TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/12 C12 426312-1/2012

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Veröffentlicht am 12.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C12 426.312-1/2012/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2012, FZ. 12 03.626-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2012, FZ. 12 03.626-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, ist spätestens am 24.03.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 26.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt brachte der Beschwerdeführer zu seiner Person vor, er sei in XXXX, Bezirk Gurdaspur, Bundesstaat Punjab geboren, verheiratet und habe im Herkunftsstaat noch seine Eltern und zwei Brüder.1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, ist spätestens am 24.03.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 26.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt brachte der Beschwerdeführer zu seiner Person vor, er sei in römisch 40 , Bezirk Gurdaspur, Bundesstaat Punjab geboren, verheiratet und habe im Herkunftsstaat noch seine Eltern und zwei Brüder.

Zur Flucht führte er im Wesentlichen aus, dass er seine Heimat am 21.03.2012 verlassen habe und von Delhi nach Istanbul (Türkei) geflogen sei, wo ihn der Schlepper mit einem PKW zu einem LKW gebracht habe. Nach einer zweitägigen Fahrt sei er schließlich am 24.03.2012 an einer Landstraße in Österreich abgesetzt worden. Nach einem kurzen Fußmarsch sei er in Wien angelangt und habe Landsleute getroffen, die ihn zu sich nach Hause mitgenommen hätten. Am Tag der Einvernahme hätten sie ihn dann zu einer Zugstation gebracht und ihm den Weg zum Flüchtlingslager erklärt. Er habe im Raum der Europäischen Union keine Angehörigen.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe seinem Cousin bei einer Auseinandersetzung mit Leuten der Akali Dal Partei geholfen. Nachdem der Cousin einen der Gegner tödlich verletzt habe, hätten diese den Beschwerdeführer, seinen Cousin und seine Brüder in Anzeigen und Verfahren verwickelt. Anschließend seien sie von der Polizei festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Während er vier Jahre und neun Monate im Gefängnis gewesen sei, hätten die Gegner sein Haus zerstört. Außerdem hätten sie ihm nach seiner Freilassung gedroht, ihn wieder einsperren zu lassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er sich vor seinen Gegnern, welche auch seinen Vater verletzt hätten. Eine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder irgendwelche (weitere) staatliche Sanktionen erwarte er hingegen nicht.

Eine Eurodac-Abfrage vom 26.03.2012 ergab keine Übereinstimmungen. Da die Umstände der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich nicht ermittelt werden konnten, wurde das Verfahren durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarte am 04.04.2012 in Österreich zugelassen.

1.2. Am 04.04.2012 führte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit Hilfe eines Dolmetschers für Punjabi eine Einvernahme durch. Dabei gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gut und er habe keine Dokumente bei sich. Er sei legal mit seinem Reisepass aus Indien ausgereist und habe bei der Grenzkontrolle kein Problem gehabt.

Er habe die Kongresspartei unterstützt, sei aber kein Mitglied gewesen. Er habe einen Streit gehabt, bei dem jemand ums Leben gekommen sei. Er sei angezeigt und zu acht Jahren Haft verurteilt worden. Man habe ihm auch die Fingerabdrücke abgenommen. Er sei am XXXX angezeigt und im Oktober 2010 wegen Mordes zu acht Jahren Haft verurteilt worden. Auf die Frage, warum er dann hier sitzen und nicht in Indien in Haft sein würde, wenn er im Jahr 2010 zu acht Jahren Haft verurteilt worden sei, erwiderte er, er sei vier Jahre und neun Monate in Haft gewesen und danach auf Kaution frei gekommen. Er sei am XXXX, nachdem er sich selbst bei der Polizei gestellt habe, in Haft genommen worden. Im August 2011 sei er auf Kaution entlassen worden.Er habe die Kongresspartei unterstützt, sei aber kein Mitglied gewesen. Er habe einen Streit gehabt, bei dem jemand ums Leben gekommen sei. Er sei angezeigt und zu acht Jahren Haft verurteilt worden. Man habe ihm auch die Fingerabdrücke abgenommen. Er sei am römisch 40 angezeigt und im Oktober 2010 wegen Mordes zu acht Jahren Haft verurteilt worden. Auf die Frage, warum er dann hier sitzen und nicht in Indien in Haft sein würde, wenn er im Jahr 2010 zu acht Jahren Haft verurteilt worden sei, erwiderte er, er sei vier Jahre und neun Monate in Haft gewesen und danach auf Kaution frei gekommen. Er sei am römisch 40 , nachdem er sich selbst bei der Polizei gestellt habe, in Haft genommen worden. Im August 2011 sei er auf Kaution entlassen worden.

Vor und nach seiner Haft habe er immer mit seinen Eltern und seinen zwei Brüdern an der von ihm angegebenen Wohnadresse gelebt. Ein Bruder wohne (nun) an einer anderen Adresse, weil er anderswo arbeite. Der andere Bruder sei im Gefängnis. Er habe bis zum 26.02.2012 an der letztgenannten Adresse gewohnt und sei am 24.03.2012 illegal in Österreich eingereist. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und diese im Jahr 2003 abgeschlossen. Von 2003 bis 2006 habe er als Privatlehrer gearbeitet.

Zu den Gründen für seine Ausreise führte er aus, er habe im Februar 2006, bei den Wahlen im Punjab, für die Kongresspartei geworben. Diese habe die Wahlen jedoch verloren. Als er am XXXX mit anderen Burschen Kricket gespielt habe, sei ein Anhänger der Akali Dal Partei gekommen, habe sie "angestänkert" und gefragt, was mit ihrer Partei wäre. Danach habe er mit seinem Cousin einen Streit angefangen. Wie er den Streit schlichten habe wollen, seien Freunde des Akali Dal Anhängers gekommen und es sei zu einer Schlägerei gekommen. Nachdem sein Cousin dem Akali Dal Anhänger mit dem Kricket Schläger auf den Kopf geschlagen habe, sei dieser schwer verletzt umgefallen und im Krankenhaus an den Folgen gestorben. Danach habe man den Beschwerdeführer angezeigt, dass er den Mann umgebracht habe. Nach der Anzeigenerstattung am XXXX(XXXX) habe er sich am XXXX(XXXX) selbst gestellt. Neben ihm seien auch seine Brüder beschuldigt worden.Zu den Gründen für seine Ausreise führte er aus, er habe im Februar 2006, bei den Wahlen im Punjab, für die Kongresspartei geworben. Diese habe die Wahlen jedoch verloren. Als er am römisch 40 mit anderen Burschen Kricket gespielt habe, sei ein Anhänger der Akali Dal Partei gekommen, habe sie "angestänkert" und gefragt, was mit ihrer Partei wäre. Danach habe er mit seinem Cousin einen Streit angefangen. Wie er den Streit schlichten habe wollen, seien Freunde des Akali Dal Anhängers gekommen und es sei zu einer Schlägerei gekommen. Nachdem sein Cousin dem Akali Dal Anhänger mit dem Kricket Schläger auf den Kopf geschlagen habe, sei dieser schwer verletzt umgefallen und im Krankenhaus an den Folgen gestorben. Danach habe man den Beschwerdeführer angezeigt, dass er den Mann umgebracht habe. Nach der Anzeigenerstattung am XXXX(römisch 40 ) habe er sich am XXXX(römisch 40 ) selbst gestellt. Neben ihm seien auch seine Brüder beschuldigt worden.

Die Leute von der Akali Dal Partei hätten eine ganz andere Geschichte "aufgetischt". Da diese Fraktion an der Macht sei und Einfluss auf die Polizei habe, sei er zunächst wegen "absichtlichen" und in der Folge wegen Mordes "ohne Absicht" verurteilt worden. Er habe acht Jahre Haft bekommen und sei auf Kaution frei gekommen. Danach hätten ihm die Anhänger der Akali Dal mit dem Umbringen gedroht. Es hätten wieder Wahlen stattgefunden und diese Partei habe wieder gewonnen. Nach seiner Haftentlassung hätten sie von ihm eine Million Rupien als Entschädigung verlangt. Weiters sei er zweimal verprügelt und dabei auch auf den Kopf geschlagen worden. Er habe Angst gehabt, dass sie ihn umbringen würden und sich daher zum Verlassen seines Landes entschlossen. Die Gegner hätten ihn schon im Gericht bedroht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er umgebracht zu werden, weil ihm der Bruder des Verstorbenen bereits damit gedroht habe.

Auf Hinweis, dass er sein Vorbringen durch die konkrete Schilderung aller Einzelheiten glaubhaft machen müsse, führte er aus, er sei nach seiner Entlassung ins Dorf gefahren, wo er vor seiner Inhaftierung gelebt und ein Bankkonto habe. Als er vor der Bank gestanden sei, um das Konto aufzulösen, habe jemand den namentlich genannten Bürgermeister über seine Anwesenheit informiert. Dieser habe die Polizei angerufen und behauptet, dass der Beschwerdeführer die Familie des Verstorbenen umbringen wolle. Er sei festgenommen und nach einer Nacht auf der Polizeistation am nächsten Tag wieder freigelassen worden. Wie er dann zur Busstation gegangen sei, um das Dorf zu verlassen, seien die Familienangehörigen des Verstorbenen gekommen und hätten ihn dort verprügelt und verletzt. Das sei rund ein Monat nach seiner Haftentlassung, im Oktober 2011 passiert.

Er sei nach Hause gefahren und habe zwei Wochen später seinen Bruder im Gefängnis besucht. Auf dem Heimweg sei er dann von einem Jeep angefahren worden und mit seinem Motorrad gestürzt. Er sei danach verprügelt und von Passanten gerettet worden. Als er ihnen die Hintergründe erzählt habe, hätten sie gemeint, dass seine Gegner gefährlich seien. Im Februar sei er von zu Hause weg und zunächst zu einem Guru nach Sirsa gegangen. Danach habe er Indien verlassen. Er sei während der Gerichtsverhandlung mit dem Umbringen bedroht worden. Besondere Vorfälle während der Haft habe es nicht gegeben.

Auf die Frage, weshalb er nicht mehr an der Adresse lebe, an der er vor seiner Haft gelebt habe, teilte er mit, dort befände sich ein Grundstück mit Haus, welches ihnen die Familie des Verstorbenen weggenommen habe. Diese hätten seine Eltern vertrieben. Er habe den näher genannten Getöteten als Akali Dal Anhänger identifizieren können, weil dieser aus dem gleichen Ort (gewesen) sei und sie sich dort alle gekannt hätten. Weiters nannte er die Namen der an den beiden Übergriffen auf ihn beteiligten Familienangehörigen und den Namen des Gefängnisses, in dem er inhaftiert gewesen sei.

Auf Hinweis, dass er seinen Wohnsitz in eine Großstadt verlegen oder sich bei Verwandten in anderen Landesteilen niederlassen hätte können, gab er an, ihr Eigentum sei schon beim Prozess "draufgegangen". Sie hätten zuletzt am Geburtsort seiner Mutter gelebt und seien von ihrer Familie unterstützt worden. Dazu wolle er nichts hinzufügen.

Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zur aktuellen Lage in Indien zur Kenntnis gebracht, woraufhin er erklärte, dass die Menschenrechtsorganisationen dort nicht helfen würden. Sein Vater sei auch geschlagen worden. Als er sich deshalb bei der Polizei beschwert habe, habe ihm niemand geholfen. Er könnte umgebracht werden und es würde sich keiner darum kümmern.

Er sei gesund. Er habe keinen Bezug zu Österreich und beherrsche weder die deutsche Sprache noch habe er Familienangehörige im Bundesgebiet.

Abschließend bestätigte er, er wolle keine Angaben mehr machen; er habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden und die Wahrheit gesagt. Nach der Rückübersetzung der Einvernahme teilte er den Namen seines Cousins mit, der auch inhaftiert sei. Auf Nachfrage gab er an, sein anderer Bruder sei nicht inhaftiert, da er bei der erwähnen Schlägerei nicht dabei gewesen sei.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:

2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen im Bezug auf Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen im Bezug auf Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Beweiswürdigend führte es im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in ganz Indien glaubhaft gemacht habe. Sein Vorbringen habe sich als unkonkret sowie vage dargestellt und er habe weder konkrete Hintergrundinformationen zu den behaupteten fluchtauslösenden Vorgängen vorgebracht, noch eine detailgenaue, substanzreiche Schilderung der angeblich durchlebten fluchtauslösenden Ereignisse geliefert. Zudem sei sein Vorbringen bei der Einvernahme stark modifiziert und widersprüchlich gegenüber seinen Angaben bei der Erstbefragung gewesen. Es habe sich auch kein Sachverhalt ergeben, welcher die Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Überdies würden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vorliegen, weshalb ein schützenswertes Familien- und Privatlebens nicht feststellbar gewesen sei. Seine Ausweisung stelle keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Beweiswürdigend führte es im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in ganz Indien glaubhaft gemacht habe. Sein Vorbringen habe sich als unkonkret sowie vage dargestellt und er habe weder konkrete Hintergrundinformationen zu den behaupteten fluchtauslösenden Vorgängen vorgebracht, noch eine detailgenaue, substanzreiche Schilderung der angeblich durchlebten fluchtauslösenden Ereignisse geliefert. Zudem sei sein Vorbringen bei der Einvernahme stark modifiziert und widersprüchlich gegenüber seinen Angaben bei der Erstbefragung gewesen. Es habe sich auch kein Sachverhalt ergeben, welcher die Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Überdies würden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vorliegen, weshalb ein schützenswertes Familien- und Privatlebens nicht feststellbar gewesen sei. Seine Ausweisung stelle keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.04.2012 persönlich im Amt zugestellt.

2.2. Am 10.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.2.2. Am 10.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 15, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.

3. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:

3.1. Mit Schreiben vom 10.04.2012 brachte der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht eine Beschwerde ein und führte darin, neben einer teilweisen Wiederholung seines bisherigen Vorbringens, im Wesentlichen aus, dass der Bescheid wegen seines Inhalts und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei und bekämpft werde. Die belangte Behörde habe das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet, weil sie weder dem Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nachgekommen sei, noch ihm ausreichend Parteiengehör gewährt habe. § 18 AsylG konkretisiere dies dahingehend, dass die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben (...) vervollständigt würden.3.1. Mit Schreiben vom 10.04.2012 brachte der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht eine Beschwerde ein und führte darin, neben einer teilweisen Wiederholung seines bisherigen Vorbringens, im Wesentlichen aus, dass der Bescheid wegen seines Inhalts und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei und bekämpft werde. Die belangte Behörde habe das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet, weil sie weder dem Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nachgekommen sei, noch ihm ausreichend Parteiengehör gewährt habe. Paragraph 18, AsylG konkretisiere dies dahingehend, dass die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben (...) vervollständigt würden.

Sie habe es unterlassen, sein Vorbringen durch spezifische Fragen zu verifizieren und sich mit seinen Angaben konkret auseinander zu setzen. Seine Angaben würden als unglaubwürdig qualifiziert werden, weil er seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne sie belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Diesbezüglich werde auf seine bisherigen Aussagen verwiesen, welche sich inhaltlich voll decken würden und nicht widersprüchlich seien. Er habe dabei detaillierte und genaue Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen gemacht. Der Beurteilung seiner Angaben als unglaubwürdig sei daher in aller Entschiedenheit entgegenzutreten.

Es werde ihm vorgeworfen, dass er keine konkreten und detailgenauen Angaben gemacht habe. Inwieweit seine detaillierten Ausführungen und Beschreibungen, insbesondere auch die genauen Namen seiner Verfolger, die genaue Bezeichnung des Gefängnisses, in dem er aufhältig gewesen sei und die detaillierten Orts- und Zeitangaben für die Behörde nicht konkret genug gewesen wären, sei absolut nicht nachvollziehbar. Die vorgeworfenen Widersprüche seien dahingehend auszuräumen, dass man ihm in der ersten Einvernahme nicht die Möglichkeit gegeben habe, genaue Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen. Der Umstand, dass er in weiterer Folge genauere Angaben gemacht habe, könne ihm daher unmöglich als widersprüchlich vorgehalten werden.

Zum bisherigen Sachverhalt wird ergänzend vorgebracht, dass bei dem Streit mit den Angehörigen der Akali Dal Partei einer ihrer Gegner nach einem Schlag "seinerseits" auf den Kopf verstorben sei und dessen Familie ihm nie verziehen habe. Er sei von dessen sieben Brüdern während seiner Inhaftierung und auch danach verfolgt und bedroht worden. Während er im Gefängnis gewesen sei, seien seine Eltern von ihnen attackiert worden. Deshalb seien die Eltern geflüchtet und lebten jetzt beim Cousin seiner Mutter. Auch diese Gegend sei nicht sicher für ihn. Er sei nach seinem Gefängnisaufenthalt von Oktober 2011 bis Februar 2012 dort aufhältig gewesen, die Familie des Getöteten habe jedoch seinen Aufenthaltsort herausgefunden und ihn wieder bedroht. Sie hätten ihn angerufen und ihm versichert, dass sie ihn weiter verfolgen würden und töten wollen.

Das Bundesasylamt habe auch seine Ausgangssituation in seinem Heimatland völlig verkannt. Hätte die Behörde seinen Ausführungen Beachtung geschenkt und die Fluchtgründe vor dem Hintergrund entsprechender Länderberichte beurteilt, wäre sie nicht zum Schluss gekommen, dass seine Angaben unglaubwürdig seien. Er befände sich aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung aus konventionsrechtlichen Gründen außerhalb seines Heimatlandes und sei nicht in der Lage bzw. im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Weiters lege die Behörde an sein Vorbringen einen rechtswidrigen Maßstab an, wenn es im angefochtenen Bescheid heiße, es hätte nicht festgestellt werden können, dass er eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Gemäß § 3 Asylgesetz in der geltenden Fassung sei Asyl nämlich dann zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Während Feststellungen im Sinne des AVG sich auf bewiesene Tatsachen beziehen würden, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlich anderer (geringerer) Maßstab anzulegen.Weiters lege die Behörde an sein Vorbringen einen rechtswidrigen Maßstab an, wenn es im angefochtenen Bescheid heiße, es hätte nicht festgestellt werden können, dass er eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Gemäß Paragraph 3, Asylgesetz in der geltenden Fassung sei Asyl nämlich dann zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Während Feststellungen im Sinne des AVG sich auf bewiesene Tatsachen beziehen würden, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlich anderer (geringerer) Maßstab anzulegen.

Auch der Aufbau der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides widerspreche den Regelungen des AVG, zumal aus der Begründung der belangten Behörde die Entscheidungsgründe nicht erkennbar seien. Die Auffassung, wonach es sich bei der drohenden Verfolgung um keine Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Konvention handle, sei unhaltbar.

Ebenso sei die rechtliche Beurteilung nach § 8 AsylG 2005 völlig mangelhaft und die Behörde sei bei der Prüfung des Refoulements mehreren Rechtsirrtümern unterlegen. Da schon die Feststellungen zur Asylrelevanz des Vorbringens aufgrund von Mängeln des Verfahrens, der Beweiswürdigung und verfehlten Rechtsansichten zustande gekommen seien, gelte dies auch für die Feststellungen und Schlussfolgerungen bezüglich einer Zuerkennung des subsidiären Schutzes.Ebenso sei die rechtliche Beurteilung nach Paragraph 8, AsylG 2005 völlig mangelhaft und die Behörde sei bei der Prüfung des Refoulements mehreren Rechtsirrtümern unterlegen. Da schon die Feststellungen zur Asylrelevanz des Vorbringens aufgrund von Mängeln des Verfahrens, der Beweiswürdigung und verfehlten Rechtsansichten zustande gekommen seien, gelte dies auch für die Feststellungen und Schlussfolgerungen bezüglich einer Zuerkennung des subsidiären Schutzes.

So sei davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, auf die Unterstützung seiner Familie in Indien zurückzugreifen, um ein sicheres Leben aufzubauen. Es sei ihm aber weder möglich in sein Heimatdorf, noch in das Dorf zurückzukehren, in dem seine Familie aktuell wohne. Er sei nämlich bereits vor seiner Flucht, als er die Unterstützung seiner Familie gesucht habe, von seinen Verfolgern aufgespürt und bedroht worden.

Der von der belangten Behörde angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternative sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in keinem Teil Indiens sicher sei. Die Akali Dal Partei, welcher die Familie des Verstorbenen beigetreten sei, sei nämlich sehr groß sowie mächtig und in ganz Indien gut vernetzt. Sie könnten ihn überall finden und es wäre ihm nicht möglich, in einem anderen Landesteil Indiens ein Leben in Sicherheit und Frieden anzufangen. Er sei von seiner Familie abhängig, es sei ihm aber nicht möglich, dorthin zurückzukehren. Daher wäre ihm bei einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten, da es ihm nicht möglich wäre, eine Existenz aufzubauen; er hätte gravierende wirtschaftliche Probleme. Er wäre in keiner Region Indiens in der Lage, sich ein Leben aufzubauen.Der von der belangten Behörde angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternative sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in keinem Teil Indiens sicher sei. Die Akali Dal Partei, welcher die Familie des Verstorbenen beigetreten sei, sei nämlich sehr groß sowie mächtig und in ganz Indien gut vernetzt. Sie könnten ihn überall finden und es wäre ihm nicht möglich, in einem anderen Landesteil Indiens ein Leben in Sicherheit und Frieden anzufangen. Er sei von seiner Familie abhängig, es sei ihm aber nicht möglich, dorthin zurückzukehren. Daher wäre ihm bei einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten, da es ihm nicht möglich wäre, eine Existenz aufzubauen; er hätte gravierende wirtschaftliche Probleme. Er wäre in keiner Region Indiens in der Lage, sich ein Leben aufzubauen.

Schließlich sei auch die Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung nicht in Hinblick auf den konkreten Fall vorgenommen worden, sondern erschöpfe sich in allgemeinen Ausführungen zum Recht auf Familienleben. Andernfalls wäre die Behörde nämlich zum Ergebnis einer Verletzung seines aus Art. 8 EMRK erfließenden Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens gekommen. Auch werde der Umstand, dass er in Österreich ein neues Leben in Sicherheit begonnen habe, völlig außer Acht gelassen.Schließlich sei auch die Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung nicht in Hinblick auf den konkreten Fall vorgenommen worden, sondern erschöpfe sich in allgemeinen Ausführungen zum Recht auf Familienleben. Andernfalls wäre die Behörde nämlich zum Ergebnis einer Verletzung seines aus Artikel 8, EMRK erfließenden Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens gekommen. Auch werde der Umstand, dass er in Österreich ein neues Leben in Sicherheit begonnen habe, völlig außer Acht gelassen.

Abschließend wurden die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines länderkundlichen Gutachtens beantragt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stellte am 26.03.2012 den gegenständlichen Asylantrag.

Er ist indischer Staatsangehöriger und lebte vor seiner Ausreise in XXXX, XXXX, Bezirk Gurdaspur, Bundesstaat Punjab. Er hat zwölf Jahre die Schule besucht und zuletzt als Lehrer in einer Volksschule gearbeitet. Er spricht die Sprachen Punjabi und Hindi. Er ist verheiratet und hat in seiner Heimat noch seine Eltern, zwei Brüder sowie weitere Verwandte und Freunde.Er ist indischer Staatsangehöriger und lebte vor seiner Ausreise in römisch 40 , römisch 40 , Bezirk Gurdaspur, Bundesstaat Punjab. Er hat zwölf Jahre die Schule besucht und zuletzt als Lehrer in einer Volksschule gearbeitet. Er spricht die Sprachen Punjabi und Hindi. Er ist verheiratet und hat in seiner Heimat noch seine Eltern, zwei Brüder sowie weitere Verwandte und Freunde.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter.

Er hat in Österreich keine verwandtschaftlichen Beziehungen und lebt auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er besucht keine Kurse, spricht nicht Deutsch, hat keine besonderen sozialen Kontakte und ist auch von niemandem abhängig.

1.2. Zum Herkunftsstaat Indien:

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien, welche auch dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes entsprechen. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall wird zu Indien Folgendes festgestellt:

Überblick über die politische Lage:

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Er steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.

Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden.

Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2009 statt. Knapp 750 Millionen Wahlberechtigte waren in fünf Phasen aufgefordert, ihre Stimme abzugeben. Die Wahlen verliefen, von kleineren Störungen abgesehen, korrekt und frei. Gewinnerin der nationalen Wahl war erneut das Parteienbündnis "United Progressive Alliance" mit dem "Kongress" als stärkste Partei. Zusammen mit kleineren Koalitionspartnern hat die UPA die absolute Mehrheit im Parlament. Dr. Manmohan Singh wurde als Premierminister bestätigt. Er führt die Regierungsgeschäfte in enger Zusammenarbeit mit der Kongresspartei- und UPA-Vorsitzenden Sonia Gandhi.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.5)

Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern ("inclusive growth"). Sie hat sich einer Politik zugunsten der "einfachen Menschen" verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit

religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und beruflichen Bildung sowie die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Als weitere drängende Probleme wurden insbesondere die

Inflation der Nahrungsmittelpreise (rund 10 %) sowie die Bekämpfung der Mangelernährung identifiziert.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 10.2012)

Seit Herbst 2010 ist die in Indien fast schon endemische Korruption das beherrschende innenpolitische Thema. Auslöser hierfür war die Aufdeckung einer freihändigen Vergabe von Telekommunikationslizenzen durch den mittlerweile inhaftierten ehemaligen Telekommunikationsminister A. Raja. Ende Februar 2011 wurde hierzu ein Untersuchungsausschuss eingerichtet. 2011 kulminierte die Unzufriedenheit weiter Teile der indischen Mittelschicht mit der Politik von UPA in der Anti- Korruptionsbewegung des Aktivisten Anna Hazare, der mit Hungerstreiks im April und August 2011 Massen von Anhängern mobilisierte und die Regierung so zur Vorlage eines Gesetzes über die Errichtung einer Anti- Korruptionsbehörde zwang. Das Gesetz scheiterte Ende 2011 im Oberhaus. Eine Wiederaufnahme der Protestaktion im August 2012 verebbte ergebnislos.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 10.2012)

Wichtigste Oppositionspartei ist die hindunationalistische Bharatiya Janata Party (BJP), die von 1999-2004 eine Koalitionsregierung aus über 20 Parteien und Gruppierungen (National Democratic Alliance) angeführt hatte. Nach Verlust von 17 Sitzen verfügt die National Democratic Alliance nun über 159 Sitze im Unterhaus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 10.2012)

Die kommunistischen Parteien Indiens hatten in der vergangenen Legislaturperiode durch die Tolerierung der Regierungskoalition bis Juli 2008 auf zentralstaatlicher Ebene eine wichtige Rolle gespielt. Sie scheiterten bei den letzten Wahlen mit ihren Bemühungen, eine Gruppe heterogener Parteien in einem Parteienbündnis zur Regierung zu führen. In Westbengalen und Kerala, in denen sie über lange Zeit besonders erfolgreich waren, verloren die kommunistischen Parteien 2011 bei Regionalwahlen ihr Regierungsmandat.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 10.2012)

In vielen Bundesstaaten Indiens haben sich seit den 1980er Jahren Regionalparteien herausgebildet, die oft von Dissidenten der bis dahin landesweit dominierenden Kongress-Partei gegründet wurden. Einzelnen dieser Parteien gelingt es - zumindest zeitweise - auch außerhalb ihres ursprünglichen regionalen Einflussgebiets Wähler zu mobilisieren und ihren Einfluss auf den Zentralstaat auszuweiten. Diese Parteien spielen eine zunehmende Rolle für die Regierungsbildung und -ausübung auf zentralstaatlicher Ebene. Aus den im Februar/März 2012 durchgeführten Regionalwahlen in fünf indischen Bundesstaaten, darunter auch dem größten, Uttar Pradesh mit 200 Mio. Einwohnern, gingen die Regionalparteien gestärkt hervor. Die auf Bundesebene größten Parteien, die Regierungspartei "Indian National Congress und die Oppositionspartei BJP konnten demgegenüber nicht zulegen oder verloren sogar Sitze.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 10.2012)

In fünf indischen Bundesstaaten fanden im ersten Quartal 2012 Regionalwahlen statt. Einen Machtwechsel gab es lediglich im bevölkerungsreichsten Bundesstaat Uttar Pradesh. Die Wahlergebnisse beeinflussen die Stabilität der Regierungskoalition Vereinte Progressive Allianz in der Hauptstadt Neu-Delhi nicht.

(Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012; vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik, 2.2012)(Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012; vergleiche Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik, 2.2012)

Pranab Mukherje wurde am 20.07.2012 zum Präsidenten gewählt. Der Konsenskandidat der Regierungskoalition konnte über 70 Prozent der Stimmen im Wahlkollegium (zusammengesetzt aus den Abgeordneten des Nationalen Parlaments sowie der regionalen Parlamente) auf sich vereinen.

(Neue Zürcher Zeitung, Mann des Volkes wird Präsident, vom 21.07.2012)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte (MR) sind verfassungsrechtlich garantiert. Seit 1993 gibt es eine nationale Menschenrechtskommission als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Eine Vielzahl von in- und ausländischen Menschenrechtsorganisationen ist in Indien etabliert. Daneben existiert eine schwer überschaubare Anzahl an kleinen, thematisch und räumlich begrenzten Initiativen.

Ihre Kompetenz erstreckt sich allerdings nicht auf Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei. Der Protection of Human Rights Act, 1993, empfiehlt, dass jeder Bundesstaat eine Menschenrechtskommission einrichtet, die es in 13 von 28 Unionsstaaten bereits gibt. Darüber hinaus gibt es Spezialgerichte für Menschenrechtsfälle in Tamil Nadu, Uttar Pradesh und Andhra Pradesh. Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen.

Die Menschenrechtsorganisationen können grundsätzlich frei arbeiten, sind aber nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, Schwierigkeiten bei oder Versagung der Visa-Erteilung für ausländisches Personal) und auch Drohungen, etwa durch Angehörige der an Menschenrechtsverletzungen oft beteiligten Armee oder Polizei, ausgesetzt.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.10 und 11; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.6; vgl. United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2011, vom 24.05.2012, S.1)(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.10 und 11; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.6; vergleiche United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2011, vom 24.05.2012, S.1)

Ratifikation von Menschenrechtsabkommen:

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet und ist Vertragsstaat folgender internationaler Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte:

  • -Strichaufzählung
    Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Beitritt 1979)

  • -Strichaufzählung
    Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Beitritt 1979)

  • -Strichaufzählung
    Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (Beitritt 1969)

  • -Strichaufzählung
    Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Beitritt 1993; der Beitritt zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie erfolgte 2005)

  • -Strichaufzählung
    Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Beitritt 1993)

  • -Strichaufzählung
    Übereinkommen für die Rechte Behinderter (Ratifikation 2007).

Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben. Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe hat Indien im Jahre 1997 unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Indien, 13.08.2012, S.21)

Naxaliten:

Naxaliten ist eine gängige Bezeichnung für maoistische Parteien, Bewegungen oder Aktivisten in Indien. Sie leitet sich vom bengalischen Ort Naxalbari ab, wo 1967 ein unter kommunistischer Führung stattfindender Bauernaufstand von der Polizei niedergeschlagen wurde. Die indische Regierung sieht ein Wiedererstarken sozialrevolutionärer sogenannter naxalitischer Gruppen, von denen sich die zwei bedeutendsten (People's War and Marxist Communist Center) sowie einige kleinere Gruppierungen zur Communist Party of India (Maoist) zusammengeschlossen haben. Die Gruppierungen operieren im östlichen Kernindien (von Bihar bis zum nördlichen Tamil Nadu). Die Naxaliten dehnen ihre Aktivitätszonen immer mehr aus. Chattisgarh hat sich zum Koordinationszentrum der naxalitischen Bewegung entwickelt. In 14 der 28 Unionsstaaten sind die Naxaliten tätig, die Zahl der Todesopfer im Zusammenhang mit naxalitischem Terror ist gestiegen. Laut Angaben des indischen Innenministeriums sind in den vergangenen Jahren mehrere Tausend Personen bei Aktionen der Naxaliten getötet worden. Während sie in einigen Gebieten durch den Aufbau para-staatlicher Strukturen (Gerichtsbarkeit, Arbeitsbeschaffungsprogramme) danach trachten, die Sympathie der Bevölkerung zu gewinnen, um den Boden für Rekrutierungen zu bereiten und Ruheräume zu schaffen, setzen sie andernorts auf Einschüchterung, Gewalt und Erpressung. In einigen Gebieten haben sich mit Duldung der örtlichen Sicherheitsbehörden bewaffnete Bürgerwehren gegen die Naxaliten gebildet. Dort kommt es immer wieder zu blutigen usammenstößen zwischen beiden Gruppen.

Angriffe der Naxaliten auf die Zivilbevölkerung werden vor allem in Andhra Pradesh, Bihar, Madhya Pradesh, Orissa und West Bengalen festgestellt. Dem seit Jahrzehnten existierenden Phänomen des maoistischen (naxalitischen) Terrors wurde bislang nur mit geringem Erfolg mit polizeilichen Maßnahmen auf lokaler Ebene begegnet. Die Regierung unter Premier Minister Singh will nun mit einer großangelegten, die Grenzen der Bundesstaaten übergreifenden Offensive ("Operation Green Hunt") gegen die maoistischen Guerillagruppen im Land vorgehen. Gleichzeitig will die Regierung mit Sonderprogrammen für die soziale Entwicklung der bislang von den Maoisten kontrollierten Gebieten die Armut als Ursache des bewaffneten Protestes bekämpfen. Auslöser für diesen Strategiewechsel waren eine Häufung spektakulärer Attentate der Maoisten, die in jüngster Vergangenheit nicht nur gegen Sicherheitskräfte der Regierung (seit Jahresbeginn mehr als 100 getötete Polizeikräfte) gerichtet waren, sondern auch gegen zivile Ziele wie Eisenbahnverbindungen. Am 29.06.2012 wurden 17 maoistische Rebellen von Sicherheitskräften bei einem Schussgefecht getötet.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 27; Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8, vgl. Human Right Watch, World Report 2013, vom 31.01.2013; APA, "Indische Sicherheitskräfte töten mindestens 17 maoistische Rebellen", vom 29.06.2012)(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 27; Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8, vergleiche Human Right Watch, World Report 2013, vom 31.01.2013; APA, "Indische Sicherheitskräfte töten mindestens 17 maoistische Rebellen", vom 29.06.2012)

Justiz:

Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Personelle und infrastrukturelle Knappheit ist einer der wesentlichen Gründe für die überlange oft jahrzehntelange Verfahrensdauer. Hinzu kommt fehlende Transparenz besonders bei Fällen schwerer Menschenrechtsverletzungen. Das "Contempt of Courts"-Gesetz (Gesetz über Missachtung der Gerichte) wird nach Angaben des Asian Centers for Human Right1 unverhältnismäßig oft angewendet, um die Wahrheit zu verschleiern.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.6; Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht Indien", 8.2011, S. 6)

Sicherheitsbehörden:

Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Unionsstaaten. In einem Unionsstaat ist ein sogenannter Generalinspektor der höchste Polizeichef. Dieser ist dem jeweiligen Innenminister des Unionsstaats unterstellt. Für mehrere Distrikte gibt es einen Distriktschef. Der Superintendent (SI) ist Polizeivorsteher eines Distriktes. Er ist verantwortlich für die einzelnen Polizeistationen, wo die Polizeibeamten tätig sind. Große Städte haben eine eigene Gemeindepolizei, die von einem Kommissioner geführt werden. Die Zentralregierung ist für die Ausbildung der Polizeikräfte zuständig (Indian Police Service IPS ist die Ausbildungsstätte). Höchste indische Polizeibehörde ist das Central Bureau of Investigation (CBI). Diese besitzt Kontroll-, Koordinations- und Untersuchungsbefugnisse. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.7)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Die indischen Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen. Die unteren Instanzen sind nicht frei von Korruption.

Menschenrechtsorganisationen kritisieren auch mangelnde Transparenz der Justiz, insbesondere in Fällen schwerer Menschenrechtsverletzungen. Der Tatbestand "Missachtung des Gerichtes" ist häufig die Basis von Verurteilungen unliebsamer Kritiker der Justiz. Problematisch ist die häufig überlange Verfahrensdauer infolge von Überlastung der Gerichte.

Die Dauer der Untersuchungshaft ist wegen der sehr langsam arbeitenden indischen Strafverfolgungsbehörden oft unverhältnismäßig lang. Der Nationalen Menschenrechtskommission zufolge sind 75 % der im gesamten indischen Staatsgebiet inhaftierten Gefangenen noch nicht verurteilt und warten auf die Beendigung ihres Verfahrens. Vereinzelt kommt es zu willkürlichen Festnahmen, unter anderem von Personen, die des Terrorismus verdächtigt werden. Auch zur Zeugenvernehmung werden Personen häufig über mehrere Tage festgehalten. Indische Richter sind aber zunehmend bereit, die Vorgehensweise der Behörden zu hinterfragen. Kritisiert wird auch, dass die Polizei Festgenommene sehr oft nicht innerhalb von 24 Stunden dem Untersuchungsrichter vorführt und den Kontakt mit Angehörigen und Rechtbeiständen verweigert.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.9)

Grundversorgung:

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.25)

Innerstaatliche Fluchtalternativen:

Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.25)

Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. In Indien gibt es bisher kein Meldewesen. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen.

(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.9.2010; Mag. Brüser, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012; e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)

Rückkehr:

Es gibt kein bilaterales Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Indien. Die indischen Behörden sind aufgrund der schwierigen Nachweisbarkeit der Staatsbürgerschaft selten bereit, Personen zurückzunehmen. Indien hat selbst ein großes Problem mit illegalen Immigranten insbesondere aus Bangladesch, Sri Lanka, Nepal, die zum Teil schon viele Jahre in Indien leben und teilweise die örtliche Bevölkerung zur Minderheit gemacht haben. Die indischen Behörden gehen wahrscheinlich davon aus, dass es sich in den meisten Fällen der Rückübernahme entweder um vormals Illegale in Indien oder aber um ethnisch verwandte Pakistanis, Bangladeschis oder Srilankesen handle, und sind nicht bereit, diese Personen auf bzw. zurückzunehmen.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.24)

Ein Asylantrag hat allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.26)

1.3. Zu den Fluchtgründen:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes von den Angehörigen und Parteigenossen eines bei einem Streit getöteten Anhängers der Akali Dal Partei ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt oder bedroht wurde bzw. dass ihm gegenwärtig eine solche Verfolgung droht. Ebenso haben sich keine Hinweise ergeben, wonach er in Indien einer ungesetzmäßigen Verfolgung bzw. rechtswidrigen Übergriffen von lokalen Polizeibehörden ausgesetzt gewesen war bzw. dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr drohen würde.

2. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben.

2.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine umfassende Einvernahme durchgeführt. Davor wurde er von Sicherheitsorganen zu seinem Antrag ersteinvernommen. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.

2.2. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, welche insbesondere durch seine geographische Orientiertheit und die Kenntnis der Landessprachen Punjabi und Hindi bestätigt wurden. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden.

Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand wesentlich beeinträchtigt wäre, hat der Beschwerdeführer im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Im Rahmen seiner Erstbefragung hat er das Vorliegen von Beschwerden oder Krankheiten sowie die Einnahme von Medikamenten ausdrücklich verneint und bei seiner Einvernahme angegeben, er sei gesund.

Hinweise auf sonstige soziale Kontakte sind nicht hervorgekommen. Ebenso wenig liegen dem Asylgerichtshof Informationen vor, dass der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nachgehen oder etwa allfällige Kurse belegen würde. Er hat auch keine Angaben gemacht, aus welchen auf besondere Nahebeziehungen zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen geschlossen werden könnte.

2.3. Die Unterlagen, auf welchen die Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Da sich diese auch auf Berichte eines erfahrenen Sachverständigen stützen, der schon viele schlüssige und nachvollziehbare Gutachten für den unabhängigen Bundesasylsenat sowie den Asylgerichtshof verfasst hat und Indien regelmäßig bereist, war im konkreten Fall - entgegen dem Beschwerdevorbringen - die Beauftragung eines weiteren landeskundlichen Sachverständigen nicht erforderlich.

2.4. Der Beschwerdeführer stützte sein Fluchtvorbringen auf die angebliche Verfolgung durch die Angehörigen und Parteigenossen eines bei einem Streit getöteten Anhängers der Akali Dal Partei. Er sei deswegen auch wegen Mordes "ohne Absicht" (richtig wohl: fahrlässiger Tötung) zu acht Jahren Haft verurteilt und nach vier Jahren und neun Monaten auf "Kaution" wieder freigelassen worden. Danach hätten ihm die Gegner gedroht, ihn wieder einsperren zu lassen bzw. ihn umzubringen. Zudem hätten sie von ihm eine Million Rupien als Entschädigung verlangt. Weiters sei er von den Familienangehörigen des Verstorbenen auch zweimal verprügelt worden. Dazu sei es rund ein Monat nach seiner Haftentlassung, bei der Busstation in seinem Heimatdorf, und vierzehn Tage später, nach einem Besuch bei seinem Bruder im Gefängnis, gekommen. Dabei habe man ihn bei der Busstation überfallen bzw. auf dem Heimweg mit einem Jeep angefahren und sein Motorrad zu Sturz gebracht. Auch sein Vater sei geschlagen worden. Konkrete Hinweise für eine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder irgendwelche (weitere) staatliche Sanktionen im Falle seiner Rückkehr gebe es nicht.

Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers stellt keine systematische Verfolgung im Sinne der GFK, dh wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, dar. Die vorgebrachten polizeilichen Ermittlungen und die angebliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein ordentliches Gericht stellen vielmehr legitime Untersuchungshandlungen im Zuge der Strafrechtspflege dar. Seinen eigenen Angaben zufolge soll es nämlich ausschließlich wegen seiner Teilnahme bei einer Schlägerei mit einem Todesopfer und infolge einer gegen ihn erstatteten Strafanzeige dazu gekommen sein. Es handelt sich somit um gesetzeskonforme Handlungen zur Aufklärung eines Straftatbestandes und eine politisch motivierte Verfolgung seiner Person ist im Verfahren nicht ersichtlich geworden.

Wie er selbst berichtete, wurde er im Zuge eines ordentlichen Gerichtsverfahrens zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hat, den Behörden und der Justiz den Ablauf des folgenschweren Streits aus seiner Sicht zu schildern. Es ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte auch nicht feststellbar, dass die Strafrechtspflege in Indien generell nach Grundsätzen erfolgen würde, welche einem Verfolgungstatbestand im Sinne der GFK zuordenbar wären. Auch zu den angeblichen Verfolgungen durch private Personen, ist es seinen Angaben zufolge ausschließlich aus Rache gekommen, weil man den Beschwerdeführer für den Tod eines Mannes zumindest mitverantwortlich gemacht habe.

Es haben sich im gegenständlichen Fall auch weder ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm bei einer allfälligen Bedrohung durch private Personen effektiver Schutz seitens der indischen Behörden tatsächlich nicht zur Verfügung stehen würde, noch haben sich eindeutige Hinweise dafür gefunden, dass es gerade im Falle des Beschwerdeführers zu gesetzwidrigen Handlungen oder ungesetzmäßigen Übergriffen der indischen Sicherheitsbehörden kommen würde. Auch wenn in Einzelfällen Korruption und Bestechung nicht auszuschließen sind, ergeben sich aus den Länderberichten weder Anzeichen dafür, dass es in Indien generell unmöglich wäre, entsprechenden behördlichen Schutz vor kriminellen Handlungen in Anspruch zu nehmen, noch liegen Hinweise für eine über Einzelfälle hinausgehende Korruption im gesamten indischen Polizei- und Justizapparat vor.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen zur Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist vielmehr davon auszugehen, dass die Polizei prinzipiell auf der Grundlage der Gesetze agiert und Indien über ein funktionierendes, unabhängiges Justizsystem verfügt. Dies wird letztlich auch durch die angebliche, relativ rasche Freilassung nach der vorgebrachten unbegründeten Anzeige des Bürgermeisters seines Heimatdorfes bestätigt. Es ist daher anzunehmen, dass die Polizei im Heimatstaat des Beschwerdeführers angezeigte Straftaten verfolgt und effektiven Schutz vor allfälligen Bedrohungen zur Verfügung stellt und es grundsätzlich zu objektiven polizeilichen Untersuchungen und ordentlichen Gerichtsverfahren kommt.

Der Beschwerdeführer brachte weder im Verfahren noch in der Beschwerde konkrete und nachvollziehbare Umstände vor, welche tatsächlich geeignet wären, konkrete Zweifel an der generellen Schutzbereitschaft der indischen Sicherheitsbehörden aufzuwerfen. Es wurde auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer wegen der angeblichen Bedrohung durch die Angehörigen des bei einem Streit getöteten Mannes oder dessen Parteigenossen nicht an die indischen Sicherheitsbehörden wenden hätte können. Er behauptete auch nie, dass er sich deswegen an die indischen Behörden bzw. Sicherheitskräfte um Schutz gewandt hätte und ihm ein solcher eindeutig verweigert worden wäre. Mit seiner Erklärung, dass er sich nach einem Übergriff auf seinen Vater vergeblich an die örtlichen Polizeibehörden gewandt habe, konnte er den vorliegenden Länderberichten nicht qualifiziert entgegentreten. Es handelt sich dabei lediglich um eine allgemein in den Raum gestellte Behauptung, welche er weder näher ausführte noch entsprechend begründete. Zwar können auch nach den vorliegenden Länderberichten einzelne Fälle von Korruption oder gesetzwidrigem Handeln in den Bereichen Polizei und Justiz nicht ausgeschlossen werden; es liegen aber ebenso keine Hinweise dafür vor, dass derartige Vorfälle in Indien die Regel wären.

Davon abgesehen ist es beim Vorbringen des Beschwerdeführers zu mehreren Abweichungen und Unstimmigkeiten gekommen, welche er auch in der Beschwerde nicht ausräumen konnte.

Während er sein Vorbringen vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch hauptsächlich auf eine (bereits abgeschlossene) Strafverfolgung durch die indischen Behörden stützte und nur eine Drohung der Angehörigen des Getöteten erwähnte, wonach diese nach einer neuerlichen Verhaftung seiner Person trachten würden, sprach er vor dem Beamten des Bundesasylamtes plötzlich von zwei gewalttätigen Angriffen auf seine Person, von einer sehr hohen Schadenersatzforderung und von eindeutigen Morddrohungen. Weiters gab er zunächst wiederholt an, dass neben ihm und seinem Cousin auch seine Brüder beschuldigt worden und ins Gefängnis gekommen seien. In weiterer Folge sprach er aber lediglich von zwei Brüdern, wovon aber nur einer in Haft sein soll. Gleichlautend stellte er nach der Rückübersetzung klar, dass man seinen zweiten Bruder nie inhaftiert habe, weil er bei der Schlägerei gar nicht dabei gewesen sei. Ferner behauptete er bei seiner Erstbefragung noch ausdrücklich, dass seine Gegner während seiner Haft sein Haus zerstört hätten. Bei der Einvernahme hingegen erklärte er zur Frage, weshalb sie nicht mehr an der ursprünglichen Adresse leben würden, dass die Familie des Verstorbenen ihnen ihr Grundstück samt Haus weggenommen und seine Eltern vertrieben hätte. Zur möglichen Verlegung seines Wohnsitzes innerhalb der Heimat, erwiderte er dann wiederum, dass ihr gesamtes Eigentum schon beim Prozess "draufgegangen" sei. Schließlich verneinte er im Verfahren noch besondere Vorfälle während seiner Haft. In seiner Beschwerde gab er dagegen davon abweichend an, dass es auch in dieser Zeit eine Verfolgung durch die sieben Brüder des Akali Dal Anhängers gegeben hätte.

Unabhängig davon waren seine Angaben insgesamt sehr allgemein gehalten und wenig detailreich. Sie erschöpften sich in losen Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit vermissen, welche im Allgemeinen die Schilderung von derart dramatischen Ereignissen auszeichnet, wenn sie tatsächlich selbst erlebt wurden. Er schilderte keinen einzigen Vorfall näher und blieb bei seinen Ausführungen und Antworten stets oberflächlich. So sprach er nur sehr allgemein davon, dass seine Gegner ihn "verprügelt" und ihm mit dem Umbringen gedroht hätten, ohne zu den einzelnen Vorfällen konkrete und substantiierte Angaben zu machen. Obwohl er Angeklagter in einem Mordprozess gewesen sein und sich fast fünf Jahre in einem Gefängnis aufgehalten haben will, machte er dazu überhaupt keine Angaben. Letztlich fehlen seinen Ausführungen jene Details, welche derartige Erlebnisse in der Regel auszeichnen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Begebenheiten tatsächlich selbst erlebt hat.

Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Vorbringen keine konkret drohende Verfolgung oder sonstige Umstände glaubhaft zu machen, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten.

Zusammengefasst war der Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht in der Lage, eine aktuell bestehende oder künftig drohende, tatsächliche Gefährdung in seinem Heimatland schlüssig und nachvollziehbar darzustellen.

2.5. Ob die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Auch wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgen und von der Gefahr einer aktuellen Verfolgung oder Bedrohung durch die Angehörigen oder Parteigenossen eines getöteten Anhängers der Akali Dal Partei ausgehen würde, ergibt sich letztlich, dass er in Indien außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen. In Indien besteht für den Beschwerdeführer damit die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in einen anderen Landesteil zu entgehen. Der vom Bundesasylamt auf Grundlage aktueller Länderberichte festgestellten Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, ist der Beschwerdeführer nicht mit konkreten Argumenten entgegentreten.

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein umfassendes staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Hingegen ist die Polizei in städtischen Gebieten personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z.B. in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.

Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und jungen Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er hat zwölf Jahre die Schule besucht, spricht Punjabi sowie Hindi und hat zuletzt als Volksschullehrer gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass er weiterhin im pädagogischen Bereich, mit Bürotätigkeiten oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich überall in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Schließlich kann er auf seine nach wie vor in Indien lebenden Eltern, seine beiden Brüder und weitere Verwandte oder Freunde zurückgreifen oder sich vorerst an eine nationale oder internationale Hilfsorganisation wenden. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken.

Der Beschwerdeführer konnte im Zuge seiner Einvernahme keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Schließlich ergibt sich aus den vagen Ausführungen des Beschwerdeführers auch kein nachvollziehbarer Grund, weshalb er auf der unionsweiten Suchliste zu finden sein sollte und Angehörige des bei einem Streit getöteten Mannes bzw. dessen Parteigenossen von der Akali Dal Partei oder die lokalen Polizei- und Justizbehörden sich tatsächlich die Mühe machen sollten, den Beschwerdeführer im gesamten indischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen. Vor allem im Hinblick auf die Größe des Landes und die große Anzahl der Einwohner ist eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Wie sich nämlich aus den zugrundeliegenden Länderberichten ergibt, ist selbst die indische Polizei nicht in der Lage, Personen in anderen Teilen des Landes effektiv ausfindig zu machen, solange ihr Name nicht auf einer unionsweiten Suchliste zu finden ist, wofür es im Fall des Beschwerdeführers jedoch keinerlei Anhaltspunkte gibt.

Auch seine Angabe, dass das Eigentum seiner Familie schon beim Prozess "draufgegangen" sei und sie zuletzt im Geburtsort seiner Mutter leben hätten müssen und von deren Familie unterstützt worden seien, ist nicht geeignet Zweifel am Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu begründen. Es sind nämlich weder in der Beschwerde noch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof konkrete Gründe hervorgekommen, welche darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage wäre, zumindest mit Gelegenheitsarbeiten selbst für seinen notwendigen Unterhalt zu sorgen. Darüber hinaus geht aus den in das Verfahren eingeführten Feststellungen eindeutig hervor, dass eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch für die schwächsten Teile der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt ist. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer usw.) den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. Schließlich konnten keine Gründe festgestellt werden, welche einer anfänglichen Unterstützung des Beschwerdeführers durch die genannten Verwandten oder seine Freunde in anderen Teilen Indiens entgegenstehen würden.

Die Beschwerde wendet in diesem Zusammenhang ein, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde. Damit irrt sie jedoch im Maßstab, denn damit Asyl gewährt werden kann, muss eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat aber weder der Beschwerdeführer behauptet noch hat dies das Verfahren ergeben.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer damit jedenfalls nicht gelungen, eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt, geht der Asylgerichtshof - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen aus. Das bedeutet, dass er dabei einen Verfolgten mit dem Verfolgungsprofil des Beschwerdeführers im Auge hat und nicht schablonenhaft von einer inländischen Fluchtalternative für jeden Staatsangehörigen des Herkunftslandes ausgeht.

3. Rechtliche Erwägungen zur zulässigen Beschwerde:

3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005:3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.4.).3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben vergleiche oben Punkt römisch zwei.2.4.).

3.1.3. Weiters wäre es dem Beschwerdeführer gegebenenfalls - wenn die Gefahr einer aktuellen Verfolgung entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes tatsächlich bestehen würde - möglich, in anderen Landesteilen Indiens (oben Punkt II.2.5.) gefahrlos zu leben, ohne dass seine Existenz gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. So vermochte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme keine substantiierten Gründe vorzubringen, die seinem Umzug innerhalb Indiens tatsächlich entgegenstehen würden. Er spricht Punjabi sowie Hindi und damit Sprachen, welche in einer großen Region Indiens gesprochen werden. Ebenso wenig wurden in der Beschwerdeschrift substantiierte und nachvollziehbare Gründe vorgebracht, weshalb dem Beschwerdeführer ein Umzug in einen anderen Teil Indiens nicht möglich oder zumutbar wäre. Wie nämlich aus den Länderberichten eindeutig hervorgeht, ist selbst das Vorliegen einer behördlichen Verfolgung nicht geeignet, die innerstaatliche Fluchtalternative von vornherein auszuschließen.3.1.3. Weiters wäre es dem Beschwerdeführer gegebenenfalls - wenn die Gefahr einer aktuellen Verfolgung entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes tatsächlich bestehen würde - möglich, in anderen Landesteilen Indiens (oben Punkt römisch zwei.2.5.) gefahrlos zu leben, ohne dass seine Existenz gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. So vermochte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme keine substantiierten Gründe vorzubringen, die seinem Umzug innerhalb Indiens tatsächlich entgegenstehen würden. Er spricht Punjabi sowie Hindi und damit Sprachen, welche in einer großen Region Indiens gesprochen werden. Ebenso wenig wurden in der Beschwerdeschrift substantiierte und nachvollziehbare Gründe vorgebracht, weshalb dem Beschwerdeführer ein Umzug in einen anderen Teil Indiens nicht möglich oder zumutbar wäre. Wie nämlich aus den Länderberichten eindeutig hervorgeht, ist selbst das Vorliegen einer behördlichen Verfolgung nicht geeignet, die innerstaatliche Fluchtalternative von vornherein auszuschließen.

Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine Verfolgung im ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie es sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen steht. Es gibt in Indien auch kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst, und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, um Hintergrundinformationen über Neuankömmlinge einzuholen.

Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in Indien allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage im Interesse des Beschwerdeführers versichert hat (vgl. oben I.1.2.).Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in Indien allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage im Interesse des Beschwerdeführers versichert hat vergleiche oben römisch eins.1.2.).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde schlüssig ergeben.

3.1.4. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.1.4. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende, aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in ganz Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende, aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in ganz Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat dieser weder bei seiner Einvernahme noch in der Beschwerde substantiiert behauptet.3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat dieser weder bei seiner Einvernahme noch in der Beschwerde substantiiert behauptet.

3.2.4. Der Beschwerdeführer ist gesund, jung, arbeitsfähig und es kann ihm grundsätzlich zugemutet werden, sich in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten einen entsprechenden Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich zeit seines Lebens in Indien aufgehalten hat und die Sprachen Punjabi sowie Hindi spricht, welche in weiten Teilen Indiens gesprochen werden. Außerdem kann er auf seine nach wie vor in Indien lebenden Familienangehörigen und Freunde zurückgreifen oder sich an eine nationale oder internationale Hilfsorganisation wenden. Es ist daher nicht ausreichend wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Ebenso wenig sind im Verfahren Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat tatsächlich eine unmenschliche Strafe oder gar die Todesstrafe drohen würde.

3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 10 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Zur Regelung des § 10 Abs. 1 AsylG 2005:3.3.1. Zur Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

3.3.2. Zur Auslegung des § 10 AsylG 2005:3.3.2. Zur Auslegung des Paragraph 10, AsylG 2005:

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9.6.2006, B 1277/04, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Artikel 8, EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9.6.2006, B 1277/04, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.

Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfGH U 954/09). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken (vgl. EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann (vgl. zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfGH U 954/09). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken vergleiche EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann vergleiche zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Artikel 8, EMRK erlangen vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (vgl. Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455 und 14.547 sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98).Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen vergleiche Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455 und 14.547 sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98).

Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;

16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vgl. auch § 10 Abs. 2 idF. BGBl. I Nr. 29/2009). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vergleiche auch Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).

3.3.3. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.3.3.3. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, welche einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt und hier auch keine anderen besonderen Bindungen hat. Der rund ein Jahr und vier Monate dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist jedenfalls zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, welche einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt und hier auch keine anderen besonderen Bindungen hat. Der rund ein Jahr und vier Monate dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist jedenfalls zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich (etwa aufgrund eines Beschäftigungs- oder Familienverhältnisses oder sonstiger intensiver sozialer Kontakte) sind auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, weshalb die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin überwiegen. Wie oben festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine besonderen sozialen Kontakte, spricht nicht Deutsch, besucht keine Kurse, ist nicht (regelmäßig) berufstätig und auch nicht Mitglied in irgendwelchen Vereinen.

Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt; insbesondere wurden keine Ausführungen getätigt, welche das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall in Zweifel gezogen hätten. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt; insbesondere wurden keine Ausführungen getätigt, welche das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall in Zweifel gezogen hätten. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Deutschkenntnisse, non refoulement, soziale Verhältnisse, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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