Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C5 424.583-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.2.2012, 11 09.603-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.2.2012, 11 09.603-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Spruchpunkterömisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Spruchpunkte
II und III behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei und römisch drei behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben ein afghanischer Staatsangehöriger, welcher der ethnischen Gruppe der Paschtunen angehört, stellte am 26.8.2011 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Dazu gab er bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Stadtpolizeikommando XXXX) am nächsten Tag an, er sei vor zwei Jahren mit dem Auto von Kabul nach Pakistan gefahren, dort habe er lange gelebt, etwa zwölf oder dreizehn Jahre; ein Bekannter habe ihm gesagt, er solle nach Europa gehen, dort könne er behandelt werden. Als Fluchtgrund gab er an, das Leben sei "sehr schön" gewesen, (doch) dann sei er von den Taliban mitgenommen worden. Er habe lange nichts zu essen bekommen und sei seither psychisch krank. Ihm sei nicht das Asyl wichtig, er brauche nur ärztliche Behandlung. Er habe Frau und Kinder, er brauche kein Geld.1.1.1. Der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben ein afghanischer Staatsangehöriger, welcher der ethnischen Gruppe der Paschtunen angehört, stellte am 26.8.2011 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Dazu gab er bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Stadtpolizeikommando römisch 40 ) am nächsten Tag an, er sei vor zwei Jahren mit dem Auto von Kabul nach Pakistan gefahren, dort habe er lange gelebt, etwa zwölf oder dreizehn Jahre; ein Bekannter habe ihm gesagt, er solle nach Europa gehen, dort könne er behandelt werden. Als Fluchtgrund gab er an, das Leben sei "sehr schön" gewesen, (doch) dann sei er von den Taliban mitgenommen worden. Er habe lange nichts zu essen bekommen und sei seither psychisch krank. Ihm sei nicht das Asyl wichtig, er brauche nur ärztliche Behandlung. Er habe Frau und Kinder, er brauche kein Geld.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 1.9.2011 berichtigte der Beschwerdeführer verschiedene Angaben zu seiner Person. Im Übrigen diente die Einvernahme nur der Feststellung der Zuständigkeit Österreichs.
1.1.2. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Salzburg) am 22.11.2011 legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde vor (das Bundesasylamt vermerkte auf der Kopie - offenbar nach den Angaben des Dolmetschers -: "ausgestellt vom Religionsamt XXXX am 11.7.2010"). Er wurde nach seinen gesundheitlichen Problemen gefragt, von denen er gesprochen habe, und gab dazu an, er habe schon in seiner Heimat "diese Krankheit" gehabt. Als er nach Pakistan gekommen sei, sei er zum Arzt gegangen, sei aber nicht gut behandelt worden. Wenn er zB vom Schlafen aufstehe, zittere sein ganzer Körper, ab und zu falle er auch ins "Koma". Er sei sehr vergesslich. Er sei in Österreich ärztlich untersucht worden, man habe aber befunden, es sei alles in Ordnung.1.1.2. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Salzburg) am 22.11.2011 legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde vor (das Bundesasylamt vermerkte auf der Kopie - offenbar nach den Angaben des Dolmetschers -: "ausgestellt vom Religionsamt römisch 40 am 11.7.2010"). Er wurde nach seinen gesundheitlichen Problemen gefragt, von denen er gesprochen habe, und gab dazu an, er habe schon in seiner Heimat "diese Krankheit" gehabt. Als er nach Pakistan gekommen sei, sei er zum Arzt gegangen, sei aber nicht gut behandelt worden. Wenn er zB vom Schlafen aufstehe, zittere sein ganzer Körper, ab und zu falle er auch ins "Koma". Er sei sehr vergesslich. Er sei in Österreich ärztlich untersucht worden, man habe aber befunden, es sei alles in Ordnung.
In der Sache selbst gab der Beschwerdeführer an, früher habe seine Familie nicht in Pakistan gewohnt, er habe dort nur gearbeitet und sei immer wieder zurück nach Afghanistan gefahren. Da dies aufwendig gewesen sei, habe er es für praktischer gehalten, in Pakistan auch zu wohnen. Seine Familie lebe schon rund 13 oder 14 Jahre in Pakistan; dort seien seine Frau und seine Kinder sowie sein jüngerer Bruder. Vor zehn Tagen sei seine Mutter gestorben. Er habe keinen Beruf erlernt, sondern Gelegenheitsarbeiten ausgeführt, er habe Blumen am Busbahnhof verkauft oder auch Waren im Supermarkt gekauft und auf der Straße weiterverkauft. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund meinte der Beschwerdeführer, das Leben in Pakistan sei sehr schwer gewesen, er habe nicht genug verdient, um seine Familie zu versorgen, und habe wegen seiner Krankheit auch nicht weiter arbeiten können. Er sei nach Österreich gekommen, um für sich und seine Familie eine Zukunft aufzubauen. Auf die Frage, ob er sohin mit Afghanistan und den dortigen Problemen eigentlich nichts zu tun habe, erwiderte der Beschwerdeführer, die Lage in Afghanistan sei schwer, er habe aber keine Probleme gehabt, weil er immer in Pakistan gelebt und für seine Familie zu sorgen versucht habe. Dem Beschwerdeführer wurden eine Reihe von Fragen gestellt, und zwar nach Vorstrafen, nach einer Inhaftierung, nach Problemen mit Behörden, nach staatlichen Fahndungsmaßnahmen - jeweils in seiner Heimat -, nach einer politischen Tätigkeit, nach der Mitgliedschaft in einer politischen Partei, nach Problemen mit Personengruppen oder wegen seiner Religion oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit, nach Teilnahme an bewaffneten Auseinandersetzungen und nach Problemen wegen einer Blutfehde oder sonstiger Racheakte; er verneinte alle Fragen. Ausdrückliche Fragen zu seinen Angaben vom 27.8.2011, dass er Probleme mit den Taliban gehabt habe, wurden ihm nicht gestellt.
1.1.3. Am 22.11.2011 beauftragte das Bundesasylamt einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie damit, ein Sachverständigengutachten dazu zu erstatten, ob der Beschwerdeführer an einer psychischen Beeinträchtigung leide und welche Konsequenzen dies hätte. Der Sachverständige erstattete am 31.12.2011 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten. Danach hatte der Beschwerdeführer bei dem Arzt angegeben, er sei in einem Dorf in Afghanistan geboren worden und sei gemeinsam mit einem Bruder und zwei Schwestern bei seinen Eltern aufgewachsen. Er habe bereits in seiner Jugendzeit Probleme mit dem Magen-Darm-Trakt gehabt; Medikamente, die ihm ein Arzt gegeben habe, hätten aber nicht geholfen. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Jugendzeit arbeiten müssen und sei später nach Pakistan gegangen, um Geld zu verdienen. Er sei sechs oder sieben Jahre in die Schule gegangen, habe aber keinen Schulabschluss. Bereits im Alter von acht oder neun Jahren habe er seine Heimat Afghanistan verlassen, um in Pakistan arbeiten zu können. Da in Afghanistan Krieg geherrscht habe, seien auch seine Mutter und seine Geschwister nach Pakistan ausgereist. Vor etwa zweieinhalb Jahren habe er dann Pakistan verlassen, um nach Westeuropa zu reisen, weil er krank gewesen sei und keine finanziellen Mittel gehabt habe, um die Krankheit zu heilen. Er habe daher auch nicht arbeiten und seine Familie ernähren können. Er habe sich in Westeuropa behandeln lassen wollen, da man hier für die Behandlung nichts zu bezahlen hätte. Als Ausreisegrund wiederholte er seinen Wunsch, sich in Westeuropa behandeln zu lassen, weiters, als armer Mensch habe er in Pakistan nicht arbeiten können und wolle in Österreich arbeiten; sein Ziel sei es, seine Frau und seine Kinder nach Österreich nachzuholen. Politische oder andere Gründe für die Ausreise verneinte er. Er sei aber des Öfteren von der Polizei nach seinem Ausweis gefragt worden.
Der Sachverständige kam zum Ergebnis, eine posttraumatische Belastungsstörung lasse sich nicht nachweisen, im neurologischen Status könne ein unauffälliger Befund erhoben werden, im psychiatrischen Status zeige sich eine leichtgradige depressive Verstimmung mit abgeflachten Affekten. Zusammengefasst bestehe beim Beschwerdeführer neurologisch der Verdacht auf das Vorliegen einer generalisierten Epilepsie offener Genese und ein "Restless legs Syndrom (Syndrom der unruhigen Beine)"; psychiatrisch bestehe eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion (F 43.2 ICD10). Die psychische Störung sei situationsbedingt und vor allem auf die Trennung von den Angehörigen zurückzuführen. Die Aussagen im Asylverfahren würden durch die Krankheiten nicht beeinträchtigt oder beeinflusst. Der Beschwerdeführer erhalte derzeit keine medikamentöse oder psychiatrische Therapie für die Anpassungsstörung. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sei nicht auszugehen. Hinsichtlich der generalisierten Epilepsie sollte eine entsprechende medikamentöse Therapie auch im Heimatland fortgeführt werden; der Beschwerdeführer sei diesbezüglich bereits in Pakistan in Behandlung gewesen. Bei einer Abschiebung "in sein Heimatland" sei von keiner Verschlechterung des psychiatrischen Krankheitsbildes auszugehen. Die psychische Störung sei auf die Trennung des Beschwerdeführers von seinen Familienangehörigen zurückzuführen, es könne auf Grund der Familienzusammenführung von einer Verbesserung des Krankheitsbildes ausgegangen werden. Weiters sei auch bei einer Abschiebung von keiner Verschlechterung der neurologischen Erkrankungen auszugehen.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei).
Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Die Feststellungen zur Sicherheitslage gliedern sich in die Abschnitte "Allgemeine Sicherheitslage" und in Abschnitte jeweils zur Sicherheitslage in Kabul, im Süden und Südosten, im Osten, im Norden und im Westen des Landes (jeweils unter Angabe der damit gemeinten Provinzen). Bei der Beschreibung der allgemeinen Sicherheitslage heißt es, sie variiere regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Weiters heißt es, ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen könne, hänge maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband oder Ethnie ab. Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-e Sharif, Jalalabald oder Herat sei grundsätzlich auch Männern ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügten. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte sei dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich (S 22 und wieder S 36 sowie ähnlich S 54 des Bescheides). Zur medizinischen Versorgung heißt es, sie sei "aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend". Staatliche soziale Versicherungssysteme wie Krankenversicherung gebe es praktisch nicht. Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern sei grundsätzlich kostenfrei und werde durch die internationalen Gelder finanziert. Generell sei die medizinische Versorgung eine Frage des Geldes. Insgesamt seien für 80 % der Bevölkerung (Kabul eingeschlossen) grundlegende Gesundheitseinrichtungen innerhalb zweier Stunden erreichbar; bei der ländlichen Bevölkerung gelte das nur für 50 %. In Kabul gebe es etwa 80 private und auch öffentliche Spitäler, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügten. Die Lage dort sei in den meisten Bereichen besser als im übrigen Land (S 38 f., ähnlich S 53 des Bescheides).
Zur Person des Beschwerdeführers stellt das Bundesasylamt fest, er leide an einer "ärztlicherseits nicht behandlungsbedürftigen" (Anführungszeichen nicht im Original) Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion und es bestehe der "Verdacht auf das Vorliegen einer generalisierten Epilepsie offener Genese und ein Restless legs Syndrom (Syndrom der unruhigen Beine), was aus ärztlicher Sicht eine medikamentöse Therapie erforderlich" (Anführungszeichen im Original) mache. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan begründete Furcht vor Verfolgung iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) zu gewärtigen habe. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre, oder dass dort eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in Pakistan, wo auch der Beschwerdeführer gelebt und gearbeitet habe. Ausdrücklich stellt das Bundesasylamt fest, dass die Lage in Afghanistan in regional unterschiedlicher Intensität als allgemein schwierig angesehen werden könne und fallweise "international übliche demokratiepolitische und menschenrechtskonforme Grundsätze" nicht eingehalten würden, der Beschwerdeführer sei jedoch "von diesen fallweise stattfindenden Defiziten nicht exzeptionell betroffen" gewesen.Zur Person des Beschwerdeführers stellt das Bundesasylamt fest, er leide an einer "ärztlicherseits nicht behandlungsbedürftigen" (Anführungszeichen nicht im Original) Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion und es bestehe der "Verdacht auf das Vorliegen einer generalisierten Epilepsie offener Genese und ein Restless legs Syndrom (Syndrom der unruhigen Beine), was aus ärztlicher Sicht eine medikamentöse Therapie erforderlich" (Anführungszeichen im Original) mache. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan begründete Furcht vor Verfolgung iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) zu gewärtigen habe. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre, oder dass dort eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in Pakistan, wo auch der Beschwerdeführer gelebt und gearbeitet habe. Ausdrücklich stellt das Bundesasylamt fest, dass die Lage in Afghanistan in regional unterschiedlicher Intensität als allgemein schwierig angesehen werden könne und fallweise "international übliche demokratiepolitische und menschenrechtskonforme Grundsätze" nicht eingehalten würden, der Beschwerdeführer sei jedoch "von diesen fallweise stattfindenden Defiziten nicht exzeptionell betroffen" gewesen.
Unter dem Titel der Beweiswürdigung beschäftigt sich das Bundesasylamt damit, ob der Beschwerdeführer unabhängig von seinem Vorbringen von "potentieller ¿vulnerability'" betroffen gewesen sei.
Dies sei zu verneinen. Wörtlich heißt es: "Durch Ihre Volljährigkeit sowie in Verbindung mit einer medikamentösen Versorgung Ihrer Person eine Arbeitsaufnahme zulassenden Gesundheitszustand und Kenntnis der Amts-/Landessprache ist sichergestellt", dass der Beschwerdeführer wie bisher sein persönliches Auskommen - egal ob im Herkunftsstaat Afghanistan oder im bisherigen Gastland Pakistan -, wenngleich auf einfachem Niveau, finden werde (gemeint vermutlich: als erwachsener Mann könne der Beschwerdeführer arbeiten, wenn [oder da?] er medikamentös versorgt werde). Da er gemeinsam mit seiner Familie durch seinen berufsbedingten Umzug von Afghanistan nach Pakistan gezeigt habe, dass alle mobil und ortsunabhängig seien, ferner auch seine berufliche Tätigkeit als mobiler Kleinhändler keine feste Standortstruktur benötige, könne wohl davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in Afghanistan in solchen Regionen oder Orten niederlassen könne, wo er eine gute medizinische Betreuung sowie Arbeitsmöglichkeiten und bei Bedarf Unterstützungsleistungen diverser Hilfsorganisationen vorfinde. Auf die Hauptstadt Kabul als solche Niederlassungsmöglichkeit werde verwiesen. Weiters heißt es, die "generell Afghanistan berührenden landeskundlichen Feststellungen belegen deutlich, dass die allgemein in Europa herrschende und durch auf Einzelereignisse fokussierte mediale Berichterstattungen verstärkte Ansicht eines von permanenten Auseinandersetzungen und Gewalttaten erschütterten faktisch zukunftslosen Afghanistan" nicht zutreffe. Die allgemeine Sicherheitslage sei regional stark unterschiedlich ausgeprägt. Wenngleich sie in Afghanistan allgemein als nicht zufriedenstellend angesehen werden könne, sei zu beobachten, dass Gewalttaten und Übergriffe verschiedenster Intensität fast immer mit bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen der Betroffenen verknüpft seien. Der afghanische "Normalbürger", sofern er keiner ethnischen oder religiösen Minderheit angehöre und politisch und religiös unauffällig sei, sei von den schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen nicht deutlich schwerer betroffen als seine Mitbürger. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten schwierigen Lebensverhältnisse und seine persönliche Armut seien nicht auf irgendein konkretes Verfolgungsprogramm zurückzuführen. Weder staatliche Behörden und Institutionen noch "Drittpersonen" hätten jemals versucht, ihm willentlich und bewusst durch ganz konkreten Entzug elementarer Lebensbedürfnisse zu schaden und ihn damit zu verfolgen. Seine Aussagen in Verbindung mit den allgemein erhobenen sozio-ökonomischen Verhältnissen in Afghanistan ließen "ganz klar den eindeutigen Schluss zu", dass ein "Mix" aus verschiedensten oft nicht beeinflussbaren Parametern für die schwierige Lebenssituation des Beschwerdeführers und vieler seiner Landsleute verantwortlich zu machen sei. Klarzustellen sei aber, dass seine Lebenssituation nicht als unerträglich oder sonstwie bedrohlich angesehen werden könne, "das lässt sich einfach nicht annehmen". Seine "neurologischen Beschwernisse" seien nicht durch "irgendwelche Drittpersonen" bewusst herbeigeführt worden, sondern es sei wohl von einem "schicksalhaft bedingten Leiden" auszugehen. Dass dieses Krankheitsbild in seinem Heimatstaat adäquat behandelt werden könne, sei bereits dargelegt worden. (Damit zielt das Bundesasylamt vermutlich auf seine Feststellungen zur medizinischen Versorgung. Noch unter dem Titel der Beweiswürdigung heißt es sodann, dem Vorbringen fehle "jegliche" Asylrelevanz; es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.) Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten dazu beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Der Beschwerdeführer spreche die Landes- bzw. Amtssprache und verfüge somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten, er sei "mental und organisch gesund" und könne einer Beschäftigung nachgehen, die es ihm ermöglichen würde, alles Lebensnotwendige, wenngleich auf einfachem Niveau, zu erwirtschaften.
Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 9.2.2012 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 14.2.2012. Die in deutscher Sprache geschriebene Beschwerdeschrift enthält nur die formalen Anträge und weist darauf hin, dass die Begründung in der "Muttersprache" des Beschwerdeführers - das wäre nach seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren Paschtu - ausgeführt werde. Beigelegt ist ihr ein handschriftliches Schreiben in arabischer Schrift, das, wie sich herausgestellt hat, in der Sprache Urdu gehalten ist. Der Asylgerichtshof hat es übersetzen lassen; es heißt darin einleitend, "[d]iese Leute" hätten "uns" nicht gut behandelt. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan zu seinem Feld gefahren, um sich um die Ernte zu kümmern und sie zu verkaufen. Auf dem Rückweg sei er von Taliban angehalten worden. Sie hätten ihn misshandelt, zusammengeschlagen und seines Geldes und seiner Güter beraubt. Als er heimgekehrt sei und seine Mutter ihn gesehen habe, sei sie bewusstlos zusammengebrochen. Der Beschwerdeführer sei in großen Schwierigkeiten. In Afghanistan gebe es tagtäglich verheerende Auseinandersetzungen; er könne dorthin nicht zurückgehen. In Pakistan sei das Leben sehr schwer.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Das Bundesasylamt hat, soweit dies den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (den Asylpunkt) betrifft, ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen zur Person, nämlich zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, und die dazu führende Beweiswürdigung sind oben im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben. Das Bundesasylamt ist von den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an.2.1.1. Das Bundesasylamt hat, soweit dies den Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides (den Asylpunkt) betrifft, ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen zur Person, nämlich zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, und die dazu führende Beweiswürdigung sind oben im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben. Das Bundesasylamt ist von den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an.
2.1.2. Die Beschwerde greift offenbar einen Vorfall auf, der vor dem Bundesasylamt nicht zur Sprache gekommen ist, nämlich einen Raubüberfall durch Taliban, als sich der Beschwerdeführer noch in Afghanistan aufgehalten hatte. Unabhängig davon, dass dieses Vorbringen nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war - der Beschwerdeführer hatte nur bei seiner Befragung am 27.8.2011 angedeutet, er sei in Afghanistan von Taliban mitgenommen worden -, wird es vom Asylgerichtshof der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt, da sich keine anderen rechtlichen Schlussfolgerungen ergeben.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.2.1.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 73 Abs. 6 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 ist § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist § 10 Abs. 1, 5 und 6 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 BGBl. I 38 (in der Folge: FrÄG 2011) ist § 10 Abs. 2 Z 2 AylG 2005 idF des FrÄG 2011 am 1.7.2011 in Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 Bundesgesetzblatt römisch eins 38 (in der Folge: FrÄG 2011) ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 am 1.7.2011 in Kraft getreten.
2.2.1.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Da der angefochtene Bescheid erst nach dem 30.6.2011 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III) - gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 zu Recht - auf § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 gestützt.Da der angefochtene Bescheid erst nach dem 30.6.2011 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei) - gemäß Paragraph 73, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 zu Recht - auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 gestützt.
2.2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:
AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.2.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
2.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat keine Fluchtgründe behauptet, die auf der GFK beruhen würden. Mit der Angabe, er sei nach Pakistan übersiedelt, weil er dort gearbeitet habe, wird ganz offenkundig kein Fluchtgrund behauptet. Aber auch der erst in der Beschwerde geschilderte Vorfall eines Raubüberfalls durch die Taliban spiegelt nur die allgemein unsichere Situation in Afghanistan oder jedenfalls in der damaligen Aufenthaltsregion des Beschwerdeführers wider. Dass die Handlung der Taliban auf einem Konventionsgrund beruhen würde, darauf gibt es keinen Hinweis. Somit liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
2.2.3.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.2.3.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 3, a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
2.2.3.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:2.2.3.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):
"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,;
17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Ziffer 56,;
17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, MRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.
2.2.3.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).2.2.3.1.3. Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die unter Pt. 2.2.3.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 (bzw. § 8 Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die unter Pt. 2.2.3.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, MRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, (bzw. Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Artikel 3, MRK verstoßen vergleiche VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;
10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360;
vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.2.3.2.1. Der Beschwerdeführer hat keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte, sieht man von dem Hinweis in seiner Beschwerde ab, er sei einmal von den Taliban beraubt worden.
Das Bundesasylamt hat nicht festgestellt, aus welcher Region Afghanistans der Beschwerdeführer stammt. Seine Angaben, er sei regelmäßig zur Arbeit nach Pakistan gegangen, deuten auf einen Wohnsitz im Osten Afghanistans; sicher ist das aber nicht und kann daher keine Feststellungen ersetzen, auch wenn seine Geburtsurkunde vom Religionsamt der Provinz XXXX ausgestellt worden sein soll. Bei seiner Befragung vor dem Stadtpolizeikommando XXXX am 27.8.2011 gab der Beschwerdeführer als seine Anschrift (und auch seinen Geburtsort) eine Adresse in Kabul an und fügte hinzu, seine Familie stamme ursprünglich aus der Provinz Parwan. Bei derselben Befragung hatte er auch angegeben, er sei vor zwei Jahren mit dem Auto von Kabul nach Pakistan gefahren, unmittelbar darauf aber, dort habe er etwa zwölf oder dreizehn Jahre gelebt - was offenbar nicht im Einklang mit sich selbst steht. Weshalb er angegeben hat, er sei zwei Jahre vor der Befragung von Kabul nach Pakistan gefahren - es könnte sich um die eigentliche Übersiedlung nach Pakistan handeln, wo er sonach nur höchstens zwei Jahre gelebt hätte, oder um die Abreise nach einem letzten kurzfristigen Aufenthalt in Kabul -, hat das Bundesasylamt nicht aufgeklärt. Unter diesen Umständen kann aber auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus Kabul stammt. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer auch vor dem Arzt, der ihn untersuchte, Angaben gemacht hat, die den zeitlichen Raster weiter verdunkeln: Er sei sechs oder sieben Jahre in die Schule gegangen, andererseits: er habe im Alter von acht oder neun Jahren Afghanistan verlassen, um in Pakistan zu arbeiten, und vor zweieinhalb Jahren Pakistan verlassen. (Möglicherweise war daher die Aussage bei der Befragung am 27.8.2011, der Beschwerdeführer sei vor zwei Jahren von Kabul weggefahren, nicht auf Kabul, sondern auf Pakistan zu beziehen.) Der Beschwerdeführer gab vor dem Arzt auch an, er sei in einem Dorf geboren worden (was grundsätzlich nicht ausschließt, dass dieses "Dorf" in der Stadt Kabul liegt).Das Bundesasylamt hat nicht festgestellt, aus welcher Region Afghanistans der Beschwerdeführer stammt. Seine Angaben, er sei regelmäßig zur Arbeit nach Pakistan gegangen, deuten auf einen Wohnsitz im Osten Afghanistans; sicher ist das aber nicht und kann daher keine Feststellungen ersetzen, auch wenn seine Geburtsurkunde vom Religionsamt der Provinz römisch 40 ausgestellt worden sein soll. Bei seiner Befragung vor dem Stadtpolizeikommando römisch 40 am 27.8.2011 gab der Beschwerdeführer als seine Anschrift (und auch seinen Geburtsort) eine Adresse in Kabul an und fügte hinzu, seine Familie stamme ursprünglich aus der Provinz Parwan. Bei derselben Befragung hatte er auch angegeben, er sei vor zwei Jahren mit dem Auto von Kabul nach Pakistan gefahren, unmittelbar darauf aber, dort habe er etwa zwölf oder dreizehn Jahre gelebt - was offenbar nicht im Einklang mit sich selbst steht. Weshalb er angegeben hat, er sei zwei Jahre vor der Befragung von Kabul nach Pakistan gefahren - es könnte sich um die eigentliche Übersiedlung nach Pakistan handeln, wo er sonach nur höchstens zwei Jahre gelebt hätte, oder um die Abreise nach einem letzten kurzfristigen Aufenthalt in Kabul -, hat das Bundesasylamt nicht aufgeklärt. Unter diesen Umständen kann aber auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus Kabul stammt. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer auch vor dem Arzt, der ihn untersuchte, Angaben gemacht hat, die den zeitlichen Raster weiter verdunkeln: Er sei sechs oder sieben Jahre in die Schule gegangen, andererseits: er habe im Alter von acht oder neun Jahren Afghanistan verlassen, um in Pakistan zu arbeiten, und vor zweieinhalb Jahren Pakistan verlassen. (Möglicherweise war daher die Aussage bei der Befragung am 27.8.2011, der Beschwerdeführer sei vor zwei Jahren von Kabul weggefahren, nicht auf Kabul, sondern auf Pakistan zu beziehen.) Der Beschwerdeführer gab vor dem Arzt auch an, er sei in einem Dorf geboren worden (was grundsätzlich nicht ausschließt, dass dieses "Dorf" in der Stadt Kabul liegt).
Das Bundesasylamt hat Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul und in vier Großregionen Afghanistans getroffen (S 15 bis 20 und S 43 bis 45 des Bescheides), die zusammen 26 Provinzen (und den städtischen Bereich der Provinz Kabul) erfassen, somit einen Großteil des Staatsgebietes. Das Bundesasylamt scheint der Ansicht zu sein, aus diesen Feststellungen könne der Schluss gezogen werden, dass jeder nicht "vulnerablen" Person die Rückkehr in jeden Teil Afghanistans zumutbar sei. Diese Feststellungen erfassen einen Teil des Staatsgebietes nicht, und zwar den Teil der Provinz Kabul, der außerhalb der Hauptstadt selbst liegt, und die Provinzen Bamiyan, Daikondi, Kapisa, Lugar, Panjshir, Parwan und Wardak. Unter den Ausführungen zur "Allgemeinen Sicherheitslage" finden sich aber Angaben zu den zivilen Todesopfern in der "Zentralregion" und im "Zentralen Hochland" (S 15 des Bescheides), welche die fehlenden Provinzen erfassen; damit könnten im Prinzip alle Teile Afghanistans abgedeckt werden. Die Feststellungen zu den einzelnen Großregionen sind aber nicht differenziert genug, um daraus Aussagen über einzelne Provinzen oder sogar Distrikte abzuleiten, dies vor allem vor dem Hintergrund jener Feststellung zur "Allgemeinen Sicherheitslage", wonach die Sicherheitslage "regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt" variiere (S 14 des Bescheides). So beschränken sich die Feststellungen zur Sicherheitslage im Osten des Landes auf die Aussagen, nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpften gemeinsam die Aufstandsbewegung, auf den Osten entfielen 243 zivile Todesopfer (9 % Prozent der gesamten in Afghanistan), und die Sicherheitslage ergebe ein zwiespältiges Bild, zwar gelte Nangarhar im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich, doch habe sich die Lage 2010 verschlechtert. Auch wenn man annimmt, dass der Beschwerdeführer aus dem "Osten" (dh. aus einer der Provinzen Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan) stammt, reichen diese Feststellungen nicht, um sich ein Bild von der Situation in seiner konkreten Herkunftsregion zu machen. Nun geht das Bundesasylamt freilich von einer "Fluchtalternative" in Kabul aus. Zu "RückkehrerInnen" heißt es unter den "Feststellungen", die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse (Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung usw.) sei häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Wer bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu seinem Lebensunterhalt habe leisten können, stehe bei der Rückkehr noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da er über kein Startkapital verfüge und Arbeitsmöglichkeiten (insbesondere in den Provinzen) sehr begrenzt seien (S 34 f. des Bescheides). Wie oben erwähnt, stellt das Bundesasylamt auch fest, dass eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-e Sharif, Jalalabald oder Herat grundsätzlich auch Männern ohne Beziehungen möglich sei, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügten; für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte sei dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Weiters stellt es fest, dass die medizinische Versorgung immer noch unzureichend sei und dass sie generell eine Frage des Geldes sei.
Wenn das Bundesasylamt trotz diesen Feststellungen zum Ergebnis kommt, einem Epileptiker, dessen Familie in Pakistan lebt und der schon dort zu wenig zu arbeiten hatte, stehe eine Ansiedlungsmöglichkeit zB in Kabul offen, wo er auch eine gute medizinische Betreuung vorfinden werde, dann gerät es mit seinen eigenen Feststellungen in Widerspruch. Wie es zu der Formulierung kommt, der Beschwerdeführer sei "mental und organisch gesund" (S 61 des Bescheides), ist nicht nachvollziehbar.
Unter diesen Umständen ist auch die Schlussfolgerung des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer könne sich in Afghanistan niederlassen, nicht nachvollziehbar. Daher hätte es eingehenderer Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers, va. dazu, woher in Afghanistan er stammt, bedurft, Feststellungen, aus denen sich ergäbe, warum ihm die Möglichkeit offen stehen sollte, in Afghanistan zu überleben, sowie auch, wo dies der Fall sein könnte. Dazu gehören auch Feststellungen dazu, welche Medikation der Beschwerdeführer benötigt, ob diese in Afghanistan - und zwar dort, wo ihm eine Niederlassung zuzumuten wäre - verfügbar ist und welche Auswirkungen es - unter dem Aspekt des Art. 3 MRK - für seinen Gesundheitszustand hätte, sollte sie nicht verfügbar sein.Unter diesen Umständen ist auch die Schlussfolgerung des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer könne sich in Afghanistan niederlassen, nicht nachvollziehbar. Daher hätte es eingehenderer Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers, va. dazu, woher in Afghanistan er stammt, bedurft, Feststellungen, aus denen sich ergäbe, warum ihm die Möglichkeit offen stehen sollte, in Afghanistan zu überleben, sowie auch, wo dies der Fall sein könnte. Dazu gehören auch Feststellungen dazu, welche Medikation der Beschwerdeführer benötigt, ob diese in Afghanistan - und zwar dort, wo ihm eine Niederlassung zuzumuten wäre - verfügbar ist und welche Auswirkungen es - unter dem Aspekt des Artikel 3, MRK - für seinen Gesundheitszustand hätte, sollte sie nicht verfügbar sein.
Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers unterlassen, die ihn in Afghanistan erwarten würde. Um jene Umstände, die für die Refoulemententscheidung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erforderlich sind, korrekt zu beurteilen, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen über diese Situation ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, ihn neuerlich zu seinen persönlichen Umständen einzuvernehmen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers unterlassen, die ihn in Afghanistan erwarten würde. Um jene Umstände, die für die Refoulemententscheidung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erforderlich sind, korrekt zu beurteilen, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen über diese Situation ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, ihn neuerlich zu seinen persönlichen Umständen einzuvernehmen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid, wie oben (Pt. 1.2) dargestellt, ua. ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von den "fallweise stattfindenden Defiziten nicht exzeptionell betroffen" gewesen, der afghanische "Normalbürger", sofern er keiner ethnischen oder religiösen Minderheit angehöre und politisch und religiös unauffällig sei, sei von den schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen nicht deutlich schwerer betroffen als seine Mitbürger. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten schwierigen Lebensverhältnisse und seine persönliche Armut seien nicht auf irgendein konkretes Verfolgungsprogramm zurückzuführen. Weder staatliche Behörden und Institutionen noch "Drittpersonen" hätten jemals versucht, ihm willentlich und bewusst durch ganz konkreten Entzug elementarer Lebensbedürfnisse zu schaden und ihn damit zu verfolgen. Seine Aussagen in Verbindung mit den allgemein erhobenen sozio-ökonomischen Verhältnissen in Afghanistan lasse "ganz klar den eindeutigen Schluss zu", dass ein "Mix" aus verschiedensten oft nicht beeinflussbaren Parametern für die schwierige Lebenssituation des Beschwerdeführers und vieler seiner Landsleute verantwortlich zu machen seien. Klarzustellen sei aber, dass seine Lebenssituation nicht als unerträglich oder sonstwie bedrohlich angesehen werden könne, "das lässt sich einfach nicht annehmen". Seine "neurologischen Beschwernisse" seien nicht durch "irgendwelche Drittpersonen" bewusst herbeigeführt worden, sondern es sei wohl von einem "schicksalhaft bedingten Leiden" auszugehen. Angesichts des Verfahrensergebnisses war nicht mehr zu untersuchen, ob das Bundesasylamt damit von einer unzutreffenden Auslegung des Art. 3 MRK ausgegangen ist und sie seiner Beurteilung zugrundegelegt hat (vgl. oben Pt. 2.2.3.1.3 dazu, dass Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" nicht von Bedeutung sind und es auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat nicht ankommt, sowie dazu, dass die Ansicht nicht zutrifft, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden). Der Asylgerichtshof weist aber darauf hin, dass die Formulierung "das lässt sich einfach nicht annehmen" den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung nicht genügt.Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid, wie oben (Pt. 1.2) dargestellt, ua. ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von den "fallweise stattfindenden Defiziten nicht exzeptionell betroffen" gewesen, der afghanische "Normalbürger", sofern er keiner ethnischen oder religiösen Minderheit angehöre und politisch und religiös unauffällig sei, sei von den schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen nicht deutlich schwerer betroffen als seine Mitbürger. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten schwierigen Lebensverhältnisse und seine persönliche Armut seien nicht auf irgendein konkretes Verfolgungsprogramm zurückzuführen. Weder staatliche Behörden und Institutionen noch "Drittpersonen" hätten jemals versucht, ihm willentlich und bewusst durch ganz konkreten Entzug elementarer Lebensbedürfnisse zu schaden und ihn damit zu verfolgen. Seine Aussagen in Verbindung mit den allgemein erhobenen sozio-ökonomischen Verhältnissen in Afghanistan lasse "ganz klar den eindeutigen Schluss zu", dass ein "Mix" aus verschiedensten oft nicht beeinflussbaren Parametern für die schwierige Lebenssituation des Beschwerdeführers und vieler seiner Landsleute verantwortlich zu machen seien. Klarzustellen sei aber, dass seine Lebenssituation nicht als unerträglich oder sonstwie bedrohlich angesehen werden könne, "das lässt sich einfach nicht annehmen". Seine "neurologischen Beschwernisse" seien nicht durch "irgendwelche Drittpersonen" bewusst herbeigeführt worden, sondern es sei wohl von einem "schicksalhaft bedingten Leiden" auszugehen. Angesichts des Verfahrensergebnisses war nicht mehr zu untersuchen, ob das Bundesasylamt damit von einer unzutreffenden Auslegung des Artikel 3, MRK ausgegangen ist und sie seiner Beurteilung zugrundegelegt hat vergleiche oben Pt. 2.2.3.1.3 dazu, dass Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" nicht von Bedeutung sind und es auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat nicht ankommt, sowie dazu, dass die Ansicht nicht zutrifft, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden). Der Asylgerichtshof weist aber darauf hin, dass die Formulierung "das lässt sich einfach nicht annehmen" den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung nicht genügt.
2.2.3.2.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.2.2.3.2.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.
Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse zu den Fragen, was die Heimatregion des Beschwerdeführers und wie gerade dort die Sicherheits- und humanitäre Lage sei, sowie zu einer allfälligen inländischen Niederlassungsmöglichkeit, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Hätte es das getan und diese Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer erörtert, so hätte es ihn neuerlich vernehmen müssen, um den Sachverhalt weiter aufzuhellen. Eine solche Einvernahme würde voraussichtlich in Salzburg stattfinden. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG vorzugehen.Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse zu den Fragen, was die Heimatregion des Beschwerdeführers und wie gerade dort die Sicherheits- und humanitäre Lage sei, sowie zu einer allfälligen inländischen Niederlassungsmöglichkeit, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Hätte es das getan und diese Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer erörtert, so hätte es ihn neuerlich vernehmen müssen, um den Sachverhalt weiter aufzuhellen. Eine solche Einvernahme würde voraussichtlich in Salzburg stattfinden. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG vorzugehen.
Von dieser Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auch Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides betroffen, da mit dem Wegfall des Spruchpunktes II die Grundlage für seine Erlassung wegfällt (nämlich - alternativ - die Zurückweisung oder Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz auch im Refoulementpunkt, die Aberkennung des Asyls [ohne gleichzeitige Zuerkennung des subsidiären Schutzes] oder jene des subsidiären Schutzes: § 10 Abs. 1 AsylG 2005).Von dieser Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auch Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides betroffen, da mit dem Wegfall des Spruchpunktes römisch zwei die Grundlage für seine Erlassung wegfällt (nämlich - alternativ - die Zurückweisung oder Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz auch im Refoulementpunkt, die Aberkennung des Asyls [ohne gleichzeitige Zuerkennung des subsidiären Schutzes] oder jene des subsidiären Schutzes: Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005).
2.2.3.2.2.3. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 lautet:2.2.3.2.2.3. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 lautet:
"Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.""Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."
Die parlamentarischen Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die parlamentarischen Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003).
Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid (bzw. dessen Spruchpunkte II und III) gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der angefochtene Bescheid erst nach dem Inkrafttreten des FrÄG 2009 erlassen worden ist.Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid (bzw. dessen Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei) gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der angefochtene Bescheid erst nach dem Inkrafttreten des FrÄG 2009 erlassen worden ist.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte - hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides - gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF Art. 2 Z 44 AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Eine mündliche Verhandlung konnte - hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides - gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Artikel 2, Ziffer 44, AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Der Asylgerichtshof weist darauf hin, dass eine der Fragen, die das Bundesasylamt dem Sachverständigen gestellt hat, jene nach den Auswirkungen einer Abschiebung war ("Würde die Abschiebung das Krankheitsbild des Asylwerbers verschlechtern?"). Der Sachverständige äußerte sich dahin, bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers "in sein Heimatland" sei von keiner Verschlechterung des psychiatrischen Krankheitsbildes auszugehen, die psychische Störung sei auf die Trennung von seinen Familienangehörigen zurückzuführen und es könne bei einer Familienzusammenführung von einer Verbesserung des Krankheitsbildes ausgegangen werden. Da die Familie des Beschwerdeführers nach seinen Angaben in Pakistan lebt, das Zielland einer Abschiebung aber Afghanistan wäre, ist es offenkundig, dass der Gutachter bei seiner Einschätzung nicht eine Abschiebung in den Herkunftsstaat iSd § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 im Auge hatte. Bei einer Abschiebung nach Afghanistan kann somit, legt man das Gutachten zugrunde, nicht von einer Verbesserung dieser Situation ausgegangen werden. Ob eine Verschlechterung (gegenüber der Situation in Österreich) zu befürchten ist, dazu hat sich der Sachverständige nicht geäußert. In die Überlegungen zur Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Niederlassung in Afghanistan zumutbar ist, wäre auch dieser Aspekt einzubeziehen.Der Asylgerichtshof weist darauf hin, dass eine der Fragen, die das Bundesasylamt dem Sachverständigen gestellt hat, jene nach den Auswirkungen einer Abschiebung war ("Würde die Abschiebung das Krankheitsbild des Asylwerbers verschlechtern?"). Der Sachverständige äußerte sich dahin, bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers "in sein Heimatland" sei von keiner Verschlechterung des psychiatrischen Krankheitsbildes auszugehen, die psychische Störung sei auf die Trennung von seinen Familienangehörigen zurückzuführen und es könne bei einer Familienzusammenführung von einer Verbesserung des Krankheitsbildes ausgegangen werden. Da die Familie des Beschwerdeführers nach seinen Angaben in Pakistan lebt, das Zielland einer Abschiebung aber Afghanistan wäre, ist es offenkundig, dass der Gutachter bei seiner Einschätzung nicht eine Abschiebung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 im Auge hatte. Bei einer Abschiebung nach Afghanistan kann somit, legt man das Gutachten zugrunde, nicht von einer Verbesserung dieser Situation ausgegangen werden. Ob eine Verschlechterung (gegenüber der Situation in Österreich) zu befürchten ist, dazu hat sich der Sachverständige nicht geäußert. In die Überlegungen zur Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Niederlassung in Afghanistan zumutbar ist, wäre auch dieser Aspekt einzubeziehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt auch zu erörtern haben, weshalb der Beschwerdeführer, der ein afghanischer Paschtune mit langjährigem Aufenthalt in Pakistan, aber mit paschtunischer Muttersprache zu sein behauptet, den handgeschriebenen Teil seiner Beschwerde in der (in Pakistan geläufigen) Sprache Urdu verfasst hat, während im deutsch geschriebenen Teil davon die Rede ist, jener Teil sei in der Muttersprache des Beschwerdeführers verfasst.
Schlagworte
Abwesenheit, aktuelle Gefahr, Dauer, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
20.08.2013