Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E13 432.822-1/2013-7E
E13 432.823-1/2013-7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Fritz KINZLBAUER LLM, als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2013, Zl. 12 03.060-BAG, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Fritz KINZLBAUER LLM, als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2013, Zl. 12 03.060-BAG, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt II und III des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Fritz KINZLBAUER LLM, als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2013, 12 03.061-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Fritz KINZLBAUER LLM, als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2013, 12 03.061-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt II und III des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP2" bezeichnet, sind Staatsangehörige Armeniens und brachten am 13.03.2012 beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein. Dazu wurden sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP2" bezeichnet, sind Staatsangehörige Armeniens und brachten am 13.03.2012 beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein. Dazu wurden sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP1 im Verfahren vor der belangten Behörde zusammengefasst im Wesentlichen vor, sie sei Mitglied der Partei HHSCH und habe bei den Parlamentswahlen 2007 als Wahlbeobachterin teilgenommen. Ihr Parteikollege habe dabei Manipulationen bemerkt. Als sie etwas gesagt hätten, sei mit ihnen gestritten worden. Sie sei ein paar Mal angerufen und aufgefordert worden zu sagen, dass sie nichts gesehen hätte. Sie sei auch bedroht worden; wegen der Manipulationen habe es keine Konsequenzen gegeben.
Im Jahr 2008 habe sie auch an Demonstrationen teilgenommen. Am 01.03.2008 habe sie bei der Auflösung einer Demonstration Schläge auf den Rücken bekommen. In der Folge sei im Krankenhaus ein Hämatom in der Nähe der linken Niere festgestellt und sie 5 Tage dort stationär verblieben. Sie habe eineinhalb Monate lang das Haus nicht verlassen, sich nicht wohlgeführt und auch Angst gehabt. Die Polizei sei zwei Mal zu ihr nach Hause gekommen und habe nach ihr gefragt, sie habe sich aber von ihren Töchtern verleugnen lassen. Konsequenzen habe es diesbezüglich nicht gegeben, später seien diese nicht mehr gekommen.
Im Jahre 2008 sei ihr Vertrag als Verkäuferin am Goldmarkt nicht mehr verlängert worden, weil man ihr vorgeworfen hatte, Organisatorin von Demonstrationen gewesen zu sein.
Nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2010 sei es ihr physisch schlecht gegangen. Im Krankenhaus habe man sie untersucht, aber nichts festgestellt. Hier bekomme sie jetzt Dialyse, in Armenien habe sie noch nichts von ihrer Nierenerkrankung gewusst. Im Jänner 2012 habe sich ihr Zustand verschlechtert, bei der Untersuchung habe sich herausgestellt, dass es wirklich ein Problem gebe; sie habe auch andere Ärzte aufgesucht, eine Behandlung sei ihr aber nicht verschrieben worden.
Ihre Tochter [die bP 2] habe nach dem Studium in einem Reisebüro gearbeitet und hätte dort der republikanischen Partei beitreten sollen. Weil sie das nicht gewollt habe, sei sie gekündigt worden. Bei der nächsten Arbeitsstelle als Managerin eines Restaurants sei sie von einem Mann belästigt worden. Dieser sei aber der Leibwächter eines Oligarchen gewesen; ein bekannter Polizist habe ihr daher geraten, dass man mit diesem besser nichts zu tun habe.
Nach dem 01.03.2008 sei in ihrem Leben alles komplizierter geworden, in gewissen Kreisen habe man gewusst, dass sie Parteimitglied sei. Schließlich sei die Geschichte mit ihrer Tochter XXXX gewesen, es habe sich alles angesammelt. Ein fluchtauslösendes Ereignis habe es nicht gegeben.Nach dem 01.03.2008 sei in ihrem Leben alles komplizierter geworden, in gewissen Kreisen habe man gewusst, dass sie Parteimitglied sei. Schließlich sei die Geschichte mit ihrer Tochter römisch 40 gewesen, es habe sich alles angesammelt. Ein fluchtauslösendes Ereignis habe es nicht gegeben.
Die bP 2 führte aus, dass ihre Mutter seit 2006 Parteimitglied bei der HHSCH sei; am 01.03.2008 sei sie bei einer Demonstration verletzt worden. Sie habe dabei ein Hämatom am Rücken erlitten und sei auch psychisch verletzt worden. Ihre Mutter habe am Goldmarkt ein kleines Geschäft geführt, habe aber dort wegen ihrer Ansichten Probleme bekommen; man habe ihr vorgeschlagen Mitglied der republikanischen Partei zu werden. Sie hätten gemeinsame Gründe, weil sie eine Familie seien.
Man habe sie zwingen wollen, Mitglied der republikanischen Partei zu werden, als sie das abgelehnt habe, sei sie ein paar Tage später gekündigt worden. Sie habe dann als Managerin in einem Restaurant einen Job gefunden, sei aber auch dort schlecht behandelt worden; das sei aber nicht politisch motiviert gewesen. Dort habe es einen Stammkunden gegeben, der Leibwächter eines einflussreichen Menschen sei. Dieser habe angefangen, sie anzumachen, als sie nicht reagiert habe, sie auch bedroht. Er habe sie verfolgt und bedroht. Ihre Mutter habe deswegen einen Polizisten um Rat gefragt, dieser habe ihnen geraten, nichts zu machen, weil der Mann für einen einflussreichen Mann arbeite. Das alles zusammen sei der Grund, dass sie dort nicht mehr leben könnten. Sie habe schließlich dort gekündigt, der Mann sei ihr aber mit dem Auto hinterhergefahren, weil er gewusst habe, wo sie wohne. Der Grund warum sie in dem Restaurant gekündigt habe sei ihre psychische Lage gewesen, weil nichts unternommen worden sei, wegen dieses Mannes.
Die bP1 legte folgende Unterlagen als Beweismittel vor dem Bundesasylamt vor:
Arztbrief des LKH XXXX über eine stationäre Aufnahme von 26.07.2012 bis 31.07.2012 (AS 53, 55)Arztbrief des LKH römisch 40 über eine stationäre Aufnahme von 26.07.2012 bis 31.07.2012 (AS 53, 55)
Meldebescheinigung ihrer Adresse in Jerewan vom 02.03.2012 (AS 57, 59)
Scheidungsurkunde vom 08.04.2008 (AS 61, 62)
Bestätigung des Gesundheitszentrums XXXX vom 26.01.2010 über die Aufnahme und Behandlung von 01.03.2008 bis 06.03.2008 (AS 63, 65)Bestätigung des Gesundheitszentrums römisch 40 vom 26.01.2010 über die Aufnahme und Behandlung von 01.03.2008 bis 06.03.2008 (AS 63, 65)
Ausweiskarte (ARMENIAN NATION-WIDE MOVEMENT) mit der Nummer XXXXAusweiskarte (ARMENIAN NATION-WIDE MOVEMENT) mit der Nummer römisch 40
Diplom der Universität Jerewan in Chemie (AS 69,70)
Meldebescheinigung der Stadtverwaltung Jerewan, dass bP 1 und bP2 an der gleichen Adresse wohnhaft sind vom 02.03.2012 (AS 71, 73)
Arbeitsbuch der bP 1 (AS 75 - 78)
Auszüge aus Befunden vom 16.02.2012, 03.02.2011, 05.03.2012 (AS 79 - 85)
Die bP2 legte folgende Unterlagen als Beweismittel vor dem Bundesasylamt vor:
Geburtsurkunde der bP 2 (AS 47 - 48)
Meldebescheinigung ihrer Adresse in Jerewan vom 02.03.2012 (AS 49 - 51)
Diplom der Universität Jerewan (AS 55 - 79)
Bestätigung über die Teilnahme am Deutschunterricht in Österreich vom 28.09.2012 (AS 53)
I.1.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit gegenständlichen, im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit gegenständlichen, im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.1.2.1. Das BAA führte dazu aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass ihnen unter Zugrundelegung ihres Vorbringens in Armenien Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde.römisch eins.1.2.1. Das BAA führte dazu aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass ihnen unter Zugrundelegung ihres Vorbringens in Armenien Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde.
I.1.2.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BAA zur bP 1 aus, dass gerade im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers oft das einzige Beweismittel sei, welches von der Partei der Behörde zur Verfügung gestellt werde. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellten daher im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liege oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das Vorbringen auch auf die Glaubhaftigkeit und die Person des Asylwerbers selbst auf die Glaubwürdigkeit zu prüfen sei.römisch eins.1.2.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BAA zur bP 1 aus, dass gerade im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers oft das einzige Beweismittel sei, welches von der Partei der Behörde zur Verfügung gestellt werde. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellten daher im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liege oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das Vorbringen auch auf die Glaubhaftigkeit und die Person des Asylwerbers selbst auf die Glaubwürdigkeit zu prüfen sei.
Bei der Beurteilung dieses Vorbringens müsse jedenfalls auch mit berücksichtigt werden, dass der Antragsteller ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens habe, was natürlich auch zu verzerrter Darstellung tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen könne.
Aus vagen und unpräzisen Angaben zum Sachverhalt könne zwar nicht in jedem Fall auf die Unglaubwürdigkeit des Antragstellers geschlossen werden. Völlig vage und unpräzise Angaben könnten jedoch als ein weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Antragstellers herangezogen werden (VwGH vom 17.12.1997, Zl.96/0/1085).
Zu ihrem Vorbringen sei auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreiche, dass sie Behauptungen aufstelle, sondern müsse sie diese glaubhaft machen. Dazu müsse ihr Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch sie müsse persönlich glaubwürdig auftreten.
Ihre Aussagen würden aber diesen Anforderungen nicht entsprechen. Den Angaben zu ihrer behaupteten Verfolgung fehle jegliche Substanziiertheit. Sie stelle lediglich einige Behauptungen in den Raum und beschränke sich im Prinzip auf die Aussage, dass sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der Partei HHSCH bedroht worden wäre, ihr deshalb auch eine angemessene medizinische Behandlung nicht zuteil geworden wäre und sie wahrscheinlich aus diesem Grund keine Arbeit finden konnte. Es habe im Jahr 2007 zwei bis drei Drohanrufe gegeben, die Polizei habe sie auch zu Hause aufgesucht, jedoch nicht angetroffen. Zu diesem Vorbringen sei auszuführen, dass sie keine sich aus diesem Umstand ergebende Bedrohung ihrer Person habe glaubhaft machen können. Nachgefragt was denn nun der Flucht auslösende Grund bzw. Vorfall gewesen sei, habe sie angegeben, dass dies zum einen jener Vorfall gewesen sei, als sie im Zuge der Auflösung einer Demonstration am 1.3.2008 Schläge auf den Rücken bekommen hätte und zum anderen habe sich alles (keine Arbeit, Vorfälle rund um ihre Tochter XXXX) "angesammelt". Einen letztlich auslösenden Vorfall habe es aber nicht gegeben. Sie habe weder konkret angeben können, von wem die von ihr befürchtete Bedrohung ausgehe (vgl.: F: Von wem konkret wurden sie bedroht? A: Das warIhre Aussagen würden aber diesen Anforderungen nicht entsprechen. Den Angaben zu ihrer behaupteten Verfolgung fehle jegliche Substanziiertheit. Sie stelle lediglich einige Behauptungen in den Raum und beschränke sich im Prinzip auf die Aussage, dass sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der Partei HHSCH bedroht worden wäre, ihr deshalb auch eine angemessene medizinische Behandlung nicht zuteil geworden wäre und sie wahrscheinlich aus diesem Grund keine Arbeit finden konnte. Es habe im Jahr 2007 zwei bis drei Drohanrufe gegeben, die Polizei habe sie auch zu Hause aufgesucht, jedoch nicht angetroffen. Zu diesem Vorbringen sei auszuführen, dass sie keine sich aus diesem Umstand ergebende Bedrohung ihrer Person habe glaubhaft machen können. Nachgefragt was denn nun der Flucht auslösende Grund bzw. Vorfall gewesen sei, habe sie angegeben, dass dies zum einen jener Vorfall gewesen sei, als sie im Zuge der Auflösung einer Demonstration am 1.3.2008 Schläge auf den Rücken bekommen hätte und zum anderen habe sich alles (keine Arbeit, Vorfälle rund um ihre Tochter römisch 40 ) "angesammelt". Einen letztlich auslösenden Vorfall habe es aber nicht gegeben. Sie habe weder konkret angeben können, von wem die von ihr befürchtete Bedrohung ausgehe vergleiche, F: Von wem konkret wurden sie bedroht? A: Das war
telefonisch. Wer dran war, weiß ich nicht....... F: Wer in Armenien
hat ein so großes Interesse daran, Ihnen zu schaden, weil Sie Parteimitglied sind? A: Ich kann keine konkreten Namen nennen, es ist die regierende Partei.) noch lasse sich ihren Angaben eine asylrelevante Verfolgung entnehmen. Wenn die Polizei nach der von ihr angeblich besuchten Demonstration tatsächlich Interesse an ihrer Person gehabt hätte, dann sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass sich die Polizei nicht damit begnügt hätte, lediglich zwei Mal an ihrer Adresse nach ihr (erfolglos) zu fragen und ohne sonstige Konsequenzen, wie beispielsweise einer Vorladung, die Sache auf sich beruhen lassen würde. Selbst wenn man vom Wahrheitsgehalt ihrer Angaben ausgehe, so fehle diesen nicht nur das erforderliche Naheverhältnis zur Ausreise, sondern auch die erforderliche Intensität des Eingriffes um asylrelevant zu sein, zumal als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus subjektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 07.10.1993, 92/01/1015, 93/01/029 u.a.).
Soweit auch ihre Tochter vorbringe, aufgrund ihrer Parteimitgliedschaft bedroht worden zu sein, sei zu bemerken, dass dies auf Grund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben ihrer Tochter nicht glaubhaft sei. Der Vergleich ihrer Angaben mit denen ihrer Tochter im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BAG hinsichtlich der von ihren beiden im Verfahren vorgebrachten Vorfälle habe darüber hinaus Divergenzen ergeben. So habe ihre Tochter vorgebracht, dass man ihrer Mutter vorgeschlagen hätte, sich der republikanischen Partei anzuschließen. Derlei lasse sich ihren Angaben nicht entnehmen. Dies spreche ein Mal mehr für die Konstruiertheit ihres Vorbringens als auch das ihrer Tochter.
Ein weiteres Indiz dafür, dass sie keiner akuten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, sei auch der Umstand, dass ihre Ausreise geplant und vorbereitet gewesen sei. Sie habe vor ihrer Ausreise zahlreiche Schriftstücke laut eigenen Angaben in Yerewan übersetzen und die Echtheit der Unterschrift der Übersetzerin notariell beglaubigen lassen. Erfahrungsgemäß würden aber Personen, die in ihren Herkunftsstaaten staatlicher Verfolgung ausgesetzt seien bzw. solche befürchten würden, überstürzt und fluchtartig ihre Heimat verlassen, da ihr Leben bzw. ihre körperliche Unversehrtheit massiv bedroht sei. Davon könne in ihrem Fall offensichtlich nicht die Rede sein.
Auch habe sie den Umstand, dass sie laut eigenen Angaben aufgrund ihrer Parteimitgliedschaft keine Arbeit finden konnte dadurch relativiert, indem sie auch ausgeführt habe, dass sie wegen ihres Alters schwer Arbeit finden konnte.
Zusammenfassend sei daher zu befinden, dass ihre Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber aufgrund der vagen Aussagen weder nachvollziehbar noch glaubwürdig sei und die von ihr geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, da sie sich auf allgemein gehaltene Darstellungen beschränkt habe.
Vielmehr könne aus ihrem Auftreten vor dem Bundesasylamt geschlossen werden, dass sie den Asylantrag nur zu Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt habe.
In der Beweiswürdigung zur bP 2 wurde ausgeführt, dass Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden könnten, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstelle, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen würden oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringe. Die Behörde könne einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben mache, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen würden und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen und der Wirklichkeit nicht entsprechen.
Mit den von ihr behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise habe sie eine Verfolgungsgefahr in ihrer Heimat nicht glaubwürdig darzulegen vermocht. Ihre Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat könne nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne.
Während sie sich in der Erstbefragung zu ihrem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen auf die Probleme ihrer Mutter bezogen und auch eine persönliche Bedrohung im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft ihrer Mutter bei der Partei HHSCH vorgebracht habe, habe sie ihr Vorbringen vor dem BAG dahingehend gesteigert, dass sie auch von einem Mann, der Leibwächter eines "einflussreichen Mannes" gewesen sei, belästigt bzw. bedroht worden wäre. Auch der Erstbefragung ihrer Mutter würden sich keine Angaben zu einer etwaigen Bedrohung ihrer Person durch einen Mann, der ein rein persönliches Interesse an ihrer Person habe, entnehmen lassen. Ihre Mutter habe dies auch erst in der Befragung vor dem BAG erwähnt. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich dabei um ein konstruiertes Vorbringen ohne jeglichen Wahrheitsgehalt handle, zumal kein Asylwerber wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde.
Jedoch auch unter Zugrundelegung der Richtigkeit ihrer Angaben, sie würde von einem Mann belästigt und verfolgt, lasse sich ihren Angaben kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die von ihr behauptete Verfolgung durch diese Privatperson auf Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf ihrer politischen Gesinnung beruhe. Ihrem Vorbringen sei vielmehr zu entnehmen, dass dieser Mann ein rein persönliches Interesse an ihrer Person habe und dies der Grund für die Bedrohung gewesen sei. Das Motiv dafür, dass sie von diesem Mann belästigt bzw. eingeschüchtert worden sei, liege nach ihren Ausführungen in ihrer Verweigerung zu Kontakten mit ihm, nicht aber in den in der GFK angeführten Gründen, welche allein die Anerkennung als Flüchtling im Sinne der GFK rechtfertigen könnten. Festzuhalten bleibe daher, dass die befürchteten Verfolgungshandlungen seitens dieser Privatperson auf persönlichen Motiven beruhten und keine Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe zu erblicken sei.
Dass die staatlichen Behörden Armeniens nicht in der Lage und nicht gewillt gewesen wären, ihr Schutz vor Verfolgung zu gewähren, sei ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen und würde auch mit den zu ihrem Heimatland getroffenen Feststellungen nicht im Einklang stehen, wonach überall Institutionen zur Strafrechtspflege eingerichtet seien (die andernfalls überflüssig wären) und grundsätzlich die Bereitschaft der Behörden und insbesondere der Judikative ihres Heimatstaates bestehe, derartige Übergriffe zu verhindern und dies auch in hinreichend effektiver Art und Weise umgesetzt werde.
Festgehalten werde, dass es jedoch außerhalb der Möglichkeiten eines Staates liege, jeden denkbaren Übergriff Dritter bzw. individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter präventiv zu verhindern. Es könne von keinem Staat verlangt werden, dass er jeden seiner Staatsbürger jederzeit umfassend schütze. Übergriffe von privater Seite - gleichgültig in welcher Erscheinungsform diese auftreten - stellten nur dann eine Verfolgung im Sinne der GFK dar, wenn der Staat für jenes Tun wie für eigenes Handeln verantwortlich sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Staat zu Verfolgungsmaßnahmen anrege oder derartige Handlungen unterstütze, billige oder tatenlos hinnehme. Dies könne jedoch im gegenständlichen Fall nicht glaubhaft gemacht werden. Die von ihr diesbezüglich gemachten Angaben würden nicht erklären können, dass die Polizei nichts unternommen hätte.
Die ho. Behörde verkenne nicht, dass der Beamtenapparat Armeniens unter der Korruptionsanfälligkeit der einzelnen Organwalter erheblich leide. Daraus könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die armenische Sicherheitsverwaltung gänzlich ineffektiv sei und ihren Bürgern keinen Schutz biete, bzw. nicht willens und fähig sei, ihren Bürgern Schutz zu bieten und beim Vorliegen von Kriminalität nicht einschreite. Da sie in ihrem Vorbringen nicht gelegt habe, warum der armenische Staat gerade ihr im Falle einer tatsächlich bestehenden Bedrohungssituation keinen Schutz zukommen lassen würde und sich aus dem Amtswissen ebenfalls kein konkreter Hinweis darauf ergebe, dass der armenische Staat gerade in ihrem Fall unfähig und unwillig sei ihr Schutz zu gewähren, habe sie nicht glaubwürdig dargelegt, dass ihr konkrete Gefahr seitens einer Privatperson oder aufgrund individueller Verfehlungen einzelner Organwalter drohe, gegen die sie vom Staat nicht geschützt werden könne.
Die armenische öffentliche Verwaltung könne als ineffizient bezeichnet werden. Das "gesamte armenische Rechtssystem als vollkommen korrupt und kriminell unterwandert" anzusehen, würde als grobes Pauschalurteil erscheinen und sei in dieser undifferenzierten Form nicht zu teilen. Es dürfe zwar nicht übersehen werden, dass in Armenien weiterhin in Einzelfällen willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -Gruppierungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Gleichwohl stellten alle Quellen - in ihrer wegen der von ihr angeführten Menschenrechtsverstößen differenzierten Beurteilung der Situation in Armenien im Ergebnis dennoch - übereinstimmend fest, dass Armenien bereits seit Jahren auf den Weg zu einer funktionierenden Demokratie und einem effektiven Rechtsstaat sei und dabei bereits beachtliche Fortschritte auch in der wirksamen Bekämpfung und Eindämmung von Menschenrechtsverletzungen, sei es von behördlicher, sei es von privater Seite, gemacht habe.
Nicht glaubhaft seien auf Grund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben allfällige weitere Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens sonstiger individueller Bedrohungssituationen im Zusammenhang mit der behaupteten Parteimitgliedschaft ihrer Mutter bei der HHSCH. Der Vergleich ihrer Angaben mit denen ihrer Mutter im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BAG hinsichtlich der von beiden im Verfahren vorgebrachten Vorfälle habe darüber hinaus Divergenzen ergeben. So habe sie vorgebracht, dass man ihrer Mutter vorgeschlagen hätte, sich der republikanischen Partei anzuschließen. Derlei lasse sich den Angaben ihrer Mutter nicht entnehmen. Dies spreche ein Mal mehr für die Konstruiertheit ihres Vorbringens als auch das ihrer Mutter.
Ein weiteres Indiz dafür, dass sie keiner akuten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, sei auch der Umstand, dass ihre Ausreise offensichtlich geplant und vorbereitet gewesen sei. Ihre Mutter habe laut eigenen Angaben in Yerewan die Übersetzung zahlreicher im Verfahren vorgelegter Schriftstücke veranlasst und die Echtheit der Unterschrift der Übersetzerin notariell beglaubigen lassen. Erfahrungsgemäß würden aber Personen, die in ihren Herkunftsstaaten staatlicher Verfolgung ausgesetzt seien bzw. solche befürchten würden, überstürzt und fluchtartig ihre Heimat verlassen, da ihr Leben bzw. ihre körperliche Unversehrtheit massiv bedroht sei. Davon könne in ihrem Fall offensichtlich nicht die Rede sein.
I.1.2.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:römisch eins.1.2.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:
" Politik/Wahlen
Armenien hat knapp 29.800 km² und fast 3 Millionen Einwohner, davon sind 97,9% Armenier, 1,3% Jesiden, 0,5% Russen und 0,3% andere.
(CIA - Central Intelligence Agency: The World Factbook Armenia, Stand 15.11.2012;
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html Zugriff 4.12.2012)
Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Präsidialrepublik. Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle vier Jahre gewählt. Die Verfassung von 1995 wurde zuletzt durch Referendum vom 27.11.2005 geändert, wodurch das Parlament mehr Rechte erhielt. Das Staatsoberhaupt, alle fünf Jahre direkt gewählt, ernennt den Ministerpräsidenten, der jedoch vom Parlament bestätigt werden muss.
Bei den Präsidentschaftswahlen am 19.02.2008 erhielt laut offiziellem Wahlergebnis Serge Sargsyan 52,8%, der ehemalige Staatspräsident Levon Ter-Petrosian 21,5% der Stimmen. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden im Februar 2013 statt.
Die Parlamentswahlen am 06.05.2012 erbrachte folgende Stimmenverteilung: Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,0%, Armenian National Congress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze (69 von 131 Sitzen), bildet aber gleichwohl eine Koalition mit der Rechtstaatspartei. Der bisherige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" ist in die Opposition gegangen. Ministerpräsident bleibt der parteilose ehemalige Vorsitzende der Zentralbank, Tigran Sargsyan. Seit 31.05.2012 ist Hovik Abrahamyan (Republikanische Partei) wieder Parlamentspräsident. (Auswärtiges Amt: Armenien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html Zugriff 4.12.2012)
Der Ausgang der Parlamentswahlen in Armenien am 6. Mai war keine Überraschung. In den Meinungsumfragen vor den Wahlen hatte sich bereits abgezeichnet, dass die Republikanische Partei (RP) von Präsident Sersch Sargsjan als Sieger hervorgehen würde. Überraschend war hingegen der überwältigende Stimmenzuwachs der Präsidentenpartei von 33% bei den letzten Wahlen auf 44%. Der größte Gewinner der Wahlen ist aber die Partei "Blühendes Armenien", die rund 30% der Stimmen auf sich vereinigen. Große Stimmverluste musste hingegen die nationalistische Daschnaktsutyun verbuchen. Die kleinen Parteien "Erbe" und "Rechtstaat" (Orinats Erkir) haben nur minimale Stimmverluste verbucht und werden mit 5,8% bzw. 5,5% auch in der nächsten Legislaturperiode dabei sein. Überraschend schlecht abgeschnitten hat mit rund 7% die außerparlamentarische Opposition "Nationalkongress Armeniens" (ANC), ein Bündnis von einer Reihe verschiedener politischer Gruppierungen, die sich unter dem ersten armenischen Präsidenten Levon Ter-Petrosjan vereint haben.
Armenien hat den Test für die Glaubwürdigkeit der Demokratiebestrebungen bestanden. Internationale Wahlbeobachter haben dem Land transparente und friedliche Wahlen bescheinigt. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die mit 350 Wahlbeobachtern vor Ort war, hatte keine großen Missstände verzeichnet. Gleichwohl beklagte die OSZE Unregelmäßigkeiten wie Wählerbeeinflussung, generelles Misstrauen in der Bevölkerung, teilweise ungenaue Wählerlisten.
Die Parlamentswahlen waren vor allem aus zwei Gründen von Bedeutung. Erstens hatte die politische Führung des Landes einen freien und fairen Wahlgang versprochen, um damit den negativen Eindruck zu korrigieren, den die letzten Präsidentschaftswahlen vor vier Jahren hinterlassen hatten. Damals war es zu massenhaften Unregelmäßigkeiten mit anschließenden Großdemonstrationen gekommen, bei denen zehn Menschen getötet und Hunderte verletzt worden waren. Seither wurde der Regierung mangelnde Legitimation vorgeworfen. Die Legitimation ist nun wiederhergestellt.
Zweitens galten die Wahlen als Vorspiel der Präsidentschaftswahlen im Februar 2013 und damit als entscheidender Stimmungstest für den amtierenden Präsidenten Sargsjan, der wohl für eine zweite Amtszeit antreten wird. Angesichts des Ergebnisses könnte Sargsjans Wiederwahl als gesichert angesehen werden. Unklar ist aber, ob Ex-Präsident Robert Kocharjan, der hinter der gefährlich erstarkten Partei "Blühendes Armenien" steht, erneute Ambitionen für das Amt des Präsidenten hegt und gegen den jetzigen Amtsinhaber antreten will. Um seine Chancen zu erhöhen, wäre er auf die Zusammenarbeit der BA mit der zersplitterten Opposition angewiesen.
(Konrad Adenauer Stiftung: Armenier wählen Stabilität, 10.5.2012, http://www.kas.de/suedkaukasus/de/publications/30994/ Zugriff 4.12.2012)
Die Nationalversammlung bestätigte am 26.5.2011 eine präsidiale Amnestie, die zur Freilassung aller noch inhaftierten oppositionellen Unterstützer der Ereignisse der letzten Präsidentenwahl 2008 führte; darunter die beiden prominenten Oppositionspolitiker Sasun Mikaelian and Nikol Pashinian. Trotzdem müssen die Todesfälle während der Zusammenstöße von 2008 und die Anschuldigungen von Misshandlungen in Polizeigewahrsam noch vollständig aufgeklärt werden.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 110]; 15.5.2012 / HRW - Human Rights Watch: World Report 2012 - Armenia, 21.1.2012)
Allgemeine Sicherheitslage
Armenien verfolgt eine Außenpolitik der Komplementarität: enge strategische Partnerschaft mit Russland einerseits, gute Beziehungen zum Westen (USA, EU, NATO) andererseits.
Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Bergkarabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei.
Die Beziehungen zur Türkei sind historisch schwer belastet. Der von Armenien erhobene Vorwurf des "Völkermords" an 1,5 Mio. Armeniern im Osmanischen Reich (1915/16) wird von der Türkei zurückgewiesen, die von einer weit geringeren Opferzahl ausgeht und diese den damaligen allgemeinen Kriegswirren zuschreibt. Im Oktober 2009 unterzeichneten die Türkei und Armenien zwei Protokolle über die Aufnahme und Entwicklung diplomatischer Beziehungen. Die Türkei knüpft die Ratifizierung der Protokolle allerdings an Fortschritte bei der Lösung des Bergkarabach-Konflikts, was von Armenien strikt abgelehnt wird. Zudem belastet der türkisch-armenische Streit um die Bewertung der Ereignisse von 1915/16 den Verständigungsprozess. In der Folge suspendierte auch Armenien die Ratifizierung der Protokolle, seither ruht die offizielle Annäherung zwischen den beiden Staaten. In den letzten Jahren gibt es allerdings verstärkt Annäherungsbemühungen auf Ebene der beiden Zivilgesellschaften.
Wegen der regionalen Isolation Armeniens ist das Nachbarland Iran wichtiger Handelspartner und Energielieferant und stellt neben Georgien die zweite offene Grenze dar. Gleichwohl hält sich Armenien an die bestehenden Sanktionen gegen den Iran.
(Auswärtiges Amt: Armenien - Außenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html Zugriff 4.12.2012)
Grundversorgung/Wirtschaft
Das verheerende Erdbeben von 1988, die kriegerischen Auseinandersetzungen mit Aserbaidschan um die Region Berg Karabakh, der Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems und die Unterbrechung der Energieversorgung in den 1990er Jahren führte zu einem fast vollständigen Zusammenbruch der armenischen Industriestruktur. Dies und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei belasten die armenische Wirtschaft bis heute.
Nachdem die armenische Wirtschaftsleistung 2004 wieder den Stand von 1990 erreicht hatte, traf die internationale Finanzkrise Armenien hart. Der signifikante Rückgang von Exporten, Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen führte zu einem akuten und hohen Zahlungsbilanzdefizit Armeniens. Seitdem haben IWF, Weltbank, EBWE , KfW sowie Russland mehr als 2 Mrd. Euro an Krediten bewilligt. 2010 war eine schwache Erholung mit einem Wirtschaftswachstum von 2,6% zu beobachten, die sich 2011 mit einem Wachstum von 4,6% fortgesetzt hat.
Die Inflationsrate lag 2011 bei 4,7%. Die Arbeitslosenquote lag 2011 offiziell unverändert bei 7%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Sehr viele Menschen sind im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert.
Von der weltweiten Wirtschaftskrise war Armenien wegen der gesunkenen Weltmarktpreise für die Hauptexportgüter Kupfer und Molybdän betroffen; die wieder steigenden Weltmarktpreise haben 2011 zur weiteren wirtschaftlichen Erholung Armeniens beigetragen. Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und private Kapitalzuflüsse, die in Folge der Weltwirtschaftskrise ab 2008 eingebrochen waren, haben inzwischen wieder angezogen: Die armenische Diaspora in Russland umfasst ca. zwei Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die traditionell Geld, meist für den privaten Konsum, an ihre Familien in Armenien überweisen. Nach Angaben der Zentralbank hat das Volumen der Geldtransfers der armenischen Diaspora 2011 wieder zugenommen und betrug 1,38 Mrd. USD (Auswärtiges Amt: Armenien - Wirtschaft, Stand Oktober 2012; http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7EFC1BD77D1D55AA53A30B0A189A9B41/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html Zugriff 5.12.2012)
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten, in manchen Gegenden und auch in einigen Vierteln der Hauptstadt nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.
Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2009 zufolge lebten 34,1 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2008: 27,6 %). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt: Im Zeitraum Januar bis Oktober 2011 wurde ein Betrag von 772 Mio USD nach Armenien überwiesen, was gegenüber dem Vorjahreszeitraum eine Steigerung von 25 % ausmacht. Im Vergleich 2008 zu 2009 war noch ein Rückgang von ca. 30 % zu verzeichnen gewesen.
Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien
35.390 armenische Dram (AMD) (derzeit ca. 70 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 30.000,- AMD (derzeit ca. 60 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs, nach. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. 2010 sollen nach Angaben der armenischen Migrationsbehörde 29.900 Armenier das Land verlassen haben, darunter auch viele Hochqualifizierte, wie etwa IT-Spezialisten. Einer aktuellen Studie der International Labour Organization (ILO) zufolge geht der weitaus größte Teil der Migranten (73,1%) nach Russland, oft als Werksarbeiter. 77% der Migranten sind Männer, zumeist im arbeitsfähigen Alter.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)
Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Eriwan (inkl. Verpflegung, Strom, Nahverkehr, Kommunikation, Kleidung etc.) werden mit durchschnittlich etwa 200.000 AMD [ca. 380 ¿] pro Person angegeben. Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für eine 2-Zimmer Unterkunft in Eriwan variieren in Abhängigkeit von der Lage und Ausstattung der Wohnung und liegen zwischen 100.000 AMD [ca. 190 ¿] und 400.000 AMD [ca 750 ¿]. Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für einen kleinen Laden müssten, je nach Lage des Ladenlokals, mit etwa 150.000-500.000 AMD [ca. 280 - 940 ¿] veranschlagt werden.
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC183, 18.9.2012)
Die monatliche Miete für eine 2-Zimmer-Wohnung in Etschmiadsin beträgt ca. 50.000 AMD [ca. 95¿]. Eine fünfköpfige Familie (2 Erwachsene, 3 Kinder) wird mindestens 20.000 AMD [ca. 40¿] für Essen und Nebenkosten im Monat benötigen.
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC2, 24.01.2012)
Sozialsystem
Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:
Diese Programme werden derzeit durch den Staatshaushalt (Familien- und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme. Der finanzielle Aspekt dieser Beteiligung lässt sich jedoch nur sehr schwer bewerten und prognostizieren.
Familienbeihilfen
Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet.
Die Familiensozialhilfe oder einmalige Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn die vorgenannten Punkte/Kriterien (registriert innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten und nur an einem Ort etc.) bestehen. Als Grundlage für die Ermittlung der Punktzahl dient eine Formel, die die monatlichen Energiekostenrechnungen, das monatliche Durchschnittsgehalt etc. berücksichtigt.
34,01 - 38,00 Punkte: 6.000 + 3.000 x N Kind(er)
38,01 - 41,00 Punkte: 6.000 + 3.500 x N Kind(er)
Mehr als 41,01 Punkte: 6.000 + 4.000 x N Kind(er)
6.000 AMD ist der Grundanteil der Familiensozialhilfe. 3.000, 3.500 und 4.000 AMD sind die zusätzlichen Beträge, die für jedes Kind der Familie unter 18 Jahren gezahlt werden. N Kind ist die Anzahl der Jugendlichen in der Familie. In den Bergregionen und Grenzgebieten erhält jedes Kind unter 18 Jahren zusätzlich 500 AMD. Eine Familie, die beispielsweise aus zwei Erwachsenen und zwei minderjährigen Kindern besteht und deren Bedürftigkeitspunktzahl 38,00 beträgt, erhält Familiensozialhilfe in Höhe von 6.000 + 3.000 x 2 = 12.000
AMD. Bis 41,00 Punkte: 6.000 + 3.500 x 2 = 13.000 AMD. Mehr als 41,00: 6.000 + 4.000 x 2 = 14.000
Einmalige Beihilfen: Können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate von dem Amt geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).
Senioren und behinderte Mitbürger
Folgendes wird derzeit vom Staat finanziert:
a) Die Bereitstellung kostenloser prothetischer und orthopädischer Hilfsmittel für behinderte Mitbürger und Reparatur dieser Mittel. Bei der medizinisch-technischen Kommission - "Medical-rehabilitation Center" in Eriwan, Kanaker, Tsarav-Akhpiuri str. 55.
b) Ein Programm für den Betrieb von Heimen und häuslichen sozialen Diensten für alleinlebende oder ältere behinderte Mitbürger. Die häusliche Pflege für diese beiden Gruppen wird von dem "National Centre for in-house services" übernommen.
Bereits personalisierte Pensionäre können einen Preisnachlass von den öffentlichen Versorgungseinrichtungen (einschließlich Preisnachlässe für Gas und Strom) fordern. Alleinstehende Pensionäre über 70 Jahre und alleinstehende behinderte Erwachsene können Pflegeleistungen beim "In-house Social Service Center for lonely old and disabled persons" (South-Western B-1 Quarter, Tel. 74-04-02) beantragen.
Invalide Militärangehörige sollen 5.000 AMD für die Nutzung von Gas, Wasser und Transportmitteln erhalten. Familien im Dienst verstorbener oder getöteter Militärangehöriger sollen monatlich 5.000 AMD erhalten. Wenn die Familie aus mehr als 5 Mitgliedern besteht, erhält jedes Mitglied nochmals zusätzlich 1.000 AMD. Diese Personen erhalten einen Preisnachlass von 50 % auf die Energiekosten.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)
Renten
Personen, die 63 Jahre (bei Frauen beginnt der Grundrentenanspruch mit 59) und älter sind und mindestens 5 Jahre gearbeitet haben, erhalten Anspruch auf eine Altersrente. Darüber hinaus besteht für Frauen eine Alterstabelle, nach der sich das Alter bis zur Anspruchsberechtigung pro Jahr um 6 Monate erhöht, bis das 63. Lebensjahr erreicht wurde. Frauen haben daher im Jahr 2006 mit 59,5 Jahren, im Jahr 2007 mit 60 Jahren und im Jahr 2008 mit 60,5 Jahren einen Rentenanspruch.
Personen im Alter von 55 Jahre, die 25 Jahre gearbeitet und hiervon 15 Jahre besonders schwere Arbeit geleistet haben, können eine Vorzugsrente beanspruchen. Die armenische Regierung hat eine Liste der betreffenden Positionen und Tätigkeiten veröffentlicht. Bis zum Erreichen des Rentenalters besteht eine Alterstabelle. So hatten Männer beispielsweise im Jahr 2004 mit 54,5 Jahren, im Jahr 2005 mit 55 Jahren und Frauen im Jahr 2004 mit 49,5 Jahren, im Jahr 2005 mit 50 Jahren und im Jahr 2006 mit 50,5 Jahren einen Rentenanspruch.
Personen, die mindestens 35 Jahre gearbeitet haben und aufgrund einer Initiative des Arbeitgebers gekündigt wurden (mit Ausnahme bei Austritten aufgrund von Verstößen gegen Arbeitsvorschriften) und innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bei dem zuständigen Arbeitsamt einen Antrag gestellt haben.
Im Fall einer Berufsunfähigkeitsrente für die Altersgruppe ab 30 Jahre muss die betreffende Person mindestens 5 Arbeitsjahre vorweisen können.
Arbeitslosenunterstützung
Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich bei dem Arbeitsamt anmelden.
Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Bezüglich der Anspruchsberechtigung und der Höhe der Arbeitslosenunterstützung:
Derzeit beträgt der Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung 11.334 AMD im Monat.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)
Heimkehrer
Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Heimkehrer, deren finanzielle Situation dies erlaubt, können auf eigene Initiative eine Wohnung zu einer durchschnittlichen Monatsmiete ab 100 USD mieten.
In Juni 2000 wurde das noch immer geltende Gesetz der Republik Armenien über die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien für Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, verabschiedet. Dieses Gesetz regelt die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien zum Zweck der Schaffung von Rechten für und des Schutzes der Interessen von Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben. Aus diesem Grund gilt gemäß Artikel 5 des Gesetzes: "Vertriebene Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben und in vorübergehenden Unterkünften (Hotels, Schlafsäle, Obdachlosenunterkünfte, Sanatorien etc.) gewohnt haben, sind von der Pflicht der Bezahlung für eine Unterkunft mit Ausnahme der Strom- und Energiekosten ausgenommen. Die während des Aufenthalts in den vorübergehenden Unterkünften entstandenen Verluste sind aus dem Staatshaushalt der Republik Armenien gemäß den Vorschriften der armenischen Regierung zu erstatten." Gemäß Artikel 6 des Gesetzes gilt: "Sofern das Problem der Entschädigung für das von vertriebenen Personen in der Republik Aserbaidschan zurückgelassene Eigentum gelöst wird, sind die vertriebenen Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, auch für die Kosten des zurückgelassenen Eigentums zu entschädigen." Derzeit regelt kein anderes Gesetz den rechtlichen Status der Heimkehrer und ihrer Rechte auf die Rückgabe von Eigentum.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)
Verfahren zur Existenzgründung
Heute realisieren zahlreiche internationale Organisationen und Wohlfahrtsverbände Projekte zur Förderung der Existenzgründung von Flüchtlingen und Heimkehrern.
Armenian Relief Society (Wohltätigkeitsfonds)
Dieses Programm konzentriert sich auf wirtschaftliche Stärkung der Frauen. Die ARS bietet Frauen die nötigen Schulungen, um selbständiger zu werden und gleichzeitig die lokale Produktivität zu steigern. Gespendete Näh- und Stickmaschinen ermöglichen die Herstellung von Kleidung und kunsthandwerklichen Erzeugnissen. Öfen und Getreidemühlen fördern die Lebensmittelproduktion. Darüber hinaus finanzierte die ARS die Gründung von "Talin Optic" und "ARS Optic", zwei profitablen Brillenglas-Unternehmen, die Kunden in zwei Stunden bedienen und Arbeitsplätze schaffen.
Micro-Enterprise Development-Projekt:
Seit 1997 bemüht sich das Micro-Enterprise Development (MED)-Projekt, die wirtschaftliche Selbständigkeit benachteiligter Bevölkerungsgruppen zu steigern und die Integration von Heimkehrern (Asylbewerber, Opfer des Menschenhandels), Flüchtlingen und Vertriebenen durch Schulungen zur Gründung von Mikrounternehmen, Darlehen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu vereinfachen.
Benachteiligte Personen und insbesondere Frauen sind ebenfalls eine Zielgruppe, deren Selbstständigkeit gefördert werden muss, um den Migrationsdruck zu mindern. Das MED ist in und um Jerewan, Gyumri, Vanadzor, Ashtarak, Spitak, Abovian und Byureghavan aktiv. Obwohl mehrere Mikrofinanzierungsprogramme im Land angeboten werden, nimmt das Projekt in diesem Bereich eine einzigartige Stellung ein:
? 1612 unterstützte Unternehmen
? 1623 geschulte Teilnehmer
? Gewährung von Darlehen in Höhe von 2,4 Millionen USD
? 2377 Familien profitierten von der Existenzgründung und den Beschäftigungsmöglichkeiten.
91% der beobachteten Darlehensnehmer berichteten von einer Verbesserung der Lebensqualität aufgrund des erhöhten Einkommens oder Vermögens.
UMCOR/AREGAK (Zentrum für nachhaltige garantierte finanzielle Unterstützung)
Ein Mikrokreditprogramm.
Das Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten (USDA) trifft eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung und Steigerung der Selbstständigkeit in Armenien. Diese Aktivitäten dienen in der Hauptsache dazu, armenischen Herstellern in der Landwirtschaft zu helfen, ihre Produktivität und die Qualität ihrer Produkte und Waren zu verbessern.
Unterstützung für Unternehmensgründer
Diese finanzielle Unterstützung wird Arbeitslosen gewährt, damit sie ein Unternehmen gründen und offiziell anmelden können. Ziel der Unterstützung ist es, Menschen darin zu bestärken, sich als Unternehmer selbständig zu machen und so langfristig Arbeitsplätze zu schaffen. Folgende Gruppen können an diesem Programm teilnehmen:
? Arbeitslose
? Behinderte
Mit Hilfe der finanziellen Unterstützung aus diesem Programm kann sich die Person als Unternehmer registrieren lassen, oder eine Firma, die sie gegründet hat, anmelden. Für die Teilnehmer des Programms stehen professionelle Weiterbildungsangebote bereit. Um an dem Programm teilzunehmen muss ein Businessplan in zweifacher Ausführung bei dem zuständigen lokalen Arbeitsamteingereicht werden. Dann wird die finanzielle Unterstützung für die Anmeldung als Unternehmer oder eines Unternehmens ausgezahlt:
Mehr Informationen zur Unterstützung für Unternehmensgründer sind bei den lokalen Arbeitsämtern erhältlich.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)
Medizinische Versorgung
Mit dem Regierungserlass 643-N vom 29.04.2010 wurden neue Mechanismen zur Bereitstellung kostenloser medizinischer Versorgung im Rahmen des staatlichen Programms entwickelt, die eine flexiblere finanzielle Unterstützung der Gesundheitseinrichtungen in den ländlichen und abgelegenen Regionen der Republik ermöglichen sollen. Ein neues Entlohnungssystem für medizinisches Personal in Krankenhäusern wurde entworfen und 2011 eingeführt.
Die Sanierung der primären Gesundheitsversorgung war 2010 eine der gesetzten Prioritäten. Mit dem Regierungserlass 894-N vom 15.07.2010 wurden neue Mechanismen zur Bereitstellung von Serviceleistungen, Planungswesen und Finanzierung dieses Sektors vorgestellt. Auf dem Gebiet der spezialisierten Gesundheitsversorgung wurden neue qualitative und technische Standards entwickelt und 2010 für 4 Fachbereiche eingeführt: Kardiologie, Neurologie, abdominale Chirurgie und Gastroenterologie. Dies stellt qualifiziertere Serviceleistungen für den Patienten sicher.
Für die Weiterentwicklung der dem Gesundheitssystem angehörenden Fachleute wurden im Jahr 2010 insgesamt 110 Ärzte aus Nagorno Karabach und 200 Ärzte aus den Regionen im Rahmen eines staatlichen Programms kostenlos geschult.
Das Volumen der Medikamente, die im Rahmen des staatlichen Programms an die medizinischen Einrichtungen ausgeliefert wurden, wurde 2010 erhöht. Die Regierung stellte für Medikamente 2,6 Mrd. Drams aus dem Staatsbudget bereit.
Das rechtliche Rahmenwerk des Gesundheitssystems wurde 2010 ebenfalls verbessert. Neue Zusätze zum Gesetz über die mentale Gesundheitsversorgung ("RA Law on Mental Health Care") wurden 2010 aufgenommen.
Die Abläufe und Anforderungen für die Lizenzierung von Ärzten und Krankenschwestern sind überarbeitet und die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen entsprechend geändert worden. 25 sanitär-hygienische Normen und Standards wurden entwickelt und staatlich anerkannt.
Die primäre medizinische Versorgung ist größtenteils noch immer wie zu Sowjet-Zeiten organisiert. Diese Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldsher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte pro Patient beträgt ein Arzt pro 1.200 bis 2.000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder.
Es gibt 500 Behandlungszentren oder Feldsher-Stationen - eine in jeder Stadt. Die Dienstleistungen werden üblicherweise von Krankenschwestern geleistet und umfassen: Grundversorgung für Kinder und Erwachsene, Schwangerschaftsversorgung, Entwicklungsuntersuchungen bei Kindern, Verschreibung von Medikamenten, Erste Hilfe, 24-Stunden-Notfalldienst, Hausbesuche und Präventivdienste wie etwa Impfungen und einfache Gesundheitsaufklärung. Eine Gruppe von Dörfern kann durch ein gemeinsames Ambulatorium mit einem praktischen Arzt versorgt werden, der in der Lage ist, umfangreichere Behandlungen und Untersuchungen durchzuführen. Alle Fälle, die die Kapazitäten des ländlichen Gesundheitsnetzwerks übersteigen, werden an die regionalen Polikliniken oder direkt an ein Krankenhaus überwiesen.
Des Weiteren stehen 37 Polikliniken zur Verfügung, die noch aus dem vorherigen System der Bezirksverwaltungen stammen. Diese waren den regionalen Krankenhäusern angeschlossen, sind aber jetzt autonom. Viele dieser Polikliniken beschäftigen Primärmediziner einschließlich Kinderärzte, praktische Ärzte und Geburtshelfer/Gynäkologen sowie Krankenschwestern und Hebammen. Die Kliniken bieten üblicherweise ambulante Pflege für Erwachsene und ältere Menschen. Zu den weiteren Leistungen zählen Wochenbett-, Geburts- und Vorgeburtspflege, Pädiatrie, grundlegende Untersuchungen und Verschreibung aller Medikamente sowie kleinere chirurgische Eingriffe. Die Kliniken bieten im Allgemeinen auch Atteste bei Erkrankungen, Rehabilitation, 24-Stunden-Notdienste, Hausbesuche, Impfungen und Gesundheitsaufklärung. Präventivmaßnahmen werden auf verschiedene Weise angeboten. Impfprogramme werden seit langem erfolgreich in Klinken der medizinischen Grundversorgung angeboten und von dem epidemiologischen Gesundheitsnetzwerk überwacht.
Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder- und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Jerewan, das zu 80 % im privaten Sektor aktiv ist.
Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Das Ergebnis dieser Änderungen sollte auch das organisatorische Klima verändern. Für die Ärzte besteht jetzt ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen. Der Reformprozess und der Plan für die primäre medizinische Versorgung dienen dazu, die Untersuchungen der Patienten mit der Bezahlung des Arztes zu verbinden, die Verschiebung von Ressourcen vom sekundären Gesundheitssektor zur primären medizinischen Versorgung anzuregen und das Modell der Allgemeinpraxis zu fördern. Dieses Konzept ist geeignet, die Zufriedenheit der Patienten zu verbessern.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)
Kosten
Es wird geschätzt, dass 25% der gesamten jährlichen Kosten des Gesundheitswesens vom Staat, 15% von humanitären Hilfsorganisationen und 60% von den Patienten getragen werden. Anstatt für ein Mitversicherungs- oder Selbstbeteiligungssystem hat sich das Gesundheitsministerium für die Einführung eines Systems entschieden, bei dem die Patienten die vollständigen Behandlungskosten selber direkt an die medizinischen Einrichtung zahlen. Dieses System war zudem aufgrund der Einschnitte im staatlichen Haushalt für das Gesundheitssystem erforderlich.
Die Krankenhäuser haben Preise für alle Interventionen festgelegt und eine Kostenliste veröffentlicht, die vom Gesundheitsministerium überwacht wird. Patienten haben jetzt die Möglichkeit, die medizinische Einrichtung nach eigenem Ermessen und finanziellen Möglichkeiten auszuwählen. Es wird erwartet, dass Krankenhäuser Tagessätze für die Unterbringung und Verpflegung berechnen (Bett, Bettenpflege, Wasser, Dusche, Toilette etc. einschließlich Verpflegung, die die Patienten normalerweise selber mitbringen müssen) und Pauschalbeträge erheben, die ein Mindestpaket an Untersuchungen, Röntgenaufnahmen und Medikamenten enthalten. Zusätzliche Leistungen werden je nach Aufwand berechnet und Patienten zahlen für die meisten Leistungen mit Ausnahme der Standardleistungen selber.
Ambulante Dienste werden pro Arztbesuch berechnet. Zusätzliche Untersuchungen oder Prozeduren werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle Medikamente werden von den Patienten selber bezahlt. Medizinische Hilfen und Prothesen werden von den Patienten bezahlt, sofern diese nicht in eine der bezuschussten Kategorien (Behinderte, Senioren etc) fallen.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)
Medizinisch-soziale Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales:
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grundsätzlich kostenlos. Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen.
Nur wenige machen von der Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, Gebrauch. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen - meist Privatkliniken - stehen auch Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung.
Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos:
Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. US$ 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Das republikanische Krankenhaus in Jerewan hat derzeit 14 Dialysegeräte in Betrieb, eines in Reserve und weitere vier, die erst nach Erweiterung der Räumlichkeiten genutzt werden können.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)
Insgesamt gibt es in Armenien 11 Dialyse-Zentren, fünf davon in Jerewan, sechs in den Provinzen (Gyumri, Vanadzor, Goris, Gavar, Kapan und Armavir). Ca. 600 Patienten werden derzeit behandelt und die regulären Kosten für eine Dialyse-Behandlung liegen bei ca. 500 EUR monatlich. Die erwähnten Behandlungskosten werden vom staatlichen Budget gedeckt, extra benötigte Medikamente vom Patienten bezahlt. Die Qualität der Dialyse-Behandlung gilt als zufriedenstellend. (Antwort des Sachverständigen für Armenien, per Email vom 31.5.2012)
Hämodialyse [=Dialyseverfahren] ist für alle Patienten, die an Niereninsuffizienz leiden ungeachtet ihrer sozialen Situation kostenlos. Die Regierung transferiert die nötigen Gelder an die Krankenhäuser die Abteilungen für Hämodialyse haben und die Krankenhäuser bieten die Behandlung kostenlos. Hämodialyse ist in Armenien in Jerewan und den Regionen erhältlich. Es gibt in Jerewan und den Regionen jeweils 5 Zentren.
(Antwort IOM Armenien per Email vom 24.2.2012)
In Armenien gibt es ein freiwilliges Krankenversicherungssystem. Personen, die in Armenien keine Beitragszahlungen geleistet haben und nicht versichert sind, tragen die medizinischen Kosten selbst.
An Diabetes erkrankte Patienten werden von Seiten der Regierung unterstützt. Sie können sich in einer Poliklinik registrieren lassen und die entsprechenden Medikamente (nur nach Verfügbarkeit) und Bluttests kostenlos erhalten. Blutzuckerteststreifen und Spritzennadeln müssen selbst gezahlt werden.
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC79, 15.04.2011)
Psychische Krankheiten, Asthma und endokrine Erkrankungen können im Rahmen staatlicher Programme behandelt werden. Der Patient muss beim Gesundheits- oder beim Sozialministerium einen Antrag stellen, um von den Kosten der Behandlung freigestellt zu werden. Das Ministerium wird ihn dann an das zuständige Krankenhaus vermitteln.
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC180, 1.9.2011)
Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert.
Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos.
Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft werden. Importierte Medikamente (z.B. von Bayer, Gedeon Richter oder Solvay) sind überall erhältlich und ebenfalls erheblich billiger als in Deutschland; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Die Medikamentenpreise steigen weiter an, die Preise variieren hierbei von Apotheke zu Apotheke.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)
Die Behandlung des posttraumatischen Stresssyndroms und anderer psychischer Krankheiten ist in staatlichen Einrichtungen kostenlos, einschließlich der Vergabe von Medikamenten.
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC129, 27.06.11)
In Bezug auf Verfügbarkeit von Einrichtungen der psychischen Gesundheit im Allgemeinen veröffentlichte die WHO folgende Zahlen:
Es gibt 27 ambulante Einrichtungen, 4 Tageszentren, 45 psychiatrische Betten in Allgemeinen Krankenhäusern, 10 psychiatrische Krankenhäuser und 1433 Betten in psychiatrischen Krankenhäusern.
(WHO - World Health Organisation: Mental Health Atlas 2011 - Armenia, 2011;
http://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles/arm_mh_profile.pdf Zugriff 13.12.2012)
Gemäß der Verordnung N 144 - A vom 31.01.2012 des Gesundheitsministers der Republik Armenien, steht die Behandlung von bösartigen Tumoren auf der Liste der Krankheiten, deren Behandlung vom Staat gefördert wird. Demzufolge ist die Behandlung und die Ausgabe der notwendigen Medikamente (inklusive Antikrebsmedikamente, Schmerzmittel und Narkotika) in Armenien kostenlos. Chemotherapie ist für armenische Staatsbürger, die an verschiedenen Arten von Krebs leiden, ebenfalls kostenlos.
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC105, 29.05.2012)
Behandlung nach Rückkehr
Die armenische Diaspora umfasst derzeit laut Auskunft des Diasporaministeriums ca. 6,5-7 Millionen Personen, die sich kulturell betätigt und durch Spenden die Republik Armenien unterstützt. Die Diaspora-Armenier haben meist ihre Wurzeln in Gebieten, die heute zur Türkei gehören. Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren haben.
Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)
Migranten und Rückkehrer können sich auf der Internetseite www.backtoarmenia.com informieren, die im Rahmen des Programms "Förderung der Migrationspolitik und Kompetenzerwerb in Armenien" mit Unterstützung der EU und in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Büro des British Council, der Migrationsagentur Armeniens (RA MA MTA) und der NGO "International Center for Human Development" (ICHD) geschaffen wurde.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)"
I.1.2.4. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass die Vorbringen wie oben ausführlich dargestellt nicht glaubhaft gewesen seien. In den vorliegenden Fällen habe daher keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden können. Da ihre Vorbringen nicht glaubhaft seien, könne Asyl nicht gewährt werden.römisch eins.1.2.4. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass die Vorbringen wie oben ausführlich dargestellt nicht glaubhaft gewesen seien. In den vorliegenden Fällen habe daher keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden können. Da ihre Vorbringen nicht glaubhaft seien, könne Asyl nicht gewährt werden.
Aus den im VfGH-Erkenntnis vom 6.3.2008, Zahl B 2400/07 zitierten Entscheidungen des EGMR ergebe sich, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in Österreich zu verbleiben, bloß um hier medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei.
Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe.
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Der Transport könnte vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts. Besondere Gründe in diesem Sinn hätten nicht festgestellt werden können. Im Zielstaat sei ein Mindeststandard an medizinischer Versorgung gewährleistet.Der Transport könnte vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts. Besondere Gründe in diesem Sinn hätten nicht festgestellt werden können. Im Zielstaat sei ein Mindeststandard an medizinischer Versorgung gewährleistet.
Unter Berücksichtigung der vorzitierten Rechtsprechung des EGMR - bestätigt durch ein Urteil vom 27. Mai 2008, Aktenzahl 26565/05 - sei also festzustellen, dass trotz der diagnostizierten Niereninsuffizienz (bei der bP 1) und der daraus resultierenden Dialyse kein Hindernis für eine Verbringung in den Herkunftsstaat festzustellen sei.
Es sei auch kein sonstiger "außergewöhnlicher Umstand" behauptet oder bescheinigt worden. Eine Verletzung des Art 3 EMRK liege also nicht vor.Es sei auch kein sonstiger "außergewöhnlicher Umstand" behauptet oder bescheinigt worden. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liege also nicht vor.
Vom Vorhandensein medizinischer Behandlungsmöglichkeiten in Armenien - siehe die Feststellungen - sei im vorliegenden Fall auszugehen.
Weitere, begründete Rückkehrhindernisse könnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht erkannt werden.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien in der Lage seien, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.
I.1.2.5. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.2.5. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.3.1. Gegen die angefochtenen, ordnungsgemäß zugestellten Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.3.1. Gegen die angefochtenen, ordnungsgemäß zugestellten Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Es wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt; der Bescheid werde seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
Bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes hätte die Behörde den BF gemäß § 3 AsylG 2005 Asyl gewähren müssen und feststellen müssen, dass eine Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß § 8 AsylG 2005 nicht zulässig sei. Auch der von der Behörde vorgenommene Eingriff in das Privatleben sei unter den gegebenen Umständen keineswegs zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes hätte die Behörde den BF gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 Asyl gewähren müssen und feststellen müssen, dass eine Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 nicht zulässig sei. Auch der von der Behörde vorgenommene Eingriff in das Privatleben sei unter den gegebenen Umständen keineswegs zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Zudem wurde darauf hingewiesen, dass eine begründete Stellungnahme zeitnah nachgereicht werde.
I.1.3.2. Mit Datum 28.02.2013 langte beim Asylgerichtshof eine "Beschwerdeergänzung" ein (OZ 3 zu E13 432.822). Einleitend wurde der Sachverhalt wie folgt dargestellt:römisch eins.1.3.2. Mit Datum 28.02.2013 langte beim Asylgerichtshof eine "Beschwerdeergänzung" ein (OZ 3 zu E13 432.822). Einleitend wurde der Sachverhalt wie folgt dargestellt:
"Ich bin am 13.03.2012 nach Österreich eingereist und habe am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 20.03.2012 wurde ich vor der PI Traiskirchen einvernommen. In der Folge wurde ich nach Zulassung des Verfahrens zu einer weiteren Einvernahme am 10.10.2012 zum Bundesasylamt Außenstelle Graz geladen. Dieser Ladung bin ich im Rahmen meiner Mitwirkungspflicht voll und ganz nachgekommen und habe alle Fragen detailliert beantwortet.
Ich wurde zu keiner weiteren Einvernahme geladen. Mein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 10.01.2013 gem. §§ 3 und 8 AsylG 2005 negativ entschieden und mit einer Ausweisung nach Armenien gem. § 10 AsylG verbunden. Dagegen habe ich bereits fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit vorliegendem Schreiben ergänze ich mein bisheriges Vorbringen und begründe meine Beschwerde.Ich wurde zu keiner weiteren Einvernahme geladen. Mein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 10.01.2013 gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 negativ entschieden und mit einer Ausweisung nach Armenien gem. Paragraph 10, AsylG verbunden. Dagegen habe ich bereits fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit vorliegendem Schreiben ergänze ich mein bisheriges Vorbringen und begründe meine Beschwerde.
Ich bin Mitglied der HHSCH Partei und war dort sehr aktiv. Aufgrund meiner politischen Aktivitäten wurde mir meine Stellung gekündigt und ich konnte aus diesem Grund keine Stelle mehr finden. Daraus resultiert, dass meine sehr kostenintensive Behandlung, ich bin Dialysepatientin nicht mehr für mich finanzierbar war."
Den in § 37 AVG und § 18 AsylG normierten Anforderungen an ein Asylverfahren habe die Behörde nicht genügt und dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet, wie im Folgenden ausgeführt werde:Den in Paragraph 37, AVG und Paragraph 18, AsylG normierten Anforderungen an ein Asylverfahren habe die Behörde nicht genügt und dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet, wie im Folgenden ausgeführt werde:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über Armenien beinhalten, sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen befassen und seien dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Davon abgesehen würden die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen die aktuelle Situation in Armenien nur unzureichend wiedergeben. An dieser Stelle wurden zwei Internetlinks zitiert, jeweils abgerufen am 27.02.2013.
Hätte sich die belangte Behörde mit dem gesamten asylrechtlich relevanten Sachverhalt in umfassender Weise auseinandergesetzt und hätte sie ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass die von ihr angegebenen Fluchtgründe glaubwürdig seien, womit auch von einer asylrelevanten Verfolgung in ihrem Herkunftsland auszugehen gewesen wäre. Darüber hinaus hätte sie vor dem Hintergrund ihrer Nierenerkrankung feststellen können, dass diese Erkrankung in Armenien nicht effizient behandelt werden könnte. Wie die Länderberichte angeben, sei der Zugang zur Gesundheitsversorgung nur auf dem Papier gratis. Korruption sei in diesem Bereich gang und gäbe. Die notwendigen Geldzahlungen wären für sie nicht leistbar, da sie regelmäßig Dialyse und Medikamente benötige. Ausdiesem Grund drohe ihr in ihrem Herkunftsland unmenschliche Behandlung, da ihre Krankheit nicht behandelt werden könnte. Dies stelle eine Art. 3 EMRK Verletzung dar. Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt ausreichend ermittelt und Länderfeststellungen zur Gesundheitsversorgung getätigt, so hätte sie diesen Sachverhalt feststellen können. Die hier angeführten Länderberichte seien öffentlich zugänglich und einfach zu recherchieren, was zeige, wie ungenau sich die ermittelnde Behörde der ihr zugänglichen Quellen bedient habe.Hätte sich die belangte Behörde mit dem gesamten asylrechtlich relevanten Sachverhalt in umfassender Weise auseinandergesetzt und hätte sie ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass die von ihr angegebenen Fluchtgründe glaubwürdig seien, womit auch von einer asylrelevanten Verfolgung in ihrem Herkunftsland auszugehen gewesen wäre. Darüber hinaus hätte sie vor dem Hintergrund ihrer Nierenerkrankung feststellen können, dass diese Erkrankung in Armenien nicht effizient behandelt werden könnte. Wie die Länderberichte angeben, sei der Zugang zur Gesundheitsversorgung nur auf dem Papier gratis. Korruption sei in diesem Bereich gang und gäbe. Die notwendigen Geldzahlungen wären für sie nicht leistbar, da sie regelmäßig Dialyse und Medikamente benötige. Ausdiesem Grund drohe ihr in ihrem Herkunftsland unmenschliche Behandlung, da ihre Krankheit nicht behandelt werden könnte. Dies stelle eine Artikel 3, EMRK Verletzung dar. Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt ausreichend ermittelt und Länderfeststellungen zur Gesundheitsversorgung getätigt, so hätte sie diesen Sachverhalt feststellen können. Die hier angeführten Länderberichte seien öffentlich zugänglich und einfach zu recherchieren, was zeige, wie ungenau sich die ermittelnde Behörde der ihr zugänglichen Quellen bedient habe.
Die belangte Behörde führe an, dass sie an Niereninsuffizienz leide und dialysepflichtig sei. Sie mache jedoch keinerlei weiterführende Angaben zu ihrer Krankheit. Dies stelle insofern einen krassen Verfahrensfehler dar, da dies für das gesamte Verfahren von Relevanz sei. Wie die anstaltsärztliche Bestätigung vom 04.02.2013 anführe, leide sie unter einer chronisch dialysepflichtigen Niereninsuffizienz, einer hypertensiven Nephrosklerose, einer inzipienten Schrumpfniere, sei bereits im März 2012 wegen akutem Nierenversagen in stationärer Behandlung und sei für eine Aufnahme zur Untersuchung für eine Nierentransplantation geplant. Dieses Schreiben sei zwar erst nach Bescheiderlassung verfasst worden. Da aber die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass sie an einer Niereninsuffizienz leide, hätte sie selbst weiterführende Ermittlungen tätigen müssen. Hätte sie eine fachärztliche Untersuchung angeordnet, wäre sie zu demselben Ergebnis gekommen, wie der unterzeichnende Arzt. Weiter sei es notwendig, dass für sie gesorgt werden müsse, da sie oft nicht mehr in der Lage sei, einfachste Tätigkeiten auszuüben, wie im Befundbericht nachzulesen sei, sei ihre körperliche Belastbarkeit eingeschränkt. Derzeit lebe ihre Tochter XXXX bei ihr, die für sie sorge.Die belangte Behörde führe an, dass sie an Niereninsuffizienz leide und dialysepflichtig sei. Sie mache jedoch keinerlei weiterführende Angaben zu ihrer Krankheit. Dies stelle insofern einen krassen Verfahrensfehler dar, da dies für das gesamte Verfahren von Relevanz sei. Wie die anstaltsärztliche Bestätigung vom 04.02.2013 anführe, leide sie unter einer chronisch dialysepflichtigen Niereninsuffizienz, einer hypertensiven Nephrosklerose, einer inzipienten Schrumpfniere, sei bereits im März 2012 wegen akutem Nierenversagen in stationärer Behandlung und sei für eine Aufnahme zur Untersuchung für eine Nierentransplantation geplant. Dieses Schreiben sei zwar erst nach Bescheiderlassung verfasst worden. Da aber die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass sie an einer Niereninsuffizienz leide, hätte sie selbst weiterführende Ermittlungen tätigen müssen. Hätte sie eine fachärztliche Untersuchung angeordnet, wäre sie zu demselben Ergebnis gekommen, wie der unterzeichnende Arzt. Weiter sei es notwendig, dass für sie gesorgt werden müsse, da sie oft nicht mehr in der Lage sei, einfachste Tätigkeiten auszuüben, wie im Befundbericht nachzulesen sei, sei ihre körperliche Belastbarkeit eingeschränkt. Derzeit lebe ihre Tochter römisch 40 bei ihr, die für sie sorge.
Allein aus diesem Grunde drohe ihr vor dem Hintergrund der Länderberichte, welche die Betreuung Kranker als teuer und unzureichend in Armenien beschreiben, eine unmenschliche Behandlung in Armenien.
Im erstinstanzlichen Verfahren sei zudem der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden. Sie habe keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt, auf die Feststellungen zu ihrem Heimatland, die ihr im Zuge des Verfahrens "vorgehalten" worden seien, zu antworten bzw. zu reagieren.
Die belangte Behörde habe es in ihrem Fall verabsäumt, ein fachärztliches Gutachten einzuholen. Aufgrund der Feststellung der belangten Behörde, dass sie an einer Niereninsuffizienz leide, hätte die belangte Behörde ein Gutachten einholen müssen, um zu überprüfen, ob sie in Armenien aufgrund der Krankheit unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre. Es ergebe sich jedenfalls eine Verpflichtung einer fachärztlichen Untersuchung, welche die belangte Behörde nicht angeordnet habe.
Im angefochtenen Bescheid heiße es, es hätte nicht festgestellt werden können, dass sie in ihrem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. solche zu befürchten hätte. Damit lege die Behörde aber an das Vorbringen des BF einen rechtswidrigen Maßstab an. Gem. § 3 AsylG sei Asyl nämlich dann zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK drohe. "Glaubhaft" heiße mit anderen Worten "gut möglich", es genüge das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit, um die Glaubhaftigkeit eines Sachverhalts anzunehmen. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde 1. Instanz schon aufgrund des von ihr geführten Verfahrens aber zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland glaubhaft sei.Im angefochtenen Bescheid heiße es, es hätte nicht festgestellt werden können, dass sie in ihrem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. solche zu befürchten hätte. Damit lege die Behörde aber an das Vorbringen des BF einen rechtswidrigen Maßstab an. Gem. Paragraph 3, AsylG sei Asyl nämlich dann zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK drohe. "Glaubhaft" heiße mit anderen Worten "gut möglich", es genüge das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit, um die Glaubhaftigkeit eines Sachverhalts anzunehmen. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde 1. Instanz schon aufgrund des von ihr geführten Verfahrens aber zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland glaubhaft sei.
Der von der Behörde genannte Hauptgrund für die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und der Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei ihre Unglaubwürdigkeit. Gerade im Asylverfahren, wo die Aussage der Antragsteller oft das einzige Beweismittel darstelle, sei die Glaubwürdigkeit als wichtiges Kriterium im gegenständlichen Verfahren unrichtig beurteilt und diese Beurteilung mangelhaft begründet. Eine Beweiswürdigung hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes und der Möglichkeit, ihre Krankheit in Armenien behandeln zu lassen, sei gänzlich unterlassen worden.
Es sei unzureichend, lediglich festzuhalten, dass eine Erkrankung vorliege, ohne abzuklären, welche dabei vorliege. Wie angeführt sei kein Gutachten in Auftrag gegeben worden, obschon es die Behörde selbst nicht in Zweifel ziehe, dass sie an einer Niereninsuffizienz leide. Wäre sie ihrer Pflicht nachgekommen, hätte sie feststellen lassen müssen, ob diese spezielle Krankheit tatsächlich in Armenien behandelt werden könne. Darüber hinaus handle es sich bei der Feststellung, dass medizinische Behandlung generell auf gutem Standard gewährleistet und kostenlos sei, um eine lapidare Bemerkung, die keine Deckung in den Länderfeststellungen finde. Sehr wohl sei die Basisbetreuung kostenlos, es werde jedoch nichts über die Versorgungslage im Bereich der psychischen Erkrankungen gesagt. Zusätzlich werde in den Länderfeststellungen auch festgehalten, dass die Kliniken ausreichend ausgestattet seien, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen.
Es sei somit offensichtlich, dass ein mangelhaftes, weil oberflächliches Verfahren vorliege.
Betreffend der Situation im Falle der Rückkehr sei anzuführen, dass aufgrund ihrer Krankheit für sie enorme Schwierigkeiten entstünden. Es sei notwendig, dass jemand für sie sorge, da sie an einer Niereninsuffizienz leide und dialysepflichtig sei. Ihre körperliche Tätigkeit sei eingeschränkt und meistens seien einfache Tätigkeiten für sie nicht durchführbar. Ihre Tochter sei die einzige Person, die ihr in dieser schweren Situation beistehe und die für sie sorge.
Hätte die belangte Behörde weitergehende Ermittlungen angestellt, so hätte sie zudem feststellen müssen, dass sie nur begrenzt arbeitsfähig und selbsterhaltungsfähig in Armenien wäre.
Die vermeintlichen Widersprüche hätten sich bei genauerer Befragung leicht aufklären lassen, wodurch es nicht zu fehlerhaften Schlussfolgerungen der belangten Behörde gekommen wäre.
Die erstinstanzliche Behörde habe also nach mangelhaftem Ermittlungsverfahren und Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs und anderer Verfahrensfehler das Verfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet.
Dem Umstand Rechnung tragend, dass sie wegen der Zugehörigkeit und Mitgliedschaft der oppositionellen Partei HHSCH von den armenischen Behörden verfolgt und diskriminiert werde und von staatlichen Sicherheitskräften keinen Schutz gegenüber Gewalt, die von Seiten Dritter ausgehe, erfahre, lasse für sie die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen. Bloße Benachteiligungen und Schikanen begründeten für sich allein zwar noch keine asylrelevante Intensität, wenn sich die Eingriffe wie in ihrem Falle aber derart häuften, dass ein Verbleib im Heimatland unzumutbar werde, sei auch dies als Verfolgung zu werten. Sie habe bereits konkrete Misshandlungen erfahren, an deren Folgen sie nach wie vor leide. Diese Folgen seien auch medizinisch objektivierbar.
Somit wäre ihr auch seitens der Behörde internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen. Die angeführten Verfahrensfehler seitens der Behörde hätten allerdings zu einer Nicht-Gewährung jenes internationalen Schutzes geführt.Somit wäre ihr auch seitens der Behörde internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. Die angeführten Verfahrensfehler seitens der Behörde hätten allerdings zu einer Nicht-Gewährung jenes internationalen Schutzes geführt.
Art. 3 EMRK beziehe sich auf das Verbot der Folter und benenne konkret, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe. Wie aus den angeführten Länderberichten und Aussagen hervorgehe, drohe ihr aufgrund ihrer schweren Erkrankung in Verbindung mit der mangelhaften Versorgungslage und einer mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit in Armenien unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung und es drohe auch eine Verletzung ihres Rechts auf Leben. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK würde im gegebenen Fall der Abschiebung nach Armenien auf jeden Fall vorliegen und mache jene somit unzulässig. Hätte die Behörde demnach ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen, hätte sie zumindest zum Ergebnis kommen müssen, ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Artikel 3, EMRK beziehe sich auf das Verbot der Folter und benenne konkret, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe. Wie aus den angeführten Länderberichten und Aussagen hervorgehe, drohe ihr aufgrund ihrer schweren Erkrankung in Verbindung mit der mangelhaften Versorgungslage und einer mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit in Armenien unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung und es drohe auch eine Verletzung ihres Rechts auf Leben. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK würde im gegebenen Fall der Abschiebung nach Armenien auf jeden Fall vorliegen und mache jene somit unzulässig. Hätte die Behörde demnach ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen, hätte sie zumindest zum Ergebnis kommen müssen, ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Die BF sei strafrechtlich unbescholten, lerne Deutsch und versuche sich, soweit es ihr psychischer und physischer Zustand erlaube, zu integrieren. Hätte die Behörde 1. Instanz nicht die oben aufgezeigten Verfahrensfehler gesetzt, wären diese Gründe bereits im erstinstanzlichen Verfahren hervorgekommen und die bekämpfte Ausweisung nicht erlassen worden.
I.1.4. Hinsichtlich des sonstigen Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.4. Hinsichtlich des sonstigen Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
I.1.5. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. § 39 Abs 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.römisch eins.1.5. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
I.2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
I.2.1. Die Beschwerdeführende Parteirömisch eins.2.1. Die Beschwerdeführende Partei
Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP sind legal aus Armenien ausgereist und illegal in Österreich eingereist.
Die bP 1 besuchte von 1964 bis 1974 in Armenien die Schule und von 1964 bis 1982 die Universität. Sie arbeitete vorerst bis 1988 und dann wieder von 1990 bis 1994 als Wissenschaftlerin. Von 2004 bis 2008 arbeitete sie als Verkäuferin am Goldmarkt. Dazwischen - also zwischen 1994 und 2004 - war sie ihren Angaben zufolge ohne Beschäftigung.
Die bP 1 ist 56 Jahre alt und leidet an einer Niereninsuffizienz und ist dialysepflichtig. Der exakte Gesundheitszustand der BF wurde vom Bundesasylamt nicht festgestellt.
Die bP 2 besuchte von 1997 bis 2007 in Armenien die Schule und von 2007 bis 2011 die Universität. Sie übte von September 20011 bis Dezember 2011 zwei Beschäftigungen als Angestellte aus.
Die Identität der beschwerdeführenden Parteien steht nicht fest.
I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien wird auf die Feststellungen der belangten Behörde verwiesen.
1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP1 - 2 in ihrem Heimatland Armenien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die bP1-2 im Falle einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung
II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.1.2. Die Feststellungen zu den Personen der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, den vorgelegten Unterlagen sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zu den Personen der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, den vorgelegten Unterlagen sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Die Identität der beschwerdeführenden Parteien steht mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht fest.
II.1.3. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des Asylgerichtshofes um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.römisch zwei.1.3. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des Asylgerichtshofes um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Senates um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Senates um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Zur Aktualität der durch die belangte Behörde herangezogenen Quellen sei angeführt, dass sich diese auch mit den aktuelleren Quellen des AsylGH decken.
Auch die bP traten den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-em-pirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführer und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu den Fluchtgründen unglaubwürdig ist.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
Zur Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist ergänzend hinzuzufügen, dass wesentliche Teile des Vorbringens der bP mit Widersprüchen behaftet sind:
So hatte die bP1 in der niederschriftlichen Einvernahme beim BAA angegeben, sie habe von ihrem Vater nach dessen Tod im Jahr 2010 eine Vierzimmerwohnung geerbt, sie habe bis zu ihrer Ausreise in ihrer Wohnung gelebt. Ihre Töchter würden jetzt in dieser Wohnung leben (AS 43, 45). Dagegen hatte sie dazu im Widerspruch bei der Erstbefragung angegeben, ihre beiden Töchter würden in der Republik Vladivostok, Russland leben (AS 7).
In der Erstbefragung hatte die BF angegeben, dass ihre Krankheit dort (in Armenien) nicht behandelt werde (AS 14). Wenn sie später ausführt, sie habe bei der Demonstration am 01.03.2008 Schläge auf den Rücken bekommen, sie sei dann ins Krankenhaus gegangen, es sei ein Hämatom in der Nähe der linken Niere festgestellt worden und sie sei 5 Tage im Krankenhaus stationär behandelt worden, so ist diese Behauptung aus der Erstbefragung (AS 14) insoweit unrichtig. Wenn sie weiter ausführt, eine Ärztin beim Yogakurs habe ihr (im Jänner 2012) empfohlen, ihre Nieren untersuchen zu lassen, nach der Untersuchung habe sich herausgestellt, dass es wirklich ein Problem gebe (AS 45), so ist die Behauptung, sie habe keine entsprechende Behandlung bekommen (AS 49), ebenso unrichtig, weil sie eben doch untersucht worden war und festgestellt wurde, dass es ein Problem gebe. Bestätigt wird das auch durch die vorgelegten Befunde aus Armenien, die die entsprechenden Werte der Untersuchungen ausweisen (AS 79 - 85); dem entsprechend war sie eben doch untersucht worden.
Wenn die BF weiter behauptet, sie habe in Armenien noch nichts von ihrer Nierenerkrankung gewusst (AS 45), bzw. sie habe nicht gewusst, dass sie an so einer ersten Erkrankung leide (AS 47), so steht auch das mit dem zuvor Ausgeführten in Widerspruch. Wenn die BF in ihrer undatierten Beschwerdeergänzung (per e-mail gesendet am 28.02.2013) ausführt, sie sei Mitglied der HHSCH-Partei und dort sehr aktiv gewesen, aufgrund ihrer politischen Aktivitäten sei ihr ihre Stellung gekündigt worden und sie habe aus diesem Grund keine Stelle mehr finden können, daraus resultiere, dass ihre sehr kostenintensive Behandlung - sie sei Dialysepatientin - nicht mehr für sie finanzierbar gewesen sei, so erhellt daraus der tatsächliche Ausreisegrund, nämlich Probleme bei der Finanzierbarkeit der Dialysebehandlung. Demgemäß hatte sie aber in Österreich unrichtige Angaben über ihre Krankheit und die Behandlung in Armenien gemacht, was ihre Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigt. Damit ist auch ihre Behauptung, sie sei wegen ihrer politischen Aktivitäten nicht behandelt worden, widerlegt.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung hatte sie im Verfahren vorgebracht, ihr Vertrag sei 2008 nicht mehr verlängert worden (AS 45), dass sie gekündigt worden sei (wie in der Beschwerdeergänzung behauptet), ist insofern unrichtig.
Soweit die bP 1 angibt, sie habe als Wahlbeobachterin im Jahr 2007 Manipulationen gerügt, sie sei in der Folge ein paar Mal angerufen und aufgefordert worden, zu sagen dass sie nichts gesehen hätte, nach der Demonstration im Jahr 2008 hätten Polizisten zweimal nach ihr gefragt, ihr Vertrag sei im Jahr 2008 nicht mehr verlängert worden, so fehlt diesen Vorbringen - unterstellte man sie als wahr - die Aktualität. Ereignissen aus den Jahren 2007 und 2008 zu einer Ausreise im Jahr 2012 fehlt jedenfalls die notwendige Aktualität. Auch aus diesem Grund erscheint eine Asylgewährung ausgeschlossen. Später stattfindende Ereignisse wurden von der bP 1 nicht behauptet - bzw. haben sich als unwahr erwiesen (vgl. oben).Soweit die bP 1 angibt, sie habe als Wahlbeobachterin im Jahr 2007 Manipulationen gerügt, sie sei in der Folge ein paar Mal angerufen und aufgefordert worden, zu sagen dass sie nichts gesehen hätte, nach der Demonstration im Jahr 2008 hätten Polizisten zweimal nach ihr gefragt, ihr Vertrag sei im Jahr 2008 nicht mehr verlängert worden, so fehlt diesen Vorbringen - unterstellte man sie als wahr - die Aktualität. Ereignissen aus den Jahren 2007 und 2008 zu einer Ausreise im Jahr 2012 fehlt jedenfalls die notwendige Aktualität. Auch aus diesem Grund erscheint eine Asylgewährung ausgeschlossen. Später stattfindende Ereignisse wurden von der bP 1 nicht behauptet - bzw. haben sich als unwahr erwiesen vergleiche oben).
Auch für die bP 2 ist der Beweiswürdigung des BAA zu folgen. Zudem ist hier anzumerken, dass sie zwar in der Erstbefragung angegeben hatte, wegen der politischen Aktivitäten ihrer Mutter bedroht worden zu sein (AS 17), dies jedoch in der Einvernahme beim Bundesasylamt nicht mehr behauptete. In der Beschwerdeergänzung behauptete sie schließlich, sie sei wegen der Zugehörigkeit zur oppositionellen Partei HHSCH von den armenischen Behörden verfolgt und diskriminiert worden - dergleichen hatte sie im Verfahren nie angegeben. Ihre Angaben sind insofern widersprüchlich und damit unglaubwürdig.
Die bP 2 hatte zum ersten Teil ihres Reiseweges zwar einigermaßen detaillierte Angaben (sie seien in die Ukraine bis Lvov gefahren), dann aber keine konkreten weiteren Angaben zu ihrem Reiseweg mehr gemacht. Erst die Ankunft in Wien beschrieb sie wieder. Dass sie aber keine Angaben zu dem dazwischen liegenden Abschnitt der Reise machte - insbesondere, dass sie keine Grenzkontrollen wahrgenommen habe - ist unglaubwürdig und lässt vermuten, dass sie den konkreten Einreiseweg in die EU bewusst zu verschleiern suchte, um Zuständigkeiten anderer Staaten für das Asylverfahren auszuschließen. Auch das beeinträchtigt erheblich ihre persönliche Glaubwürdigkeit.
Wenn sie weiter ausführte, sie sei aufgrund ihrer Weigerung, der republikanischen Partei beizutreten, ein paar Tage später gekündigt worden, sie habe dann woanders einen Job gefunden, sei aber auch dort schlecht behandelt worden, es sei aber nicht politisch motiviert gewesen, so ist insoweit - unterstellte man ihre Angaben als wahr - eine Asylrelevanz nicht erkennbar, weil jedenfalls die notwendige Intensität fehlt.
Wenn die bP 2 weiter behauptet, sie sei von einem Leibwächter eines einflussreichen Mannes angemacht worden, dieser habe sie verfolgt und bedroht, es sei diesbezüglich aber keine Anzeige bei der Polizei erstattet, so ist dazu anzumerken, dass sie - wieder für den Fall der Wahrunterstellung - nicht einmal den Versuch unternommen hätte, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Sofern in der Beschwerde seitens der bP moniert wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unrichtig sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den bP ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von den bP wurde es unter-lassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgehen. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der bP ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass den bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht gelang und sie auch den geforderten Nachweis nicht erbrachten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber [vgl.
Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen EntwurfWortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf
werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG
des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."]).des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."]).
Sofern die bP in der Beschwerdeergänzung mangelhafte Ermittlungen zum Gesundheitszustand und zur Rückkehrsituation rügen, so ist dazu auszuführen, dass im Wesentlichen die erste Entscheidung des Bundesasylamtes aufgrund unzureichender Ermittlungen diesbezüglich (Spruchpunkte II und III) gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurde.Sofern die bP in der Beschwerdeergänzung mangelhafte Ermittlungen zum Gesundheitszustand und zur Rückkehrsituation rügen, so ist dazu auszuführen, dass im Wesentlichen die erste Entscheidung des Bundesasylamtes aufgrund unzureichender Ermittlungen diesbezüglich (Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei) gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurde.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des BGBl. I Nr. 87/2012 zu führen ist.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu führen ist.
II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen
II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
II.2.4.3. Grundsätzlich (zu den Spruchpunkten I) ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der bP gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.römisch zwei.2.4.3. Grundsätzlich (zu den Spruchpunkten römisch eins) ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der bP gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
Im Lichte der oa. Judikatur schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des Bundesasylamtes an und konkretisiert diese wie folgt:
II.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätten (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätten (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Ebenso ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass es der bP 2 - unterstellte man ihr Vorbringen der Bedrohung durch eine Privatperson als wahr - möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihr Schutz zu gewähren.
Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind.
Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des [in diesem Erkenntnis] türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte er weiter aus:Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben vergleiche hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des [in diesem Erkenntnis] türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte er weiter aus:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.
Die belangte Behörde leitete aus dem Umstand, dass der türkische Staat bereits die Androhung einer schweren und rechtswidrigen Schadenszufügung strafgerichtlich verpöne, jedenfalls aber eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit der [Anm: nunmehr in der Türkei nicht mehr angewandten] Todesstrafe bedrohe, die nicht unschlüssige Folgerung ab, dass der türkische Staat gewillt sei, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der türkische Staat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit, den Beschwerdeführer vor den Gefahren einer befürchteten Blutrache ausreichend zu schützen. Die Beschwerde hält dem Argument, der Beschwerdeführer hätte bei staatlichen Stellen Schutz vor Verfolgung finden können, lediglich entgegen, dass ein einmal gegebenes Versprechen, für eine getötete, nahe stehende Person Blutrache zu verüben, nicht einfach wieder zurückgenommen werden könne. Das Versprechen, Blutrache zu üben, binde - nach islamischer Weltanschauung - jene Person, die das Versprechen abgegeben habe, und keine wie auch immer geartete Strafdrohung könne eine die Vollziehung der Blutrache versprechende Person von der Ausübung ihrer nunmehrigen "Pflicht" abschrecken. Der Vollzug der versprochenen Blutrache werde zur Lebensaufgabe des Versprechenden. Es erscheine nicht möglich, sich unter den Schutz des türkischen Staates zu stellen, weil der Beschwerdeführer rund um die Uhr bis zu seinem Lebensende vom türkischen Staat beschützt werden müsste. Der türkische Staat habe weder die finanziellen Mitteln noch ein Interesse an einem solchen Personenschutz.
... Die belangte Behörde hat ...klar zum Ausdruck gebracht, dass sie
von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Art. 191 des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden." vgl. auch Erk. d. VwGH v. 24.3.2011 2008/23/1101-6 mwN, wonach für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, entscheidend ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist).von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Artikel 191, des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden." vergleiche auch Erk. d. VwGH v. 24.3.2011 2008/23/1101-6 mwN, wonach für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, entscheidend ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist).
Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist.
Unter richtlinienkonformer Interpretation ( Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit demUnter richtlinienkonformer Interpretation ( Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber vergleiche Wortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "...Mit dem
vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt ... :
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...")).Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...")).
Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vergleiche auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu Paragraph 45,).
In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für einen BF somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten - besteht für einen BF somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Artikel 7, Absatz 2, leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".
Im gegenständlichen Fall hat die bP 2 weder behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten, jener Person die gegen die bP vorging, in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den getroffenen Feststellungen zur abschiebungs- und asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat zu Grunde liegenden Quellen nicht hin und ist öffentlich zugänglichen Dokumentationsmaterial bzw. Haft- und Verurteilungsstatistiken entnehmbar, dass im Herkunftsstaat der bP Strafrechtspflege stattfindet.
Wenngleich die Berichtslage auch zu erkennen gibt, dass durchaus auch noch erhebliche Defizite bestehen, ergibt sich vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen nicht, dass im Herkunftsstaat der bP ein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.
Die bP bescheinigte im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierte Sachverhalt vorliege, der es als "erwiesen" erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der bP untätig blieben.
Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass die bP 2 nicht einmal versuchte, staatlichen Schutz gegen die behauptete private Bedrohung in Anspruch zu nehmen, eine Asylgewährung ist schon aus diesem Grund ausgeschlossen.
Im Ergebnis haben die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet hat, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.Im Ergebnis haben die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet hat, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht vergleiche EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.
Im gegenständlichen Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass die geschilderten Beeinträchtigungen bezüglich der Drohungen nicht die zur Gewährung von Asyl erforderliche Intensität erreichen. So reichen etwa unspezifizierbare Verfolgungshandlungen von nur geringer Schwere nach ständiger Judikatur des VwGH nicht aus, solange sie nicht eine derartige Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762). "(...) Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung, Benachteiligung und Schikanen)(erreichen) insgesamt noch nicht eine derartige Intensität (...), dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland als unerträglich oder unzumutbar anzusehen wäre" (VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808). Weiters führte der VwGH aus, "dass auch aus allgemeinen Verhältnissen im Heimatland eines Asylwerbers nach den Umständen des Einzelfalles ... auf die konkrete Verfolgung einer Person rückgeschlossen werden
kann. ... Erst aus einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles
kann abgeleitet werden, inwieweit Intensität und Qualität der befürchteten Verfolgung Asylrelevanz aufweisen oder nicht" (VwGH 6. 3. 1996, 95/20/0210) und "dass bei wirtschaftlichen Maßnahmen, wie etwa bei Enteignungen, das in diesem Zusammenhang für die Annahme einer Verfolgungsgefahr erforderliche Ausmaß an Intensität der staatlichen Maßnahme nur bei Bedrohung der (wirtschaftlichen) Existenz des Beschwerdeführers erreicht wäre" (VwGH 27. 7. 1995, 95/19/0048; vgl auch VwGH 23. 2. 1994, 93/01/0586; 27. 4. 1994, 93/01/0487; 19. 5. 1994, 94/19/0716; 25. 4. 1995, 94/20/0762; 25. 4. 1995, 94/20/0790; 30. 4. 1997, 95/01/0529; 8. 9. 1999, 98/01/0614).kann abgeleitet werden, inwieweit Intensität und Qualität der befürchteten Verfolgung Asylrelevanz aufweisen oder nicht" (VwGH 6. 3. 1996, 95/20/0210) und "dass bei wirtschaftlichen Maßnahmen, wie etwa bei Enteignungen, das in diesem Zusammenhang für die Annahme einer Verfolgungsgefahr erforderliche Ausmaß an Intensität der staatlichen Maßnahme nur bei Bedrohung der (wirtschaftlichen) Existenz des Beschwerdeführers erreicht wäre" (VwGH 27. 7. 1995, 95/19/0048; vergleiche auch VwGH 23. 2. 1994, 93/01/0586; 27. 4. 1994, 93/01/0487; 19. 5. 1994, 94/19/0716; 25. 4. 1995, 94/20/0762; 25. 4. 1995, 94/20/0790; 30. 4. 1997, 95/01/0529; 8. 9. 1999, 98/01/0614).
Der Verlust des Arbeitsplatzes ist vor dem Hintergrund der erforderlichen Intensität (Schwere) der drohenden Verfolgung nur bedingt relevant: "Der Verlust des Arbeitsplatzes - wie auch der Verlust des Ausbildungsplatzes oder Nichtzulassung zur Universität - aus Gründen der Konvention könnten zwar nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Verfolgung gewertet werden, jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, daß dadurch die Lebensgrundlage eines Asylwerbers massiv bedroht würde" (VwGH 12. 9. 1996, 95/20/0429; vgl auch VwGH 16. 12. 1993, 92/01/1041; für die Enteignung siehe VwGH 27. 7. 1995, 95/19/0048). Allgemein hat der VwGH die erforderliche Intensität der drohenden Verfolgung im Falle des "Verlustes des Arbeitsplatzes ohne massive Bedrohung der Lebensgrundlage" (vgl zB VwGH 20. 9. 1989, 89/01/0159; 17. 6. 1992, 91/01/0207; 7. 10. 1993, 93/01/0616; 19. 5. 1994, 94/19/0049; 22. 6. 1994, 93/01/0443; UBAS 27. 1. 1998, 200.013/0-VII/20/98; 30. 1. 1998, 200.186/0-VI/17/98), des "Ausschlusses von Aufstiegschancen" (vgl zB VwGH 20. 5. 1992, 91/01/0202, 16. 9. 1992, 92/01/0181), einer "Schlechterstellung am Arbeitsplatz" (vgl zB VwGH 31. 5. 1989, 89/01/0091, 18. 3. 1993, 92/01/0816), der "Überwachung des Telefonanschlusses" (VwGH 2. 2. 1994, 93/01/0951), des "Ausschlusses vom Hochschulstudium" (VwGH 19. 5. 1994, 94/19/0049; 22. 6. 1994, 93/01/0443), aber auch im Falle der "Zensurierung von Briefen" (vgl VwGH 16. 9. 1993, 92/01/0751), des "Ansinnens, den Glauben aufzugeben und Glaubensbrüder zu verraten", sowie im Falle des "beruflichen Einsatzes an Sonn- und Feiertagen" (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0320, 18. 3. 1992, 91/01/0211) sowohl für sich allein als auch in ihrer Gesamtheit verneint (siehe dazu zusammenfassend VwGH 15. 12. 1993, 93/01/0285).Der Verlust des Arbeitsplatzes ist vor dem Hintergrund der erforderlichen Intensität (Schwere) der drohenden Verfolgung nur bedingt relevant: "Der Verlust des Arbeitsplatzes - wie auch der Verlust des Ausbildungsplatzes oder Nichtzulassung zur Universität - aus Gründen der Konvention könnten zwar nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Verfolgung gewertet werden, jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, daß dadurch die Lebensgrundlage eines Asylwerbers massiv bedroht würde" (VwGH 12. 9. 1996, 95/20/0429; vergleiche auch VwGH 16. 12. 1993, 92/01/1041; für die Enteignung siehe VwGH 27. 7. 1995, 95/19/0048). Allgemein hat der VwGH die erforderliche Intensität der drohenden Verfolgung im Falle des "Verlustes des Arbeitsplatzes ohne massive Bedrohung der Lebensgrundlage" vergleiche zB VwGH 20. 9. 1989, 89/01/0159; 17. 6. 1992, 91/01/0207; 7. 10. 1993, 93/01/0616; 19. 5. 1994, 94/19/0049; 22. 6. 1994, 93/01/0443; UBAS 27. 1. 1998, 200.013/0-VII/20/98; 30. 1. 1998, 200.186/0-VI/17/98), des "Ausschlusses von Aufstiegschancen" vergleiche zB VwGH 20. 5. 1992, 91/01/0202, 16. 9. 1992, 92/01/0181), einer "Schlechterstellung am Arbeitsplatz" vergleiche zB VwGH 31. 5. 1989, 89/01/0091, 18. 3. 1993, 92/01/0816), der "Überwachung des Telefonanschlusses" (VwGH 2. 2. 1994, 93/01/0951), des "Ausschlusses vom Hochschulstudium" (VwGH 19. 5. 1994, 94/19/0049; 22. 6. 1994, 93/01/0443), aber auch im Falle der "Zensurierung von Briefen" vergleiche VwGH 16. 9. 1993, 92/01/0751), des "Ansinnens, den Glauben aufzugeben und Glaubensbrüder zu verraten", sowie im Falle des "beruflichen Einsatzes an Sonn- und Feiertagen" vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0320, 18. 3. 1992, 91/01/0211) sowohl für sich allein als auch in ihrer Gesamtheit verneint (siehe dazu zusammenfassend VwGH 15. 12. 1993, 93/01/0285).
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.2.6. Behebung der Spruchpunkte II und III der angefochtenen Bescheiderömisch zwei.2.6. Behebung der Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei der angefochtenen Bescheide
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der bP (im Hinblick auf die Spruchpunkte II und III) nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348).Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der bP (im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei) nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348).
Das Bundesasylamt stellte zum Gesundheitszustand der bP 1 fest, dass diese an Niereninsuffizienz leide und dialysepflichtig sei. Gemäß der mit der Beschwerdeergänzung übermittelten Bestätigung des LKH XXXX leidet die BF an chronisch dialysepflichtiger Niereninsuffizienz, hypertensiver Nephrosklerose, inzipienter Schrumpfniere, Proteinurie, metabolischer Azidose normochrom-normozytärer Anämie und art. Hypertonie. Die bP 1 ist gemäß dieser Bestätigung für die Aufnahme zur Durchführung der Untersuchungen für eine Nierentransplantation geplant.Das Bundesasylamt stellte zum Gesundheitszustand der bP 1 fest, dass diese an Niereninsuffizienz leide und dialysepflichtig sei. Gemäß der mit der Beschwerdeergänzung übermittelten Bestätigung des LKH römisch 40 leidet die BF an chronisch dialysepflichtiger Niereninsuffizienz, hypertensiver Nephrosklerose, inzipienter Schrumpfniere, Proteinurie, metabolischer Azidose normochrom-normozytärer Anämie und art. Hypertonie. Die bP 1 ist gemäß dieser Bestätigung für die Aufnahme zur Durchführung der Untersuchungen für eine Nierentransplantation geplant.
In diesem Zusammenhang sind daher weiterführende Erhebungen erforderlich. Es wird der exakte Gesundheitszustand der bP 1 festzustellen sein, welche Behandlungen derzeit notwendig sind und welche Medikamente der bP 1 derzeit verordnet sind. Es wird auch festzustellen sein, ob eine Nierentransplantation tatsächlich erforderlich ist und in welchem Zeitraum eine solche notwendig sein wird (wie lange hat die bP 1 dafür noch Zeit - oder ist auch die Dialyse in den nächsten Jahren noch ausreichend?).
Zwar ist bekannt, dass Nierentransplantationen in Armenien möglich sind, es wird aber zu erheben sein, wie lange sich dort Wartezeiten gestalten.
Das Bundesasylamt wird sich auch mit der Einkommenssituation der bP 1 auseinander zu setzen haben (Eigentumsverhältnisse an der geerbten Wohnung - Nachweise diesbezüglich) und festzustellen haben, inwieweit die bP 1 auf Unterstützung durch ihre Tochter (bP 2) angewiesen ist.
Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG, doch war aufgrund der nicht geklärten Versorgungs- und Unterstützungsverhältnisse der Mutter (bP 1) durch die Tochter (bP 2) auch der Bescheid der bP 2 (hinsichtlich der Spruchpunkte II und III) zu beheben, weil eine Rückkehrsituation nur im entsprechenden Konnex beurteilt werden kann.Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG, doch war aufgrund der nicht geklärten Versorgungs- und Unterstützungsverhältnisse der Mutter (bP 1) durch die Tochter (bP 2) auch der Bescheid der bP 2 (hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei) zu beheben, weil eine Rückkehrsituation nur im entsprechenden Konnex beurteilt werden kann.
Dass sich die Nachholung der beschriebenen Ermittlungsschritte ohne die weitere Befragung durch bP1 und bP2 nicht bewerkstelligen lässt, ergibt sich aus den oa. Ausführungen. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt daher die bP1 und bP2 ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es den bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihnen die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
II.2.7. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint [...].römisch zwei.2.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint [...].
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall in Bezug auf die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt in diesem Zusammenhang aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer, weshalb eine Verhandlung in Bezug auf die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide unterbleiben konnte.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins der angefochtenen Bescheide die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt in diesem Zusammenhang aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer, weshalb eine Verhandlung in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins der angefochtenen Bescheide unterbleiben konnte.
II.2.8. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich zwar im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt wären, in Bezug auf die Spruchpunkt II und III der angefochtenen Bescheide waren diese jedoch aufgrund der bereits beschriebenen Umstände zu beheben.römisch zwei.2.8. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich zwar im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ausgesetzt wären, in Bezug auf die Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei der angefochtenen Bescheide waren diese jedoch aufgrund der bereits beschriebenen Umstände zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
06.06.2013