Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
Zl. C11 427.879-1/2012/8E Zl. C11 427.880-1/2012/7E
Zl. C11 427.878-1/2012/7E Zl. C11 427.877-1/2012/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerden
des XXXX,des römisch 40 ,
der XXXX,der römisch 40 ,
der XXXX undder römisch 40 und
der XXXX,der römisch 40 ,
alle StA. AFGHANISTAN, 3. bis 4. gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 19.06.2012, FZ. 11 14.143-BAL, FZ. 11 10.952-BAL, FZ. 11 10.953-BAL und FZ. 12 03.180-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:alle StA. AFGHANISTAN, 3. bis 4. gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 19.06.2012, FZ. 11 14.143-BAL, FZ. 11 10.952-BAL, FZ. 11 10.953-BAL und FZ. 12 03.180-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Die Beschwerdeführer sind Mitglieder einer Familie, zugehörig der Volksgruppe der Hazare und Staatsangehörige Afghanistans. Am 21.09.2011 reisten die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Der Erstbeschwerdeführer reiste am 23.11.2011 in das Bundesgebiet ein und stellte ebenfalls einen Asylantrag.
Bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes brachte der Erstbeschwerdeführer dazu bei seiner Einvernahme vor, er habe seine Cousine, seine jetzige Ehefrau und Zweitbeschwerdeführerin, heiraten wollen. Ihre Mutter und ihr Bruder hätten sie gegen ihren Willen einem älteren Mann verheiraten wollen. Sie seien deshalb von Afghanistan in den Iran geflohen. Dort hätten sie erfahren, dass ihnen der drogensüchtige Bruder seiner Frau gefolgt sei. Dieser habe ihm und seiner Frau etwas antun wollen bzw. seine Schwester in die Heimat zurückbringen wollen. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, da ihr Leben dort in Gefahr sei. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, sie habe sich vor ca. sieben Jahren in ihren Cousin, den Erstbeschwerdeführer, verliebt. Ihr älterer Bruder sei gegen die Ehe gewesen und hätte sie mit einem um 15 Jahre älteren Mann verheiratet werden sollen. Sie seien deshalb in den Iran geflüchtet und hätten dort erfahren, dass ihnen ihr drogensüchtiger älterer Bruder gefolgt sei und sie umbringen wolle. Im Iran habe ihr die Abschiebung nach Afghanistan gedroht. Ihr Ehemann sei auch bereits zwei Mal nach Afghanistan abgeschoben worden. Deswegen seien sie aus dem Iran geflüchtet. Nach Afghanistan könnten sie nicht zurück, dort hätten sie niemanden.
Am 27.10.2011 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, in Afghanistan habe sie keine Verwandten mehr. Sie hätten vor ca. sieben Jahren im Iran nach muslimischer Tradition geheiratet. Sie habe Afghanistan vor ca. sechseinhalb bis sieben Jahren verlassen. Sie habe ihren Mann geliebt, und sie hätte von ihrem Vater und ihrem drogensüchtigen Bruder an einen 15 Jahre älteren Mann verheiratet werden sollen. Sie sei gegen diese Beziehung gewesen. Sie sei dann nachts aus dem Haus geschlichen und mit ihrem Mann geflohen. In Afghanistan habe sie keine Schule besucht; im Iran habe sie die Schule von 2005 bis 2007 besucht. In Afghanistan habe sie noch eine Schwester, die vermutlich inzwischen verheiratet sei; die übrigen Verwandten würden nun ebenfalls im Iran leben. Den Iran hätten sie verlassen, da sie dort vor der Verfolgung durch ihre Familie Angst gehabt hätten, auch hätten sie dort keinen Aufenthaltstitel gehabt. Zu ihrer Tochter, der Drittbeschwerdeführerin, gab sie an, diese habe keinen eigenen Fluchtgrund. Weiters gab sie an, schwanger zu sein und legte einen Mutter-Kind-Pass vor.
Am 28.12.2011 brachte der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zusammengefasst vor, er habe bisher in Afghanistan nur in einer näher bezeichneten Ortschaft gelebt. Diese habe er vor ca. sechs Jahren verlassen und sei dann in den Iran gefahren. Er habe Zuhause nur mehr eine Tante mütterlicherseits, die in seinem Heimatort lebe. Er habe weiters einige Cousins und Cousinen, die ebenfalls im Heimatort leben würden. Er habe zwei Onkel gehabt, die bereits verstorben seien. Er habe sich in seine Frau, die seine Cousine sei, im Alter von ca. 19 Jahren verliebt. Sie sei damals ca. 13 oder 14 Jahre alt gewesen. Es habe sich nicht um eine arrangierte Ehe gehandelt. Sie hätten dann im Iran vor ca. sechs oder sieben Jahren geheiratet. Ein Mullah habe die Ehe geschlossen. Es seien seine Tante und Nachbarn als Zeugen anwesend gewesen. Er habe seine jetzige Frau heiraten wollen. Diese sei jedoch bereits einem um 14 oder 15 Jahre älteren Mann versprochen worden. Seine Frau sei gegen diese Heirat gewesen, weshalb sie beschlossen hätten, aus Afghanistan zu flüchten. Sie könnten dorthin nicht zurück, da sie von der Familie der Ehefrau umgebracht würden.
Im Iran habe er keinen Aufenthaltstitel gehabt und sei auch zwei Mal nach Afghanistan abgeschoben worden. Nur er sei abgeschoben worden, da er allein unterwegs gewesen sei. Er habe sich dann ca. 25 Tage in Herat aufgehalten. Aus dem Iran seien sie dann weitergeflüchtet, da sie gehört hätten, dass die Familie seiner Frau von Afghanistan in den Iran gekommen sei und sie mit dem Tode bedroht habe. Es sei jedoch nichts passiert, da man sie nicht gefunden habe. Sie hätten das über die Tante seiner Frau erfahren. Der Bruder und der Vater seiner Frau hätten behauptet, dass sie die Ehre der Familie verletzt hätten. In seiner Heimat sei er nicht politisch tätig gewesen und habe auch nicht wegen seines Religionsbekenntnisses oder Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt. Er habe auch an keinen bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen und es habe auch keine Probleme im Zusammenhang mit einer Blutfehde gegeben.
Am XXXX wurde die Viertbeschwerdeführerin geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sie ebenfalls einen Asylantrag und gab bekannt, ihre Tochter habe keinen eigenen Fluchtgrund.Am römisch 40 wurde die Viertbeschwerdeführerin geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sie ebenfalls einen Asylantrag und gab bekannt, ihre Tochter habe keinen eigenen Fluchtgrund.
Mit Schreiben vom 17.02.2012 der belangten Behörde wird die Zweitbeschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb einer Woche eine Geburtsbestätigung der Viertbeschwerdeführerin vorzulegen. Mit Aktenvermerk vom 06.03.2012 wird festgehalten, dass telefonisch für die Vorlage der Geburtsurkunde zur Viertbeschwerdeführerin um Fristverlängerung angesucht worden sei, da es Probleme bei der Übersetzung gäbe. Mit Aktenvermerk vom 08.03.2011 [richtig wohl:
08.03.2012] des Bundesasylamtes wird festgehalten, die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 17.02.2012 aufgefordert worden, den Namen ihres nachgeborenen Kindes bekanntzugeben. Weiters werden im Aktenvermerk verschiedene Telefonate mit dem Standesamt Steyr erwähnt, wonach es Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten gäbe. Da zur Zweitbeschwerdeführerin nichts vorliege, dauere die Ausstellung der vom Bundesasylamt geforderten Geburtsurkunde voraussichtlich länger. Ansonsten sind im Akt der Zweitbeschwerdeführerin keine weiteren Verfahrensschritte nach der Einvernahme vom 27.10.2011 und der Bescheidunterfertigung am 19.06.2012 ersichtlich.
1.2. Zu ihren persönlichen Verhältnissen gaben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst an, sie gehörten der Volksgruppe der Hazare an und seien Schiiten. Sie gaben an, aus der Provinz "Warazgan" bzw. Daikondi zu stammen.
Der Erstbeschwerdeführer gab an, er sei ca. XXXXalt. In Österreich oder der EU habe er keine Verwandten. In Afghanistan lebe noch eine Schwester. Er spreche Dari. Er habe in Afghanistan als Hirte gearbeitet; sie hätten vier bis fünf Schafe und Kühe besessen. Derzeit gehe er keiner Arbeit nach und lebe von der Grundversorgung. Er sei gesund und habe kein Identitätsdokument.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie sei ca. 23 Jahre alt. Sie habe in Afghanistan nie die Schule besucht. Sechseinhalb bis sieben Jahre habe sie zuletzt im Iran gelebt. Sie sei dort in die Schule gegangen und habe zwei Klassen besucht. In Afghanistan würde noch eine Schwester leben; ihren Aufenthaltsort kenne sie nicht, da sie schon fast sieben Jahre nicht mehr in Afghanistan gelebt habe. Eine Schwester des Vaters sowie der Mutter würde im Iran leben.
2. Die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes:
Mit den beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass den Beschwerdeführern auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurden sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit den beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass den Beschwerdeführern auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurden sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zum Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er keine glaubwürdige systematische asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Er habe auch keine Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, politischen Aktivitäten oder Parteimitgliedschaft vorbringen können.
Zur Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls begründend ausgeführt, sie habe keine glaubwürdige Verfolgung vorbringen können. Dazu wird ausgeführt:
"Hinsichtlich Ihrer behaupteten Herkunftsregion und Staatsangehörigkeit wird Ihren Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil Sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen.
Sie legten dem Standesamt Steyr eine Tazkira (Geburtsurkunde mit Lichtbild/afghan. Personalausweis) vor.
Es wird darauf hingewiesen, dass Sie beim Bundesasylamt angaben, keinerlei identitätsbezeugende Dokumente besessen zu haben. Dann legten Sie wie angeführt dem Standesamt Steyr die Tazkira vor um Ihre und hauptsächlich die Identität Ihrer in Österreich geborenen Tochter zu beweisen. In dieser ist vermerkt, dass Sie im Jahr 2011 20 Jahre alt gewesen seien. Diese wurde im März 2011 ausgestellt. Beim Bundesasylamt gaben Sie im November 2011 an, dass Sie 23 Jahre alt seien, Sie wüssten aber nicht genau, wann Sie geboren seien.
In einer Anfragebeantwortung der ÖB Islamabad vom 22.11.2007, GZ: 30.23/383/07, wird über die Beschaffung von Dokumenten in Afghanistan berichtet, wobei die ÖB Islamabad unter anderem
Folgendes anführt:
Zitat: ¿Wie die Erfahrung zeigt, ist es leider nicht allzu schwer, von afghanischen Ämtern und Vertretungsbehörden jegliches gewünschte Dokument zu erhalten, entweder durch Bestechung oder aus Gefälligkeit. Der Überprüfung von Dokumenten sind daher, was Afghanistan betrifft, gewisse Grenzen gesetzt.'
Aufgrund des notorisch bekannten Umstandes, dass afghanische Dokumente und Schreiben jederzeit gegen Bezahlung erhalten werden können, als auch Ihrer widersprüchlichen Angaben zu persönlichen Dokumenten und Ihrem Alter, konnte somit Ihre Geburtsurkunde nicht als Nachweis Ihrer Identität angesehen werden.
Andere Beweismittel, aus denen sonst Ihre Identität hervorgehen würde, brachten Sie nicht ein, weshalb Ihre Identität nicht fest steht.
Soweit Sie im Verfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung der Identität."
Die Zweitbeschwerdeführerin sei wegen ihres Sachvortrages aufgrund ihrer vagen, teilweise unschlüssigen und widersprüchlichen Aussagen nicht glaubwürdig und die geltend gemachte Bedrohungssituation entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen, da sie sich auf allgemein gehaltene Darstellungen beschränkt habe. Sodann wird beweiswürdigend im Zusammenhang mit der vorgelegten Tazkira wiederum ausgeführt:
"Es wird auch darauf hingewiesen, dass Sie und Ihr Mann dem Bundesasylamt keine Identitätsdokumente vorlegten. Sie beteuerten beide, keine zu haben. Nach Mitteilung des Standesamtes angesichts der Geburt Ihres Kindes in Österreich, dass Sie beide, sofern es Ihnen möglich sei, Dokumente beibringen sollten, legten Sie beide dem Standesamt eine Tazkira vor, welche am 09.03.2011 in Afghanistan ausgestellt worden sei vor. Auf diesen Dokumenten befinden sich auch Fotos von Ihnen und es darf angemerkt werden, dass ersichtlich ist, dass diese nicht aus der Zeit vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan stammen können, zumal ersichtlich ist, dass Sie auf diesem Lichtbild nicht 13 Jahre alt sind.
Wie aus den Feststellungen hervorgeht, kann grundsätzlich jeder Afghane eine solche Taskira, die ein Foto der Person enthält, ausgestellt bekommen. Um eine Taskira ausgestellt zu erhalten, bedarf es zunächst einer schriftlichen Bestätigung des Dorfältesten bzw. des ¿wakil guzars' über die afghanische Staatsangehörigkeit bzw. Provinzzugehörigkeit und die Identität der Person. Für eine solche schriftliche Bestätigung werden fallweise Zeugen - die in der Regel aus der Community stammen - herangezogen; eine Kontrolle durch den Staat findet nicht statt. Als nächsten Schritt wendet man sich mit dieser schriftlichen Bestätigung an die Distriktbehörden (¿district offices') und erhält von diesen eine Taskira oder lässt sich von diesen als nächsten Zwischenschritt eine weitere Bestätigung - auf Grundlage jener des Dorfältesten bzw. ¿wakil guzars' - aushändigen, mit der man sich an die Provinzbehörden (¿province office') wendet, wo man die Taskira schließlich erhält. Afghanistan verfügt über 364 Distrikts. 358 dieser Distrikts verfügen über die entsprechenden Einrichtungen, um die Taskiras ausstellen zu können. Eine Taskira kostet rund 20 Afghanis (~USD 0,50-). Derzeit verfügen rund 13 Millionen Afghanen bzw. rund 50% der Bevölkerung über eine Taskira. Abgesehen von der mangelnden Verbreitung der Taskiras stellt das Ausstellen gefälschter Taskiras ein Problem dar. Es gibt weder Sicherheitsmerkmale auf den Taskiras noch eine Möglichkeit zur effektiven Zusammenarbeit und gegenseitigen Kontrolle für Behörden verschiedener Provinzen.
Unter Hinweis auf die vorhergehenden Ausführungen zu Ihrem Fluchtgrund ist weiters darauf hinzuweisen, dass sofern Ihre Tazkira rechtmäßig ausgestellt wurde, eine Bedrohung durch Ihre Familie nicht anzunehmen ist, da es dabei einer Bestätigung des Dorfältesten bedarf. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass Sie Ihren Angaben nach seit mindestens sieben Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen wären und das Ausstellungsdatum der 09.03.2011 ist. Sollte es sich bei dem Dokument um eine Fälschung handeln, so hätten Sie absichtlich und trotz Belehrungen, vor einer österreichischen Behörde eine gefälschte Urkunde vorgelegt um die Identität Ihres in Österreich geborenen Kindes zu beweisen."
Weiters wurde ausgeführt, aus den Feststellungen gehe hervor, dass die Sicherheitslage in Day Kundi stabil und vergleichbar mit der Situation in Bamiyan, Samangan, Panjshir und Kabul sei. In dieser Provinz seien die wenigsten sicherheitsrelevanten Zwischenfälle in ganz Afghanistan zu verzeichnen gewesen. Darüber hinaus befinde sich diese Provinz unter Kontrolle der afghanischen Regierung. Dort würden die Angehörigen der Hazare die Mehrheit bzw. eine beachtliche Minderheit bilden. Es habe somit insgesamt aufgrund ihrer Angaben und der Berichte zur Situation in ihrem Herkunftsland nicht festgestellt werden können, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung unterliege. Auch aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazare habe keine Gefährdung festgestellt werden können.
Die Zweitbeschwerdeführerin habe zu Rückkehrgefährdungen nicht ausgeführt, eventuell in eine existenzielle Notlage zu kommen. Sie habe angegeben, dass sowohl ihr als auch das Haus der Familie ihres Gatten leer stehen würde. Darüber hinaus würden ihre Schwester und viele weitere Verwandte in Afghanistan leben. Es habe nicht erkannt werden können, dass sie von diesen nicht auch unterstützt werden werde. Weiters könne sie auch von Bekannten oder Freunden, wie den Angehörigen ihrer Nachbarn in XXXX, welche ihren Gatten nach den Abschiebungen unterstützt hätten, ebenfalls unterstützt werden. Ihren Angaben nach habe sie im Iran auch eine Schule besucht und es könne nicht erkannt werden, dass sie und ihr Gatte nicht einer Arbeitstätigkeit nachgehen könnten, zumal es sich bei ihr um gesunde, erwachsene und arbeitsfähige Personen handle.Die Zweitbeschwerdeführerin habe zu Rückkehrgefährdungen nicht ausgeführt, eventuell in eine existenzielle Notlage zu kommen. Sie habe angegeben, dass sowohl ihr als auch das Haus der Familie ihres Gatten leer stehen würde. Darüber hinaus würden ihre Schwester und viele weitere Verwandte in Afghanistan leben. Es habe nicht erkannt werden können, dass sie von diesen nicht auch unterstützt werden werde. Weiters könne sie auch von Bekannten oder Freunden, wie den Angehörigen ihrer Nachbarn in römisch 40 , welche ihren Gatten nach den Abschiebungen unterstützt hätten, ebenfalls unterstützt werden. Ihren Angaben nach habe sie im Iran auch eine Schule besucht und es könne nicht erkannt werden, dass sie und ihr Gatte nicht einer Arbeitstätigkeit nachgehen könnten, zumal es sich bei ihr um gesunde, erwachsene und arbeitsfähige Personen handle.
Da der bewaffnete Konflikt in Afghanistan, vor allem in Kabul als auch im Herkunftsdistrikt Day Kundi, wie aus den Feststellungen ersichtlich, nicht das erforderlich hohe Niveau der Gewalt erreiche, müsse der Antragsteller einen höheren Grad individueller Betroffenheit glaubhaft machen. Dies habe sie jedoch nicht vorgebracht. In Kabul zB sei die Sicherheitslage durch eine gewisse Stabilität geprägt und die Polizei sorge in akzeptablen Parametern für Ruhe. Eine erhöhte Gefährdung habe sie nicht nachvollziehbar, im Zusammenspiel mit der Lage in Kabul und Day Kundi, darlegen können. Aus den Feststellungen gehe hervor, dass eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen, wenn auch mit anfänglichen Schwierigkeiten, möglich sei.
Rechtlich kommt das Bundesasylamt zum Schluss, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin keine individuellen Umstände vorlägen, die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sprechen würden.Rechtlich kommt das Bundesasylamt zum Schluss, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin keine individuellen Umstände vorlägen, die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK sprechen würden.
Zur Dritt- und Viertbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass zu ihnen jeweils ebenfalls keine Asylgründe vorgebracht worden seien. Es bestünden daher für das Bundesasylamt auch keine Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnte.
3. Die Verfahren vor dem Asylgerichtshof:
3.1. Mit den dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sie hätten im gegenständlichen Verfahren eine drohende Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat nach der GFK glaubhaft gemacht. Weiters liege keiner der in der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten die Beschwerdeführer Anerkennung als Flüchtling finden müssen. Auch handle es sich bei der vorgelegten Tazkira um keine Fälschung. Die Behörde stelle zur Echtheit lediglich Vermutungen an und habe dazu keine Erhebungen gemacht. Die Einholung eines Gutachters zur Echtheit wird beantragt. Dies sei deswegen notwendig, weil nur ein auf afghanische Dokumente spezialisierter Gutachter beurteilen könne, ob es sich um eine echte Tazkira handle.
In der Beweiswürdigung werde ihre Fluchtgeschichte als unglaubwürdig abgetan, da die Behörde zu ihrem Vorbringen festgestellt habe, sie hätten ihr Vorbringen "blass" und "zu oberflächlich" vorgebracht. Die Behörde gehe dabei fehl, denn das Bundesasylamt habe nach § 18 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.In der Beweiswürdigung werde ihre Fluchtgeschichte als unglaubwürdig abgetan, da die Behörde zu ihrem Vorbringen festgestellt habe, sie hätten ihr Vorbringen "blass" und "zu oberflächlich" vorgebracht. Die Behörde gehe dabei fehl, denn das Bundesasylamt habe nach Paragraph 18, AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Beweiswürdigend werde dem Erstbeschwerdeführer von der Behörde vorgeworfen, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er seine Frau weiter habe treffen können, obwohl ihre Familie von der gemeinsamen Liebe erfahren habe. Diese Annahme der Behörde sei nicht nachvollziehbar und eine willkürliche Annahme. Denn der Vater und der Bruder seien gegen die Beziehung gewesen, nicht jedoch die Mutter der Frau. Diese habe wiederholte Treffen ermöglicht.
Weiters wird in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin ausgeführt, man hätte ihr aufgrund der Tatsache, dass sie der sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan angehöre, Asyl gewähren müssen. Trotz der Asylrelevanz habe sich die Behörde mit der Frage der Situation der Frauen und Mädchen in Afghanistan nur unzureichend auseinandergesetzt. Die diesbezüglichen Länderfeststellungen seien mangelhaft, beweiswürdigende Ausführungen nicht vorhanden und in der rechtlichen Beurteilung sei lapidar und falsch festgestellt worden, dass ihr im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen. Hätte die Behörde diese Verfahrensfehler nicht gesetzt, so hätte sie zu folgenden, aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.12.2011, C6 412626, zitierten Feststellungen gelangen können:
"Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert wäre. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Dieses Risiko ist sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer ¿Bestrafung' ausgesetzt zu sein."
Im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan sei sie mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt sei. Einer afghanischen Frau sei es auch derzeit nicht möglich, sich ungehindert und sicher in der Öffentlichkeit zu bewegen. Hinsichtlich des Zugangs zu bestmöglicher Gesundheitsversorgung sei festzuhalten, dass derzeit selbst eine lediglich minimale Gesundheitsversorgung den afghanischen Frauen nach wie vor de facto dadurch vorenthalten werde, dass Frauen durch männliche Ärzte nicht behandelt werden dürfen, und es nicht ausreichend Ärztinnen in Afghanistan gebe. Diese frauenspezifischen Umstände und Lebensbedingungen seien nicht bloß auf die Politik der Taliban, sondern auf grundlegende traditionell-gesellschaftliche, den Status der afghanischen Frauen definierende Normen zurückzuführen, die von den Taliban lediglich in verschärfter Weise aufgegriffen worden seien. Aus dem Ende des Taliban-Regimes lasse sich daher eine grundlegende Änderung der die afghanischen Frauen betreffenden Umstände nicht ableiten. Vielmehr ergebe sich gegenteilig, dass sich die Situation afghanischer Frauen seither sogar teilweise verschlechtert habe. Abgesehen von der nach wie vor stark eingeschränkten Bewegungsfreiheit, dem starken Anstieg von Fällen von physischer Gewalt gegenüber Frauen und massiven Benachteiligungen im Familien-, Erb-, Zivil- und Strafrecht seien Frauen kulturell bedingt weiterhin de facto von einer Gesundheitsversorgung ausgeschlossen. Bei einer ganzheitlichen Würdigung der Umstände gehe die gegenwärtige Situation für Frauen in Afghanistan somit in ihrer Gesamtheit und Vielgestaltigkeit nach wie vor über das Vorliegen einer bloßen (asylrechtlich nicht relevanten) Diskriminierung gegenüber Frauen hinaus.
Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen und diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden, sei nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten mache es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten habe oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit drohe. In beiden Fällen sei es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (unter Hinweis auf VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; sowie weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Andererseits werde durch die afghanische Regierung aber auch nicht dafür Sorge getragen, dass grundlegende Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen gewährleistet wären. Der afghanische Staat komme seinen (positiven) Schutzpflichten hinsichtlich dieser Bevölkerungsgruppe nicht nach.
Das Bundesasylamt hätte in Bezug auf die besondere Situation afghanischer Frauen von Amts wegen zu klären gehabt, wie die Lebensumstände in Afghanistan waren und wie ihre Lebensumstände in Österreich sind. Wie die Behörde daher in Gesamtabwägung der Umstände zum Schluss gelangen konnte, ihr Vorbringen sei nicht geeignet, zu einer Gewährung von Asyl iSd GFK zu führen, bleibe nicht nachvollziehbar und letztlich unbegründet.
Zur Dritt- und Viertbeschwerdeführerin wird ausgeführt, diese gehören der sozialen Gruppe der Frauen und Mädchen in Afghanistan an und man hätte ihnen schon deshalb Asyl gewähren müssen. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.07.2011, Zl. C5 411.021-1/2010, sowie auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24.03.2011 verwiesen.
Zur Abweisung ihres Antrages auf subsidiären Schutz und zur Ausweisung nach Afghanistan wird auf die prekäre Sicherheitslage unter Zitierung verschiedener Quellen hingewiesen. Dazu wird ausgeführt, die Behörde stelle fälschlicherweise fest, dass ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative etwa in Kabul zur Verfügung stünde und sich Afghanistan nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befinde, daher seien sie als Zivilpersonen keiner Gefahr ausgesetzt. Die Behörde gehe hierbei fehl. Denn der Asylgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 14.02.2012, Zl. C7 424.266-1/2012 (bzw. auch Zl. C7 424.100-1/2012) ausgeführt:
"[...]
Für den Fall, dass eine innerstaatliche Relokationsalternative insbesondere in Kabul angenommen würde (was hier zumindest implizit vom Bundesasylamt unternommen wurde), wären drittens auch diesbezüglich aktuelle Feststellungen (angesichts einer notorischen Verschlechterung der dortigen Sicherheitslage in letzter Zeit; vgl Schweizer Flüchtlingshilfe Themenpapier vom 20.10.2011; im Bescheid zwar aus den Feststellungen abzuleiten, aber in der Beweiswürdigung in keinster Weise beachtet) zu treffen (auch hier kann ein Familienverband maßgeblich sein; vgl. AsylGH C9 409962 15.12.2011), wobei beim Fehlen bisheriger Bezugspunkte und wie gegenständlich jahrelanger Abwesenheit aus Afghanistan gesonderte Feststellungen zu diesen zusätzlich erschwerenden Aspekten aufzunehmen wären. Auch dieser Anforderung wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht."Für den Fall, dass eine innerstaatliche Relokationsalternative insbesondere in Kabul angenommen würde (was hier zumindest implizit vom Bundesasylamt unternommen wurde), wären drittens auch diesbezüglich aktuelle Feststellungen (angesichts einer notorischen Verschlechterung der dortigen Sicherheitslage in letzter Zeit; vergleiche Schweizer Flüchtlingshilfe Themenpapier vom 20.10.2011; im Bescheid zwar aus den Feststellungen abzuleiten, aber in der Beweiswürdigung in keinster Weise beachtet) zu treffen (auch hier kann ein Familienverband maßgeblich sein; vergleiche AsylGH C9 409962 15.12.2011), wobei beim Fehlen bisheriger Bezugspunkte und wie gegenständlich jahrelanger Abwesenheit aus Afghanistan gesonderte Feststellungen zu diesen zusätzlich erschwerenden Aspekten aufzunehmen wären. Auch dieser Anforderung wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht."
Zu Afghanistan habe das österreichische Außenministerium eine Reisewarnung erteilt. Die österreichische Botschaft in Kabul sei aus Sicherheitsgründen geschlossen worden.
3.2. Mit Beschwerdeergänzung vom 23.03.2013 wird ausgeführt, der Vater, der Erstbeschwerdeführer, sei Staatsangehöriger Afghanistans und habe mit seiner Frau ca. sechs Jahre im Iran gelebt. Die erstgeborene Tochter sei im Iran geboren worden. Im Iran hätten sie unter prekären Lebensumständen gelebt. Sie hätten ihren Aufenthalt nicht legalisieren können, was Auswirkungen auf die Lebensumstände der Familie gehabt habe. Es sei weder möglich gewesen, eine legale Ausbildung zu erhalten, noch einer legalen Arbeit nachzugehen, was ein Dasein im Untergrund auf geringstem Einkommensniveau bedeutet hätte. Der Vater sei zwei Mal aufgegriffen und vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden.
Eine Übersiedlung der Familie nach Afghanistan komme aus zwei Gründen nicht in Betracht. Einerseits wegen des Umstandes, dass der Familienvater gegen den Willen der Eltern der Frau geheiratet habe, obwohl die Eltern die Heirat ihrer Tochter mit einem anderen Mann befürwortet hatten. Das junge Paar habe jedoch die Verbindung gegen den Willen der Eltern der Frau legalisieren wollen und sei, um Verfolgungsmaßnahmen und der Gefahr der Bestrafung auszuweichen, in den Iran geflüchtet. Die Fortsetzung der Beziehung werde von den Eltern der Frau nicht erlaubt. Die Heirat sei nach afghanischem Moral- und Gesetzesverständnis ein gravierender Verstoß, zusammengefast unter dem Begriff "Zina", welcher in Afghanistan sowohl nach der Sharia als auch nach der staatlichen Gesetzgebung mit drastischen Strafmaßnahmen gegen beide an der "Zina" involvierten Partner verfolgbar ist. Zudem drohte noch dazu die Gefahr der Blutrache, um die Ehre der Elternfamilie des Mädchens wieder herzustellen. Hierbei habe die Gefahr bestanden, dass sowohl der Mann, als auch die Frau getötet werden bzw. das Mädchen wegen Unsittlichkeit in jahrelange Haft genommen wird. Weiters sei nach dem jahrelangen Aufenthalt im Iran das soziale Netzwerk, welches für eine Existenzfähigkeit in der afghanischen Gesellschaft Vorbedingung sei, so weit geschwächt, dass der Erstbeschwerdeführer als Familienernährer nur schwer eine Existenzgrundlage in Afghanistan für die Familie aufbauen könne und das insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er in seiner Bewegungsfreiheit durch die Jahre zuvor begangene "Zina" (die unerlaubte Beziehung) die Ehre der Familie der Frau verletzt hatte und diese nur durch Racheausübung wieder hätte hergestellt werden können und das auch nach Rückkehr nach jahrelanger Abwesenheit. Somit ist die Existenzgrundlage der jungen Familie in Afghanistan massiv eingeschränkt.
Hinsichtlich einer Rückführung der Familie nach Afghanistan sei weiter zu berücksichtigen, dass der Familienvater in Afghanistan sein soziales Netzwerk verloren habe, dass der Familienvater der Ethnie der Hazara angehöre und der schiitischen Glaubensrichtung. Hazara würden in Afghanistan in doppelter Hinsicht eine Minderheit darstellen - nämlich religiös wie ethnisch, und seien deswegen in Afghanistan diskriminiert und würden unter Umständen Verfolgung durch die sunnitische Mehrheit erleiden. So sei es im Dezember 2011 zu einer Serie von Anschlägen mit Todesopfern auf schiitische Einrichtungen gekommen.
Dazu werden auszugsweise verschiedene Quellen zur fortschreitenden Gewalt in Afghanistan zitiert, wobei es unter anderem auch zu neuen Formen religiöser Gewalt in diesem Land komme. Das Bundesasylamt habe- bezogen auf das Herkunftsland Afghanistan der Beschwerdeführer - keine asylrelevante Verfolgung feststellen können und das vor allem aufgrund der Feststellung, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig sei. Jedoch könne es zur Beurteilung der Asylrelevanz und insbesondere der Rückkehrsituation der Familie nicht hinreichend sein, sich auf den Standpunkt der Unglaubwürdigkeit zurückzuziehen. Denn die Unglaubwürdigkeitsfeststellung habe in präjudizieller Weise zu erfolgen, dass sachrelevante Erhebungen und Feststellungen vor allem der Rückkehrsituation der Beschwerdeführer entfallen haben müssen und es dem Bundesasylamt hat verwehrt bleiben müssen, eine fundierte - auf das individuelle Vorbringen abgestellte - Non-Refoulementprüfung durchzuführen. So habe das Bundesasylamt keine Feststellungen zur individuellen Rückkehrsituation der Familie getroffen.
Im gegenständlichen Familienverfahren sei eine vierköpfige Familie betroffen. Die erstgeborene Tochter sei XXXX alt, die jüngere XXXX. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Familienmutter, die Zweitbeschwerdeführerin, in Afghanistan zum Familieneinkommen wird beitragen können. Das sei aufgrund der afghanischen Gesellschaftsordnung für eine Frau und Mutter nicht möglich. Hiermit liege die gesamte existenzielle Last und Verantwortung der Familienerhaltung allein auf den Schultern des Erstbeschwerdeführers als Vater. Im gegenständlichen Fall könne jedoch vom Vorliegen eines sozialen Netzwerkes, auf welches sich die Familie stützen könne, nicht ausgegangen werden und es sei die Familie in Afghanistan jedenfalls einer unzumutbaren Lebenssituation bzw. Notlage ausgesetzt.Im gegenständlichen Familienverfahren sei eine vierköpfige Familie betroffen. Die erstgeborene Tochter sei römisch 40 alt, die jüngere römisch 40 . Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Familienmutter, die Zweitbeschwerdeführerin, in Afghanistan zum Familieneinkommen wird beitragen können. Das sei aufgrund der afghanischen Gesellschaftsordnung für eine Frau und Mutter nicht möglich. Hiermit liege die gesamte existenzielle Last und Verantwortung der Familienerhaltung allein auf den Schultern des Erstbeschwerdeführers als Vater. Im gegenständlichen Fall könne jedoch vom Vorliegen eines sozialen Netzwerkes, auf welches sich die Familie stützen könne, nicht ausgegangen werden und es sei die Familie in Afghanistan jedenfalls einer unzumutbaren Lebenssituation bzw. Notlage ausgesetzt.
Dies gelte insbesondere für die beiden minderjährigen Kinder. Wenn das Bundesasylamt der Familie eine Rückkehr, beispielsweise nach Kabul ausweichend, zumute, wird auf verschiedene näher ausgeführte Berichte zur prekären Sicherheits- und Wirtschaftslage in Afghanistan, insbesondere in Kabul, verwiesen. Auf die besondere Schutzwürdigung bzw. Rückkehrsituation von Kindern nach Afghanistan gehe das Bundesasylamt in den abweisenden Bescheiden überhaupt nicht ein. Es gehe in den gegenständlichen Verfahren nicht nur um die Rückkehrsituation der Eltern, sondern auch um die der beiden Kinder. In Anbetracht der de facto höchst unzureichenden medizinischen Versorgung und katastrophalen hygienischen Infrastruktur in Afghanistan und der daraus resultierenden Epidemien, wie der gleichzeitigen prekären Rückkehrsituation seien die Kinder besonders betroffen. Es komme dadurch zu einem gravierenden elementaren Verfahrensmangel, da das Bundesasylamt auf die Rückkehrsituation der Kinder überhaupt nicht eingehe.
Zur Integration der Beschwerdeführer wird ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer seit November 2011 Deutschkurse besuche, welche auf private Initiative einer pensionierten Hauptschullehrerin bzw. einer diplomierten Lerntrainerin abgehalten würden. Weiters nehme er am Auswahlverfahren bzw. Kurs zum Pflichtschulabschluss teil. Dazu werden verschiedene Bestätigungen vorgelegt. Die Zweitbeschwerdeführerin besuche gemeinsam mit ihrem Gatten ein Deutschlerntraining und lerne ebenfalls Deutsch.
Mit Schreiben vom 22.04.2013 werden weitere Unterlagen zur Integrationsverfestigung vorgelegt. Demnach sei der Erstbeschwerdeführer bei der örtlichen Feuerwehr aktiv tätig und auch Mitglied eines näher bezeichneten Fußballclubs. Auch habe er sich der örtlichen Volleyballgruppe angeschlossen. Der Erstbeschwerdeführer strebe den Hauptschulabschluss an und sei deswegen besonders bemüht, seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Als Dankeschön für den Deutschunterricht helfe der Erstbeschwerdeführer einem näher bezeichneten Ehepaar bei der Gartenarbeit. Die Zweitbeschwerdeführerin besuche den Deutschunterricht bei einer näher bezeichneten pensionierten Hauptschullehrerin und mache gute Fortschritte. Die älteste Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, besuche den Kindergarten und spreche inzwischen besonders gut Deutsch und habe bereits viele Freundschaften schließen können. Dazu werden verschiedene Nachweise zur Integrationsverfestigung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 20.06.2013 führt der Pfarrer einer näher bezeichneten römisch-katholischen Pfarrei aus, er setze sich für das Anliegen der Familie ein, damit diese in Österreich bleiben, wohnen und sich eine Existenz aufbauen können. Er habe den Erstbeschwerdeführer persönlich kennen und schätzen gelernt und dieser sei auch ehrenamtlich als Mitarbeiter in der Pfarrei tätig und verlege die elektrischen Leitungen neu. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin seien bemüht, Deutsch zu lernen und im Ort Fuß zu fassen. Die ältere Tochter besuche den Pfarrkindergarten.
II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Zur Rechtslage:
1.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: AsylG 2005) ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: AsylGHG) sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: AVG) anzuwenden.1.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: AsylG 2005) ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: AsylGHG) sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: AVG) anzuwenden.
Art. 129c B-VG idF BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129 c, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
1.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat. Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist das Bundesasylamt nur berechtigt, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden.1.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist das Bundesasylamt nur berechtigt, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden.
Das Bundesasylamt hat gemäß § 18 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Nach den Erläuterungen zur Stammfassung zu dieser Bestimmung - wie auch schon im AsylG 1997 - wird damit das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das Bundesasylamt hat somit den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, insbesondere in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch der GFK, nach der ein verfolgter Mensch bereits mit Verlassen seines Herkunftsstaates Flüchtling ist. Sind daher Umstände augenscheinlich, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nahelegen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird, da dieses insbesondere deshalb unterbleiben könnte, weil der jeweiligen Partei die Relevanz des unterbliebenen Vorbringens nicht bewusst sein könnte. Daher sind die relevanten Umstände durch entsprechende Fragestellungen zu klären, so die Angaben - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung sind. Um einen Antrag abweisen zu können, reicht der Hinweis, die Beschwerdeführerin habe eigene Ausführungen zu einem augenscheinlich naheliegenden Umstand, der die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründen könnte, unterlassen, nicht. Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt mit Erkenntnis VfSlg. 19.646/2012 ausgeführt, die Prüfung einer asylrelevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen habe auch dann zu erfolgen, wenn kein diesbezügliches Vorbringen erstattet worden ist.Das Bundesasylamt hat gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Nach den Erläuterungen zur Stammfassung zu dieser Bestimmung - wie auch schon im AsylG 1997 - wird damit das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das Bundesasylamt hat somit den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, insbesondere in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch der GFK, nach der ein verfolgter Mensch bereits mit Verlassen seines Herkunftsstaates Flüchtling ist. Sind daher Umstände augenscheinlich, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nahelegen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird, da dieses insbesondere deshalb unterbleiben könnte, weil der jeweiligen Partei die Relevanz des unterbliebenen Vorbringens nicht bewusst sein könnte. Daher sind die relevanten Umstände durch entsprechende Fragestellungen zu klären, so die Angaben - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung sind. Um einen Antrag abweisen zu können, reicht der Hinweis, die Beschwerdeführerin habe eigene Ausführungen zu einem augenscheinlich naheliegenden Umstand, der die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründen könnte, unterlassen, nicht. Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt mit Erkenntnis VfSlg. 19.646 aus 2012, ausgeführt, die Prüfung einer asylrelevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen habe auch dann zu erfolgen, wenn kein diesbezügliches Vorbringen erstattet worden ist.
Zwar sind nach dem Wortlaut des § 24 AsylGHG die Verwaltungsbehörden - also auch das Bundesasylamt - nur im jeweils gegenständlichen Fall insoweit an die Entscheidung des Asylgerichthofes gebunden, als diese mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen haben, eine gefestigte Rechtsprechung hat jedoch das Indiz der Richtigkeit für sich und ist daher auch vom Bundesasylamt in späteren Verfahren zu beachten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass nach der Judikatur des Asylgerichtshofs afghanischen Frauen jedenfalls dann eine asylrelevante Verfolgung droht, wenn zum Beispiel ein reales Risiko einer Zwangsverheiratung oder eine "westliche Orientierung" besteht.Zwar sind nach dem Wortlaut des Paragraph 24, AsylGHG die Verwaltungsbehörden - also auch das Bundesasylamt - nur im jeweils gegenständlichen Fall insoweit an die Entscheidung des Asylgerichthofes gebunden, als diese mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen haben, eine gefestigte Rechtsprechung hat jedoch das Indiz der Richtigkeit für sich und ist daher auch vom Bundesasylamt in späteren Verfahren zu beachten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass nach der Judikatur des Asylgerichtshofs afghanischen Frauen jedenfalls dann eine asylrelevante Verfolgung droht, wenn zum Beispiel ein reales Risiko einer Zwangsverheiratung oder eine "westliche Orientierung" besteht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Situation der afghanischen Frauen unter der Herrschaft der Taliban festgehalten (VwGH 16.04.2002, 99/20/0483):
"Betrachtet man die [...] Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit, so kann [...] kein Zweifel bestehen, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. In dieser Hinsicht ist abgesehen von anderen bizarren Aspekten des von den Taliban errichteten - und in der Praxis als Grundlage für willkürliche Gewaltanwendung benützten - Regelwerks vor allem auf die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung hinzuweisen, die zumindest im Umkreis der zuvor auch der weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung des Lebens bedeutete. Schon das Fehlen der auch nur den Mindestanforderungen der Menschlichkeit entsprechenden Ausnahmen von den verordneten Regeln in Bezug auf den jederzeit möglichen Bedarf nach einer ärztlichen Behandlung kennzeichnet den Verfolgungscharakter dieser Form von Repression. Der zusätzlichen Betroffenheit etwa infolge fehlender Mittel zum Unterhalt oder durch das Fehlen männlicher Angehöriger, um sich ¿ausführen' lassen zu können oder Lebensmittel ins Haus zu bringen, bedarf es dazu nicht mehr. Erreichen die diskriminierenden Regeln selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität, so kommt es auch auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob vom konkret betroffenen Asylwerber ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an [...]."
Davon ausgehend haben der unabhängige Bundesasylsenat und nunmehr der Asylgerichtshof in überwiegender Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die Situation der afghanischen Frauen auch nach dem Sturz der Taliban als Verfolgung iSd GFK zu beurteilen ist. So heißt es im Erkenntnis AsylGH 19.12.2008, C6 267.439-0/2008:
"Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit [...] wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Den Feststellungen zu Folge bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Einer afghanischen Frau ist es daher auch derzeit nicht möglich, sich ungehindert und sicher in der Öffentlichkeit zu bewegen. Hinsichtlich des [...] Zugangs zu bestmöglicher Gesundheitsversorgung ist auszuführen, dass - den Feststellungen zu Folge - derzeit selbst eine lediglich minimale Gesundheitsversorgung den afghanischen Frauen nach wie vor de facto dadurch vorenthalten ist, dass Frauen durch männliche Ärzte nicht behandelt werden dürfen und es nicht ausreichend Ärztinnen in Afghanistan gibt, so dass gerade im Bereich der Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein Gesundheitsproblem von besonders schwerwiegendem Ausmaß besteht."
Dies entspricht auch der Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl. bsp. zuletzt 20.12.2012, B11 428.389-1/2012; 31.05.2013, B14 431.861-1/2013; 20.12.2012, C6 425.068-1/2012; 16.05.2013, C10 427887-1/2012; 21.05.2013, C17 417.707-1/2011; jeweils mit weiteren Hinweisen). In dieselbe Richtung geht auch die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 23.09.2009, 2007/01/0284; 04.03.2010, 2006/20/0832 mwN) bzw. des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.916/2009 mwN in Bezug auf Zwangsverheiratung). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Wesentlichen ausgeführt (20.07.2010, App. 23.505/09, N. gegen Schweden), dass für Frauen in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehen würde, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der EGMR unter Berufung auf den UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall beim EGMR in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass eine Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entsprechen würde; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem EGMR wäre aber der Umstand gewesen, dass diese ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben hätte.Dies entspricht auch der Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche bsp. zuletzt 20.12.2012, B11 428.389-1/2012; 31.05.2013, B14 431.861-1/2013; 20.12.2012, C6 425.068-1/2012; 16.05.2013, C10 427887-1/2012; 21.05.2013, C17 417.707-1/2011; jeweils mit weiteren Hinweisen). In dieselbe Richtung geht auch die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche 23.09.2009, 2007/01/0284; 04.03.2010, 2006/20/0832 mwN) bzw. des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.916 aus 2009, mwN in Bezug auf Zwangsverheiratung). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Wesentlichen ausgeführt (20.07.2010, App. 23.505/09, N. gegen Schweden), dass für Frauen in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehen würde, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der EGMR unter Berufung auf den UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall beim EGMR in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass eine Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entsprechen würde; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem EGMR wäre aber der Umstand gewesen, dass diese ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben hätte.
Zur "westlichen Gesinnung" hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.01.2008, 2006/19/0182, ausgeführt:
"Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vgl. das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vgl. das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei Ambition zu öffentlichem Auftreten von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen.""Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vergleiche das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vergleiche das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei Ambition zu öffentlichem Auftreten von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen."
Aus Sicht des Asylgerichtshofes liegt eine solche Verletzung der sozialen Normen insbesondere vor, wenn die Beschwerdeführerin in Österreich alltägliche (altersgemäße) Erledigungen gewohnheitsmäßig alleine und in eigener Verantwortung (und nicht etwa über Auftrag eines männlichen Verwandten) erledigt, sich (schon) gewohnheitsmäßig westlich kleidet oder eigenverantwortlich soziale Kontakte außerhalb der Familie zu anderen, nicht der afghanischen Gemeinschaft in Österreich angehörigen Menschen, insbesondere Männern ihres Alters pflegt. Eine diesbezügliche Verfolgung droht insbesondere dann, wenn diese Kontakte etwa anderen, konservativen Afghanen - auch über den Weg von Mitschülern - bekannt werden.
Das Bundesasylamt hat bei Verfahren über Anträge afghanischer Frauen und Mädchen, jedenfalls ab Erreichen eines körperlichen Entwicklungsstadiums, das diese aus Sicht der afghanischen Gesellschaft (wenn auch nicht unbedingt nach der afghanischen Rechtsordnung) als "heiratsfähig" erscheinen lässt, von Amts wegen zu klären, ob der jeweiligen Antragstellerin eine Zwangsverheiratung droht; diese droht vor allem unverheirateten Frauen, aber auch Frauen, die eine ehrenrührige oder von der Familie nicht gewünschte Ehe eingegangen sind, wenn den Frauen und Mädchen nicht hinreichender Schutz durch ihre Familie zukommt. Weiters ist in Bezug auf die besondere Situation afghanischer Frauen und Mädchen - unabhängig von ihrem Familienstand - von Amts wegen zu klären, ob bei der Beschwerdeführerin in Afghanistan ein hinreichend klar artikulierter Wunsch nach Beginn einer Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit vorliegt oder eine solche bereits begonnen wurde.
2. Daraus ergibt sich zu den - zulässigen - Beschwerden:
2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bescheidbegründung der belangten Behörde bzw. das dieser zugrundeliegende Verfahren zur Zweitbeschwerdeführerin, die Annahme von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht zu tragen vermag:
In Bezug auf die vor dem Standesamt Steyr vorgelegte Tazkira und die Annahme, es handle sich bei dieser um eine Fälschung, wurde in der Beschwerde zurecht ausgeführt, die Behörde stelle zur Echtheit lediglich Vermutungen an und habe dazu keine Erhebungen gemacht. Den Beschwerdeführern wird vorgehalten, sie hätten keine Identitätsdokumente vorgelegt, hingegen nach der Geburt des letzten Kindes beim Standesamt eine Tazkira vorgelegt. Warum die Beschwerdeführer dieses Dokument im Verfahren vor der belangten Behörde noch nicht vorgelegt haben bzw. konnten, wurden sie im Verfahren nicht näher befragt bzw. sind im Akt der belangten Behörde dazu auch keine weiteren Ermittlungsschritte ersichtlich. Erst im das Verfahren abschließenden Bescheid wurden sie erstmals damit konfrontiert und somit in den zentral die Beweiswürdigung tragenden Gründen gleichsam damit überrascht. Damit hat die belangte Behörde gegen ihre Verpflichtung, der Zweitbeschwerdeführerin zu dieser Frage Parteiengehör zu gewähren (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) und gegen das im Verwaltungsverfahren geltende Überraschungsverbot verstoßen (vgl. VwSlg 15.191A/1999, VwGH 22.06.1993, 93/07/0004, 16.12.1996, 96/10/0015, 20.10.1998, 95/21/0491).In Bezug auf die vor dem Standesamt Steyr vorgelegte Tazkira und die Annahme, es handle sich bei dieser um eine Fälschung, wurde in der Beschwerde zurecht ausgeführt, die Behörde stelle zur Echtheit lediglich Vermutungen an und habe dazu keine Erhebungen gemacht. Den Beschwerdeführern wird vorgehalten, sie hätten keine Identitätsdokumente vorgelegt, hingegen nach der Geburt des letzten Kindes beim Standesamt eine Tazkira vorgelegt. Warum die Beschwerdeführer dieses Dokument im Verfahren vor der belangten Behörde noch nicht vorgelegt haben bzw. konnten, wurden sie im Verfahren nicht näher befragt bzw. sind im Akt der belangten Behörde dazu auch keine weiteren Ermittlungsschritte ersichtlich. Erst im das Verfahren abschließenden Bescheid wurden sie erstmals damit konfrontiert und somit in den zentral die Beweiswürdigung tragenden Gründen gleichsam damit überrascht. Damit hat die belangte Behörde gegen ihre Verpflichtung, der Zweitbeschwerdeführerin zu dieser Frage Parteiengehör zu gewähren (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) und gegen das im Verwaltungsverfahren geltende Überraschungsverbot verstoßen vergleiche VwSlg 15.191A/1999, VwGH 22.06.1993, 93/07/0004, 16.12.1996, 96/10/0015, 20.10.1998, 95/21/0491).
Auch wenn sich aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Alter und der vorgelegten Tazkira widersprüchliche Angaben ergeben, so ist in diesem die Beweiswürdigung zentral tragenden Argument, es handle sich um eine Fälschung, mit dem pauschalen Verweis, wonach es gemäß der Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft notorisch sei, dass afghanische Dokumente und Schreiben jederzeit gegen Bezahlung erhältlich seien, nicht ausreichend. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass afghanische Tazkiras in der Regel als Beweismittel in Verfahren vor dem Bundesasylamt zugelassen werden und auch erforderlichenfalls einer Echtheitsprüfung unterzogen werden. Dies ist vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen.
2.2. In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin hat es das Bundesasylamt weiters unterlassen, sich mit ihren allfälligen frauenspezifischen Problemen in Afghanistan zu beschäftigen bzw. Ermittlungen zur Lage der Frauen in Afghanistan im Allgemeinen und in ihrer Herkunftsregion im Besonderen durchzuführen. Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass das Bundesasylamt im Verfahren zur Zweitbeschwerdeführerin keine tiefergehenden Feststellungen - abgesehen zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens in Bezug auf die behauptete Zwangsheirat - zur Situation von Frauen in Afghanistan getroffen hat, obwohl amtsbekannt ist, dass deren Situation ohne entsprechend effektiven männlichen Schutz entscheidungsrelevant sein kann. Das Verfahren zur Zweitbeschwerdeführerin ist daher in Bezug auf Frauen aus ihrer Herkunftsregion bzw. auf ihre Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen ebenfalls ergänzungsbedürftig.
So ist in Bezug auf die besondere Situation afghanischer Frauen und Mädchen - unabhängig vom Familienstand - von Amts wegen in jedem Verfahren (und hier insbesondere der Zweitbeschwerdeführerin) zu klären:
die Wohnsituation in Afghanistan;
die Absicht, eine Ausbildung oder berufliche Tätigkeit zu beginnen;
bestehende Ausbildung oder berufliche Situation;
die westliche Orientierung der Beschwerdeführerin;
Situation des männlichen Haushaltsvorstandes und seine Möglichkeit, die Beschwerdeführerin vor einer allenfalls drohenden Verfolgung zu schützen;
ob es gegen die Beschwerdeführerin in Afghanistan regelmäßig zu strafbaren Handlungen kommen könnte, die in Österreich als strafbare Taten zu qualifizieren wären (etwa §§ 83 ff, 105 ff, 201 ff StGB);ob es gegen die Beschwerdeführerin in Afghanistan regelmäßig zu strafbaren Handlungen kommen könnte, die in Österreich als strafbare Taten zu qualifizieren wären (etwa Paragraphen 83, ff, 105 ff, 201 ff StGB);
Versorgungsgrad der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin - insbesonders in gynäkologischer Hinsicht;
steht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen.
Das Bundesasylamt hat die Zweitbeschwerdeführerin dazu näher zu befragen und abklären, inwieweit sich ihr Leben im Iran bzw. in Österreich vom Leben in Afghanistan unterscheidet und ob eine oder mehrere Verletzungen afghanischer sozialer Normen im obigen Sinn vorliegen. Weiters ist im Hinblick auf ihren langjährigen Aufenthalt im Iran und ihres inzwischen zweijährigen Aufenthalts in Österreich festzustellen, inwieweit die neuen Rechte für die Beschwerdeführerin bereits zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden sind, sodass deren Unterdrückung iS der oben wiedergegebenen Judikatur asylrelevant wäre. Auch ist bei der Frage des Vorliegens einer "westlichen Gesinnung" und deren Verinnerlichung die Verweildauer durch ihren mehrjährigen Aufenthalt im Iran bzw. in Österreich und die Gewöhnung an den westlichen Lebensstil in die Entscheidung einzubeziehen.
Dem Bundesasylamt war aufgrund der oben zitierten regelmäßigen Judikatur des Asylgerichthofes bzw. der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekannt, dass die Situation der Mädchen und Frauen in Afghanistan unter den genannten Umständen asylrelevant sein kann und nach § 18 AsylG 2005 diesbezügliche Ermittlungen zu tätigen sind. Schon aus diesem Grund waren die Bescheide der Beschwerdeführerinnen nach § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Dem Bundesasylamt war aufgrund der oben zitierten regelmäßigen Judikatur des Asylgerichthofes bzw. der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekannt, dass die Situation der Mädchen und Frauen in Afghanistan unter den genannten Umständen asylrelevant sein kann und nach Paragraph 18, AsylG 2005 diesbezügliche Ermittlungen zu tätigen sind. Schon aus diesem Grund waren die Bescheide der Beschwerdeführerinnen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
2.3. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die Verfahren sowie die Bescheidbegründung der belangten Behörde in Bezug auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten der Beschwerdeführer unzureichend sind:
Zwischen der Ausfolgung der Feststellung bei der letzten Einvernahme am 27.10.2011 und der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 21.06.2012 verstrich ein dreiviertel Jahr. Angesichts der prekären und sich ständig ändernden Sicherheitslage in Afghanistan kann bei diesem Zeitraum nicht mehr von aktuellen Feststellungen ausgegangen werden. Nach dem 1. ANSO Quartalsbericht 2013 kam es in der Heimatprovinz der Beschwerdeführer zu einer erheblichen Zunahme an Anschlägen.
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen (vgl. auch die Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2013, U 1674/12 und 12.06.2013, U 2087/2012). Kommt die Herkunftsregion der Beschwerdeführer als Zielort wegen der den Beschwerdeführern dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Auf diese Möglichkeit ist das Bundesasylamt in seinen Verfahren nicht eingegangen. Das Bundesasylamt hat sich daher in seinen Bescheiden hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten mit wesentlichen Aspekten nicht auseinandergesetzt.Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen vergleiche auch die Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2013, U 1674/12 und 12.06.2013, U 2087 aus 2012,). Kommt die Herkunftsregion der Beschwerdeführer als Zielort wegen der den Beschwerdeführern dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Auf diese Möglichkeit ist das Bundesasylamt in seinen Verfahren nicht eingegangen. Das Bundesasylamt hat sich daher in seinen Bescheiden hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten mit wesentlichen Aspekten nicht auseinandergesetzt.
Der pauschale Verweis in den angefochtenen Bescheiden, die Beschwerdeführer seien deshalb nicht gefährdet, da - unter der Annahme, die vor dem Standesamt Steyr vorgelegte Tazkira sei echt - nicht von einer Bedrohung durch die Familie auszugehen sei, da es dabei einer Bestätigung des Dorfältesten bedürfe, ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Weiters hat die belangte Behörde in Bezug auf die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten keine Feststellungen zum Reiseweg getroffen, über den die Beschwerdeführer ihre Heimatprovinz sicher erreichen könnten.
2.4. Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesasylamt die Beschwerdeführer ergänzend zu ihrem Fluchtvorbringen zu befragen und ihnen allfällige widersprüchliche Angaben zur Stellungnahme entgegenzuhalten bzw. auch allenfalls ergänzende Erhebungen in Afghanistan bzw. im Iran zur Überprüfung der Angaben durchzuführen. Weiters ist die vorgelegte Tazkira durch einen auf afghanische Dokumente spezialisierten Gutachter zu überprüfen. Die Beschwerdeführer sind weiters zu den offen gebliebenen Aspekten in Bezug auf frauenspezifische Fragen ergänzend zu befragen bzw. sind dazu - falls erforderlich - weitere Erhebungen zu tätigen.
2.5. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: Dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.09.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BGBl. I Nr. 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen bzw. dazu rechtliches Gehör nach § 45 Abs. 3 AVG einzuräumen.2.5. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: Dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.09.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen bzw. dazu rechtliches Gehör nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG einzuräumen.
Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.
Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes in Bezug auf das Verfahren zu Spruchpunkt I. der Zweitbeschwerdeführerin - zur Echtheit der vorgelegten Tazkira bzw. fehlenden Feststellungen zur Situation von Frauen aus der Herkunftsregion der Zweitbeschwerdeführerin bzw. ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan - sowie zu Spruchpunkt II. in Bezug auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten der Beschwerdeführer, wurde eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes in Bezug auf das Verfahren zu Spruchpunkt römisch eins. der Zweitbeschwerdeführerin - zur Echtheit der vorgelegten Tazkira bzw. fehlenden Feststellungen zur Situation von Frauen aus der Herkunftsregion der Zweitbeschwerdeführerin bzw. ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan - sowie zu Spruchpunkt römisch zwei. in Bezug auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten der Beschwerdeführer, wurde eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.
Das verstößt gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten des Bundesasylamtes. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm. § 39 Abs. 2 leg.cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde ist, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Das verstößt gegen die in Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten des Bundesasylamtes. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg.cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde ist, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin und das diesem zugrunde liegende Verfahren in Bezug auf die Frage der Asylgewährung im Ergebnis so mangelhaft, dass diesbezüglich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Sachverhalte in Verbindung mit den Beschwerden (in den hier noch zu prüfenden Asylsachen) sind nicht ausreichend geklärt. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin und das diesem zugrunde liegende Verfahren in Bezug auf die Frage der Asylgewährung im Ergebnis so mangelhaft, dass diesbezüglich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Sachverhalte in Verbindung mit den Beschwerden (in den hier noch zu prüfenden Asylsachen) sind nicht ausreichend geklärt. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
3. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurück- oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurück- oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Demgemäß sind auch die Bescheide der übrigen Beschwerdeführer im Familienverfahren nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 aufzuheben.Demgemäß sind auch die Bescheide der übrigen Beschwerdeführer im Familienverfahren nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 aufzuheben.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, ParteiengehörZuletzt aktualisiert am
18.10.2013