Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. C16 421.667-1/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, FZ 11 10.405-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, FZ 11 10.405-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, sowie 10 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 11.09.2011 von Beamten des Landespolizeikommandos für Niederösterreich (OZ-AGM) aufgegriffen (AS 7) und stellte am 11.09.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 27, 33).
Am 12.09.2011 wurde der Beschwerdeführer von der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Tamilisch ersteinvernommen, wobei er ua. angab, von Mumbai auf dem Luft- und Wasserweg sowie zuletzt auf einem LKW versteckt nach Österreich gelangt zu sein (AS 27, 31).
Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag verlief negativ (AS 25) und das Verfahren des Beschwerdeführers wurde daraufhin vom Bundesasylamt durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarte am 14.09.2011 in Österreich zugelassen (AS 49).
Am 14.09.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Hindi niederschriftlich einvernommen, wobei ihm die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Stellungnahme vorgehalten wurden (AS 51).
Angefochtener Bescheid und Rechtsberater
Mit Datum vom 14.09.2011 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 11 10.405-BAT (AS 51), der dem Beschwerdeführer am selben Tag persönlich übergeben wurde (AS 145) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Indien keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf drohende Verfolgung durch seinen eifersüchtigen Cousin sei unglaubwürdig (Spruchpunkt I.).Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Indien keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf drohende Verfolgung durch seinen eifersüchtigen Cousin sei unglaubwürdig (Spruchpunkt römisch eins.).
Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein (Spruchpunkt II.).Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein (Spruchpunkt römisch zwei.).
Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei - so ein solcher überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt III.).Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8, EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei - so ein solcher überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt römisch drei.).
Beschwerde
Mit am 29.09.2011 zur Post gegebenem Schreiben legte der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein.
Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer unter teilweiser Zitierung verschiedener Berichte zur Situation in Indien im Wesentlichen an, die Entscheidung des Bundesasylamtes sei inhaltlich falsch und ebenso rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung. Das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen und der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates ausgegangen und habe lediglich Gegenvermutungen angestellt. Es habe kein Interesse an einer Auseinandersetzung mit seinen Fluchtgründen gehabt und das Verfahren schnell "abfertigen" wollen. Das Bundesasylamt habe auch Ermittlungsfehler begangen und insbesondere nicht auf eine Konkretisierung der Angaben des Beschwerdeführers gedrungen und zu rasch entschieden.
Der Beschwerdeführer habe bereits erste Schritte gesetzt, um "ein Privatleben in Österreich zu konstruieren", sodass es nicht nachvollziehbar sei, inwiefern die Ausweisung notwendig oder geboten war.
Es wurde gleichzeitig der Antrag auf (nicht näher bezeichnete) Recherchen vor Ort in Indien sowie auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof und auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde langte am 06.10.2011 beim Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit Verfahrensanordnung vom 11.10.2011, GZ. C16 421.667-1/2011/2Z, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.
Am 03.11.2011 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein.
Der Asylgerichtshof hat den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 28.02.2013 aufgefordert mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern sein Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt ist sowie diesfalls geeignete Nachweise (zB. Befunde) dafür vorzulegen.Der Asylgerichtshof hat den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 28.02.2013 aufgefordert mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern sein Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt ist sowie diesfalls geeignete Nachweise (zB. Befunde) dafür vorzulegen.
Weiters hat der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer darüber informiert, dass er bezüglich etwaiger familiärer oder privater Bindungen in Österreich vorläufig von dem im angefochtenen Bescheid angeführten Sachverhaltsfeststellungen ausgehe und den Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb der genannten Frist den Asylgerichts unter Vorlage entsprechender Nachweise (zB. Deutschkurse, Beschäftigung, auch ehrenamtliche, Aufenthaltsberechtigung, Heirats- oder Geburtsurkunden) zu informieren, falls sich der Sachverhalt in Bezug auf sein Privat- und Familienleben geändert habe.
Am 29.03.2013 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein.
Der Beweisantrag auf Recherchen vor Ort in Indien wird abgelehnt, da er zum einen nicht auf eine konkrete entscheidungsrelevante Tatsachenbehauptung gestützt war und auch keinerlei konkrete Hinweise auf Umstände gegeben hat, welche nicht durch verwendeten Parteivorbringen in Zusammenschau mit den aktuellen Länderinformationen geklärt werden konnten.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG nicht erforderlich.
Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).
Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (VfGH 14.03.2012, GZ. U 466/11-18).Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (VfGH 14.03.2012, GZ. U 466/11-18).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall abgesehen, da der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dort eingeführten zusätzlichen Länderinformationen geklärt ist, und vor dem Bundesasylamt zu den Fluchtgründen ausreichend rechtliches Gehör gewährt wurde.
Der Asylgerichtshof hat am heutigen Tage als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.
Sachverhalt
Beweismittel
Parteivorbringen des Beschwerdeführers
Zur Person hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er heiße XXXX, geboren XXXX. Er sei Staatsangehöriger Indiens und seine Religion sei die der Hindus. Er sei verheiratet und habe zwei Söhne. Er sei in einem näher bezeichnet Ort im ¿bundesstaat Uttar Pradesh geboren, wo er bis ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise gelebt habe. Seine Mutter, seine Ehefrau und die beiden Kinder sowie ein Bruder des Beschwerdeführers würden noch dort leben. Sein Vater sei verstorben. Ein weiterer Bruder lebe in Singapur, eine Schwester in Mumbai und eine weitere Schwester im Heimatdorf des Beschwerdeführers.Zur Person hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er heiße römisch 40 , geboren römisch 40 . Er sei Staatsangehöriger Indiens und seine Religion sei die der Hindus. Er sei verheiratet und habe zwei Söhne. Er sei in einem näher bezeichnet Ort im ¿bundesstaat Uttar Pradesh geboren, wo er bis ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise gelebt habe. Seine Mutter, seine Ehefrau und die beiden Kinder sowie ein Bruder des Beschwerdeführers würden noch dort leben. Sein Vater sei verstorben. Ein weiterer Bruder lebe in Singapur, eine Schwester in Mumbai und eine weitere Schwester im Heimatdorf des Beschwerdeführers.
In Indien habe er zunächst die Grundschule und später eine weiterführende Schule besucht. Er habe eine insgesamt zehnjährige Schulbildung genossen. Danach habe er als Motorradmechaniker und unmittelbar vor seiner Ausreise in einer Weinhandlung in Mumbai gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat weiters ausgesagt, er sei gesund, fühle sich jedoch nervlich belastet und habe viele Sorgen wegen seiner Probleme in Indien.
Zum Reiseweg hat der Beschwerdeführer behauptet, er habe am 07.09.2011seinen Heimatort verlassen und habe Indien schlepperunterstützt am folgenden Tag mit dem Flugzeug von Mumbai aus verlassen. Er sei dann mit einem Schiff und auf einem LKW versteckt am 11.09.2011 nach Österreich gelangt. Über den Reiseweg könne er keine Angaben machen.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer zunächst ausgesagt, er habe sein Heimatland verlassen, da er Geld verdienen wolle. Der Schlepper habe ihm zugesagt, ihn in ein Land zu bringen, wo es Arbeit gebe. Andere Gründe habe er nicht.
Danach befragt, ob er jemals mit der Polizei oder Behörden in Indien Probleme gehabt habe, hat der Beschwerdeführer dies mehrfach verneint. Er sei auch nie in Haft gewesen und habe nichts mit Gerichten zu tun gehabt.
Auf die Frage, ob er außer den zuvor angeführten wirtschaftlichen Gründen noch andere Fluchtgründe habe, hat der Beschwerdeführer dann ausgesagt, er habe Probleme mit seinem Cousin. Dieser habe in Singapur gearbeitet und habe dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr vorgeworfen, der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit ein Verhältnis mit seiner Ehefrau gehabt. Der Cousin habe gedroht, den Beschwerdeführer zu töten. Eine Übersiedlung in einen anderen Landesteil sei nicht möglich gewesen, da es für ihn nirgends gute Jobs gebe.
In der Beschwerdeergänzung hat der Beschwerdeführer dann erneut vorgebracht, er habe zwei Kinder, um diese, seine Mutter und seine Frau zu ernähren müsse er in Österreich leben.
Zu seinem Leben in Österreich hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe in Österreich keine Verwandten. Er verdiene seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Zeitungen. Er spreche kaum Deutsch und besuche aus Kostengründen keine Deutschkurse.
Länderinformationen zu Indien
a) Die vom Bundesasylamt verwendeten Quellen und Länderfeststellungen (siehe oben I.2) dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.a) Die vom Bundesasylamt verwendeten Quellen und Länderfeststellungen (siehe oben römisch eins.2) dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.
Zur politischen Lage in Indien hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf folgende Länderinformation gestützt:
Bonn International Centre for Conversion (BICC): Länderportrait Indien (Oktober 2009)
Bundesasylamt, Staatendokumentation: Analyse zu Indien: Justizwesen in Indien (16.07.2010)
Bundesasylamt, Staatendokumentation: Analyse zu Indien:
Sicherheitskräfte (24.02.2010)
Brüser, Mag., landeskundlicher Sachverständiger, Gutachten vom 05.06.2008
Deutsches Auswärtiges Amt: Länder- und Reiseinformation: Indien - Wirtschaft, (März 2011)
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht "über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (19.01.2011)
Deutsches Auswärtiges Amt, Indien - Innenpolitik (Februar 2011)
Freedom House: Freedom in the World - India 2010 (29.04.2010)
Internationale Organisation für Migration (IOM):
Länderinformationsblatt Indien (August 2010)
INWENT, Rangaswamy/Sujit: Schwerpunkt - Indische Schizophrenie (Webseite, undatiert, Zugriff am 04.05.2011)
Konrad-Adenauer-Stiftung: Indien "Parlamentswahlen in Indien:
Wählervotum für klar politische Verhältnisse und einen säkularen Staat" (22.02.2010)
NGOsIndia.com (Website undatiert; Zugriff 04.05.2011)
Österreichische Botschaft, New Delhi: Indien, Asylländerbericht (März 2010)
Suedasien.info: Analysen - Politik & Recht - Indien: Pratibha Patikl ist neue Präsidentin Indiens (27.07.2007)
Süddeutsche Zeitung: "Wahlen in Indien - Das ist ein massives Mandat" (17.05.2009)
Transparency International: Corruption Index 2010
UK Home Office: Country of Origin Report: India vom 21.09.2010
UK Home Office: Operational Guidance Note (April 2008)
Unique Identification Authority of India: Unique identification project - Background (Website undatiert; Zugriff 09.05.2011)
US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices - 2010 (Stand: 08.04.2011)
b) Die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde in das Verfahren eingebrachten Informationen zur Lage in Indien
ACCORD-Anfrage vom 19.04.2010 mit Verweisen auf Asian Centre for
Human Rights: Torture in India 2010 (12.04.2010)
Human Rights Law Network: Indian Police (August 2009)
Human Rights Watch: Broken System, Dysfunction, Abuse und Impunity in the Indian Police (04.08.2009),
Human Rights Watch: World Report 2011 (24.01.2011),
Human Rights Watch: The Anti-Nationals (01.02.2011),
Immigration and Refugee Board, Canada: Judicial System (23.04.2009),
India Today: Death Sentence (17-.01.2011), USDOS (2010)
dienen, soweit sie nicht ohnehin mit den vom BAA zugrunde gelegten Länderquellen identisch sind, ebenfalls als Beweismittel.
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter römisch zwei.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.
Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er nennt sich XXXX, geboren XXXX. Er ist Staatsbürger Indiens. Seine Religion ist die der Hindus. Der Beschwerdeführer lebte vor dem Verlassen seiner Heimat in einem kleinen Ort im Bundesstaat Uttar Pradesh, gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Ehefrau, seinen beiden Kindern und seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt. Ein anderer Bruder lebt in Singapur, der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. In Indien leben weiters zumindest noch zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Den letzten Monat vor seiner Ausreise verbrachte er in Mumbai.Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er nennt sich römisch 40 , geboren römisch 40 . Er ist Staatsbürger Indiens. Seine Religion ist die der Hindus. Der Beschwerdeführer lebte vor dem Verlassen seiner Heimat in einem kleinen Ort im Bundesstaat Uttar Pradesh, gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Ehefrau, seinen beiden Kindern und seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt. Ein anderer Bruder lebt in Singapur, der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. In Indien leben weiters zumindest noch zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Den letzten Monat vor seiner Ausreise verbrachte er in Mumbai.
Er besuchte in Indien zehn Jahre lang die Schule. Danach verdiente er seinen Lebensunterhalt als Motorradmechaniker und in einer Weinhandlung in Mumbai.
Der Beschwerdeführer ist in einem allgemein guten Gesundheitszustand und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer lebt erst seit zwei Jahren in Österreich. Er hat hier keine Verwandten und auch keine sonstigen besonders intensiven sozialen Beziehungen. Er arbeitet als Zeitungsverkäufer und spricht kaum Deutsch. Er besucht keine (Deutsch)Kurse.
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Dokumente nicht festgestellt werden. Der Herkunftsstaat steht jedoch insbesondere deshalb fest, weil der Beschwerdeführer eine der Landessprachen spricht und über einschlägige Kenntnisse, zB. über die Geografie Indiens, verfügt (II.1 zur Person).Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Dokumente nicht festgestellt werden. Der Herkunftsstaat steht jedoch insbesondere deshalb fest, weil der Beschwerdeführer eine der Landessprachen spricht und über einschlägige Kenntnisse, zB. über die Geografie Indiens, verfügt (römisch zwei.1 zur Person).
Was die Bildung, die Berufserfahrung und die familiäre Situation des Beschwerdeführers betrifft, so stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen ebenfalls auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers [II.1 zur Person].
Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so hat er erstmals in seiner jüngsten Stellungnahme vom 29.03.2013 darauf hingewiesen, dass er mittlerweile "von Sorgen geplagt" werde. Er hat jedoch keinerlei Beweismittel vorgelegt oder sonstige Hinweise gegeben, dass er etwa psychisch schwer beeinträchtigt wäre oder gar in psychiatrischer Behandlung stehe bzw. eine solche beabsichtigt wäre. Dies wäre jedoch im Falle von schwerwiegenden psychischen Problemen zu erwarten, insbesondere da der Beschwerdeführer bei der Abfassung der Stellungnahme Unterstützung durch eine namentlich genannte Rechtsberaterin erhalten hatte, die eine solche Problematik - so sie vorhanden wäre - wohl erwähnt hätte.
Schließlich weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine nervliche Belastung allein als Folge seiner angeblich in Indien bestehenden und eine Rückkehr ausschließenden Probleme dargestellt hat, die jedoch vom Asylgerichtshof als nicht glaubwürdig angesehen werden (siehe II.2.2).Schließlich weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine nervliche Belastung allein als Folge seiner angeblich in Indien bestehenden und eine Rückkehr ausschließenden Probleme dargestellt hat, die jedoch vom Asylgerichtshof als nicht glaubwürdig angesehen werden (siehe römisch zwei.2.2).
Auch sonst sind im gesamten Verfahren keine anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hervorgekommen und er hat solche auch selbst nach Aufforderung durch den Asylgerichtshof nicht vorgebracht.
Die Feststellungen zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1 zu seinem Leben in Österreich]. Der Asylgerichtshof weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Zeitungsverkäufer trotzt entsprechender Aufforderung bis heute keine Beweismittel vorgelegt hat und daher der Umfang und die Dauer der Ausübung dieser Beschäftigung offen bleiben müssen.
Zum behaupteten Fluchtgrund
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland von einem eifersüchtigen Cousin verfolgt wurde.
Zu dieser Feststellung kommt der Asylgerichtshof aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen [II.1 zum Fluchtgrund], die zum einen von Widersprüchlichkeiten gekennzeichnet sind und zum anderen auch inhaltlich insgesamt wenig überzeugend erscheinen.
Hiezu ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung lediglich angegeben hat, er habe aus wirtschaftlichen Gründen sein Heimatland verlassen. Diese Aussage hat er auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zunächst aufrechterhalten. Erst auf näheres Befragen hat er dann Probleme mit seinem Cousin ins Treffen geführt, weil der Beschwerdeführer während dessen Auslandsaufenthalts in Singapur ein Verhältnis mit dessen Frau gehabt haben soll. Er hat in dieser Einvernahme auch bestätigt, dass er in Indien keinerlei Probleme mit der Polizei oder sonstigen Behörden gehabt habe. Obgleich in der Erstbefragung das Hauptaugenmerk nicht auf der Erörterung der Fluchtgründe liegt, ist doch anzunehmen, dass ein tatsächlich Verfolgter bereits in der Erstbefragung seinen wahren Fluchtgrund zumindest andeutet und sich nicht nur auf die allgemeine Situation am Arbeitsmarkt in seinem Heimatland beruft und so den (positiven) Ausgang des Verfahrens gefährdet.
Darüber hinaus stellt sich das Vorbringen hinsichtlich der angeblichen Verfolgung durch den Cousin des Beschwerdeführers widersprüchlich dar. So hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, der Verdacht des Ehebruchs gründe sich auf Telefonate des Beschwerdeführers mit der Ehefrau des Cousins. In der Beschwerdeergänzung hat der Beschwerdeführer dann jedoch angegeben, die Frau habe ihn immer wieder zu Hause besucht.
Weiters hat er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgesagt, die Dorfbewohner hätten versucht, den Cousin von der Unschuld und "Anständigkeit" des Beschwerdeführers zu überzeugen, der Cousin habe ihnen jedoch nicht geglaubt. In der Beschwerdeergänzung hat er demgegenüber angegeben, diese Nachbarn hätten im Gegenteil gerade das Gerücht verbreitet, dass der Beschwerdeführer ein Verhältnis mit der Ehefrau seines Cousins gehabt habe, und der Cousin habe dies geglaubt.
Schließlich hat der Beschwerdeführer zu der angeblichen Todesdrohung keine näheren Aussagen getroffen und das Vorliegen einer solchen lediglich völlig unsubstantiiert in den Raum gestellt. Konkrete Vorfälle hat er trotz entsprechender Befragung nicht vorgebracht. Es handelt sich somit um reine Spekulationen, die nicht geeignet sind, eine Verfolgung aus Eifersucht durch den Cousin glaubhaft zu machen.
Der Asylgerichtshof weist abschließend darauf hin, dass der Beschwerdeführer sogar in der Beschwerdeergänzung den wirtschaftlichen Aspekt seiner Ausreise aus Indien sogar erneut explizit herausgestrichen hat.
Zur relevanten Situation in Indien
Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteien-System ist, in dem sich die Opposition ungehindert betätigen kann.
In Indien lebt ca. ein Viertel der Bevölkerung unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist eine das Überleben sichernde Grundversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt.
Die medizinische Versorgung ist (wenn auch nicht kostenlos und nicht immer flächendeckend) weitgehend sichergestellt. Die Symptome psychischer Erkrankungen können medikamentös behandelt werden, Psychiater sind, wenn auch spärlich, vorhanden.
Indien verfügt grundsätzlich über eine funktionierende Justiz, wenn es auch verbreitet zu langen Verfahrensdauern sowie zu Fällen von Korruption und rechtswidrigen Übergriffen von Polizeikräften kommt.
Folter ist in Indien verboten, und die so erlangten Aussagen sind vor Gericht nicht zulässig, werden aber dennoch vorgenommen. Die meisten Fälle von Folter werden aus den Krisenregionen gemeldet.
In Indien besteht im gesamten Staatsgebiet Niederlassungsfreiheit. Es gibt kein funktionierendes flächendeckendes staatliches Meldesystem. Mit Ausnahme von exponierten Verdächtigen, welche auf einer landesweiten Suchliste stehen, ist es vor dem Hintergrund der in Indien herrschenden Niederlassungsfreiheit und aufgrund des Fehlens eines Meldewesens möglich, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen und dort unerkannt zu leben.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unmittelbar aus den unter II.1.2 a) und b) angeführten Länderinformationen. Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und inhaltlich aktuell.Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unmittelbar aus den unter römisch zwei.1.2 a) und b) angeführten Länderinformationen. Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und inhaltlich aktuell.
Dem Asylgerichtshof sind, auch nach Sichtung aktuellerer Quellen, insbesondere US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices - 2012 (Stand: 19.04.2013) sowie Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht "über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Juli 2012) - jeweils mwN, keine entscheidungsrelevanten Änderungen bekannt, die eine andere Sachverhaltsfeststellung in dieser Hinsicht erforderlich gemacht hätten.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Anwendbares Recht
Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren diese Gesetzesfassung anzuwenden war.Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren diese Gesetzesfassung anzuwenden war.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.
Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt
Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.
Der Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausweislich der Einvernahmeprotokolle ausreichend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und ihm die im Bescheid verwendeten Länderberichte zur Stellungnahme vorgelegt wurden.Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausweislich der Einvernahmeprotokolle ausreichend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und ihm die im Bescheid verwendeten Länderberichte zur Stellungnahme vorgelegt wurden.
Insoweit der Beschwerdeführer die rasche Entscheidungsfindung des Bundesasylamts moniert, weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass aus einer solchen nicht per se auf eine oberflächliche Prüfung des Antrags geschlossen werden kann.
Insofern die Erstbefragung in Tamil und die Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf Hindi durchgeführt wurden, weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, er verfüge über gute Kenntnisse in beiden Sprachen. Auch wenn Tamil seine Hauptsprache ist, hatte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, er sei auch der Sprache Hindi mächtig und habe den Dolmetscher sehr gut verstanden. Auch aus dem Einvernahmeprotokoll, in denen der Beschwerdeführer auf die Fragen in einer Art geantwortet hatte, die darauf schließen lässt, dass er deren Inhalt vollkommen verstanden hatte, ergeben sich keine Hinweise, dass es etwa zu Missverständnissen oder Unklarheiten gekommen sein könnte.
Gewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Gewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des AsylG ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn er im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn er im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; er ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; er ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); er muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); er muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn er unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden er von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn er unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden er von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn er von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn er von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law"² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law"² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG auf den vorliegenden SachverhaltAnwendung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den vorliegenden Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seine Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seine Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.
Aus dem oben unter II.2.2 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass nicht erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer schon zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt einer Verfolgung durch seinen Cousin ausgesetzt war.Aus dem oben unter römisch zwei.2.2 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass nicht erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer schon zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt einer Verfolgung durch seinen Cousin ausgesetzt war.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass er nunmehr bei einer Rückkehr einer Verfolgung aus dem behaupteten oder aus einem anderen Grunde ausgesetzt sein könnte.
Einer Beurteilung, ob die Verfolgung mit einem der in der GFK niedergelegten Gründen in Zusammenhang stehen könnte, bedarf es daher nicht.
Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Asylgerichtshof daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.
Gewährung von Subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)Gewährung von Subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides)
Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des § 8 Abs. 1 AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).
Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 sowie VwGH vom 17.12.2003, 2000/20/0208).Was insbesondere die mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 sowie VwGH vom 17.12.2003, 2000/20/0208).
Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Art. 3 EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird (vgl. VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582)."Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Artikel 3, EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird vergleiche VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582)."
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH vom 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728).Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH vom 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728).
Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG auf den festgestellten SachverhaltAnwendung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf den festgestellten Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zusteht.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zusteht.
Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) noch Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weder Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) noch Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.
Dazu ist zum einen festzustellen, dass, auch wenn die Menschenrechtslage in Indien, insbesondere was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden betrifft, weiterhin von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet ist, sich daraus keine den Beschwerdeführer konkret betreffende Gefahr herleiten lässt.
Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Indien Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit - mangels jedweder Hinweise auf besondere Gefährdungsumstände in der Person des Beschwerdeführers - eher gering. Aus dem unter II.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in Indien derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Indien Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit - mangels jedweder Hinweise auf besondere Gefährdungsumstände in der Person des Beschwerdeführers - eher gering. Aus dem unter römisch zwei.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in Indien derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.
Es ist zum anderen auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in ihm Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten könnte, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme oder sein Leben aus irgendeinem sonstigen Grunde gefährdet wäre.
Er stammt nämlich nicht aus einer jener Region in Nord-Indien (Bundesstaat Uttarakhand), die vor einigen Monaten von einer Naturkatastrophe heimgesucht wurde, sondern aus dem weiter südlich gelegenen Bundesstaat Uttar Pradesh. Wie sich zudem aus dem oben unter II.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, arbeitete der Beschwerdeführer nämlich vor seiner Ausreise aus Indien als Motorradmechaniker und war mit dem Einkommen in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und die Familie zu erhalten.Er stammt nämlich nicht aus einer jener Region in Nord-Indien (Bundesstaat Uttarakhand), die vor einigen Monaten von einer Naturkatastrophe heimgesucht wurde, sondern aus dem weiter südlich gelegenen Bundesstaat Uttar Pradesh. Wie sich zudem aus dem oben unter römisch zwei.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, arbeitete der Beschwerdeführer nämlich vor seiner Ausreise aus Indien als Motorradmechaniker und war mit dem Einkommen in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und die Familie zu erhalten.
Der Beschwerdeführer ist weiters als gesund anzusehen und könnte daher nach seiner Rückkehr nach Indien grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihm den Lebensunterhalt sichert.
Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)
Inhalt und Auslegung von § 10 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 10, AsylG
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, leg. cit. unzulässig, wenn
dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf diese Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafrechtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).
Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).
Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden vergleiche etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).
Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.
Art. 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).Artikel 8, EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war vergleiche u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17.03.2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Gemäß Abs. 3 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Absatz 3, ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Zur Auslegung von Art. 3 EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt III.5.1 verwiesen werden.Zur Auslegung von Artikel 3, EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt römisch drei.5.1 verwiesen werden.
Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Abs. 6 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Absatz 6, bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Abs. 7 gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Absatz 7, gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Abs. 8 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Absatz 8, ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.
Anwendung des § 10 AsylG auf den vorliegenden FallAnwendung des Paragraph 10, AsylG auf den vorliegenden Fall
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 iVm § 75 Abs. 8 AsylG).Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben (Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG).
Es bestehen auch keine Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 AsylG wegen Verstoßes gegen die EMRK unzulässig wäre.Es bestehen auch keine Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 AsylG wegen Verstoßes gegen die EMRK unzulässig wäre.
Was, erstens, eine mögliche Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Art. 8 EMRK) darstellt.Was, erstens, eine mögliche Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Artikel 8, EMRK) darstellt.
Da der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Bindungen verfügt, kann seine Ausweisung nach Indien nicht in den Schutzbereich des von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten Familienlebens eingreifen.Da der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Bindungen verfügt, kann seine Ausweisung nach Indien nicht in den Schutzbereich des von Artikel 8, Absatz eins, EMRK erfassten Familienlebens eingreifen.
Bezüglich des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK, so ist zum einen festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - nicht als gesundheitlich schwer beeinträchtigt anzusehen ist, sodass die Ausweisung in Hinblick auf eine allenfalls dringend notwendige medizinische Behandlung in Österreich keinen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt.Bezüglich des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK, so ist zum einen festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 festgestellt - nicht als gesundheitlich schwer beeinträchtigt anzusehen ist, sodass die Ausweisung in Hinblick auf eine allenfalls dringend notwendige medizinische Behandlung in Österreich keinen Eingriff in Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellt.
Der Beschwerdeführer jedoch - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - seit zwei Jahren in Österreich. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass eine Ausweisung nach Indien einen Eingriff in das Recht auf Achtung des in Österreich möglicherweise aufgebauten Privatlebens darstellt.Der Beschwerdeführer jedoch - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 festgestellt - seit zwei Jahren in Österreich. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass eine Ausweisung nach Indien einen Eingriff in das Recht auf Achtung des in Österreich möglicherweise aufgebauten Privatlebens darstellt.
Im vorliegenden Fall ist ein solcher Eingriff im Übrigen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen jedenfalls gerechtfertigt.Im vorliegenden Fall ist ein solcher Eingriff im Übrigen gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen jedenfalls gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer ist nämlich illegal eingereist und hat sich seither in Österreich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz in Österreich aufhalten können. Er war sich also bereits von Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich an bewusst, dass ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer sein könnte.
Der Beschwerdeführer lebt zwar strafrechtlich unbescholten in Österreich und die (insgesamt kurze) Dauer des Aufenthaltes ist durch die Dauer des Asylverfahrens bedingt.
Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beschränkt sich jedoch auf allenfalls lockere soziale Beziehungen, die nicht über das übliche Maß hinausgehen, so dass es insgesamt nicht als von besonderer Intensität gekennzeichnet erscheint. Ein besonderes Engagement beispielsweise durch den Besuch von Deutschkursen ist nicht zu erkennen. Weiters kann alleine aus einer einjährigen (nicht belegten) Tätigkeit als Zeitungsverkäufer nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich erfolgreich auf dem Arbeitsmarkt integriert hat.
Schwerpunktmäßig ist im gegenständlichen Fall aber zu beachten, dass der 42-jährige Beschwerdeführer den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbrachte und daher als im Wesentlichen in dieser Kultur sozialisiert anzusehen ist. Zudem leben dort jedenfalls noch seine Mutter, seine Ehefrau, seine beiden Kinder sowie seine Geschwister, sodass auch aus diesem Grunde eine weitaus stärkere soziale und emotionale Bindung an den Herkunftsstaat als an Österreich angenommen werden muss.
Schließlich kommt den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zu, sodass auch dies ein Grund ist, der bei der Abwägung der Interessen zu Lasten der Interessen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist.
Insgesamt kommt der Asylgerichtshof daher nach Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass eine Ausweisung nach Indien keinen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich darstellt und ein solcher, wenn er vorliegen sollte, jedenfalls nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.
Schlussfolgerung
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
12.11.2013