Norm
AsylG 2005 §34Spruch
C14 316681-2/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013, Zahl: 13 04.173-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013, Zahl: 13 04.173-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) XXXX (BF1), und seine Lebensgefährtin XXXX (BF2), sind mongolische Staatangehörige.Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) römisch 40 (BF1), und seine Lebensgefährtin römisch 40 (BF2), sind mongolische Staatangehörige.
1.1. Vorverfahren des BF1:
1.1.1. Der BF1 reiste gemeinsam mit seiner damaligen Frau und seinen zwei minderjährigen Kindern (damals sechs und acht Jahre alt) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.10.2004 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unter der Identität XXXX, einen Asylantrag.1.1.1. Der BF1 reiste gemeinsam mit seiner damaligen Frau und seinen zwei minderjährigen Kindern (damals sechs und acht Jahre alt) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.10.2004 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unter der Identität römisch 40 , einen Asylantrag.
1.1.2. Am 08.11.2004 und am 24.01.2006 wurde der BF1 vom Bundesasylamt, EAST West bzw. Außenstelle Innsbruck, jeweils unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch, niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er an, dass sein Bruder, der mit seiner Familie zusammengewohnt habe, am 10.04.2004 ermordet worden wäre. Seither wäre seine Familie von den Tätern bedroht worden. Der im Sterbenden liegende Bruder hätte ihm die Namen der drei mutmaßlichen Mörder verraten, woraufhin der BF1 Anzeige bei der Polizei erstattet hätte. Die Verdächtigen wären verhaftet worden, allerdings - vermutlich aufgrund von Zahlung von Bestechungsgeld - bald darauf wieder freigelassen worden. Danach hätten die Drohungen von Seiten der drei Männer begonnen, man hätte auch versucht, die Frau des BF1 zu vergewaltigen. Ferner wäre eine Anzeige gegen den BF1 wegen Verleumdung erstattet worden.
1.1.3. Mit dem Bescheid vom 27.01.2006 wurde der Asylantrag des BF1 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 "idgF" (AsylG 1997), abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Ausweisung des BF1 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 2 ausgesprochen.1.1.3. Mit dem Bescheid vom 27.01.2006 wurde der Asylantrag des BF1 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, "idgF" (AsylG 1997), abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Ausweisung des BF1 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ausgesprochen.
Gegen diesen Bescheid legte der BF1 mit Schreiben vom 13.02.2006 Berufung beim seinerzeit zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) ein.
1.1.4. Am 13.04.2011 fand vor dem seit dem 01.07.2008 für die Fortführung des Verfahrens zuständigen Asylgerichtshofes eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch statt.
Dabei wiederholte der BF1 im Wesentlichen seine Fluchtgründe und gab an, dass er sich von seiner Frau getrennt hätte. Nunmehr lebe er mit der BF2, seiner neuen Lebensgefährtin, die er in Österreich kennengelernt hätte, in einem gemeinsamen Haushalt.
1.1.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.08.2011, Zahl:
C16 268.268-0/2008/11E, wurde die als Beschwerde geltende Berufung des BF1 gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 sowie § 10 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG) als unbegründet abgewiesen.C16 268.268-0/2008/11E, wurde die als Beschwerde geltende Berufung des BF1 gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 sowie Paragraph 10, Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG) als unbegründet abgewiesen.
1.2. Vorverfahren der BF2:
1.2.1. Die BF2 wurde am 30.06.2007 von Beamten der Grenzpolizeistation Untermarkersdorf nahe der tschechischen Grenze aufgegriffen, wegen des Verdachts der illegalen Einreise festgenommen und am selben Tag in der Grenzpolizeistation Untermarkersdorf unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch einvernommen.
Im Zuge der Befragung stellte die BF2 unter der Identität XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, über Moskau und unbekannte Länder nach Österreich eingereist zu sein.Im Zuge der Befragung stellte die BF2 unter der Identität römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, über Moskau und unbekannte Länder nach Österreich eingereist zu sein.
1.2.2. Nachdem das Bundesasylamt von der Asylantragsstellung informiert worden war, wurde die BF2 am 04.07.2007 vom Bundesasylamt, EAST Ost, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen.
Auf eine Anfrage an die zuständigen tschechischen Behörden antworteten diese am 15.08.2007, dass die BF2 im tschechischen Staatsgebiet unbekannt sei und sich in keiner der nationalen Datenbanken befinde.
Am 27.08.2007 und 29.08.2007 wurde die BF2 erneut vom Bundesasylamt, EAST Ost, jeweils unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen und das Verfahren nach der letzten Einvernahme durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen.
Am 03.12.2007 wurde die BF2 vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, in Anwesenheit ihres Rechtsberaters und unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Mongolisch ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen, wobei ihr Länderinformationen zur Situation von häuslicher Gewalt betroffener Frauen in der Mongolei zur Stellungnahme vorgehalten wurden.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF2 an, dass sie Angst vor ihrem Mann hätte, seinen Angehörigen und vor ihrer eigenen Familie. Der Mann hätte sie geschlagen, wovon sie Verletzung am ganzen Körper habe. Auch wäre sie früher von ihrem Vater mehrfach vergewaltigt worden und schließlich von ihm schwanger geworden. Ihr in der Mongolei lebender Sohn sei das Kind aus dieser Inzestbeziehung.
1.2.3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag der BF2 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 10.12.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung in die Mongolei (Spruchpunkt III.).1.2.3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag der BF2 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 10.12.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid legte die BF2 mit Schreiben vom 21.12.2007 Berufung beim seinerzeit zuständigen UBAS ein.
1.2.4. Am 20.04.2011 fand vor dem seit dem 01.07.2008 für die Fortführung des Verfahrens zuständigen Asylgerichtshofes eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch statt.
Dabei wiederholte die BF2 im Wesentlichen ihre Fluchtgründe und gab an, dass sie in Österreich den BF1 kennengelernt hätte und mit diesem eine Lebensgemeinschaft eingegangen wäre.
1.2.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.08.2011, Zahl:
C16 316.681-1/2008/8E, wurde die als Beschwerde geltende Berufung der BF2 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.C16 316.681-1/2008/8E, wurde die als Beschwerde geltende Berufung der BF2 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.
1.3. Aktuelle Verfahren der BF:
1.3.1. Am 03.04.2012 stellten die BF unter den Identitäten XXXX und XXXX, gegenständliche zweite Anträge auf internationalen Schutz.1.3.1. Am 03.04.2012 stellten die BF unter den Identitäten römisch 40 und römisch 40 , gegenständliche zweite Anträge auf internationalen Schutz.
1.3.2. In ihren Erstbefragungen am 04.04.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI St. Georgen/Attergau, EAST, gaben die BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch an, dass sie sich nach Erhalt der negativen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in die Niederlanden begeben hätten, wo sie Asylanträge gestellt hätten. Da diese ebenfalls negativ beschieden worden wären, wären sie im Jahre 2012 in die Mongolei zurückgekehrt.
Dort hätte der BF1 bei einer Firma als LKW-Fahrer gearbeitet. Der Direktor der Firma hätte dem BF1 und einen Freund von ihm anstiften wollen, jemanden zu töten, sie hätten dies jedoch abgelehnt. Wenig später wäre das mutmaßliche Mordopfer tatsächlich gestorben, woraufhin der BF1 die Polizei über den Auftrag des Direktor informiert hätte. Dieser hätte den BF1 mit dem Umbringen bedroht, da der BF1 ein wichtiger Zeuge gewesen sei. Da es in der Mongolei keinen Zeugenschutz gebe und sein Anwalt ihm geraten hätte, auszureisen, wäre der BF1 erneut nach Österreich geflohen.
Die BF2 bestätigte die Fluchtgeschichte ihres Lebensgefährten und gab an, dass sie von Männern des Direktors verschleppt und vergewaltigt worden wäre, auch hätte man ihr Haus angezündet. Die Polizei hätte jedoch nichts unternommen, woraufhin sie wieder nach Österreich zurückgekehrt seien.
1.3.3. Bei seiner Einvernahme am 09.04.2013 vor dem Bundesasylamt, EAST West, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch, gab der BF1 im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"F [Frage]: Ihr Vorverfahren, AIS-Zahl 04 21732, wurde mit 25.08.2011 rechtskräftig negativ entschieden. Warum stellen Sie den nun gegenständlichen Antrag auf int. Schutz?
A [Antwort]: Weil mein Leben in der Mongolei in Gefahr ist und weil mein Leben bedroht war, bin ich wieder zu euch gekommen und suche um Asyl an. Ich habe bei einer Baufirma gearbeitet, und der Direktor hat mir und einem Freund vorgeschlagen, jemanden umzubringen. Ich antwortete, das ist keine Sache, die ich mache. Dann habe ich dem Direktor gesagt, er kann sich ja an die Polizei wenden. Der Direktor sagte dann zu mir, wo ich eigentlich gelebt habe. Es gibt ja Sachen, die man der Polizei besser nicht erzählt. Der Direktor hat uns beiden, dem Freund und mir, die Wohnungsschlüssel überreicht, weil wir gut gearbeitet haben, sagte er. Danach verstand ich aber, er wollte uns nur ausnutzen. Nach diesem Gespräch mit dem Direktor habe ich ihm die Schlüssel wieder zurückgegeben. Ich sagte auch meinem Freund, die Schlüssel zurückzugeben. Er sagte aber, die Arbeit soll ich still und leise weitermachen. Ich erinnere mich ganz genau an den Tag, an den 25.12.2012, es stand genau in der Zeitung. In der Zeitung XXXX, Miteigentümer der Firma, ist gestorben. An diesem gleichen Tag habe ich die Nummer 126 der Polizei gewählt und gesagt, mit dieser Sache ist bestimmt der Direktor der Firma XXXX verantwortlich. Ich habe mir selber eingeredet, ich muss meine Bürgerpflicht erfüllen. XXXX besaß 40 Prozent dieser Firma XXXX. Ich habe erfahren, XXXX hat den XXXX eingeschüchtert, damit er zukünftig 100 Prozent besitzen wird. Deshalb hat XXXX sich an uns beide gewandt, dass er XXXX töten lassen möchte. Ich erinnere mich genau an den 130.2.2013. Da kam mein Freund XXXX und sagte, du hast eine Meldung gemacht, und sie wissen, dass du das warst, weil damals in diesem Gespräch waren wir nur zu dritt anwesend. Ich weiß es, weil du in dieser Aussage nicht meinen Namen erwähnt hast. Ich möchte dir sagen, du bist jetzt in einer ganz schwierigen Situation. Ich habe mich danach gewundert, warum hat er das erfahren hat. Muss die Polizei nicht eine Zeugenaussage geheim halten? Ich fragte XXXX, du bist doch nicht in die Sache verwickelt, dich geht das nichts an. Du sollst nur vorsichtig sein. Ich hatte mich zu einer Dienstreise nach Selenge Aimag begeben, da rief mich meine Frau ungefähr um 24.00 Uhr an und sagte, unsere Jurte ist verbrannt, und weinte. In derselben Nacht bin ich zurück nachhause gefahren und früh morgens angekommen. Da war meine Frau bei ihrer Freundin, sie wohnt in XXXX.A [Antwort]: Weil mein Leben in der Mongolei in Gefahr ist und weil mein Leben bedroht war, bin ich wieder zu euch gekommen und suche um Asyl an. Ich habe bei einer Baufirma gearbeitet, und der Direktor hat mir und einem Freund vorgeschlagen, jemanden umzubringen. Ich antwortete, das ist keine Sache, die ich mache. Dann habe ich dem Direktor gesagt, er kann sich ja an die Polizei wenden. Der Direktor sagte dann zu mir, wo ich eigentlich gelebt habe. Es gibt ja Sachen, die man der Polizei besser nicht erzählt. Der Direktor hat uns beiden, dem Freund und mir, die Wohnungsschlüssel überreicht, weil wir gut gearbeitet haben, sagte er. Danach verstand ich aber, er wollte uns nur ausnutzen. Nach diesem Gespräch mit dem Direktor habe ich ihm die Schlüssel wieder zurückgegeben. Ich sagte auch meinem Freund, die Schlüssel zurückzugeben. Er sagte aber, die Arbeit soll ich still und leise weitermachen. Ich erinnere mich ganz genau an den Tag, an den 25.12.2012, es stand genau in der Zeitung. In der Zeitung römisch 40 , Miteigentümer der Firma, ist gestorben. An diesem gleichen Tag habe ich die Nummer 126 der Polizei gewählt und gesagt, mit dieser Sache ist bestimmt der Direktor der Firma römisch 40 verantwortlich. Ich habe mir selber eingeredet, ich muss meine Bürgerpflicht erfüllen. römisch 40 besaß 40 Prozent dieser Firma römisch 40 . Ich habe erfahren, römisch 40 hat den römisch 40 eingeschüchtert, damit er zukünftig 100 Prozent besitzen wird. Deshalb hat römisch 40 sich an uns beide gewandt, dass er römisch 40 töten lassen möchte. Ich erinnere mich genau an den 130.2.2013. Da kam mein Freund römisch 40 und sagte, du hast eine Meldung gemacht, und sie wissen, dass du das warst, weil damals in diesem Gespräch waren wir nur zu dritt anwesend. Ich weiß es, weil du in dieser Aussage nicht meinen Namen erwähnt hast. Ich möchte dir sagen, du bist jetzt in einer ganz schwierigen Situation. Ich habe mich danach gewundert, warum hat er das erfahren hat. Muss die Polizei nicht eine Zeugenaussage geheim halten? Ich fragte römisch 40 , du bist doch nicht in die Sache verwickelt, dich geht das nichts an. Du sollst nur vorsichtig sein. Ich hatte mich zu einer Dienstreise nach Selenge Aimag begeben, da rief mich meine Frau ungefähr um 24.00 Uhr an und sagte, unsere Jurte ist verbrannt, und weinte. In derselben Nacht bin ich zurück nachhause gefahren und früh morgens angekommen. Da war meine Frau bei ihrer Freundin, sie wohnt in römisch 40 .
Als ich gekommen bin, hat mir meine Frau alles erklärt und gesagt, dass wir morgens zur Polizei kommen sollen und die Aussage machen müssen. Dies geschah alles am 15.01.2013. Dann ging ich gemeinsam mit meiner Frau zur Polizeiinspektion XXXX. Da habe ich der Polizei auch alles gründlich erzählt, was geschehen ist, dass XXXX einen Mordauftrag mir geben wollte. Meine Frau wurde auch vergewaltigt und unsere Jurte wurde in Brand gesetzt. Klar, dass alles mit XXXX verbunden ist und zusammenhängt. Ich habe auch gesagt, zuerst war ich Zeuge, aber jetzt bin ich Opfer. Die Polizei hat gesagt, wir werden alles untersuchen, bleibt ruhig. Am 25.01.2013 habe ich die Ladung der Polizei am Arbeitsplatz erhalten, dass ich am 05.02.2013 zur Polizei komme. Als wir beide die Aussage bei der Polizei gemacht haben, am 16.01.2013, und nach 10 Tagen hat XXXX mich mit ein paar Männern weggeschleppt und gesagt, denkst du ich wäre blind und taub. Ich weiß alles was du tust. Er hat mich auch von 2 Männern schlagen lassen. Er hat mich gefragt, habe ich selber die Zeugenaussage gemacht oder wurde ich angestiftet. Ich habe gesagt, ich habe nichts gesagt. Er hat mich dann von 2 Männern halten lassen und steckte mir dann die Pistole in den Mund. Er hat mich aufgefordert, meine Aussage bei der Polizei zurückzunehmen. Wenn nicht, sagte er, können wir dich überall finden oder auch auf der Stelle umbringen und vergraben. Niemand wird mich suchen. Weil ich sehr viel Angst hatte, habe ich gesagt, ich werde es zurückziehen, ab dem nächsten Tag habe ich aufgehört, zur Arbeit zu gehen und habe mich versteckt. Nach ein paar Tagen ging ich zur Anwaltsvereinigung und nahm einen Anwalt. Als ich bei der Anwaltsvereinigung war, sagte sie mir, nach XXXX zu gehen, zum Anwalt XXXX.Als ich gekommen bin, hat mir meine Frau alles erklärt und gesagt, dass wir morgens zur Polizei kommen sollen und die Aussage machen müssen. Dies geschah alles am 15.01.2013. Dann ging ich gemeinsam mit meiner Frau zur Polizeiinspektion römisch 40 . Da habe ich der Polizei auch alles gründlich erzählt, was geschehen ist, dass römisch 40 einen Mordauftrag mir geben wollte. Meine Frau wurde auch vergewaltigt und unsere Jurte wurde in Brand gesetzt. Klar, dass alles mit römisch 40 verbunden ist und zusammenhängt. Ich habe auch gesagt, zuerst war ich Zeuge, aber jetzt bin ich Opfer. Die Polizei hat gesagt, wir werden alles untersuchen, bleibt ruhig. Am 25.01.2013 habe ich die Ladung der Polizei am Arbeitsplatz erhalten, dass ich am 05.02.2013 zur Polizei komme. Als wir beide die Aussage bei der Polizei gemacht haben, am 16.01.2013, und nach 10 Tagen hat römisch 40 mich mit ein paar Männern weggeschleppt und gesagt, denkst du ich wäre blind und taub. Ich weiß alles was du tust. Er hat mich auch von 2 Männern schlagen lassen. Er hat mich gefragt, habe ich selber die Zeugenaussage gemacht oder wurde ich angestiftet. Ich habe gesagt, ich habe nichts gesagt. Er hat mich dann von 2 Männern halten lassen und steckte mir dann die Pistole in den Mund. Er hat mich aufgefordert, meine Aussage bei der Polizei zurückzunehmen. Wenn nicht, sagte er, können wir dich überall finden oder auch auf der Stelle umbringen und vergraben. Niemand wird mich suchen. Weil ich sehr viel Angst hatte, habe ich gesagt, ich werde es zurückziehen, ab dem nächsten Tag habe ich aufgehört, zur Arbeit zu gehen und habe mich versteckt. Nach ein paar Tagen ging ich zur Anwaltsvereinigung und nahm einen Anwalt. Als ich bei der Anwaltsvereinigung war, sagte sie mir, nach römisch 40 zu gehen, zum Anwalt römisch 40 .
Ihm erzählte ich alles, erst war ich Zeuge, und jetzt bin ich selber Opfer. Ich ersuchte um Hilfe und XXXX sagte, wenn der Fall geklärt und bearbeitet ist, wird es zum Staatsanwalt gehen. Danach gibt es Strafen, bis dahin muss ich mich verstecken. Am 05.02.2013 bin ich zur Polizei gegangen, habe alle Geschehnisse und Prozedere erzählt und meinen Aussagen hinzugefügt, dass mich XXXX bedroht hat. Ich habe der Polizei auch gesagt und nachgefragt, warum die Polizei XXXX nicht einsperrt. Als ich das gesagt habe, hat die Polizei mir geantwortet, wir wissen unsere Arbeit selber zu machen. Ich habe ständig mit dem Anwalt Kontakt gehalten. Ende März 2013 hat der Anwalt mich angerufen, ungefähr am 20.3.2013, und ein Treffen gemacht. Ich ging hin, er sagte, der Fall wurde von der Polizei am 11.02.2013 zur Staatsanwaltschaft gegeben. Die Staatsanwaltschaft mache eine Zurückschickung zur neuen Bearbeitung, am 18.03.2013. Er sagte auch, dass mein Freund verschwunden ist und nicht aufzufinden ist. Er hat mir erzählt, dass die mongolischen Gerichte sehr bürokratisch sind, und das Gesetz sehr hart mit normalen Menschen umgeht, nur für die, die Geld haben. Es gibt keine Möglichkeit, die Zeugenaussage zu schützen, eigentlich sollte man Zeugenaussagen ja geheim halten.Ihm erzählte ich alles, erst war ich Zeuge, und jetzt bin ich selber Opfer. Ich ersuchte um Hilfe und römisch 40 sagte, wenn der Fall geklärt und bearbeitet ist, wird es zum Staatsanwalt gehen. Danach gibt es Strafen, bis dahin muss ich mich verstecken. Am 05.02.2013 bin ich zur Polizei gegangen, habe alle Geschehnisse und Prozedere erzählt und meinen Aussagen hinzugefügt, dass mich römisch 40 bedroht hat. Ich habe der Polizei auch gesagt und nachgefragt, warum die Polizei römisch 40 nicht einsperrt. Als ich das gesagt habe, hat die Polizei mir geantwortet, wir wissen unsere Arbeit selber zu machen. Ich habe ständig mit dem Anwalt Kontakt gehalten. Ende März 2013 hat der Anwalt mich angerufen, ungefähr am 20.3.2013, und ein Treffen gemacht. Ich ging hin, er sagte, der Fall wurde von der Polizei am 11.02.2013 zur Staatsanwaltschaft gegeben. Die Staatsanwaltschaft mache eine Zurückschickung zur neuen Bearbeitung, am 18.03.2013. Er sagte auch, dass mein Freund verschwunden ist und nicht aufzufinden ist. Er hat mir erzählt, dass die mongolischen Gerichte sehr bürokratisch sind, und das Gesetz sehr hart mit normalen Menschen umgeht, nur für die, die Geld haben. Es gibt keine Möglichkeit, die Zeugenaussage zu schützen, eigentlich sollte man Zeugenaussagen ja geheim halten.
Deswegen verzögern sie immer die Verhandlungen und wollen so Zeugen und Beweismittel verschwinden lassen. Er hat gesagt, ich soll vorsichtig sein, und mir geraten, ich soll überhaupt ins Ausland gehen. Sonst werden sie irgendwann meinen Mund zumachen. Nachdem haben wir uns entschieden haben, dass wir hierher kommen, weil in der Mongolei gibt es keine Sicherheit, dass wir am Leben bleiben, weil jeder Mensch leben möchte, möchten wir auch weiter am Leben bleiben.
F: Gibt es Abänderungen an alten Fluchtgründen bzw. 2004 angegebenen Gründen?
A: Zum Beispiel hatten wir Grundstücksklassifikationen, und diese Grundstücke haben sie weggenommen damals. Von diesen 3 Männern, die meinen Bruder umgebracht haben, arbeitet jetzt einer bei der Polizei.
F: Wann sind Sie heimgekehrt?
A: Am 28.05.2012 bin ich heimgereist, mit einem Schreiben der mongolischen Botschaft in Belgien. In Holland gibt es keine mongolische Botschaft. Ich und meine Lebensgefährtin reisten gemeinsame heim, wir kennen uns seit 2009.
F: Gibt es Änderungen in Ihrem Privat- oder Familienleben?
A: Nein, bei mir zuhause habe ich aber alles verloren. Seitdem ich hier bin, ist alles auf ihren Namen umgeschrieben, als wir jetzt zurückgekehrt sind, haben wir ein kleines leeres Grundstück von jemandem gemietet und eine kleine Jurte dort aufgestellt gehabt. Danach habe ich einen Bekannten kontaktiert und angefangen zu arbeiten. Zuerst habe ich mit XXXX Kontakt aufgenommen und ihn getroffen und dann mit ihm zusammen privat Innen- und Renovierungsarbeiten gemacht.A: Nein, bei mir zuhause habe ich aber alles verloren. Seitdem ich hier bin, ist alles auf ihren Namen umgeschrieben, als wir jetzt zurückgekehrt sind, haben wir ein kleines leeres Grundstück von jemandem gemietet und eine kleine Jurte dort aufgestellt gehabt. Danach habe ich einen Bekannten kontaktiert und angefangen zu arbeiten. Zuerst habe ich mit römisch 40 Kontakt aufgenommen und ihn getroffen und dann mit ihm zusammen privat Innen- und Renovierungsarbeiten gemacht.
F: Haben Sie jemals eine falsche Identität benutzt?
A: 2004 habe ich nur die Hälfte meines Namens nur angegeben. Jetzt habe ich aber alles richtig angegeben
F: Haben Sie Identitätsdokumente ?
A: Ich habe die Landung von der Polizei, und da ist mein richtiger Name darauf.
Anmerkung: In Kopie zum Akt.
F: Haben Sie einen Reisepass?
A: Den haben mir die russischen Vermittler genommen und gesagt, den brauch ich nicht mehr, und sie gaben ihn nicht zurück. Er wurde August 2012 ausgestellt.
...
F: Hat sich im Hinblick auf die allgemeine Lage im Heimatland Sie persönlich betreffend etwas geändert?
A: Generell gibt es in der Mongolei keine Menschenrechte und Freiheit
...
F: Leben Sie in Lebensgemeinschaft oder mit einer sonstigen Person in einer Familien- bzw. Haushaltsgemeinschaft?
A: Mit meiner Lebensgefährtin seit 2009."
1.3.4. Bei ihrer Einvernahme am 09.04.2013 vor dem Bundesasylamt, EAST West, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch, gab die BF2 im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"F: Ihr Vorverfahren, AIS-Zahl 07 05947, wurde mit 26.08.2011 rechtskräftig negativ entschieden. Warum stellen Sie den nun gegenständlichen Antrag auf int. Schutz?
A: Als ich im August 2011 meinen negativen Bescheid erhalten habe und die Aufforderung zurückzukehren, habe ich über die Dublin-II Verordnung gehört. Ich bin daher nach Holland gefahren, habe aber auch kein Asyl bekommen dort, und von Holland bin ich dann in die Mongolei zurückgekehrt, im Juni 2012, und habe dort normal zu arbeiten angefangen. Als ich dort angekommen bin und normal meiner Arbeit nachging, hat mein Mann gegen eine Person eine Zeugenaussage gemacht. Wegen dieser Zeugenaussage haben er und ich Probleme bekommen. Als ich im Jänner nach der Arbeit nachhause ging, überfielen mich 3 Männer und zerrten mich in ihr Auto und haben mich geschlagen, gequält und auch vergewaltigt und gedroht, dass sie mich mit Säure übergießen werden. Dann haben sie aber nur Wasser ausgeschüttet, ich habe aber Angst gehabt.
Mitteilung: Gemäß § 24b Abs. 2 AsylG sind Asylwerber, die Ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in Ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, von Organwaltern desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass Sie Anderes verlangen. Liegen solche Gründe vor? Wünschen Sie, von einem weiblichen Referenten einvernommen zu werden?Mitteilung: Gemäß Paragraph 24 b, Absatz 2, AsylG sind Asylwerber, die Ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in Ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, von Organwaltern desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass Sie Anderes verlangen. Liegen solche Gründe vor? Wünschen Sie, von einem weiblichen Referenten einvernommen zu werden?
A: Nein, ich will fortsetzen.
Als sie weg waren, habe ich die Polizei gerufen, und die hat mich zum Gerichtsmediziner gebracht. Dann sollte ich am nächsten Tag zur Polizeiinspektion kommen für die Aussage. Nach der Gerichtsmedizin ging ich nachhause. Da war unsere Jurte schon verbrannt. Ich habe wieder die Polizei gerufen. Die Polizei sagte nur, nennen Sie Ihre Adresse. Als ich meine Adresse angegeben habe, sagte die Polizei, die Meldung ist schon um 20.00 h bei uns eingegangen. Die Feuerwehr war schon dort, die Feuerwehr wird die Brandursache untersuchen. Dann habe ich meinen Mann angerufen. Weil ich nicht wusste, wohin ich gehen sollte, bin ich zu meiner Freundin gegangen. Weil mein Mann diese Zeugenaussage bei der Polizei gegeben hat, hatte ich ständig Angstzustände und Bedrohung gefühlt.
Am nächsten Tag ging ich mit meinem Mann zur Polizei und machte dort meine Aussage. Ich habe bei der Polizei auch alles geschildert, was passiert ist. Ich habe sogar alle Männer beschrieben und sogar gesagt, wen ich verdächtige für meinen Überfall. Da hat mir die Polizei eigentlich nur gesagt, wir werden das klären, aber die Polizei hat nichts entschieden. Sie hat nicht nur gegenüber mir, sondern auch die Aussage meines Mannes nicht geheim gehalten, und die Polizei hat uns auch nicht beschützt. Deshalb habe ich in der Mongolei kein Vertrauen auf die Polizei, weil niemand uns verteidigen konnte, deshalb mussten wir uns selber helfen, und deshalb sind wie wir hierhergekommen. Die mongolische Polizei dient nur den Menschen, die Geld haben, und ihren Bekannten, aber normalen Bürgern helfen sie nicht.
F: Wann war der Brand, nennen Sie bitte das Datum?
A: Das war derselbe Tag, an dem ich vergewaltigt wurde, am 15.01.2013.
F: Welcher Wochentag war der 15.01.2013?
A: Ich weiß nicht, ich war unter Schock.
F: Haben Sie Dokumente oder Beweismittel zu den Problemen, ein Protokoll der Zeugenaussage zum Beispiel?
A: Nein, das ist ja abends alles geschehen. Auch seelisch war ich ganz niedergeschlagen. Kopien händigt die mongolische Polizei nicht aus. Sie sagten nur, sie werden der Sache nachgehen und alles klären. Sie haben mich nur auf allen Seiten unterschreiben lassen.
F: Gibt es Abänderungen zum Vorverfahren?
A: Nur dass der Ex-Mann, mit dem ich verheiratet war, den Namen unseres Sohnes geändert hat ohne meine Zustimmung. Er änderte den Namen von meinem auf seinen Namen. Ich habe aber mit diesem Mann keinen Kontakt mehr gehabt, und ich brauche ihn auch nicht, weil ich vor ihm geflüchtet bin.
F: Gibt es Abänderungen an den alten Fluchtgründen bzw. 2007 angegebenen Gründen?
A: Nein, ich habe mit diesem Menschen keinen Kontakt mehr. Ich nehme auch keinen Kontakt mehr auf.
F: Gibt es Änderungen in Ihrem Privat- oder Familienleben?
A: Nein
F: Haben Sie Österreich verlassen?
A: Ich reiste 2012 nach Holland und stellte einen Asylantrag im Jänner 2012. Am 28.5.2012 bin ich in die Mongolei gereist. Die Holländer gaben mir dafür einen weißen Zettel
F: Haben Sie jemals eine falsche Identität benutzt?
A: Als ich 2007 damals den Asylantrag stellte, habe ich nur die Hälfte meines Namens angegeben. XXXX habe ich angegeben, ich heiße aber XXXX und jetzt XXXX, das ist richtig.A: Als ich 2007 damals den Asylantrag stellte, habe ich nur die Hälfte meines Namens angegeben. römisch 40 habe ich angegeben, ich heiße aber römisch 40 und jetzt römisch 40 , das ist richtig.
F: Haben Sie Identitätsdokumente ?
A: Ich habe den Ausweis für Studierende Nr. XXXX, vom XXXX in Ulaanbaatar bis XXXX gültig.A: Ich habe den Ausweis für Studierende Nr. römisch 40 , vom römisch 40 in Ulaanbaatar bis römisch 40 gültig.
Anmerkung: In Kopie zum Akt.
F: Haben Sie einen Reisepass?
A: Im August 2012 habe ich einen beantragt, für die Ausreise.
F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
A: Denn hat der Schlepper abgenommen
...
F: Gab es seit Rechtskraft Ihrer Vorverfahren irgendwelche Vorfälle in Ihrem Heimatland, sie persönlich betreffend?
A: Weil wir die Zeugenaussage gemacht haben, waren wir dann selber Opfer.
F: Hat sich im Hinblick auf die allgemeine Lage im Heimatland Sie persönlich betreffend etwas geändert?
A: Nein, alles ist beim Alten geblieben, die Bürokratie, die Korruption, und dem schlichten Volk hat das Gesetz nie gedient, nur Menschen mit viel Geld und Macht dient es. So waren umgekehrt viele Gruppierungen entstanden, die kriminelle Einschüchterung ausüben. Es ist sehr schlimm, und viele Menschen sterben in ungewissen Situationen.
...
F: Leben Sie in Lebensgemeinschaft oder mit einer sonstigen Person in einer Familien- bzw. Haushaltsgemeinschaft?
A: Ja, mit meinem Lebensgefährten XXXX. Seit 2009 kennen wir uns, hier in Österreich haben wir uns kennengelernt."A: Ja, mit meinem Lebensgefährten römisch 40 . Seit 2009 kennen wir uns, hier in Österreich haben wir uns kennengelernt."
1.3.5. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 15.04.2013 wurde den BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.1.3.5. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 15.04.2013 wurde den BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
1.3.6. Bei seiner Einvernahme am 22.04.2013 vor dem Bundesasylamt, EAST West, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch und eines Rechtsberaters, gab der BF1 nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"F: Sie bekommen jetzt die Möglichkeit zur Ersteinvernahme Stellung zu beziehen. Möchten Sie dazu ergänzende Angaben machen?
A: Nein, ich habe keine Ergänzungen oder Korrekturen. Nur falsch geschrieben war der 13.02.2013, das war tatsächlich der 13.01.2013. Da erwähnte ich, dass mich nach der Polizeibefragung mein Freund getroffen hat. Ich habe dann zusammengeschrieben, hier zur Länderfeststellungen, dass die mongolischen Gesetze nur auf dem Papier bestehen und die Rechte auch nicht eingehalten werden. Diesbezüglich habe ich geschrieben, und auch über meinen vorgebrachten Asylgrund noch.
F: Hatten Sie ausreichend Zeit, Ihr Vorbringen darzulegen?
A: Ja
F. Wollen Sie an der Art der Einvernahme irgendetwas beanstanden?
...
A: Ich war schon von 2004 bis 2011 in Österreich und habe einen Deutschkurs belegt und auch für das Rote Kreuz gearbeitet und für die Gemeinde, und wenn ich hier bleiben darf, werde ich auch die österreichischen Gesetze befolgen. Ich habe auch schon eine Wohnung bewohnt und die A2-Kursprüfung privat bezahlt.
Anmerkung: RB hat folgende Fragen oder Vorbringen
Der AW hat sich hier in Österreich über die Jahre hinweg sehr gut integriert, gearbeitet und auch sozial engagiert, zudem war seine Frau bereits sehr lange in XXXX im Pflegebereich tätig, und es wäre durchaus für Österreich bzw. die AW selbst eine Chance, hier in Österreich sich in einem Mangelberuf sehr gut einzubringen, diese Umstände mögen bei der Ausweiseentscheidung sehr stark berücksichtigt werden."Der AW hat sich hier in Österreich über die Jahre hinweg sehr gut integriert, gearbeitet und auch sozial engagiert, zudem war seine Frau bereits sehr lange in römisch 40 im Pflegebereich tätig, und es wäre durchaus für Österreich bzw. die AW selbst eine Chance, hier in Österreich sich in einem Mangelberuf sehr gut einzubringen, diese Umstände mögen bei der Ausweiseentscheidung sehr stark berücksichtigt werden."
1.3.7. Bei ihrer Einvernahme am 22.04.2013 vor dem Bundesasylamt, EAST West, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch und eines Rechtsberaters, gab die BF2 nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"F. Wollen Sie an der Art der Einvernahme irgendetwas beanstanden?
...
A: Nein, aber ich möchte nur hinzufügen, dass ich von 2007 bis 2011 in XXXX 1,5 Jahre in einem Seniorenpflegeheim gearbeitet habe und noch in Fieberbrunn 6 Monate als Küchengehilfin gearbeitet. Wir wohnten auch privat in einer Wohnung und haben auch mit der Caritas Kontakt aufgenommen, um Deutsch Kurse zu besuchen und zu belegen. In dem Zeitraum, wo wir in Österreich waren, haben wir Deutsch A2 selber bezahlt und beendet. Ich habe Hepatitis C, und das habe ich 2009 erfahren. Die Ärzte hatten damals einen 1-Jahres Plan für die Behandlung entwickelt. Nach 3-4 Monaten haben die Ärzte die Behandlung gestoppt und gesagt, sie schlägt nicht ein. Ich war unter ärztlicher Beobachtung, und sie sagten mir, wenn neue Medikamente herauskommen, werden wir die Behandlung weiterführen. In dieser Zeit war die negative Entscheidung gekommen, dass ich zurück in die Mongolei muss, und deshalb konnte ich die Behandlung nicht weiterführen. Ich habe auch in meiner Handschrift geschrieben, dass ich auf die österreichische Staatsbürgerschat verzichten werde und die österreichische Staatsbürgerschaft annehmen werde. Ich habe das aufgeschrieben, weil in der Mongolei die Gesetze nicht eingehalten werden. Ich möchte daher auf die mongolische Staatsbürgerschaft verzichten, weil die Gesetze nicht eingehalten werden, und wegen meiner Probleme, die ich in der Mongolei habe."A: Nein, aber ich möchte nur hinzufügen, dass ich von 2007 bis 2011 in römisch 40 1,5 Jahre in einem Seniorenpflegeheim gearbeitet habe und noch in Fieberbrunn 6 Monate als Küchengehilfin gearbeitet. Wir wohnten auch privat in einer Wohnung und haben auch mit der Caritas Kontakt aufgenommen, um Deutsch Kurse zu besuchen und zu belegen. In dem Zeitraum, wo wir in Österreich waren, haben wir Deutsch A2 selber bezahlt und beendet. Ich habe Hepatitis C, und das habe ich 2009 erfahren. Die Ärzte hatten damals einen 1-Jahres Plan für die Behandlung entwickelt. Nach 3-4 Monaten haben die Ärzte die Behandlung gestoppt und gesagt, sie schlägt nicht ein. Ich war unter ärztlicher Beobachtung, und sie sagten mir, wenn neue Medikamente herauskommen, werden wir die Behandlung weiterführen. In dieser Zeit war die negative Entscheidung gekommen, dass ich zurück in die Mongolei muss, und deshalb konnte ich die Behandlung nicht weiterführen. Ich habe auch in meiner Handschrift geschrieben, dass ich auf die österreichische Staatsbürgerschat verzichten werde und die österreichische Staatsbürgerschaft annehmen werde. Ich habe das aufgeschrieben, weil in der Mongolei die Gesetze nicht eingehalten werden. Ich möchte daher auf die mongolische Staatsbürgerschaft verzichten, weil die Gesetze nicht eingehalten werden, und wegen meiner Probleme, die ich in der Mongolei habe."
1.3.8. Das Bundesasylamt wies mit den verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheiden vom 07.05.2013, Zahlen: 13 04.171-EAST West und 13 04.173-EAST West, die Anträge auf internationalen Schutz vom 03.04.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt II.).1.3.8. Das Bundesasylamt wies mit den verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheiden vom 07.05.2013, Zahlen: 13 04.171-EAST West und 13 04.173-EAST West, die Anträge auf internationalen Schutz vom 03.04.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Erstbehörde führte in ihren Feststellungen im Wesentlichen aus, dass die ersten Asylanträge der BF rechtskräftig abgewiesen worden sei und die BF in den gegenständlichen Asylverfahren - den Fluchtgrund betreffend - keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss der ersten Verfahren ereignet hätte, vorgebracht haben.
1.3.9. Gegen die gegenständlichen Bescheide des Bundesasylamtes erhoben die BF mit Schreiben vom 14.05.2013, bei der Erstbehörde eingelangt am selben Tag, das Rechtsmittel der Beschwerde.
In der Beschwerdebegründung brachten sie vor, dass keine entschiedene Sache vorliege, da der neu vorgebrachte Fluchtgrund nicht mit den alten Fluchtgründen übereinstimme und überdies erst nach Eintritt der Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes entstanden wäre.
Die BF legten Teilnahmebestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen und eines Erste-Hilfe-Kurses bei, weiters wiederholten sie in zwei in Mongolisch und handschriftlich verfassten Schreiben im Wesentlichen ihre Fluchtgründe.
1.3.10. Die gegenständlichen Beschwerden samt erstbehördlichen Verwaltungsakten und Vorakten langten am 24.05.2013 beim Asylgerichtshof ein.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Der Beschwerde ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Der Beschwerde ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK entgegensteht.
Familienverfahren:
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).
2.2. Rechtlich folgt daraus:
Es liegt ein Familienverfahren gemäß §§ 34ff. AsylG vor.Es liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraphen 34 f, f, AsylG vor.
2.2.1. Da gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz am 03.04.2013 gestellt wurden und die Erstbehörde über sie am 07.05.2013 abgesprochen hat, sind sie nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung der erkennenden Richterin über die vorliegenden Beschwerden ergibt.2.2.1. Da gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz am 03.04.2013 gestellt wurden und die Erstbehörde über sie am 07.05.2013 abgesprochen hat, sind sie nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung der erkennenden Richterin über die vorliegenden Beschwerden ergibt.
2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 41 Abs. 3 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 41 Abs. 3 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).
2.2.3. Im vorliegenden Fall geht die Erstbehörde in ihrer Bescheidbegründung fälschlicherweise davon aus, dass im Sinne der dargelegten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur eine entschiedene Sache vorliege und es um keinen neuen Sachverhalt gehe.
Dabei verkennt das Bundesasylamt, wie in der Beschwerde zutreffenderweise ausgeführt, dass die BF (deren Heimreise von den Niederlanden in die Mongolei im Übrigen als glaubwürdig angesehen wurde) einerseits neue Fluchtgründe, die mit den Fluchtgründen der Erstverfahren in keinem Zusammenhang stehen, geschildert haben, und andererseits die von den BF vorgebrachten Vorfälle nach deren Angaben erst nach Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 22.08.2011 stattgefunden haben.
Die Ausführungen der Erstbehörde, dass amtswegig im Ermittlungsverfahren keine neuen Fluchtgründe festgestellt werden hätten können, sind schlichtweg aktenwidrig und entsprechen nicht dem Inhalt der Einvernahmeprotokolle, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die BF das Vorliegen eines neuen, nicht vor der ersten Ausreise nach Österreich verwirklichten Sachverhalts behaupteten.
Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, die Übersetzung zweier bei der Asylantragstellung eingebrachter, in mongolischer Sprache verfasster Schreiben sowie der vom BF1 vorgelegten polizeilichen Ladung zu veranlassen, wobei letzterer lediglich aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes, jedoch ohne Kenntnis des Inhalts, die Beweiskraft abgesprochen wurde.
2.2.4. Es ist daher festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben der BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und die diesen zugrunde liegenden Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil sind die Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und die diesen zugrunde liegenden Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil sind die Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
2.2.5. In den fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs den BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
2.2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 67d AVG entfallen.2.2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, neu entstandene Tatsache, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
03.09.2013