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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §14a idF 2005/I/101;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des T I in L, vertreten durch Mag. Harald Schuh, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 1. September 2008, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08115/039/2008, betreffend Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des T römisch eins in L, vertreten durch Mag. Harald Schuh, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 1. September 2008, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08115/039/2008, betreffend Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, beantragte mit Eingabe vom 11. Dezember 2007 die Verlängerung seiner bis 12. Dezember 2007 gültigen Arbeitserlaubnis.
Mit undatiertem Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer sei nicht im Besitze eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
(NAG).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er diesen Umstand zwar nicht bestritt, jedoch behauptete, im Hinblick auf seine nachhaltige Integration sei von Amts wegen ein Verfahren zur Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung anhängig gemacht worden, worüber bisher nicht entschieden worden sei.
In seiner Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen vom 7. August 2008 beantragte er die Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG bis zum Abschluss dieses Verfahrens. Darüber hinaus berief sich der Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz erstmals auf Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses ARB 1/80.In seiner Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen vom 7. August 2008 beantragte er die Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG bis zum Abschluss dieses Verfahrens. Darüber hinaus berief sich der Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz erstmals auf Artikel 6, des Assoziationsratsbeschlusses ARB 1/80.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 14a und § 14e AuslBG keine Folge und gab dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht statt.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 14 a und Paragraph 14 e, AuslBG keine Folge und gab dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht statt.
Die Nichtstattgabe der beantragten Aussetzung des Verfahrens begründete die belangte Behörde damit, unter "Vorfrage" im Sinne des § 38 AVG sei eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von einer anderen Verwaltungsbehörde oder von Gerichten zu entscheiden sei. Die Entscheidung über die Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung sei aber für die Entscheidung über die Berufung wegen Nichtverlängerung einer Arbeitserlaubnis keine unabdingbare Grundlage. Dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfüge, sei unbestritten, sodass die belangte Behörde über den Antrag selbst entscheiden könne, weil keine präjudizielle Vorfrage vorliege.Die Nichtstattgabe der beantragten Aussetzung des Verfahrens begründete die belangte Behörde damit, unter "Vorfrage" im Sinne des Paragraph 38, AVG sei eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von einer anderen Verwaltungsbehörde oder von Gerichten zu entscheiden sei. Die Entscheidung über die Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung sei aber für die Entscheidung über die Berufung wegen Nichtverlängerung einer Arbeitserlaubnis keine unabdingbare Grundlage. Dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfüge, sei unbestritten, sodass die belangte Behörde über den Antrag selbst entscheiden könne, weil keine präjudizielle Vorfrage vorliege.
Die Nichtverlängerung der Arbeitserlaubnis begründete die belangte Behörde im Wesentlichen gleichlautend mit der Behörde erster Instanz, fügte jedoch hinzu, das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei am 9. Juli 2007 rechtskräftig beendet worden, die Behandlung der Beschwerde dagegen vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt. Gegen den folgenden Ausweisungs(Berufungs-)bescheid der Sicherheitsdirektion habe der Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben, der aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Dadurch werde aber lediglich die Ausweisung aufgeschoben, jedoch kein Aufenthaltstitel nach dem NAG gewährt. Zur Frage der durch das Assoziationsabkommen mit der Türkei gewährten Rechte stellte sich die belangte Behörde auf den Standpunkt, Voraussetzung der Anwendbarkeit des Art. 6 ARB 1/80 sei die "Ordnungsgemäßheit" der zurückgelegten Beschäftigung. Diese sei aber dann nicht gegeben, wenn die Beschäftigung nur im Rahmen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung wie etwa nach dem AsylG ausgeübt worden sei. Insbesondere im Hinblick auf die ausgesprochene Ausweisung könne von einem unbestrittenen Aufenthaltsrecht nicht gesprochen werden.Die Nichtverlängerung der Arbeitserlaubnis begründete die belangte Behörde im Wesentlichen gleichlautend mit der Behörde erster Instanz, fügte jedoch hinzu, das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei am 9. Juli 2007 rechtskräftig beendet worden, die Behandlung der Beschwerde dagegen vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt. Gegen den folgenden Ausweisungs(Berufungs-)bescheid der Sicherheitsdirektion habe der Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben, der aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Dadurch werde aber lediglich die Ausweisung aufgeschoben, jedoch kein Aufenthaltstitel nach dem NAG gewährt. Zur Frage der durch das Assoziationsabkommen mit der Türkei gewährten Rechte stellte sich die belangte Behörde auf den Standpunkt, Voraussetzung der Anwendbarkeit des Artikel 6, ARB 1/80 sei die "Ordnungsgemäßheit" der zurückgelegten Beschäftigung. Diese sei aber dann nicht gegeben, wenn die Beschäftigung nur im Rahmen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung wie etwa nach dem AsylG ausgeübt worden sei. Insbesondere im Hinblick auf die ausgesprochene Ausweisung könne von einem unbestrittenen Aufenthaltsrecht nicht gesprochen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Aussetzung des Verfahrens:
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Im vorliegenden Verfahren nach dem AuslBG hatte die belangte Behörde jedoch keine Vorfrage zu entscheiden, sondern lediglich im Sinne des § 14a AuslBG das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Tatbestandsmerkmales, nämlich eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, zu prüfen. Ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Titels erfüllt oder nicht, war daher nicht Gegenstand des von der belangten Behörde zu entscheidenden Falles (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2009/09/0233), weshalb keine Rechtsgrundlage dafür besteht, das Verfahren nach § 14a AuslBG bis zur Erlassung eines konstitutiven, rechtsgestaltenden Bescheides über die Erteilung eines Aufenthaltstitels auszusetzen.Im vorliegenden Verfahren nach dem AuslBG hatte die belangte Behörde jedoch keine Vorfrage zu entscheiden, sondern lediglich im Sinne des Paragraph 14 a, AuslBG das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Tatbestandsmerkmales, nämlich eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, zu prüfen. Ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Titels erfüllt oder nicht, war daher nicht Gegenstand des von der belangten Behörde zu entscheidenden Falles vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2009/09/0233), weshalb keine Rechtsgrundlage dafür besteht, das Verfahren nach Paragraph 14 a, AuslBG bis zur Erlassung eines konstitutiven, rechtsgestaltenden Bescheides über die Erteilung eines Aufenthaltstitels auszusetzen.
2. Zur Abweisung des Verlängerungsantrages:
Gemäß § 14a Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn erGemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er
1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder 1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder
2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß
Z. 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.Ziffer eins und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.
Gemäß § 14e Abs. 1 AuslBG ist die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a zu verlängern, wennGemäß Paragraph 14 e, Absatz eins, AuslBG ist die Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 a, zu verlängern, wenn
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090346.X00Im RIS seit
15.12.2009Zuletzt aktualisiert am
02.03.2010