Norm
AsylGHG §9 Abs1Spruch
C14 419220-1/2011/10E
C14 419220-2/2012/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer in der Beschwerdesache des minderjährigen XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch seine Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2011, Zahl: 11 00.284-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer in der Beschwerdesache des minderjährigen römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch seine Mutter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2011, Zahl: 11 00.284-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäßDer Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Asylgerichtshof hat weiters durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer in der Beschwerdesache des minderjährigen XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch seine Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2012, Zahl: 11 00.284-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat weiters durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer in der Beschwerdesache des minderjährigen römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch seine Mutter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2012, Zahl: 11 00.284-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2013 zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß
§ 66 Abs. 4 AVG behoben.Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zu den gegenständlichen Rechtssachen vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, Außenstelle , und des Asylgerichtshofes.
I.1. Der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge: BF2) stellte am 08.09.2008 nach laut seinen damaligen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG). Am 11.09.2008 fand die Erstbefragung des BF2 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Vöcklabruck, Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau, statt. Am 15.09., 17.09. und 01.12.2008 fanden vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) West, beziehungsweise Außenstelle Linz, niederschriftliche Einvernahmen des BF2 im Asylverfahren statt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge: BF2) stellte am 08.09.2008 nach laut seinen damaligen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG). Am 11.09.2008 fand die Erstbefragung des BF2 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Vöcklabruck, Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau, statt. Am 15.09., 17.09. und 01.12.2008 fanden vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) West, beziehungsweise Außenstelle Linz, niederschriftliche Einvernahmen des BF2 im Asylverfahren statt.
Zu den Fluchtgründen befragt, brachte der BF2 im Wesentlichen vor, dass sein Leben in Afghanistan durch die Angehörigen seiner Ehefrau XXXX (in der Folge BF1), insbesondere durch ihren Cousin, mit dem sie verlobt gewesen sei, bedroht sei. Der BF2 habe die BF1 gegen den Willen ihrer Familie geheiratet und seitdem wären sie auf der Flucht.Zu den Fluchtgründen befragt, brachte der BF2 im Wesentlichen vor, dass sein Leben in Afghanistan durch die Angehörigen seiner Ehefrau römisch 40 (in der Folge BF1), insbesondere durch ihren Cousin, mit dem sie verlobt gewesen sei, bedroht sei. Der BF2 habe die BF1 gegen den Willen ihrer Familie geheiratet und seitdem wären sie auf der Flucht.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF2 keine Beweismittel oder Belege für sein Fluchtvorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt. Zum Nachweis seiner Identität legte er einen afghanischen Personalausweis (Tazkira) und ein usbekisches Universitätsdiplom vor.
I.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle , mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 24.06.2009, Zahl: 08 08.267-BAL, zugestellt am 25.06.2009, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF2 den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte dem BF2 weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigungen gültig bis 24.06.2010 (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle , mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 24.06.2009, Zahl: 08 08.267-BAL, zugestellt am 25.06.2009, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem BF2 den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte dem BF2 weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigungen gültig bis 24.06.2010 (Spruchpunkt römisch drei.).
Eine (asylrelevante) Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF1 sei unglaubwürdig. Der BF könne weder einen konkreten, gegen ihn gerichteten Vorfall anführen, noch habe er detaillierte Angaben zu den Beweggründen für seine Flucht gemacht.
I.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die am 10.07.2009 fristgerecht eingelangte Beschwerde, datiert mit 07.07.2009 (Poststempel nicht vorhanden), mit der Spruchpunkt I. des Bescheides dem Vorbringen nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Der BF2 beantragte sinngemäß:römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die am 10.07.2009 fristgerecht eingelangte Beschwerde, datiert mit 07.07.2009 (Poststempel nicht vorhanden), mit der Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides dem Vorbringen nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Der BF2 beantragte sinngemäß:
festzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) sei, in eventufestzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des Paragraph 3, AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) sei, in eventu
die Behebung des Bescheides und die Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundes-asylamt und
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
In der Beschwerde wurden keine näheren Ausführungen zum Fluchtvorbringen oder zu den in den Raum gestellten Mängeln des gegenständlichen Bescheides gemacht.
I.4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 16.07.2009 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 16.07.2009 beim Asylgerichtshof ein.
I.5. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF2 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde in Folge bis 24.06.2011 verlängert.römisch eins.5. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF2 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde in Folge bis 24.06.2011 verlängert.
II.1. Die weiteren Beschwerdeführer XXXX (BF1), die Ehefrau des BF2, sowie die gemeinsamen Kinder XXXX (BF3), XXXX (BF4), XXXX (BF5), XXXX (BF6) und XXXX (BF7) stellten in Folge bei der ÖB XXXX Einreiseanträge gemäß § 35 Abs. 1 AsylG, denen mit Erteilung vonrömisch zwei.1. Die weiteren Beschwerdeführer römisch 40 (BF1), die Ehefrau des BF2, sowie die gemeinsamen Kinder römisch 40 (BF3), römisch 40 (BF4), römisch 40 (BF5), römisch 40 (BF6) und römisch 40 (BF7) stellten in Folge bei der ÖB römisch 40 Einreiseanträge gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG, denen mit Erteilung von
Visa D gemäß § 35 Abs. 4 AsylG, gültig von 16.12.2010 bis 15.04.2011, stattgegeben wurde.Visa D gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG, gültig von 16.12.2010 bis 15.04.2011, stattgegeben wurde.
Nach erfolgter Einreise stellte die BF1 am 06.10.2010 beim Bundesasylamt, , für sich und ihre (zu dieser Zeit alle noch minderjährigen) Kinder Anträge gemäß § 2 Abs. 1Nach erfolgter Einreise stellte die BF1 am 06.10.2010 beim Bundesasylamt, , für sich und ihre (zu dieser Zeit alle noch minderjährigen) Kinder Anträge gemäß Paragraph 2, Absatz eins
Z 13 AsylG. Am 11.01.2011 fanden die Erstbefragungen der BF1, der BF3 und des BF4 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Vöcklabruck, Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau, statt. Am 14.02.2011 fanden vor dem Bundesasylamt, , niederschriftliche Einvernahmen der BF1, der BF3 und des BF4 im Asylverfahren statt. Die BF1 fungierte dabei jeweils auch als gesetzliche Vertreterin aller Kinder.Ziffer 13, AsylG. Am 11.01.2011 fanden die Erstbefragungen der BF1, der BF3 und des BF4 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Vöcklabruck, Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau, statt. Am 14.02.2011 fanden vor dem Bundesasylamt, , niederschriftliche Einvernahmen der BF1, der BF3 und des BF4 im Asylverfahren statt. Die BF1 fungierte dabei jeweils auch als gesetzliche Vertreterin aller Kinder.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die BF1 im Wesentlichen vor, dass ihr Leben und das ihrer Kinder in Afghanistan durch ihre Familie und durch ihren ehemaligen Verlobten, der sie und den BF2 nach wie vor verfolge, in Gefahr seien. Überdies fürchte sie um ihre Kinder aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan, und sie gab an, dass diese aufgrund der bestehenden Gefährdung nicht zur Schule gehen hätten können und dass insbesondere ihre ältere Tochter als junge Frau ständiger Gefahr ausgesetzt sei.
Die BF3 gab an, dass sie als Mädchen nicht in der Lage sei, in Afghanistan Bildungseinrichtungen zu besuchen oder sich überhaupt frei zu bewegen. Überdies wolle sie bei ihrem Vater sein.
Der BF4 gab an, er habe nicht die Schule besuchen können, da er Angst vor einer Entführung gehabt habe. Auch er wolle mit dem Vater zusammen sein.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens der BF1 keine Beweismittel oder Belege für ihr Fluchtvorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt. Sie legte einen afghanischen Reisepass vor, in dem der BF5 sowie die BF6 und die BF7 miteingetragen sind und in dem auch die Visa D der ÖB XXXX angebracht sind. Die BF3 und der BF4 legten eigene Reisepässe (mit Visa D) vor. Weiters legte die BF1 eine afghanische Heiratsurkunde vor.Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens der BF1 keine Beweismittel oder Belege für ihr Fluchtvorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt. Sie legte einen afghanischen Reisepass vor, in dem der BF5 sowie die BF6 und die BF7 miteingetragen sind und in dem auch die Visa D der ÖB römisch 40 angebracht sind. Die BF3 und der BF4 legten eigene Reisepässe (mit Visa D) vor. Weiters legte die BF1 eine afghanische Heiratsurkunde vor.
II.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 18.04.2011, Zahlen: 11 00.280-BAL (BF1), 11 00.283-BAL (BF3), 11 00.284-BAL (BF4), 11 00.285-BAL (BF5), 11 00.286-BAL (BF6) und 11 00.287-BAL (BF7), alle durch Hinterlegung zugestellt am 20.04.2011, die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte den BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte den BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 5 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen gültig bis 24.06.2011 (Spruchpunkt III.).römisch zwei.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 18.04.2011, Zahlen: 11 00.280-BAL (BF1), 11 00.283-BAL (BF3), 11 00.284-BAL (BF4), 11 00.285-BAL (BF5), 11 00.286-BAL (BF6) und 11 00.287-BAL (BF7), alle durch Hinterlegung zugestellt am 20.04.2011, die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte den BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte den BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen gültig bis 24.06.2011 (Spruchpunkt römisch drei.).
Eine (asylrelevante) Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF1 sei teils unglaubwürdig, teils erreiche es - hinsichtlich einer allgemeinen Verfolgung als Frau - nicht die für eine Asylerteilung erforderliche Intensität. Dies wurde auch dezidiert für die BF3 festgestellt. Bei den anderen BF wurde festgestellt, dass ebenfalls keine eigenen Fluchtgründe vorlägen.
Eine eigenständige Prüfung hinsichtlich § 8 AsylG durch das Bundesasylamt erfolgte im Falle der BF nicht.Eine eigenständige Prüfung hinsichtlich Paragraph 8, AsylG durch das Bundesasylamt erfolgte im Falle der BF nicht.
II.3. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 03.05.2011, mit Poststempel vom selben Tag, mit der Spruchpunkt I. der Bescheide dem Vorbringen nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Mit Schreiben vom 18.05.2011 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht. Die BF beantragten sinngemäß:römisch zwei.3. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 03.05.2011, mit Poststempel vom selben Tag, mit der Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide dem Vorbringen nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Mit Schreiben vom 18.05.2011 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht. Die BF beantragten sinngemäß:
festzustellen, dass sie Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG und der GFK seien, in eventufestzustellen, dass sie Flüchtling im Sinne des Paragraph 3, AsylG und der GFK seien, in eventu
die Behebung und Rückverweisung der gegenständlichen Bescheide an das Bundes-asylamt zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens,
die Beigebung eines Rechtsberaters (in der Folge: RB) im Verfahren vor dem Asylgerichtshof und
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
In der Beschwerde wurde insbesondere moniert, dass das Vorbringen der BF1 sehr wohl glaubhaft gewesen sei. Das Bundesasylamt habe paradoxerweise einerseits festgestellt, dass das Vorbringen des BF2 bereits unglaubhaft gewesen sei, und die Teile des Vorbringens der BF1, die diesem entsprochen hätten, daher ebenfalls als unglaubhaft gewertet und - andererseits - die Widersprüche der BF1 zu dem als unglaubhaft befundenen Vorbringen des BF2 eben aufgrund des Widerspruchs auch als unglaubhaft gewertet.
II.4. Die Beschwerde samt den zugehörigen Verwaltungsakten langte am 11.05.2011 beim Asylgerichtshof ein.römisch zwei.4. Die Beschwerde samt den zugehörigen Verwaltungsakten langte am 11.05.2011 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.05.2011 wurde den BF (mit Ausnahme des BF2, der keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hatte) antragsgemäß ein Rechtsberater gemäß § 66 Abs. 2 AsylG beigegeben.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.05.2011 wurde den BF (mit Ausnahme des BF2, der keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hatte) antragsgemäß ein Rechtsberater gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG beigegeben.
III.1. Die BF wurden zu einer Verhandlung vor dem Asylgerichtshof für den 18.12.2012 geladen, die jedoch kurzfristig abberaumt werden musste. Den Ladungsbescheiden vom 26.11.2012 wurden umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage der Frauen in Afghanistan beigelegt.römisch drei.1. Die BF wurden zu einer Verhandlung vor dem Asylgerichtshof für den 18.12.2012 geladen, die jedoch kurzfristig abberaumt werden musste. Den Ladungsbescheiden vom 26.11.2012 wurden umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage der Frauen in Afghanistan beigelegt.
Aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung 2013 des Asylgerichtshofes wurden die gegenständlichen Verfahren mit 02.01.2013 der nunmehr zuständigen Geschäftsabteilung neu zugeteilt.
III.2. Am 25.03.2013 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschs für die Sprache durchgeführt, zu der die BF1, der BF2, die BF3 und der BF4 geladen waren und persönlich erschienen. Die BF1 trat überdies als gesetzliche Vertreterin des BF4 und des BF5 sowie der BF6 und der BF7 auf. Die BF3 war zum Verhandlungszeitpunkt bereits volljährig. Das Bundesasylamt entschuldigte sein Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesasylamt übermittelt.römisch drei.2. Am 25.03.2013 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschs für die Sprache durchgeführt, zu der die BF1, der BF2, die BF3 und der BF4 geladen waren und persönlich erschienen. Die BF1 trat überdies als gesetzliche Vertreterin des BF4 und des BF5 sowie der BF6 und der BF7 auf. Die BF3 war zum Verhandlungszeitpunkt bereits volljährig. Das Bundesasylamt entschuldigte sein Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesasylamt übermittelt.
IV.1. Nachdem das Bundesasylamt dem BF2 mit Bescheid vom 24.06.2009, Zahl: 08 08.267-BAL, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 24.06.2010 erteilt hatte, sowie den anderen BF mit Bescheiden vom 18.04.2011, Zahlen: 11 00.280-BAL (BF1), 11 00.283-BAL (BF3), 11 00.284-BAL (BF4), 11 00.285-BAL (BF5), 11 00.286-BAL (BF6) und 11 00.287-BAL (BF7), den Status von Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG zuerkannt und ihnen gemäß § 8 Abs. 5 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen ebenfalls gültig bis 24.06.2011 erteilt hatte, wurden diese vorerst antragsgemäß bis 24.06.2012 verlängert.römisch vier.1. Nachdem das Bundesasylamt dem BF2 mit Bescheid vom 24.06.2009, Zahl: 08 08.267-BAL, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 24.06.2010 erteilt hatte, sowie den anderen BF mit Bescheiden vom 18.04.2011, Zahlen: 11 00.280-BAL (BF1), 11 00.283-BAL (BF3), 11 00.284-BAL (BF4), 11 00.285-BAL (BF5), 11 00.286-BAL (BF6) und 11 00.287-BAL (BF7), den Status von Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG zuerkannt und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen ebenfalls gültig bis 24.06.2011 erteilt hatte, wurden diese vorerst antragsgemäß bis 24.06.2012 verlängert.
IV.2. Mit Bescheiden vom 12.10.2012, Zahlen: 11 00.280-BAL (BF1), 08 08.267-BAL (BF2), 11 00.283-BAL (BF3), 11 00.284-BAL (BF4), 11 00.285-BAL (BF5), 11 00.286-BAL (BF6) und 11 00.287-BAL (BF7), zugestellt am 16.10.2012 durch Hinterlegung, wurde den BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt, die Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen und die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch vier.2. Mit Bescheiden vom 12.10.2012, Zahlen: 11 00.280-BAL (BF1), 08 08.267-BAL (BF2), 11 00.283-BAL (BF3), 11 00.284-BAL (BF4), 11 00.285-BAL (BF5), 11 00.286-BAL (BF6) und 11 00.287-BAL (BF7), zugestellt am 16.10.2012 durch Hinterlegung, wurde den BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt, die Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen und die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Die BF hätten jahrelang in Afghanistan gelebt und Familie in Kabul, eine Rückkehr sei daher möglich.
IV.3. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 18.10.2012 (Telefax vom 25.10.2012), mit der die Bescheide dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurden.römisch vier.3. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 18.10.2012 (Telefax vom 25.10.2012), mit der die Bescheide dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurden.
IV.4. Die Beschwerde samt den zugehörigen Verwaltungsakten langte am 05.11.2012 beim Asylgerichtshof ein.römisch vier.4. Die Beschwerde samt den zugehörigen Verwaltungsakten langte am 05.11.2012 beim Asylgerichtshof ein.
II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalte wurde im Rahmen der Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsicht in:
Tazkira des BF2 (keine Verfälschungen feststellbar - Untersuchungsbericht vom 04.02.2009)
Degree of Master of Science Engineering, Universität in Usbekistan des BF2
Tazkiras der weiteren BF
afghanische Reisepässe der BF1 (miteingetragen BF5, BF6 und BF7), der BF3 und des BF4
Heiratsurkunde der BF1 und des BF2
Unterlagen betreffend BF1 (Bestätigung für einen Radiosender und eine Frauenhilfsgruppe)
Diverse Schul- und Kursunterlagen für die BF.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurden weiters die Einvernahmen der BF1, des BF2, der BF3 und des BF4 im Rahmen der am 25.03.2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof herangezogen.
III. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch drei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
III.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch drei.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
III.1.1. Zur Person der BF, zu ihren Fluchtgründen sowie zu ihrer Reiseroute:römisch drei.1.1. Zur Person der BF, zu ihren Fluchtgründen sowie zu ihrer Reiseroute:
Die BF führen die Namen XXXXDie BF führen die Namen römisch 40
XXXX, und sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken. Sie bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die BF1 und der BF2 haben in Afghanistan geheiratet. Die BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, waren nie inhaftiert und hatten auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Sie waren nicht politisch aktiv (beziehungsweise hatte der BF2 keine Probleme aus seiner geringfügigen politischen Aktivität als Parteimitglied) und hatten keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat.römisch 40 , und sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken. Sie bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die BF1 und der BF2 haben in Afghanistan geheiratet. Die BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, waren nie inhaftiert und hatten auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Sie waren nicht politisch aktiv (beziehungsweise hatte der BF2 keine Probleme aus seiner geringfügigen politischen Aktivität als Parteimitglied) und hatten keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Herkunft der BF und zu ihrem nächsten persönlichen Umfeld und ihren Lebensbedingungen ergeben sich aus den Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof und beruhen auf Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari und Paschtu.
Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der BF Zweifel aufkommen lässt.
Die vorgebrachten Fluchtgründe der BF bezüglich Verfolgung durch die Familie und den Cousin der BF1 konnten die BF nicht glaubhaft machen.
Des Weiteren jedoch steht die persönliche Haltung der BF1 und der BF3 über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind.
Die BF1 und die BF3 sind von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert und führen ein selbstbestimmtes Leben.
Ein Familienverfahren iSd § 34 Abs. 2 AsylG liegt vor.Ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, Absatz 2, AsylG liegt vor.
III.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:römisch drei.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:
III.1.2.1 Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:römisch drei.1.2.1 Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:
Nach 23 Jahren Bürgerkrieg befindet sich Afghanistan auch mehrere Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft noch in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Weitere ganz erhebliche Anstrengungen sind nötig, um die bisherigen Stabilisierungserfolge zu sichern und die Zukunftsperspektiven der Bevölkerung nachhaltig zu verbessern.
Zum dominierenden innenpolitischen Thema hat sich die Frage einer Aussöhnung mit den bewaffneten Aufständischen entwickelt. Eine "Friedens-Jirga" gab der Regierung von Präsident Hamid Karzai Anfang Juni 2010 "grünes Licht" für Gespräche mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften, bekräftigte aber gleichzeitig, dass jeder Ausgleich an die Aufgabe des bewaffneten Kampfes, die Anerkennung der Verfassung und der Loslösung von Al-Qaida gebunden sein müsse.
Die Sicherheitslage ist regional sehr unterschiedlich. Die größte Bedrohung für die Bevölkerung geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus. Mehr als 85% der zivilen Opfer werden durch sie verursacht. Während vor allem im Süden und Südwesten stärker gekämpft wird, ist die Lage in Kabul vergleichsweise ruhig. Gleiches gilt für den Westen und Norden Afghanistans, wenngleich sich in Teilen des Nordens (Kunduz, Takhar, Baghlan, Badghis und Faryab) die Sicherheitslage seit Anfang 2009 verschlechtert hat.
Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen lag die Erntebilanz 2010 immer noch deutlich über dem langjährigen Mittel, auch wenn sie etwas niedriger als 2009 ausgefallen ist. Dies hat zu einer signifikanten Verbesserung der Gesamtversorgungslage im Land geführt.
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Ein bislang weitgehend unbeachtetes Amnestiegesetz sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie (also auf Bürgerkrieg und Taliban-Herrschaft anwendbar) für fast alle Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden beziehungsweise werden. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht ebenfalls von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus, deren Intensität und regionale Ausbreitung bereits seit 2006 zunimmt.
Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 5,4 Millionen -meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen. Gut 2,7 Millionen afghanische Flüchtlinge halten sich noch in Pakistan und im Iran auf. Im Iran sind zusätzlich rund 2 Millionen afghanische Staatsangehörige nicht als "Flüchtlinge" anerkannt. Die Bemühungen des UNHCR um die Rückführung von Flüchtlingen werden durch die schlechte Sicherheitslage, die weitgehend fehlenden wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen zum Aufbau einer Existenz sowie die schwache Verwaltungsstruktur der Behörden beeinträchtigt.
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan", 09.02.2011, Zusammenfassung; vgl. U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 05.11.2010; U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 08.04.2011; UNHCR, "Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", 17.12.2010)(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan", 09.02.2011, Zusammenfassung; vergleiche U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 05.11.2010; U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 08.04.2011; UNHCR, "Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", 17.12.2010)
III.1.2.2 Zur Situation der Frauen in Afghanistan:römisch drei.1.2.2 Zur Situation der Frauen in Afghanistan:
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der weiblichen Bevölkerung auf dem Lande ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie ihnen ein Gefühl der Sicherheit vor Übergriffen vermittelt. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt deren Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.
Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde") kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kunduz ein unverheiratetes Liebespaar wegen Ehebruchs öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilte wurde. Ebenso im August haben die Taliban in der Provinz Baghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nachdem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 08.12.2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. AIHRC verurteilte die Tat. Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet unter Umständen sogar mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt, als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.
Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19.07.2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit beziehungsweise zwischen Minderjährigen betrafen und diese damit implizit anerkannten, sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.
Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nun nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, vor allem in Bezug auf Immobilien.
Das Parlament hat grundsätzlich die Möglichkeit, das Gesetz entweder im Ganzen zurückzuweisen, zu bestätigen oder Änderungen am Gesetz vorzunehmen. Allerdings wurde das Gesetz bislang im Plenum nicht debattiert. "Progressive" Abgeordnete und Frauenrechtler befürchten, dass eine Debatte im Parlament angesichts der Mehrheitsverhältnisse eher zu einer erneuten Verschärfung seiner Bestimmungen führen könnte.
Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz) verbessert. Auch dieses Gesetz wurde am 19.07.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche strafbewehrte Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.
Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Kinder- und Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.
Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.
Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.
Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan", 09.02.2011, S. 23 ff.; vgl. Bundesasylamt, "Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan", vom Dezember 2010; 27.07.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World - Women's Rights in Afghanistan", Dezember 2009; U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 05.11.2010; U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan", 09.02.2011, S. 23 ff.; vergleiche Bundesasylamt, "Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan", vom Dezember 2010; 27.07.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World - Women's Rights in Afghanistan", Dezember 2009; U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 05.11.2010; U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights
Practices: Afghanistan",08.04.2011)
III.1.2.3. Frauen mit bestimmten Profilen:römisch drei.1.2.3. Frauen mit bestimmten Profilen:
Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird.
Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.
Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Allein lebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben.
Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen - insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten - je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderer Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen. Wenn das Abweichen von den traditionellen Rollen als Widerspruch zu den traditionellen Machtstrukturen angesehen wird, kann sich die Verfolgungsgefahr auch auf die Religion oder politische Überzeugung beziehen. Darüber hinaus können Maßnahmen, die die Fähigkeit, den Lebensunterhalt zu verdienen, so stark einschränken, dass das Überleben bedroht ist, oder starke Einschränkungen des Zugangs zur Bildung oder zu Gesundheitsdiensten eine Verfolgung darstellen.
(UNHCR, "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" vom 10.11.2009; vgl. UNHCR, "Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", 17.12.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World - Women's Rights in Afghanistan", Dezember 2009)(UNHCR, "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" vom 10.11.2009; vergleiche UNHCR, "Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", 17.12.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World - Women's Rights in Afghanistan", Dezember 2009)
III.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung.römisch drei.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung.
III.2.1. Die BF1 und die BF3 haben eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK glaubhaft gemacht.römisch drei.2.1. Die BF1 und die BF3 haben eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK glaubhaft gemacht.
Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ergibt, hatten die BF Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Die BF wurden vom Bundesasylamt auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung ihrer Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass Erstbefragung und Einvernahme in zeitlich kurzen Abständen stattgefunden haben, sodass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die BF grundsätzlich in der Lage sein mussten, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Diesbezüglich wurde jedoch seitens des Bundesasylamtes nicht ausreichend zwischen der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF2 und der BF1 einerseits und dem Abgleich der Aussagen zueinander andererseits unterschieden, da nicht eindeutig festgehalten wurde, welche Teile der jeweiligen Aussagen nun als maßgeblich glaubhaft angesehen wurden.
Überdies wurde in der Befragung der BF1 und der BF3 zu wenig auf ihre eigene Person und die darin möglicherweise gelegenen Fluchtgründe eingegangen (obwohl von beiden Frauen vorgebracht) und in der Hauptsache lediglich auf die Verfolgung durch den Cousin abgestellt. Darüber hinaus erfolgte keine originäre Prüfung des subsidiären Schutzes der BF1 und der Kinder und somit auch keine entsprechende Befragung der BF.
Im Zuge der Befragung durch die ÖB XXXX am 15.9.2010 gab die BF1 an, dass sie seit zwei Jahren mit ihren Kindern in der Provinz Baghlan/Afghanistan lebe. Sie könne nicht sagen, weshalb der BF2 vor zwei Jahren nach Österreich gereist sei. Er habe zuerst für die XXXX gearbeitet, er habe danach zehn Jahre im Iran und zwei Jahre in Pakistan ein Geschäft geführt.Im Zuge der Befragung durch die ÖB römisch 40 am 15.9.2010 gab die BF1 an, dass sie seit zwei Jahren mit ihren Kindern in der Provinz Baghlan/Afghanistan lebe. Sie könne nicht sagen, weshalb der BF2 vor zwei Jahren nach Österreich gereist sei. Er habe zuerst für die römisch 40 gearbeitet, er habe danach zehn Jahre im Iran und zwei Jahre in Pakistan ein Geschäft geführt.
Im Rahmen der Erstbefragung am 11.01.2011 gab die BF1 in Dari befragt an, dass sie gut Dari und Paschtu spreche und Hausfrau sei. Sie habe von 1978 bis 1990 in Kabul die Schule besucht und ein Jahr bis 1992 studiert. Am XXXX habe sie geheiratet.Im Rahmen der Erstbefragung am 11.01.2011 gab die BF1 in Dari befragt an, dass sie gut Dari und Paschtu spreche und Hausfrau sei. Sie habe von 1978 bis 1990 in Kabul die Schule besucht und ein Jahr bis 1992 studiert. Am römisch 40 habe sie geheiratet.
Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass sie einem Cousin versprochen gewesen wäre. Da sie diesen nicht geliebt habe, wäre sie mit dem BF2 nach Mazar-e Sharif geflüchtet, wo sie geheiratet hätten, danach wären sie nach Taschkent/Usbekistan gezogen. Nach drei Jahren wären sie nach Kabul zurückgekehrt. Da der Cousin sie belästigt und bedroht hätte, hätten sie nach Pakistan flüchten müssen, wo sie sich zwei Jahre aufgehalten hätten, danach wären sie zehn Jahre in Iran gewesen, bis sie wieder nach Afghanistan abgeschoben worden wären.
Da der Cousin immer noch Rache nehmen wolle, sei ihr Leben und auch das ihrer Kinder, besonders jedoch das ihrer 16jährigen Tochter, in Gefahr. Überdies hätten Frauen in Afghanistan keine Rechte, insbesondere alleinstehende Frauen.
In der Einvernahme am 14.02.2011 gab die BF1 in Dari befragt an, dass sie ihre Kinder im Asylverfahren vertrete.
Nach ihrer Hochzeit mit dem BF2 hätten sie sich in Usbekistan, Pakistan, dem Iran, kurz wieder in Afghanistan und danach in Pakistan aufgehalten, von wo aus der BF2 nach Österreich aufgebrochen sei. Die BF1 sei mit den in dieser Zeit geborenen Kindern nach XXXX zu einem Cousin des BF2 gezogen.Nach ihrer Hochzeit mit dem BF2 hätten sie sich in Usbekistan, Pakistan, dem Iran, kurz wieder in Afghanistan und danach in Pakistan aufgehalten, von wo aus der BF2 nach Österreich aufgebrochen sei. Die BF1 sei mit den in dieser Zeit geborenen Kindern nach römisch 40 zu einem Cousin des BF2 gezogen.
In XXXX hätten sie sich fast zwei Jahre lang aufgehalten. Die Familie der BF1 lebe zum Teil in Kabul, wo auch sie bis zu ihrer Hochzeit gelebt habe, zum Teil im Ausland. In XXXX hätten die Kinder nicht zur Schule gehen können, die Mädchen hätten immer Probleme gehabt.In römisch 40 hätten sie sich fast zwei Jahre lang aufgehalten. Die Familie der BF1 lebe zum Teil in Kabul, wo auch sie bis zu ihrer Hochzeit gelebt habe, zum Teil im Ausland. In römisch 40 hätten die Kinder nicht zur Schule gehen können, die Mädchen hätten immer Probleme gehabt.
Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die BF an, dass sie habe Medizin studieren wollen, was aber nach dem Sturz Najibullahs nicht mehr möglich gewesen sei. Ein Cousin habe 1990/1991 um sie geworben. Da er ein primitiver Mensch gewesen sei, habe sie ihn jedoch nicht gewollt. Die Verwandten hätten sie aber zur Verlobung gezwungen.Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die BF an, dass sie habe Medizin studieren wollen, was aber nach dem Sturz Najibullahs nicht mehr möglich gewesen sei. Ein Cousin habe 1990 aus 1991, um sie geworben. Da er ein primitiver Mensch gewesen sei, habe sie ihn jedoch nicht gewollt. Die Verwandten hätten sie aber zur Verlobung gezwungen.
Die BF1 sei mit der Schwester des BF2 befreundet gewesen, der damals in Taschkent studiert habe. Der BF2 sei mehrmals auf Besuch gekommen, so habe sie ihn kennengelernt. Sie habe die Hochzeit mit dem Cousin abgelehnt, dieser habe sie geschlagen. Darauf habe sie dem BF2, der damals an der XXXX gearbeitet habe, einen Brief geschrieben und gemeint, dass sie sich umbringen werde, wenn er nicht zurückkomme. Er sei gekommen und habe einen Reisepass für sie besorgt. In Mazar-e Sharif hätten sie geheiratet und wären nach Taschkent gefahren. Sie befürchte, bei einer Rückkehr von der Familie und dem ehemaligen Verlobten gesteinigt zu werden. Sie habe von einer Nachbarin in Pakistan gehört, dass ihr Verlobter immer wieder ihre Eltern belästigt habe.Die BF1 sei mit der Schwester des BF2 befreundet gewesen, der damals in Taschkent studiert habe. Der BF2 sei mehrmals auf Besuch gekommen, so habe sie ihn kennengelernt. Sie habe die Hochzeit mit dem Cousin abgelehnt, dieser habe sie geschlagen. Darauf habe sie dem BF2, der damals an der römisch 40 gearbeitet habe, einen Brief geschrieben und gemeint, dass sie sich umbringen werde, wenn er nicht zurückkomme. Er sei gekommen und habe einen Reisepass für sie besorgt. In Mazar-e Sharif hätten sie geheiratet und wären nach Taschkent gefahren. Sie befürchte, bei einer Rückkehr von der Familie und dem ehemaligen Verlobten gesteinigt zu werden. Sie habe von einer Nachbarin in Pakistan gehört, dass ihr Verlobter immer wieder ihre Eltern belästigt habe.
Die Kinder hätten in XXXX nicht zur Schule gehen können, da sie Angst gehabt hätte, dass ihre Familie von ihrem Aufenthalt erfahren würde. Die allgemeine Lage in XXXX sei auch sehr unsicher gewesen, die Taliban hätten die Macht gehabt. Die Frauen hätten das Haus nicht allein und nur mit einer Burka bekleidet verlassen dürfen. Ihr Mann hätte das nicht von ihr verlangt.Die Kinder hätten in römisch 40 nicht zur Schule gehen können, da sie Angst gehabt hätte, dass ihre Familie von ihrem Aufenthalt erfahren würde. Die allgemeine Lage in römisch 40 sei auch sehr unsicher gewesen, die Taliban hätten die Macht gehabt. Die Frauen hätten das Haus nicht allein und nur mit einer Burka bekleidet verlassen dürfen. Ihr Mann hätte das nicht von ihr verlangt.
Erst in der Beschwerdeergänzung führte die BF1 einen Zwischenfall aus, wonach sie 1996 in Kabul bei einem Freund des BF2 zu Besuch gewesen wären. Der Sohn des Cousins des BF2, bei dem sie gewohnt hätten, hätte sie gewarnt, nicht nach Hause zurückzukehren, da der ehemalige Verlobte mit bewaffneten Männern dort gewesen sei. Sie hätten daher beim Freund übernachtet und wären dann abgereist.
Die BF3 gab in der Erstbefragung im Beisein der BF1 als gesetzliche Vertreterin an, dass sie mit ihrem Vater zusammen leben wolle. Für sie als Mädchen sei es in XXXX nicht möglich gewesen, die Schule zu besuchen. Frauen hätten in Afghanistan keine Rechte und würden diskriminiert.Die BF3 gab in der Erstbefragung im Beisein der BF1 als gesetzliche Vertreterin an, dass sie mit ihrem Vater zusammen leben wolle. Für sie als Mädchen sei es in römisch 40 nicht möglich gewesen, die Schule zu besuchen. Frauen hätten in Afghanistan keine Rechte und würden diskriminiert.
In der Einvernahme am 14.02.2011 gab sie im Beisein der BF1 an, dass sie zuletzt zwei Jahre in XXXX bei einem Cousin des Vaters gelebt hätten. Sie habe zu Hause gelernt und den Haushalt geführt. Der Onkel habe ihr aufgrund der Sicherheitslage nicht erlaubt, das Haus zu verlassen. In Kabul sei die BF3 noch nie gewesen. In Pakistan und im Iran sei das Leben viel besser gewesen. Allerdings habe sie auch im Iran die Schule nicht besuchen können, da sie keine Papiere gehabt hätten.In der Einvernahme am 14.02.2011 gab sie im Beisein der BF1 an, dass sie zuletzt zwei Jahre in römisch 40 bei einem Cousin des Vaters gelebt hätten. Sie habe zu Hause gelernt und den Haushalt geführt. Der Onkel habe ihr aufgrund der Sicherheitslage nicht erlaubt, das Haus zu verlassen. In Kabul sei die BF3 noch nie gewesen. In Pakistan und im Iran sei das Leben viel besser gewesen. Allerdings habe sie auch im Iran die Schule nicht besuchen können, da sie keine Papiere gehabt hätten.
Insgesamt waren die Angaben der BF1 (und des BF2) zur Verfolgung durch den Cousin und die Familie sehr vage, und selbst unter Zugrundelegung der in Afghanistan herrschenden Sitten wären detailliertere Angaben erforderlich gewesen, um eine ständige Flucht aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen glaubhaft zu machen. Der erst in der Beschwerdeergänzung geschilderte Vorfall verstärkt den Eindruck eines nicht tatsächlich stattgefundenen Geschehens, da dieses einen tiefen Eindruck hinterlassen hätte müssen und daher auch wesentlich früher und detaillierter zu erzählen gewesen wäre.
Der Meinung des Bundesasylamtes, dass die BF1 als Frau in Afghanistan ohnehin weitgehende Rechte gehabt hätte, da sie sogar studiert hätte, lässt außer Acht, dass die BF1 ihr Studium zu Beginn des Talibanregimes abgebrochen hat und dass die Zeit davor nicht mit den gegenwärtigen Umständen vergleichbar ist. Überdies war zu beachten, dass sich die BF1 in den letzten Jahren nicht in Afghanistan aufgehalten hat und daher einen anderen Lebensstil angenommen hat, als er in Afghanistan üblich ist. Dies gilt insbesondere auch für die BF3, die kaum Zeit in Afghanistan verbracht hat.
In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.03.2013 erschienen die BF1 und die BF3 westlich gekleidet und fielen durch ein besonders offenes, direktes und selbstbewusstes Verhalten auf. Die BF1 sprach verständliches Deutsch, die BF3 ein ausgezeichnetes und lebhaftes Deutsch und auch Englisch.
Die BF1 gab an, dass sie nach der Einreise seinerzeit vor allem über das Problem des Mannes gesprochen habe, da sie deshalb auch habe einreisen können. Sie habe angenommen, dass sie das Verfahren ansonsten in die Länge ziehen würde. Da der Mann ihr früheres Engagement als Journalistin und als Frauenrechtlerin nicht erwähnt habe, habe sie davon nichts gesagt, da sie Angst gehabt hätte, dass sie dann zurückgeschickt werde. Besagte Unterlagen unterliegen dem Neuerungsverbot und wurden - auch im Hinblick auf die vorliegende Entscheidung - bei der Entscheidungsfindung nicht weiter berücksichtigt.
Es sei ihr wichtig, Arbeit zu finden und Deutsch zu lernen. Vor allem wolle sie ihre Kinder unterstützen, die in Österreich eine vernünftige Ausbildung bekommen sollten und nicht das gleiche Schicksal wie sie erleiden sollten. Ihre Töchter sollten sich ihren Mann selber aussuchen können.
Die BF3 besuche derzeit das Gymnasium und wolle Matura machen.
Der BF4 verwies auf sein bisheriges Vorbringen und fügte dem nichts hinzu.
Hinsichtlich der Verfolgung durch den Cousin verwiesen die BF insgesamt auf die bisher gemachten Angaben.
Somit unterliegen die BF1 und die BF3 einer realen Gefahr, in Afghanistan als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen zu werden. Wenn das Abweichen von den traditionellen Rollen als Widerspruch zu den traditionellen Machtstrukturen angesehen wird, kann sich die Verfolgungsgefahr aber sehr wohl auch auf die Religion oder politische Überzeugung beziehen, wobei ein Bezug zur GFK gegeben ist.
III.2.2. Der BF1 und die weiteren BF konnten eine eigene Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft machen.römisch drei.2.2. Der BF1 und die weiteren BF konnten eine eigene Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft machen.
Wie sich aus der Erstbefragung und den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ergibt, hatte der BF2 grundsätzlich ebenfalls Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF2 wurde vom Bundesasylamt auch zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Die Angaben des BF2 zu seinen Fluchtgründen folgen dem Handlungsablauf, wie er von der BF1 geschildert wurde, bleiben jedoch genauso vage und oberflächlich und stellen sich keinesfalls als lebensnah dar.
Im Rahmen der Erstbefragung am 11.09.2008 gab der BF2 in Dari befragt an, dass er Dari, Farsi, Paschtu und gut Russisch spreche. Er sei verheiratet, seine Eltern und einige Geschwister lebten in Afghanistan. Er habe mit seiner Frau und seinen Kindern zuletzt in Pakistan gelebt. Von dort sei er über den Iran mit einem Schlepper bis nach Österreich gelangt.
Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er Afghanistan 1993 verlassen habe. Seine jetzige Ehefrau, die BF1, sei mit einem anderen verlobt gewesen, den sie zwangsweise hätte heiraten sollen, er habe sie jedoch entführt und sie wären gemeinsam nach Usbekistan geflüchtet. Kurz vor der Ausreise hätten sie am XXXX noch in Afghanistan geheiratet. Er habe Angst, in Afghanistan von den Angehörigen der BF1 getötet zu werden.Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er Afghanistan 1993 verlassen habe. Seine jetzige Ehefrau, die BF1, sei mit einem anderen verlobt gewesen, den sie zwangsweise hätte heiraten sollen, er habe sie jedoch entführt und sie wären gemeinsam nach Usbekistan geflüchtet. Kurz vor der Ausreise hätten sie am römisch 40 noch in Afghanistan geheiratet. Er habe Angst, in Afghanistan von den Angehörigen der BF1 getötet zu werden.
In der Einvernahme am 15.09.2008 gab der BF2 in Dari befragt an, zwei verschiedene Reisepässe besessen zu haben. Einer sei ein Studentenpass gewesen, den er 1984 bekommen habe. 1992 habe er begonnen, für das afghanische Außenministerium zu arbeiten, weshalb er einen Dienstpass bekommen habe, den er 1996 zurückgegeben habe.
Er habe noch ein Universitätsdiplom und einen afghanischen Führerschein im Original, die er besorgen könne.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF2 an, dass er die BF1, als sie noch nicht verheiratet gewesen wären, entführt habe. Deren Vater und ihr damaliger Verlobter hätten ihn töten wollen. Sie würden immer wieder nach ihm suchen. Die BF1 halte sich derzeit in der Provinz Baghlan/Afghanistan auf.
In der Einvernahme am 17.09.2008 gab der BF2 in Dari befragt an, von 1971 bis 1983 in Kabul Schulen besucht zu haben und danach bis 1992 in Usbekistan studiert zu haben. Gearbeitet habe er als Händler in Afghanistan, in Pakistan und im Iran.
In der Einvernahme am 01.12.2008 gab der BF2 in Dari befragt an, von 1992 bis 1996 für die XXXX gearbeitet zu haben. Er legte das obgenannte Universitätsdiplom im Original vor.In der Einvernahme am 01.12.2008 gab der BF2 in Dari befragt an, von 1992 bis 1996 für die römisch 40 gearbeitet zu haben. Er legte das obgenannte Universitätsdiplom im Original vor.
Seine Frau und die Kinder würden in XXXX bei einem Cousin des BF2 leben. Er sei in Afghanistan Mitglied der Kommunistischen Partei gewesen, habe deshalb aber keinerlei Probleme gehabt. Einzig aus der Verbindung zur BF1 wären seine Probleme entstanden.Seine Frau und die Kinder würden in römisch 40 bei einem Cousin des BF2 leben. Er sei in Afghanistan Mitglied der Kommunistischen Partei gewesen, habe deshalb aber keinerlei Probleme gehabt. Einzig aus der Verbindung zur BF1 wären seine Probleme entstanden.
Er habe von 1992 bis 1993 um die BF1 geworben, es sei jedoch nichts daraus geworden, da sie schon verlobt gewesen sei. Da sie brieflich mit Selbstmord gedroht habe, wären sie nach Mazar-e Sharif geflohen, wo sie am XXXX geheiratet hätten. Dann wären sie nach Usbekistan geflüchtet. Die Familie und der Verlobte der BF1 "hätten Probleme gemacht". Der BF2 habe versucht, mit ihnen zu reden, was aber zu nichts geführt hätte. Sein Vater habe zuerst ausrichten lassen, dass der BF2 eine finanzielle Wiedergutmachung leisten werde, was jedoch abgelehnt worden sei, dann habe der Vater nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen, da sie auch diesem Probleme gemacht hätten. Über Bekannte hätten sie gehört, dass der Vater und der Verlobte der BF1 sie beide töten wollten.Er habe von 1992 bis 1993 um die BF1 geworben, es sei jedoch nichts daraus geworden, da sie schon verlobt gewesen sei. Da sie brieflich mit Selbstmord gedroht habe, wären sie nach Mazar-e Sharif geflohen, wo sie am römisch 40 geheiratet hätten. Dann wären sie nach Usbekistan geflüchtet. Die Familie und der Verlobte der BF1 "hätten Probleme gemacht". Der BF2 habe versucht, mit ihnen zu reden, was aber zu nichts geführt hätte. Sein Vater habe zuerst ausrichten lassen, dass der BF2 eine finanzielle Wiedergutmachung leisten werde, was jedoch abgelehnt worden sei, dann habe der Vater nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen, da sie auch diesem Probleme gemacht hätten. Über Bekannte hätten sie gehört, dass der Vater und der Verlobte der BF1 sie beide töten wollten.
Deswegen wären sie immer unterwegs gewesen.
Erst auf Frage, ob der BF2 jemals persönlich bedroht worden sei, gab er knapp an, dass 1996, als sie in Afghanistan gewesen wären, einige bewaffnete Leute zu ihnen nach Haus gekommen wären, sie wären jedoch bei einer anderen Familie zu Besuch gewesen. Als der BF2 nach Hause zurückgekommen sei, "habe er einige Leute gehört, die nach ihnen gesucht hätten". Dann wären sie nach Pakistan geflohen.
Im März 2008 wären sie vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden und hätten eine Woche bei einer Familie gelebt. Dann wären sie nach Pakistan gefahren, wo sie keine Probleme mehr gehabt hätten. Dann sei er nach Europa gereist, die Familie sei nach Afghanistan zurückgekehrt, da er in Pakistan keine Verwandten gehabt habe. Die BF1 habe mit den Kindern bei einem Cousin des BF2 in XXXX gelebt, was niemand gewusst habe. Seit 1996 habe er nichts mehr von seinen Verfolgern gehört.Im März 2008 wären sie vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden und hätten eine Woche bei einer Familie gelebt. Dann wären sie nach Pakistan gefahren, wo sie keine Probleme mehr gehabt hätten. Dann sei er nach Europa gereist, die Familie sei nach Afghanistan zurückgekehrt, da er in Pakistan keine Verwandten gehabt habe. Die BF1 habe mit den Kindern bei einem Cousin des BF2 in römisch 40 gelebt, was niemand gewusst habe. Seit 1996 habe er nichts mehr von seinen Verfolgern gehört.
Dem Bundesasylamt ist dahingehend zu folgen, dass der BF2 eine Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Auch wenn davon ausgegangen werden kann, das eine Konstellation, wie sie vom BF2 vorgebracht wurde, traditionell zu Verfolgungen durch die Familie der Frau und des Verlobten führen kann, wurde eine solche vom BF2 nur äußerst oberflächlich geschildert. Eine konkret gesetzte Handlung wurde nur nach Rückfrage angeführt und bleibt derart vage, dass man daraus nicht einmal die angeblichen Verfolger zu erkennen vermag. Überdies reiste der BF2 mit seiner Familie offenbar recht unbefangen immer wieder nach Afghanistan zurück, sodass letztendlich nicht von einer Verfolgung ausgegangen werden kann. Vielmehr kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Ehe des BF2 und der BF1 auf andere Weise als geschildert zustande gekommen ist.
In der Beschwerde wurde nicht konkret auf diese Fluchtgründe eingegangen und wurden keine näheren Erklärungen zu den Vorhalten im Bescheid des Bundesasylamtes geliefert.
Damit kann jedoch auch keine Verfolgung des BF4 und des BF5, sowie der BF6 und der BF7 durch die Familie der BF1 oder ihren Cousin festgestellt werden. Eine aktuelle zu betrachtende asyl- oder schutzrelevante Lage der Kinder (ausgenommen die BF3) konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, da eine völlige Verwehrung jedweder Bildung aufgrund der (eben nicht) drohenden Gefahren oder der allgemeinen Lage nicht festgestellt werden konnte. Eine absolut mangelnde medizinische Versorgung wurde nicht behauptet und liegt auch nicht vor.
Jedoch ist auf den BF2 sowie auf den BF4, den BF5, die BF6 und die BF7 § 34ff AsylG anzuwenden, und sie erhalten als Familienangehörige den gleichen Schutzumfang wie die BF1 (und die BF3).Jedoch ist auf den BF2 sowie auf den BF4, den BF5, die BF6 und die BF7 Paragraph 34 f, f, AsylG anzuwenden, und sie erhalten als Familienangehörige den gleichen Schutzumfang wie die BF1 (und die BF3).
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Herkunftsstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen beziehungsweise Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Das Vorbringen in der Beschwerde war - wie bereits ausgeführt - ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen der BF hinsichtlich des Cousins zu unterstützen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen.
Da sonstige Fluchtgründe außer den genannten auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof weder glaubhaft behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, und somit eine diesbezügliche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte, wurde von weiteren Erhebungsschritten seitens des Asylgerichtshofes Abstand genommen.
Dem angefochtenen Bescheid ist ein ausreichendes, wenn auch in gewissen Punkten verbesserungswürdiges Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen, und der Asylgerichtshof schließt sich den dort getroffenen Ergebnissen wie ausgeführt zum Teil an.
III.2.3. Hinsichtlich der Verfahren der BF betreffend amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist festzuhalten, dass zwar das Vorbringen der BF hinsichtlich der Verfolgung durch den Cousin und des damit verbundenen Aufenthaltes innerhalb oder außerhalb Afghanistans - wie bereits festgestellt - nicht glaubwürdig ist, sich die weitere Auseinandersetzung mit dieser Problematik jedoch aufgrund der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten hinsichtlich aller BF erübrigt.römisch drei.2.3. Hinsichtlich der Verfahren der BF betreffend amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist festzuhalten, dass zwar das Vorbringen der BF hinsichtlich der Verfolgung durch den Cousin und des damit verbundenen Aufenthaltes innerhalb oder außerhalb Afghanistans - wie bereits festgestellt - nicht glaubwürdig ist, sich die weitere Auseinandersetzung mit dieser Problematik jedoch aufgrund der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten hinsichtlich aller BF erübrigt.
IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
IV.1. Anzuwendendes Recht:römisch vier.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) in Kraft getreten. Nachdem die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz am 08.09.2008 beziehungsweise am 06.10.2010 gestellt wurden, kommt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) in Kraft getreten. Nachdem die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz am 08.09.2008 beziehungsweise am 06.10.2010 gestellt wurden, kommt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.
Nachdem der Antrag des BF2 auf internationalen Schutz bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, kommt das AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009 zur Anwendung.Nachdem der Antrag des BF2 auf internationalen Schutz bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, kommt das AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, zur Anwendung.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (i.e. AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (i.e. AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zuAus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu
§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
IV.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide vom 24.06.2009 (BF2) und vom 18.04.2011 (BF1, BF3 bis BF7):römisch vier.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide vom 24.06.2009 (BF2) und vom 18.04.2011 (BF1, BF3 bis BF7):
IV.2.1. Zur BF1 und zur BF3:römisch vier.2.1. Zur BF1 und zur BF3:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1976, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1976, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht oder der Fremde einen Asylausschließungsgrund gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht oder der Fremde einen Asylausschließungsgrund gesetzt hat.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern darauf, ob eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation wie der Asylwerber (aus Konventionsgründen) Furcht empfinden würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern darauf, ob eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation wie der Asylwerber (aus Konventionsgründen) Furcht empfinden würde.
Unter einer Verfolgungshandlung ist eine geschehene oder zu befürchtende hinreichend gravierende Verletzung der Menschenrechte zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im gesamten Gebiet des Heimatstaates beziehungsweise bei Staatenlosen im Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes droht. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011).Unter einer Verfolgungshandlung ist eine geschehene oder zu befürchtende hinreichend gravierende Verletzung der Menschenrechte zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im gesamten Gebiet des Heimatstaates beziehungsweise bei Staatenlosen im Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes droht. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011).
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF1 und der BF3, in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Die BF1 und die BF3 haben glaubhaft dargelegt (beziehungsweise war aus ihrem Auftreten und aus dem Vorbringen erkennbar), dass sie auf Grund ihrer nach außen hin erkennbaren und gelebten persönlichen Wertehaltung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt sein würden.
Das von der persönlichen Wertehaltung der BF1 und der BF3 überwiegend getragene und als westlich zu bezeichnende Frauen- und Gesellschaftsbild sowie ihr Wille, selbstbestimmt zu leben, steht im Gegensatz zu der in Afghanistan immer noch vorherrschenden und durch gesellschaftliche und politisch-religiöse Zwänge gekennzeichneten Lebensweise.
Im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan wären die BF1 und die BF3 als westlich geprägte Frauen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wieder massiven Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt.
Den getroffenen Feststellungen zu Folge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden), als auch als spezifische Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend wären die BF1 und die BF3 im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt wären.
Diese Situation ist auch durch die Aufnahme einer Bestimmung in der neuen Verfassung von Afghanistan über die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz nicht beseitigt, da die praktische Handhabung dieser Vorschrift noch nicht abzusehen ist und überdies im Verfassungsdokument an anderer Stelle vorgesehen ist, dass kein Gesetz gegen den Glauben und die Vorschriften des Islam verstoßen dürfe, was als Rechtfertigung traditionell gesellschaftlicher Vorstellungen über die Rolle der Frau herangezogen werden könnte.
Zwar stellen diese Umstände beziehungsweise diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat beziehungsweise von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Zwar stellen diese Umstände beziehungsweise diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat beziehungsweise von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere auch in der Hauptstadt Kabul, einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen kann bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, jedoch Asylrelevanz erreichen.
Für die BF1 und die BF3 wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Fall einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein könnten. Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto eine Verletzung in grundlegenden Rechten zu gewärtigen haben. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen beziehungsweise sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Einer afghanischen Frau ist es daher auch derzeit meist nicht möglich, sich ungehindert und sicher in der Öffentlichkeit zu bewegen.
Es ist zu prüfen, ob es der BF1 und der BF3 möglich wäre, angesichts des sie betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, beziehungsweise ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist:
Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen, der afghanische Staat kommt somit seinen Schutzpflichten hinsichtlich dieser Bevölkerungsgruppe meist nicht nach. Ausgehend davon können die BF1 und die BF3 nicht damit rechnen, dass sie angesichts des sie als Frau betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden können. Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall der beiden BF daher davon auszugehen, dass sie in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten haben.
Die Verfolgung aus dem Grund der politischen Gesinnung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.Die Verfolgung aus dem Grund der politischen Gesinnung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.
Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden des Heimatstaates unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, Zl. 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310; 25.11.1999, Zl. 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310).
Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der sog. Status-Richtlinie 2004/83/EG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera e, der sog. Status-Richtlinie 2004/83/EG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6, genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.Gemäß Artikel 10, Absatz 2, Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zl. 99/01/0197).Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zl. 99/01/0197).
Generell wird eine sozial Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" iSd. GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band II [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ¿bestimmten sozialen Gruppe' befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79.] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."Generell wird eine sozial Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" iSd. GFK dar vergleiche etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band römisch zwei [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ¿bestimmten sozialen Gruppe' befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79.] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."
Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d der Status-Richtlinie 2004/83/EG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wennGemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Status-Richtlinie 2004/83/EG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die der BF1 und der BF3 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation als Frau und auf Grund der von ihrer inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren überwiegenden Orientierung am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild, ihrem bisherigen Verhalten sowie ihrer individuellen Lebensumstände in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist.
Die BF1 und die BF3 wären in ihrem Herkunftsstaat ganz ohne familiäre, gesellschaftliche oder staatliche Unterstützung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Verhältnissen in der Lage, sich selbst in einem ihre ausreichende Existenzgrundlage sichernden Ausmaß zu versorgen. Zudem würden die BF1 und die BF3 in ihrem Herkunftsstaat mit einiger Wahrscheinlichkeit keine Möglichkeit vorfinden, medizinische Behandlung in Anspruch nehmen zu können, da es zu wenige weibliche Ärztinnen gibt und die Inanspruchnahme eines männlichen Arztes durch eine Frau nicht sichergestellt ist. Weiters wäre ihre Grundversorgung angesichts der grundsätzlich eingeschränkten Bewegungsfreiheit der Frauen in Afghanistan nicht gewährleistet.
Sie wären überdies Eingriffen in ihre physische und psychische Integrität ausgesetzt. Dies zeigt auch die festgestellte aktuelle komplexe Lage in Afghanistan, dass sich Verfolgungsmuster nicht nur als direkte, zielgerichtete Verfolgung durch einen konkreten Verfolger darstellen, sondern auch als eine diffuse Situation, in der missliebige, "fortschrittliche" bzw. den traditionellen Werten sich nicht unterwerfende Personen jederzeit damit rechnen müssen, von verschiedenen Verfolgern in willkürlicher und unvorhersehbarer Weise belangt zu werden.
Im Fall der BF1 und der BF3 liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer politischen Gesinnung als einer überwiegend am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frau und in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172).Im Fall der BF1 und der BF3 liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer politischen Gesinnung als einer überwiegend am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frau und in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172).
Eine inländische Fluchtalternative würde der BF1 und der BF3 im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die BF1 und die BF3 aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer politischen Gesinnung (überwiegende Orientierung an dem als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild) und ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von dieser Gesinnung überzeugten afghanischen Frauen, außerhalb Afghanistans befinden und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde der beiden BF stattzugeben und ihnen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde der beiden BF stattzugeben und ihnen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
IV.2.2. Zu den anderen BF:römisch vier.2.2. Zu den anderen BF:
Der BF2 ist Ehemann der BF1, der BF4, der BF5, die BF6 und die BF7 sind minderjährige Kinder einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, und somit Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG.Der BF2 ist Ehemann der BF1, der BF4, der BF5, die BF6 und die BF7 sind minderjährige Kinder einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, und somit Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG.
Die besagten BF konnten keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.
Zwischen der BF1 und den anderen BF besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.Zwischen der BF1 und den anderen BF besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).
Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass den BF die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.
Die BF sind nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG geworden. Gegen die BF1 und die BF3, denen der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 7 AsylG nicht anhängig.Die BF sind nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG geworden. Gegen die BF1 und die BF3, denen der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß Paragraph 7, AsylG nicht anhängig.
Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem BF2, dem BF4, dem BF5, der BF6 und der BF7 im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG zuzuerkennen.Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem BF2, dem BF4, dem BF5, der BF6 und der BF7 im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
IV.3. Zur Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide vom 12.10.2012:römisch vier.3. Zur Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide vom 12.10.2012:
Da den BF mit gegenständlichem Erkenntnis der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
28.08.2013