TE Vwgh Erkenntnis 2009/10/15 2009/09/0233

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Veröffentlicht am 15.10.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 2007/I/078;
AuslBG;
AVG §38;
NAG 2005 §8;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/09/0071 E 20. Juni 2011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der JL in S, geboren 1979, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 23. September 2009, Zl. 08114 / ABB-Nr. 3211890, betreffend Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 2009 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der bis 20. August 2009 gültigen Beschäftigungsbewilligung mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfüge. Zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels führte die belangte Behörde aus, dass sich diese Frage nicht als Vorfrage darstelle, da zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Aufenthaltstitel vorliege und ein allenfalls auf humanitärer Grundlage gewährtes Aufenthaltsrecht nicht rückwirkend erteilt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Anfang 2001 ununterbrochen in Österreich. Es treffe sie kein Verschulden daran, dass ihr Asylverfahren bis zum Oktober 2008 anhängig gewesen sei. Sie habe am 10. April 2009 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach den neuen Bleiberechtsbestimmungen des NAG (§§ 44 ff NAG) gestellt, das Verfahren sei noch immer bei der Behörde erster Instanz anhängig. Die Beschwerdeführerin habe auf Grund der Nichterledigung dieses Antrages im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verwaltungsverfahrens nach § 44 NAG gestellt.In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Anfang 2001 ununterbrochen in Österreich. Es treffe sie kein Verschulden daran, dass ihr Asylverfahren bis zum Oktober 2008 anhängig gewesen sei. Sie habe am 10. April 2009 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach den neuen Bleiberechtsbestimmungen des NAG (Paragraphen 44, ff NAG) gestellt, das Verfahren sei noch immer bei der Behörde erster Instanz anhängig. Die Beschwerdeführerin habe auf Grund der Nichterledigung dieses Antrages im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verwaltungsverfahrens nach Paragraph 44, NAG gestellt.

Sie sei mit geringfügigen Unterbrechungen seit November 2001 in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Zuletzt habe sie über eine bis zum 20. August 2009 gültige Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit einer Kellnerin im Restaurant P der W KEG verfügt. Sie habe im Jahr 2005 ein Kind zur Welt gebracht und eine Eigentumswohnung in S erworben und sei in Österreich integriert. Sie beherrsche die deutsche Sprache soweit, dass sie sich im Alltag sehr gut verständigen könne.

Ihr Antrag auf Aussetzung des Verfahrens erweise sich daher als begründet.

Zudem hätte die Beschäftigungsbewilligung erteilt werden müssen, weil gemäß § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG die Beschäftigung der Ausländerin im Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration geboten erscheine. Diese Bestimmungen seien von der belangten Behörde zu Unrecht nicht angewendet worden.Zudem hätte die Beschäftigungsbewilligung erteilt werden müssen, weil gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG die Beschäftigung der Ausländerin im Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration geboten erscheine. Diese Bestimmungen seien von der belangten Behörde zu Unrecht nicht angewendet worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 78/2007, darf die Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 24 AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,, darf die Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (Paragraph 24, AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 76, NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.

Die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 bis 3 und eine der in Abs. 6 Z. 1-6 AuslBG genannten Kriterien müssen kumulativ vorliegen. Liegt daher nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist auf das Vorhandensein einer der anderen Voraussetzungen nicht mehr einzugehen und der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, Zl. 2003/09/0154).Die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, bis 3 und eine der in Absatz 6, Ziffer eins -, 6, AuslBG genannten Kriterien müssen kumulativ vorliegen. Liegt daher nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist auf das Vorhandensein einer der anderen Voraussetzungen nicht mehr einzugehen und der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzuweisen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, Zl. 2003/09/0154).

Der Beschwerdeführerin wurde unbestrittenermaßen noch kein Aufenthaltsrecht zuerkannt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, ausgeführt hat, sind Aufenthaltstitel behördliche Entscheidungen, mit denen ein Recht auf Aufenthalt oder Niederlassung grundsätzlich mit konstitutiver Wirkung eingeräumt wird. Sie behauptet auch nicht, dass die sonstigen in § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG genannten Voraussetzungen vorlägen.Der Beschwerdeführerin wurde unbestrittenermaßen noch kein Aufenthaltsrecht zuerkannt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, ausgeführt hat, sind Aufenthaltstitel behördliche Entscheidungen, mit denen ein Recht auf Aufenthalt oder Niederlassung grundsätzlich mit konstitutiver Wirkung eingeräumt wird. Sie behauptet auch nicht, dass die sonstigen in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG genannten Voraussetzungen vorlägen.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Aussetzung des Verwaltungsverfahrens gemäß § 38 AVG begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren nach dem AuslBG die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG besteht, keine Vorfrage darstellt, sondern vielmehr das Vorliegen eines Aufenthaltstitels nach dem NAG Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG ist. Daher besteht keine Rechtsgrundlage dafür, das Verfahren nach dem AuslBG auszusetzen, um bis zur Erlassung eines konstitutiven, rechtsgestaltenden Bescheides über die Erteilung eines Aufenthaltsrechtes zuzuwarten.Soweit die Beschwerdeführerin eine Aussetzung des Verwaltungsverfahrens gemäß Paragraph 38, AVG begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren nach dem AuslBG die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG besteht, keine Vorfrage darstellt, sondern vielmehr das Vorliegen eines Aufenthaltstitels nach dem NAG Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG ist. Daher besteht keine Rechtsgrundlage dafür, das Verfahren nach dem AuslBG auszusetzen, um bis zur Erlassung eines konstitutiven, rechtsgestaltenden Bescheides über die Erteilung eines Aufenthaltsrechtes zuzuwarten.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. Oktober 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009090233.X00

Im RIS seit

14.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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