TE Vwgh Erkenntnis 2009/11/9 2008/09/0346

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Veröffentlicht am 09.11.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §14a idF 2005/I/101;
AuslBG §14a idF 2005/I/101;
AuslBG §14e idF 2005/I/101;
AuslBG §14e idF 2005/I/101;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 2007/I/078;
AuslBG;
AVG §38;
FrG 1997 §34 Abs1;
NAG 2005 §8 Abs1;
NAG 2005 §8;
VwGG §30 Abs2;
  1. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  3. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  4. AuslBG § 14a gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  6. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  3. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  4. AuslBG § 14a gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  6. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 14e gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 14e gültig von 01.10.1990 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 14e gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 14e gültig von 01.10.1990 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des T I in L, vertreten durch Mag. Harald Schuh, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 1. September 2008, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08115/039/2008, betreffend Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des T römisch eins in L, vertreten durch Mag. Harald Schuh, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 1. September 2008, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08115/039/2008, betreffend Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, beantragte mit Eingabe vom 11. Dezember 2007 die Verlängerung seiner bis 12. Dezember 2007 gültigen Arbeitserlaubnis.

Mit undatiertem Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer sei nicht im Besitze eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

(NAG).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er diesen Umstand zwar nicht bestritt, jedoch behauptete, im Hinblick auf seine nachhaltige Integration sei von Amts wegen ein Verfahren zur Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung anhängig gemacht worden, worüber bisher nicht entschieden worden sei.

In seiner Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen vom 7. August 2008 beantragte er die Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG bis zum Abschluss dieses Verfahrens. Darüber hinaus berief sich der Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz erstmals auf Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses ARB 1/80.In seiner Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen vom 7. August 2008 beantragte er die Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG bis zum Abschluss dieses Verfahrens. Darüber hinaus berief sich der Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz erstmals auf Artikel 6, des Assoziationsratsbeschlusses ARB 1/80.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 14a und § 14e AuslBG keine Folge und gab dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht statt.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 14 a und Paragraph 14 e, AuslBG keine Folge und gab dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht statt.

Die Nichtstattgabe der beantragten Aussetzung des Verfahrens begründete die belangte Behörde damit, unter "Vorfrage" im Sinne des § 38 AVG sei eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von einer anderen Verwaltungsbehörde oder von Gerichten zu entscheiden sei. Die Entscheidung über die Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung sei aber für die Entscheidung über die Berufung wegen Nichtverlängerung einer Arbeitserlaubnis keine unabdingbare Grundlage. Dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfüge, sei unbestritten, sodass die belangte Behörde über den Antrag selbst entscheiden könne, weil keine präjudizielle Vorfrage vorliege.Die Nichtstattgabe der beantragten Aussetzung des Verfahrens begründete die belangte Behörde damit, unter "Vorfrage" im Sinne des Paragraph 38, AVG sei eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von einer anderen Verwaltungsbehörde oder von Gerichten zu entscheiden sei. Die Entscheidung über die Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung sei aber für die Entscheidung über die Berufung wegen Nichtverlängerung einer Arbeitserlaubnis keine unabdingbare Grundlage. Dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfüge, sei unbestritten, sodass die belangte Behörde über den Antrag selbst entscheiden könne, weil keine präjudizielle Vorfrage vorliege.

Die Nichtverlängerung der Arbeitserlaubnis begründete die belangte Behörde im Wesentlichen gleichlautend mit der Behörde erster Instanz, fügte jedoch hinzu, das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei am 9. Juli 2007 rechtskräftig beendet worden, die Behandlung der Beschwerde dagegen vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt. Gegen den folgenden Ausweisungs(Berufungs-)bescheid der Sicherheitsdirektion habe der Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben, der aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Dadurch werde aber lediglich die Ausweisung aufgeschoben, jedoch kein Aufenthaltstitel nach dem NAG gewährt. Zur Frage der durch das Assoziationsabkommen mit der Türkei gewährten Rechte stellte sich die belangte Behörde auf den Standpunkt, Voraussetzung der Anwendbarkeit des Art. 6 ARB 1/80 sei die "Ordnungsgemäßheit" der zurückgelegten Beschäftigung. Diese sei aber dann nicht gegeben, wenn die Beschäftigung nur im Rahmen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung wie etwa nach dem AsylG ausgeübt worden sei. Insbesondere im Hinblick auf die ausgesprochene Ausweisung könne von einem unbestrittenen Aufenthaltsrecht nicht gesprochen werden.Die Nichtverlängerung der Arbeitserlaubnis begründete die belangte Behörde im Wesentlichen gleichlautend mit der Behörde erster Instanz, fügte jedoch hinzu, das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei am 9. Juli 2007 rechtskräftig beendet worden, die Behandlung der Beschwerde dagegen vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt. Gegen den folgenden Ausweisungs(Berufungs-)bescheid der Sicherheitsdirektion habe der Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben, der aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Dadurch werde aber lediglich die Ausweisung aufgeschoben, jedoch kein Aufenthaltstitel nach dem NAG gewährt. Zur Frage der durch das Assoziationsabkommen mit der Türkei gewährten Rechte stellte sich die belangte Behörde auf den Standpunkt, Voraussetzung der Anwendbarkeit des Artikel 6, ARB 1/80 sei die "Ordnungsgemäßheit" der zurückgelegten Beschäftigung. Diese sei aber dann nicht gegeben, wenn die Beschäftigung nur im Rahmen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung wie etwa nach dem AsylG ausgeübt worden sei. Insbesondere im Hinblick auf die ausgesprochene Ausweisung könne von einem unbestrittenen Aufenthaltsrecht nicht gesprochen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Aussetzung des Verfahrens:

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Im vorliegenden Verfahren nach dem AuslBG hatte die belangte Behörde jedoch keine Vorfrage zu entscheiden, sondern lediglich im Sinne des § 14a AuslBG das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Tatbestandsmerkmales, nämlich eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, zu prüfen. Ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Titels erfüllt oder nicht, war daher nicht Gegenstand des von der belangten Behörde zu entscheidenden Falles (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2009/09/0233), weshalb keine Rechtsgrundlage dafür besteht, das Verfahren nach § 14a AuslBG bis zur Erlassung eines konstitutiven, rechtsgestaltenden Bescheides über die Erteilung eines Aufenthaltstitels auszusetzen.Im vorliegenden Verfahren nach dem AuslBG hatte die belangte Behörde jedoch keine Vorfrage zu entscheiden, sondern lediglich im Sinne des Paragraph 14 a, AuslBG das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Tatbestandsmerkmales, nämlich eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, zu prüfen. Ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Titels erfüllt oder nicht, war daher nicht Gegenstand des von der belangten Behörde zu entscheidenden Falles vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2009/09/0233), weshalb keine Rechtsgrundlage dafür besteht, das Verfahren nach Paragraph 14 a, AuslBG bis zur Erlassung eines konstitutiven, rechtsgestaltenden Bescheides über die Erteilung eines Aufenthaltstitels auszusetzen.

2. Zur Abweisung des Verlängerungsantrages:

Gemäß § 14a Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn erGemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er

1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder 1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder

2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß

Z. 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.Ziffer eins und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.

Gemäß § 14e Abs. 1 AuslBG ist die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a zu verlängern, wennGemäß Paragraph 14 e, Absatz eins, AuslBG ist die Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 a, zu verlängern, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a gegeben sind oderdie Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 14 a, gegeben sind oder
  2. 2.Ziffer 2
    der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG), werden Aufenthaltstitel erteilt als:Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (NAG), werden Aufenthaltstitel erteilt als:
              1.              "Niederlassungsbewilligung" für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (Z. 3) zu erlangen; 1. "Niederlassungsbewilligung" für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Absatz 2,) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (Ziffer 3,) zu erlangen;
              2.              Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" (Z. 4) zu erhalten; 2. Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" (Ziffer 4,) zu erhalten;
              3.              Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
              4.              Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments.
Sowohl für die (erstmalige) Erteilung einer Arbeitserlaubnis als auch für jede Verlängerung ist nach den oben wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen u.a. Voraussetzung, dass der Ausländer "rechtmäßig niedergelassen" ist. Zur Auslegung dieses Rechtsbegriffes reicht es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, zu verweisen. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde tatsächlich über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG bzw. vor dem 1. Januar 2006 nach dem damals noch in Geltung gestandenen FrG verfügte, ist unbestritten. Damit lag eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14a AuslBG nicht vor. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerde gegen die mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. November 2005 gemäß § 34 Abs. 1 FrG 1997 ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, weil damit zwar alle mit dem die Ausweisung aussprechenden rechtskräftigen Bescheid verbundenen Wirkungen aufgeschoben worden sind und der Beschwerdeführer solcherart vor einem Vollzug der verfügten Ausweisung bis zur Entscheidung des hierüber noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens (protokolliert unter hg. Zl. 2005/18/0724) geschützt ist, das Fehlen einer rechtmäßigen Niederlassung wird aber dadurch nicht berührt, weil der Beschwerdeführer auch vor Erlassung des Ausweisungsbescheides über ein für die Verlängerung der Arbeitserlaubnis erforderliches Aufenthaltsrecht nicht verfügt hat.Sowohl für die (erstmalige) Erteilung einer Arbeitserlaubnis als auch für jede Verlängerung ist nach den oben wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen u.a. Voraussetzung, dass der Ausländer "rechtmäßig niedergelassen" ist. Zur Auslegung dieses Rechtsbegriffes reicht es, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, zu verweisen. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde tatsächlich über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG bzw. vor dem 1. Januar 2006 nach dem damals noch in Geltung gestandenen FrG verfügte, ist unbestritten. Damit lag eine der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 14 a, AuslBG nicht vor. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerde gegen die mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. November 2005 gemäß Paragraph 34, Absatz eins, FrG 1997 ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, weil damit zwar alle mit dem die Ausweisung aussprechenden rechtskräftigen Bescheid verbundenen Wirkungen aufgeschoben worden sind und der Beschwerdeführer solcherart vor einem Vollzug der verfügten Ausweisung bis zur Entscheidung des hierüber noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens (protokolliert unter hg. Zl. 2005/18/0724) geschützt ist, das Fehlen einer rechtmäßigen Niederlassung wird aber dadurch nicht berührt, weil der Beschwerdeführer auch vor Erlassung des Ausweisungsbescheides über ein für die Verlängerung der Arbeitserlaubnis erforderliches Aufenthaltsrecht nicht verfügt hat.
Der Beschwerdeführer beruft sich auch auf Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80); diese Bestimmung hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:Der Beschwerdeführer beruft sich auch auf Artikel 6, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80); diese Bestimmung hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"Art. 6 (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat""Art". 6 (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat
  • -Strichaufzählung
    nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
  • -Strichaufzählung
    nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorranges - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
  • -Strichaufzählung
    nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis."
Die belangte Behörde hat in Anwendung dieser Bestimmung allerdings bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die "Ordnungsgemäßheit" der zurückgelegten Beschäftigung dann nicht gegeben sei, wenn die Beschäftigung nur im Rahmen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung wie etwa nach dem AsylG ausgeübt wurde. Die Voraussetzungen dafür, sich hinsichtlich des Rechts zur Fortsetzung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie des diesem Zweck dienenden Rechts auf Aufenthalt mit Erfolg auf Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 berufen zu können, erfüllen Fremde, die eine - wenn auch allenfalls im Einklang mit den Bestimmungen des AuslBG stehende - Beschäftigung ausüben, dann nicht, wenn ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bloß auf Grund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besteht. Die letztgenannte Berechtigung vermittelt nämlich keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Januar 2007, Zl. 2006/18/0402, und vom 2. April 2000, Zl. 97/09/0202, mwN).Die belangte Behörde hat in Anwendung dieser Bestimmung allerdings bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die "Ordnungsgemäßheit" der zurückgelegten Beschäftigung dann nicht gegeben sei, wenn die Beschäftigung nur im Rahmen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung wie etwa nach dem AsylG ausgeübt wurde. Die Voraussetzungen dafür, sich hinsichtlich des Rechts zur Fortsetzung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie des diesem Zweck dienenden Rechts auf Aufenthalt mit Erfolg auf Artikel 6, Absatz eins, ARB Nr. 1/80 berufen zu können, erfüllen Fremde, die eine - wenn auch allenfalls im Einklang mit den Bestimmungen des AuslBG stehende - Beschäftigung ausüben, dann nicht, wenn ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bloß auf Grund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besteht. Die letztgenannte Berechtigung vermittelt nämlich keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 16. Januar 2007, Zl. 2006/18/0402, und vom 2. April 2000, Zl. 97/09/0202, mwN).
Aus diesen Gründen war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere dessen § 3 Abs. 2. Wien, am 9. November 2009Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere dessen Paragraph 3, Absatz 2, Wien, am 9. November 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090346.X00

Im RIS seit

15.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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