TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/27 C11 427942-1/2012

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Veröffentlicht am 27.06.2013
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Spruch

Zl. C11 427.942-1/2012/4E

Zl. C11 427.943-1/2012/4E

Zl. C11 427.944-1/2012/4E

Zl. C11 427.945-1/2012/4E

Zl. C11 427.946-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerden

der XXXX,der römisch 40 ,

der XXXX,der römisch 40 ,

des XXXX,des römisch 40 ,

der XXXX undder römisch 40 und

des XXXX,des römisch 40 ,

alle StA. AFGHANISTAN, 2. bis 5. gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 20.06.2012, FZ. 11 14.561-BAL, FZ. 11 14.463-BAL, FZ. 11 14.569-BAL, FZ. 11 14.568-BAL und FZ. 12 03.568-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:alle StA. AFGHANISTAN, 2. bis 5. gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 20.06.2012, FZ. 11 14.561-BAL, FZ. 11 14.463-BAL, FZ. 11 14.569-BAL, FZ. 11 14.568-BAL und FZ. 12 03.568-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Verfahren vor dem Bundesasylamt:

Am 03.12.2011 reiste die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans und tadschikischer Herkunft, mit ihren drei Kindern, der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerin, in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und ihre Familienangehörigen jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Dazu brachte sie am Tag der Antragstellung bei ihrer Ersteinvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes vor, sie habe Afghanistan verlassen, da sie Angst vor den Taliban gehabt habe. Diese hätten ihr Haus ausgeraubt und alles, was sie besessen habe, mitgenommen. Es herrsche dort Tag und Nacht Krieg, und sie habe Angst, dass auch ihren Kindern etwas geschehe. Bei ihnen zu Hause würden Kinder entführt und die Eltern erpresst. Ihr Ehemann sei im Krieg verletzt und auch von den Taliban entführt und geschlagen worden. Er habe dann flüchten können.

Am 23.01.2012 brachte die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt zusammengefasst vor, sie sei in der Provinz Kapisa geboren und aufgewachsen und habe dort drei Jahre die Schule besucht. Mit 24 Jahren habe sie geheiratet und sei dann Hausfrau gewesen. Nach ihrer Heirat habe sie in "Kuheztan" (vermutlich gemeint: Kuhistan bzw. Kohistan) in einem näher bezeichneten Ort gelebt; dieser bestehe aus 50 Haushalten. Vor ihrer Heirat habe ihr Mann als Polizeibeamter gearbeitet. Er sei dann schwer verletzt worden und habe nicht mehr arbeiten können. Die Familie habe von der Unterstützung ihres Vaters gelebt. Ihr Mann habe nach der Verletzung als Straßenverkäufer im Basar gearbeitet. Auch habe ihre Familie eine Landwirtschaft besessen. Diese sei groß gewesen und sie hätten einen Teil der Ernte bekommen. An anderen Orten Afghanistans habe sie nicht gelebt. Sie sei drei Mal von Kapisa in den Iran gereist:

vor elf Jahren habe sie sich mit ihrer Familie für acht bis neun Monate dort aufgehalten, vor sieben Jahren ca. für sieben Monate und jetzt 2011 nach ihrer Ausreise hätten sie dort drei Monate verbracht. Im Iran hätten sie sich immer in Teheran aufgehalten. Nach Afghanistan seien sie damals zurückgekehrt, damit ihr Mann dort arbeiten könne. Dieser sei psychisch krank und behindert, weshalb sie alles erledigt habe. Ihr Mann habe wegen seiner Krankheit oft mit den Kindern geschimpft, er sei "nervlich fertig" gewesen. Sie hätten in Athen den Kontakt zu ihm verloren. Auf den Weg von Griechenland nach Österreich habe sie dann beim Einsteigen in den LKW auch den Kontakt zu ihrem Sohn, den Fünftbeschwerdeführer, verloren. Sie habe keine Verwandten in Kabul, sei aber öfters dort gewesen, da Kuhistan nur eine Autostunde entfernt sei.

Ihre Heimat habe sie vor zwei Jahren verlassen, da ihr Haus von den Taliban ausgeraubt worden sei und sie dann nichts mehr gehabt hätten. Die Taliban hätten auch ihren Sohn, den Drittbeschwerdeführer, für eine Woche entführt und sei dieser gegen Lösegeld wieder freigekommen. Sie seien sieben bis acht Monate nach dem Vorfall ausgereist. Auch andere Dorfbewohner seien von den Taliban ausgeraubt und deren Kinder ebenfalls entführt worden. Die Lage in Afghanistan sei generell unsicher. Es gebe auch Leute, die Kinder entführen, um ihnen die Organe zu entnehmen. Bei den Taliban handle es sich um Paschtunen, diese kämen meistens aus Pakistan. Sie würden die Leute überfallen und Kinder entführen. Sie habe ihr Kind erst nach Bezahlung von Lösegeld wieder freibekommen. Der Polizei habe sie die Überfälle angezeigt, diese habe gemeint, sie seien machtlos. Sie seien sieben bis acht Monate später aus Afghanistan ausgereist. Auch ihr Bruder sei aus dem Dorf weggezogen, da er dort Feinde gehabt habe. Er sei zwar nachts zu seiner Mutter zurückgekehrt, gehe aber untertags wieder fort.

Sie seien nicht nach Kabul gegangen, da sie sich das nicht leisten hätten können. Es sei dort auch nicht sicher gewesen und komme es häufig zu Zwischenfällen. Sonstige Gründe für ihre Ausreise habe sie nicht. Zur Frage, wie ihr Leben als Frau im Dorf gewesen sei, gab sie an, sie habe dort gut gelebt. Sie sei weder wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit noch wegen ihres Religionsbekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt gewesen; auch habe sie keine Probleme mit Privatpersonen gehabt.

Mit E-Mail vom 28.02.2012 wurde mitgeteilt, dass der Sohn der Erstbeschwerdeführerin, der vermisste Fünftbeschwerdeführer, nach dreimonatiger Abwesenheit in Ungarn gefunden worden sei. In der Folge stellte die Erstbeschwerdeführerin für ihren Sohn am 26.03.2012 ebenfalls einen Asylantrag.

Am 09.05.2012 gab der Fünftbeschwerdeführer an, er sei ein Jahr in Kabul zur Schule gegangen. Dazu ergänzte die Erstbeschwerdeführerin, ihr Sohn kenne sich nicht aus, Kapisa sei nicht weit von Kabul entfernt, wenn er in die Schule gegangen sei, habe er die Straße nach Kabul benutzen müssen. Er sei in Kuhistan zur Schule gegangen. Auch hätten sie kurz in Kabul gelebt, da sei er jedoch nicht zur Schule gegangen.

Mit Schreiben vom 01.06.2012 führte die Erstbeschwerdeführerin zu den ihr vorgehaltenen Länderfeststellungen aus, die Sicherheitslage in Afghanistan bzw. Kabul sei schlecht. Der Eindruck, der in den Feststellungen hervorkomme, dass die Situation in Afghanistan bzw. Kabul sicher sei, sei nicht richtig. Es bestünden nach wie vor Unruhen und die Lage habe sich (unter Hinweis auf verschiedene Berichte) keinesfalls beruhigt. Auch komme ihr die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan nicht zu.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, sie sei tadschikischer Herkunft und sei sunnitische Muslimin. Sie sei verheiratet und habe vier Kinder, die sich bei ihr befänden; ihr Mann befinde sich in Europa, seinen Aufenthaltsort kenne sie nicht. Sonst habe sie in Österreich oder der EU keine Verwandten. In Afghanistan würden noch ihre Mutter und sieben Geschwister in der Provinz Kapisa leben. Sie spreche Dari und habe von 1979 bis 1982 die Grundschule besucht. Sie sei Hausfrau und habe auch als Hilfsarbeiterin gearbeitet. Sie sei gesund. Sie habe keine Identitätsdokumente, diese seien unterwegs in der Türkei verloren gegangen.

Zu ihren Kindern gab die Erstbeschwerdeführerin an, diese seien alle gesund.

2. Die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes:

Mit den beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheiden des Bundesasylamtes wurden jeweils die fünf Asylanträge gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass den Beschwerdeführern auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurden sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit den beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheiden des Bundesasylamtes wurden jeweils die fünf Asylanträge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass den Beschwerdeführern auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurden sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Zur Erstbeschwerdeführerin wurde festgestellt, es habe nicht festgestellt werden können, dass sie in Afghanistan einer Verfolgung unterliege. Sie sei in ihrer Heimatstadt nicht politisch aktiv und nicht Mitglied einer Partei gewesen. Auch sei sie nicht wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion verfolgt worden. Mit den Behörden habe sie ebenfalls keine Probleme gehabt. Auch sonst hätten keine Umstände für eine Verfolgung in Afghanistan festgestellt werden können. Sie sei daher in Afghanistan keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iS der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ausgesetzt. Sie habe einen Bruder, Onkeln und Tanten in Kapisa. Sie habe auch Verwandte in Kabul, bei denen sie und ihre Familie leben könnten. Ihre Familie habe Grundbesitz. Sie sei von ihrer Familie vor der Ausreise unterstützt worden. Eine Bedrohung der Existenzgrundlage bei einer Rückkehr habe nicht festgestellt werden können. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände sei nicht feststellbar, dass sie im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. ihr Leben auf sonstige Weise gefährdet wäre.

Zu ihrem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, sie lebe mit ihren Kindern in Österreich zusammen. Diese seien ebenso wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Andere Verwandte habe sie in Österreich nicht. In den Feststellungen wurden Ausführungen unter anderem zur allgemeinen Sicherheitslage, insbesondere in Kabul, zum Rechtsschutz, zu den Sicherheitsbehörden, zur Blutfehde bzw. Blutrache, zur Lage der Menschenrechte, der Todesstrafe, der Minderheiten und zur Religionsfreiheit getroffen. Weiters wurden Feststellungen zur Situation von Frauen getroffen.

Zu den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern wurde begründend ausgeführt, dass auch zu ihren Anträgen kein Verfolgungsgrund nach der GFK ersichtlich sei und keine Bedrohung ihrer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr festgestellt habe werden können. Auch sei keine Verletzung ihrer Reche nach Art. 8 EMRK ersichtlich.Zu den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern wurde begründend ausgeführt, dass auch zu ihren Anträgen kein Verfolgungsgrund nach der GFK ersichtlich sei und keine Bedrohung ihrer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr festgestellt habe werden können. Auch sei keine Verletzung ihrer Reche nach Artikel 8, EMRK ersichtlich.

3. Die Verfahren vor dem Asylgerichtshof:

Mit den dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sie hätten im gegenständlichen Verfahren eine drohende Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat nach der GFK glaubhaft gemacht. Weiters liege keiner der in der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten die Beschwerdeführer Anerkennung als Flüchtling finden müssen.

Weiters wird in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin ausgeführt, man hätte ihr aufgrund der Tatsache, dass sie der sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan angehöre, Asyl gewähren müssen. Trotz der Asylrelevanz habe sich die Behörde mit der Frage der Situation der Frauen und Mädchen in Afghanistan nur unzureichend auseinandergesetzt. Die diesbezüglichen Länderfeststellungen seien mangelhaft, beweiswürdigende Ausführungen nicht vorhanden und in der rechtlichen Beurteilung sei lapidar und falsch festgestellt worden, dass ihr im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen. Hätte die Behörde diese Verfahrensfehler nicht gesetzt, so hätte sie zu folgenden, aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.12.2011, C6 412626-1/2010, zitierten Feststellungen gelangen können:

"Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert wäre. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Dieses Risiko ist sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer ¿Bestrafung' ausgesetzt zu sein."

Im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan sei sie mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt sei. Einer afghanischen Frau sei es auch derzeit nicht möglich, sich ungehindert und sicher in der Öffentlichkeit zu bewegen. Hinsichtlich des Zugangs zu bestmöglicher Gesundheitsversorgung sei festzuhalten, dass derzeit selbst eine lediglich minimale Gesundheitsversorgung den afghanischen Frauen nach wie vor de facto dadurch vorenthalten werde, dass Frauen durch männliche Ärzte nicht behandelt werden dürfen, und es nicht ausreichend Ärztinnen in Afghanistan gebe. Diese frauenspezifischen Umstände und Lebensbedingungen seien nicht bloß auf die Politik der Taliban, sondern auf grundlegende traditionell-gesellschaftliche, den Status der afghanischen Frauen definierende Normen zurückzuführen, die von den Taliban lediglich in verschärfter Weise aufgegriffen worden seien. Aus dem Ende des Taliban-Regimes lasse sich daher eine grundlegende Änderung der die afghanischen Frauen betreffenden Umstände nicht ableiten. Vielmehr ergebe sich gegenteilig, dass sich die Situation afghanischer Frauen seither sogar teilweise verschlechtert habe. Abgesehen von der nach wie vor stark eingeschränkten Bewegungsfreiheit, dem starken Anstieg von Fällen von physischer Gewalt gegenüber Frauen und massiven Benachteiligungen im Familien-, Erb-, Zivil- und Strafrecht seien Frauen kulturell bedingt weiterhin de facto von einer Gesundheitsversorgung ausgeschlossen. Bei einer ganzheitlichen Würdigung der Umstände gehe die gegenwärtige Situation für Frauen in Afghanistan somit in ihrer Gesamtheit und Vielgestaltigkeit nach wie vor über das Vorliegen einer bloßen (asylrechtlich nicht relevanten) Diskriminierung gegenüber Frauen hinaus.

Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen und diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden, sei nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten mache es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten habe oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit drohe. In beiden Fällen sei es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (unter Hinweis auf VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.5.2002, Zl. 2001/01/0140; sowie weiters VwGH 24.5.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.2.2002, Zl. 99/20/0509). Andererseits werde durch die afghanische Regierung aber auch nicht dafür Sorge getragen, dass grundlegende Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen gewährleistet wären. Der afghanische Staat komme seinen (positiven) Schutzpflichten hinsichtlich dieser Bevölkerungsgruppe nicht nach.

Das Bundesasylamt hätte in Bezug auf die besondere Situation afghanischer Frauen von Amts wegen zu klären gehabt, wie die Lebensumstände in Afghanistan waren und wie ihre Lebensumstände in Österreich sind. Wie die Behörde daher in Gesamtabwägung der Umstände zum Schluss gelangen konnte, ihr Vorbringen sei nicht geeignet, zu einer Gewährung von Asyl iSd GFK zu führen, bleibe nicht nachvollziehbar und letztlich unbegründet.

Zur 13-jährigen Zweitbeschwerdeführerin wird ausgeführt, diese gehöre der sozialen Gruppe der Frauen und Mädchen in Afghanistan an und man hätte ihr schon deshalb Asyl gewähren müssen. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.07.2011, Zl. C5 411.021-1/2010/5E, sowie auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24.03.2011 verwiesen.

Zur Abweisung ihres Antrages auf subsidiären Schutz und zur Ausweisung nach Afghanistan wird auf die prekäre Sicherheitslage unter Zitierung verschiedener Quellen hingewiesen. Dazu wird ausgeführt, die Behörde stelle fälschlicherweise fest, dass ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative etwa in Kabul zur Verfügung stünde und sich Afghanistan nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befinde, daher seien sie als Zivilpersonen keiner Gefahr ausgesetzt. Die Behörde gehe hierbei fehl. Denn der Asylgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 14.02.2012, Zl. C7 424.266-1/2012 (bzw. auch Zl. C7 424.100-1/2012) ausgeführt:

"[...]

Für den Fall, dass eine innerstaatliche Relokationsalternative insbesondere in Kabul angenommen würde (was hier zumindest implizit vom Bundesasylamt unternommen wurde), wären drittens auch diesbezüglich aktuelle Feststellungen (angesichts einer notorischen Verschlechterung der dortigen Sicherheitslage in letzter Zeit; vgl Schweizer Flüchtlingshilfe Themenpapier vom 20.10.2011; im Bescheid zwar aus den Feststellungen abzuleiten, aber in der Beweiswürdigung in keinster Weise beachtet) zu treffen (auch hier kann ein Familienverband maßgeblich sein; vgl. AsylGH C9 409962 15.12.2011), wobei beim Fehlen bisheriger Bezugspunkte und wie gegenständlich jahrelanger Abwesenheit aus Afghanistan gesonderte Feststellungen zu diesen zusätzlich erschwerenden Aspekten aufzunehmen wären. Auch dieser Anforderung wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht."Für den Fall, dass eine innerstaatliche Relokationsalternative insbesondere in Kabul angenommen würde (was hier zumindest implizit vom Bundesasylamt unternommen wurde), wären drittens auch diesbezüglich aktuelle Feststellungen (angesichts einer notorischen Verschlechterung der dortigen Sicherheitslage in letzter Zeit; vergleiche Schweizer Flüchtlingshilfe Themenpapier vom 20.10.2011; im Bescheid zwar aus den Feststellungen abzuleiten, aber in der Beweiswürdigung in keinster Weise beachtet) zu treffen (auch hier kann ein Familienverband maßgeblich sein; vergleiche AsylGH C9 409962 15.12.2011), wobei beim Fehlen bisheriger Bezugspunkte und wie gegenständlich jahrelanger Abwesenheit aus Afghanistan gesonderte Feststellungen zu diesen zusätzlich erschwerenden Aspekten aufzunehmen wären. Auch dieser Anforderung wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht."

Zu Afghanistan habe das österreichische Außenministerium eine Reisewarnung erteilt. Die österreichische Botschaft in Kabul sei aus Sicherheitsgründen geschlossen worden.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerden wie folgt erwogen:

1.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: AsylG 2005) ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: AsylGHG) sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: AVG) anzuwenden.1.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: AsylG 2005) ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: AsylGHG) sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: AVG) anzuwenden.

Art. 129c B-VG idF BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129 c, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.

1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

1.3. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat. Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist das Bundesasylamt nur berechtigt, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden.1.3. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist das Bundesasylamt nur berechtigt, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden.

Das Bundesasylamt hat gemäß § 18 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Nach den Erläuterungen zur Stammfassung zu dieser Bestimmung - wie auch schon im AsylG 1997 - wird damit das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das Bundesasylamt hat somit den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, insbesondere in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch der GFK, nach der ein verfolgter Mensch bereits mit Verlassen seines Herkunftsstaates Flüchtling ist. Sind daher Umstände augenscheinlich, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nahelegen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird, da dieses insbesondere deshalb unterbleiben könnte, weil der jeweiligen Partei die Relevanz des unterbliebenen Vorbringens nicht bewusst sein könnte. Daher sind die relevanten Umstände durch entsprechende Fragestellungen zu klären, so die Angaben - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung sind. Um einen Antrag abweisen zu können, reicht der Hinweis, die Beschwerdeführerin habe eigene Ausführungen zu einem augenscheinlich naheliegenden Umstand, der die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründen könnte, unterlassen, nicht. Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt mit Erkenntnis VfSlg. 19.646/2012 ausgeführt, die Prüfung einer asylrelevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen habe auch dann zu erfolgen, wenn kein diesbezügliches Vorbringen erstattet worden ist.Das Bundesasylamt hat gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Nach den Erläuterungen zur Stammfassung zu dieser Bestimmung - wie auch schon im AsylG 1997 - wird damit das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das Bundesasylamt hat somit den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, insbesondere in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch der GFK, nach der ein verfolgter Mensch bereits mit Verlassen seines Herkunftsstaates Flüchtling ist. Sind daher Umstände augenscheinlich, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nahelegen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird, da dieses insbesondere deshalb unterbleiben könnte, weil der jeweiligen Partei die Relevanz des unterbliebenen Vorbringens nicht bewusst sein könnte. Daher sind die relevanten Umstände durch entsprechende Fragestellungen zu klären, so die Angaben - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung sind. Um einen Antrag abweisen zu können, reicht der Hinweis, die Beschwerdeführerin habe eigene Ausführungen zu einem augenscheinlich naheliegenden Umstand, der die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründen könnte, unterlassen, nicht. Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt mit Erkenntnis VfSlg. 19.646 aus 2012, ausgeführt, die Prüfung einer asylrelevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen habe auch dann zu erfolgen, wenn kein diesbezügliches Vorbringen erstattet worden ist.

Zwar sind nach dem Wortlaut des § 24 AsylGHG die Verwaltungsbehörden - also auch das Bundesasylamt - nur im jeweils gegenständlichen Fall insoweit an die Entscheidung des Asylgerichthofes gebunden, als diese mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen haben, eine gefestigte Rechtsprechung hat jedoch das Indiz der Richtigkeit für sich und ist daher auch vom Bundesasylamt in späteren Verfahren zu beachten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass nach der Judikatur des Asylgerichtshofs afghanischen Frauen jedenfalls dann eine asylrelevante Verfolgung droht, wenn zum Beispiel ein reales Risiko einer Zwangsverheiratung oder eine "westliche Orientierung" besteht.Zwar sind nach dem Wortlaut des Paragraph 24, AsylGHG die Verwaltungsbehörden - also auch das Bundesasylamt - nur im jeweils gegenständlichen Fall insoweit an die Entscheidung des Asylgerichthofes gebunden, als diese mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen haben, eine gefestigte Rechtsprechung hat jedoch das Indiz der Richtigkeit für sich und ist daher auch vom Bundesasylamt in späteren Verfahren zu beachten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass nach der Judikatur des Asylgerichtshofs afghanischen Frauen jedenfalls dann eine asylrelevante Verfolgung droht, wenn zum Beispiel ein reales Risiko einer Zwangsverheiratung oder eine "westliche Orientierung" besteht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Situation der afghanischen Frauen unter der Herrschaft der Taliban festgehalten (VwGH 16.04.2002, 99/20/0483):

"Betrachtet man die [...] Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit, so kann [...] kein Zweifel bestehen, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. In dieser Hinsicht ist abgesehen von anderen bizarren Aspekten des von den Taliban errichteten - und in der Praxis als Grundlage für willkürliche Gewaltanwendung benützten - Regelwerks vor allem auf die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung hinzuweisen, die zumindest im Umkreis der zuvor auch der weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung des Lebens bedeutete. Schon das Fehlen der auch nur den Mindestanforderungen der Menschlichkeit entsprechenden Ausnahmen von den verordneten Regeln in Bezug auf den jederzeit möglichen Bedarf nach einer ärztlichen Behandlung kennzeichnet den Verfolgungscharakter dieser Form von Repression. Der zusätzlichen Betroffenheit etwa infolge fehlender Mittel zum Unterhalt oder durch das Fehlen männlicher Angehöriger, um sich ¿ausführen' lassen zu können oder Lebensmittel ins Haus zu bringen, bedarf es dazu nicht mehr. Erreichen die diskriminierenden Regeln selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität, so kommt es auch auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob vom konkret betroffenen Asylwerber ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an [...]."

Davon ausgehend, haben der unabhängige Bundesasylsenat und nunmehr der Asylgerichtshof in überwiegender Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die Situation der afghanischen Frauen auch nach dem Sturz der Taliban als Verfolgung iSd GFK zu beurteilen ist. So heißt es im Erkenntnis AsylGH 19.12.2008, C6 267.439-0/2008:

"Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit [...] wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Den Feststellungen zu Folge bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Einer afghanischen Frau ist es daher auch derzeit nicht möglich, sich ungehindert und sicher in der Öffentlichkeit zu bewegen. Hinsichtlich des [...] Zugangs zu bestmöglicher Gesundheitsversorgung ist auszuführen, dass - den Feststellungen zu Folge - derzeit selbst eine lediglich minimale Gesundheitsversorgung den afghanischen Frauen nach wie vor de facto dadurch vorenthalten ist, dass Frauen durch männliche Ärzte nicht behandelt werden dürfen und es nicht ausreichend Ärztinnen in Afghanistan gibt, so dass gerade im Bereich der Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein Gesundheitsproblem von besonders schwerwiegendem Ausmaß besteht."

Dies entspricht auch der Judikatur des Asylgerichtshof (vgl. bsp. zuletzt 20.12.2012, B11 428.389-1/2012; 31.05.2013, B14 431.861-1/2013; 20.12.2012, C6 425.068-1/2012; 16.05.2013, C10 427887-1/2012; 21.05.2013, C17 417.707-1/2011; jeweils mit weiteren Hinweisen). In dieselbe Richtung geht auch die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 23.09.2009, 2007/01/0284; 04.03.2010, 2006/20/0832 mwN) bzw. des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.916/2009 mwN in Bezug auf Zwangsverheiratung). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Wesentlichen ausgeführt (20.07.2010, App. 23.505/09, N. gegen Schweden), dass für Frauen in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehen würde, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der EGMR unter Berufung auf den UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall beim EGMR in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass eine Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entsprechen würde; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem EGMR wäre aber der Umstand gewesen, dass diese ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben hätte.Dies entspricht auch der Judikatur des Asylgerichtshof vergleiche bsp. zuletzt 20.12.2012, B11 428.389-1/2012; 31.05.2013, B14 431.861-1/2013; 20.12.2012, C6 425.068-1/2012; 16.05.2013, C10 427887-1/2012; 21.05.2013, C17 417.707-1/2011; jeweils mit weiteren Hinweisen). In dieselbe Richtung geht auch die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche 23.09.2009, 2007/01/0284; 04.03.2010, 2006/20/0832 mwN) bzw. des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.916 aus 2009, mwN in Bezug auf Zwangsverheiratung). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Wesentlichen ausgeführt (20.07.2010, App. 23.505/09, N. gegen Schweden), dass für Frauen in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehen würde, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der EGMR unter Berufung auf den UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall beim EGMR in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass eine Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entsprechen würde; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem EGMR wäre aber der Umstand gewesen, dass diese ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben hätte.

Zur "westlichen Gesinnung" hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.01.2008, 2006/19/0182, ausgeführt:

"Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vgl. das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vgl. das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei Ambition zu öffentlichem Auftreten von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen.""Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vergleiche das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vergleiche das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei Ambition zu öffentlichem Auftreten von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen."

Aus Sicht des Asylgerichtshofes liegt eine solche Verletzung der sozialen Normen insbesondere vor, wenn die Beschwerdeführerin in Österreich alltägliche (altersgemäße) Erledigungen gewohnheitsmäßig alleine und in eigener Verantwortung (und nicht etwa über Auftrag eines männlichen Verwandten) erledigt, sich (schon) gewohnheitsmäßig westlich kleidet oder eigenverantwortlich soziale Kontakte außerhalb der Familie zu anderen, nicht der afghanischen Gemeinschaft in Österreich angehörigen Menschen, insbesondere Männern ihres Alters pflegt. Eine diesbezügliche Verfolgung droht insbesondere dann, wenn diese Kontakte etwa anderen, konservativen Afghanen - auch über den Weg von Mitschülern - bekannt werden.

Das Bundesasylamt hat bei Verfahren über Anträge afghanischer Frauen und Mädchen, jedenfalls ab Erreichen eines körperlichen Entwicklungsstadiums, das diese aus Sicht der afghanischen Gesellschaft (wenn auch nicht unbedingt nach der afghanischen Rechtsordnung) als "heiratsfähig" erscheinen lässt, von Amts wegen zu klären, ob der jeweiligen Antragstellerin eine Zwangsverheiratung droht; diese droht vor allem unverheirateten Frauen, aber auch Frauen, die eine ehrenrührige oder von der Familie nicht gewünschte Ehe eingegangen sind, wenn den Frauen und Mädchen nicht hinreichender Schutz durch ihre Familie zukommt. Weiters ist in Bezug auf die besondere Situation afghanischer Frauen und Mädchen - unabhängig von ihrem Familienstand - von Amts wegen zu klären, ob bei der Beschwerdeführerin in Afghanistan ein hinreichend klar artikulierter Wunsch nach Beginn einer Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit vorliegt oder eine solche bereits begonnen wurde.

2. Daraus ergibt sich zu den - zulässigen - Beschwerden:

2.1. In Bezug auf die Beschwerdeführerinnen - insbesonders der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin - hat es das Bundesasylamt gänzlich unterlassen, sich mit ihren allfälligen frauenspezifischen Problemen in Afghanistan zu beschäftigen bzw. Ermittlungen zur Lage der Frauen in Afghanistan im Allgemeinen und in ihrer Herkunftsregion im Besonderen durchzuführen. Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass das Bundesasylamt im Verfahren zu den Beschwerdeführerinnen keine tiefergehenden Feststellungen zur Situation von Frauen in Afghanistan getroffen hat, obwohl amtsbekannt ist, dass deren Situation ohne entsprechend effektiven männlichen Schutz schon dann entscheidungsrelevant sein kann, wenn diese nicht der lokal vorherrschen Volksgruppe angehören. Die allgemein gehaltene Frage an die Erstbeschwerdeführerin, wie ihr Leben als Frau im Dorf gewesen sei, ist diesbezüglich nicht ausreichend.

In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin, wurde eine drohende Zwangsverheiratung nicht geprüft. Das Bundesasylamt hat in jedem Verfahren über Anträge afghanischer Frauen und Mädchen, jedenfalls ab Erreichen eines körperlichen Entwicklungsstadiums, das diese aus Sicht der afghanischen Gesellschaft (auch wenn nicht unbedingt der afghanischen Rechtsordnung) als "heiratsfähig" erscheinen lässt, gemäß § 18 AsylG 2005 von Amts zu klären, ob der jeweiligen Antragstellerin eine Zwangsverheiratung droht; diese droht vor allem unverheirateten Frauen, aber auch Frauen, die eine ehrenrührige oder von der Familie nicht gewünschte Ehe eingegangen sind oder verstoßen wurden, wenn den Frauen und Mädchen nicht hinreichender Schutz durch ihre Familie zukommt.In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin, wurde eine drohende Zwangsverheiratung nicht geprüft. Das Bundesasylamt hat in jedem Verfahren über Anträge afghanischer Frauen und Mädchen, jedenfalls ab Erreichen eines körperlichen Entwicklungsstadiums, das diese aus Sicht der afghanischen Gesellschaft (auch wenn nicht unbedingt der afghanischen Rechtsordnung) als "heiratsfähig" erscheinen lässt, gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 von Amts zu klären, ob der jeweiligen Antragstellerin eine Zwangsverheiratung droht; diese droht vor allem unverheirateten Frauen, aber auch Frauen, die eine ehrenrührige oder von der Familie nicht gewünschte Ehe eingegangen sind oder verstoßen wurden, wenn den Frauen und Mädchen nicht hinreichender Schutz durch ihre Familie zukommt.

2.2. Die Verfahren zur Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sind in Bezug auf Frauen aus ihrer Herkunftsregion bzw. auf ihre Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen ergänzungsbedürftig. Das Bundesasylamt hat es gänzlich unterlassen, sich mit allfälligen frauenspezifischen Problemen der Beschwerdeführerinnen in Afghanistan zu beschäftigen und auch keine Ermittlungen zur Lage der Frauen in Afghanistan durchgeführt.

So ist in Bezug auf die besondere Situation afghanischer Frauen und Mädchen - unabhängig vom Familienstand - von Amts wegen in jedem Verfahren zu klären:

Die Wohnsituation der Beschwerdeführerinnen in Afghanistan;

die Absicht, eine Ausbildung oder berufliche Tätigkeit zu beginnen;

bestehende Ausbildung oder berufliche Situation;

bestehen einer Ehe bzw. allenfalls beabsichtigte Scheidung;

die westliche Orientierung der Beschwerdeführerinnen;

Situation des männlichen Haushaltsvorstandes und seine Möglichkeit, die Beschwerdeführerinnen vor einer allenfalls drohenden Verfolgung zu schützen;

ob es gegen die Beschwerdeführerinnen in Afghanistan regelmäßig zu strafbaren Handlungen kommen könnte, die in Österreich als strafbare Taten zu qualifizieren wären (etwa §§ 83 ff, 105 ff, 201 ff StGB);ob es gegen die Beschwerdeführerinnen in Afghanistan regelmäßig zu strafbaren Handlungen kommen könnte, die in Österreich als strafbare Taten zu qualifizieren wären (etwa Paragraphen 83, ff, 105 ff, 201 ff StGB);

Versorgungsgrad der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerinnen - insbesonders in gynäkologischer Hinsicht;

steht den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen.

Das Bundesasylamt hat die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin dazu näher zu befragen und abklären, inwieweit sich ihr Leben in Österreich vom Leben in Afghanistan unterscheidet und ob eine oder mehrere Verletzungen afghanischer sozialer Normen im obigen Sinn vorliegen. Weiters ist festzustellen, inwieweit die neuen Rechte für die Beschwerdeführerinnen bereits zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden sind, sodass deren Unterdrückung einer Verfolgung iS der oben wiedergegebenen Judikatur asylrelevant wäre. Auch ist bei der Frage des Vorliegens einer "westlichen Gesinnung" und deren Verinnerlichung die Verweildauer im westlichen Ausland und die Gewöhnung an den westlichen Lebensstil in die Entscheidung einzubeziehen.

Dem Bundesasylamt war aufgrund der oben zitierten regelmäßigen Judikatur des Asylgerichthofes bzw. der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekannt, dass die Situation der Mädchen und Frauen in Afghanistan unter den genannten Umständen asylrelevant sein kann und nach § 18 AsylG 2005 diesbezügliche Ermittlungen zu tätigen sind. Schon aus diesem Grund waren die Bescheide der Beschwerdeführerinnen nach § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Dem Bundesasylamt war aufgrund der oben zitierten regelmäßigen Judikatur des Asylgerichthofes bzw. der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekannt, dass die Situation der Mädchen und Frauen in Afghanistan unter den genannten Umständen asylrelevant sein kann und nach Paragraph 18, AsylG 2005 diesbezügliche Ermittlungen zu tätigen sind. Schon aus diesem Grund waren die Bescheide der Beschwerdeführerinnen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

2.3. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: Dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.09.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BGBl. I Nr. 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen bzw. dazu rechtliches Gehör nach § 45 Abs. 3 AVG einzuräumen.2.3. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: Dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.09.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen bzw. dazu rechtliches Gehör nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG einzuräumen.

Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.

Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes in Bezug auf die Verfahren zu Spruchpunkt I. - fehlende Feststellungen zur Situation von Frauen aus der Herkunftsregion der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin bzw. ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan und die darauf aufbauend qualifiziert unschlüssige Beweiswürdigung - hat dieses jedenfalls diesbezüglich eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes in Bezug auf die Verfahren zu Spruchpunkt römisch eins. - fehlende Feststellungen zur Situation von Frauen aus der Herkunftsregion der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin bzw. ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan und die darauf aufbauend qualifiziert unschlüssige Beweiswürdigung - hat dieses jedenfalls diesbezüglich eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.

Das verstößt gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten des Bundesasylamtes. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidungen erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm. § 39 Abs. 2 leg.cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde ist, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Das verstößt gegen die in Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten des Bundesasylamtes. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidungen erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg.cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde ist, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes in Bezug auf die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin und das diesen zugrunde liegende Verfahren in Bezug auf die Frage der Asylgewährung im Ergebnis so mangelhaft, dass diesbezüglich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Sachverhalte in Verbindung mit den Beschwerden (in den hier noch zu prüfenden Asylsachen) sind nicht ausreichend geklärt. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes in Bezug auf die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin und das diesen zugrunde liegende Verfahren in Bezug auf die Frage der Asylgewährung im Ergebnis so mangelhaft, dass diesbezüglich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Sachverhalte in Verbindung mit den Beschwerden (in den hier noch zu prüfenden Asylsachen) sind nicht ausreichend geklärt. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

3. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Bei diesem Ergebnis sind auch die Bescheide der übrigen drei Beschwerdeführer (des Dritt-, der Viert- und des Fünftbeschwerdeführers) - der Kinder der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin - im Familienverfahren nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 aufzuheben.Bei diesem Ergebnis sind auch die Bescheide der übrigen drei Beschwerdeführer (des Dritt-, der Viert- und des Fünftbeschwerdeführers) - der Kinder der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin - im Familienverfahren nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 aufzuheben.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 2 Z 1 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die in den Spruchpunkten I. angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die in den Spruchpunkten römisch eins. angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, individuelle Gefährdung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, soziale Gruppe, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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