TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/7 C16 414515-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C16 414.515-1/2010/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 ,

StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2010, FZ 09 00.875-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. Nr. 38/2011, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, sowie 10 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte am 23.01.2009 vor dem Landespolizeikommando für Wien, OEA - Polizeianhaltezentrum, Fachgruppe Fremden- und Asylwesen, einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3).

Am 23.01.2009 wurde der Beschwerdeführer von der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi ersteinvernommen, wobei er angab, von Neu Delhi aus über Moskau, unbekannte Länder und die Slowakei nach Österreich gekommen zu sein (AS 27).

Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag verlief negativ (AS 39).

AM 24.06.2009 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen (AS 133).

Mit Schreiben vom 18.05.2009 berichtete das Polizeikooperationszentrum Kittsee auf Anfrage der Polizeiinspektion Wolkersdorf, dass sich der Beschwerdeführer vom 14.02.2005 bis 2.07.2005 in der Slowakei wegen Schlepperei in Haft befunden habe und dort auch einen Asylantrag gestellt habe, der am 16.05.2006 abgewiesen worden sei. Es sei eine Ausweisung aus der Slowakei erfolgt und dort ein Aufenthaltsverbot bis 2011 ausgesprochen worden (AS 75).

Auf eine Anfrage des Bundesasylamtes an die zuständigen slowakischen Behörden antworteten diese am 02.06.2009, dass der Beschwerdeführer am 26.01.2004 und am 31.01.2006 in der Slowakei um Asyl angesucht habe. Nach jeweils negativer Entscheidung sei am 01.06.2006 eine Ausweisung ausgesprochen worden. Seit dem 07.02.2008 habe man keine Kunde mehr von seinem Aufenthalt (AS 109).

Am 19.05.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, EASt Ost, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen (AS 79, 87).

Am 17.11.2009 stellte das Bundesasylamt Verfahren des Beschwerdeführers ein, da sein Aufenthaltsort weder bekannt noch leicht feststellbar war (AS 131).

Am 03.03.2010 teilte die Justizanstalt Wien-Josefstadt dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer sich in Untersuchungshaft befinde und um Auskunft betreffend sein Asylverfahren ersuche (AS 143).

Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde daraufhin vom Bundesasylamt durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarte am 28.06.2010 in Österreich zugelassen (AS 203) und der Beschwerdeführer wurde am selben Tag vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen, wobei ihm die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Stellungnahme vorgehalten wurden (AS 179).

Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 01.07.2010 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 09 00.875-BAE (AS 217), der dem Beschwerdeführer am 02.07.2010 zugestellt wurde (AS 242) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Indien keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine frühere Verfolgung sei widersprüchlich. Der Beschwerdeführer habe in den Einvernahmen völlig unterschiedliche Angaben zum Ausreisegrund gemacht (Spruchpunkt I.).Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Indien keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine frühere Verfolgung sei widersprüchlich. Der Beschwerdeführer habe in den Einvernahmen völlig unterschiedliche Angaben zum Ausreisegrund gemacht (Spruchpunkt römisch eins.).

Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Es lägen auch keine Hinweise auf Erkrankungen vor (Spruchpunkt II.).Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Es lägen auch keine Hinweise auf Erkrankungen vor (Spruchpunkt römisch zwei.).

Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei - so ein solcher überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt III.).Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8, EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei - so ein solcher überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt römisch drei.).

Zur politischen Lage in Indien hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf folgende Länderinformation gestützt:

Brüser, Mag., landeskundlicher Sachverständiger, Gutachten Zl. 261.493 vom 21.03.2008

Deutsches Auswärtiges Amt: Länder- und Reiseinformation: Indien - Wirtschaft, (Oktober 2009)

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht "über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: 04.10.2009)

Deutsches Auswärtiges Amt, Indien - Innenpolitik (Stand: Oktober 2009)

E+Z (Rangaswamy Thara, Sujit John): Schwerpunkt - Indische Schizophrenie (Februar 2009)

Internationale Organisation für Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Indien (August 2009)

Österreichische Botschaft, New Delhi: Indien, Asylländerbericht (Stand: März 2009)

The New York Times: Countries and Territories, India (19.05.2009)

UK Home Office: India - Operational Guidance Note (April 2009)

UK Home Office: Country of Origin Information Report: India vom 04.01.2010

US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices - 2009 (Stand: 11.03.2010)

Beschwerde

Mit Fax vom 14.07.2010 legte der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein.

Zur Begründung der Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen und der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates ausgegangen.

Das Bundesasylamt habe auch Ermittlungsfehler begangen und die Befragung lediglich allgemein gehalten. Der Beschwerdeführer beantragte daher die Einvernahme seiner Lebensgefährtin als Zeugin und die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof und weiterer Verlauf

Die Beschwerde langte am 28.07.2010 beim Asylgerichtshof ein.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Der Beweisantrag auf Recherchen vor Ort in Indien wird abgelehnt, da er zum einen nicht auf eine konkrete entscheidungsrelevante Tatsachenbehauptung gestützt war und er auch keinerlei konkrete Hinweise auf Umstände gegeben hat, welche nicht durch die verwendeten Parteivorbringen in Zusammenschau mit den aktuellen Länderinformationen geklärt werden konnten.

Der Antrag des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift auf Vernehmung als Zeugin jener Frau, die er damals als seine Lebensgefährtin bezeichnet hatte, wird ebenfalls abgelehnt, da der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Asylgerichtshof keinerlei Angaben über den aktuellen Stand der Beziehungen zu dieser Frau, ihren Aufenthalt und den zusätzlichen Beweiswert einer eventuellen Aussage gemacht hat.

Am 28.11.2010 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Schengen-Kontrolle in einem Zug aus Bratislava kommend aufgegriffen (AS 257).

Am 01.03.2011 wurde der Beschwerdeführer auf Auslieferungsersuchen der slowakischen Behörden wegen des Verdachts der Schlepperei in eine slowakische Haftanstalt überstellt (AS 283).

Am 23.05.2011 langte eine Vollmachtsauflösung des rechtsfreundlichen Vertreters beim Bundesasylamt ein (AS 275).

Mit Schreiben vom 31.08.2011 teilten die slowakischen Behörden dem Bundesasylamt mit, dass sich der Beschwerdeführer in der Slowakei nach strafrechtlicher Verurteilung wegen Schlepperei in Haft befinde, die Entlassung solle am 12.09.2011 erfolgen (AS 293).

Am 22.11.2011 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin II-VO von der Slowakei nach Österreich rücküberstellt (AS 307 bis 313).

Mit Verfahrensanordnung vom 25.04.2012, GZ. C16 414.515-1/2010/11E, stellte der Asylgerichtshof das Beschwerdeverfahren ein, da für den Beschwerdeführer keine aufrechte Meldung vorlag und sein Aufenthalt nicht ermittelt werden konnte (AS 319).

Am 19.03.2013 wurde der Asylgerichtshof vom Bundesasylamt darüber informiert, dass der Beschwerdeführer seit dem 10.08.2012 an einer näher bezeichneten Adresse in Wien aufrecht gemeldet sei

Der Asylgerichtshof nahm das Verfahren daraufhin wieder auf und forderte den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 21.03.2013 auf, mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern sein Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt ist sowie diesfalls geeignete Nachweise (zB. Befunde) dafür vorzulegen.Der Asylgerichtshof nahm das Verfahren daraufhin wieder auf und forderte den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 21.03.2013 auf, mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern sein Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt ist sowie diesfalls geeignete Nachweise (zB. Befunde) dafür vorzulegen.

Weiters informierte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer darüber, dass er bezüglich etwaiger familiärer oder privater Bindungen in Österreich vorläufig von dem im angefochtenen Bescheid angeführten Sachverhaltsfeststellungen ausgehe und den Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb der genannten Frist den Asylgerichts unter Vorlage entsprechender Nachweise (zB. Deutschkurse, Beschäftigung, auch ehrenamtliche, Aufenthaltsberechtigung, Heirats- oder Geburtsurkunden) zu informieren, falls sich der Sachverhalt in Bezug auf sein Privat- und Familienleben geändert habe.

Der Beschwerdeführer machte von der Akteneinsicht keinen Gebrauch und hat bis dato auch keine Stellungnahme abgegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG nicht erforderlich.

Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).

Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (VfGH 14.03.2012, GZ. U 466/11-18).Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (VfGH 14.03.2012, GZ. U 466/11-18).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall abgesehen, da der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, und vor dem Bundesasylamt zu den Fluchtgründen ausreichend rechtliches Gehör gewährt wurde.

Der Asylgerichtshof hat am heutigen Tage als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.

Sachverhalt

Beweismittel

Der Asylgerichtshof hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:

Parteivorbringen und sonstige Angaben des Beschwerdeführers

a) Im Antrag und bei der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausgesagt:

Zur Person hat der Beschwerdeführer angegeben, er heiße XXXX, geboren XXXX. Er sei Staatsbürger Indiens und Sikh. Er habe im Heimatland zuletzt an einer näher bezeichneten Adresse in einem Dorf im Bundesstaat Punjab gelebt. Dort würden noch seine Eltern und seine beiden Geschwister leben. Mit seiner Familie in Indien habe er einmal pro Woche telefonischen Kontakt.Zur Person hat der Beschwerdeführer angegeben, er heiße römisch 40 , geboren römisch 40 . Er sei Staatsbürger Indiens und Sikh. Er habe im Heimatland zuletzt an einer näher bezeichneten Adresse in einem Dorf im Bundesstaat Punjab gelebt. Dort würden noch seine Eltern und seine beiden Geschwister leben. Mit seiner Familie in Indien habe er einmal pro Woche telefonischen Kontakt.

Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, er habe in Indien zehn Jahre lang die Schule besucht und danach als Hilfsarbeiter gearbeitet. Auch in der Slowakei habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet.

Der Beschwerdeführer hat weiter ausgesagt, dass er eine namentlich genannte Lebensgefährtin habe, die slowakische Staatsbürgerin sei und sei 2008 in Österreich an einer näher bezeichneten Adresse in Wien lebe. Er habe sie 2004 in der Slowakei kennen gelernt und lebe seit 2005 mit ihr zusammen (an anderer Stelle: nach dem negativen Asylbescheid in der Slowakei 2008) und in Österreich seit 2009. Die Freundin habe ihn während der Zeit in der Slowakei finanziell unterstützt.

Der Beschwerdeführer hat (am 23.01.2009) weiters angegeben, seine Freundin sei jetzt von ihm im vierten Monat schwanger. Später (am 28.06.2010) hat der Beschwerdeführer trotz ausführlicher Befragung zu seiner Lebensgefährtin nicht mehr erwähnt, dass die Freundin schwanger war oder dass mittlerweile ein gemeinsames Kind geboren worden sei. Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, die Freundin sei jetzt arbeitslos und das Paar lebe von ihrer Arbeitslosenunterstützung. Der Beschwerdeführer selbst arbeite gelegentlich aus Zeitungszusteller.

Zu seinem Gesundheitszustand hat der Beschwerdeführer angeführt, er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und müsse keine Medikamente einnehmen.

Zum Reiseweg hat der Beschwerdeführer behauptet, er habe seinen Heimatort in Indien am 31.12.2003 verlassen und sei in der Folge von Delhi nach Moskau geflogen. Von dort sei er auf dem Landweg in die Slowakei gereist.

Nachdem seine beiden Asylanträge dort negativ beschieden worden seien, habe er weiter illegal bei seiner Lebensgefährtin in der Slowakei und später in einem näher bezeichneten Dorf gelebt.

Am 18.01.2009 sei er mit dem Zug nach Österreich weitergereist, um zu seiner nunmehr dort aufhältigen Lebensgefährtin zu gelangen und mit dieser in die Slowakei zurückzukehren. Nachdem er im Zug aufgehalten worden sei, habe er den gegenständlichen Asylantrag in Österreich gestellt.

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer zunächst vorgebracht, er sei Mitglied der Akali Dal - Bibi Jagir Kaur-Gruppe gewesen, in der auch sein Onkel aktiv sei. Bei einem Streit mit Anhängern der Kongress-Partei hätten der Beschwerdeführer und seine beiden Cousins einen der Gegner mit einem Schwert schwer verletzt, weswegen gegen sie Anzeige erstattet worden sei.

Aus Angst vor der Polizei und der Rache der gegnerischen Partei habe der Beschwerdeführer sich zunächst einige Tage bei seinen Großeltern versteckt. Dann sei er zu seinen Eltern zurückgekehrt und von dort ins Ausland geflohen. Bei einer Rückkehr fürchte er, von der Polizei festgenommen oder von der gegnerischen Partei getötet zu werden.

Später hat der Beschwerdeführer erklärt, er habe mit einem namentlich genannten Verwandten im Oktober 2002 einen Streit wegen eines Grundstücks gehabt, wobei der Beschwerdeführer mit einer Holzstange schwer verletzt worden sei.

Er habe keine Anzeige erstattet, da er unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus von seinen Eltern aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er Probleme mit Verwandten mütterlicherseits.

Der Beschwerdeführer hat auf Nachfrage angegeben, er habe in Indien weder Probleme mit der Polizei oder Gerichten gehabt, sei niemals in Haft gewesen und sei nicht Mitglied einer politischen Partei.

Zu seinem Leben in Österreich hat der Beschwerdeführer (2010) vorgebracht, er lebe mit seiner Lebensgefährtin an einer näher bezeichneten Adresse zusammen. Ansonsten sitze der Beschwerdeführer im Allgemeinen zu Hause, er sei in Österreich auch nicht politisch, kulturell oder religiös engagiert.

Nach Aufforderung durch den Asylgerichtshof vom 21.03.2013, bekannt zu geben, ob und inwieweit sich seine familiären oder sozialen Umstände in Österreich seit dem angefochtenen Bescheid geändert hätten, hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht.

Länderinformationen zu Indien

Die vom Bundesasylamt verwendeten Quellen und Länderfeststellungen (siehe oben I.2) dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.Die vom Bundesasylamt verwendeten Quellen und Länderfeststellungen (siehe oben römisch eins.2) dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.

Weitere Beweismittel

a) Im ZMR-Auszug vom 11.07.2013 wird ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in einer eingetragenen Partnerschaft lebe.

Eine ZMR-Abfrage vom selben Tag mit den Daten seiner Lebensgefährtin brachte kein Ergebnis.

b) Im ZMR-Auszug vom 11.07.2013 scheinen folgende Wohnsitze des Beschwerdeführers auf:

19.01.2009 - 03.02.2009: Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände

19.02.2010 - 15.03.2010: Justizanstalt Josefstadt

29.06.2010 - 22.02.2011: 1030 Wien, privater Unterkunftgeber (Adresse, die der Beschwerdeführer damals als jene der Lebensgefährtin angegeben hatte)

09.02.2011 - 01.03.2011: Justizanstalt Josefstadt

seit 10.08.2012: 1020 Wien, privater Unterkunftgeber (an dieser Meldeadresse ist seit 09.07.2012 auch eine slowakische Staatsangehörige gemeldet, deren Personalien jedoch weder im Namen noch im Geburtsdatum auch nur annähernd mit jenen der von Beschwerdeführer als Lebensgefährtin bezeichneten Frau übereinstimmen).

An jener Adresse, die der Beschwerdeführer 2009 als erste gemeinsame Adresse mit seiner Lebensgefährtin angegeben hatte, war der Beschwerdeführer nie gemeldet.

Eine ZMR-Abfrage vom selben Tag mit dem vom Beschwerdeführer angegeben Daten seiner Lebensgefährtin ergaben, keine Meldungen in Österreich.

c) Im Schreiben vom 18.05.2009 berichtete das Polizeikooperationszentrum Kittsee, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei nicht verheiratet sei. Er habe sich dort von 14.02.2005 bis 20.07.2005 wegen Schlepperei in Haft befunden (AS 75);

In ihrer Anfragebeantwortung vom 02.06.2009 berichteten die slowakischen Behörden, dass der Beschwerdeführer am 26.01.2004 und am 13.01.2006 in der Slowakei Asylanträge gestellte habe, welche negativ beschieden worden seien und es sei eine Ausweisungsentscheidung gegen ihn ergangen (AS 109);

Mit Schreiben vom 31.08.2011 teilten die slowakischen Behörden dem Bundesasylamt mit, dass sich der Beschwerdeführer in der Slowakei wegen Schlepperei in Haft befinde (AS 293);

d) Im Schreiben der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 02.03.2010 wird berichtet, dass sich der Beschwerdeführer dort seit 19.02.2010 in Untersuchungshaft befinde und um Auskunft über den Stand seines Asylverfahrens ersuche (AS 143);

In der Strafkarte vom 22.03.2010 und im Strafregisterauszug vom 28.07.2010 ist für den Beschwerdeführer eine Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen, Wien, GZ. 54 HV 41/2010H, vom 15.03.2010 (rechtskräftig 19.03.2010) wegen Verstoßes gegen §§ 127, 129 Z 3, 15 StGB (versuchter Einbruchsdiebstahl) zu sechs Monaten Freiheitsstrafe (bedingt, Probezeit drei Jahre) ausgewiesen (AS 163).In der Strafkarte vom 22.03.2010 und im Strafregisterauszug vom 28.07.2010 ist für den Beschwerdeführer eine Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen, Wien, GZ. 54 HV 41/2010H, vom 15.03.2010 (rechtskräftig 19.03.2010) wegen Verstoßes gegen Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, 15, StGB (versuchter Einbruchsdiebstahl) zu sechs Monaten Freiheitsstrafe (bedingt, Probezeit drei Jahre) ausgewiesen (AS 163).

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter römisch zwei.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.

Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er nennt sich XXXX, geboren XXXX. Er ist Staatsbürger Indiens. Der Beschwerdeführer lebte vor dem Verlassen seiner Heimat in einem Dorf im Bundestaat Punjab. In Indien leben zumindest noch seine Eltern und seine beiden Geschwister, zu denen er regelmäßigen telefonischen Kontakt hat.Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er nennt sich römisch 40 , geboren römisch 40 . Er ist Staatsbürger Indiens. Der Beschwerdeführer lebte vor dem Verlassen seiner Heimat in einem Dorf im Bundestaat Punjab. In Indien leben zumindest noch seine Eltern und seine beiden Geschwister, zu denen er regelmäßigen telefonischen Kontakt hat.

Der Beschwerdeführer hatte zumindest bis 2010 in Österreich eine langjährige Lebensgefährtin, die slowakische Staatsbürgerin ist. Der Aufenthaltsort der früheren Lebensgefährtin ist unbekannt.

Er besuchte in Indien zehn Jahre lang die Grundschule. Danach verdiente er seinen Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter.

Der Beschwerdeführer ist in einem allgemein guten Gesundheitszustand und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer lebt seit viereinhalb Jahren (mit Unterbrechungen ua. zum Zwecke der Verbüßung von Strafhaft in der Slowakei wegen Schlepperei) in Österreich. Er hat hier keine Verwandten und keine über das übliche Maß hinausgehenden sozialen Beziehungen. Er war über weite Teile seines Aufenthalts in Österreich nicht gemeldet bzw. bei aufrechter Meldung nicht an der angegebenen Adresse wohnhaft.

Drei Monate verbrachte er in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Er wurde 2010 rechtskräftig wegen Verstoßes gegen §§ 127, 129 Z 3, 15 StGB (versuchter Einbruchsdiebstahl) zu sechs Monaten Freiheitsstrafe (bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt. Außerdem verbüßte er 2009 in der Slowakei eine Haftstrafe wegen Schlepperei.Drei Monate verbrachte er in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Er wurde 2010 rechtskräftig wegen Verstoßes gegen Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, 15, StGB (versuchter Einbruchsdiebstahl) zu sechs Monaten Freiheitsstrafe (bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt. Außerdem verbüßte er 2009 in der Slowakei eine Haftstrafe wegen Schlepperei.

An seiner letzten Meldeadresse ist eine weitere Person gemeldet, die jedoch nicht jene Frau ist, die der Beschwerdeführer als seine Lebensgefährtin bezeichnet hatte.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Dokumenten nicht festgestellt werden. Der Herkunftsstaat steht jedoch insbesondere deshalb fest, weil der Beschwerdeführer eine der Landessprachen spricht und über einschlägige Kenntnisse, zB. über die Geografie Indiens, verfügt [II.1.1 zur Person].

Was die Bildung, die Berufserfahrung und die familiäre Situation des Beschwerdeführers betrifft, so stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen ebenfalls auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers [II.1.1 zur Person].

Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so sind im gesamten Verfahren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hervorgekommen und er hat solche auch selbst nach Aufforderung durch den Asylgerichtshof nicht vorgebracht.

Die Feststellungen zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1.1 zur Person und zum Leben in Österreich] und den unter II.1.3 zu a) und b) angeführten Beweismitteln.Die Feststellungen zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1.1 zur Person und zum Leben in Österreich] und den unter römisch zwei.1.3 zu a) und b) angeführten Beweismitteln.

Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit jener Frau, die er als seine langjährige Lebensgefährtin bezeichnet hat, zusammen lebt und eine aufrechte Beziehung führt. [siehe II.1.3 zu b)]. Ausweislich des genannten Beweismittels hat der Beschwerdeführer in Österreich überhaupt nicht einmal ein Jahr an der Adresse dieser Frau gewohnt, jedenfalls lebt er seit fast einem Jahr nicht mehr mit ihr zusammen und sie ist in Österreich nicht gemeldet.Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit jener Frau, die er als seine langjährige Lebensgefährtin bezeichnet hat, zusammen lebt und eine aufrechte Beziehung führt. [siehe römisch zwei.1.3 zu b)]. Ausweislich des genannten Beweismittels hat der Beschwerdeführer in Österreich überhaupt nicht einmal ein Jahr an der Adresse dieser Frau gewohnt, jedenfalls lebt er seit fast einem Jahr nicht mehr mit ihr zusammen und sie ist in Österreich nicht gemeldet.

Dass seine Lebensgefährtin vom Beschwerdeführer schwanger war bzw. dass die beiden mittlerweile ein gemeinsames Kind hätten, kann mangels diesbezüglicher Beweise (Geburtsurkunde etc.) ebenfalls nicht festgestellt werden und der Beschwerdeführer hat diesbezüglich trotz entsprechender Aufforderung durch den Asylgerichtshof auch keine Angaben gemacht.

Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des Asylgerichtshofes nicht nachgekommen ist, seinen aktuellen sozialen und familiären Verhältnisse darzulegen, hält es der Asylgerichtshof nicht für erwiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich in einer langjährigen familienähnlichen Gemeinschaft mit einer hier dauernd aufenthaltsberechtigten Person lebt oder gar mit ihr ein gemeinsames Kind hat.

Dass zu der an der letzten Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers ebenfalls gemeldeten Slowakin eine besondere Beziehung bestehen sollte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich insbesondere auch auf Aufforderung durch den Asylgerichtshof keine Hinweise gegeben.

Dem Asylgerichtshof sind im Laufe des Verfahrens auch sonst keine Umstände bekannt geworden, die Anlass dafür gegeben hätten, eine mittlerweile abweichende Sachlage zu vermuten und diesbezüglich weitere Ermittlungen anzustellen und er hat solche auch selbst nach Aufforderung durch den Asylgerichtshof nicht vorgebracht.

Zum Reiseweg

Der Beschwerdeführer verließ Ende 2003 seinen Heimatort und reiste in die Slowakei. In weiterer Folge gelangte er auf unbekanntem Wege am 23.01.2009 illegal nach Österreich.

Die Feststellungen zum Fluchtweg und zum Fluchtzeitpunkt ergeben sich aus dem insoweit im Wesentlichen gleichbleibenden Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1.1 zum Reiseweg] sowie aus den unter II.1.3 angeführten Beweismitteln.Die Feststellungen zum Fluchtweg und zum Fluchtzeitpunkt ergeben sich aus dem insoweit im Wesentlichen gleichbleibenden Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1.1 zum Reiseweg] sowie aus den unter römisch zwei.1.3 angeführten Beweismitteln.

Zum behaupteten Fluchtgrund

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland von Anhängern der Kongress-Partei, von der Polizei oder von einem Verwandten verfolgt wurde.

Zu dieser Feststellung kommt der Asylgerichtshof aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen [II.1.1 zum Fluchtgrund], die zum einen von Widersprüchlichkeiten gekennzeichnet sind und zum anderen auch inhaltlich insgesamt wenig überzeugend erscheinen.

Hiezu ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zunächst angegeben hat, er habe Probleme mit Mitgliedern der Kongress-Partei sowie mit der Polizei, da er bei einem Streit eine Person schwer verletzt habe.

In der Einvernahme vor dem Asylgerichtshof hat er dagegen ausgesagt, er habe mit einem Verwandten einen Streit wegen eines Grundstücks gehabt, wobei er selbst verletzt worden sei. Er hat in dieser Einvernahme auch bestätigt, dass er in Indien keinerlei Probleme mit der Polizei oder sonstigen Behörden gehabt habe.

Der Beschwerdeführer hat somit - wie das Bundesasylamt zutreffend erkannt hat - zwei völlig unterschiedliche Verfolgungsszenarien vorgebracht. Obgleich in der Erstbefragung das Hauptaugenmerk nicht auf der Erörterung der Fluchtgründe liegt, ist doch anzunehmen, dass ein tatsächlich Verfolgter bereits in der Erstbefragung seinen wahren Fluchtgrund angibt und den (positiven) Ausgang des Verfahrens nicht durch unwahre Angaben gefährdet.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Bundesasylamt für die Divergenz seiner Aussagen keine Erklärung gegeben und diese Widersprüche auch in der Beschwerdeschrift nicht aufzuklären versucht.

Zur relevanten Situation in Indien

Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteien-System ist, in dem sich die Opposition ungehindert betätigen kann.

In Indien lebt ca. ein Viertel der Bevölkerung unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist eine das Überleben sichernde Grundversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt.

Die politische Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, dem Punjab, ist gegenwärtig stabil und terroristische Aktivitäten kommen nur mehr ganz vereinzelt vor. Nachdem der Terrorismus im Punjab, der die Unabhängigkeit von "Khalistan" erreichen wollte, in den 1980er Jahren niedergeschlagen wurde, ist politische Gewalt dort seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen.

Die den Anliegen der Sikh-Bevölkerung nahestehende "Akali Dal"-Partei hat sich zu einer herkömmlichen politischen Partei entwickelt, die im Punjab an der Regierung beteiligt ist. Seit 2007 stellt sie im Punjab den Ministerpräsidenten.

Indien verfügt grundsätzlich über eine funktionierende Justiz, wenn es auch verbreitet zu Fällen von Korruption und rechtswidrigen Handlungen von Polizeikräften kommt.

Im Zuge der Bekämpfung der radikalen Sikh Gruppierungen zwischen 1984 und 1994 kam es allerdings zu extralegalen Tötungen, willkürlichen Verhaftungen, Inhaftierungen ohne richterliche Kontrolle, Folter und verschwinden lassen durch die Polizei. Gegen Sicherheitskräfte und Polizeioffiziere, welche sich in den Unruhejahren bis Anfang der 1990er-Jahre Menschenrechtsverstößen schuldig gemacht haben, wurden Ermittlungen geführt und Verurteilungen ausgesprochen. Der Punjab kann jetzt als sicher angesehen werden.

Folter ist in Indien verboten, und die so erlangten Aussagen sind vor Gericht nicht zulässig, werden aber dennoch vorgenommen. Die meisten Fälle von Folter werden aus den Krisenregionen gemeldet.

Der bloße Umstand, dass jemand im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat, führt nicht zu einer Gefährdung der betroffenen Person.

In Indien besteht im gesamten Staatsgebiet Niederlassungsfreiheit. Es gibt kein funktionierendes flächendeckendes staatliches Meldesystem. Mit Ausnahme von exponierten Verdächtigen, welche auf einer landesweiten Suchliste stehen, ist es vor dem Hintergrund der in Indien herrschenden Niederlassungsfreiheit und aufgrund des Fehlens eines Meldewesens möglich, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen und dort unerkannt zu leben.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unmittelbar aus den vom Bundesasylamt als Beweismittel herangezogenen Länderberichten [oben II.1.2]. Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und inhaltlich aktuell. Dem Asylgerichtshof sind nach Einsicht in die aktuelleren Versionen der angeführten Quellen auch keine entscheidungsrelevanten Informationen ersichtlich, die andere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich gemacht hätten.Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unmittelbar aus den vom Bundesasylamt als Beweismittel herangezogenen Länderberichten [oben römisch zwei.1.2]. Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und inhaltlich aktuell. Dem Asylgerichtshof sind nach Einsicht in die aktuelleren Versionen der angeführten Quellen auch keine entscheidungsrelevanten Informationen ersichtlich, die andere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich gemacht hätten.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Anwendbares Recht

Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren diese Gesetzesfassung anzuwenden war.Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren diese Gesetzesfassung anzuwenden war.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.

Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt

Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Der Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers wurde dieser vom Bundesasylamt ausweislich der Vernehmungsprotokolle nicht lediglich "allgemein" sondern zu seinen konkreten Fluchtgründen ausdrücklich befragt.

Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und ihm die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in Indien (Bundesstaat Punjab) vorgehalten wurden.Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und ihm die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in Indien (Bundesstaat Punjab) vorgehalten wurden.

Gewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Gewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des AsylG ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn er im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn er im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; er ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; er ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); er muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); er muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn er unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden er von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn er unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden er von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn er von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn er von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law"² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law"² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG auf den vorliegenden SachverhaltAnwendung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den vorliegenden Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seine Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seine Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.

Aus dem oben unter II.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer schon zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keiner ernsthaften Bedrohung durch Anhänger der Kongress-Partei, die Polizei oder seitens seiner Verwandten ausgesetzt war und auch nicht ersichtlich ist, dass er nunmehr bei einer Rückkehr einer Verfolgung aus den einschlägigen Gründen ausgesetzt sein könnte.Aus dem oben unter römisch zwei.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer schon zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keiner ernsthaften Bedrohung durch Anhänger der Kongress-Partei, die Polizei oder seitens seiner Verwandten ausgesetzt war und auch nicht ersichtlich ist, dass er nunmehr bei einer Rückkehr einer Verfolgung aus den einschlägigen Gründen ausgesetzt sein könnte.

Einer Beurteilung, ob die Verfolgung mit einem der in der GFK niedergelegten Gründen in Zusammenhang stehen könnte, bedarf es daher nicht.

Zudem weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Indien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass er im Ausland erfolglos um Asyl angesucht hat (siehe oben II.2.4).Zudem weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Indien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass er im Ausland erfolglos um Asyl angesucht hat (siehe oben römisch zwei.2.4).

Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Asylgerichtshof daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.

Gewährung von Subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)Gewährung von Subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides)

Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des § 8 Abs. 1 AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).

Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 sowie VwGH vom 17.12.2003, 2000/20/0208).Was insbesondere die mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 sowie VwGH vom 17.12.2003, 2000/20/0208).

Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Art. 3 EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird (vgl. VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582)."Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Artikel 3, EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird vergleiche VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582)."

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH vom 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728).Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH vom 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728).

Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG auf den festgestellten SachverhaltAnwendung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf den festgestellten Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zusteht.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zusteht.

Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) noch Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weder Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) noch Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.

Dazu ist zum einen festzustellen, dass, auch wenn die Menschenrechtslage in Indien, insbesondere was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden betrifft, weiterhin von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet ist, sich daraus keine den Beschwerdeführer konkret betreffende Gefahr herleiten lässt.

Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Indien Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit - mangels jedweder Hinweise auf besondere Gefährdungsumstände in der Person des Beschwerdeführers - eher gering. Aus dem unter II.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in Indien derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Indien Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit - mangels jedweder Hinweise auf besondere Gefährdungsumstände in der Person des Beschwerdeführers - eher gering. Aus dem unter römisch zwei.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in Indien derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.

Es ist zum anderen auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in ihm Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten könnte, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme oder sein Leben aus irgendeinem sonstigen Grunde gefährdet wäre.

Wie sich aus dem oben unter II.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer nämlich vor seiner Ausreise aus Indien und über einige Jahre auch in der Slowakei als Hilfsarbeiter gearbeitet und war in Indien mit dem Einkommen in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er ist weiters als gesund anzusehen und könnte daher nach seiner Rückkehr nach Indien grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihm den Lebensunterhalt sichert.Wie sich aus dem oben unter römisch zwei.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer nämlich vor seiner Ausreise aus Indien und über einige Jahre auch in der Slowakei als Hilfsarbeiter gearbeitet und war in Indien mit dem Einkommen in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er ist weiters als gesund anzusehen und könnte daher nach seiner Rückkehr nach Indien grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihm den Lebensunterhalt sichert.

Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)

Inhalt und Auslegung von § 10 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 10, AsylG

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, leg. cit. unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf diese Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafrechtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).

Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).

Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden vergleiche etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).

Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.

Art. 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).Artikel 8, EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war vergleiche u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17.03.2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß Abs. 3 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Absatz 3, ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Zur Auslegung von Art. 3 EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt III.5.1 verwiesen werden.Zur Auslegung von Artikel 3, EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt römisch drei.5.1 verwiesen werden.

Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Abs. 6 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Absatz 6, bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Abs. 7 gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Absatz 7, gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Abs. 8 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Absatz 8, ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.

Anwendung des § 10 AsylG auf den vorliegenden FallAnwendung des Paragraph 10, AsylG auf den vorliegenden Fall

Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 iVm § 75 Abs. 8 AsylG).Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben (Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG).

Es bestehen auch keine Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 AsylG wegen Verstoßes gegen die EMRK unzulässig wäre.Es bestehen auch keine Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 AsylG wegen Verstoßes gegen die EMRK unzulässig wäre.

Was, erstens, eine mögliche Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Art. 8 EMRK) darstellt.Was, erstens, eine mögliche Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Artikel 8, EMRK) darstellt.

Wie im Sachverhalt II.2.1 festgestellt, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit der von ihm als langjährige Lebensgefährtin bezeichneten Slowakin aktuelle in einer familienähnlichen Gemeinschaft lebt oder dass er gar mit ihr ein gemeinsames Kind hat.Wie im Sachverhalt römisch zwei.2.1 festgestellt, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit der von ihm als langjährige Lebensgefährtin bezeichneten Slowakin aktuelle in einer familienähnlichen Gemeinschaft lebt oder dass er gar mit ihr ein gemeinsames Kind hat.

Da der Beschwerdeführer somit in Österreich über keine familiären Bindungen iSd Judikatur verfügt, kann seine Ausweisung nach Indien nicht in den Schutzbereich des von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten Familienlebens eingreifen.Da der Beschwerdeführer somit in Österreich über keine familiären Bindungen iSd Judikatur verfügt, kann seine Ausweisung nach Indien nicht in den Schutzbereich des von Artikel 8, Absatz eins, EMRK erfassten Familienlebens eingreifen.

Bezüglich des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK, so ist zum einen festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - nicht als gesundheitlich schwer beeinträchtigt anzusehen ist, sodass die Ausweisung in Hinblick auf eine allenfalls dringend notwendige medizinische Behandlung in Österreich keinen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt.Bezüglich des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK, so ist zum einen festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 festgestellt - nicht als gesundheitlich schwer beeinträchtigt anzusehen ist, sodass die Ausweisung in Hinblick auf eine allenfalls dringend notwendige medizinische Behandlung in Österreich keinen Eingriff in Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellt.

Der Beschwerdeführer lebt zwar - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - (mit Unterbrechungen) seit etwa viereinhalb Jahren in Österreich. Es ist daher nicht völlig ausgeschlossen, dass eine Ausweisung nach Indien einen Eingriff in das Recht auf Achtung des in Österreich aufgebauten Privatlebens darstellen könnte.Der Beschwerdeführer lebt zwar - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 festgestellt - (mit Unterbrechungen) seit etwa viereinhalb Jahren in Österreich. Es ist daher nicht völlig ausgeschlossen, dass eine Ausweisung nach Indien einen Eingriff in das Recht auf Achtung des in Österreich aufgebauten Privatlebens darstellen könnte.

Im vorliegenden Fall ist ein solcher Eingriff jedoch gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen jedoch jedenfalls gerechtfertigt.Im vorliegenden Fall ist ein solcher Eingriff jedoch gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen jedoch jedenfalls gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer ist nämlich illegal eingereist und hat sich seither in Österreich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz in Österreich aufhalten können. Er war sich also bereits von Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich an bewusst, dass ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer sein könnte.

Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer die Dauer des Asylverfahrens großteils selbst zuzurechnen, da er sich wiederholt dem Verfahren entzogen hatte und dieses eingestellt werden musste. Er ist weiteres strafrechtlich nicht unbescholten, sondern wurde zu einer bedingten Haftstrafe wegen versuchten Einbruchsdiebstahls verurteilt. Auch seine Verurteilung in einem anderen EU-Staat (Slowakei) wegen Schlepperei mag ergänzend als Hinweis angesehen werden, dass der Beschwerdeführer nicht unbedingt geneigt ist, die Rechtsordnungen seiner Gaststaaten zu beachten.

Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beschränkt sich außerdem auf allenfalls lockere soziale Beziehungen, die nicht über das übliche Maß hinausgehen, so dass es insgesamt nicht als von besonderer Intensität gekennzeichnet erscheint.

Schwerpunktmäßig ist im gegenständlichen Fall zu beachten, dass der 32-jährige Beschwerdeführer - trotz seiner insgesamt fast zehnjährigen Abwesenheit - den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht hat und daher als im Wesentlichen in dieser Kultur sozialisiert anzusehen ist. Zudem leben dort jedenfalls noch seine Eltern und Geschwister, sodass auch aus diesem Grunde noch eine stärkere menschliche und soziale Bindung an den Herkunftsstaat als an Österreich angenommen werden muss.

Schließlich kommt den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zu, sodass auch dies ein Grund ist, der bei der Abwägung der Interessen zu Lasten der Interessen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist.

Insgesamt kommt der Asylgerichtshof daher nach Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Eingriff, den eine Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich darstellen könnte, nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.

Schlussfolgerung

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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