Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl. B11 418.433-2/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzender und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde vom
9. August 2013 von XXXX, StA.: Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. August 2013, Zl. 11 01.976-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:9. August 2013 von römisch 40 , StA.: Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. August 2013, Zl. 11 01.976-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 2 und § 38 Abs. 1 Z 1 des Asylgesetzes 2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, des Asylgesetzes 2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer brachte in seinem ersten Asylverfahren zunächst in seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 26. Februar 2011 zu seiner Person u.a. vor, dass er
XXXX heiße, am XXXX in XXXX in Algerien geboren und algerischer Staatsangehöriger sei. Er sei Moslem, gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei ledig. An Sprachen beherrsche er Arabisch. Zu seinen Fluchtgründen führte er an, dass er Polisario sei, der in der Westsahara gelebt habe und bei Demonstrationen gegen die marokkanische und algerische Regierung geflüchtet sei, ohne dass er selbst verhaftet worden sei. Am 24. Februar 2011 sei er illegal nach Österreich eingereist.römisch 40 heiße, am römisch 40 in römisch 40 in Algerien geboren und algerischer Staatsangehöriger sei. Er sei Moslem, gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei ledig. An Sprachen beherrsche er Arabisch. Zu seinen Fluchtgründen führte er an, dass er Polisario sei, der in der Westsahara gelebt habe und bei Demonstrationen gegen die marokkanische und algerische Regierung geflüchtet sei, ohne dass er selbst verhaftet worden sei. Am 24. Februar 2011 sei er illegal nach Österreich eingereist.
2. In der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4. April 2011 änderte er seine Identitätsangaben insofern, wonach er am 5. Mai 1976 in XXXX in der Westsahara geboren sei. Bei den Fluchtgründen blieb er im Wesentlichen bei den bisherigen Angaben. Er fügte ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen an, dass er darüber hinaus keine weiteren Probleme in seinem Herkunftsstaat gehabt hätte.2. In der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4. April 2011 änderte er seine Identitätsangaben insofern, wonach er am 5. Mai 1976 in römisch 40 in der Westsahara geboren sei. Bei den Fluchtgründen blieb er im Wesentlichen bei den bisherigen Angaben. Er fügte ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen an, dass er darüber hinaus keine weiteren Probleme in seinem Herkunftsstaat gehabt hätte.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. März 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in Folge auch: AsylG) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. März 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (in Folge auch: AsylG) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß Paragraph 8, Abs. in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen das unglaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers an, insbesondere die Zweifel an seiner tatsächlichen Herkunft (der Beschwerdeführer habe inhaltliche unrichtige Angaben zu seiner vermeintlichen Herkunftsregion gemacht) und seinen Fluchtgründen (dieser sei trotz Nachfragen sehr unbestimmt und vage geblieben). Weiters seien auch keine weiteren Umstände hervorgekommen, die eine anderslautende Entscheidung hätten bewirken können.
4. Mit Schriftsatz vom 8. März 2011 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
5. Mit Schreiben vom 13.März 2012 teilte das Bundesministerium für Inneres mit, dass laut Interpol XXXX der Beschwerdeführer aufgrund von Personendaten identifiziert worden sei und diesen zufolge den im o. g. Spruch angeführten Namen aufweise und am5. Mit Schreiben vom 13.März 2012 teilte das Bundesministerium für Inneres mit, dass laut Interpol römisch 40 der Beschwerdeführer aufgrund von Personendaten identifiziert worden sei und diesen zufolge den im o. g. Spruch angeführten Namen aufweise und am
XXXX in XXXX geboren sowie marokkanischer Staatsangehöriger sei.römisch 40 in römisch 40 geboren sowie marokkanischer Staatsangehöriger sei.
6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11. Jänner 2013, GZ B3 418.433-I/2011/14E wurde in Erledigung der oben angeführten Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass sich im Verfahren in der Folge herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit aus Marokko stamme. Die erforderliche Prüfung von dessen Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat würde im Lichte der Rechtsprechung in unzulässiger Weise dazu führen, dass diese erst bei der obersten Rechtsmittelinstanz beginnen und zugleich enden würde.
7. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 22. Februar 2013, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 Z 1 und Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.7. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 22. Februar 2013, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 54, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 3, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
8. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 6. August 2013 bestätigte der Beschwerdeführer, dass seine bisherigen Angaben nicht wahr gewesen wären.
8.1. Zusammengefasst führte er zu seiner Person und zu seinen familiären und Lebensumständen in Marokko an, dass er die von der IP XXXX mitgeteilte Identität aufweise. Er habe in seiner Geburtsstadt bei seiner Mutter - der Vater sei seit 1994 verstorben - in einem einstöckigen großen (da sieben Zimmer aufweisenden) Haus gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder und dessen Gattin gelebt. Die Mutter lebe von einer kleinen Pension, doch werde sie auch von seinem Bruder unterstützt, der (wie früher sein Vater) als Phosphatbergwerksarbeiter tätig sei. Sein älterer, ebenfalls verheirateter Bruder lebe auch in seiner Geburtsstadt. Dieser sei Händler mit einem eigenen Geschäft. Mit seiner Mutter und seinen Brüdern telefoniere er noch heute von Zeit zu Zeit. Gesundheitliche Beschwerden habe er nicht. Er habe immer als Mopedmechaniker gearbeitet, zuletzt habe er seltener Arbeit gefunden.8.1. Zusammengefasst führte er zu seiner Person und zu seinen familiären und Lebensumständen in Marokko an, dass er die von der IP römisch 40 mitgeteilte Identität aufweise. Er habe in seiner Geburtsstadt bei seiner Mutter - der Vater sei seit 1994 verstorben - in einem einstöckigen großen (da sieben Zimmer aufweisenden) Haus gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder und dessen Gattin gelebt. Die Mutter lebe von einer kleinen Pension, doch werde sie auch von seinem Bruder unterstützt, der (wie früher sein Vater) als Phosphatbergwerksarbeiter tätig sei. Sein älterer, ebenfalls verheirateter Bruder lebe auch in seiner Geburtsstadt. Dieser sei Händler mit einem eigenen Geschäft. Mit seiner Mutter und seinen Brüdern telefoniere er noch heute von Zeit zu Zeit. Gesundheitliche Beschwerden habe er nicht. Er habe immer als Mopedmechaniker gearbeitet, zuletzt habe er seltener Arbeit gefunden.
8.2. Über seine Aufenthalte außerhalb von Marokko führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2000 seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Er sei dann nach Aufenthalten (als Straßenhändler und Gelegenheitsarbeiter) in Nordafrika und (seit ca. 2009) in Italien über Frankreich und Deutschland nach Österreich gelangt. Auf den Vorhalt, dass nachweislich Fingerabdrücke von ihm in Italien aus dem Jahr 1999 vorlegen würden, bestätigte er dies und meinte, dass er nicht gewusst habe, dass das Bundesasylamt so gut informiert sei. Tatsächlich sei er schon von 1997 bis 2003 in Italien gewesen, danach 2003 bis 2006 in Spanien und 2006 bis 2009 in Portugal, wo er jeweils von diesen Staaten abgeschoben worden sei. Nach einmonatigem Aufenthalt in Marokko habe er sich ein Jahr lang in Spanien aufgehalten und sei 2011 über Deutschland nach Österreich eingereist.
8.3. Zu etwaigen Problemen mit den Behörden seines Herkunftsstaates gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er außer einer 6-monatigen Haft (glaublich) im Jahr 1995, da er den König beschimpft habe, keine Probleme mit den Behörden (gehabt) habe. Allein wirtschaftliche Gründe (er habe wenig Geld verdient und keine Arbeit gefunden) hätten zu seinen Entschluss geführt, nach ca. eineinhalb Jahre im Jahr 1997 Marokko zu verlassen. Wenn er nach Marokko zurückkehren müsse, befürchte er keine Probleme, doch wolle er nicht zurück, da er dort keine Arbeit finden würde. In Österreich habe er keine Verwandten oder sonstige soziale Kontakte. Auch habe er keine Kurse und Bildungseinrichtungen besucht, gehe keiner rechtmäßigen Arbeit nach und spreche fast kein Deutsch.
9. Mit oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. August 2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).9. Mit oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. August 2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Marokko gemäß Paragraph 8, Abs. in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers dieser nicht nur aus rein wirtschaftlichen Gründen sein Heimatland verlassen habe, sondern auch sonst keine Voraussetzungen vorliegen würden, die zu einer anderen Entscheidung auch in den anderen Spruchpunkten berechtigen würden.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit Schreiben vom 9. August 2013. In weitergehenden handschriftlichen Ausführungen brachte er zum ersten Mal im Wesentlichen vor, dass er Berber sei und mit seiner Familie in den Bergen lebe, wo sie nichts zu Essen und Trinken hätten. Er finde als Berber keine Arbeit und werde diskriminiert.
11. Der Beschwerdeführer legte in seinen Asylverfahren keinerlei Beweis- bzw. Bescheinigungsmittel vor.
12. Der Beschwerdeführer weist folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer weist den im oben genannten Spruch angeführten Namen auf, ist am XXXX in XXXX geboren und marokkanischer Staatsangehöriger. Er gehört der arabischen Volksgruppe an, ist islamischen Religionsbekenntnisses und ledig. Weiters wird sein Vorbringen zu seiner Person, zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich sowie zu seinen Fluchtgründen (s. oben unter Pkt. I.8.1. und 8.3. wiedergegeben) der Entscheidung zugrundegelegt.Der Beschwerdeführer weist den im oben genannten Spruch angeführten Namen auf, ist am römisch 40 in römisch 40 geboren und marokkanischer Staatsangehöriger. Er gehört der arabischen Volksgruppe an, ist islamischen Religionsbekenntnisses und ledig. Weiters wird sein Vorbringen zu seiner Person, zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich sowie zu seinen Fluchtgründen (s. oben unter Pkt. römisch eins.8.1. und 8.3. wiedergegeben) der Entscheidung zugrundegelegt.
Das darüber hinausgehende Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, wonach er Berber sei und mit seiner Familie in den Bergen lebe, wo sie nichts zu essen und trinken hätte und dass er als Berber keine Arbeit finde und diskriminiert werde (s. oben Pkt. I.10.), wurde nicht in den entscheidungswesentlichen Sachverhalt aufgenommen.Das darüber hinausgehende Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, wonach er Berber sei und mit seiner Familie in den Bergen lebe, wo sie nichts zu essen und trinken hätte und dass er als Berber keine Arbeit finde und diskriminiert werde (s. oben Pkt. römisch eins.10.), wurde nicht in den entscheidungswesentlichen Sachverhalt aufgenommen.
1.2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
Marokko
April 2013
Politische Lage
Als Folge ausgedehnter Demonstrationen im Frühjahr 2011 kündigte König Mohammed VI. eine Reihe von Reformen an. Diese Reformen schlossen die Einführung einer neuen Verfassung, die Schaffung eines neuen nationalen Menschenrechtskörpers, die Stärkung wirtschaftlicher Bestimmungen, die Verbesserung der Transparenz bei öffentlichen Beschaffungen, die Weiterentwicklung dezentraler Regierungsstrukturen, die Reform des Justizapparates und die Erweiterung der Pressefreiheit ein. Zusätzlich erhöhte die Regierung die Gehälter im öffentlichen Dienst und den Mindestlohn und kündigte weitere Aufnahmen in den Staatsdienst und weitere Sozialprogramme an (Congressional 2012).Als Folge ausgedehnter Demonstrationen im Frühjahr 2011 kündigte König Mohammed römisch sechs. eine Reihe von Reformen an. Diese Reformen schlossen die Einführung einer neuen Verfassung, die Schaffung eines neuen nationalen Menschenrechtskörpers, die Stärkung wirtschaftlicher Bestimmungen, die Verbesserung der Transparenz bei öffentlichen Beschaffungen, die Weiterentwicklung dezentraler Regierungsstrukturen, die Reform des Justizapparates und die Erweiterung der Pressefreiheit ein. Zusätzlich erhöhte die Regierung die Gehälter im öffentlichen Dienst und den Mindestlohn und kündigte weitere Aufnahmen in den Staatsdienst und weitere Sozialprogramme an (Congressional 2012).
Auch nach der neuen Verfassung verbleiben aber substantielle Machtbefugnisse in den Händen des Königs. Er ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres, Führer der Gläubigen (Islam ist Staatsreligion) und Garant der unabhängigen Justiz. Er ernennt den Regierungschef und auf dessen Vorschlag die Minister; er führt den Vorsitz im Ministerrat (an den Regierungschef delegierbar). Er kann weiterhin Regierungsmitglieder entlassen, das Parlament auflösen und den Notstand verhängen. Er steht über den Staatsgewalten und wacht über das Zusammenwirken der Verfassungsorgane, wogegen die Gewaltentrennung nur ansatzweise durch ein System von checks und balances ergänzt ist (ÖB April 2013).
Die Innenpolitik war in den letzten Monaten von Stagnation beherrscht. Die Regierungskoalition stand nicht nur durch die Opposition - und dabei vor allem durch die Partei für Authentizität und Modernität PAM (Parti Authenticité et Modernité) - vor einer mühsamen Bewährungsprobe, sondern auch aufgrund der innerhalb der Regierungskoalition entstandenen Unstimmigkeiten wegen der Wahl des Populisten Hamid Chabat am 23. Oktober 2012 zum Generalsekretär der Koalitionspartei Istiqlal (Partei der Unabhängigkeit) (zu näheren Einzelheiten siehe auch Quartalsbericht III/2012). Auch die Partei Sozialistische Union der Vereinten Volkskräfte USFP (Union Socialiste des Forces Populaires) wählte am 16. Dezember 2012 mit Driss Lachgar einen Populisten zu ihrem neuen Generalsekretär. Diese beiden Wahlen bestätigen die aktuelle Tendenz der politischen Neuordnung in Marokko, die darin besteht, populistische Politiker an die Parteispitzen zu bringen. Am 13. Dezember 2012 verstarb der Führer und Gründer der wichtigsten Oppositionsbewegung "Gerechtigkeit und Spiritualität" (Al Adl Wal Ihsane), Scheich Abdeslam Yassine, im Alter von 84 Jahren. Aufgrund der nicht den Erwartungen entsprechenden Ergebnisse der großen Reformen im Sozial- und Arbeitsbereich, ist die soziale Situation in Marokko weiterhin sehr angespannt und es finden immer wieder spontane Demonstrationen statt. Mitte November wurde beispielsweise eine Demonstration von mehreren Dutzend Anhängern der Bewegung "20. Februar" und Mitgliedern der marokkanischen Menschenrechtsorganisation (Association Marocaine des Droits de l'Homme) AMDH vor dem Parlament in Rabat gegen die im Haushaltsgesetzesentwurf für 2013 vorgesehenen hohen Ausgaben des Königspalastes gewaltsam aufgelöst. Am 28. Dezember 2012 wurden nach Angaben des Innenministeriums bei einer Demonstration gegen hohe Lebenshaltungskosten in Marrakesch etwa 30 Demonstranten wegen Teilnahme an einer nicht genehmigten Demonstration, Vandalismus und Gewalt festgenommen. Insgesamt befinden sich derzeit laut marokkanischen Menschenrechtsorganisationen etwa 70 Demonstranten und Aktivisten in Haft (Seidel Stiftung 2013).
Quellen:
Congressional Research Service (20. 6. 2012): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf, Zugriff 12.4.2013
ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (7.4.2013): Marokko Basisinformationen
Hans Seidel Stiftung (10.1.2013): Quartalsbericht IV/2012. Maghreb (Tunesien, Algerien, Marokko),
http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Maghreb_QB_2012_IV.pdf, Zugriff 12.4.2013
Sicherheitslage
Nach Einschätzung der marokkanischen Generaldirektion der Nationalen Sicherheit wird der marokkanische Staat von salafistischen aber auch jihadistischen Gruppen wie die AQMI (Al Qaida im Islamischen Maghreb) als ein Verbündeter der jüdisch-christlich Welt gesehen und stellt ein potenzielles Angriffsziel dar. Die marokkanischen Sicherheitskräfte befürchten, dass sich terroristische Anschläge in Marokko, wie im Mai 2003 in Casablanca und zuletzt 2011 in Marrakesch, wiederholen könnten. Die weitere Konsolidierung von islamistisch-terroristischen Gruppierungen in der unmittelbaren Nachbarschaft der Sahelzone stellt ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für Marokko dar. Gleichzeitig ist Marokko zunehmend zu einem Transitland für illegale Ein- und Durchwanderer sowie für Drogen (insbesondere von in Lateinamerika produziertem Kokain) aus der Sahelzone geworden. Eine anhaltende Krise in Mali und eine Destabilisierung der Sahelzone wird als eine direkte Bedrohung für Marokkos nationale Sicherheit wahrgenommen (KAS 2013).
Marokko gilt als Herkunftsland von Terroristen, die in Somalia, Irak und Afghanistan aktiv sind. Laut den Behörden besteht die reale Gefahr einer Rückkehr solcher Personen nach Marokko mit der entsprechenden Wahrscheinlichkeit von terroristischen Anschlägen. Viele kleine, isolierte und taktisch eingeschränkte Extremistenzellen, die der Salafiya Jihadiya-Ideologie anhängen, werden derzeit als die größte Bedrohung für die innere Sicherheit Marokkos angesehen. Zahlreiche innerstaatliche Maßnahmen gegen den radikalen Islamismus wurden seit den diversen Anschlägen mittlerweile durchgeführt, was zur Zerstörung von Terrorzellen und zur Verhinderung von Anschlägen geführt hat (Congressional 2012).
Quellen:
KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. (23.1.2013): Militärischer Einsatz in Mali. Marokko - Sicherheitspolitische Interessen und Herausforderungen in der Sahelzone, http://www.kas.de/wf/doc/kas_33335-1522-1-30.pdf?130124160815, Zugriff 12.4.2013
Congressional Research Service (20. 6. 2012): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf, Zugriff 12.4.2013
West-Sahara
Die Verhandlungen zwischen Marokko und der Frente Polisario um den Status der Westsahara stagnierten 2011. Marokko hatte das Gebiet 1975 annektiert. Die Frente Polisario fordert einen unabhängigen Staat. Der UN-Sicherheitsrat verlängerte am 27. April erneut das Mandat der UN-Mission für einen Volksentscheid in der Westsahara. Das Mandat enthält keine Bestimmungen zur Beobachtung der Menschenrechtslage. Sahrauische Aktivisten, die sich für die Selbstbestimmung der Menschen auf dem Gebiet der Westsahara einsetzten, wurden weiterhin an der Ausübung ihrer Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit gehindert. Führenden Aktivisten drohte nach wie vor strafrechtliche Verfolgung (AI 2012).
Quellen:
AI - Amnesty International Deutschland (24.5.2012): Amnesty International Report 2012 - Marokko und Westsahara, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/marokko-und-westsahara?destination=node%2F2977, Zugriff 31.8.2012
Rechtsschutz/Justizwesen
Im Mai 2012 wurde vom König ein nationaler Dialog über die Justizreform auf höchster Ebene angestoßen. Daran sind Regierungsvertreter, hohe Justizbeamte und Mitglieder der Zivilgesellschaft beteiligt, die eine Charta über die nationale Justizreform vorschlagen sollen. Mithilfe der Abhaltung neun regionaler Diskussionsforen unter Beteiligung breiter Bevölkerungsgruppen sollte dabei ein breiter Konsens in der Bevölkerung erzielt werden. Jedoch konnte bisher unter den Beteiligten keine Einigung hinsichtlich einer Justizreform, insbesondere die Probleme deren Unabhängigkeit betreffend, erzielt werden (Commission 2013).
Derzeit ist die Justiz nicht vollständig unabhängig. Der Mangel an Unabhängigkeit der Richter bleibt ein Problem. Allerdings bringt die neue Verfassung diesbezüglich wesentliche Fortschritte. Der oberste Justizrat erhält ein eigenes Budget und wird vom ersten Präsidenten des Obersten Gerichtshofs geleitet (anstatt wie bisher vom König). Die zehn Vertreter im Rat werden nunmehr von Richtern gewählt. Weitere Mitglieder sind ein Vertreter des Nationalen Menschenrechtsrats und ein Religionsgelehrter. Ein königliches Dekret garantiert die Autonomie dieser neuen Institution für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Freiheiten. Laut neuer Verfassung sind willkürliche Verhaftung und erzwungene Geständnisse ernste Vergehen (Bundesamt für Migration/Migrationsverket 2011).
Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig. In der Praxis wurde diese Unabhängigkeit jedoch von Korruption und außergerichtlichen Einflüssen unterlaufen. Solche Einflussnahme auf Richter und anderes Justizpersonal bzw. Korruption waren weit verbreitet (USDOS 2012).
Das Justizwesen ist von endemischer Korruption gekennzeichnet; die Staatsführung bezeichnet dies als eine der Hauptbaustellen der Regierungsagenda. Eine Hohe Kommission zur Ausarbeitung einer Justizreform wurde 2012 unter Vorsitz des Justizministers einberufen, allerdings - und schwer verständlich - ohne Einbeziehung der Standesvertretung der Richterschaft, die nach dem Inkrafttreten der Verfassung sich erstmals als Interessenvertretung organisieren durfte. Ein Konzept für den Neuaufbau des Justizsektors wird für 2013 angepeilt; selbst wenn dieser große Wurf in relativ kurzer Zeit gelingt, bleibt abzuwarten, ob sich der Justizsektor innerlich so erneuern kann, dass käufliche Entscheidungen der Vergangenheit angehören. Darüber hinaus wird den Richtern nachgesagt, in Fällen, die Interesse auf höherer Ebene erwecken, in ihrer Rechtsprechung vorauseilenden Gehorsam zu üben (ÖB Jänner 2013).
Verwaltungsentscheidungen können bei Verwaltungsgerichten appelliert werden, der Instanzenzug führt zum Kassations-Gerichtshof. Die Tatsache, dass ein Drittel (wenn nicht mehr) der Bevölkerung Analphabeten sind, die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung, das Mißtrauen gegenüber der Unparteilichkeit von Organwaltern im Rechtsbereich und die Überlastung der Gerichte lassen den Gang zu Gericht nicht für jedermann leicht erscheinen. Ein Zurwehrsetzen gegenüber Akten, die von der Obrigkeit zur Wahrung der zitierten "roten Linien" und im Kampf gegen den Terrorismus gesetzt wurden, erfordert Mut, finanzielle Mittel und Ausdauer bei ungewissem Ausgang (Ebd.).
Der Conseil National de Droits de l'Homme (CNDH) wurde - nach den Pariser Kriterien - als nationale Grundrechtsinstitution eingerichtet und ist in der Verfassung direkt verankert. Seine Aufgabe liegt in der Beobachtung und Aufzeigung menschenrechtsrelevanter Entwicklungen und Sachverhalte, er kann Wahrnehmungen durch Vorort-Inspektionen machen, ohne dass ihm der Zugang verwehrt werden darf. Der CNDH ist sichtbar, aktiv und produktiv (jüngste Berichte über die psychiatrische Anstalten und den Strafvollzug), er legt jährlich einen Bericht vor, der dem König und dem Parlament zur Kenntnis gebracht wird und nimmt auch zu Individualfällen Stellung. 13 Außenstellen des CNDH wurden in Provinzstädten eingerichtet, sodass eine stärkere räumliche Nähe zu potentiellen Beschwerdeführern angeboten wird.
Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten stehen allerdings nicht offen. Im Bereich der Rechtsanwendung ohne Menschenrechts-Bezug kommt auch dem Ombudsmann (Médiateur) Bedeutung zu, allerdings wiederum ohne unmittelbare Rechtsdurchsetzungsmechanismen. Wie der CNDH ist der Médiateur in der Verfassung direkt verankert, beide Institutionen stehen außerhalb der Regierungshierarchie (Ebd.).
Die Verfassung sieht darüber hinaus eine Reihe von Räten und Kommissionen vor, denen konsultative und überwachende Funktionen zukommt (Oberster Justizrat, Gleichstellungs-Rat, Wettbewerbsrat, Hohe Rundfunk-Behörde, Wettbewerbsrat, Nationalstelle für korrekte Verwaltung und Korruptionsbekämpfung, Familien- und Jugendbeirat). Diese Gremien stehen aber tw. noch am Beginn der Tätigkeit bzw. muss ihre rechtlicher Unterbau erst geschaffen werden, sodass noch schwer absehbar ist, inwieweit sie für Rechtsstaatlichkeit und Achtung von Grundrechten in der Praxis Bedeutung gewinnen (Ebd.).
Jeder Beschuldigte hat das Recht, sich bei der Einvernahme von einem Rechtsanwalt unterstützen zu lassen - diese Regelung gilt durch die Änderung der Strafprozessordnung auch während der Einvernahme die die Kriminalpolizei. Alle Festgenommenen sind über die Gründe ihrer Festnahme, ihr Recht zu schweigen und über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einem Anwalt bzw. der Verständigung eines Familienangehörigen in einer für sie verständlichen Sprache zu informieren (VB 2013).
Quellen:
Commission Européenne (20.3.2013): DOCUMENT DE TRAVAIL CONJOINT DES SERVICES. Mise en oeuvre de la Politique Europénne de Voisinage au Maroc Progrès réalisés en 2012 et actions à mettre en ¿uvre.
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364373505_2013-progress-report-maroc-fr.pdf, Zugriff 15.4.2013
Bundesamt für Migration/Migrationsverket (17-22.6.2011): The Development of Morocco in the Shade of the Arabic Spring and its Consequences on Migration. Report from a Swedish-Swiss fact finding mission to Morocco,
http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentSummaryId=26423, Zugriff 15.4.2013
US DOS - U.S. Department of State (24.5.2012): Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/217717/338481_de.html, Zugriff 15.4.2013
ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (18.1.2013): Asylländerbericht Marokko 2012
VB - Bericht (Email) des Verbindungsbeamten an der ÖB Rabat (16.4.2013): Justiz und Polizei Marokko
Sicherheitsbehörden
Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, die sich teilweise überlappen. Die Nationalpolizei (DGSN) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und patrouilliert auf Autobahnen und untersteht dem Verteidigungsministerium. Sie ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet. Bei den "Forces auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist zwar effektiv, jedoch bestand kein systematischer Mechanismus, Menschenrechtsverletzungen und Korruption wirksam zu untersuchen und zu bestrafen. Das Innenministerium erhöhte jedoch solche Untersuchungen gegen Übergriffe und Korruption seitens des Personals der Sicherheitskräfte, jedoch gab es über Verhaftungen und Verurteilungen keine diesbezüglichen Zahlen (USDOS 2012).
Es existieren zwei Nachrichtendienste, der Auslandsdienst DGED ("Direction Générale d'Etudes et de Documentation") und der Inlandsdienst DGST ("Direction Générale de la Surveillance du Territoire"), deren Tätigkeit offiziell von der Arbeit der Polizei getrennt ist. Im Zusammenwirken aller Sicherheitskräfte und unter Einschluss eines nach dem Blockwartsystem organisierten Netzes von Informanten, das der DAC ("Direction des Affaires Centrales") unterstellt ist, ist der staatliche Sicherheitsapparat in der Regel gut informiert (AA 2011).
Marokko steht im Kampf gegen den Terrorismus im Lager des Westens. Die marokkanischen Dienste gelten als gut unterrichtet und operationell fähig; die Aushebung von Terrorzellen (zuletzt 4 Eingriffe von Dezember 2012/Januar 2013) belegt deren Effizienz. AKIM und andere islamisch-fundamentalistische Gruppierungen und Salafisten werden als Staatsfeinde Nummer eins betrachtet. Besondere Sorge gilt seit Ausbruch der Mali-Krise einer vermuteten Verbindung der Polisario mit fundamentalistischen Elementen aus dem Sahel (v.a. Mali). Marokko scheint für die dort agierenden fundamentalistischen Gruppierungen (AKIM, Ansaredine, Mujao) als Rekrutierungsstandort attraktiv zu werden; die marok. Behörden befürchten einen späteren Rückfluss von Kämpfern nach Marokko und das Entstehen von grenzüberschreitenden Terrornetzwerken. Die - auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten - Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten - vor allem im Gebiet der Westsahara selbst - besonders exponiert sind (ÖB Jänner 2013).
Im Jahre 2009 wurden 91, im Jahr 2010 69 und 2011 45 Beamte für willkürliche Festnahmen, Folter und Amtsmissbrauch strafrechtlich verfolgt und mit Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren Haft verurteilt (VB 2013).
Quellen:
US DOS - U.S. Department of State (24.5.2012): Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/217717/338481_de.html Zugriff 15.4.2013
AA - Auswärtiges Amt (23.12.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko
ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (18.1.2013): Asylländerbericht Marokko 2012
VB - Bericht (Email) des Verbindungsbeamten an der ÖB Rabat (16.4.2013): Justiz und Polizei Marokko
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz gegen die Folter wurde am 20.10.2005 vom Parlament verabschiedet. Im März 2006 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend erweitert, dass ein Gefangener, der angibt, in der Haft misshandelt worden zu sein, auf Wunsch einem Gerichtsmediziner vorzuführen ist. Angehörige der Sicherheitskräfte, die Urheber schwerer Misshandlungen insbesondere im Bereich des Polizeigewahrsams und des Strafvollzugs sind, werden nach marokkanischen Angaben - wenn die Fälle bekannt werden - in der Regel in ordentlichen Gerichtsverfahren zur Rechenschaft gezogen (AA 2011).
Ein UN Sondergesandter für Folter hatte Marokko im September 2012 einen Besuch abgestattet, wobei ihm freier Zugang zu Haftanstalten ermöglicht wurde. In seinen vorläufigen Erkenntnissen stellte er fest, dass zwar, im Vergleich zu früher, Fälle von Folter im Allgemeinen abnahmen, es jedoch noch immer üblich ist, dass es zu Übergriffen bei gewöhnlichen Kriminellen und bei besonderen Ereignissen kommt (Commission 2013).
Fälle von Folter werden nach dem Strafrechtsparagraphen 231.1 mit Strafe bedroht. Polizeioffiziere werden allerdings selten nach diesen Bestimmungen im Falle des Vorwurfs von Folter bestraft bzw. zur Verfolgung gebracht, sodass ein Klima von Straflosigkeit vorherrscht. Verurteilungen geschehen meistens nur wegen tätlicher Übergriffe und Körperverletzungen. Auch sollen in vielen Fällen entsprechende disziplinäre Maßnahmen nicht der Schwere der jeweiligen Vergehen von Polizeibeamten entsprechen. Es wird daher seitens des UN-Komitees eine prompte, effektive und unparteiische Verfolgung und entsprechende Bestrafung nach der Schwere des Vergehens eingefordert (UN 2011).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (23.12.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko
Commission Européenne (20.3.2013): DOCUMENT DE TRAVAIL CONJOINT DES SERVICES. Mise en oeuvre de la Politique Europénne de Voisinage au Maroc Progrès réalisés en 2012 et actions à mettre en ¿uvre.
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364373505_2013-progress-report-maroc-fr.pdf, Zugriff 17.4.2013
UN Convention against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (21.12.2011): Consideration of reports submitted by State parties under article 19 of the Convention. Morocco,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1327918048_cat-c-mar-co-4-en.pdf, Zugriff 17.4.2013)
Korruption
Das Gesetz sieht für offizielle Korruption Strafen vor, doch setzte die Regierung das Gesetz nicht effektiv um. Es war allgemein bekannt, dass Korruption bei der Exekutive, bei der Polizei, bei der Legislative und in der Justiz ein ernstes Problem war, welches auch immer wieder seitens des Königs im Laufe des Jahres angesprochen wurde. Die Central Commission for the Prevention of Corruption (ICPC) ist die zentrale Behörde zur Korruptionsbekämpfung. Die ICPC richtete zur besseren Meldung von Korruptionsfällen spezielle Websites ein. Beschwerden über Korruption werden zwar von der ICPC aufgenommen, doch ohne allerdings ein Recht auf eine verpflichtende Antwort von Regierungsinstitutionen in Korruptionsfällen zu haben (USDOS 2012).
Zwar gab es Untersuchungen von Korruptionsfällen, jedoch waren keine prominenten Fälle darunter. Der Generalsinspektor des Justizministeriums untersuchte 151 ethische Beschwerden gegen Richter, wobei drei an den Obersten Justizrat für Disziplinarmaßnahmen weitergeleitet wurden. Korruption war auch endemisch innerhalb der Polizei, wobei die Regierung angab, diese und andere Dienstvergehen von Polizisten durch interne Maßnahmen zu untersuchen (Ebd.).
Im Kampf gegen die Korruption wurde ein Gesetzesentwurf über den Status der zentralen Behörde zur Korruptionsprävention ausgearbeitet, mit dem Ziel die Befugnisse dieser Institution zu stärken. Marokko belegte im Korruptionswahrnehmungsindex 2012 den
88. von insgesamt 176 Plätzen (Commission 2013).
Im Sommer 2012 hatte es Erhebungen gegen Gendarmeriebeamte in Tanger gegeben, welche Unregelmäßigkeiten bei der Einfuhr von Fahrzeugen tolerierten. Acht Beamte wurden zu Haftstrafen von je einem Jahr verurteilt, einer zu sechs Monaten und drei wurden frei gesprochen (VB 2013).
Ein Gendarmeriebeamter und sechs Militärs wurden wegen Amtsmissbrauch und Bestechung vor dem Militärgericht in Rabat angeklagt. Die Personen hatten versucht, Zugangsprüfungen zum Gendarmeriedienst gegen Geldleistung zu beeinflussen. Ein Angestellter der Staatsanwaltschaft in El Jadida (südlich von Casablanca) wurde bei der Geldannahme auf frischer Tat betreten und festgenommen, wobei er vier weitere Richter der Beteiligung an Korruption beschuldigte (VB Korruption 2013).
Quellen:
US DOS - U.S. Department of State (24.5.2012): Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/217717/338481_de.html Zugriff 17.4.2013
Commission Européenne (20.3.2013): DOCUMENT DE TRAVAIL CONJOINT DES SERVICES. Mise en oeuvre de la Politique Europénne de Voisinage au Maroc Progrès réalisés en 2012 et actions à mettre en ¿uvre.
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364373505_2013-progress-report-maroc-r.pdf, Zugriff 17.4.2013
VB - Bericht (Email) des Verbindungsbeamten an der ÖB Rabat (16.4.2013)
VB - Bericht (Email) des Verbindungsbeamten an der ÖB Rabat (16.4.2013): Marokko Korruption
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Einstellung der Regierung gegenüber internationalen Menschenrechtsorganisationen variiert, abhängig von der Sensitivität der jeweiligen Angelegenheit. Lokale und internationale Menschenrechtsgruppen konnten generell ohne Einschränkungen seitens der Regierung im Land operieren, außer jenen, die sich für eine Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen. Die Gruppen konnten Untersuchungen anstellen und Ergebnisse publizieren. Die Regierung war generell kooperativ und reagierte auch auf Vorschläge der größten Menschenrechtsgruppen OMDH, AMDH und Transparency Marokko (USDOS 2012).
Hervorzuheben ist die sichtbare, initiative und produktive Rolle des "Conseil National de Droits de L'Homme" (CNDH), der - nach den Pariser Kriterien - als unabhängige nationale Menschenrechtsinstitution eingerichtet wurde. Seine Aufgabe liegt in der Beobachtung und Aufzeigung menschenrechtsrelevanter Sachverhalte und Entwicklungen, er kann Vorort-Inspektionen durchführen und nimmt auch zu Individualfällen Stellung. Der NGO-Bereich stellt sich als breit gefächerte Landschaft mit einer aktiven und sich artikulierenden Menschenrechts-Verteidigerszene dar. Die Zivilcourage der einzelnen Aktivisten verdient größte Anerkennung, weil nicht nur Gefahr besteht, mit staatlicher Repression in Konflikt zu geraten, sondern auch an die Grenzen des von der Gesellschaft Tolerierten zu stoßen (ÖB April 2013).
Der NGO-Bereich stellt sich als breit gefächerte Landschaft (ca. 80.000 Vereinigungen) dar mit einer aktiven und sich artikulierenden Menschenrechts-Verteidigerszene, die mit dem CNDH korreliert und dessen Arbeit ergänzt oder diesem sogar voraneilt. Sichtbarste und mit Veranstaltungen und Berichten hervortretende Protagonisten der MR-Verteidigerszene sind die Organisation Marocaine des Droits Humains (OMDH) und die Association Marocaine des Droits Humains (AMDH). Die Zivilcourage der einzelnen Aktivisten verdient Anerkennung, weil nicht nur Gefahr besteht, mit staatlicher Repression in Konflikt zu geraten, sondern auch an die Grenzen des gesellschaftlich Tolerierten zu stoßen: So erhielt beispielsweise die Präsidentin der AMDH Morddrohungen, nachdem sie öffentlich postuliert hatte, außereheliche sexuelle Kontakte nicht mehr unter Strafe zu stellen. NGOs nehmen sich auch individueller Anliegen an, eine Möglichkeit, die Schutzsuchenden in Städten eher offen steht als auf dem Lande (Ebd).
Quellen:
US DOS - U.S. Department of State (24.5.2012): Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/217717/338481_de.html Zugriff 17.4.2013
ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (7.4.2013): Marokko Basisinformationen
Ombudsmann
Der Conseil National de Droits de l'Homme (CNDH) wurde - nach den Pariser Kriterien - als nationale Grundrechtsinstitution eingerichtet und ist in der Verfassung direkt verankert. Seine Aufgabe liegt in der Beobachtung und Aufzeigung menschenrechtsrelevanter Entwicklungen und Sachverhalte, er kann Wahrnehmungen durch Vorort-Inspektionen machen, ohne dass ihm der Zugang verwehrt werden darf. Der CNDH ist sichtbar, aktiv und produktiv (jüngste Berichte über die psychiatrische Anstalten und den Strafvollzug), er legt jährlich einen Bericht vor, der dem König und dem Parlament zur Kenntnis gebracht wird und nimmt auch zu Individualfällen Stellung. 13 Außenstellen des CNDH wurden in Provinzstädten eingerichtet, sodass eine stärkere räumliche Nähe zu potentiellen Beschwerdeführern angeboten wird.
Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten stehen allerdings nicht offen. Im Bereich der Rechtsanwendung ohne Menschenrechts-Bezug kommt auch dem Ombudsmann (Médiateur) Bedeutung zu, allerdings wiederum ohne unmittelbare Rechtsdurchsetzungsmechanismen. Wie der CNDH ist der Médiateur in der Verfassung direkt verankert, beide Institutionen stehen außerhalb der Regierungshierarchie (ÖB Jänner 2013).
Quellen:
ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (18.1.2013): Asylländerbericht Marokko 2012
Wehrdienst
Die allgemeine Wehrpflicht ist seit dem 31.08.2006 abgeschafft. Frauen ist mit der Gesetzesänderung der Zugang zu allen Truppengattungen geöffnet worden. Die Armee stellt
einen Ausweg aus Armut, Analphabetismus und Arbeitslosigkeit dar. Die marokkanischen Streitkräfte sind nicht in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt. Allerdings befindet sich der Großteil der Armee dauerhaft und unverändert auf dem Gebiet der Westsahara (AA 2011).
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Desertion steht unter Strafe. Ein Großteil aller Wehrstrafdelikte verjährt nach drei bzw. fünf Jahren (AA 2011).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (23.12.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko
Allgemeine Menschenrechtslage
Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen; als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit.Der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch zwei) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen; als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Allerdings sind Vorbehalte angebracht: Die Verfassung selbst stellt den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen "roten Linien" (Monarchie, Islam, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) quasi als "Baugesetze" des Rechtsgebäudes. In der Verfassung sind über 20 Verfassungsdurchführungsgesetze und weitere einfache Durchführungsgesetze vorgesehen, die erst zu geringem Teil existieren und bis Ende der laufenden Legislaturperiode (2016) erlassen werden müssen. Die Fortgeltung des vorhandenen Rechtsbestandes, der mit der neuen Verfassungslage, v.a. in Bereichen wie Familienrecht, Medienrecht und Strafrecht, teilweise nicht mehr konform ist (Juristen sprechen von einer Million zu novellierender Paragraphen!) (ÖB Jänner 2013).
Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind gegenwärtig nicht festzustellen, sofern die genannten Tabuthemen (die herrschende Dynastie der Alawiten, Islam als Staatsreligion mit dem König als religiösem Führer sowie die Souveränität Marokkos über die Westsahara, Anm.) nicht berührt werden (AA 2011).Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind gegenwärtig nicht festzustellen, sofern die genannten Tabuthemen (die herrschende Dynastie der Alawiten, Islam als Staatsreligion mit dem König als religiösem Führer sowie die Souveränität Marokkos über die Westsahara, Anmerkung nicht berührt werden (AA 2011).
Menschenrechtsdefizite bestehen in Marokko weiterhin und kommen vor allem im Zusammenhang mit dem Problem der West-Sahara vor. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen von Sahraouis, die Polisario-Aktivitäten verdächtigt werden und militärische Aktionen gegen Polisarioeinrichtungen. Der König kündigte im März 2011 die Errichtung eines neuen Nationalen Menschenrechtsrates (CNDH) an. Seine Mitglieder haben größere Untersuchungsmöglichkeiten in Regierungsämtern und einen größeren Aktionsradius. Weiters sollen durch diese neue Institution auch Menschenrechtsverletzungen in der Westsahara untersucht werden. Das Familienrecht, die Moudawana, wurde 2004 geändert und brachte wesentliche Verbesserungen in der rechtlichen Stellung und der Gleichstellung von Frauen und Mädchen (Congressional 2012).
Menschenrechtsangelegenheiten werden durch die interministerielle Abordnung über Menschenrechte (DIDH), durch den nationalen Rat für Menschenrechte (CNDH) und durch die Institution des Médiateur (Ombudsmann) wahrgenommen. Die Befassung mit Menschenrechtsangelegenheiten wurde durch die Errichtung von 13 regionalen Zweigstellen des CNDH weiter gefördert, um so der Bevölkerung einen leichteren Zugang bei Menschenrechtsverletzungen bzw. -beschwerden zur Verfügung stellen zu können (Commission 2013).
Quellen:
ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (18.1.2013): Asylländerbericht Marokko 2012
AA - Auswärtiges Amt (23.12.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko
Congressional Research Service (20.6.2012): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf, Zugriff 19.4.2013
Commission Européenne (20.3.2013): DOCUMENT DE TRAVAIL CONJOINT DES SERVICES. Mise en oeuvre de la Politique Europénne de Voisinage au Maroc Progrès réalisés en 2012 et actions à mettre en ¿uvre.
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364373505_2013-progress-report-maroc-r.pdf, Zugriff 19.4.2013
Meinungs- und Pressefreiheit
Die unabhängige marokkanische Presse ist in ihrer Berichterstattung grundsätzlich nicht eingeschränkt. Werden dabei allerdings bestimmte Tabuthemen kritisch betrachtet, kann es zu Verfahren oder Drohungen gegen JournalistInnen kommen. Die Pressegesetze enthalten Bestimmungen, die bei Verbreitung von Falschinformationen die öffentliche Ordnung gefährden sowie bei Berichten gegen die königliche Familie, gegen den Islam oder gegen die territoriale Integrität (West-Sahara Konflikt) zu Gefängnisstrafen führen können (HRW 2013).
Nach wie vor wurden Journalisten und andere Personen festgenommen und angeklagt, weil sie kritisch über die Monarchie oder staatliche Einrichtungen berichtet oder sich zu Themen geäußert hatten, die von den Behörden als politisch brisant eingestuft wurden. Sahrauische Aktivisten, die sich für die Selbstbestimmung der Menschen auf dem Gebiet der Westsahara einsetzten, wurden weiterhin an der Ausübung ihrer Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit gehindert. Führenden Aktivisten drohte nach wie vor strafrechtliche Verfolgung (AI 2012).
Verfolgung wegen politischer Überzeugungen erfolgt zwar nicht systematisch- flächendeckend, bleibt aber ein reelles Risiko für politisch aktive Personen außerhalb des politischen Establishments und Freigeister. Parameter des "Wohlverhaltens" sind die schon zitierten "roten Linien" (Monarchie, Islam, territoriale Integrität) sowie der Kampf gegen den Terrorismus. Wer sich dagegen kritisch äußert oder dagegen politisch aktiv wird, muß mit Repression rechnen. Durch Fokussierung auf Einzelfälle, deren Publizierung gar nicht behindert wird, entsteht eine generalpräventive Grundstimmung:
die Marokkaner wissen sehr gut abzuschätzen, wann sie mit Äußerungen in tiefes Wasser geraten könnten (ÖB Jänner 2013).
Dies hindert aber nicht, dass Jugend, Menschenrechtsaktivisten, Interessensvertreter dennoch laufend ihre Stimme erheben, wobei nicht jede kritische oder freiherzige Äußerung unbedingt Konsequenzen haben muss; insbesondere Medien und Persönlichkeiten mit großer Visibilität wird ein gewisser Freiraum zugestanden. Gegenüber Regierung, Ministern und Parlament etwa kann ganz freimütig Kritik geübt werden. Die "kritische Masse" für das Eingreifen der Obrigkeit scheint erst beim Zusammentreffen mehrerer Faktoren zustande zu kommen: Etwa Infragestellen des Autoritätsgefüges (Königshaus, Sicherheitskräfte) oder Kritik am Günstlingsumfeld des Hofes ("Makhzen") verbunden mit publizitärer Reichweite des Autors (Ebd.).
Quellen:
HRW - Human Rights Watch (31. 1. 2013): World Report 2013 - Morocco/Western Sahara,
http://www.ecoi.net/local_link/237075/359949_de.html, Zugriff 19.4.2013
AI - Amnesty International (24. 5. 2012): Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/217505/339402_de.html, Zugriff 19.4.2013
ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (18.1.2013): Asylländerbericht Marokko 2012
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Versammlungsfreiheit
Durch die Ereignisse in den Maghrebstaaten kommt es auch in Marokko seit Februar 2011 zu regelmäßigen Protesten und Versammlungen über politische Reformen, die meistens ohne Probleme und Eingreifen der Polizei verliefen. Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind zwar in der Verfassung garantiert, allerdings kommt es im Falle bestimmter Gruppen und Organisationen zu Behinderungen seitens der Behörden, insbesondere wenn es sich dabei um die West-Sahara oder islamistischen Gruppen handelt. Diese werden in einem gewissen Maße in ihrem Aktionsradius nur toleriert bzw. geduldet (HRW 2013).
Die von der islamisch-wertkonservativen PJD (Parti de la Justice et du Développement) dominierte Regierung agiert im Kontext der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Demonstrationen) nach einem law and order Muster; ein diesbezüglicher Paradigmenwechsel aufgrund der neuen Verfassung in Haltung, Zugang und Kontrolle zu obrigkeitsstaatlichem Handeln ist nicht zu erkennen. Ein robustes Durchgreifen der Ordnungskräfte ist v.a. bei Demonstrationen und Kundgebungen zu beobachten, wobei Auseinandersetzungen mit den Ordnungskräften rasch als "Widerstand gegen die Staatsgewalt" interpretiert werden, um dann als Rechtfertigung für Festnahmen, Anzeigen und Verurteilungen herangezogen zu werden. Derartiges Vorgehen wird laufend kolportiert, wobei auf der Manifestantenseite zumeist die Bewegung des 20 Februar, arbeitslose Akademiker ("diplomés chômeurs"), islamistische Sympathisanten aber zB auch die Vereinigung der Berufsrichter stehen. Die Behörden legen das Versammlungsgesetz engherzig aus; es kommt laufend zu nichtgenehmigten Kundgebungen mit entsprechendem Eingreifen des Sicherheitsapparats. Neu ist jedoch, dass die Zivilgesellschaft die in der Verfassung zugestanden Rechte zunehmend einfordert und dabei rechtliche Argumente auf ihrer Seite weiß (ÖB Jänner 2013).
Opposition
Die Wahlen vom November 2011 brachten eine Vierparteienkoalition bestehend aus den moderaten Islamisten (PJD), der konservativen Istiqlal, der zentristischen Popular Movement (MP) und der linken Progress and Socialism Party (PPS). Der neuen Regierung steht nun eine aus drei größeren Parteien bestehende Opposition gegenüber: Die sozialdemokratische Socialist Union of Popular Forces (USFP), die zentristische National Rally of Independence (RNI) und die Party of Authenticity and Modernity (PAM) (Congressional 2011).
Die gewaltlose politische Opposition kann sich weitgehend frei betätigen, solange nicht die genannten Tabuthemen berührt sind. Außerhalb dieser Bereiche sind keine Festnahmen von gewaltlosen politischen Oppositionellen oder politisch motivierte Verfahren bekannt. Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentieren jedoch immer wieder politisch motiviertes juristisches Vorgehen gegen insbesondere sahraouische (d.h. aus der Westsahara stammende) Unabhängigkeitsaktivisten (AA 2011).
Quellen:
HRW - Human Rights Watch (31. 1. 2013): World Report 2013 - Morocco/Western Sahara,
http://www.ecoi.net/local_link/237075/359949_de.html, Zugriff 19.4.2013
ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (18.1.2013): Asylländerbericht Marokko 2012
Congressional Research Service (20.12.2011): Morocco: Current Issues, http://fpc.state.gov/documents/organization/180685.pdf, Zugriff 19.4.2013
AA - Auswärtiges Amt (23.12.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko
Haftbedingungen
Die Zustände in den Gefängnissen entsprachen generell nicht internationalen Standards, waren durch hohe Überbelegung und schlechte hygienische Zustände geprägt und anfällig für Gewalt. 2011 wurden insgesamt 7 neue Gefängnisse errichtet und eine Anzahl weiterer aufgrund schlechter sanitärer Zustände geschlossen. Das marokkanische Observatory of Prisons (OMP), eine Dachorganisation von Rechtsanwälten für die Verbesserung der Zustände in Gefängnissen Menschenrechts- NGO's berichteten ebenfalls von Überbelegungen, Gewalt und schlechten generellen Standards. Das Generaldirektorat für die Gefängnisverwaltung (DGAP), eine eigene Agentur, die direkt dem Premierminister berichtet, ist für die Verwaltung aller Haftanstalten in Marokko verantwortlich. Es verfügt über ein eigenes Budget und einen zentralen Verwaltungsapparat. Unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern und nationalen NGOs wurde der Zutritt zu Gefängnissen grundsätzlich gewährt. Daneben gab es aber auch Visiten von parlamentarischen Kommissionen und gerichtlichen Behördenvertretern. Die quasiamtliche CNDH agierte als eine Art Ombudsmanninstitution für Menschenrechte und erhielt dabei Beschwerden seitens der Gefängnisinsassen und auch von deren Familien. Daneben kam es auch zu direkten Interventionen der CNDH um königliche Amnestien oder schlechte Zustände in bestimmten Haftanstalten zu thematisieren. Regelmäßige Besuche Haftanstalten durch diverse NGOs wie OMDH, AMDH, ASVDH wurden durchgeführt, um Essen etc. zu verteilen bzw. deren Gesundheitszustand und Wohlbefinden zu überprüfen (USDOS 2012).
Die Zustände in den marokkanischen Gefängnissen waren zu Jahresende 2012 Gegenstand von Berichten des UN Sonderbeauftragten für Folter, Juan Mendez, und des CNDH. Beide Berichte konstatierten zT. unhaltbare Zustände im marok. Strafvollzug und im Polizeigewahrsam sowie punktuell die Anwendung folterähnlichen Praktiken. Trotz dieser niederschmetternden Kritik ist es bei den für den Strafvollzug verantwortlichen Führungskräften, an deren Spitze der de facto außerhalb der Regierungshierarchie stehende Generaldelegierte Hafid Benhachem steht, rechtlich oder disziplinär zu keinen sichtbaren Konsequenzen gekommen. Ob es zu inneren Revisionen gekommen ist, ist nicht bekannt. Benhachem wurde sogar vor den zuständigen Parlamentsausschuss zitiert und verteidigte sich dort, dass unter seiner dreijährigen Amtszeit sich die Zustände verbessert hätten (v.a. im baulichen Bereich) und dass die Überbelegung (zu 100%) Hauptgrund für die Misere sei (die Hälfte der Gefängnispopulation sind U-Häftlinge!) (ÖB Jänner 2013).
Quellen:
US DOS - U.S. Department of State (24.5.2012): Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/217717/338481_de.html Zugriff 19.4.2013
ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (18.1.2013): Asylländerbericht Marokko 2012
Todesstrafe
Marokkanische Gerichte verhängten weiterhin Todesurteile. Zuletzt hatte 1993 in Marokko eine Hinrichtung stattgefunden. Im April 2011 wurden im Zuge einer Amnestie des Königs die Todesurteile gegen fünf Männer in Haftstrafen umgewandelt (AI 2012).
Quellen:
AI - Amnesty International (24. 5. 2012): Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/217505/339402_de.html, Zugriff 22.4.2013
Religionsfreiheit
Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen, sofern die genannten Tabuthemen nicht berührt werden. Marokko hält viel auf seine traditionelle religiöse Toleranz gegenüber andersgläubigen Ausländern. Dabei geht es auch mit Vorschriften, die der Maxime des Islam als Staatsreligion und der Schutzherrschaft des Königs über die islamische Glaubensgemeinschaft entspringen, pragmatisch um, erwartet aber, dass Ausländer gewisse Grundregeln und Vorschriften beachten. Zu diesen Vorschriften gehört z.B. das strafrechtliche Verbot, Muslime von ihrem Glauben abzubringen (Proselytismus), sowie die Anwendung islamischen Rechts im internationalen Privatrecht. Die Konversion eines Muslims zum christlichen Glauben ist nach islamischen Geboten unzulässig (Apostasie). Bei Bekanntwerden einer Konversion ist daher mit drastischen gesellschaftlichen Nachteilen zu rechnen. Kinder aus gemischtnationalen Ehen mit mindestens einem muslimischen Elternteil sind immer Muslime, da entweder der Vater Muslim ist und somit seine Religion automatisch an sein Kind weitergibt, oder ein Nichtmuslim eine nach marokkanischer Rechtsauffassung rechtsgültige Ehe mit einer Muslimin nur nach Übertritt zum Islam schließen kann (AA 2011).
98,7 Prozent der Bevölkerung sind sunnitische Moslems, der Rest verteilt sich hauptsächlich auf Christen (ca. 5000) und Juden (ca. 4000). Die Verfassung und andere Gesetze beschützen die Religionsfreiheit, obwohl es bei gewissen Situationen (bei Bekehrungsversuchen, Verbreitung nicht muslimischer Literatur, etc.) zu Einschränkungen derselben kommen kann. Gelegentlich kann es jedoch zu Diskriminierungen aufgrund der religiösen Einstellung kommen, wobei hier insbesondere Konvertiten betroffen sind. Personen, die Muslime zum Christentum bekehren wollen, werden regelmäßig des Landes verwiesen oder zu Personen non grata erklärt. Andererseits stellt die Regierung auf Verlangen christlicher oder jüdischer Gruppen speziellen Schutz bei religiösen Festen oder Feiertagen zur Verfügung. Obwohl die Gemeinde der Juden sehr klein ist, besetzen einige Juden höhere staatliche Ämter (USDOS 2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (23.12.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko
USDOS - US Department of State (30. 7. 2012): 2011 International Religious Freedom Report - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/223807/345442_de.html, Zugriff 22.4.2013
Ethnische Minderheiten
Eine Unterdrückung der berberischen Kultur und Sprache - ca. 60 % der Bevölkerung macht eine berberische Abstammung geltend - ist nicht mehr feststellbar. Auf königliche Weisung hin wurde zum Schuljahr 2007/2008 mit dem Unterricht der Berbersprache Amazight in 350 Grundschulen begonnen. Der Rundfunk sendet mehrstündig in Berbersprache, und in der Universität Agadir wurde eine Abteilung für Amazight-Studien eingerichtet. Darüber hinaus wurde das staatliche marokkanische Fernsehprogramm im Frühjahr 2010 durch einen Kanal in der Berbersprache Amazight ergänzt (AA 2011).Eine Unterdrückung der berberischen Kultur und Sprache - ca. 60 % der Bevölkerung macht eine berberische Abstammung geltend - ist nicht mehr feststellbar. Auf königliche Weisung hin wurde zum Schuljahr 2007 aus 2008, mit dem Unterricht der Berbersprache Amazight in 350 Grundschulen begonnen. Der Rundfunk sendet mehrstündig in Berbersprache, und in der Universität Agadir wurde eine Abteilung für Amazight-Studien eingerichtet. Darüber hinaus wurde das staatliche marokkanische Fernsehprogramm im Frühjahr 2010 durch einen Kanal in der Berbersprache Amazight ergänzt (AA 2011).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (23.12.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko
Frauen/Kinder
Die Umsetzung des am 06.02.2004 in Kraft getretenen neuen Familiengesetzbuchs ("Moudawana") ist in vielen Bereichen noch defizitär, vor allem im ländlichen Raum. Die Reform ist dennoch ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Stellung der Frauen; so kann z.B. seit dieser Reform auch die Ehefrau die Scheidung beantragen, wovon inzwischen reger Gebrauch gemacht wird (AA 2011).
Die Reform der "Mudawwana" (Personenstandsrecht) beseitigte einige der eklatantesten Ungerechtigkeiten: Frauen und Männer wurden im Scheidungsrecht gleichgestellt. Die Gehorsamspflicht der Frauen und der Mann als Oberhaupt der Familie wurden gestrichen. Trotz mancher Verzögerungen hatte es bei der Umsetzung der Familienrechtsreform in den vergangenen Jahren Fortschritte gegeben. Neue Familiengerichte wurden installiert, das Justizpersonal wurde geschult. Doch viele Richter haben die neuen Gesetze noch nicht akzeptiert. Und vielen marokkanischen Frauen fehlt die Bildung oder schlicht das Geld, um ihre Rechte in einem Prozess zu erstreiten (Deutsche Welle 2012).
Für Opfer von Gewalt stehen Zentren, sog. centres d'accueil, d'assistance et d'écoute bereit, an die sich Opfer wenden können und beraten und unterstützt werden. Daneben gibt es auch Frauenhäuser für von Gewalt betroffene Frauen, insbesondere in Casablanca, viele von NGOs betrieben. Eine eigene kostenlose Notrufnummer besteht. Die Menschenrechtsorganisation OMDH und UNDP arbeiten in Frauenfragen zusammen. Die Organisation Annajda, die Gewalt gegen Frauen bekämpft, unterstützt diese in Rechtsangelegenheiten. Laut Annajda gibt es viele existierende Strukturen, die Gewaltopfern helfen, so haben u.a. alle Gerichte, die Polizei und auch im Gesundheitssystem eigene Abteilungen für Gewaltopfer eingerichtet, allerdings besteht oft eine Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit. Annajda unterhält 13 Zentren für die Unterstützung von betroffenen Frauen und Frauenhäuser, die 100-150 Frauen aufnehmen können. Es gibt solche in Rabat, Casablanca, Fes, Oujda und Agadir (Bundesamt für Migration /Migrationsverket 2011).
Viele anerkannte NGOs arbeiten mit, um Frauenrechte und Frauenthemen zu fördern. Darunter befinden sich die Democratic Association of Moroccan Women (ADFM), die Union for Women's Action, LDDF, und die Moroccan Association for Women's Rights. Es gibt zahlreiche NGOs, die für misshandelte Frauen Zuflucht bieten, Alphabetisierung durchführen und über Hygiene, Familienplanung und Kindeserziehung aufklären (USDOS 2012).
Die Einstellung gegenüber Frauen im Privaten als auch in der Öffentlichkeit ist nach wie vor sehr konservativ, ja fast negativ geprägt, was wiederum Einfluss auf deren grundsätzliche Möglichkeiten sich zu verwirklichen und auf ihren Status an sich hat. Frauen werden immer noch als weniger "wert" als Männer angesehen und viele "populäre Sprüche" bezeichnen diese einfach als "minderwertig" (UN 2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (23.12.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko
Deutsche Welle (2.1.2012): Marokkos unbeugsame Frauen, http://www.dw.de/dw/article/0„15629661,00.html, Zugriff 22.4.2013
Bundesamt für Migration/Migrationsverket (17-22.6.2011): The Development of Morocco in the Shade of the Arabic Spring and its Consequences on Migration. Report from a Swedish-Swiss fact finding mission to Morocco,
http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/migration/laenderinformationen/herkunftslaenderinformationen/afrika/mar/MAR-ber-factfindingmission-e.pdf, Zugriff 22.4.2013
US DOS - U.S. Department of State (24.5.2012): Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/217717/338481_de.html Zugriff 22.4.2013
UN General Assembly Human Rights Council - Twentieth Session (19.6.2012): Report of the Working Group on the issue of discrimination against women in law and in practice, Mission to Morocco, S. 3,
http://www.ohchr.org/Documents/Issues/Women/A-HRC-20-28_en.pdf, Zugriff 22.4.2013
Homosexuelle
Seit jeher besteht eine gewisse Toleranz gegenüber Homosexuellen in der marokkanischen Gesellschaft. Es gibt allgemein bekannte einschlägige Bars in den größeren Städten, wo Homosexuelle verkehren. Es gibt auch eine kleine Schwulenbewegung. Ein Problem stellt auch die Wahrnehmung von Homosexuellen in der Öffentlichkeit dar. Generell hält die Bevölkerung LGBTQ-Personen für anormal und nicht akzeptabel. Dabei kommt es zu Übergriffen eher seitens Privater und weniger durch die Polizei, die eine tolerantere Einstellung diesbezüglich an den Tag legt. Das Leben von LGBTQs ist allgemein in Städten, in intellektuellen Kreisen und in höheren sozialen Positionen leichter als etwa auf dem Lande (Bundesamt für Migration /Migrationsverket 2011).
Quellen:
Bundesamt für Migration/Migrationsverket (17-22.6.2011): The Development of Morocco in the Shade of the Arabic Spring and its Consequences on Migration. Report from a Swedish-Swiss fact finding mission to Morocco,
http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/migration/laenderinformationen/herkunftslaenderinformationen/afrika/mar/MAR-ber-factfindingmission-e.pdf, Zugriff 22.4.2013
Bewegungsfreiheit
Im weit überwiegenden Teil der Westsahara übt Marokko die effektive Staatsgewalt aus. Die Vereinten Nationen bemühen sich bislang ohne Erfolg, die Parteien zu einer Einigung über die Zukunft des Gebietes zu bewegen. Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Mit Ausnahme von Polisario-Angehörigen und Personen, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen, können sie Pässe erhalten und das Land verlassen. Auch Kontakte zu westlichen politischen Beobachtern und Botschaftsvertretern sind ihnen möglich. Die Behörden überwachen die politische Betätigung von Sahraouis allerdings schärfer als die anderer marokkanischer Staatsangehöriger (AA 2011).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (23.12.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko
Binnenflüchtlinge (IDPs)
Marokko ist sowohl Herkunftsland von Migration in Richtung Europa als auch Transitland für irreguläre Migration und Schlepperei aus der Sub-Sahara. Marokko kooperiert mit der EU (FRONTEX) und insbes. Spanien. Dennoch steht Marokko der strikten Einwanderungspolitik europäischer Staaten kritisch gegenüber. Die klassische Bewegungsroute für Migranten aus Zentralafrika verläuft entlang der algerisch-marokkanischen Grenze auf algerischer Seite. Nahe der Stadt Oujda erfolgt der Übertritt auf marokkanisches Gebiet. In Waldstücken (Belyounest, Fac, Gurugu) nahe den Städten Nador, Ceuta und Melilla beziehen Migranten Warteposition, um in eine Schleppung Richtung Europa eingegliedert zu werden. Die lokalen marokk. Behörden scheinen die vorbereitenden Aktivitäten der Schlepper kaum zu behindern. Die früher praktizierte Schlepperroute über die Kanaren gilt derzeit als nicht aktuell (ÖB Jänner 2013).
Die Zahl der illegalen Afrikaner, Chinesen und Philippinos in Marokko wird auf ca. 15.000 geschätzt. Eine erhöhte Aufmerksamkeit der marokk. Behörden hat Platz gegriffen, dass Marokko nun auch zum Zielland für illegale Migration aus der Sub-Sahara wird. Ein rechtliches Statut für Asylwerber ist nicht vorgesehen; der UNHCR führt über 800 anerkannte Flüchtlinge. IOM und UNHCR berichten von Fällen von Ab- und Rückschiebungen von Illegalen (einschließlich vulnerabler Personen) durch die marokk. Behörden unter menschenverachtenden Bedingungen, ganz offensichtlich um die Botschaft zu vermitteln, dass in Marokko für illegale Schwarze keines Bleibens ist. Parallel dazu keimen in der Gesellschaft spürbare Ressentiments gegenüber Schwarzafrikanern ohne Aufenthaltsrecht, verbunden mit der Gefahr von deren wirtschaftlichen Ausbeutung (Ebd.).
Quellen:
ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (18.1.2013): Asylländerbericht Marokko 2012
Grundversorgung/Wirtschaft
Fast die Hälfte aller Beschäftigten (44,6%) und 16,6% des Bruttoinlandsprodukts sind nach wie vor von der Landwirtschaft abhängig. Dienstleistungen und der Tourismus stellen Wachstumsbereiche dar und tragen wesentlich zum Nationalprodukt bei. Auch die Überweisungen der marokkanischen Diaspora (ca. 3 Millionen) tragen mit etwa 6,8% dazu bei. Das Wirtschaftswachstum 2011 betrug zwar 4,5-5%, doch dieses Wachstum und die eingeleiteten Reformen trugen nur wenig zur Reduzierung von Armut, Ungleichheit und Arbeitslosigkeit, insbesondere unter Jugendlichen bei. Die Regierung versucht die vorhandene sozioökonomische Unzufriedenheit großer Teile der Bevölkerung durch Sozialprogramme, Aufnahmen in den Staatsdienst, Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor und Unterstützungszahlungen zu vermindern. Maßnahmen, die aufgrund der politischen Unruhen 2011 beschleunigt wurden (Congressional 2012).
Marokko ist ein Schwellenland, das die internationale Wirtschaftskrise verhältnismäßig gut verkraften konnte. 2012 wird ein Wachstum bei 3% erwartet, Die Arbeitslosigkeit bewegt sich laut offiziellen Zahlen zwischen 8 und 10 Prozent, allerdings bei sehr viel höherer Jugendarbeitslosigkeit. Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie zB bei Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbau. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/ arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.200 Dirham (ca. 200 ¿). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) bei 100 Dirham (ÖB Jänner 2013).
Die Erwerbstätigkeit in Marokko setzt sich zusammen aus ca. 45% Arbeit im Dienstleistungssektor, 40% in der Landwirtschaft und 15% in der Industrie. Aufgrund exzessiver Regenfälle, die eine starke zweite Ernte ermöglicht haben, stieg das BIP im Jahr 2006 um 6,7%. Weitere bedeutende landwirtschaftliche Arbeit besteht im Anbau von Gerste, Weizen, Zitronen, Wein, Gemüse und Oliven. Die wichtigsten Industrien sind der Phosphatabbau und dessen Weiterverarbeitung (2/3 der Weltreserven), Lebensmittelverarbeitung, Lederwaren, Textilien, Bau und Tourismus. Bei der Steigerung der Beschäftigungsrate spielen der Ausbau und Bau neuer Hotels in Marokko eine wichtige Rolle, da bis Ende 2012 mit der Schaffung von 100.000 direkten und 400.000 indirekten Stellen im Tourismussektor gerechnet wird. Marokko hat zudem ein Freihandelsabkommen mit der EU (ab 2010) und den USA unterzeichnet. Marokkos Arbeitslosenquote, die lange Anlass zur Sorge gab, ist 2011 vor dem Hintergrund neuer Arbeitsplätze in der Dienstleistungs- und Baubranche kontinuierlich gesunken (IOM 2012).
Die Wachstumsrate der letzten fünf Jahre konnte jedoch die städtische Arbeitslosigkeit von 22% im Jahr 1999 auf 13,3% im ersten Quartal 2011 senken und die nationale Quote von 13,9% (1999) auf 9,1%* in 2011 (*"Haut Commissariat au Plan). Die hohe staatliche Planungskommission gab an, dass Marokkos offizielle Arbeitslosenquote von 9,6% im ersten Quartal 2008 auf 9,1% im zweiten Quartal gesunken ist (ca. 1,03 Millionen Arbeitslose). Die Bevölkerungsgruppe der bis-14-Jährigen stellt mit einem Anteil von 30,5% an der Gesamtbevölkerung (34,3 Millionen) für die Regierung eine Hauptpriorität bei der Schaffung von Arbeitsplätzen dar. Statistiken von 2011 legen eine Arbeitslosigkeit von 17,4% in der Gruppe der 15-24-Jährigen dar. In städtischen Regionen steigt dieser Anteil auf bis zu einem Drittel - auf dem Land werden die jungen Arbeitskräfte nach dem Verlassen der Schule häufig in der Landwirtschaft eingesetzt, einschließlich der Arbeit auf dem Familienhof (Ebd.).
Quellen:
Congressional Research Service (20.6.2012): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf, Zugriff 22.4.2013
ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (18.1.2013): Asylländerbericht Marokko 2012
IOM - International Organisation for Migration (Juni 2012):
Länderinformationsblatt Marokko
Medizinische Versorgung
Das marokkanische Gesundheitssystem ist in den Städten im Allgemeinen gut entwickelt, während die ländlichen Gebiete schlechter ausgestattet sind. In den Städten gibt es auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen anbieten. Die medizinischen Einrichtungen außerhalb der Städte sind eher einfach und altmodisch, die medizinische Versorgung ist jedoch grundsätzlich gut. Seit kurzem modernisieren marokkanische Krankenhäuser sich durch den Kauf spezieller Ausrüstung, um höherwertigere Behandlungen anbieten zu können. Als Zentren der primären Gesundheitsversorgung betreuen Krankenhäuser die Patienten und bieten eine kostenlose Erstversorgung von leichten Notfällen. In den Zentren der primären Gesundheitsversorgung ist der Zugang kostenlos. Zuständig ist das jeweils nächstgelegene Zentrum am Wohnort. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. Um behandelt werden zu können, sollte der Personalausweis mitgebracht werden. Kostenlose Notfallversorgung beinhaltet Tests, Medikamente, Ambulanz, Krankenschwestern oder eine Übernachtung in einem öffentlichen Krankenhaus. In den öffentlichen Krankenhäusern gibt es keine kostenlose Behandlung. Für eine allgemeinärztliche Konsultation zahlen die Patienten zwischen MAD 100 und MAD 150 und etwa MAD 200-250 für die Konsultation eines Facharztes. Lediglich Notfallversorgungen sind kostenlos (IOM 2012).
Im Jahr 2008 hat die Regierung einen Fünfjahresplan zur Verbesserung des Gesundheitssystems gestartet, der auch weniger privilegierten Bevölkerungsgruppen den Zugang zu medizinsicher Versorgung erleichtern wird und die Gesamtkosten für Behandlung und Medikamente reduzieren soll. Unter anderem sieht der Plan ein größeres Engagement des privaten Sektors vor, der bisher vor allem auf wohlhabenden Schichten zielt, und dessen Einrichtungen jetzt auch dem öffentlichen Gesundheitssystem offen stehen soll. Ausbildungsprogramme, die von 2008 bis 2012 laufen, sollen das Zahlenverhältnis von Ärzten zu Patienten, das aktuell bei 1 zu 1800 liegt, auf ein europäisches Niveau bringen. Um dies zu erreichen, sollen bis 2020 jährlich 3300 Ärzte hinzukommen. Außerdem sollen Spezialkliniken wie Krebszentren ausgebaut und die erste staatliche Organtransplantationsstelle eingerichtet werden. Das nationale Krankenversicherungsprogramm, die Assurance Maladie Obligatoire (AMO), soll ausgeweitet
werden und bis April 2012 100% der Bevölkerung erfassen. Alle Menschen mit niedrigem Einkommen sollen durch das Régime d'Assistance Médicale (RAMED) erfasst werden. Marokko wird bei diesen Plänen von internationalen Gebern unterstützt. Unter der jetzigen Krankenversicherung werden die Kosten von 2500 Medikamenten zu 70% erstattet und die Kosten für 149 Medikamente zur Behandlung schwerer Erkrankungen zu 100%. Das Gesundheitsministerium organisiert eine Kampagne zur Förderung des Gebrauchs von Generika (Ebd.).
Eine medizinische Grundversorgung ist zumindest in den Städten in den meisten Fällen gesichert. Grundsätzlich sind medizinische Dienste kostenpflichtig; sofern der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nachweist, trägt er zumindest in den öffentlichen Polikliniken keine Kosten. In Notfällen wird dort häufig sofort geholfen und die Klärung finanzieller Fragen verschoben. Nach Augenzeugenberichten kann eine adäquate Behandlung oft nur dann sichergestellt werden, wenn das Krankenhauspersonal bestochen wird (AA 2011).
Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED 2012 eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio Personen im RAMED erfasst (knapp 3 % der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert. Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Spitäler und andere Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationäre Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Der öffentliche Gesundheitssektor ist in seiner Ausstattung und Qualität überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen. Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt (ÖB Jänner 2013).
Quellen:
IOM - International Organisation for Migration (Juni 2012):
Länderinformationsblatt Marokko
AA - Auswärtiges Amt (23.12.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko
ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (18.1.2013): Asylländerbericht Marokko 2012
Behandlung nach Rückkehr
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 2011).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (23.12.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko
Save the Children (August 2011): Country Profile of Morocco: A Review of the Implementation of the UN Convention on the Rights of the Child,
http://resourcecentre.savethechildren.se/content/library/documents/country-profile-morocco-review-implementation-un-convention-rights-child, Zugriff 23.4.2013
US DOS - U.S. Department of State (8. 4.2011): 2010 Human Rights Practices - Morocco,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2010/nea/154468.htm, Zugriff 23.4.2013
ECRE - European Council on Refugees and Exiles/Save the Children (Dec. 2011): Comparative Study on Practices in the Field of Returns of Minors, Final Report,
http://resourcecentre.savethechildren.se/countries/morocco/childrens-situation-morocco, Zugriff 23.4.2013
2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Asylakt des Beschwerdeführers samt den behördlich eingeholten Auskünften amtlicher Register. Die Annahme seiner Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit beruht auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Ebenso verhält es sich mit der Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich, da keine hinreichenden Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens hervorkamen. Zudem weist er entsprechende Orts- und Sprachkenntnisse auf. Auch das Bundesasylamt bestritt in seiner Entscheidung nicht die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens.
2.2. Das darüber hinausgehende Vorbringen des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Beschwerdeschrift fällt demgegenüber unter das Neuerungsverbot des § 40 Abs. 1 AsylG.2.2. Das darüber hinausgehende Vorbringen des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Beschwerdeschrift fällt demgegenüber unter das Neuerungsverbot des Paragraph 40, Absatz eins, AsylG.
Gemäß § 40 Abs. 1 AsylG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, AsylG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;
3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen worden, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot in Berücksichtigung des Rechtsstaatsprinzips auf jene Fälle beschränkt werden würden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten seien, nicht in der Lage gewesen sei, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibe vom Neuerungsverbot "ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht" (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; s.a. VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313).
Das bisherige Verfahren hat keinen hinreichenden Anhaltspunkt für das Vorliegen eines der Ausnahmetatbestände des § 40 Abs. 1 AsylG hervorgebracht. Der Beschwerdeführer brachte erstmals in dessen zweiten Asylverfahren in Reaktion auf den sein Asylbegehrenden negativ erledigenden erstinstanzlichen Bescheid vor, dass er Berber sei und seine Familie nichts zu essen und trinken hätte und er wegen der nun angeführten Volkszugehörigkeit keine Arbeit finde und diskriminiert werde. Abgesehen davon, dass hier ein Fall von "gesteigertem Vorbringen" vorliegt, d.h. dass das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erfolgte, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, nämlich nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hatte (vgl. z.B. VwGH 10.10.1996, Zl. 96/20/0361; vgl. auch VwGH 17.06.1993, Zl. 92/010776, 19.05.1994, Zl. 94/19/0049, 30.06.1994, Zl. 93/01/1138; s. dazu auch UBAS 17.06.1998Zl. 201.149/0-II/04/98), steht dieses auch in Widerspruch zu den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person und zu seiner Familie. Danach sei er Angehöriger der arabischen Volksgruppe (und beherrsche daher - abgesehen von etwaigen Fremdsprachenkenntnissen durch seine Aufenthalte in europäischen Staaten - nur Arabisch), und seine Familie, zudem als Eigentümerin eines großen Hauses, lebe von einer (kleinen) Pension seiner Mutter sowie von den beruflichen Beschäftigungen seiner beiden Brüder (als Phosphatbergwerksarbeiter bzw. als Händler mit eigenem Geschäft). Schließlich ist auch aus den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen sowie den vom Asylgerichtshof vorliegenden Informationen über die Situation der Berber in Marokko nichts für eine erfolgreiche für den Beschwerdeführer erfolgreiche Erledigung seines Begehrens zu gewinnen. Im Ergebnis kann somit hier von einem missbräuchlichen vom Beschwerdeführer unternommenen Versuch der Verlängerung des Asylverfahrens im Sinne der oben erwähnten Judikatur ausgegangen werden.Das bisherige Verfahren hat keinen hinreichenden Anhaltspunkt für das Vorliegen eines der Ausnahmetatbestände des Paragraph 40, Absatz eins, AsylG hervorgebracht. Der Beschwerdeführer brachte erstmals in dessen zweiten Asylverfahren in Reaktion auf den sein Asylbegehrenden negativ erledigenden erstinstanzlichen Bescheid vor, dass er Berber sei und seine Familie nichts zu essen und trinken hätte und er wegen der nun angeführten Volkszugehörigkeit keine Arbeit finde und diskriminiert werde. Abgesehen davon, dass hier ein Fall von "gesteigertem Vorbringen" vorliegt, d.h. dass das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erfolgte, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, nämlich nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hatte vergleiche z.B. VwGH 10.10.1996, Zl. 96/20/0361; vergleiche auch VwGH 17.06.1993, Zl. 92/010776, 19.05.1994, Zl. 94/19/0049, 30.06.1994, Zl. 93/01/1138; s. dazu auch UBAS 17.06.1998Zl. 201.149/0-II/04/98), steht dieses auch in Widerspruch zu den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person und zu seiner Familie. Danach sei er Angehöriger der arabischen Volksgruppe (und beherrsche daher - abgesehen von etwaigen Fremdsprachenkenntnissen durch seine Aufenthalte in europäischen Staaten - nur Arabisch), und seine Familie, zudem als Eigentümerin eines großen Hauses, lebe von einer (kleinen) Pension seiner Mutter sowie von den beruflichen Beschäftigungen seiner beiden Brüder (als Phosphatbergwerksarbeiter bzw. als Händler mit eigenem Geschäft). Schließlich ist auch aus den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen sowie den vom Asylgerichtshof vorliegenden Informationen über die Situation der Berber in Marokko nichts für eine erfolgreiche für den Beschwerdeführer erfolgreiche Erledigung seines Begehrens zu gewinnen. Im Ergebnis kann somit hier von einem missbräuchlichen vom Beschwerdeführer unternommenen Versuch der Verlängerung des Asylverfahrens im Sinne der oben erwähnten Judikatur ausgegangen werden.
2.3. Der vom erkennenden Senat festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw. bezüglich der Situation von ihm im Falle seiner Rückkehr dorthin beruht auf demjenigen, der bereits im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben wurde (zur Sanierung fehlenden Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz mit der durch die Berufung bzw. Beschwerde gegebenen Möglichkeit der Stellungnahme s. für viele VwGH 12.10.1983, Zl. 81/01/0127; 18.02.1986, Zl. 85/07/0305; 31.01.1995, Zl. 93/07/0112). Diese Feststellungen decken sich im Ergebnis inhaltlich mit der dem Asylgerichtshof vorliegenden - und oben wiedergegebenen - aktualisierten Einschätzung der politischen und menschenrechtlichen Lage zu diesem Staat (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Die Würdigung ihrer Ausführungen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen. Die in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben ergeben zusammen mit den sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die in diesen Unterlagen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch anderen Quellen nicht widersprechen (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).2.3. Der vom erkennenden Senat festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw. bezüglich der Situation von ihm im Falle seiner Rückkehr dorthin beruht auf demjenigen, der bereits im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben wurde (zur Sanierung fehlenden Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz mit der durch die Berufung bzw. Beschwerde gegebenen Möglichkeit der Stellungnahme s. für viele VwGH 12.10.1983, Zl. 81/01/0127; 18.02.1986, Zl. 85/07/0305; 31.01.1995, Zl. 93/07/0112). Diese Feststellungen decken sich im Ergebnis inhaltlich mit der dem Asylgerichtshof vorliegenden - und oben wiedergegebenen - aktualisierten Einschätzung der politischen und menschenrechtlichen Lage zu diesem Staat (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vergleiche die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Die Würdigung ihrer Ausführungen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen. Die in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben ergeben zusammen mit den sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die in diesen Unterlagen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch anderen Quellen nicht widersprechen (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).
Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten, bzw. es sind diesbezüglich keine Zweifel hervorgekommen. Weiters wurden im Verfahren von den Parteien keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im betreffenden Herkunftsstaat in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005,Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005,
das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953,
das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz,
das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985,
das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen.
Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.g.F. auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG i.d.g.F. auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 22 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der [...] in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, Zl. B 1035/92, Slg. 13314).Zentraler Aspekt der [...] in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, Zl. B 1035/92, Slg. 13314).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.1.2. Die o.a. Feststellungen (s. Pkt. II.1.) zugrundelegend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des Beschwerdeführers, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit seinen vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit3.1.2. Die o.a. Feststellungen (s. Pkt. römisch zwei.1.) zugrundelegend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des Beschwerdeführers, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit seinen vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit
- aktuellen - Länderberichten verlange).
Zwar darf nicht übersehen werden, dass im betreffenden Herkunftsstaat willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -gruppierungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Jedenfalls erfolgen diese nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit die gesamte Bevölkerung des Landes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hat (s. in ständiger Judikatur etwa VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, wonach eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reiche nicht aus; vgl. für viele VwGH 30.09.1997, Zl. 97/01/0755, 14.10.1998, Zl. 98/01/0260, wonach die allgemeine Gefahr der Bevölkerung, Opfer von Übergriffen zu werden, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung indiziere; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177 u.a., dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden könne, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme, sowie schließlich z.B. VwGH 13.01.1999, Zl. 98/01/0366, dass am Fehlen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer individuell dem Asylwerber drohenden Verfolgung mit asylrelevanter Intensität auch der Hinweis darauf nichts ändern könne, es geschehe allgemein immer wieder, dass es zu größeren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Umbringen von Personen komme). Auch ist zu berücksichtigten, sofern überhaupt Übergriffe festzustellen waren, dass die Opfer, regelmäßig Menschen sind, bei denen in ihrer Person Umstände vorlagen, die eine konkrete, individuell gegen sie gezielte Verfolgung durch ihre Gegner, d.h. gerade gegen sie persönlich gerichtete Angriffe hervorriefen. Solche eventuell im Lichte der GFK relevanten Umstände liegen allerdings im gegenständlichen Fall nicht vor bzw. konnten - wie unter Pkt. II.2.1. dargelegt - nicht glaubhaft gemacht werden (s. die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar sei, z.B. VwGH 05.12.1990, Zl. 90/01/0202, 05.06.1991, Zl. 90/01/0198). Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände sind nicht hervorgekommen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe; s. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287, 12.05.1999, Zl. 98/01/0576, 16.06.1999, Zl. 99/01/0072, u.v.m., oder wegen Sippenhaft, vgl. dazu z.B. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027).Zwar darf nicht übersehen werden, dass im betreffenden Herkunftsstaat willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -gruppierungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Jedenfalls erfolgen diese nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit die gesamte Bevölkerung des Landes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hat (s. in ständiger Judikatur etwa VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, wonach eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reiche nicht aus; vergleiche für viele VwGH 30.09.1997, Zl. 97/01/0755, 14.10.1998, Zl. 98/01/0260, wonach die allgemeine Gefahr der Bevölkerung, Opfer von Übergriffen zu werden, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung indiziere; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177 u.a., dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden könne, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme, sowie schließlich z.B. VwGH 13.01.1999, Zl. 98/01/0366, dass am Fehlen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer individuell dem Asylwerber drohenden Verfolgung mit asylrelevanter Intensität auch der Hinweis darauf nichts ändern könne, es geschehe allgemein immer wieder, dass es zu größeren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Umbringen von Personen komme). Auch ist zu berücksichtigten, sofern überhaupt Übergriffe festzustellen waren, dass die Opfer, regelmäßig Menschen sind, bei denen in ihrer Person Umstände vorlagen, die eine konkrete, individuell gegen sie gezielte Verfolgung durch ihre Gegner, d.h. gerade gegen sie persönlich gerichtete Angriffe hervorriefen. Solche eventuell im Lichte der GFK relevanten Umstände liegen allerdings im gegenständlichen Fall nicht vor bzw. konnten - wie unter Pkt. römisch zwei.2.1. dargelegt - nicht glaubhaft gemacht werden (s. die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar sei, z.B. VwGH 05.12.1990, Zl. 90/01/0202, 05.06.1991, Zl. 90/01/0198). Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände sind nicht hervorgekommen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe; s. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287, 12.05.1999, Zl. 98/01/0576, 16.06.1999, Zl. 99/01/0072, u.v.m., oder wegen Sippenhaft, vergleiche dazu z.B. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027).
Der Beschwerdeführer vermochte daher nicht, durch seine im Verfahren getätigten - als glaubwürdig erachteten - Angaben zu seinen Fluchtgründen (s. oben Pkt. II.1.1.) eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Falle seiner Rückkehr nach Marokko glaubhaft zu machen. Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend würdigte, könne auch eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (s. dazu etwa VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081, wonach die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland eines Asylwerbers nicht als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung gewertet werden könne, oder VwGH 22.04.1998, Zl. 96/01/0502, der die Eignung wirtschaftlicher Gründe zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft abspricht).Der Beschwerdeführer vermochte daher nicht, durch seine im Verfahren getätigten - als glaubwürdig erachteten - Angaben zu seinen Fluchtgründen (s. oben Pkt. römisch zwei.1.1.) eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Falle seiner Rückkehr nach Marokko glaubhaft zu machen. Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend würdigte, könne auch eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (s. dazu etwa VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081, wonach die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland eines Asylwerbers nicht als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung gewertet werden könne, oder VwGH 22.04.1998, Zl. 96/01/0502, der die Eignung wirtschaftlicher Gründe zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft abspricht).
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg. cit. zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.
Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) i.d.F. der Asylgesetznovelle 2003, BGBl. I 101 (AsylG-Nov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) im Zusammenhang mit (in der Folge: i.Z.m.) § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG 1997) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 i. d.F. der AsylG-Nov. 2003 i.Z.m. § 57 Abs. 2 FrG 1997, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylG-Nov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) im Zusammenhang mit (in der Folge: i.Z.m.) Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG 1997) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 i. d.F. der AsylG-Nov. 2003 i.Z.m. Paragraph 57, Absatz 2, FrG 1997, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG 1997 knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl. I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m. § 57 FrG 1997 ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG 1997 knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG 1997 ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0367; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0480; 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zum Teil durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0367; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0480; 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zum Teil durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG 1997 hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG 1997 hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
3.2.2. Wie bereits oben ausgeführt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer in Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Aufgrund der oben unter Pkt. II.1. angeführten Feststellungen sind im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die im Falle einer Rückkehr im betreffenden Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis i.S.d. Art. 3 EMRK i.V.m. § 8 AsylG darstellen könnten: wie etwa eine dramatische Unterbringungs- (zur Zumutbarkeit von Unterkunftsbedingungen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK s.a. VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, der die Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern zwar als prekär aber noch erträglich beurteilte) oder Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, 06.02.2001, Bensaid v. United Kingdom, wonach selbst der Umstand allein, dass ein etwa mit Österreich vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht bestehe, nicht geeignet sei, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen, s.a. Henao v. The Netherlands, Nr. 44599/98, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Nr. 13669/03, ac). Auch sind dem Asylgerichtshof keine Berichte bekannt, wonach Rückkehrer rechtlichen Beschränkungen im betreffenden Herkunftsstaat allein aufgrund eines im Ausland gestellten Asylantrages unterlegen.Aufgrund der oben unter Pkt. römisch zwei.1. angeführten Feststellungen sind im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die im Falle einer Rückkehr im betreffenden Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis i.S.d. Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnten: wie etwa eine dramatische Unterbringungs- (zur Zumutbarkeit von Unterkunftsbedingungen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK s.a. VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, der die Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern zwar als prekär aber noch erträglich beurteilte) oder Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, 06.02.2001, Bensaid v. United Kingdom, wonach selbst der Umstand allein, dass ein etwa mit Österreich vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht bestehe, nicht geeignet sei, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen, s.a. Henao v. The Netherlands, Nr. 44599/98, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Nr. 13669/03, ac). Auch sind dem Asylgerichtshof keine Berichte bekannt, wonach Rückkehrer rechtlichen Beschränkungen im betreffenden Herkunftsstaat allein aufgrund eines im Ausland gestellten Asylantrages unterlegen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt in seiner Heimat über eine langjährige Berufserfahrung als Mopedmechaniker, womit davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Auch kann ihm zugemutet werden, diesen auch durch sonstige Gelegenheitsarbeiten aufzubringen. Weiters würde ihn auch sein in seinem Herkunftsstaat lebender Familienverband diesbezüglich unterstützen können. Auch könne er, wie bei seinen früheren Aufenthalten in Marokko, wieder in seinem Elternhaus leben, das schon durch dessen Größe jedenfalls auch für ihn genügend Wohnraum bieten würde. Anhaltspunkte, dass ihm seine Familie diese Unterstützungen im Falle seiner Rückkehr nach Marokko nicht gewähren würde, sind nicht hervorgekommen, zumal er mit diesen bis zuletzt in telefonischen Kontakt stand und er auch bei seinem letzten Aufenthalt in Marokko im Jahr 2009/2010 keine diesbezüglichen Probleme gehabt hatte.Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt in seiner Heimat über eine langjährige Berufserfahrung als Mopedmechaniker, womit davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Auch kann ihm zugemutet werden, diesen auch durch sonstige Gelegenheitsarbeiten aufzubringen. Weiters würde ihn auch sein in seinem Herkunftsstaat lebender Familienverband diesbezüglich unterstützen können. Auch könne er, wie bei seinen früheren Aufenthalten in Marokko, wieder in seinem Elternhaus leben, das schon durch dessen Größe jedenfalls auch für ihn genügend Wohnraum bieten würde. Anhaltspunkte, dass ihm seine Familie diese Unterstützungen im Falle seiner Rückkehr nach Marokko nicht gewähren würde, sind nicht hervorgekommen, zumal er mit diesen bis zuletzt in telefonischen Kontakt stand und er auch bei seinem letzten Aufenthalt in Marokko im Jahr 2009 aus 2010, keine diesbezüglichen Probleme gehabt hatte.
Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat auch bestehenden Einrichtungen für Sozial- und humanitäre Hilfe ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung bilden könnten. Für eine Gefährdung i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat auch bestehenden Einrichtungen für Sozial- und humanitäre Hilfe ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung bilden könnten. Für eine Gefährdung i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Es liegt daher bei Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor, zumal dem Beschwerdeführer auch kein anderes, nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.
3.3.2. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz (AsylG) gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde (Z 2). Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei - insbesondere - zu berücksichtigten:3.3.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz (AsylG) gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde (Ziffer 2,). Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei - insbesondere - zu berücksichtigten:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäßWürde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß
§ 10 Abs. 3 leg. cit. die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 leg. cit. verbunden ist, gilt gemäß § 10 Abs. 4 leg. cit. stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. verbunden ist, gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Abs. 8 leg. cit. ist der Fremde mit der Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Absatz 8, leg. cit. ist der Fremde mit der Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9 und im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 bis 219-6 wurden unter ausdrücklichem Bezug auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte folgende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") entwickelt:
Nachstehende Faktoren sind im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen:
Auch
Die genannten Kriterien fanden auch in die Novellierung des § 10 AsylG 2005 durch das BGBl. I Nr. 29/2009 Einzug (s. oben § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F.).Die genannten Kriterien fanden auch in die Novellierung des Paragraph 10, AsylG 2005 durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, Einzug (s. oben Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F.).
3.3.3. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben eines Asylwerbers darstellt (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben.3.3.3. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben eines Asylwerbers darstellt (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, S. 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, S. 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:
Materialien und Hinweise", Mai 1997, S. 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz. 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s.a. EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz. 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s.a. EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im Bereich aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist vor allem die Ausweisung einzelner Familienmitglieder relevant (EGMR 26.03.1992, Beldjoudi). Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, so greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder, nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas).
Ein in Österreich bestehendes Familienleben des Beschwerdeführers, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, war nicht erkennbar. Es leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich, und es habe sich keine Hinweise auf eine allfällige von ihm in Österreich begründende Lebensgemeinschaft ergeben.
3.3.4. Ist - wie im gegenständlichen Fall - ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben bei einem Asylwerber eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).3.3.4. Ist - wie im gegenständlichen Fall - ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben bei einem Asylwerber eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).
Auch ist auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verweisen, wonach es den Vertragsstaaten zukomme, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts, nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und vor allem dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein (zu all dem s. z.B. auch UBAS 16.05.2006, Zl. 268.812/0-XVII/55/06; 19.05.2006, Zl. 268.163/13-XIII/66/06).Auch ist auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verweisen, wonach es den Vertragsstaaten zukomme, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts, nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und vor allem dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein (zu all dem s. z.B. auch UBAS 16.05.2006, Zl. 268.812/0-XVII/55/06; 19.05.2006, Zl. 268.163/13-XIII/66/06).
Ferner sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren könne. Sei das nicht der Fall, könne sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung, Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls - d. h. mangels Freiwilligkeit des Fremden - auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, u. a. erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen seien.
Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu beachten, dass ein von einem Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrags im Aufenthaltsstaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs zu begründen (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi).
Ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, auf Grund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung sei dabei geringer zu bewerten als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe und jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könne, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen (EGMR a.a.O.)
Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge würde ebenso ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen, das eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; s.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0374, wonach selbst etwa ein etwas mehr als fünfeinhalbjähriger Aufenthalt in Österreich in Verbindung mit ausgezeichneten Deutschkenntnissen und jahrelanger berufliche Integration nicht ausreiche, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass mit einem Verhalten, nämlich illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens, versucht wurde, vollendete Tatsachen zu schaffen).Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge würde ebenso ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen, das eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; s.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0374, wonach selbst etwa ein etwas mehr als fünfeinhalbjähriger Aufenthalt in Österreich in Verbindung mit ausgezeichneten Deutschkenntnissen und jahrelanger berufliche Integration nicht ausreiche, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass mit einem Verhalten, nämlich illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens, versucht wurde, vollendete Tatsachen zu schaffen).
Schließlich vermag auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/0018/0029).Schließlich vermag auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/0018/0029).
Anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. z. B. VfGH 12.06.2010, U 614/10), ist jedoch eine erfolgte Integration eines Asylwerbers während eines langjährigen Asylverfahrens, in dem keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ohne, dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Asylwerber zurückzuführen wäre, zu berücksichtigen. Auch sollte bei einer Interessenabwägung etwa im Falle eines minderjährigen Asylwerbers zusätzlich stärker gewichtet werden, wenn dieser den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht hat, sich mitten in seiner Schulausbildung befindet und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert hat (vgl. zu all dem VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).Anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte vergleiche z. B. VfGH 12.06.2010, U 614/10), ist jedoch eine erfolgte Integration eines Asylwerbers während eines langjährigen Asylverfahrens, in dem keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ohne, dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Asylwerber zurückzuführen wäre, zu berücksichtigen. Auch sollte bei einer Interessenabwägung etwa im Falle eines minderjährigen Asylwerbers zusätzlich stärker gewichtet werden, wenn dieser den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht hat, sich mitten in seiner Schulausbildung befindet und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert hat vergleiche zu all dem VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).
Dies gilt auch in Bezug auf eine legale Beschäftigung eines Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich (zum Gewicht einer mehrjährigen, legal durchgeführten Arbeitstätigkeit bei demselben Dienstgeber vgl. auch Chvosta, ÖJZ 2007/74, 858, sowie Heißl, ZfV 2008/1145, 620, jeweils unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 2006, Zl. 2005/18/0560; s.a. VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 sowie VwGH 27.02.2007, Zl. 2005/21/0374, wonach bei einem rund siebenjährigen Aufenthalt und beruflicher wie sozialer Verfestigung eine Ausweisung als unverhältnismäßig erachtet worden sei).Dies gilt auch in Bezug auf eine legale Beschäftigung eines Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich (zum Gewicht einer mehrjährigen, legal durchgeführten Arbeitstätigkeit bei demselben Dienstgeber vergleiche auch Chvosta, ÖJZ 2007/74, 858, sowie Heißl, ZfV 2008/1145, 620, jeweils unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 2006, Zl. 2005/18/0560; s.a. VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 sowie VwGH 27.02.2007, Zl. 2005/21/0374, wonach bei einem rund siebenjährigen Aufenthalt und beruflicher wie sozialer Verfestigung eine Ausweisung als unverhältnismäßig erachtet worden sei).
Dabei ist bei einer strafgerichtlichen Verurteilung eines Asylwerbers auf deren mittlerweile erfolgte Tilgung zu achten, wodurch dieser strafrechtlich unbescholten wäre (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).Dabei ist bei einer strafgerichtlichen Verurteilung eines Asylwerbers auf deren mittlerweile erfolgte Tilgung zu achten, wodurch dieser strafrechtlich unbescholten wäre vergleiche VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).
Ein in Österreich durch Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben des Beschwerdeführers, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit - überdies unterbrochen durch Aufenthalte im Ausland - ca. 21/2 Jahren in Österreich. Seine Aufenthalte stützen sich zudem lediglich auf unbegründete Anträge auf internationalen Schutz. Dieser Zeitraum ist viel zu kurz, um ein nennenswertes privates Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich zu begründen. Innerhalb dieser kurzen Aufenthaltsdauer war er im Bundesgebiet nicht legal erwerbstätig, beherrscht kaum die deutsche Sprache, und es haben sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte ergeben, wonach er bereits (nennenswerte) erste integrative Schritte in die österreichische Gesellschaft gesetzt hat. Vielmehr ist er während seines erst kurzen Aufenthaltes in Österreich bereits je einmal wegen Suchtgift- und Vermögensdelikte rechtskräftig zu mehrmonatigen (teil-)bedingten Freiheitsstrafen strafgerichtlich verurteilt worden. Auch aufgrund seiner noch aufrechten Kontakte zu seinen in seinem Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen weist er weiterhin noch stärkere Bindungen zu Marokko auf.Ein in Österreich durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben des Beschwerdeführers, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit - überdies unterbrochen durch Aufenthalte im Ausland - ca. 21/2 Jahren in Österreich. Seine Aufenthalte stützen sich zudem lediglich auf unbegründete Anträge auf internationalen Schutz. Dieser Zeitraum ist viel zu kurz, um ein nennenswertes privates Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich zu begründen. Innerhalb dieser kurzen Aufenthaltsdauer war er im Bundesgebiet nicht legal erwerbstätig, beherrscht kaum die deutsche Sprache, und es haben sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte ergeben, wonach er bereits (nennenswerte) erste integrative Schritte in die österreichische Gesellschaft gesetzt hat. Vielmehr ist er während seines erst kurzen Aufenthaltes in Österreich bereits je einmal wegen Suchtgift- und Vermögensdelikte rechtskräftig zu mehrmonatigen (teil-)bedingten Freiheitsstrafen strafgerichtlich verurteilt worden. Auch aufgrund seiner noch aufrechten Kontakte zu seinen in seinem Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen weist er weiterhin noch stärkere Bindungen zu Marokko auf.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn4. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach § 38 Abs. 1 AsylG 2005 sind im vorliegenden Fall gegeben gewesen Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Schließlich wurde auch in dem vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittel der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde nicht substantiell entgegengetreten.Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 sind im vorliegenden Fall gegeben gewesen Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Schließlich wurde auch in dem vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittel der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde nicht substantiell entgegengetreten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (zu den Voraussetzungen für dieses Vorgehen s. VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336; vgl. auch zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Art. 47 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union VfGH 27.09.2011, U 1339/11-3; zu all dem s.a. AsylGH 03.11.2011, Zl. B1 266.338-0/2008/5E u.a.m.).5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (zu den Voraussetzungen für dieses Vorgehen s. VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336; vergleiche auch zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Artikel 47, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 52, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union VfGH 27.09.2011, U 1339/11-3; zu all dem s.a. AsylGH 03.11.2011, Zl. B1 266.338-0/2008/5E u.a.m.).
Schlagworte
Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Neuerungsverbot, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
14.10.2013