein vorrangiges oder nachhaltiges und landesweites Interesse der Sicherheitsbehörden an der Person des Beschwerdeführers vor. Die Setzung einer konkreten und individuell gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Maßnahme, die ein derartiges Verhalten der Behörde plausibel machen würde (Erlassung eines Haftbefehles, Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, Auferlegung einer Meldepflicht, etc.), hat der Beschwerdeführer eben gerade nicht vorgebracht.
Vielmehr lebte der Beschwerdeführer nach dem seinen Angaben zufolge fluchtauslösenden Vorfall im Jahr 2008 in Istanbul, ging dort einer beruflichen Beschäftigung nach und war somit in der Lage, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, wie auch vom Bundesasylamt richtigerweise ins Treffen geführt wurde.
Sofern diesbezüglich in der Beschwerde nunmehr behauptet wird, dass sein Leben in Istanbul ein mehr oder weniger intensives Versteck-Spiel vor den Behörden gewesen sei und er immer wieder betont habe, dass er kaum auf die Straße gegangen sei und wenn, dann nur, um notwendige Lebensmittel und sonstige wichtige Dinge zu besorgen, so war dem zunächst zu entgegnen, dass vom Beschwerdeführer stets angegeben wurde, dass er in Istanbul bis zu seiner Ausreise einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen zu sein, was wohl kaum möglich gewesen wäre, wenn er nur für wichtige Einkäufe auf die Straße gegangen wäre. Zudem gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er in Istanbul persönlich Probleme gehabt habe an, (AS 47): "Ich meide Situationen und verkehre nachts kaum draußen." Auch hieraus ist nicht erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer (ständig) versteckt gehalten habe, weshalb die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt mit den Behauptungen in gegenständlicher Beschwerdeschrift nicht in Einklang zu bringen sind.
Zudem ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, wenn er behauptet, sich vor den Behörden versteckt zu haben, um nicht aufzufallen und nicht registriert zu werden, sich trotzdem im Jahr 2010 an die Behörden in seiner Heimatprovinz gewandt habe, um Schadenersatzzahlungen für die Häuser seiner Familie zu beantragen, zumal er damit rechnen habe müssen, dass er gerade in diesem Zusammenhang "auffallen" und man seien Daten registrieren würde.
Zu dem - dem Beschwerdeführer unterstellten - Naheverhältnis zur PKK ist noch - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht einmal vorgebracht hat, dass dies irgendwelche Reaktionen der türkischen Behörden nach sich gezogen habe. Selbst Befragungen durch Sicherheitsbehörden wegen des Verdachtes der Unterstützung der PKK (wobei der Beschwerdeführer nie zu dieser Anschuldigung befragt worden sei) würden jedoch nicht als asylrelevant zu werten sein, zumal solche Befragungen lediglich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung (Unterstützung einer terroristischen Organisation oder von Terroristen) stehen und somit im Rahmen der zulässigen Strafrechtspflege erfolgen würden.
Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass er von einem Kommandanten der Gendarmerie für einen Anschlag auf eine örtliche Polizeistation verantwortlich gemacht worden sei, ohne dass dieser Kommandant in weiterer Folge weder behördliche noch sonstige Schritte gegen den Beschwerdeführer gesetzt oder eingeleitet habe. Voraussetzung für eine begründete Angst vor asylrelevanter Verfolgung ist jedoch ein zielgerichtetes und konkret die Person des Beschwerdeführers betreffendes Vorgehen. Auch unter diesem Aspekt konnte damit keine Asylrelevanz des Vorbringens erkannt werden. Alleine die Vermutung des Beschwerdeführers, er sei bzw. könne wegen der Behauptungen des Kommandanten ins Visier der türkischen Behörden geraten, reicht nicht aus, um eine individuelle asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die allgemeine Situation der Kurden in der Türkei bezieht, so vermochte er auch damit keine individuelle und aktuelle asylrelevante Verfolgung darzulegen. Die oberflächliche Behauptung, dass er als Kurde in der Türkei ständig Probleme haben könne, vermag keinen asylrelevanten Anknüpfungspunkt darzustellen. Dem wurde auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten, zumal sich darin wiederum bloß allgemeine Ausführungen über die allgemeine Lage der kurdischen Bevölkerung in der Türkei finden.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung vergleiche VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).
Hinsichtlich der kurdischen Abstammung des Beschwerdeführers ist weiters auszuführen, dass sich entsprechend der in das Verfahren eingeführten Länderberichte die Situation für Kurden derart gestaltet, dass momentan keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben sollten, wurden von diesem nicht plausibel vorgebracht.
Vor diesem Hintergrund ist das Bundesasylamt im Recht, wenn es beweiswürdigend ausführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukommt. Daran vermag auch das Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal darin lediglich allgemein gehaltene Ausführungen getätigt werden, ohne diese näher zu begründen. Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen bzw. wurde nicht einmal versucht, der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid fundiert entgegen zu treten.
Sofern der Beschwerdeführer angegeben hat, er befürchte, im Falle einer Wiedereinreise in die Türkei verhaftet zu werden, ist auszuführen, dass, wenn der türkischen Grenzpolizei bekannt ist, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen wird, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden.
Dem Auswärtigen Amt ist seit Jahren kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor und sind daher die Befürchtungen des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen.
Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
Im Hinblick auf obige Erwägungen vermag der Asylgerichtshof daher eine aktuelle und individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund nicht zu erkennen, weshalb von keiner Verfolgung im Heimatstaat ausgegangen werden kann.
I.3.3. Des Weiteren kann auch vom Asylgerichtshof nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre.römisch eins.3.3. Des Weiteren kann auch vom Asylgerichtshof nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal vier Schwestern und ein Bruder sowie weiter Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in Istanbul bzw. in der Türkei leben und ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal vier Schwestern und ein Bruder sowie weiter Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in Istanbul bzw. in der Türkei leben und ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten.
Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt und er durchaus in der Lage war, vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dem wurde in der Beschwerdeschrift nichts entgegengesetzt.
I.3.4. Hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 AsylG) ist auszuführen, dass sich das Bundesasylamt ausführlich und nachvollziehbar mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. In einer Gesamtabwägung kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass keine Umstände im Fall des Beschwerdeführers vorliegen würden, die eine Ausweisung unzulässig erscheinen lassen würden.römisch eins.3.4. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides (Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG) ist auszuführen, dass sich das Bundesasylamt ausführlich und nachvollziehbar mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. In einer Gesamtabwägung kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass keine Umstände im Fall des Beschwerdeführers vorliegen würden, die eine Ausweisung unzulässig erscheinen lassen würden.
Dieser Einschätzung des Bundesasylamtes, dass im konkreten Fall keine Gründe vorliegen würden, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden, wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Erst in den schriftlichen Stellungnahmen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers wurden nach Aufforderung des Asylgerichtshofes die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich weiter präzisiert.Dieser Einschätzung des Bundesasylamtes, dass im konkreten Fall keine Gründe vorliegen würden, die eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden, wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Erst in den schriftlichen Stellungnahmen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers wurden nach Aufforderung des Asylgerichtshofes die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich weiter präzisiert.
Demnach lebt der Vater des Beschwerdeführers seit etwa 20 Jahren in Österreich und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Mutter und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers leben mittlerweile seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet und verfügen über Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt) für Österreich. Auch ein Onkel, zu dem der Beschwerdeführer intensiven Kontakt habe, lebt in Österreich.
Mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder lebt der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt und finanzieren die Eltern seinen Lebensunterhalt.
Hinsichtlich der in Österreich lebenden Eltern und Bruders des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, zur Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten müssen. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.).Hinsichtlich der in Österreich lebenden Eltern und Bruders des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, zur Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten müssen. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.).
Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität hinsichtlich der in Österreich lebenden Familienangehörigen (Eltern und Bruder) nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren nicht vor, dass er zu seinen in Österreich lebenden Eltern oder zu seinem Bruder eine besondere Beziehung haben würde. Hinsichtlich der Eltern gab der Beschwerdeführer an, dass diese für seinen Lebensunterhalt sorgen würden und zu ihnen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, ohne dies jedoch näher auszuführen. Ein gemeinsamer Haushalt sowie die finanzielle Unterstützung genügen aber nicht, um ein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Eltern oder zu seinem Bruder glaubhaft zu machen, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass sowohl zu den Eltern als auch zum Bruder bis zur Einreise des Beschwerdeführers in Österreich im November 2011 kein Familienleben zu diesen bestanden hat, da der Vater seit etwa 20 Jahren und die Mutter und der Bruder seit mittlerweile mehr als fünf Jahren in Österreich aufhältig sind. Der Beschwerdeführer selbst ist erst vor etwas mehr als einem Jahr aus der Türkei ausgereist. Sofern in der Zeit, in der der Beschwerdeführer noch in der Türkei gelebt hat, das Familienleben insbesondere zum Vater, jedoch auch zur Mutter und zum Bruder möglicherweise durch Besuche in der Heimat aufrechterhalten wurde, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies nicht auch weiterhin in dieser Form möglich sein sollte. Auch ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Eltern des Beschwerdeführers diesen nicht auch von Österreich aus finanziell unterstützen könnten.
Ebenfalls in Österreich lebt ein Onkel des Beschwerdeführers, zu dem dieser intensiven Kontakt habe. Dieser Umstand alleine ist jedoch nicht geeignet, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besondere Beziehungsintensität darzutun, welche auf ein schutzwürdiges Familienleben hindeuten würden.
In der schriftlichen Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 19.02.2013 wurde erstmals ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, mit der er allerdings nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben würde. Etwaige Unterlagen und Ausführungen zu einem Eheleben wurden erst nach Aufforderungen durch den Asylgerichtshof in Vorlage gebracht.
Demnach ist der Beschwerdeführer seit dem XXXX mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, wobei der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und eine eheliche Lebensgemeinschaft innerhalb der letzten zehn Jahre lediglich im Ausmaß von etwa sechs Monaten vorgelegen sei.Demnach ist der Beschwerdeführer seit dem römisch 40 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, wobei der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und eine eheliche Lebensgemeinschaft innerhalb der letzten zehn Jahre lediglich im Ausmaß von etwa sechs Monaten vorgelegen sei.
Beachtlich ist im konkreten Fall, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 08.09.2010, 2008/01/0551) das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen ("marriage-based relationships") beschränkt ist, sondern auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben erfasst (vgl. das Urteil des EGMR vom 22. Juli 2010, P.B. und J.S. gegen Österreich, Beschwerdenr. 18984/02, Randnrn. 27ff, mit Verweis unter anderem auf das Urteil des EGMR vom 26. Mai 1994, Keegan v. Ireland, Beschwerdenr. 16969/90; vgl. auch die im Erkenntnis des VwGH vom 26. April 2010, Zl. 2006/01/0354, zitierte Rechtsprechung des EGMR).Beachtlich ist im konkreten Fall, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 08.09.2010, 2008/01/0551) das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen ("marriage-based relationships") beschränkt ist, sondern auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben erfasst vergleiche das Urteil des EGMR vom 22. Juli 2010, P.B. und J.S. gegen Österreich, Beschwerdenr. 18984/02, Randnrn. 27ff, mit Verweis unter anderem auf das Urteil des EGMR vom 26. Mai 1994, Keegan v. Ireland, Beschwerdenr. 16969/90; vergleiche auch die im Erkenntnis des VwGH vom 26. April 2010, Zl. 2006/01/0354, zitierte Rechtsprechung des EGMR).
Der Begriff der Familie muss auf alle Fälle die Beziehung umfassen, die sich aus einer echten und rechtmäßigen Ehe ergibt, selbst wenn sich ein Familienleben noch nicht voll entwickelt hat (Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, EGMR vom 28.05.1985).
Damit gebietet das Recht auf Achtung des Familienlebens jedenfalls, eine standesamtlich geschlossene Ehe grundsätzlich dem Schutz des Art. 8 EMRK zu unterstellen, auch wenn die Ehepartner wie im vorliegenden Fall nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Das Fehlen des Zusammenlebens des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin ist jedoch im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen. Im Zuge der Interessensabwägung sind das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und die Intensität desselben zu untersuchen. Ein spezielles Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht vorgebracht. Es finden sich auch im gesamten Akt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine besonders innige Verbundenheit zwischen den Ehegatten bestehen würde, und war daher nicht von einem unzulässigen Eingriff in das Familienleben durch eine Ausweisung auszugehen.Damit gebietet das Recht auf Achtung des Familienlebens jedenfalls, eine standesamtlich geschlossene Ehe grundsätzlich dem Schutz des Artikel 8, EMRK zu unterstellen, auch wenn die Ehepartner wie im vorliegenden Fall nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Das Fehlen des Zusammenlebens des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin ist jedoch im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen. Im Zuge der Interessensabwägung sind das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und die Intensität desselben zu untersuchen. Ein spezielles Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht vorgebracht. Es finden sich auch im gesamten Akt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine besonders innige Verbundenheit zwischen den Ehegatten bestehen würde, und war daher nicht von einem unzulässigen Eingriff in das Familienleben durch eine Ausweisung auszugehen.
Des Weiteren ergaben sich keinerlei Sachverhaltselemente, welche besonders im Rahmen der Ausweisung betreffend den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Privatleben zu berücksichtigen gewesen wären.
Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Ende November 2011 in Österreich auf. Zuvor lebte der Beschwerdeführer in der Türkei, wo er sein gesamtes bisheriges Leben zugebracht hat und einer geregelten Arbeit nachgegangen ist. Seinen Angaben folgend verfügt der Beschwerdeführer in den Personen seiner vier Schwestern und eines weiteren Bruders sowie Tanten und Onkel auch über Familienangehörige in der Türkei. Weshalb demgegenüber in der schriftlichen Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom Februar 2013 die Rede davon ist, dass in der Türkei lediglich nur zwei Tanten des Beschwerdeführers leben würden, zu denen nur ein sporadischer Kontakt bestehen würde, kann angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden, zumal er selbst angegeben hat, mit seinen Angehörigen in der Türkei alle drei bis vier Tage zu telefonieren (AS 103).
Insgesamt gesehen kann vor diesem Hintergrund daher von einer Entwurzelung der Person des Beschwerdeführers von seiner Heimat Türkei nicht ausgegangen und in Zusammenhang mit dem verhältnismäßig kurzen Aufenthalt in Österreich von keinem Umstand gesprochen werden, der über einem geordneten Fremdenwesen stehen würde.
In der schriftlichen Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom Februar 2013 wurde vorgebracht, dass eine Pizzeria XXXX für ihn eine Beschäftigungsbewilligung beantragt habe, jedoch über den Antrag noch nicht entschieden worden sei.In der schriftlichen Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom Februar 2013 wurde vorgebracht, dass eine Pizzeria römisch 40 für ihn eine Beschäftigungsbewilligung beantragt habe, jedoch über den Antrag noch nicht entschieden worden sei.
Der Beschwerdeführer ist bisher keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit in Österreich nachgegangen. Die Schritte, eine Beschäftigungsbewilligung in Österreich zu erlangen, wurden erst zu einem Zeitpunkt gesetzt, zu dem über seinen Asylantrag vom Bundesasylamt bereits negativ entschieden worden war und kann diese Bemühung, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, vor allem nicht darüber hinwegtäuschen, dass darüber hinaus keine anderen Integrationsmerkmale feststellbar waren.
So kam weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt, noch in der Beschwerdeschrift zum Vorschein, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Anstrengungen unternommen hat, die deutsche Sprache zu erlernen. Erst in der Stellungnahme vom 18.02.2013 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs auf Niveau A1 besucht habe und in Kürze den A2 Kurs absolvieren werde. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurden diesbezüglich jedoch keinerlei Bestätigungen in Vorlage gebracht.
Da jedoch auch sonst kein besonderes Engagement bzw. keine Integration des Beschwerdeführers in gesellschaftlicher oder sonstiger Hinsicht feststellbar waren, können auch die möglicherweise nunmehr vorliegenden Deutschkenntnisse keine andere Entscheidung herbeiführen.
Auch aus Sicht des Asylgerichtshofes ist somit aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von keiner Aufenthaltsverfestigung in Österreich auszugehen und die rechtsmissbräuchliche Antragstellung zu berücksichtigen, womit daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag überwiegt, sofern man durch eine Ausweisung überhaupt einen Eingriff in Art. 8 EMRK bejahte (im Sinne von VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR). Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.Auch aus Sicht des Asylgerichtshofes ist somit aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von keiner Aufenthaltsverfestigung in Österreich auszugehen und die rechtsmissbräuchliche Antragstellung zu berücksichtigen, womit daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag überwiegt, sofern man durch eine Ausweisung überhaupt einen Eingriff in Artikel 8, EMRK bejahte (im Sinne von VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR). Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.
Bezüglich der Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers, dass sich der Beschwerdeführer auf die Bestimmungen des Assoziationsabkommens EWG/Türkei stützen könne und in Anwendung dieses Abkommens abgesehen von der sonstigen Integration in Österreich eine Ausweisung dauerhaft unzulässig sei, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. April 2006,
Zl. 2004/08/0103, bei vergleichbarer Rechtslage die Frage zu beantworten hatte, ob ein türkischer Staatsangehöriger, über den ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, im Hinblick auf den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 zwischen EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (in der Folge: ARB 1/80), bei sonst vorliegenden Voraussetzungen, Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Hervorzuheben ist daraus, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger nur dann auf die ihm durch Art. 6 Abs. 1 des genannten Abkommens verliehenen Rechte berufen kann, wenn seine aufenthaltsrechtliche und seine beschäftigungsrechtliche Stellung als ordnungsgemäß im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann. Nach der im genannten Erkenntnis wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften setzt die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates voraus; eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen setzt das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechtes voraus. Der VwGH judiziert in allgemeiner Rechtsprechung (vgl das Erk vom 26.05.2010, 2008/08/0066), dass, soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 6 ARB 1/80 beruft, ihm zu entgegnen ist, dass Fremde, die eine - wenn auch allenfalls im Einklang mit den Bestimmungen des AuslBG stehende - Beschäftigung ausgeübt haben, die Voraussetzungen dafür, sich hinsichtlich des Rechts zur Fortsetzung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie des diesem Zweck dienenden Rechts auf Aufenthalt mit Erfolg auf Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 berufen zu können, dann nicht erfüllen, wenn ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bloß auf Grund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung bestand. Die letztgenannte Berechtigung vermittelt nämlich keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt (vgl. VwGH Erk vom 9. November 2009, Zl. 2008/09/0346, mwN). Aus diesem Grund geht die Argumentation des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Assoziationsabkommens ein Aufenthaltsrecht zukommen würde und eine asylrechtliche Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, mangels Vorliegens der Voraussetzungen und somit mangels Anwendbarkeit ins Leere.Zl. 2004/08/0103, bei vergleichbarer Rechtslage die Frage zu beantworten hatte, ob ein türkischer Staatsangehöriger, über den ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, im Hinblick auf den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 zwischen EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (in der Folge: ARB 1/80), bei sonst vorliegenden Voraussetzungen, Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Hervorzuheben ist daraus, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger nur dann auf die ihm durch Artikel 6, Absatz eins, des genannten Abkommens verliehenen Rechte berufen kann, wenn seine aufenthaltsrechtliche und seine beschäftigungsrechtliche Stellung als ordnungsgemäß im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann. Nach der im genannten Erkenntnis wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften setzt die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates voraus; eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen setzt das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechtes voraus. Der VwGH judiziert in allgemeiner Rechtsprechung vergleiche das Erk vom 26.05.2010, 2008/08/0066), dass, soweit sich der Beschwerdeführer auf Artikel 6, ARB 1/80 beruft, ihm zu entgegnen ist, dass Fremde, die eine - wenn auch allenfalls im Einklang mit den Bestimmungen des AuslBG stehende - Beschäftigung ausgeübt haben, die Voraussetzungen dafür, sich hinsichtlich des Rechts zur Fortsetzung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie des diesem Zweck dienenden Rechts auf Aufenthalt mit Erfolg auf Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 berufen zu können, dann nicht erfüllen, wenn ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bloß auf Grund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung bestand. Die letztgenannte Berechtigung vermittelt nämlich keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt vergleiche VwGH Erk vom 9. November 2009, Zl. 2008/09/0346, mwN). Aus diesem Grund geht die Argumentation des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Assoziationsabkommens ein Aufenthaltsrecht zukommen würde und eine asylrechtliche Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, mangels Vorliegens der Voraussetzungen und somit mangels Anwendbarkeit ins Leere.
I.3.5. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.römisch eins.3.5. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
I.3.6. Den ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde nicht substantiiert entgegengetreten bzw. wurde die Richtigkeit dieser nicht substantiiert in Frage gestellt.römisch eins.3.6. Den ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde nicht substantiiert entgegengetreten bzw. wurde die Richtigkeit dieser nicht substantiiert in Frage gestellt.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
II.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).
Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Artikel 33, GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.
Der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).
Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.
II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.
Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht (glaubhaft) behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Art. 3 EMRK kann demnach nicht erkannt werden.Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht (glaubhaft) behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Artikel 3, EMRK kann demnach nicht erkannt werden.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für den ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.römisch zwei.3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für den ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1.Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins,
Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge:
FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:
"(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.""(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:
"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
II.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in der Türkei, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.römisch zwei.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in der Türkei, einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal vier Schwestern und ein Bruder sowie weiter Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in Istanbul bzw. in der Türkei leben und ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal vier Schwestern und ein Bruder sowie weiter Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in Istanbul bzw. in der Türkei leben und ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten.
Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt und er durchaus in der Lage war, vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dem wurde in der Beschwerdeschrift nichts entgegengesetzt.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
II.4.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Nach § 10 Abs 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.römisch zwei.4.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
II.4.2. Wie schon im gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt, ergab sich, dass kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Zu beachten war aber, dass sich die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers, mit denen der Beschwerdeführer in gemeinsamen Haushalt lebt, in Österreich aufhalten.römisch zwei.4.2. Wie schon im gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt, ergab sich, dass kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Zu beachten war aber, dass sich die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers, mit denen der Beschwerdeführer in gemeinsamen Haushalt lebt, in Österreich aufhalten.
Der Vater des Beschwerdeführers lebt seit etwa 20 Jahren in Österreich und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Mutter und der jüngere Bruder leben mittlerweile seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet und verfügen über Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt) für Österreich. Auch ein Onkel, zu dem er intensiven Kontakt habe, lebt in Österreich.
Mit den Eltern und dem jüngeren Bruder lebt der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt und finanzieren die Eltern den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers.
Hinsichtlich der in Österreich lebenden Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, zur Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten müssen. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.).Hinsichtlich der in Österreich lebenden Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, zur Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten müssen. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.).
Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität hinsichtlich der in Österreich lebenden Familienangehörigen (Eltern und Bruder) nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren nicht vor, dass er zu seinen in Österreich lebenden Eltern oder zu seinem Bruder eine besondere Beziehung haben würde. Hinsichtlich der Eltern gab der Beschwerdeführer an, dass diese für seinen Lebensunterhalt sorgen würden und zu ihnen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, ohne dies jedoch näher auszuführen. Ein gemeinsamer Haushalt sowie die finanzielle Unterstützung genügen aber nicht, um ein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Eltern oder zu seinem Bruder glaubhaft zu machen, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass sowohl zu den Eltern als auch zum Bruder bis zur Einreise des Beschwerdeführers in Österreich im November 2011 kein Familienleben zu diesen bestanden hat, da der Vater seit etwa 20 Jahren und die Mutter und der Bruder seit mittlerweile mehr als fünf Jahren in Österreich aufhältig sind. Der Beschwerdeführer selbst ist erst vor etwas mehr als einem Jahr aus der Türkei ausgereist. Sofern in der Zeit, in der der Beschwerdeführer noch in der Türkei gelebt hat, das Familienleben insbesondere zum Vater, jedoch auch zur Mutter und zum Bruder möglicherweise durch Besuche in der Heimat aufrechterhalten wurde, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies nicht auch weiterhin in dieser Form möglich sein sollte. Auch ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Eltern des Beschwerdeführers diesen nicht auch von Österreich aus finanziell unterstützen könnten.
Ebenfalls in Österreich lebt ein Onkel des Beschwerdeführers, zu dem dieser intensiven Kontakt habe. Dieser Umstand alleine ist jedoch nicht geeignet, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besondere Beziehungsintensität darzutun, welche auf ein schutzwürdiges Familienleben hindeuten würden.
In der Stellungnahme führt der Beschwerdeführer zudem erstmals an, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, mit dieser allerdings nicht zusammenlebe. Etwaige Unterlagen zur Eheschließung wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
In der schriftlichen Stellungnahme vom 19.02.2013 wurde erstmals ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, mit der er allerdings nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben würde. Etwaige Unterlagen und Ausführungen zu einem Eheleben wurden erst nach Aufforderungen durch den Asylgerichtshof in Vorlage gebracht.
Demnach ist der Beschwerdeführer seit dem XXXX mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, wobei der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und eine eheliche Lebensgemeinschaft innerhalb der letzten zehn Jahre lediglich im Ausmaß von etwa sechs Monaten vorgelegen sei.Demnach ist der Beschwerdeführer seit dem römisch 40 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, wobei der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und eine eheliche Lebensgemeinschaft innerhalb der letzten zehn Jahre lediglich im Ausmaß von etwa sechs Monaten vorgelegen sei.
Beachtlich ist im konkreten Fall, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 08.09.2010, 2008/01/0551) das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen ("marriage-based relationships") beschränkt ist, sondern auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben erfasst (vgl. das Urteil des EGMR vom 22. Juli 2010, P.B. und J.S. gegen Österreich, Beschwerdenr. 18984/02, Randnrn. 27ff, mit Verweis unter anderem auf das Urteil des EGMR vom 26. Mai 1994, Keegan v. Ireland, Beschwerdenr. 16969/90; vgl. auch die im Erkenntnis des VwGH vom 26. April 2010, Zl. 2006/01/0354, zitierte Rechtsprechung des EGMR).Beachtlich ist im konkreten Fall, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 08.09.2010, 2008/01/0551) das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen ("marriage-based relationships") beschränkt ist, sondern auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben erfasst vergleiche das Urteil des EGMR vom 22. Juli 2010, P.B. und J.S. gegen Österreich, Beschwerdenr. 18984/02, Randnrn. 27ff, mit Verweis unter anderem auf das Urteil des EGMR vom 26. Mai 1994, Keegan v. Ireland, Beschwerdenr. 16969/90; vergleiche auch die im Erkenntnis des VwGH vom 26. April 2010, Zl. 2006/01/0354, zitierte Rechtsprechung des EGMR).
Der Begriff der Familie muss auf alle Fälle die Beziehung umfassen, die sich aus einer echten und rechtmäßigen Ehe ergibt, selbst wenn sich ein Familienleben noch nicht voll entwickelt hat (Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, EGMR vom 28.05.1985).
Damit gebietet das Recht auf Achtung des Familienlebens jedenfalls, eine standesamtlich geschlossene Ehe grundsätzlich dem Schutz des Art. 8 EMRK zu unterstellen, auch wenn die Ehepartner wie im vorliegenden Fall nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Das Fehlen des Zusammenlebens des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin ist jedoch im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen. Im Zuge der Interessensabwägung sind das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und die Intensität desselben zu untersuchen. Ein spezielles Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht vorgebracht. Es finden sich auch im gesamten Akt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine besonders innige Verbundenheit zwischen den Ehegatten bestehen würde, und war daher nicht von einem unzulässigen Eingriff in das Familienleben durch eine Ausweisung auszugehen.Damit gebietet das Recht auf Achtung des Familienlebens jedenfalls, eine standesamtlich geschlossene Ehe grundsätzlich dem Schutz des Artikel 8, EMRK zu unterstellen, auch wenn die Ehepartner wie im vorliegenden Fall nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Das Fehlen des Zusammenlebens des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin ist jedoch im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen. Im Zuge der Interessensabwägung sind das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und die Intensität desselben zu untersuchen. Ein spezielles Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht vorgebracht. Es finden sich auch im gesamten Akt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine besonders innige Verbundenheit zwischen den Ehegatten bestehen würde, und war daher nicht von einem unzulässigen Eingriff in das Familienleben durch eine Ausweisung auszugehen.
Da somit im gegenständlichen Fall eine Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.
Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).
Im Hinblick auf die Judikatur des VwGH und EGMR ist auszuführen, dass aufgrund des Fehlens von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sowie mangels Vorliegens besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte nicht von einer Verletzung des Privatlebens des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.
So ist nach höchstgerichtlicher Judikatur auch bei einem 7-jährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" die Ausweisung zulässig (VwGH 17.11.2005, 2005/21/70370, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316: 8-Jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig; VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307: mehr als sechsjähriger Aufenthalt; Mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit; Aufbau eines Freundeskreises; deutsche Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit: Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs 1 FrPolG 2005 ist der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen (Hinweis E 17. März 2009, 2008/21/0089);VwGH 08.07.2009, 208/21/0533: etwa sechseinhalbjähriger Aufenthalt; sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen; Sprachkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich - Ausweisung zulässig; VwGH 09.07.2009, 2009/22/0178: siebenjähriger Aufenthalt; Integration; Heimatland entfremdet - Ausweisung zulässig).So ist nach höchstgerichtlicher Judikatur auch bei einem 7-jährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" die Ausweisung zulässig (VwGH 17.11.2005, 2005/21/70370, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316: 8-Jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig; VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307: mehr als sechsjähriger Aufenthalt; Mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit; Aufbau eines Freundeskreises; deutsche Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit: Bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 ist der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen (Hinweis E 17. März 2009, 2008/21/0089);VwGH 08.07.2009, 208/21/0533: etwa sechseinhalbjähriger Aufenthalt; sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen; Sprachkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich - Ausweisung zulässig; VwGH 09.07.2009, 2009/22/0178: siebenjähriger Aufenthalt; Integration; Heimatland entfremdet - Ausweisung zulässig).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Des Weiteren ergaben sich keinerlei Sachverhaltselemente, welche besonders im Rahmen der Ausweisung betreffend den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Privatleben zu berücksichtigen gewesen wären.
Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Ende November 2011 in Österreich auf. Zuvor lebte der Beschwerdeführer in der Türkei, wo er sein gesamtes bisheriges Leben zugebracht hat und einer geregelten Arbeit nachgegangen ist. Seinen Angaben folgend verfügt der Beschwerdeführer in den Personen seiner vier Schwestern und eines weiteren Bruders sowie Tanten und Onkel auch über Familienangehörige in der Türkei. Weshalb demgegenüber in der schriftlichen Stellungnahme vom Februar 2013 die Rede davon ist, dass in der Türkei lediglich nur zwei Tanten des Beschwerdeführers leben würden, zu denen nur ein sporadischer Kontakt bestehen würde, kann angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden, zumal er selbst angegeben hat, mit seinen Angehörigen in der Türkei alle drei bis vier Tage zu telefonieren (AS 103).
Insgesamt gesehen kann vor diesem Hintergrund daher von einer Entwurzelung der Person des Beschwerdeführers von seiner Heimat Türkei nicht ausgegangen und in Zusammenhang mit dem verhältnismäßig kurzen Aufenthalt in Österreich von keinem Umstand gesprochen werden, der über einem geordneten Fremdenwesen stehen würde.
In der schriftlichen Stellungnahme vom Februar 2013 bringt der Beschwerdeführer weiters vor, dass eine Pizzeria XXXX für ihn eine Beschäftigungsbewilligung beantragt habe, jedoch über den Antrag noch nicht entschieden worden sei.In der schriftlichen Stellungnahme vom Februar 2013 bringt der Beschwerdeführer weiters vor, dass eine Pizzeria römisch 40 für ihn eine Beschäftigungsbewilligung beantragt habe, jedoch über den Antrag noch nicht entschieden worden sei.
Der Beschwerdeführer ist bisher keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit in Österreich nachgegangen. Die Schritte, eine Beschäftigungsbewilligung in Österreich zu erlangen, wurden erst zu einem Zeitpunkt gesetzt, zu dem über seinen Asylantrag vom Bundesasylamt bereits negativ entschieden worden war und kann diese Bemühung, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, vor allem nicht darüber hinwegtäuschen, dass darüber hinaus keine anderen Integrationsmerkmale feststellbar waren.
So kam weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt, noch in der Beschwerdeschrift zum Vorschein, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Anstrengungen unternommen hat, die deutsche Sprache zu erlernen. Erst in der Stellungnahme vom 18.02.2013 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs auf Niveau A1 besucht habe und in Kürze den A2 Kurs absolvieren werde. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurden diesbezüglich jedoch keinerlei Bestätigungen in Vorlage gebracht.
Da jedoch auch sonst kein besonderes Engagement bzw. keine Integration des Beschwerdeführers in gesellschaftlicher oder sonstiger Hinsicht feststellbar waren, können auch die möglicherweise nunmehr vorliegenden Deutschkenntnisse keine andere Entscheidung herbeiführen.
Auch aus Sicht des Asylgerichtshofes ist somit aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von keiner Aufenthaltsverfestigung in Österreich auszugehen und die rechtsmissbräuchliche Antragstellung zu berücksichtigen, womit daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag überwiegt, sofern man durch eine Ausweisung überhaupt einen Eingriff in Art. 8 EMRK bejahte (im Sinne von VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR). Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.Auch aus Sicht des Asylgerichtshofes ist somit aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von keiner Aufenthaltsverfestigung in Österreich auszugehen und die rechtsmissbräuchliche Antragstellung zu berücksichtigen, womit daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag überwiegt, sofern man durch eine Ausweisung überhaupt einen Eingriff in Artikel 8, EMRK bejahte (im Sinne von VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR). Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.
Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR, insbesondere auch im Fall Nnyanzi, erscheint der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig. Es war im gegenständlichen Fall vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag nur zu dem einen Zweck gestellt hat, um sich nach illegaler Einreise in Österreich unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen.
Bezüglich der Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers, dass sich der Beschwerdeführer auf die Bestimmungen des Assoziationsabkommens EWG/Türkei stützen könne und in Anwendung dieses Abkommens abgesehen von der sonstigen Integration in Österreich eine Ausweisung dauerhaft unzulässig sei, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. April 2006,
Zl. 2004/08/0103, bei vergleichbarer Rechtslage die Frage zu beantworten hatte, ob ein türkischer Staatsangehöriger, über den ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, im Hinblick auf den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 zwischen EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (in der Folge: ARB 1/80), bei sonst vorliegenden Voraussetzungen, Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Hervorzuheben ist daraus, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger nur dann auf die ihm durch Art. 6 Abs. 1 des genannten Abkommens verliehenen Rechte berufen kann, wenn seine aufenthaltsrechtliche und seine beschäftigungsrechtliche Stellung als ordnungsgemäß im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann. Nach der im genannten Erkenntnis wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften setzt die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates voraus; eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen setzt das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechtes voraus. Der VwGH judiziert in allgemeiner Rechtsprechung (vgl das Erk vom 26.05.2010, 2008/08/0066), dass, soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 6 ARB 1/80 beruft, ihm zu entgegnen ist, dass Fremde, die eine - wenn auch allenfalls im Einklang mit den Bestimmungen des AuslBG stehende - Beschäftigung ausgeübt haben, die Voraussetzungen dafür, sich hinsichtlich des Rechts zur Fortsetzung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie des diesem Zweck dienenden Rechts auf Aufenthalt mit Erfolg auf Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 berufen zu können, dann nicht erfüllen, wenn ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bloß auf Grund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung bestand. Die letztgenannte Berechtigung vermittelt nämlich keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt (vgl. VwGH Erk vom 9. November 2009, Zl. 2008/09/0346, mwN). Aus diesem Grund geht die Argumentation des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Assoziationsabkommens ein Aufenthaltsrecht zukommen würde und eine asylrechtliche Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, mangels Vorliegens der Voraussetzungen und somit mangels Anwendbarkeit ins Leere.Zl. 2004/08/0103, bei vergleichbarer Rechtslage die Frage zu beantworten hatte, ob ein türkischer Staatsangehöriger, über den ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, im Hinblick auf den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 zwischen EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (in der Folge: ARB 1/80), bei sonst vorliegenden Voraussetzungen, Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Hervorzuheben ist daraus, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger nur dann auf die ihm durch Artikel 6, Absatz eins, des genannten Abkommens verliehenen Rechte berufen kann, wenn seine aufenthaltsrechtliche und seine beschäftigungsrechtliche Stellung als ordnungsgemäß im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann. Nach der im genannten Erkenntnis wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften setzt die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates voraus; eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen setzt das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechtes voraus. Der VwGH judiziert in allgemeiner Rechtsprechung vergleiche das Erk vom 26.05.2010, 2008/08/0066), dass, soweit sich der Beschwerdeführer auf Artikel 6, ARB 1/80 beruft, ihm zu entgegnen ist, dass Fremde, die eine - wenn auch allenfalls im Einklang mit den Bestimmungen des AuslBG stehende - Beschäftigung ausgeübt haben, die Voraussetzungen dafür, sich hinsichtlich des Rechts zur Fortsetzung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie des diesem Zweck dienenden Rechts auf Aufenthalt mit Erfolg auf Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 berufen zu können, dann nicht erfüllen, wenn ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bloß auf Grund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung bestand. Die letztgenannte Berechtigung vermittelt nämlich keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt vergleiche VwGH Erk vom 9. November 2009, Zl. 2008/09/0346, mwN). Aus diesem Grund geht die Argumentation des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Assoziationsabkommens ein Aufenthaltsrecht zukommen würde und eine asylrechtliche Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, mangels Vorliegens der Voraussetzungen und somit mangels Anwendbarkeit ins Leere.
Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unzulässiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben anzusehen und liegt somit zusammengefasst kein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privat- und Familienleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist daher zulässig.Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht als unzulässiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben anzusehen und liegt somit zusammengefasst kein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privat- und Familienleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist daher zulässig.
II.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.römisch zwei.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.
Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der beschwerdeführenden Partei festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, bloße Vermutungen, EMRK, familiäre Situation, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische Gesinnung, soziale Verhältnisse, Verfolgungsgefahr, Volksgruppenzugehörigkeit, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
12.06.2013