Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
Zl. B6 429.051-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2012, Zl. 12 01.829-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2012, Zl. 12 01.829-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführerin führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in einer Ortschaft im Distrikt Khewa in der Provinz Nangarhar, reiste am 17.09.2011 legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung in der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 13.02.2012 begründete die Beschwerdeführerin ihren Antrag im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Paschtu wie folgt: "Ich stelle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz deswegen, weil mein Ehegatte [...] in Österreich den Staus des anerkannten Flüchtlings erlangt hat und ich in Österreich denselben Schutz wie mein Ehegatte beantrage. Als seine Ehefrau wäre auch mein Leben in Afghanistan in Gefahr." Die Beschwerdeführerin legte unter anderem einen im Dezember 2009 von einem afghanischen Konsulat in Pakistan ausgestellten afghanischen Reisepass mit D-Visum für Österreich, eine Heiratsurkunde, eine Geburtsurkunde sowie eine im Juli 2012 ausgestellte Rot-Weiß-Rot Karte Plus mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt vor.
In einer Einvernahme am 21.06.2013 beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, brachte die Beschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Paschtu im Wesentlichen vor, dass sie sich seit 2009 mit drei ihrer vier Brüder, ihrer Schwester und ihrer Mutter in Pakistan aufgehalten habe. Dort habe sie bei einer Hochzeitsfeier die Mutter ihres jetzigen Gatten, der (seit Ende 2005) in Österreich anerkannter Flüchtling gewesen sei, kennen gelernt, wobei diese in weiterer Folge im Namen ihres Sohnes um ihre Hand angehalten habe. Im Oktober 2009 sei ihr nunmehriger Gatte dann von Österreich nach Pakistan gekommen und habe dort die Beschwerdeführerin geheiratet. Er sei dann nach etwa einem Monat wieder nach Österreich zurückgeflogen. Im September 2011 habe er sie dann nach Österreich geholt. Dazwischen habe er sie einmal in Pakistan besucht. Dazu befragt, warum sie 2009 nach Pakistan gezogen sei, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass einer ihrer Brüder in Pakistan studieren habe wollen. Um ihm dieses Studium zu ermöglichen, seien sie nach Pakistan gezogen. Nachgefragt erklärte die Beschwerdeführerin: "Der Grund lag einzig und allein darin, da meine Mutter damals schon etwas schwach war. Ich ging deshalb mit meiner Mutter mit, um diese in Pakistan im Haushalt zu unterstützen bzw. mehr oder weniger in Pakistan für die Familie zu sorgen." Ihr Vater und einer ihrer Brüder seien wegen ihrer beruflichen Tätigkeit in Afghanistan geblieben. Ihr Vater sei Lehrer und ihr Bruder bewirtschafte ihre Landwirtschaft. In Pakistan hätten sie von dem Geld, welches ihnen der Vater und der Bruder geschickt hätten, gelebt. Die Beschwerdeführerin verneinte auf ausführliche Befragung hin Verfolgungen, Verfolgungsgefahren, persönliche Probleme/Schwierigkeiten - insbesondere auch in Hinblick auf ihrer Situation als Frau - in Afghanistan ausdrücklich (vgl. As 101-103).In einer Einvernahme am 21.06.2013 beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, brachte die Beschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Paschtu im Wesentlichen vor, dass sie sich seit 2009 mit drei ihrer vier Brüder, ihrer Schwester und ihrer Mutter in Pakistan aufgehalten habe. Dort habe sie bei einer Hochzeitsfeier die Mutter ihres jetzigen Gatten, der (seit Ende 2005) in Österreich anerkannter Flüchtling gewesen sei, kennen gelernt, wobei diese in weiterer Folge im Namen ihres Sohnes um ihre Hand angehalten habe. Im Oktober 2009 sei ihr nunmehriger Gatte dann von Österreich nach Pakistan gekommen und habe dort die Beschwerdeführerin geheiratet. Er sei dann nach etwa einem Monat wieder nach Österreich zurückgeflogen. Im September 2011 habe er sie dann nach Österreich geholt. Dazwischen habe er sie einmal in Pakistan besucht. Dazu befragt, warum sie 2009 nach Pakistan gezogen sei, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass einer ihrer Brüder in Pakistan studieren habe wollen. Um ihm dieses Studium zu ermöglichen, seien sie nach Pakistan gezogen. Nachgefragt erklärte die Beschwerdeführerin: "Der Grund lag einzig und allein darin, da meine Mutter damals schon etwas schwach war. Ich ging deshalb mit meiner Mutter mit, um diese in Pakistan im Haushalt zu unterstützen bzw. mehr oder weniger in Pakistan für die Familie zu sorgen." Ihr Vater und einer ihrer Brüder seien wegen ihrer beruflichen Tätigkeit in Afghanistan geblieben. Ihr Vater sei Lehrer und ihr Bruder bewirtschafte ihre Landwirtschaft. In Pakistan hätten sie von dem Geld, welches ihnen der Vater und der Bruder geschickt hätten, gelebt. Die Beschwerdeführerin verneinte auf ausführliche Befragung hin Verfolgungen, Verfolgungsgefahren, persönliche Probleme/Schwierigkeiten - insbesondere auch in Hinblick auf ihrer Situation als Frau - in Afghanistan ausdrücklich vergleiche As 101-103).
Zu den konkreten Gründen ihres Antrages befragt, gab sie an: "Ich kam deshalb nach Österreich, stellte deshalb den gegenständlichen Antrag, um bei meinem Mann, der in Österreich anerkannter Flüchtling ist, zu sein bzw. hier in Österreich den gleichen Status wie mein Mann, nämlich den Flüchtlingsstatus, zu erhalten." Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, gab sie an: "Mir persönlich würde dort nichts drohen/passieren. Persönliche Probleme/Schwierigkeiten hätte ich nicht bzw. habe ich nicht mit solchen zu rechnen. Aber mein Gatte ist anerkannter Flüchtling in Österreich und wollen wir hier unser Familienleben führen bzw. diese hier leben. Ich bin ja unter anderem auch von meinem Mann schwanger und erwarten wir in Kürze unser gemeinsames Kind." Auf ausdrückliches Nachfragen, bestätigte die Beschwerdeführerin, alles vorgebracht zu haben, "was sie dazu bewogen hat, einerseits Afghanistan zu verlassen und in Österreich einen Asylantrag einzubringen und andererseits, was sie gegenwärtig an einer Rückkehr nach Afghanistan hindert." Auf die Frage, warum sie den gegenständlichen Antrag gestellt habe, obwohl sie zum Aufenthalt in Österreich aufgrund einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt berechtigt sei, erklärte sie (vgl. As 101): "Naja, weil mein Mann anerkannter Flüchtling in Österreich ist und ich denselben Titel wie er haben möchte. Ich will nicht jedes Mal zum Magistrat gehen und einen neuen Titel bzw. eine Verlängerung beantragen. Ich bin jetzt mit einem anerkannten Flüchtling verheiratet und möchte nun auch in Österreich als Flüchtling anerkannt werden." Die Beschwerdeführerin bestätigte nach Rückübersetzung die Richtigkeit und Vollständigkeit des Einvernahmeprotokolls mit ihrer Unterschrift, wobei ihr auch eine Kopie der Niederschrift ausgehändigt wurde (vgl. As 105, As 107).Zu den konkreten Gründen ihres Antrages befragt, gab sie an: "Ich kam deshalb nach Österreich, stellte deshalb den gegenständlichen Antrag, um bei meinem Mann, der in Österreich anerkannter Flüchtling ist, zu sein bzw. hier in Österreich den gleichen Status wie mein Mann, nämlich den Flüchtlingsstatus, zu erhalten." Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, gab sie an: "Mir persönlich würde dort nichts drohen/passieren. Persönliche Probleme/Schwierigkeiten hätte ich nicht bzw. habe ich nicht mit solchen zu rechnen. Aber mein Gatte ist anerkannter Flüchtling in Österreich und wollen wir hier unser Familienleben führen bzw. diese hier leben. Ich bin ja unter anderem auch von meinem Mann schwanger und erwarten wir in Kürze unser gemeinsames Kind." Auf ausdrückliches Nachfragen, bestätigte die Beschwerdeführerin, alles vorgebracht zu haben, "was sie dazu bewogen hat, einerseits Afghanistan zu verlassen und in Österreich einen Asylantrag einzubringen und andererseits, was sie gegenwärtig an einer Rückkehr nach Afghanistan hindert." Auf die Frage, warum sie den gegenständlichen Antrag gestellt habe, obwohl sie zum Aufenthalt in Österreich aufgrund einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt berechtigt sei, erklärte sie vergleiche As 101): "Naja, weil mein Mann anerkannter Flüchtling in Österreich ist und ich denselben Titel wie er haben möchte. Ich will nicht jedes Mal zum Magistrat gehen und einen neuen Titel bzw. eine Verlängerung beantragen. Ich bin jetzt mit einem anerkannten Flüchtling verheiratet und möchte nun auch in Österreich als Flüchtling anerkannt werden." Die Beschwerdeführerin bestätigte nach Rückübersetzung die Richtigkeit und Vollständigkeit des Einvernahmeprotokolls mit ihrer Unterschrift, wobei ihr auch eine Kopie der Niederschrift ausgehändigt wurde vergleiche As 105, As 107).
Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 auf Dauer unzulässig ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt - trotz diesbezüglich eingehender Befragung -nicht einmal ansatzweise zu entnehmen gewesen sei, dass sie in Afghanistan einer persönlichen Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen wäre bzw. gegenwärtig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, auf Dauer unzulässig ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt - trotz diesbezüglich eingehender Befragung -nicht einmal ansatzweise zu entnehmen gewesen sei, dass sie in Afghanistan einer persönlichen Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen wäre bzw. gegenwärtig sei.
Gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Bundesasylamt seine Ermittlungspflichten verletzt hätte. Wäre das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht nachgekommen, so hätte es die in der ersten Einvernahme bei der Polizeiinspektion Traiskirchen gemachten Angaben der Beschwerdeführerin berücksichtigen müssen. Dabei habe die Beschwerdeführerin klar angegeben, dass ihr Leben aufgrund der Probleme ihres Mannes in Afghanistan nunmehr ebenfalls in Gefahr wäre. Bei ihrer Einvernahme sei sie jedoch überhaupt nicht nach den Problemen, die sie als Ehefrau ihres Gatten habe, sondern ausschließlich nach ihrer eigenen Familie, ihre Übersiedlung nach Pakistan und ihrer Eheschließung befragt worden. Hätte ihr das Bundesasylamt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, hätte sie ausführen können, dass ihr Gatte von Vertretern der Nord-Allianz verfolgt worden sei, die aus demselben Dorf wie die Beschwerdeführerin und ihr Mann stammen würden und auch Kenntnis von ihrer Eheschließung erlangt hätten. Folglich würden die Verfolgungshandlungen auch gegen die Beschwerdeführerin als Ehefrau gerichtet sein, weshalb sie nicht nach Afghanistan zurückkehren könne.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Bundesasylamt seine Ermittlungspflichten verletzt hätte. Wäre das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht nachgekommen, so hätte es die in der ersten Einvernahme bei der Polizeiinspektion Traiskirchen gemachten Angaben der Beschwerdeführerin berücksichtigen müssen. Dabei habe die Beschwerdeführerin klar angegeben, dass ihr Leben aufgrund der Probleme ihres Mannes in Afghanistan nunmehr ebenfalls in Gefahr wäre. Bei ihrer Einvernahme sei sie jedoch überhaupt nicht nach den Problemen, die sie als Ehefrau ihres Gatten habe, sondern ausschließlich nach ihrer eigenen Familie, ihre Übersiedlung nach Pakistan und ihrer Eheschließung befragt worden. Hätte ihr das Bundesasylamt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, hätte sie ausführen können, dass ihr Gatte von Vertretern der Nord-Allianz verfolgt worden sei, die aus demselben Dorf wie die Beschwerdeführerin und ihr Mann stammen würden und auch Kenntnis von ihrer Eheschließung erlangt hätten. Folglich würden die Verfolgungshandlungen auch gegen die Beschwerdeführerin als Ehefrau gerichtet sein, weshalb sie nicht nach Afghanistan zurückkehren könne.
Am 14.05.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Gatten der Beschwerdeführerin ein, in dem unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin wegen des Asylverfahrens an "Psycho Problemen" leide und derzeit eine Psychotherapie besuche, was "sehr ungesund" für ihren Sohn sei. Dem Schreiben wurden unter anderem folgende Dokumente in Kopie beigelegt: eine Heiratsurkunde, ein positiver Asylbescheid ihres Gatten sowie ihres im November 2012 in Österreich geborenen Sohnes, ein Konventionsreisepass ihres Gatten, eine Geburtsurkunde ihres Sohnes sowie Meldezettel.
1.2. Dem Asylantrag des Gatten der Beschwerdeführerin vom 19.05.2004 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2005, Zl. 04 10.741/1-BAE u. 03 34.387/1-BAE, gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und ihm Asyl gewährt und gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.2. Dem Asylantrag des Gatten der Beschwerdeführerin vom 19.05.2004 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2005, Zl. 04 10.741/1-BAE u. 03 34.387/1-BAE, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und ihm Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Dem Antrag auf internationalen Schutz des im November 2012 geborenen Sohnes der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2012, Zl. 12 16.368-BAE, gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Antrag auf internationalen Schutz des im November 2012 geborenen Sohnes der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2012, Zl. 12 16.368-BAE, gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2.1. Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist muslimischen Bekenntnisses, war zuletzt im Heimatstaat in einem Dorf in dem oben genannten Distrikt der Provinz Nangarhar wohnhaft und ist dort keiner konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt.
Die Beschwerdeführerin vermochte trotz eingehender und konkreter Befragung in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 21.06.2012 keine Gründe zu nennen, die Anhaltspunkte für eine individuelle Gefährdung erkennen lassen hätten. Die Beschwerdeführerin wurde zudem in der Einvernahme ausführlich zu ihren Fluchtgründen bzw. Gründen für die Antragstellung befragt (vgl. As 101-103). Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin konkret zu ihrer persönlichen Situation bei einer Rückkehr nach Afghanistan befragt, wozu sie unmissverständlich erklärte (vgl. As 91): "Mir persönlich würde dort nichts drohen/passieren." Diese ausdrückliche Antwort schließt somit jegliche Bedrohung ihrer Person - aus welchen Gründen auch immer - aus und kann auch nicht anders verstanden werden, zumal diesbezüglich auch weder beim Bundesasylamt noch in der Beschwerdeschrift Verständnisprobleme mit dem Dolmetscher behauptet wurden. Die Beschwerdeführerin wurde zudem ausdrücklich dazu befragt, ob sie alles vorgebracht hat, was sie dazu bewogen hat, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen (vgl. As 103), wobei ihr nach Rückübersetzung der Niederschrift erneut die Möglichkeit eingeräumt wurde, - insbesondere auch unter Verweis auf das Neuerungsverbot - Berichtigungen und Ergänzungen anzubringen (vgl. As 105).Die Beschwerdeführerin vermochte trotz eingehender und konkreter Befragung in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 21.06.2012 keine Gründe zu nennen, die Anhaltspunkte für eine individuelle Gefährdung erkennen lassen hätten. Die Beschwerdeführerin wurde zudem in der Einvernahme ausführlich zu ihren Fluchtgründen bzw. Gründen für die Antragstellung befragt vergleiche As 101-103). Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin konkret zu ihrer persönlichen Situation bei einer Rückkehr nach Afghanistan befragt, wozu sie unmissverständlich erklärte vergleiche As 91): "Mir persönlich würde dort nichts drohen/passieren." Diese ausdrückliche Antwort schließt somit jegliche Bedrohung ihrer Person - aus welchen Gründen auch immer - aus und kann auch nicht anders verstanden werden, zumal diesbezüglich auch weder beim Bundesasylamt noch in der Beschwerdeschrift Verständnisprobleme mit dem Dolmetscher behauptet wurden. Die Beschwerdeführerin wurde zudem ausdrücklich dazu befragt, ob sie alles vorgebracht hat, was sie dazu bewogen hat, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen vergleiche As 103), wobei ihr nach Rückübersetzung der Niederschrift erneut die Möglichkeit eingeräumt wurde, - insbesondere auch unter Verweis auf das Neuerungsverbot - Berichtigungen und Ergänzungen anzubringen vergleiche As 105).
Das Bundesasylamt ist im Rahmen der Ermittlungspflicht angehalten, in geeigneter Weise auf eine entsprechende Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Angesichts des bereits Ausgeführten kann jedoch nicht erkannt werden, dass das Bundesasylamt dieser Verpflichtung nicht ausreichend nachgekommen wäre.
In der Beschwerdeschrift werden auch keine nachvollziehbaren Gründe dargetan, die die Beschwerdeführerin daran gehindert hätten, eine Bedrohung aufgrund ihrer Eigenschaft als Ehefrau ihres Gatten in der Einvernahme beim Bundesasylamt vorzubringen. Weder die Protokollierung noch der während der Einvernahme tätige Dolmetscher wurde bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher ihre Einvernahmefähigkeit in der Einvernahme beim Bundesasylamt eingeschränkt gewesen wäre, zumal dies auch zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde. Die Protokolle wurden zudem von der Beschwerdeführerin nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. As 105). Angesichts der Eindeutigkeit ihrer Angaben in der Einvernahme am 21.06.2012 hinsichtlich zentraler Punkte wie etwa dem gänzliche Fehlen einer Rückkehrgefährdung bestand für das Bundesasylamt aber letztlich kein zwingendes Erfordernis mehr, der Beschwerdeführerin ihre Angaben in der Erstbefragung vorzuhalten, umso mehr als diesen unter Zugrundelegung ihrer Angaben beim Bundesasylamt letztlich keine Glaubwürdigkeit mehr zukommen hätte können. Dies wurde in der Beschwerdeschrift insofern auch bestätigt, als nicht dargetan wurde, wieso die Beschwerdeführerin, wenn ihr im Herkunftsland tatsächlich eine Gefährdung wegen ihrer Rolle als Ehefrau drohen würde, diese in der Einvernahme beim Bundesasylamt trotz Nachfragens nicht nur nicht angegeben hat, sondern darüber hinaus eine potentielle Bedrohung ihrer Person bei einer Rückkehr ins Herkunftsland ausdrücklich verneint hat.In der Beschwerdeschrift werden auch keine nachvollziehbaren Gründe dargetan, die die Beschwerdeführerin daran gehindert hätten, eine Bedrohung aufgrund ihrer Eigenschaft als Ehefrau ihres Gatten in der Einvernahme beim Bundesasylamt vorzubringen. Weder die Protokollierung noch der während der Einvernahme tätige Dolmetscher wurde bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher ihre Einvernahmefähigkeit in der Einvernahme beim Bundesasylamt eingeschränkt gewesen wäre, zumal dies auch zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde. Die Protokolle wurden zudem von der Beschwerdeführerin nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt vergleiche As 105). Angesichts der Eindeutigkeit ihrer Angaben in der Einvernahme am 21.06.2012 hinsichtlich zentraler Punkte wie etwa dem gänzliche Fehlen einer Rückkehrgefährdung bestand für das Bundesasylamt aber letztlich kein zwingendes Erfordernis mehr, der Beschwerdeführerin ihre Angaben in der Erstbefragung vorzuhalten, umso mehr als diesen unter Zugrundelegung ihrer Angaben beim Bundesasylamt letztlich keine Glaubwürdigkeit mehr zukommen hätte können. Dies wurde in der Beschwerdeschrift insofern auch bestätigt, als nicht dargetan wurde, wieso die Beschwerdeführerin, wenn ihr im Herkunftsland tatsächlich eine Gefährdung wegen ihrer Rolle als Ehefrau drohen würde, diese in der Einvernahme beim Bundesasylamt trotz Nachfragens nicht nur nicht angegeben hat, sondern darüber hinaus eine potentielle Bedrohung ihrer Person bei einer Rückkehr ins Herkunftsland ausdrücklich verneint hat.
Somit konnte das Bundesasylamt aber auch zu Recht von der Einschätzung ausgehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland keiner Gefahr einer individuellen Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zu Spruchpunkt I. (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):
2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
2.2. Wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zutreffend feststellte und in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausführte, ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihr in ihrem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
2.3.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22 AsylG) von (Z 1) einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; (Z 2) einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) zuerkannt worden ist oder (Z 3) einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (Z 1) dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); (Z 2) die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; (Z 3) gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9).Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG) von (Ziffer eins,) einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; (Ziffer 2,) einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG) zuerkannt worden ist oder (Ziffer 3,) einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (Ziffer eins,) dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); (Ziffer 2,) die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; (Ziffer 3,) gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden: (Z 1) auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; (Z 2) auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden: (Ziffer eins,) auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; (Ziffer 2,) auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
2.3.2. Dem Gatten der Beschwerdeführerin wurde der Status des Asylberechtigten (vgl. § 75 Abs. 5 AsylG) mit Bescheid des Bundesasylamts vom November 2005 zuerkannt. Die Ehe mit der Beschwerdeführerin wurde im Oktober 2009 in Pakistan geschlossen. Die Familieneigenschaft hat nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden. Eine Familienangehörigeneigenschaft nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist daher auszuschließen. Dem im November 2012 in Österreich geborenen Sohn der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom November 2012 der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 AsylG - also über seine Familienangehörigeneigenschaft zu seinem Vater - zuerkannt. Gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG steht dieser Umstand aber einer Zuerkennung des Status des Asylberechtigten über ihren minderjährigen Sohn als Familienangehörigen an die Beschwerdeführerin entgegen. Eine Asylgewährung auf Grundlage des positiven Asylbescheides betreffend des Ehegatten oder des Sohnes war daher nicht möglich.2.3.2. Dem Gatten der Beschwerdeführerin wurde der Status des Asylberechtigten vergleiche Paragraph 75, Absatz 5, AsylG) mit Bescheid des Bundesasylamts vom November 2005 zuerkannt. Die Ehe mit der Beschwerdeführerin wurde im Oktober 2009 in Pakistan geschlossen. Die Familieneigenschaft hat nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden. Eine Familienangehörigeneigenschaft nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist daher auszuschließen. Dem im November 2012 in Österreich geborenen Sohn der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom November 2012 der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG - also über seine Familienangehörigeneigenschaft zu seinem Vater - zuerkannt. Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG steht dieser Umstand aber einer Zuerkennung des Status des Asylberechtigten über ihren minderjährigen Sohn als Familienangehörigen an die Beschwerdeführerin entgegen. Eine Asylgewährung auf Grundlage des positiven Asylbescheides betreffend des Ehegatten oder des Sohnes war daher nicht möglich.
3. Zu Spruchpunkt II. (§ 66 Abs. 2 AVG):3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Paragraph 66, Absatz 2, AVG):
3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.06.1989, 89/01/0061).3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.06.1989, 89/01/0061).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 09.05.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage -unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 09.05.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage -unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
3.2. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz zu gewähren ist:
Die Beschwerdeführerin war im Herkunftsstaat zuletzt in einer Ortschaft im oben genannten Distrikt in der Provinz Nangarhar wohnhaft.
In seinem Erkenntnis vom 06.06.2013, Zl. U 144/2013, hob der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes u.a. deshalb auf, weil dieser keine Feststellungen zur Sicherheitslage in der (engeren) Heimatregion des Asylwerbers getroffen hatte, was aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen wäre, weil die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiere (vgl. dazu auch VfGH vom 13.03.2013, U 2185/12-15)In seinem Erkenntnis vom 06.06.2013, Zl. U 144 aus 2013,, hob der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes u.a. deshalb auf, weil dieser keine Feststellungen zur Sicherheitslage in der (engeren) Heimatregion des Asylwerbers getroffen hatte, was aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen wäre, weil die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiere vergleiche dazu auch VfGH vom 13.03.2013, U 2185/12-15)
Seitens des Bundesasylamts wurden keinerlei Feststellungen hinsichtlich der Sicherheitslage in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt der Beschwerdeführerin getroffen. Der bekämpfte Bescheid enthält lediglich Feststellungen zur Situation in Kabul, wobei das Bundesasylamt aber auch keinerlei erkennbare Feststellungen hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Ausweichmöglichkeit für die Beschwerdeführerin in Kabul getroffen hat. Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan wurde seitens des Bundesasylamts unter anderem festgestellt, dass während der ersten 6 Monate des Jahres 2010 über 50% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Land auf die südlichen und südöstlichen Regionen entfallen wären.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt daher aktuelle Berichte über die Sicherheitslage im Herkunftsdistrikt der Beschwerdeführerin einzuholen sowie überdies zu ermitteln haben, ob dieser für die Beschwerdeführerin überhaupt erreichbar wäre. Alternativ wäre die Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul zu befragen, wobei hinsichtlich der Voraussetzungen die zuvor zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zu beachten sind.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist. Auf Grund der unter Punkt 3.1. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist. Auf Grund der unter Punkt 3.1. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienbegriff, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
02.09.2013