Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §1 Abs2 litl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. Georg Uitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Doblhoffgasse 5, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 24. Februar 2006, Zl. LGSW/Abt. 3/08115/1416257/2006, betreffend Ausstellung einer Arbeitserlaubnis, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger "Jugoslawiens (Kosovo)" stellte am 23. Juni 2006 den Antrag auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Februar 2006 wurde dieser Antrag mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht rechtmäßig niedergelassen sei, da er über keinen Aufenthaltstitel verfüge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 2 lit. l des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der vor dem 1. Jänner 2006 geltenden Fassung waren die Bestimmungen des AuslBG ua. nicht anzuwenden auf drittstaatsangehörige Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers, sofern der Ehegatte zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der vor dem 1. Jänner 2006 geltenden Fassung waren die Bestimmungen des AuslBG ua. nicht anzuwenden auf drittstaatsangehörige Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers, sofern der Ehegatte zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war.
Gemäß der nach wie vor in Geltung stehenden Fassung des § 3 Abs. 7 AuslBG darf ein Arbeitgeber einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, auch nach dem Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen Umstände des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter beschäftigen.Gemäß der nach wie vor in Geltung stehenden Fassung des Paragraph 3, Absatz 7, AuslBG darf ein Arbeitgeber einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, auch nach dem Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen Umstände des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter beschäftigen.
§ 14a AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 101/2005, in Kraft seit 1. Jänner 2006, lautet: Paragraph 14 a, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, in Kraft seit 1. Jänner 2006, lautet:
"Arbeitserlaubnis
Voraussetzungen und Geltungsbereich
§ 14a. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn erParagraph 14 a, (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er
1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder 1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder
2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist. 2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Ziffer eins und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.
§ 7 Abs. 5 gilt entsprechend."Paragraph 7, Absatz 5, gilt entsprechend."
§§ 2, 8 und 81 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 157/2005, lauten auszugsweise: Paragraphen 2, 8 und 81 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,, lauten auszugsweise:
"§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
9. Familienangehöriger: wer Ehegatte ... ist ...
...
1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;
...
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8, (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1. 'Niederlassungsbewilligung' für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' (Z 3) zu erlangen; 1. 'Niederlassungsbewilligung' für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Absatz 2,) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' (Ziffer 3,) zu erlangen;
2. Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger' (Z 4) zu erhalten; 2. Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger' (Ziffer 4,) zu erhalten;
3. Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
4. Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger' für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
...
§ 81. (1) Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.Paragraph 81, (1) Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er am 28. September 2004 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe. Die Ehe sei rechtskräftig mit 7. Dezember 2005 geschieden worden, wobei das Alleinverschulden an der Scheidung die Ehegattin des Beschwerdeführers getroffen habe. Er habe im Oktober 2004 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt. Das Verfahren sei - nicht zuletzt auf Grund geänderter Rechtslage und Zuständigkeiten - noch nicht abgeschlossen. Infolge der Scheidung habe er den gegenständlichen Antrag auf Arbeitserlaubnis gestellt.
Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, es sei ihm nicht "zumutbar", dass er infolge der Scheidung "an einen bestimmten Arbeitsplatz gebunden" sei. Er fordert, dass der Wortfolge des § 14a AuslBG "und rechtmäßig niedergelassen" nicht der Inhalt beigemessen werden dürfe, dass ein "adäquaterDer Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, es sei ihm nicht "zumutbar", dass er infolge der Scheidung "an einen bestimmten Arbeitsplatz gebunden" sei. Er fordert, dass der Wortfolge des Paragraph 14 a, AuslBG "und rechtmäßig niedergelassen" nicht der Inhalt beigemessen werden dürfe, dass ein "adäquater
Aufenthaltstitel bereits vorliegen muss ... iSv ausgestellt sein
muss".
Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Ansicht aus, es sei Sache der Vollziehung, "eine Lösung" für die "Nicht-Entscheidung" über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu finden und verweist auf § 27 Abs. 3 Z. 2 NAG, nach der der Beschwerdeführer sein von der Zusammenführenden abgeleitetes Recht nicht verliere, wenn die Ehe aus überwiegenden Verschulden der Zusammenführenden geschieden werde.Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Ansicht aus, es sei Sache der Vollziehung, "eine Lösung" für die "Nicht-Entscheidung" über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu finden und verweist auf Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2, NAG, nach der der Beschwerdeführer sein von der Zusammenführenden abgeleitetes Recht nicht verliere, wenn die Ehe aus überwiegenden Verschulden der Zusammenführenden geschieden werde.
Nach den Angaben des Beschwerdeführers ist zuvorderst klargestellt, dass ihm bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Aufenthaltstitel (weder nach dem vor dem 1. Jänner 2006 geltenden Fremdengesetz 1997 (FrG), noch nach dem seither geltenden NAG) erteilt worden war, weil über seinen diesbezüglichen Antrag noch nicht - gemäß § 81 Abs. 1 NAG nunmehr nach der neuen Rechtslage - entschieden worden ist. Er behauptet auch nicht und es ergibt sich - im Hinblick auf §§ 57 iVm 54 Abs. 1 NAG - aus dem Verwaltungsakt auch kein Hinweis darauf, dass die geschiedene Gattin ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe.Nach den Angaben des Beschwerdeführers ist zuvorderst klargestellt, dass ihm bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Aufenthaltstitel (weder nach dem vor dem 1. Jänner 2006 geltenden Fremdengesetz 1997 (FrG), noch nach dem seither geltenden NAG) erteilt worden war, weil über seinen diesbezüglichen Antrag noch nicht - gemäß Paragraph 81, Absatz eins, NAG nunmehr nach der neuen Rechtslage - entschieden worden ist. Er behauptet auch nicht und es ergibt sich - im Hinblick auf Paragraphen 57, in Verbindung mit 54 Absatz eins, NAG - aus dem Verwaltungsakt auch kein Hinweis darauf, dass die geschiedene Gattin ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe.
Aufenthaltstitel sind behördliche Entscheidungen (nunmehr auf Grund des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, Art. 4 - NAG), mit denen ein Recht auf Aufenthalt oder Niederlassung grundsätzlich mit konstitutiver Wirkung eingeräumt wird (vgl. § 8 NAG; sowie Kutscher/Poschalko/Schmalzl, NAG 2006, Seite 8). Ein Fall des § 57 iVm § 54 Abs. 1 NAG, in dem ein allfällig erteilter Aufenthaltstitel nur deklarative Wirkung hätte, liegt nicht vor.Aufenthaltstitel sind behördliche Entscheidungen (nunmehr auf Grund des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, Artikel 4, - NAG), mit denen ein Recht auf Aufenthalt oder Niederlassung grundsätzlich mit konstitutiver Wirkung eingeräumt wird vergleiche , Paragraph 8, NAG; sowie Kutscher/Poschalko/Schmalzl, NAG 2006, Seite 8). Ein Fall des Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, NAG, in dem ein allfällig erteilter Aufenthaltstitel nur deklarative Wirkung hätte, liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass seine behauptete, auf keinem erteilten Aufenthaltstitel beruhende "Berechtigung, in Österreich zu arbeiten" nach seinen eigenen Angaben allein auf der Tatsache der vormals aufrechten Ehe beruht, welche vor Erteilung eines Aufenthaltstitels und vor der Entscheidung der belangten Behörde bereits geschieden war. Es braucht nicht näher untersucht zu werden, ob der Beschwerdeführer nach der bis 1. Jänner 2006 geltenden Fassung des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG im Hinblick auf die darin enthaltene Wortfolge "sofern der Ehegatte zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt" ist, tatsächlich als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen war und er sein in Anspruch genommenes "Arbeitsrecht" gemäß § 3 Abs. 7 AuslBG auch nach der Scheidung vom 7. Dezember 2005 weiterhin ausüben dürfe. Denn selbst wenn er zu Recht im Sinne der ersten Voraussetzung des § 14a Abs. 1 Z. 1 AuslBG "erlaubt beschäftigt" gewesen sei - was die belangte Behörde nicht in Frage stellt -, so beruhte dies nicht auf einer ihm direkt von einer Behörde erteilten Aufenthalts- und/oder Arbeitsgenehmigung, sondern allein auf der Tatsache seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Dies ist jedoch für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach der seit 1. Jänner 2006 geltenden Rechtslage nicht mehr ausreichend:Der Beschwerdeführer übersieht, dass seine behauptete, auf keinem erteilten Aufenthaltstitel beruhende "Berechtigung, in Österreich zu arbeiten" nach seinen eigenen Angaben allein auf der Tatsache der vormals aufrechten Ehe beruht, welche vor Erteilung eines Aufenthaltstitels und vor der Entscheidung der belangten Behörde bereits geschieden war. Es braucht nicht näher untersucht zu werden, ob der Beschwerdeführer nach der bis 1. Jänner 2006 geltenden Fassung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG im Hinblick auf die darin enthaltene Wortfolge "sofern der Ehegatte zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt" ist, tatsächlich als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen war und er sein in Anspruch genommenes "Arbeitsrecht" gemäß Paragraph 3, Absatz 7, AuslBG auch nach der Scheidung vom 7. Dezember 2005 weiterhin ausüben dürfe. Denn selbst wenn er zu Recht im Sinne der ersten Voraussetzung des Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG "erlaubt beschäftigt" gewesen sei - was die belangte Behörde nicht in Frage stellt -, so beruhte dies nicht auf einer ihm direkt von einer Behörde erteilten Aufenthalts- und/oder Arbeitsgenehmigung, sondern allein auf der Tatsache seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Dies ist jedoch für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach der seit 1. Jänner 2006 geltenden Rechtslage nicht mehr ausreichend:
Denn die zweite Voraussetzung "und rechtmäßig niedergelassen" wurde mit BGBl. I Nr. 101/2005 neu normiert. Mangels jeglicher Anhaltspunkte, dass der Begriff "niedergelassen" im AuslBG eine andere Bedeutung haben sollte als im NAG, ist dieser Begriff im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 NAG iVm § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 4 NAG zu verstehen. Die Bedingung "und rechtmäßig niedergelassen" stellt - wie die belangte Behörde im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut zu Recht annehmen durfte - im vorliegenden Fall darauf ab, dass dem Antragsteller auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis ein Aufenthaltstitel im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 4 NAG erteilt wurde (vgl. Kutscher/Poschalko/Schmalzl, NAG 2006, Seite 56). Diese neu eingefügte Bedingung für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis darf nicht - wie dies de facto der Beschwerdeführer fordert - so verstanden werden, als wäre sie nicht beigesetzt worden (vgl. auch § 81 Abs. 2 zweiter Satz NAG), zumal auch die Materialien (RV 948 BlgNR XXII. GP, 6) sagen:Denn die zweite Voraussetzung "und rechtmäßig niedergelassen" wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, neu normiert. Mangels jeglicher Anhaltspunkte, dass der Begriff "niedergelassen" im AuslBG eine andere Bedeutung haben sollte als im NAG, ist dieser Begriff im Sinne der Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 NAG zu verstehen. Die Bedingung "und rechtmäßig niedergelassen" stellt - wie die belangte Behörde im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut zu Recht annehmen durfte - im vorliegenden Fall darauf ab, dass dem Antragsteller auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis ein Aufenthaltstitel im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 NAG erteilt wurde vergleiche Kutscher/Poschalko/Schmalzl, NAG 2006, Seite 56). Diese neu eingefügte Bedingung für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis darf nicht - wie dies de facto der Beschwerdeführer fordert - so verstanden werden, als wäre sie nicht beigesetzt worden vergleiche auch Paragraph 81, Absatz 2, zweiter Satz NAG), zumal auch die Materialien Regierungsvorlage 948, BlgNR römisch 22 . GP, 6) sagen:
"In konsequenter Abstimmung von Aufenthalts- und Beschäftigungsrechten soll darüber hinaus eine Arbeitserlaubnis und ein Befreiungsschein grundsätzlich nur dann ausgestellt werden dürfen, wenn der Ausländer nicht bloß vorübergehend rechtmäßig niedergelassen ist. Dies ist der Fall, wenn er über eine grundsätzlich auf Dauer ausgerichtete Niederlassungsbewilligung verfügt. Ein Visum (künftig für Saisoniers, Betriebsentsandte, Volontäre) oder eine Aufenthaltsbewilligung (z.B. für Studenten, Künstler) reicht jedenfalls nicht aus."
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine Untätigkeit der zur Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständigen Behörden ist ebenfalls kein Grund, die gegenständliche Norm anders als im obigen Sinn auszulegen. Der Beschwerdeführer übersieht zudem den den Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht von Behörden regelnden § 73 AVG.Der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine Untätigkeit der zur Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständigen Behörden ist ebenfalls kein Grund, die gegenständliche Norm anders als im obigen Sinn auszulegen. Der Beschwerdeführer übersieht zudem den den Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht von Behörden regelnden Paragraph 73, AVG.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu § 27 Abs. 3 Z. 2 NAG geht ebenfalls fehl, weil auch der dort geregelte Fall, dass der Familienangehörige die Voraussetzungen für den Aufenthaltszweck seiner Niederlassungsbewilligung nicht verliert, wenn die Ehe aus überwiegendem Verschulden des Zusammenführenden geschieden wird, nichts daran ändert, dass es für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht darauf ankommt, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden könnte, sondern darauf, ob sie bereits erteilt worden ist.Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2, NAG geht ebenfalls fehl, weil auch der dort geregelte Fall, dass der Familienangehörige die Voraussetzungen für den Aufenthaltszweck seiner Niederlassungsbewilligung nicht verliert, wenn die Ehe aus überwiegendem Verschulden des Zusammenführenden geschieden wird, nichts daran ändert, dass es für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht darauf ankommt, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden könnte, sondern darauf, ob sie bereits erteilt worden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat aus dem Blickwinkel des gegenständlichen Falles dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass Fremden, die (noch) nicht zum dauernden, sondern bloß zum vorübergehenden Aufenthalt zugelassen sind, keine Arbeitsbewilligung erteilt werden kann, sondern sie - weiterhin - auf die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen verwiesen sind. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Wortfolge "und rechtmäßig niedergelassen ist" des § 14a AuslBG, wie er behauptet, gegen das (nur österreichischen Staatsbürgern vorbehaltene) Grundrecht auf Erwerbsfreiheit verstoßen solle. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich, weshalb der Anregung des Beschwerdeführers, diese Wortfolge "von Amts wegen auf ihre Verfassungskonformität prüfen zu lassen", nicht zu folgen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat aus dem Blickwinkel des gegenständlichen Falles dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass Fremden, die (noch) nicht zum dauernden, sondern bloß zum vorübergehenden Aufenthalt zugelassen sind, keine Arbeitsbewilligung erteilt werden kann, sondern sie - weiterhin - auf die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen verwiesen sind. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Wortfolge "und rechtmäßig niedergelassen ist" des Paragraph 14 a, AuslBG, wie er behauptet, gegen das (nur österreichischen Staatsbürgern vorbehaltene) Grundrecht auf Erwerbsfreiheit verstoßen solle. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich, weshalb der Anregung des Beschwerdeführers, diese Wortfolge "von Amts wegen auf ihre Verfassungskonformität prüfen zu lassen", nicht zu folgen ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 4. September 2006Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Wien, am 4. September 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006090070.X00Im RIS seit
18.10.2006Zuletzt aktualisiert am
30.07.2010