Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. C12 427.307-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. BANGLADESCH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2012, FZ. 12 06.263-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. BANGLADESCH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2012, FZ. 12 06.263-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, ist spätestens am 19.05.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 21.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der Erstbefragung am 22.05.2012 durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug brachte der Beschwerdeführer zu seiner Person vor, er sei im XXXX, Bezirk Jamal Gong, Provinz Sunamgong geboren, ledig und habe im Herkunftsstaat neben seinen Eltern noch drei Brüder und zwei Schwestern.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, ist spätestens am 19.05.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 21.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der Erstbefragung am 22.05.2012 durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug brachte der Beschwerdeführer zu seiner Person vor, er sei im römisch 40 , Bezirk Jamal Gong, Provinz Sunamgong geboren, ledig und habe im Herkunftsstaat neben seinen Eltern noch drei Brüder und zwei Schwestern.
Zur Flucht führte er im Wesentlichen aus, dass er seine Heimat Anfang 2009 verlassen habe und alleine mit einem Bus zur Grenze gefahren und illegal zu Fuß in Indien eingereist sei. Von dort sei er schlepperunterstützt nach Pakistan und anschließend nach Afghanistan gebracht worden. Danach sei er in den Iran gebracht worden, wo er eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten habe und vier Monate in Teheran geblieben sei. Er habe dort gearbeitet. Gegen Ende 2009 habe ihn dann ein anderer Schlepper in die Türkei gebracht. Ungefähr Ende 2009 sei er mit einem Plastikboot in Griechenland eingereist. Dort habe er sich rund zwei Jahre (bis ca. 30.04.2012) in Thessaloniki aufgehalten. Er sei viermal von der Polizei festgenommen worden und habe Anfang 2011 bei seiner dritten Festnahme einen Asylantrag gestellt. Am 01.05.2012 sei er nach Mazedonien und später nach Serbien gereist und schließlich am 19.05.2012 über Ungarn nach Wien gekommen, wo er von der österreichischen Polizei aufgegriffen worden sei. Er habe im Raum der Europäischen Union keine Angehörigen.
Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe seine Heimat verlassen, weil man dort keine Arbeit finde und er kein Geld gehabt habe. Er sei ausgereist, um in einem anderen Land Arbeit zu finden und Geld zu verdienen. Das seien all seine Fluchtgründe; andere Gründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat hätte er nichts zu befürchten, er gehe aber dorthin nicht mehr zurück. Eine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder irgendwelche staatliche Sanktionen drohten ihm nicht.
Eine Eurodac-Abfrage vom 22.05.2012 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am XXXX in Thessaloniki (GRIECHENLAND) einen Asylantrag gestellt hat. Am 31.05.2012 wurde das Verfahren durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen.Eine Eurodac-Abfrage vom 22.05.2012 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am römisch 40 in Thessaloniki (GRIECHENLAND) einen Asylantrag gestellt hat. Am 31.05.2012 wurde das Verfahren durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen.
1.2. Am 31.05.2012 führte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit Hilfe eines Dolmetschers für Bengali eine Einvernahme durch. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und keine Beweismittel oder Identitätsdokumente bei sich habe.
Im Jahr 2004 sei die Landwirtschaft seiner Eltern vom Hochwasser zerstört worden. Bis dahin habe er ihnen geholfen, danach habe er bis 2006 Security-Mitarbeiter für eine Bank als gearbeitet. Anschließend habe er alle möglichen Arbeiten übernommen. Ein Bruder sei Hilfsarbeiter bei einer Baufirma in Dubai, der andere Bruder warte in Pakistan, um nach Europa kommen zu können. Sie hätten zu Hause gar nichts. Auch seine Brüder mussten ins Ausland gehen, um Geld zu verdienen. In seiner Heimat habe er noch fünf Onkeln und eine Tante väterlicherseits sowie einen Onkel mütterlicherseits. Eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits sowie zwei Tanten väterlicherseits seien bereits gestorben.
Sein Vater besitze ein kleines Haus. Ihre Landwirtschaft gebe es zwar noch, jedoch könne man auf den Grundstücken, die in der Nähe eines Flusses liegen würden, nichts mehr anbauen; es gebe dort keine Erde mehr, sondern nur Sand. Seine Eltern würden von seinem Bruder in Dubai leben. Auch er habe aus Griechenland Geld geschickt. Er habe Schmuck und andere Dinge an Touristen verkauft. Außerdem könne man auf ihrem Grundstück schon im Winter Obst und Gemüse anbauen. Das mache sein in der Heimat verbliebener Bruder. Sein Vater sei krank und habe Tuberkulose. Er selbst habe seine Heimat illegal verlassen, weil er dort weder Arbeit noch Geld gehabt habe.
Dagegen habe er in seiner Heimat nie Probleme mit den Behörden gehabt, es gebe aktuell auch keine gegen ihn gerichteten staatlichen Fahndungsmaßnahmen. Er sei nicht vorbestraft und nie inhaftiert gewesen. Er sei kein Mitglied einer politischen Partei und habe auch wegen seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit nie Probleme gehabt. Er habe aber gröbere Probleme mit Privatpersonen gehabt.
Sein Hauptgrund für die Ausreise sei der Wunsch gewesen, mit seiner Arbeit seiner Familie zu helfen. Außerdem wolle er endlich auf eigenen Füßen stehen und ein besseres Leben führen. Es sei in seiner Heimat ganz normal und komme regelmäßig vor, dass man mit anderen Personen Streit habe, auch mit Waffen. Dies sei aber kein Grund, Bangladesch zu verlassen. Diese Streitigkeiten würden sich wieder auflösen und man könne wieder ohne Probleme leben. Das Hochwasser habe ihr Grundstück im Jahr 2004 zerstört. Er habe sämtliche Gründe für seine Ausreise vollständig geschildert. Er besitze nichts in Bangladesch und könne deshalb dort nicht leben.
In Österreich habe keine Verwandten oder besondere Anknüpfungspunkte und bestreite seinen Unterhalt mit der Grundversorgung. Er spreche nicht Deutsch und besuche zurzeit auch keinen Kurs. Er wolle aber unbedingt Deutsch lernen. Dem Beschwerdeführer wurde die Übersetzung von Länderberichte zur aktuellen Lage in seinem Heimatland angeboten, woraufhin er darauf verzichtete und eine Stellungnahme dazu verneinte. Er wolle nur hier bleiben. Er habe alles gesagt und wolle nichts hinzufügen.
Abschließend bestätigte er, er habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden und auch nach der Rückübersetzung der Einvernahme keine Einwände dagegen.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:
2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf Bangladesch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.
Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Beweiswürdigend führte es im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in ganz Bangladesch glaubhaft gemacht habe. Es ließe sich weder aus seinem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ableiten, dass er in Bangladesch der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Sein Vorbringen, wonach er seine Heimat verlassen habe, um seine Familie zu unterstützen und ein besseres Leben zu führen, werde als glaubwürdig angesehen. Seine Angaben, dass er in der Heimat keine Arbeit und nichts gehabt habe, um seine Existenz zu sichern, seien dagegen aufgrund von Ungereimtheiten und Unschlüssigkeiten nicht glaubwürdig. Die Aussagen zu seinen Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Lebenssituation seien nämlich äußerst widersprüchlich. Es seien im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass er bei einer Rückkehr nach Bangladesch in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Es stünde ihm ein soziales Auffangnetz zur Verfügung, darüber hinaus sei er gesund und könne daher auch selbst für seinen Unterhalt aufkommen. Der Zusammenhalt innerhalb einer Großfamilie sei in Bangladesch sehr groß, sodass bei seiner Rückkehr davon auszugehen sei, dass er von seinen Eltern und Geschwistern aber auch von seinen Onkeln und Tanten Unterstützung erhalten würde. Überdies würden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vorliegen, weshalb ein schützenswertes Familien- und Privatlebens nicht feststellbar gewesen sei. Seine Ausweisung stelle keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Beweiswürdigend führte es im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in ganz Bangladesch glaubhaft gemacht habe. Es ließe sich weder aus seinem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ableiten, dass er in Bangladesch der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Sein Vorbringen, wonach er seine Heimat verlassen habe, um seine Familie zu unterstützen und ein besseres Leben zu führen, werde als glaubwürdig angesehen. Seine Angaben, dass er in der Heimat keine Arbeit und nichts gehabt habe, um seine Existenz zu sichern, seien dagegen aufgrund von Ungereimtheiten und Unschlüssigkeiten nicht glaubwürdig. Die Aussagen zu seinen Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Lebenssituation seien nämlich äußerst widersprüchlich. Es seien im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass er bei einer Rückkehr nach Bangladesch in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Es stünde ihm ein soziales Auffangnetz zur Verfügung, darüber hinaus sei er gesund und könne daher auch selbst für seinen Unterhalt aufkommen. Der Zusammenhalt innerhalb einer Großfamilie sei in Bangladesch sehr groß, sodass bei seiner Rückkehr davon auszugehen sei, dass er von seinen Eltern und Geschwistern aber auch von seinen Onkeln und Tanten Unterstützung erhalten würde. Überdies würden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vorliegen, weshalb ein schützenswertes Familien- und Privatlebens nicht feststellbar gewesen sei. Seine Ausweisung stelle keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.06.2012 persönlich im Amt zugestellt.
2.2. Am 01.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.2.2. Am 01.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 15, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.
3. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:
3.1. Am 05.06.2012 brachte der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht eine Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften im vollen Umfang angefochten werde.
Weiters wurde ausgeführt, dass die Familie des Beschwerdeführers in einem näher genannten Bezirk im Norden des Landes wohne und bis zum Jahr 2004 von der Landwirtschaft gelebt habe. Seit dem Hochwasser sei ihr Land jedoch eine Sandwüste und nicht mehr bebaubar. Ihre Existenzgrundlage sei seither nicht mehr gesichert. Zwei seiner Brüder lebten bereits im Ausland. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise Ende 2008 keine Arbeit mehr finden und seine Existenz nicht mehr sichern können. Aus diesem Grund habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Zur Feststellung, wonach die Aussagen zum Aufenthalt und zur Lebenssituation seiner Familienangehörigen widersprüchlich gewesen wären, wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer nur nach der Existenz und nicht nach dem Aufenthalt der Geschwister gefragt worden sei. Zum Vorwurf, dass es auch im Hinblick auf seine Verwandten zu widersprüchlichen Angaben gekommen sei, wurde klargestellt, dass ein Onkel väterlicherseits tatsächlich gestorben aber der angebliche Tod seiner beiden Tanten ein Missverständnis sei. Auch der Vorwurf betreffend unterschiedliche Angaben zu seinem Ausreisezeitpunkt sei nicht haltbar. Er habe sich bei der Erstbefragung nicht mehr genau erinnern können und es bestehe zwischen Ende 2008 und Anfang 2009 eigentlich keinen Unterschied.
Weiters habe das Bundesasylamt keine Ermittlungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seine Heimat gemacht. Seine Existenz wäre keinesfalls gesichert. Wie Berichten zu entnehmen sei, sei die Armut in Bangladesch extrem hoch. Ebenso wären Ermittlungen zu veranlassen gewesen, ob das konkrete Vorbringen vor dem Hintergrund der Länderberichte realistisch erscheine (AsylGH vom 07.01.2011, A2 314.433-3/2011/2E).
Zudem würde der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht bedeuten, dass die Behörde von einander widersprechenden Beweisergebnissen einige herausgreifen, andere aber ohne Begründung nicht erwähnen dürfe. Die Behörde habe vielmehr darzulegen, warum sie gerade diesen Beweisergebnissen folge, anderen aber nicht. In ihrer Begründung müsste sie dazu im einzelnen Stellung nehmen und ihr Ergebnis schlüssig darlegen (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], zu § 45 AVG unter E 70 und 71 zitierte hg Judikatur; vgl. VwGH 22.5.2001, 2000/01/0253; 22.10.2002, 2001/01/0406 und VwGH 21.12.2000, 98/01/0298). Dies habe die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht getan.Zudem würde der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht bedeuten, dass die Behörde von einander widersprechenden Beweisergebnissen einige herausgreifen, andere aber ohne Begründung nicht erwähnen dürfe. Die Behörde habe vielmehr darzulegen, warum sie gerade diesen Beweisergebnissen folge, anderen aber nicht. In ihrer Begründung müsste sie dazu im einzelnen Stellung nehmen und ihr Ergebnis schlüssig darlegen vergleiche dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], zu Paragraph 45, AVG unter E 70 und 71 zitierte hg Judikatur; vergleiche VwGH 22.5.2001, 2000/01/0253; 22.10.2002, 2001/01/0406 und VwGH 21.12.2000, 98/01/0298). Dies habe die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht getan.
Insgesamt würden die konkreten Erwägungen keine Grundlage darstellen, den Schluss auf die Unglaubwürdigkeit bzw. die mangelnde Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers tragfähig zu begründen. Laut Verfassungsgerichtshof habe die Behörde sich mit den Gründen die für und gegen ihre Entscheidung zu sprechen scheinen, auseinander zu setzen und die Gründe den Gegengründen gegenüber zu stellen (vgl. VfSlg 8674/1979, 9665/1983, 10942/1986; VfGH vom 02.03.1992, Zl. B390/91).Insgesamt würden die konkreten Erwägungen keine Grundlage darstellen, den Schluss auf die Unglaubwürdigkeit bzw. die mangelnde Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers tragfähig zu begründen. Laut Verfassungsgerichtshof habe die Behörde sich mit den Gründen die für und gegen ihre Entscheidung zu sprechen scheinen, auseinander zu setzen und die Gründe den Gegengründen gegenüber zu stellen vergleiche VfSlg 8674 aus 1979,, 9665 aus 1983,, 10942 aus 1986,; VfGH vom 02.03.1992, Zl. B390/91).
Auch die aus den §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG folgende Verpflichtung, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. VfGH vom 02.03.1992, Zl. B390/91; vgl. auch VwGH vom 27.11.1975, Zlen 1076 und 1226/75), sei im konkreten Fall unterlassen worden.Auch die aus den Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG folgende Verpflichtung, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen vergleiche VfGH vom 02.03.1992, Zl. B390/91; vergleiche auch VwGH vom 27.11.1975, Zlen 1076 und 1226/75), sei im konkreten Fall unterlassen worden.
Darüber hinaus hätten sich durch das BGBl. Nr. 4/2008 die Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof grundlegend geändert und sei die zu Art. II Abs. Z 43a EGVG ergangene Rechtsprechung des VwGH auf die neu geschaffene Rechtslage nicht übertragbar. Die näher zitierte Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 sei für die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung alleinig maßgeblich, gelte § 67 d AVG doch nur im Übrigen. Im Umkehrschluss habe der Asylgerichtshof daher eine Verhandlung durchzuführen, soweit diese nicht unterbleiben könne. Die erwähnte Rechtsprechung des VwGH sei aber ausschließlich zu § 41 Abs. 7, 1. Fall, AsylG 2005 ergangen und könne im gegenständlichen Verfahren, in dem der zentrale Punkt die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei, aus folgenden Gründen nicht zum Tragen kommen:Darüber hinaus hätten sich durch das Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 2008, die Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof grundlegend geändert und sei die zu Artikel römisch zwei, Abs. Ziffer 43 a, EGVG ergangene Rechtsprechung des VwGH auf die neu geschaffene Rechtslage nicht übertragbar. Die näher zitierte Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 sei für die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung alleinig maßgeblich, gelte Paragraph 67, d AVG doch nur im Übrigen. Im Umkehrschluss habe der Asylgerichtshof daher eine Verhandlung durchzuführen, soweit diese nicht unterbleiben könne. Die erwähnte Rechtsprechung des VwGH sei aber ausschließlich zu Paragraph 41, Absatz 7, eins, Fall, AsylG 2005 ergangen und könne im gegenständlichen Verfahren, in dem der zentrale Punkt die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei, aus folgenden Gründen nicht zum Tragen kommen:
Da die belangte Behörde die Unglaubwürdigkeit festgestellt habe, könne eine Verhandlung nur unterbleiben, wenn sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Die Anwendung der ersten Tatbestandvariante des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 sei im Falle der Unglaubwürdigkeit aber ausgeschlossen, da die zweite Tatbestandsvariante die speziellere Norm darstelle und dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden könne, diese Tatbestandsvariante grundlos in den Absatz aufgenommen zu haben. Die Wortfolge "sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt" normiere einen überaus hohen Maßstab für das Unterbleiben einer Beschwerdeverhandlung. Die belangte Behörde habe der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 nicht die aufschiebende Wirkung aberkannt, obwohl es im Gegensatz zu § 41 Abs. 7 AsylG 2005 schon genügt hätte, dass das Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Diese Entscheidung sei von der die Beweise unmittelbar aufnehmenden Behörde getroffen worden und die Tatsache, dass sie von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe, lasse jedenfalls Zweifel aufkommen.Da die belangte Behörde die Unglaubwürdigkeit festgestellt habe, könne eine Verhandlung nur unterbleiben, wenn sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Die Anwendung der ersten Tatbestandvariante des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 sei im Falle der Unglaubwürdigkeit aber ausgeschlossen, da die zweite Tatbestandsvariante die speziellere Norm darstelle und dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden könne, diese Tatbestandsvariante grundlos in den Absatz aufgenommen zu haben. Die Wortfolge "sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt" normiere einen überaus hohen Maßstab für das Unterbleiben einer Beschwerdeverhandlung. Die belangte Behörde habe der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 nicht die aufschiebende Wirkung aberkannt, obwohl es im Gegensatz zu Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 schon genügt hätte, dass das Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Diese Entscheidung sei von der die Beweise unmittelbar aufnehmenden Behörde getroffen worden und die Tatsache, dass sie von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe, lasse jedenfalls Zweifel aufkommen.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die nunmehr rechtsverbindliche Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden auch: GRC) verwiesen, deren Art. 47 das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf garantiere und dessen zweiter Satz hiezu eine öffentliche Verhandlung fordere. Insbesondere vor dem Hintergrund der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Sachverhaltes bzw. eines Rechtsmittelwerbers scheine für den - iSd Art. 267 AEUV zur Vorlage verpflichteten - Asylgerichtshof die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung unumgänglich, zumal eine Einschränkung des dem Beschwerdeführer garantierten Rechts iSd Art. 52 weder verhältnismäßig noch erforderlich sei und die nationale Bestimmung zur Einschränkung der Verhandlungspflicht im Fall der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nur zum Tragen komme, wenn diese zweifelsfrei feststehe, in allen anderen Fällen fehle es aber an einer gesetzlichen Grundlage. Überdies sei es in Hinblick auf Art. 52 Abs. 3 GRC schon zweifelhaft, ob eine Einschränkung des nach Art. 47 garantierten Rechts überhaupt zulässig sei, als es sich hierbei um ein dem Art. 6 Abs. 1 EMRK entsprechendes handle (vgl. Erläuterungen zu Art. 47 Abs. 2). Sämtliche (bisher) zur GRC ergangene Entscheidungen hätten gerade nicht die persönliche Glaubwürdigkeit betroffen.In diesem Zusammenhang sei auch auf die nunmehr rechtsverbindliche Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden auch: GRC) verwiesen, deren Artikel 47, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf garantiere und dessen zweiter Satz hiezu eine öffentliche Verhandlung fordere. Insbesondere vor dem Hintergrund der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Sachverhaltes bzw. eines Rechtsmittelwerbers scheine für den - iSd Artikel 267, AEUV zur Vorlage verpflichteten - Asylgerichtshof die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung unumgänglich, zumal eine Einschränkung des dem Beschwerdeführer garantierten Rechts iSd Artikel 52, weder verhältnismäßig noch erforderlich sei und die nationale Bestimmung zur Einschränkung der Verhandlungspflicht im Fall der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nur zum Tragen komme, wenn diese zweifelsfrei feststehe, in allen anderen Fällen fehle es aber an einer gesetzlichen Grundlage. Überdies sei es in Hinblick auf Artikel 52, Absatz 3, GRC schon zweifelhaft, ob eine Einschränkung des nach Artikel 47, garantierten Rechts überhaupt zulässig sei, als es sich hierbei um ein dem Artikel 6, Absatz eins, EMRK entsprechendes handle vergleiche Erläuterungen zu Artikel 47, Absatz 2,). Sämtliche (bisher) zur GRC ergangene Entscheidungen hätten gerade nicht die persönliche Glaubwürdigkeit betroffen.
Im Sinne eines rechtswirksamen Rechtsbehelfes könne gegen eine Entscheidung, die die persönliche Glaubwürdigkeit abspreche, nur mit einer Beschwerdeverhandlung das Auslangen gefunden werden, zumal das asylrechtliche Ermittlungsverfahren regelmäßig zu Ungunsten der Asylsuchenden geführt werde. Sollte der Asylgerichtshof eine eigene Bewertung der vorgetragenen Ausreisegründe vornehmen, werde darauf hingewiesen, dass der VwGH dies nur nach der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung für zulässig hielte (VwGH vom 28.06.2011, 2008/01/0456 und vom 17.05.2011, 2008/01/0400).
Abschließend wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte am 21.05.2012 den gegenständlichen Asylantrag.
Er ist Staatsangehöriger von Bangladesch und lebte vor seiner Ausreise im XXXX, Bezirk Jamal Gong, Provinz Sunamgong. Er hat sechs Jahre die Schule besucht und spricht die Sprache Bengali. Er ist ledig und hat in seiner Heimat neben seinen Eltern, seinem Bruder und zwei Schwestern noch mehrere Onkel und Tanten sowie zahlreiche Cousins und Cousinen. Zwei Brüder leben im Ausland.Er ist Staatsangehöriger von Bangladesch und lebte vor seiner Ausreise im römisch 40 , Bezirk Jamal Gong, Provinz Sunamgong. Er hat sechs Jahre die Schule besucht und spricht die Sprache Bengali. Er ist ledig und hat in seiner Heimat neben seinen Eltern, seinem Bruder und zwei Schwestern noch mehrere Onkel und Tanten sowie zahlreiche Cousins und Cousinen. Zwei Brüder leben im Ausland.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter.
Er hat in Österreich keine verwandtschaftlichen Beziehungen und lebt auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er besucht keine Kurse, spricht nicht Deutsch, hat keine besonderen sozialen Kontakte und ist auch von niemandem abhängig.
1.2. Zum Herkunftsstaat Bangladesch:
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Bangladesch, welche auch dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes entsprechen. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall wird zu Bangladesch Folgendes festgestellt:
Überblick über die politische Lage:
Bezogen auf die Bevölkerung ist Bangladesch mit etwa 164 Mio. Einwohnern das siebtgrößte Land der Welt. Gleichzeitig weist das Land unter den Flächenstaaten die höchste Bevölkerungsdichte auf.
Die Volksrepublik Bangladesch erklärte am 26. März 1971 die Unabhängigkeit nach einem neunmonatigen blutigen Befreiungskrieg mit Westpakistan. Die erste Verfassung des jungen Landes trat im Dezember 1972 in Kraft und schrieb neben einer demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Nationalismus und Sozialismus als Ziele in der Verfassung fest. Nach einer schwierigen Anfangsphase mit zahlreichen Putschen und Gegenputschen gelang 1991 der Wechsel von einer Präsidialverfassung zurück zu einem parlamentarischen System nach dem Westminister-Modell. Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, Bangladesh Nationalist Party (BNP) und Awami League (AL), begünstigt. Staatsoberhaupt ist der Präsident. Die Exekutivgewalt liegt bei der Ministerpräsidentin.
Im fünften Zusatz zur Verfassung von 1979 wurde das Staatsprinzip Säkularismus durch "Glaube an Allah" ersetzt. Diese Änderung wurde im Februar 2010 durch das Verfassungsgericht für ungültig erklärt. Durch den 15. Zusatz zur Verfassung, welcher am 30. Juni 2011 vom Parlament beschlossen wurde, wurde das Staatsprinzip Säkularismus wieder in die Verfassung aufgenommen. Der "Glaube an Allah" bleibt ebenfalls Bestandteil der Verfassung. Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich: das Land ist in sieben Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 481 Landkreise (Thana/Upazila), circa 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert. (Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom September 2012)
Seit den letzten am 29.12.2008 durchgeführten, von internationalen Beobachtern als frei, fair und glaubwürdig bezeichneten Parlamentswahlen ist die Awami League unter Führung von Sheikh Hasina Regierungspartei. Sie regiert zusammen mit verschiedenen, kleinen Koalitionspartnern. Aufgrund des Mehrheitswahlrechts verfügt die Awami League, die knapp die Hälfte der bei den letzten Wahlen abgegebenen Stimmen für sich verbuchen konnte, über mehr als dreiviertel der Parlamentssitze. Sheikh Hasina wurde am 6. Januar 2009 als Premierministerin vereidigt. Die in der vergangenen Legislaturperiode bis Oktober 2006 regierende Bangladesh National Party (BNP) unter der Führung von Begum Khaleda Zia musste eine herbe Niederlage hinnehmen und errang mit etwa einem Drittel der abgegebenen Stimmen 35 Mandate. Das Verhältnis zwischen beiden Parteien ist angespannt. Die BNP nimmt nicht an den Plenarsitzungen des Parlaments teil. (Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom September 2012)
Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben des politischen Vermächtnis' ihrer ermordeten Männer und genießen dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen. Frontorganisationen der Parteien AL und BNP (Studentenvereinigungen, Bauern- und Arbeitervertretungen) sind teilweise militant. (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bangladesch_Geschichte, vom Februar 2013, S.5)
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die laut Verfassung garantierte Presse- und Meinungsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis nicht immer respektiert. Repressionen gegen Journalisten, Zeitungen, Radio- und Fernsehstationen kommen vor. Kritische Journalisten werden weiterhin häufig festgenommen, misshandelt und politisch motivierter Straftaten, darunter Staatsgefährdung, angeklagt. (United States, Country Report on Human Rights 2011, vom 24.05.2012; S.6)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Verfassung garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Die Regierung achtet dieses Recht in der Praxis. Gewerkschaften sind in der Ausübung ihrer Aktivitäten uneingeschränkt. (United States, Country Report on Human Rights 2011, vom 24.05.2012, S.7)
Religionsfreiheit:
Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, betont aber auch das säkulare Prinzip. Die Verfassung, Gesetze und Richtlinien zum Schutze der Religionsfreiheit werden im Allgemeinen von der Regierung respektiert.
Bangladesch ist ein überwiegend islamisches Land. Etwa 88 % der Bevölkerung bekennen sich zum Islam, 10% zum Hinduismus und der geringe Restanteil entfällt auf Buddhisten, Christen und Animisten. Die wichtigsten Feste der in Bangladesch vertretenen Religionen werden ungeachtet der Tatsache, dass der Islam Staatsreligion ist, gefeiert.
Anders als in Indien, ist das Verhältnis zwischen den einzelnen Religionsgruppen in Bangladesch im Allgemeinen frei von Gewalt, jedoch keineswegs konfliktfrei. Es gab seit der Unabhängigkeit des Landes keine erheblichen Auseinandersetzungen, wenn man von den Vorfällen Ende 1992 absieht, die sich in der Folge der Zerstörung der Babri-Moschee in Indien vor allem in den religiös konservativen Distrikten im Süden des Landes ergaben. Ungeachtet des generell bestehenden friedlichen Nebeneinanders sind die religiösen Minderheiten jedoch teils erheblichen Diskriminierungen im wirtschaftlichen Bereich ausgesetzt. Auch ist ihre Vertretung in den politischen Gremien unterproportional.
Gegenwärtig leben zwischen 350.000 und 500.000 Christen in Bangladesch. Bei der Mehrheit handelt es sich um Katholiken. Muslime welche zum Christentum konvertierten, sind in Bangladesch nicht sicher und leben daher die christliche Religion nicht in der Öffentlichkeit aus. Meist sind Konvertiten physischem Druck durch die Familienangehörigen ausgesetzt. (USDOS - US Department of State:
International Religious Freedom Report 2011, vom 30.07.2012, S.1; United States, Country Report on Human Rights 2011, vom 24.05.2012, S.82; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bangladesch_Sozialstruktur, vom Oktober 2012, S.3 und 4)
Ethnische Minderheiten:
Schwer haben es die ethnischen Minderheiten in einem Land mit fast homogener Bevölkerung - 98% gehören zu der Volksgruppe der Bengalen mit Bangla bzw. Bengalisch als Nationalsprache. Die Minderheiten müssen weiterhin auf eine verfassungsmäßige Anerkennung ihrer Existenz warten. Gemäß der 15. Verfassungsänderung werden sie nun als "tribals" oder "other ethnic groups" bezeichnet. Der Begriff "indigenous people" darf in öffentlichen Dokumenten, auch in Projektdokumenten, nicht mehr verwendet werden. Ethnische Minderheiten werden auch oft Opfer von Vertreibungen. (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bangladesch_Sozialstruktur, vom Oktober 2012, S.2)
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei ist in das Ministerium für Inneres eingegliedert. Sie ist dem Mandat zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und der Pflege für Recht und Ordnung verpflichtet. Klientelismus, Politismus und Korruption sind innerhalb der Polizei und Verwaltung weit verbreitet. Um diese Missstände einzudämmen unternimmt die jetzige Regierung Schritte die Disziplin und Professionalität der Polizei zu verbessern. (vgl., Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom September 2012; vgl., United Kingdom, Home Office, Country of Origin Information (COI) Report, vom 30.09.2012, S.40)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom September 2012)
Haftbedingungen:
Die Haftanstalten sind mehrfach überbelegt. Aufgrund von mangelhaften Einrichtungen der Gefängnisse, aber auch wegen der Überbelegung, sowie fehlender ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung kann es zu Todesfällen in der Haft kommen. Im Allgemeinen erlaubt die Regierung keine Besuche von unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern, einschließlich des Roten Kreuzes in den Gefängnissen. Allerdings ernannte die Regierung Komitees von prominenten Bürgern und gestattet diesen die Gefängnisse zu besuchen. Ihre Erkenntnisse wurden aber noch nicht veröffentlicht. (United States, Country Report on Human Rights 2010, vom 24.05.2012, S.3)
Todesstrafe:
Die Todesstrafe wurde in Bangladesch nicht abgeschafft. Mindestens fünf Männer wurden 2011 hingerichtet und mehr als 49 zum Tode verurteilt. (Amnesty International, Amnesty Report 2012, vom 24.05.2012)
Bangladesch übernahm die Todesstrafe von seinen britischen Kolonialherren und richtete seit 1971 rund 470 Menschen hin. Mehr als 1.000 Häftlinge warten im Todestrakt auf ihre Hinrichtung. Bangladesch zählt neben Singapur, Japan und dem Iran zu den wenigen Ländern weltweit, in denen noch durch Erhängen hingerichtet wird. Die Vollstrecker in dem südasiatischen Land sind allesamt Mithäftlinge, die lange Strafen absitzen. (APA, Die bestochenen Henker von Bangladesch, vom 15.07.2011)
Grundversorgung der Bevölkerung:
Bangladesch hat der globalen Wirtschaftskrise gut Stand gehalten. Das Wirtschaftswachstum des vorangegangenen Haushaltsjahres 2011/2012 (Juli 2011 bis Juni 2012) blieb mit 6,3 Prozent zwar hinter den eigenen Zielen (7,0 Prozent) und der Vorjahresleistung von 6,7 Prozent zurück, entsprach aber exakt der Wachstumsprognose des IWF. Für das Haushaltsjahr 2013 prognostiziert der IWF ein Wachstum von 5,9 Prozent. Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben auf Grund des hohen Bevölkerungswachstums weiterhin fast 33 Prozent der Bevölkerung (ca. 53 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unterernährung bleibt ein weit verbreitetes Phänomen.Bangladesch hat der globalen Wirtschaftskrise gut Stand gehalten. Das Wirtschaftswachstum des vorangegangenen Haushaltsjahres 2011 aus 2012, (Juli 2011 bis Juni 2012) blieb mit 6,3 Prozent zwar hinter den eigenen Zielen (7,0 Prozent) und der Vorjahresleistung von 6,7 Prozent zurück, entsprach aber exakt der Wachstumsprognose des IWF. Für das Haushaltsjahr 2013 prognostiziert der IWF ein Wachstum von 5,9 Prozent. Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben auf Grund des hohen Bevölkerungswachstums weiterhin fast 33 Prozent der Bevölkerung (ca. 53 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unterernährung bleibt ein weit verbreitetes Phänomen.
Die besitzende Schicht in Bangladesch erfüllt viele Funktionen im Sinne klientelistischer Beziehungen zwischen Landarbeitern, Kleinst- und Kleinbauern auf der einen und mittleren bis großen Bauern sowie einflussreichen Händlern und Geldverleihern auf der anderen Seite.
Etwa 70% der Bauern sind funktional landlos. Sie besitzen maximal 0,4 Hektar Land (Gehöft und Land) und sind dabei nicht in der Lage, Subsistenzwirtschaft zu betreiben.
Sie sind auf zusätzliche Lohnarbeit angewiesen, wollen sie überleben. Zur Subsistenz befähigte Bauern sind demnach bereits eine besonders privilegierte Klasse in diesem Land. Die Grundbesitzer, die lediglich verpachten, besitzen freilich keine Latifundien, wie in Lateinamerika. Wer drei Hektar Land und mehr besitzt, zählt bereits zur Klasse der "large farm households", deren Möglichkeiten zur Geld- und Einflussvermehrung indes beachtlich sind.
Das heutige Bildungssystem ist in seinen Grundzügen eine Kopie des britischen Systems. Der Lehrplan orientiert sich ebenfalls am humanistischen Bildungsideal der Briten. Berufsorientierte, technische oder naturwissenschaftliche Disziplinen treten hinter den gesellschaftswissenschaftlichen und sprachlichen Disziplinen zurück. Das Bildungssystem in Bangladesch weist eine Reihe von Problemen auf. 70 % der Kinder können auch am Ende der Klasse 5 noch nicht lesen und schreiben. Es mangelt an einer ausreichenden Zahl an gutqualifizierten, motivierten und ausreichend entlohnten Lehrern, adäquat ausgerichteten Schulen und einer speziellen Förderung der Kinder aus Armenhaushalte. Zwar gibt es ein Stipendiatenprogramm für Mädchen aus armen Haushalten, doch in der Regel erhalten die Hilfe diejenigen, die sie nicht nötig haben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Wirtschaft, vom September 2012; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bangladesch_Sozialstruktur, vom Oktober 2012, S.1 und 2)
Medizinische Versorgung:
Bangladesch hat große Fortschritte im Hinblick auf die Entwicklung bei einer Reihe von Indikatoren im Gesundheitsbereich erzielen können. Hier sind vor allem die Senkung der Säuglingssterblichkeit und die reduzierte Mortalität bei den Unter-Fünfjährigen zu nennen. Sorge bereitet indes eine Stagnation beim Rückgang des Bevölkerungswachstums. Ein milliardenschweres Entwicklungsprogramm, an dem auch die deutsche KfW beteiligt ist, fokussiert die drei Komponenten "Gesundheit", "Ernährung" und "Bevölkerung". Eine viele Millionen Bangladeschis seit vielen Jahren bedrohende tödliche Gefahr ist das Arsen im Trinkwasser. Allerdings wird das Arsen nicht nur direkt aufgenommen, sondern auch indirekt z.B. über den Reiskonsum, sofern er wie der Winterreis bewässert wird. HIV/AIDS ist im Vergleich beispielsweise zu Indien zumindest nach offiziellen Angaben kein großes Problem in Bangladesch. Allerdings verführen Statistiken zu dem Irrglauben, das Bangladesch nicht schwerer betroffen werden kann oder das Risiko sich nur bei einigen Risikogruppen festmachen lässt. (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bangladesch_Sozialstruktur, vom Oktober 2012, S.3)
Rückkehr:
Per Gesetz ist die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, sowie Reisen ins Ausland, die Auswanderung und die Rückkehr gestattet. Die Regierung achtet diese Rechte auch. (United Kingdom, Home Office, Country of Origin Information (COI) Report, vom 30.09.2012, S. 135 - 136)
Quellenverzeichnis:
Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom September 2012;
Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bangladesch Geschichte, vom Februar 2013;
Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bangladesch Sozialstruktur, vom Oktober 2012;
United States, Country Report on Human Rights 2011, vom 24.05.2012;
United Kingdom, Home Office, Country of Origin Information (COI) Report, vom 30.09.2012;
Amnesty International, Amnesty Report 2012, vom 24.05.2012;
USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2011, vom 30.07. 2012;
Deutsches Auswärtiges Amt, Wirtschaft, vom September 2012;
APA, Die bestochenen Henker von Bangladesch, vom 15.07.2011.
1.3. Zu den Fluchtgründen:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt oder bedroht wurde bzw. dass ihm gegenwärtig eine solche Verfolgung droht. Ebenso haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass er in seinem Heimatland einer ungesetzmäßigen Verfolgung oder rechtswidrigen Übergriffen der lokalen Polizeibehörden ausgesetzt gewesen wäre bzw. dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr drohen würde. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, seiner Ausreisegründe sowie seiner Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch wird auf seine Angaben vor dem Bundesasylamt abgestellt. Diesem Vorbringen kommt jedoch weder Asylrelevanz zu, noch führt dieses zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch, noch zur Unzulässigkeit seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch.
2. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben.
2.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine umfassende Einvernahme durchgeführt. Davor wurde er von Sicherheitsorganen zu seinem Antrag ersteinvernommen. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.
2.2. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, welche insbesondere durch seine geographische Orientiertheit und die Kenntnis der Landessprache Bengali bestätigt wurden. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden.
Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand wesentlich beeinträchtigt wäre, hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet. Im Rahmen seiner Erstbefragung hat er das Vorliegen von Beschwerden oder Krankheiten sowie die Einnahme von Medikamenten ausdrücklich verneint und bei seiner Einvernahme angegeben, er sei gesund.
Hinweise auf sonstige soziale Kontakte sind nicht hervorgekommen. Ebenso wenig liegen dem Asylgerichtshof Informationen vor, dass der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nachgehen oder etwa allfällige Kurse belegen würde. Er hat auch keine Angaben gemacht, aus welchen auf besondere Nahebeziehungen zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen geschlossen werden könnte.
2.3. Die Unterlagen, auf welchen die Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt.
2.4. Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise aus Bangladesch bereits bei seiner Erstbefragung ausschließlich damit, dass er in einem anderen Land Arbeit finden und Geld verdienen wollte. Er habe in Bangladesch keine Arbeit gefunden und auch kein Geld mehr gehabt. Das seien all seine Fluchtgründe; er habe bei einer Rückkehr in seine Heimat nichts zu befürchten. Auch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt sprach er ausschließlich von den schlechten Lebensumständen seiner Familie. Der Grund seiner Ausreise sei, dass er mit seiner Arbeit seiner Familie helfen, auf eigenen Beinen stehen und ein besseres Leben führen wolle. Er besitze in Bangladesch gar nichts und könne daher dort nicht leben.
Bei seiner Einvernahme behauptete der Beschwerdeführer zwar auch, dass er gröbere Probleme mit Privatpersonen gehabt hätte, machte dazu aber keine weiteren Angaben. Vielmehr erklärte er abschließend, es sei in Bangladesch ganz normal bzw. komme regelmäßig vor, dass man mit anderen Personen Streit hätte ("auch mit Waffen"), das sei aber kein Grund, um Bangladesch zu verlassen. Die Streitereien würden sich wieder auflösen, sodass man in der Folge wieder ohne Probleme leben könne.
Er bestätigte zudem immer wieder ausdrücklich, dass er in Bangladesch keine Sanktionen von staatlicher Seite zu befürchten habe. Auch bei seiner Einvernahme erklärte er, er habe nie Probleme mit den Heimatbehörden gehabt und es gebe keine gegen ihn gerichteten staatlichen Fahndungsmaßnahmen. Er sei nicht vorbestraft und nie inhaftiert gewesen. Und schließlich bestätigte er ausdrücklich, dass er sämtliche Gründe für seine Ausreise vollständig geschildert habe, und erklärte auf Nachfrage, dass er seinem Vorbringen nichts hinzufügen wolle.
Das Beschwerdevorbringen, wonach die Armut in Bangladesch extrem hoch und deshalb die Existenz des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nicht gesichert sei, da er bereits vor seiner Ausreise keine Arbeit mehr gefunden habe, ist nicht geeignet, um Zweifel an der Arbeits- und Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu begründen. Wie er nämlich auch selbst vorbrachte, hat er in seiner Heimat zunächst als Landwirt im elterlichen Betrieb und nach dem Hochwasser in einer Bank als Security-Mitarbeiter gearbeitet und damit selbst für seinen Unterhalt gesorgt. Auch während seiner Reise und seines mehrjährigen Aufenthalts in Griechenland war er in der Lage, seinen Lebensunterhalt u.a. als Straßenhändler bestreiten. Zudem hat er in der Heimat neben seiner Familie noch zahlreiche Verwandte, womit er über ein umfassendes soziales Netzwerk verfügt. Schließlich berichtete er auch selbst davon, dass sein Bruder bereits im Winter Obst und Gemüse auf ihrem Grundstück anbauen könne. Es ist daher entgegen seinem Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre.
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgung oder sonstigen Umstände vorgebracht, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr einer aktuellen oder drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers erkannt werden.
3. Rechtliche Erwägungen zur zulässigen Beschwerde:
3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005:3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.4.).3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben vergleiche oben Punkt römisch zwei.2.4.).
3.1.3. Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in Bangladesch eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann ausgeschlossen werden. Die Lage in Bangladesch stellt sich nämlich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage im Interesse des Beschwerdeführers versichert hat (vgl. oben I.1.2.).3.1.3. Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in Bangladesch eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann ausgeschlossen werden. Die Lage in Bangladesch stellt sich nämlich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage im Interesse des Beschwerdeführers versichert hat vergleiche oben römisch eins.1.2.).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde schlüssig ergeben.
3.1.4. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.1.4. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende, aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in ganz Bangladesch eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende, aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in ganz Bangladesch eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat dieser weder bei seiner Einvernahme noch in der Beschwerde substantiiert behauptet.3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat dieser weder bei seiner Einvernahme noch in der Beschwerde substantiiert behauptet.
3.2.4. Der Beschwerdeführer ist gesund, jung, arbeitsfähig und es kann ihm grundsätzlich zugemutet werden, sich in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten einen entsprechenden Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich zeit seines Lebens in Bangladesch aufgehalten hat und die Landessprache Bengali spricht. Er verfügt zudem über langjährige Erfahrungen als Landwirt und kann damit auch in einem fremden Betrieb arbeiten. Außerdem kann er auf seine nach wie vor auf die Unterstützung von seinen nach wie vor in Bangladesch lebenden Familienangehörigen und zahlreichen Verwandten zurückgreifen. Es ist daher nicht ausreichend wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Ebenso wenig sind im Verfahren Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat tatsächlich eine unmenschliche Strafe oder gar die Todesstrafe drohen würde.
3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß § 10 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Zur Regelung des § 10 Abs. 1 AsylG 2005:3.3.1. Zur Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
3.3.2. Zur Auslegung des § 10 AsylG 2005:3.3.2. Zur Auslegung des Paragraph 10, AsylG 2005:
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9.6.2006, B 1277/04, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Artikel 8, EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9.6.2006, B 1277/04, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.
Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfGH U 954/09). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken (vgl. EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann (vgl. zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfGH U 954/09). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken vergleiche EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann vergleiche zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Artikel 8, EMRK erlangen vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).
Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (vgl. Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455 und 14.547 sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98).Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen vergleiche Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455 und 14.547 sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98).
Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;
16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vgl. auch § 10 Abs. 2 idF. BGBl. I Nr. 29/2009). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vergleiche auch Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).
3.3.3. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.3.3.3. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, welche einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt und hier auch keine anderen besonderen Bindungen hat. Der knapp ein Jahr und vier Monate dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist jedenfalls zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, welche einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt und hier auch keine anderen besonderen Bindungen hat. Der knapp ein Jahr und vier Monate dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist jedenfalls zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich (etwa aufgrund eines Beschäftigungs- oder Familienverhältnisses oder sonstiger intensiver sozialer Kontakte) sind auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, weshalb die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin überwiegen. Wie oben festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine besonderen sozialen Kontakte, spricht nicht Deutsch, ist nicht (regelmäßig) berufstätig und auch nicht Mitglied in irgendwelchen Vereinen.
Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.
Was das Vorbringen in der Beschwerde zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers betrifft, wonach gegen eine Entscheidung, welche dem Beschwerdeführer diese abspreche, nur mit einer mündlichen Beschwerdeverhandlung das Auslangen gefunden werden könne, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuwiesen, dass sich an dem, der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden Vorbringen des Beschwerdeführers, keine Zweifel ergeben haben und der Asylgerichtshof von der Glaubwürdigkeit der konkreten Angaben ausgegangen ist.
Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
02.10.2013