Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E10 259681-2/2013/15E
E10 259679-2/2013/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, Zl. 1212.857-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2013 zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, Zl. 1212.857-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, als unbegründet abgewiesen.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, Zl. 1212.858-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2013 zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, Zl. 1212.858-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 38/2011 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als bP1 und bP2 bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Armenien, reisten rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten erstmals am 17.8.2004 Anträge auf internationalen Schutz ein.
1.1.1.2 Zum Reiseweg führte bP1 im Rahmen des Ausfüllens des Befragungs- und Antragsformulars aus, sie hätte in Armenien große Probleme gehabt und sei nach Kasachstan gekommen. Dort hätte sie auch Probleme gehabt. Sie hätte erfahren, dass ihre Kinder in Österreich sind.
In einer weiteren Rubrik des Formulars wurden die bP aufgefordert, die Gründe für ihre Antragstellung vollständig und detailliert niederzuschreiben. Dieser Aufforderung kamen weder bP1 noch bP2 nach und füllten die entsprechende Rubrik nicht aus.
1.1.1.3 In weiterer Folge wurden die BF an den in den bekämpften Bescheiden ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
1.1.1.3.1. bP1 brachte hierbei vor, sie wäre in Armenien in einer von ihr benannten Firma als Lkw-Fahrer tätig gewesen. Im März 2000 wäre sie mit einer Ladung Cognac nach Russland gefahren, an der Grenze zu Tschetschenien hätte man jedoch ihre Ladung und den Lkw beschlagnahmt. Nach Intervention des Firmendirektors wäre die Rückgabe der Ladung und des Fahrzeuges zugesichert worden, sie hätte jedoch nur den leeren Lkw erhalten, mit dem sie nach Armenien zurückfuhr. Dort hätte man von ihr verlangt, dass sie die verloren gegangene Ladung (Wert $ 1,000.000) ersetzt.
In weiterer Folge hätte man ihr eine Eigentumswohnung abgenötigt und sie wiederholt misshandelt, um sie zum Zahlen zu bewegen.
Am 5.8.2000 wäre einer ihrer Söhne bei einem Granatenanschlag verletzt worden. Dieser Anschlag hätte eigentlich ihr gegolten, da ihr Sohn das Auto der bP1 in die Garage gestellt hätte. Die Polizei hätte ihm nicht helfen wollen, worauf er das Land verlassen hätte.
Ihr anderer Sohn sei im November 2000 von einem Unbekannten mit einem Messer verletzt worden. Vor der Außenstelle des BAA gab sie relativierend an, sie wüsste nicht genau, wann ihr Sohn mit dem Messer verletzt worden wäre.
bP1 wäre August 2000 nach Russland ausgereist und hätte sich dort in verschiedenen Städten aufgehalten.
Ihre Söhne hätten am 10.2.2002 Armenien verlassen.
bP1 brachte vor, sie hätte sich aufgrund ihrer Probleme bereits vor den Granatenanschlag auf einen ihrer Söhne an die Polizei gewandt, welche jedoch -abgesehen von der Aufnahme eines Protokolls- untätig blieb. Sie hätte sich hierauf an eine vorgesetzte Stelle gewandt, wo man ihr nicht einmal zugehört hätte.
Vor ihrer Ausreise wäre sie noch einmal in der Firma gewesen, wo man ihr gesagt hätte, als nächstes würde ihr der Tot drohen, egal wo sie sich aufhielte, in Russland oder sonst wo. Aufgrund dieser Drohung hätte sie schließlich auch Russland verlassen.
1.1.1.3.2 bP2 brachte vor, ihr Gatte sei Lkw-Fahrer gewesen. Er hätte Schwierigkeiten wegen einer beschlagnahmten Ladung bekommen. Bei einem Granatenanschlag auf den Pkw wäre einer der Söhne schwer verletzt worden, die Polizei hätte keine Hilfe geleistet.
Die Söhne hätten am 10.2.2002 Armenien verlassen. Drei Monate später wären unbekannte Personen gekommen und hätten sich nach bP1 erkundigt. Sie wären noch zwei Mal gekommen. Beim dritten Mal hätten sie bP1 die Vorderzähne ausgeschlagen, worauf diese ebenfalls Armenien verließ.
Nach einem sechsmonatigen Aufenthalt setzten sich die bP mit ihren in Österreich aufhältigen Söhnen in Verbindung und reisten ebenfalls nach Österreich weiter.
Sie wäre in Armenien von den Unbekannten getreten worden. Hierauf hätte sie in Österreich immer stärkere Beschwerden bekommen und wäre schließlich operiert worden. Sie gehe davon aus, dass die Beschwerden mit den Tritten im Zusammenhang stehen.
In Russland hätten sie nicht bleiben können, weil ihr bP1 erzählt hätte, dass sie ein Verwandter des Firmendirektors wahrscheinlich in Russland gesehen hätte.
1.1.1.4. Bereits am 14.2.2002 reisten die beiden Söhne der bP illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag Asylanträge ein.
Anlässlich des Aufgriffes an der österreichisch/tschechischen Grenze wurden die Söhne von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Hierbei gaben sie an, sie hätten vor ca. 6 - 7 oder 8 Monaten gemeinsam Armenien verlassen, weil ihr Vater (also bP1) vor einiger Zeit mittels einer Handgranate getötet worden wäre und sie aufgrund dieses Umstandes auch um sein Leben fürchten. Der Vater wäre zwar ein guter Mensch gewesen, wäre aber auch ein Freund der Verbrecher und mit diesen befreundet gewesen. Die Söhne hätten sich anschließend in Minsk/Belarus aufgehalten. Von dort seien sie weg, weil die Personen, die den Vater getötet haben, auch in Minsk auftauchten und sie bedroht hätten.
Auch gaben die Söhne bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, über keine Dokumente zu verfügen, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Zu ihrer Identität und Herkunft machten sie andere Angaben als im fortgesetzten Verfahren.
In einer weiteren Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes nannten die Söhne ihren nunmehrigen Namen, wiesen sich mit armenischen Dokumenten aus und gaben an, sie hätten Armenien am 8.2.2002 gemeinsam verlassen.
Am 5.8.2000 hätte es einen Granatenanschlag auf einen der Söhne gegeben, welcher eigentlich bP1 gegolten hätte. Der Bruder hätte nämlich das Auto des Vaters in die Garage gestellt.
Sechs Monate vor der Ausreise hätte es eine Messerattacke auf den anderen Sohn gegeben.
Das Bundesasylamt ging in Bezug auf das Vorbringen der Söhne von einem glaubwürdigen Vorbringen aus, sprach ihm jedoch die rechtliche Relevanz ab. Das erkennende Gericht ging jedoch davon aus, dass das Vorbringen der Söhne sich in Bezug auf den behauptetermaßen stattgefunden ausreisekausalen Sachverhalt als nicht glaubwürdig darstellt.
1.1.2.1. Mit im Akt ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in deren Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.1.2.1. Mit im Akt ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in deren Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
1.1.2.2. Ebenso wurden die Anträge der Söhne abgewiesen. Eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet erging mangels zum damaligen Zeitpunkt bestehender sachlicher Zuständigkeit der Asylbehörde nicht.
1.1.3. Gegen diese Bescheide wurde mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist "Berufung" [nunmehr:
"Beschwerde"] erhoben.
bP1 wiederholte ihr Vorbringen und brachte erstmals vor, sie hätte gegen den Firmendirektor einen Prozess angestrengt, den sie verloren hätte. Auch brachte sie erstmals vor, sie wäre von den Leuten des Firmendirektors zwei Mal aufgegriffen und verprügelt worden.
bP2 wiederholte ebenfalls ihr Vorbringen und brachte vor, sie hätten ("wir" [bP1 und bP2]) am Markt in Moskau den Verwandten ihres Feindes gesehen, worauf sie aus Angst Russland verlassen hätten.
1.1.4 In der Zwischenzeit reiste die Lebensgefährtin eines Sohnes der bP nach Österreich ein und stellte diese ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Sohn der bP und dessen Lebensgefährtin zum Zeitpunkt der Entscheidung über die oa. Rechtmittel die Eltern von 2 minderjährigen Kindern, welche zu diesem Zeitpunkt ebenfalls als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig waren. Deren Anträge wurden ebenso wie jener des weiteren Sohnes der bP abgewiesen.
1.1.5. Nach Einrichtung des Asylgerichtshofes führte dieser am 11.2.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Bereits im Rahmen der Vorbereitung der Verhandlung veranlasste das erkennende Gericht Recherchen in Armenien unter Beiziehung des Ländersachverständigen Dr. A.
Im Wesentlichen wiederholten die bP und deren Söhne in der Beschwerdeverhandlung das beim Bundesasylamt und in der Beschwerdeschrift erstattete Vorbringen.
In der Verhandlung äußerten sich die bP sich zu ihrem Gesundheitszustand.
bP1 brachte vor, psychisch sehr angeschlagen zu sein. Sie wäre nicht in äzrtlicher Behandlung, nehme jedoch nervenberuhigende Tabletten.
bP2 brachte vor, ihrer Psyche gehe es sehr schlecht. Sie wäre in Behandlung sowohl beim Neurologen als auch beim Psychologen. Sie nehme Medikamente. Abgesehen von der Darmoperation hätte sie hohen Blutdruck.
bP2 legte ärztliche Bescheinigungsmittel vor, aus denen sich ergibt, dass sie unter Bluthochdruck leidet. Weiters wurde sie 2004 an einem Sigmakarzinom operiert wurde. Eine Nachschau in öffentlich zugänglichen Internetseiten medizinischen Inhalts (z. B. http://www.dr-gumpert.de/html/darmkrebs.html) brachte keinerlei Hinweise, dass die Ursache für ein derartiges Karzinom in mechanischer Einwirkung, etwa durch Schläge liegen könnte.
1.1.6. In weiterer Folge führte das erkennende Gericht über den Ländersachverständigen Dr. A weitere Erhebungen durch und wurden auch die Daten in Bezug auf die erste Anfrage berichtigt. Die Anfrage umfasste auch die Frage, ob das von bP2 genannte Präparat oder ein Generikum in Armenien erhältlich ist.
Mit Schreiben vom 26.9.2010 langte nach mehrmaliger wechselseitiger Korrespondenz die abschließende Antwort des Ländersachverständigen ein. Dem Antwortschreiben ist zu entnehmen, dass die Identität der bP, der Söhne und der Lebensgefährtin bestätigt werden konnten.
Die Einlieferung des Sohnes der bP in das von ihr genannte Krankenhaus konnte nicht bestätigt werden. In Armenien werden Einlieferungen in den Krankenhäusern registriert im gegenständlichen Fall war jedoch aufgrund des verstrichenen Zeitraumes eine Einlieferung nicht mehr nachvollziehbar.
In der Umgebung der Wohnung der bP konnte die Granatenexplosion bei einer Befragung von Nachbarn nicht verifiziert werden.
Die Existenz der Firma an der genannten Adresse konnte nicht verifiziert werden. Es konnte auch bei einer Nachschau im Firmenregister nicht festgestellt werden, dass XXXX im entsprechenden Zeitraum eine Firma mit dem entsprechenden Namen besessen hätte.Die Existenz der Firma an der genannten Adresse konnte nicht verifiziert werden. Es konnte auch bei einer Nachschau im Firmenregister nicht festgestellt werden, dass römisch 40 im entsprechenden Zeitraum eine Firma mit dem entsprechenden Namen besessen hätte.
1.1.7. Mit Schreiben vom 18.10.2010 wurde den Verfahrensparteien die Möglichkeit eingeräumt, zum weiteren Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen. Weder die bP noch die belangte Behörde gaben Stellungnahmen ab.
1.1.8. Mit ho. Erkenntnissen vom 25.11.2010, Zlen. E10 259681-0/2008/24E und E10 259679-0/2008/20E wurden die Beschwerden der bP abgewiesen. Das ho. Gericht ging davon aus, dass sich das Vorbringen zum behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt als nicht glaubhaft darstelle.
Ebenso ging die das ho. Gericht davon aus, dass kein unter § 8 AsylG zu subsumierender Sachverhalt ergab. Insbesondere könne von einer Sicherung der Existenz -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- ausgegangen werden und stelle auch der Gesundheitszustand der bP kein Abschiebehindernis dar.Ebenso ging die das ho. Gericht davon aus, dass kein unter Paragraph 8, AsylG zu subsumierender Sachverhalt ergab. Insbesondere könne von einer Sicherung der Existenz -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- ausgegangen werden und stelle auch der Gesundheitszustand der bP kein Abschiebehindernis dar.
Weiters ging das ho. Gericht davon aus, dass eine Abschiebung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP darstelle.Weiters ging das ho. Gericht davon aus, dass eine Abschiebung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP darstelle.
Die genannten Erkenntnisse erwuchsen in Rechtskraft.
1.1.9. Die Anträge der Söhne der bP wurden ebenfalls mangels Glaubhaftigkeit des Vorbringens abgewiesen. Seitens der BH XXXX bzw. XXXX wurde den Söhnen der bP ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt.1.1.9. Die Anträge der Söhne der bP wurden ebenfalls mangels Glaubhaftigkeit des Vorbringens abgewiesen. Seitens der BH römisch 40 bzw. römisch 40 wurde den Söhnen der bP ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt.
I.1.10. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 17.9.2012 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1.10. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 17.9.2012 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz.
1.1.10.1. bP1 brachte vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, am 18.3.2011 gemeinsame mit bP2 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist zu sein. Sie hätte es nicht einmal 10 Tage geschafft, in ihrer Wohnung zu leben. Die Situation hätte sich verschärft. Sie hätte keine neuen Gründe, ihre Situation sei nur viel schlechter geworden, weil von ihr verlangt worden wäre, 1000 Stimmen für XXXX zu sammeln.1.1.10.1. bP1 brachte vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, am 18.3.2011 gemeinsame mit bP2 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist zu sein. Sie hätte es nicht einmal 10 Tage geschafft, in ihrer Wohnung zu leben. Die Situation hätte sich verschärft. Sie hätte keine neuen Gründe, ihre Situation sei nur viel schlechter geworden, weil von ihr verlangt worden wäre, 1000 Stimmen für römisch 40 zu sammeln.
Die Leute, mit denen sie in Armenien Probleme hätte, würden sie umbringen.
("Meine Probleme in Armenien sind noch größer geworden. Am 06.05.2012 waren Parlamentswahlen in ganz Armenien. Am 26. oder am 27.04.2012 sind drei Leute zu mir gekommen und haben mich verprügelt. Sie haben von mir verlangt, dass ich 1.000 Stimmen für einen Parlamentsabgeordneten namens XXXX sammle. Sie sagten wenn ich diese 1.000 Stimmen sammle ist alles vergessen vorbei. Ich konnte das nicht erfüllen und bin deshalb aus Armenien geflüchtet.")("Meine Probleme in Armenien sind noch größer geworden. Am 06.05.2012 waren Parlamentswahlen in ganz Armenien. Am 26. oder am 27.04.2012 sind drei Leute zu mir gekommen und haben mich verprügelt. Sie haben von mir verlangt, dass ich 1.000 Stimmen für einen Parlamentsabgeordneten namens römisch 40 sammle. Sie sagten wenn ich diese 1.000 Stimmen sammle ist alles vergessen vorbei. Ich konnte das nicht erfüllen und bin deshalb aus Armenien geflüchtet.")
1.1.10.2. bP2 brachte vor, an den Ausreisegründen hätte sich nichts geändert, die Situation hätte sich verschärft, es gebe keine neuen Gründe.
Die Leute des Parlamentsabgeordneten Howik Abrahamian hätten gesagt, dass sie umgebracht werden, wenn sie nach Armenien zurückkehren würden.
Den neuen Antrag auf internationalen Schutz würde sie stellen, weil die Kinder hier aufhältig wären und sei immer Sehnsucht nach ihnen gehabt hätten.
1.1.10.3. Sowohl bP und bP2 brachten vor, dass sie an keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden, welche sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen.
1.1.10.4. Vor der belangten Behörde führte bP1 zu den Ausreisegründen Folgendes an (auszugsweise Wiedergabe der Angaben vom 21.9.2012 in der EASt Ost):
"..
F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen?
A: Ja, ich will noch etwas ergänzen.
F: Ergänzen Sie!
A: Am 18.03.2011 bin ich gemeinsam mit meiner Ehefrau nach Armenien zurückgekehrt. Als ich zuhause ankam, hörte ich von den Nachbarn, dass ich nach wie vor von den Verfolgern aus meinem ersten Asylverfahren verfolgt werde. Ich konnte nicht zuhause bleiben und war für 6 Monate untergetaucht. Bis September 2011 versuchte ich noch irgendwie in Armenien zu bleiben. Ich merkte aber, dass ich dort verfolgt werde. Daher sind wir gemeinsam mit meiner Ehefrau nach Moskau geflüchtet. Das war vermutlich im September 2011. Bis April 2012 lebten wir in Moskau. Mein Sohn XXXX lebt in Österreich. Er fuhr im April 2012 nach Armenien und hat uns dort gesucht.A: Am 18.03.2011 bin ich gemeinsam mit meiner Ehefrau nach Armenien zurückgekehrt. Als ich zuhause ankam, hörte ich von den Nachbarn, dass ich nach wie vor von den Verfolgern aus meinem ersten Asylverfahren verfolgt werde. Ich konnte nicht zuhause bleiben und war für 6 Monate untergetaucht. Bis September 2011 versuchte ich noch irgendwie in Armenien zu bleiben. Ich merkte aber, dass ich dort verfolgt werde. Daher sind wir gemeinsam mit meiner Ehefrau nach Moskau geflüchtet. Das war vermutlich im September 2011. Bis April 2012 lebten wir in Moskau. Mein Sohn römisch 40 lebt in Österreich. Er fuhr im April 2012 nach Armenien und hat uns dort gesucht.
Er hat von den Nachbarn meine Telefonnummer in Moskau herausgefunden. Er hat mich dann in Moskau angerufen. Er sagte mir, er möchte heiraten und wir als Eltern sollten aufgrund der armenischen Tradition nach Armenien reisen und bei der Hochzeit dabei sein. Ich und meine Frau fuhren Mitte April 2012 wieder nach Armenien zurück. Wir waren bei der standesamtlichen Eheschließung in XXXX anwesend. Einige Tage später kehrte mein Sohn wieder nach Österreich zurück. Zu diesem Zeitpunkt gab es Wahlkämpfe. Ich war insgesamt 10 Tage in Armenien. In diesen 10 Tagen wohnten wir gemeinsam mit unserer Schwiegertochter in unserer Wohnung in XXXX. Wahrscheinlich wurde ich während dieser Zeit durch die Leute, von denen ich Probleme seit 2000 habe, beobachtet. An einem Abend drangen drei Männer in unsere Wohnung ein und sie haben gesagt, dass Sie Mitglieder der Kandidatin XXXX von der republikanischen Partei seien. Sie ist höchst wahrscheinlich auch Verwandt mit meinen Verfolgern. Sie haben mir ein Ultimatum gestellt, dass ich 1000 Stimmen für sie sammeln soll. In diesem Fall würde unser Problem als gelöst angesehen werden. Zu diesem Zeitpunkt war auch meine Schwiegertochter anwesend. Sie haben uns gesagt, dass die Schwiegertochter die Beobachterin für die Opposition, nämlich der Volkspartei sei. Deren Vorsitzende ist die Konkurrenz von XXXX . Sie haben mich auch aufgefordert meine Schwiegertochter zu überzeugen, dass sie im geheimen für XXXX die Stimmen sammelt. Sie sollte die Stimmen für Ihren Kandidaten umwandeln zugunsten XXXX. Ich sagte ihr aber nichts, da ich sie nicht hineinziehen wollte. Wir versuchten Stimmen zu sammeln, aber wir haben nicht mehr als 50 Stimmen sammeln können.Er hat von den Nachbarn meine Telefonnummer in Moskau herausgefunden. Er hat mich dann in Moskau angerufen. Er sagte mir, er möchte heiraten und wir als Eltern sollten aufgrund der armenischen Tradition nach Armenien reisen und bei der Hochzeit dabei sein. Ich und meine Frau fuhren Mitte April 2012 wieder nach Armenien zurück. Wir waren bei der standesamtlichen Eheschließung in römisch 40 anwesend. Einige Tage später kehrte mein Sohn wieder nach Österreich zurück. Zu diesem Zeitpunkt gab es Wahlkämpfe. Ich war insgesamt 10 Tage in Armenien. In diesen 10 Tagen wohnten wir gemeinsam mit unserer Schwiegertochter in unserer Wohnung in römisch 40 . Wahrscheinlich wurde ich während dieser Zeit durch die Leute, von denen ich Probleme seit 2000 habe, beobachtet. An einem Abend drangen drei Männer in unsere Wohnung ein und sie haben gesagt, dass Sie Mitglieder der Kandidatin römisch 40 von der republikanischen Partei seien. Sie ist höchst wahrscheinlich auch Verwandt mit meinen Verfolgern. Sie haben mir ein Ultimatum gestellt, dass ich 1000 Stimmen für sie sammeln soll. In diesem Fall würde unser Problem als gelöst angesehen werden. Zu diesem Zeitpunkt war auch meine Schwiegertochter anwesend. Sie haben uns gesagt, dass die Schwiegertochter die Beobachterin für die Opposition, nämlich der Volkspartei sei. Deren Vorsitzende ist die Konkurrenz von römisch 40 . Sie haben mich auch aufgefordert meine Schwiegertochter zu überzeugen, dass sie im geheimen für römisch 40 die Stimmen sammelt. Sie sollte die Stimmen für Ihren Kandidaten umwandeln zugunsten römisch 40 . Ich sagte ihr aber nichts, da ich sie nicht hineinziehen wollte. Wir versuchten Stimmen zu sammeln, aber wir haben nicht mehr als 50 Stimmen sammeln können.
Am 06.05.2012 gab es Wahlen. Da meine Schwiegertochter von dem Ganzen nichts wusste, regte sie sich laut auf, als sie den Wahlbetrug beobachtete. Sie wurde dann bedroht von den Mitarbeitern der XXXX. Sie wurde bedroht und geschlagen. Sie hat uns alles erzählt und sie hat auch erzählt, dass der Parteivorsitzende ihr nicht helfen konnte. Am nächsten Tag ging sie zur Polizei. Die Polizei hat jedoch die Anzeige nicht entgegengenommen. Einige Stunden später kamen vier zivil gekleidete Männer zu uns nach Hause. Meine Schwiegertochter machte die Tür auf und bekam sofort Schläge. Ich wollte ihr helfen. Ich wurde auch geschlagen und sie haben uns bedroht. Sie haben mich dann in ein Auto gezerrt und mitgenommen. Ich habe aufgrund des Schlages auf den Kopf mein Bewusstsein verloren. Als ich wieder zu mir kam, war ich in einem Raum ohne Fenster. Ich musste dort eine Nacht verbringen und wurde dort immer wieder geschlagen. Beim letzten Mal wurde mein rechter Arm ausgerenkt. Ich hatte überall blaue Flecken. Sie gaben mir 10 Tage Zeit um eine Million zurückzuzahlen. Das ist die Summe die ich bereits seit dem Jahre 2000 diesen Personen schulde.Am 06.05.2012 gab es Wahlen. Da meine Schwiegertochter von dem Ganzen nichts wusste, regte sie sich laut auf, als sie den Wahlbetrug beobachtete. Sie wurde dann bedroht von den Mitarbeitern der römisch 40 . Sie wurde bedroht und geschlagen. Sie hat uns alles erzählt und sie hat auch erzählt, dass der Parteivorsitzende ihr nicht helfen konnte. Am nächsten Tag ging sie zur Polizei. Die Polizei hat jedoch die Anzeige nicht entgegengenommen. Einige Stunden später kamen vier zivil gekleidete Männer zu uns nach Hause. Meine Schwiegertochter machte die Tür auf und bekam sofort Schläge. Ich wollte ihr helfen. Ich wurde auch geschlagen und sie haben uns bedroht. Sie haben mich dann in ein Auto gezerrt und mitgenommen. Ich habe aufgrund des Schlages auf den Kopf mein Bewusstsein verloren. Als ich wieder zu mir kam, war ich in einem Raum ohne Fenster. Ich musste dort eine Nacht verbringen und wurde dort immer wieder geschlagen. Beim letzten Mal wurde mein rechter Arm ausgerenkt. Ich hatte überall blaue Flecken. Sie gaben mir 10 Tage Zeit um eine Million zurückzuzahlen. Das ist die Summe die ich bereits seit dem Jahre 2000 diesen Personen schulde.
Ich habe meiner Schwiegertochter sofort gesagt, dass sie flüchten soll. Am 10.05.2012 ist sie aus Armenien geflüchtet. Am 11.05.2012 bin ich mit meiner Frau nach Russland geflüchtet. In Folge sind wir dann nach Österreich gereist. Am 13.09.2012 sind wir von Russland abgereist und am 17.09.2012 sind wir in Österreich angekommen.
...
F: Wo befindet sich jetzt ihre Schwiegertochter?
A: Sie ist bei meinem Sohn in Österreich. Ich weiß aber nicht seit wann sie in Österreich ist. Bislang habe ich weder meinen Sohn noch meine Schwiegertochter gesehen.
..."
(Angaben vom 23.10.2012)
"...
F: Sind Sie gesund?
A: Ja.
F: Werden Sie in Ihrem Verfahren vertreten?
A: Nein.
...
F: Erläutern Sie Ihr persönliches Umfeld in Armenien seit Ihrer Rückkehr?
A: Ich kehrte nach Armenien zurück und hielt mich sechs Monate bei Verwandten auf. Ich habe mich nach meinen Problemen erkundigt. Die Firma besteht nach wie vor. Es arbeiten noch immer die gleichen Personen dort. Ich ging deswegen nach Russland. Ich erfuhr von den Nachbarn, dass man sich weiter nach uns erkundigt. Ich bin nach Moskau gereist. Dort war ich als Kleinhändler tätig. Ich verkaufte Lebensmittel, die ich bei Bauern eingekauft habe. Ich blieb sechs bis sieben Monate in Russland. Im April 2012 kehrte ich zurück nach Armenien. Mein Sohn war wegen uns in Armenien, hat dort ein Mädchen kennen gelernt. Er wollte, dass wir zurückkehren, da er standesamtlich heiraten wollte. Er hat sich für uns in Lebensgefahr gebracht. Also kehrten wir zur Hochzeit zurück.
F: Haben Sie Verwandte in Armenien?
A: Ich habe einen Bruder und eine Schwester in der Region XXXX. Ich habe seit 10 bis 15 Jahren keine Information von Ihnen.A: Ich habe einen Bruder und eine Schwester in der Region römisch 40 . Ich habe seit 10 bis 15 Jahren keine Information von Ihnen.
F: Haben Sie Kontakt zu Verwandten oder Bekannten?
A: Keine.
F: Von was lebten Sie seit Ihrer Ausreise aus Österreich?
A: Ich hatte gespartes Geld und lebte auch vom Lebensmittelhandel.
F: Beziehen Sie Pension in Armenien?
A: Nein.
F: Ihr Asylverfahren unter der AIS Zahl: 04 16.551-BAT wurde negativ entschieden. Sie reisten freiwillig aus Österreich aus. Warum haben Sie Armenien erneut verlassen?
A: Mein Sohn hat geheiratet. Als er nach Armenien kam, fanden in Armenien die Wahlwerbungen statt. Meine Schwiegertochter war als Beobachterin in einem Wahllokal tätig. Als ich nach Armenien zurück kehrte und mich 10 bis 15 Tage zu Hause aufhielt, fanden mich die Leute mit denen ich Probleme hatte. Eines Nachts, gegen 22:00 Uhr, sind drei Personen zu uns nach Hause gekommen. Mit diesen Personen hatte ich schon früher Probleme, weil Sie von mir ja 1 Million Dollar verlangten. In dieser Nacht sagten die Personen zu mir, dass ich statt diesen Betrag zu bezahlen, 1.000 Stimmen für die Kandidatin XXXX sammeln muss. Sie hat dann auch erfahren, dass meine Schwiegertochter von der Gegenseite als Beobachterin tätig ist und meinten ich solle über meine Schwiegertochter alles machen. Ich hatte Angst um meine Schwiegertochter. Ich habe die Schwiegertochter versteckt und Ihr nichts gesagt. Ich und meine Frau haben versucht Stimmen zu bekommen um dieses Problem los zu werden. Es ist uns gelungen 50 Stimmen zu sammeln. Bei diesen Wahlen haben die Leute von der Gegnerseite viele Stimmzettel manipuliert. Meine Schwiegertochter hat es gesehen, eine Beschwerde eingereicht und wurde an diesem Tag geschlagen. Das erzählte Sie mir nach den Wahlen. Sie wandte sich an Tigran Karapetyan den Kandidaten den Sie bei der Wahl unterstützte. Er ist gleichzeitig der Vorsitzende der Volkspartei. Meine Schwiegertochter erzählte alles Karapetyan. Dieser sagte zu meiner Schwiegertochter, Sie solle den Betrug mit Ihrer Unterschrift bestätigen. Sie wurde jedoch an den Haaren gezogen, geschlagen und aus dem Wahllokal gebracht. Karapetyan sagte zu meiner Schwiegertochter, Sie solle nach Hause gehen und sich beruhigen. Er ist selbst auch in das Wahllokal gegangen, hat die Manipulationen gesehen und geschrien. Meine Schwiegertochter wurde mit einer Waffe bedroht, hat Angst bekommen und ist geflüchtet. Karapetyan hat dann angerufen und sagte er könne nichts machen. Am nächsten Tag ging meine Schwiegertochter zur Polizei und wollte Anzeige erstatten. Als die Polizeibeamten hörten um wen es geht, teilten Sie mit, dass Sie nichts gegen diese Personen unternehmen können. Der Polizeichef der Polizeiinspektion, wo meine Schwiegertochter Anzeige erstatten wollte, ist der Neffe von XXXX. Die Anzeige wurde zerrissen und weg geworfen. Am gleichen Abend an dem meine Schwiegertochter Anzeige erstatten wollte sind drei bis vier Personen zu uns nach Hause gekommen. Sie haben bei der Türe geklopft. Meine Schwiegertochter öffnete. Sie sind auf meine Schwiegertochter losgegangen, zogen Sie bei den Haaren und schlugenA: Mein Sohn hat geheiratet. Als er nach Armenien kam, fanden in Armenien die Wahlwerbungen statt. Meine Schwiegertochter war als Beobachterin in einem Wahllokal tätig. Als ich nach Armenien zurück kehrte und mich 10 bis 15 Tage zu Hause aufhielt, fanden mich die Leute mit denen ich Probleme hatte. Eines Nachts, gegen 22:00 Uhr, sind drei Personen zu uns nach Hause gekommen. Mit diesen Personen hatte ich schon früher Probleme, weil Sie von mir ja 1 Million Dollar verlangten. In dieser Nacht sagten die Personen zu mir, dass ich statt diesen Betrag zu bezahlen, 1.000 Stimmen für die Kandidatin römisch 40 sammeln muss. Sie hat dann auch erfahren, dass meine Schwiegertochter von der Gegenseite als Beobachterin tätig ist und meinten ich solle über meine Schwiegertochter alles machen. Ich hatte Angst um meine Schwiegertochter. Ich habe die Schwiegertochter versteckt und Ihr nichts gesagt. Ich und meine Frau haben versucht Stimmen zu bekommen um dieses Problem los zu werden. Es ist uns gelungen 50 Stimmen zu sammeln. Bei diesen Wahlen haben die Leute von der Gegnerseite viele Stimmzettel manipuliert. Meine Schwiegertochter hat es gesehen, eine Beschwerde eingereicht und wurde an diesem Tag geschlagen. Das erzählte Sie mir nach den Wahlen. Sie wandte sich an Tigran Karapetyan den Kandidaten den Sie bei der Wahl unterstützte. Er ist gleichzeitig der Vorsitzende der Volkspartei. Meine Schwiegertochter erzählte alles Karapetyan. Dieser sagte zu meiner Schwiegertochter, Sie solle den Betrug mit Ihrer Unterschrift bestätigen. Sie wurde jedoch an den Haaren gezogen, geschlagen und aus dem Wahllokal gebracht. Karapetyan sagte zu meiner Schwiegertochter, Sie solle nach Hause gehen und sich beruhigen. Er ist selbst auch in das Wahllokal gegangen, hat die Manipulationen gesehen und geschrien. Meine Schwiegertochter wurde mit einer Waffe bedroht, hat Angst bekommen und ist geflüchtet. Karapetyan hat dann angerufen und sagte er könne nichts machen. Am nächsten Tag ging meine Schwiegertochter zur Polizei und wollte Anzeige erstatten. Als die Polizeibeamten hörten um wen es geht, teilten Sie mit, dass Sie nichts gegen diese Personen unternehmen können. Der Polizeichef der Polizeiinspektion, wo meine Schwiegertochter Anzeige erstatten wollte, ist der Neffe von römisch 40 . Die Anzeige wurde zerrissen und weg geworfen. Am gleichen Abend an dem meine Schwiegertochter Anzeige erstatten wollte sind drei bis vier Personen zu uns nach Hause gekommen. Sie haben bei der Türe geklopft. Meine Schwiegertochter öffnete. Sie sind auf meine Schwiegertochter losgegangen, zogen Sie bei den Haaren und schlugen
Sie. Ich ging dazwischen. Es wurde eine Äußerung getätigt: "Die ganze Familie ist gegen uns. Wir haben eure alten Sachen nicht vergessen. Die neuen auch." Ich wurde auch geschlagen. Sie haben mich schlagend mitgenommen. Ich musste ins Auto einsteigen. Im Auto schlugen Sie mich so, dass ich bewusstlos wurde. Ich kam in einem geschlossenen Zimmer zu mir. Ich wurde geschlagen. Mir wurde gesagt:
"Wir haben weder eure alten Taten, noch die neuen vergessen." Ich wurde ein paar Mal geschlagen, danach wurde mir gesagt, ich solle die 1 Million Dollar bringen, dann werden Sie sich noch überlegen, was Sie mit mir tun. Ich wurde nochmalig geschlagen. Mir wurde eine Frist gegeben. Anschließend ließ man mich gehen. Ich blieb eine Nacht dort. Wegen der Schläge wurde mein Arm ausgerenkt. Ich hatte im Gesicht, an meinen Armen, Beinen und am ganzen Körper Hämatome. Ich kam nach Hause, dachte die Polizei kann mir nicht helfen. Niemand kann mir helfen. Ich kam zum Entschluss das Land nochmals zu verlassen. Ich sagte zu meiner Schwiegertochter, dass Sie alleine flüchten solle, damit, wenn einer erwischt wird, nicht alle erwischt werden. Am 10. Mai ist meine Schwiegertochter von zu Hause weg. Am 11. Mai flüchtete ich mit meiner Frau. Wir sind mit einem Taxi nach Russland geflüchtet. Von Krasnodar flüchteten wir weiter nach Österreich.
F: Konnten Sie aus eigenem alles vorbringen, was Sie sagen wollten?
A: Da sich meine Söhne hier in Österreich befinden, ersuche ich Sie mir Dokumente zu geben, damit wir hier wohnen und arbeiten können. Nach unserer Tradition leben die Eltern bei den Kindern und den Enkelkindern. Ich brauche nichts von Österreich, lediglich eine Krankenversicherung für meine Gattin und die Möglichkeit hier zu arbeiten. Ich hatte keine andere Wahl als auszureisen.
Ich habe zehn Empfehlungsschreiben von meinen Nachbarn und Freunden in XXXX mit. Diese Liste lege ich vor.Ich habe zehn Empfehlungsschreiben von meinen Nachbarn und Freunden in römisch 40 mit. Diese Liste lege ich vor.
...
F: Haben Sie noch Besitz in Armenien?
A: Ich hatte zwei Wohnungen. Die erste Wohnung wurde mir weggenommen. Die zweite Wohnung besitze ich noch. Die Wohnung befindet sich in XXXX. Die Wohnung hat 71 m². Die Eigentumswohnung steht leer.A: Ich hatte zwei Wohnungen. Die erste Wohnung wurde mir weggenommen. Die zweite Wohnung besitze ich noch. Die Wohnung befindet sich in römisch 40 . Die Wohnung hat 71 m². Die Eigentumswohnung steht leer.
F: Warum sind Sie nach der Hochzeit noch in XXXX geblieben?F: Warum sind Sie nach der Hochzeit noch in römisch 40 geblieben?
A: Wir sind 10 Tage geblieben, damit wir sehen konnten, wie wir mit unserer Schwiegertochter das Land verlassen können.
F: Und dann waren plötzlich die Vorfälle?
A: Wir waren gezwungen zu flüchten.
F: Welche Probleme hat Ihre Frau?
A: Sie ist nicht gesund. Sie ist wegen meinem Problem mitgereist.
..."
1.1.10.5. bP2 bestätigte das seitens bP1 erstattete Vorbringen zum behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt. Sie brachte vor an Bluthochdruck zu leiden und einen Nabenbruch zu haben. In Armenien wäre sie nicht zum Arzt gegangen, ihr Sohn hätte ihr Medikamente per Post geschickt.
1.1.11. Ein Einsichtnahme in die Akte der oa. Schwiegertochter der bP ergab, dass diese einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Ausweisung wurde nicht verfügt.
1.1.12.1. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).1.1.12.1. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
1.1.12.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP und führte hierzu aus (Wiedergabe der Beweiswürdigung zu bP1, in Bezug auf bP2 wurde inhaltlich gleich argumentiert):
"...
Ihr vorangegangenes Asylverfahren (AIS 04 16.551-BAT) und das Asylverfahren Ihrer Ehefrau (AIS 04 16.556-BAT) wurde negativ abgeschlossen.
In Ihrem neuerlichen Vorbringen versuchten Sie in Anlehnung an das abgeschlossene Verfahren Ihrer Schwiegertochter XXXX (EV u. Bescheid i. A.) durch ein offensichtlich gemeinsam abgesprochenes Vorbringen, sich einen möglichen Vorteil in Ihrem Verfahren und einen legalen Aufenthalt in Österreich zu verschaffen.In Ihrem neuerlichen Vorbringen versuchten Sie in Anlehnung an das abgeschlossene Verfahren Ihrer Schwiegertochter römisch 40 (EV u. Bescheid i. A.) durch ein offensichtlich gemeinsam abgesprochenes Vorbringen, sich einen möglichen Vorteil in Ihrem Verfahren und einen legalen Aufenthalt in Österreich zu verschaffen.
Sie gaben zusammengefasst an, dass drei bis vier Personen zu Ihnen nach Hause gekommen wären und Ihre Schwiegertochter nach dem Öffnen der Haustüre geschlagen worden wäre. Sie hätten Ihrer Schwiegertochter helfen wollen, wären von den Personen jedoch auf Grund Ihrer "alten" Probleme erkannt und mitgenommen worden. Sie wären in einem geschlossenen Zimmer eine Nacht festgehalten und ein paar Mal geschlagen worden. Nachdem Sie frei gelassen worden wären und dachten, dass Ihnen die Polizei nicht helfen könne, hätten Sie entschlossen das Land nochmals zu verlassen.
Das Vorbringen Ihrer Schwiegertochter wurde mit Bescheid vom 31.08.2012 als unglaubwürdig erachtet. Eine Ausweisung wurde jedoch auf Grund der Achtung des Privat- und Familienlebens auf Dauer unzulässig entschieden. Der Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs mit 21.09.2012 erstinstanzlich gem. § 3 und § 8 AsylG negativ in Rechtskraft. Auffallend in diesem Zusammenhang ist, dass Ihre Ehefrau XXXX bei Ihrer Einvernahme am 23.10.2012 beim BAA in XXXX dezidiert angab, dass Sie erst am 13.09.2012 aus Armenien ausgereist wären. (vgl. EV vom 23.10.2012: F: Wann reisten Sie aus Armenien aus? A: Am 13. September 2012 reisten wir aus Armenien aus.) Auf Grund des zeitlich engen Zusammenhanges zwischen der der Bescheiderstellung und Ihrer Ausreise aus Armenien geht die entscheidende Behörde davon aus, dass Sie den Ausgang des Verfahrens Ihrer Schwiegertochter in Armenien abgewartet und in Anlehnung an Ihr Vorbringen Ihren Antrag in Österreich gestellt haben.Das Vorbringen Ihrer Schwiegertochter wurde mit Bescheid vom 31.08.2012 als unglaubwürdig erachtet. Eine Ausweisung wurde jedoch auf Grund der Achtung des Privat- und Familienlebens auf Dauer unzulässig entschieden. Der Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs mit 21.09.2012 erstinstanzlich gem. Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG negativ in Rechtskraft. Auffallend in diesem Zusammenhang ist, dass Ihre Ehefrau römisch 40 bei Ihrer Einvernahme am 23.10.2012 beim BAA in römisch 40 dezidiert angab, dass Sie erst am 13.09.2012 aus Armenien ausgereist wären. vergleiche EV vom 23.10.2012: F: Wann reisten Sie aus Armenien aus? A: Am 13. September 2012 reisten wir aus Armenien aus.) Auf Grund des zeitlich engen Zusammenhanges zwischen der der Bescheiderstellung und Ihrer Ausreise aus Armenien geht die entscheidende Behörde davon aus, dass Sie den Ausgang des Verfahrens Ihrer Schwiegertochter in Armenien abgewartet und in Anlehnung an Ihr Vorbringen Ihren Antrag in Österreich gestellt haben.
Der eigentliche fluchtauslösende Vorfall soll am 07. bzw. 08. Mai 2012 stattgefunden haben. Ihre Ehefrau gab bei Ihrer Einvernahme beim BAA in XXXX am 23.10.2012 an, dass Sie jedoch erst am 13.09.2012 aus Armenien ausgereist bzw. ein weiteres Mal, dass Sie im September 2012 aus Armenien ausgereist wären. Die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse reichten jedoch offenbar nicht aus, Sie so in Furcht und Unruhe zu versetzen, dass Sie unverzüglich die Flucht ergriffen hätten. Vielmehr vergingen bis zu Ihrer Flucht aus Armenien mehrere Monate, ohne dass Sie weiteren Bedrohungen ausgesetzt gewesen wären. Ein derartiges Verhalten Ihrer Person lässt klar erkennen, dass bei Ihnen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht vorgelegen ist, was wiederum ein Indiz dafür ist, dass Ihre gesamte Aussage nicht der Wahrheit entspricht.Der eigentliche fluchtauslösende Vorfall soll am 07. bzw. 08. Mai 2012 stattgefunden haben. Ihre Ehefrau gab bei Ihrer Einvernahme beim BAA in römisch 40 am 23.10.2012 an, dass Sie jedoch erst am 13.09.2012 aus Armenien ausgereist bzw. ein weiteres Mal, dass Sie im September 2012 aus Armenien ausgereist wären. Die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse reichten jedoch offenbar nicht aus, Sie so in Furcht und Unruhe zu versetzen, dass Sie unverzüglich die Flucht ergriffen hätten. Vielmehr vergingen bis zu Ihrer Flucht aus Armenien mehrere Monate, ohne dass Sie weiteren Bedrohungen ausgesetzt gewesen wären. Ein derartiges Verhalten Ihrer Person lässt klar erkennen, dass bei Ihnen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht vorgelegen ist, was wiederum ein Indiz dafür ist, dass Ihre gesamte Aussage nicht der Wahrheit entspricht.
Ebenso waren Ihre Angaben bei Ihrer Einvernahme beim BAA in XXXX am 23.10.2012 mit den Angaben Ihrer Schwiegertochter XXXX bei Ihrer Einvernahme beim BAA in XXXX am 22.08.2012 über den eigentlichen fluchtauslösenden Vorfall widersprüchlich. Während Sie angaben, Ihre Schwiegertochter wäre an den Haaren gezogen und von einer Person wäre Ihr mehrmals mit der Faust auf den Kopf geschlagen worden (vgl. EV vom 23.10.2012: F: Wie wurde Ihre Schwiegertochter geschlagen? A:Ebenso waren Ihre Angaben bei Ihrer Einvernahme beim BAA in römisch 40 am 23.10.2012 mit den Angaben Ihrer Schwiegertochter römisch 40 bei Ihrer Einvernahme beim BAA in römisch 40 am 22.08.2012 über den eigentlichen fluchtauslösenden Vorfall widersprüchlich. Während Sie angaben, Ihre Schwiegertochter wäre an den Haaren gezogen und von einer Person wäre Ihr mehrmals mit der Faust auf den Kopf geschlagen worden vergleiche EV vom 23.10.2012: F: Wie wurde Ihre Schwiegertochter geschlagen? A:
Sie wurde an den Haaren gezogen und geschlagen. F: Wie wurde Ihre Schwiegertochter geschlagen? A: Meine Schwiegertochter wurde von einer Person geschlagen. Sie wurde mit der Faust mehrmals auf den Kopf geschlagen. Ich habe gesehen, dass Sie ein paar Mal geschlagen wurde.), gab Ihre Schwiegertochter im Gegensatz dazu an, Sie hätte lediglich eine Ohrfeige bekommen. (EV der XXXXim Akt). Diese widersprüchliche Aussagen sind ein Indiz dafür, dass das Vorbringen wohl in der Rahmengeschichte, jedoch nicht in Einzelheiten abgesprochen war.
Ein weiteres Indiz dafür, dass Einzelheiten nicht abgesprochen waren, ist die Tatsache, dass Sie bei Ihrer Einvernahme beim BAA in XXXX am 23.10.2012 angaben, dass Sie, als Sie wieder nach Haus zurückgekehrt wären, Hämatome und einen ausgerenkten Arm gehabt hätten. Im Widerspruch dazu gab Ihre Schiegertochter bei Ihrer Einvernahme beim BAA in XXXX am 22.08.2012 an, Sie wären mit Platzwunden im Gesicht und einer gebrochenen Nase nach Hause heimgekehrt.Ein weiteres Indiz dafür, dass Einzelheiten nicht abgesprochen waren, ist die Tatsache, dass Sie bei Ihrer Einvernahme beim BAA in römisch 40 am 23.10.2012 angaben, dass Sie, als Sie wieder nach Haus zurückgekehrt wären, Hämatome und einen ausgerenkten Arm gehabt hätten. Im Widerspruch dazu gab Ihre Schiegertochter bei Ihrer Einvernahme beim BAA in römisch 40 am 22.08.2012 an, Sie wären mit Platzwunden im Gesicht und einer gebrochenen Nase nach Hause heimgekehrt.
Auch Ihre Antwort bei Ihrer Einvernahme beim BAA am 23.10.2012 auf die Frage, warum Sie nach der Hochzeit Ihres Sohnes noch in XXXX geblieben wären, indem Sie angaben, Sie wären noch zehn Tage geblieben, damit Sie sehen könnten, wie Sie mit Ihrer Schwiegertochter das Land verlassen könnten, deuten auf ein konstruiertes Fluchtvorbringen hin. (vgl. EV vom 23.10.2012: F:Auch Ihre Antwort bei Ihrer Einvernahme beim BAA am 23.10.2012 auf die Frage, warum Sie nach der Hochzeit Ihres Sohnes noch in römisch 40 geblieben wären, indem Sie angaben, Sie wären noch zehn Tage geblieben, damit Sie sehen könnten, wie Sie mit Ihrer Schwiegertochter das Land verlassen könnten, deuten auf ein konstruiertes Fluchtvorbringen hin. vergleiche EV vom 23.10.2012: F:
Warum sind Sie nach der Hochzeit noch in XXXX geblieben? A: Wir sind 10 Tage geblieben, damit wir sehen konnten, wie wir mit unserer Schwiegertochter das Land verlassen können. F: Und dann waren plötzlich die Vorfälle? A: Wir waren gezwungen zu flüchten.) Ihre Angaben deuten darauf hin, dass Sie die Wahlen abgewartet haben, um, in diesem Zusammenhang, ein gemeinsames Fluchtvorbringen zu konstruieren, damit Sie und Ihre Schwiegertochter nach Österreich zu Ihren Familienangehörigen reisen konnten.Warum sind Sie nach der Hochzeit noch in römisch 40 geblieben? A: Wir sind 10 Tage geblieben, damit wir sehen konnten, wie wir mit unserer Schwiegertochter das Land verlassen können. F: Und dann waren plötzlich die Vorfälle? A: Wir waren gezwungen zu flüchten.) Ihre Angaben deuten darauf hin, dass Sie die Wahlen abgewartet haben, um, in diesem Zusammenhang, ein gemeinsames Fluchtvorbringen zu konstruieren, damit Sie und Ihre Schwiegertochter nach Österreich zu Ihren Familienangehörigen reisen konnten.
Ein Indiz dafür, dass Sie Ihren Antrag aus privaten und familiären Gründen gestellt haben, sind Ihre Angaben in Ihrer Einvernahme vom 23.10.2012 beim BAA in XXXX, in der Sie angaben, dass es in Armenien Tradition sei, dass die Eltern bei den Kindern leben und Sie nur die Möglichkeit hier zu arbeiten und eine Krankenversicherung für Ihre Gattin benötigen. (Vgl. EV vom 23.10.2012: F: Konnten Sie aus eigenem alles vorbringen, was Sie sagen wollten? A: Da sich meine Söhne hier in Österreich befinden, ersuche ich Sie mir Dokumente zu geben, damit wir hier wohnen und arbeiten können. Nach unserer Tradition leben die Eltern bei den Kindern und den Enkelkindern. Ich brauche nichts von Österreich, lediglich eine Krankenversicherung für meine Gattin und die Möglichkeit hier zu arbeiten. Ich hatte keine andere Wahl als auszureisen. Ich habe zehn Empfehlungsschreiben von meinen Nachbarn und Freunden in XXXX mit. Diese Liste lege ich vor. (Empfehlungsschreiben im Akt)Ein Indiz dafür, dass Sie Ihren Antrag aus privaten und familiären Gründen gestellt haben, sind Ihre Angaben in Ihrer Einvernahme vom 23.10.2012 beim BAA in römisch 40 , in der Sie angaben, dass es in Armenien Tradition sei, dass die Eltern bei den Kindern leben und Sie nur die Möglichkeit hier zu arbeiten und eine Krankenversicherung für Ihre Gattin benötigen. (Vgl. EV vom 23.10.2012: F: Konnten Sie aus eigenem alles vorbringen, was Sie sagen wollten? A: Da sich meine Söhne hier in Österreich befinden, ersuche ich Sie mir Dokumente zu geben, damit wir hier wohnen und arbeiten können. Nach unserer Tradition leben die Eltern bei den Kindern und den Enkelkindern. Ich brauche nichts von Österreich, lediglich eine Krankenversicherung für meine Gattin und die Möglichkeit hier zu arbeiten. Ich hatte keine andere Wahl als auszureisen. Ich habe zehn Empfehlungsschreiben von meinen Nachbarn und Freunden in römisch 40 mit. Diese Liste lege ich vor. (Empfehlungsschreiben im Akt)
In diesem Zusammenhang gab auch Ihre Ehefrau bei Ihrer Einvernahme am 23.10.2012 auf die Frage, ob Sie persönliche Beziehungen in Österreich habe an, dass Sie die Enkelkinder großziehen möchte bzw. auf die Kinder aufpassen möchte, damit die Schwiegertochter arbeiten gehen könne. (vgl. EV vom 23.10.2012 F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich? A: Mein Ehegatte XXXX ist ebenfalls Asylwerber in Österreich. Meine Söhne und meine Schwiegertöchter wohnen auch in Österreich. Sonst habe ich keine Verwandten in Österreich. Ich habe sehr gute Söhne und Schwiegertöchter. Ich ersuche Sie uns die Möglichkeit zu geben hier zu bleiben. Ich möchte meine Enkelkinder groß ziehen. Meine Schwiegertochter hat drei Kinder und ist Krankenschwester. Ich möchte auf die Kinder aufpassen, damit Sie arbeiten gehen kann.)In diesem Zusammenhang gab auch Ihre Ehefrau bei Ihrer Einvernahme am 23.10.2012 auf die Frage, ob Sie persönliche Beziehungen in Österreich habe an, dass Sie die Enkelkinder großziehen möchte bzw. auf die Kinder aufpassen möchte, damit die Schwiegertochter arbeiten gehen könne. vergleiche EV vom 23.10.2012 F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich? A: Mein Ehegatte römisch 40 ist ebenfalls Asylwerber in Österreich. Meine Söhne und meine Schwiegertöchter wohnen auch in Österreich. Sonst habe ich keine Verwandten in Österreich. Ich habe sehr gute Söhne und Schwiegertöchter. Ich ersuche Sie uns die Möglichkeit zu geben hier zu bleiben. Ich möchte meine Enkelkinder groß ziehen. Meine Schwiegertochter hat drei Kinder und ist Krankenschwester. Ich möchte auf die Kinder aufpassen, damit Sie arbeiten gehen kann.)
Eine staatliche Verfolgung machten Sie nicht geltend. (vgl. EV v. 30.08.2011: F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen? A: Nein. F:Eine staatliche Verfolgung machten Sie nicht geltend. vergleiche EV v. 30.08.2011: F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen? A: Nein. F:
Hatten Sie wegen Ihrer Religion in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme?
A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme? A: Nein.
F: Waren Sie politisch aktiv? A: Nein. F: Waren Sie jemals in Haft? Wenn ja, wann und wie lange? A: Nein. F: Gab es jemals ein Strafverfahren gegen Sie? Wenn ja, wann und warum?
A: Nein. F: Wurde jemals nach Ihnen gefahndet? Wenn ja, durch wen, wann und warum? A: Nein. F: Haben Sie sich mit Ihren Problemen an die Behörden gewandt? A: Nein.)
Im Falle einer Abschiebung würde Ihnen weder Verfolgung, noch unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen. (vgl. EV v. 23.10.2012: F: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen? A: Nein. Seitens der Behörde nicht.)Im Falle einer Abschiebung würde Ihnen weder Verfolgung, noch unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen. vergleiche EV v. 23.10.2012: F: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen? A: Nein. Seitens der Behörde nicht.)
Beweismittel die einen Rückschluss auf eine vorhandene bzw. zukünftige Bedrohungssituation Ihrer Person im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien zulassen, legten Sie nicht vor und konnten eine konkrete Bedrohung auch nicht glaubhaft schildern.
Sie schilderten in Zuge Ihrer freien Erzählung über den Fluchtgrund, wohl während des Verfahrens im Grunde die gleichbleibende Fluchtgeschichte, jedoch waren Ihre Angaben teilweise vage und allgemein gehalten und es kam immer wieder zu widersprüchlichen und unauflösbaren Angaben, weshalb Ihnen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Die entscheidende Behörde geht wie vorangeführt begründet auf Grund Ihrer nicht plausibel nachvollziehbaren, wenig lebensnahen und allgemein gehaltenen Angaben davon aus, dass Sie Ihr Vorbringen selbst nicht erlebt haben.
..."
I.1.12.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.römisch eins.1.12.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.
I.1.12.4. Die belangte Behörde ging davon dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer der GFK, noch § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt. Ebenfalls stelle eine Ausweisung keinen in unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben dar.römisch eins.1.12.4. Die belangte Behörde ging davon dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer der GFK, noch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt. Ebenfalls stelle eine Ausweisung keinen in unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben dar.
I.1.13. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.13. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die genannten Widersprüche zwischen den Angaben von bP1 und bP2 auf die Vergesslichkeit von bP2 zurückzuführen wären.
Zu den Angaben zwischen der bP1 bzw. bp2 und der Schwiegertochter sei anzuführen, dass diese die Übergriffe auf ihre Person offensichtlich nicht genau geschildert und andererseits die Verletzungen der bP nicht richtig wahrgenommen hätte.
Die armenischen Behörden wären nicht gewillt, den bP Schutz zu gewähren.
In weiterer Folge äußerten sich die bP zur Sicherheitslage an der armenisch-aserbaidschanischen Grenze bzw. zu den Spannungen zwischen den beiden Staaten.
Die bP hätten keine Familienangehörigen in Armenien und verfügen über kein ausreichendes familiäres und soziales Netzwerk.
Die bP hätten ausreichende Deutschkenntnisse erworben, und wären in Österreich integriert. Die Söhne und deren Familien leben legal in Österreich, die bP verfügen über eine Reihe von Freunden und Bekannte. Es existieren etliche Empfehlungsschreiben, welche bereits der belangten Behörde vorgelegt worden wären.
In weiterer Folge wurde auf die Beziehungsintensität zu den Söhnen und deren Familie verwiesen.
I.1.14. Seitens des ho. Gerichts wurde eine Anfrage in Bezug auf die genannte Schwiegertochter der bP an einen in Armenien tätigen Anwalt gerichtet. Dieser teilte mit, dass diese Mitglied der Jugendorganisation der Volkspartei war. Sie wäre in den Wahlprozess im Mai 2012 involviert und hätte für den Parlamentarier Tigran Karapetian, dem Vorsitzenden der Partei gearbeitet. Tigran Karapetian wäre in jenem Bezirk nominiert gewesen, in dem die Herkunftsregion der Schwiegertochter der bP gelegen sei. Über seitens der Schwiegertochter der bP initiierte Protokollierung von Unregelmäßigkeiten berichtete der Vertrauensanwalt nicht. Er wies jedoch darauf hin, dass die oa. Partei keine maßgebliche Rolle in der politischen Landschaft Armeniens einnimmt und nicht mit der Armenischen Volkspartei von Stepan Demirchyan zu verwechseln sei.römisch eins.1.14. Seitens des ho. Gerichts wurde eine Anfrage in Bezug auf die genannte Schwiegertochter der bP an einen in Armenien tätigen Anwalt gerichtet. Dieser teilte mit, dass diese Mitglied der Jugendorganisation der Volkspartei war. Sie wäre in den Wahlprozess im Mai 2012 involviert und hätte für den Parlamentarier Tigran Karapetian, dem Vorsitzenden der Partei gearbeitet. Tigran Karapetian wäre in jenem Bezirk nominiert gewesen, in dem die Herkunftsregion der Schwiegertochter der bP gelegen sei. Über seitens der Schwiegertochter der bP initiierte Protokollierung von Unregelmäßigkeiten berichtete der Vertrauensanwalt nicht. Er wies jedoch darauf hin, dass die oa. Partei keine maßgebliche Rolle in der politischen Landschaft Armeniens einnimmt und nicht mit der Armenischen Volkspartei von Stepan Demirchyan zu verwechseln sei.
I.1.15. Am 11.11.2013 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Deren wesentlicher Verlauf wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.1.15. Am 11.11.2013 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Deren wesentlicher Verlauf wird wie folgt wiedergegeben:
"...
VR: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben.
BF1 und BF2: Alles war in Ordnung.
VR: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
BF1 und BF2: Wir haben immer die Wahrheit gesagt. Bei der alten Einvernahme habe ich nicht alle Informationen vorgebracht, bei der neuen Einvernahme schon. Das ist wie bei einer Fortsetzung der alten Einvernahme.
VR: Was meinen Sie mit der alten Einvernahme?
BF1 und BF2: Ja, ich meine damit die Einvernahme im ersten Asylverfahren. Mit Fortsetzung meine ich, dass uns die selben Leute wieder bedroht haben.
...
VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit den BF abgeklärt, sodass ihnen diese geläufig sind])
BF1: Ich fühle mich gut. Meine Ehefrau hat aber schon drei Operationen hinter sich. Sie nimmt Medikamente gegen Bluthochdruck.
BF2: Eine Operation hatte ich wegen dem Dickdarm, das war im Jahr 2005. 2010 und 2012 hatte ich eine Leistenbruchoperation.
VR: Seit wann leiden Sie an Bluthochdruck?
BF2: Seitdem wir diese Probleme haben.
BF legt verschiedene ärztliche Unterlagen vor.
VR an BF2: Welche aktuelle Behandlung nehmen Sie in Anspruch?
BF2: Bluthochdruck und wegen des Darms habe ich verschiedene Untersuchungen, weil ich mich nicht so wohl fühle. Konkret gebe ich an, dass der Stuhlgang gestört ist.
VR: Welche von Ihren gesundheitlichen Problemen wäre in Armenien nicht behandelbar?
BF2: Es wäre schon behandelbar, aber es ist eine direkte Ursache unserer Probleme, deshalb sind wir auch geflohen.
VR: Wie hängt Ihr Leistenbruch oder Ihr gestörter Stuhlgang mit Ihren Problemen zusammen?
BF2: Nachdem ich hier operiert wurde und wir wieder nach Armenien zurückgegangen sind, sind Leute zu uns nach Hause gekommen um uns zusammenzuschlagen. Ich habe mich schützend vor meine Schwiegertochter gestellt, ich habe einen Tritt in den Bauch bekommen, dadurch haben sich die Probleme ergeben.
BF1: Auch der Leistenbruch ist eine direkte Ursache davon.
VR: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
BF1: Meine Söhne haben einen Titel, die Arbeit wäre auch kein Problem, weil mein Sohn eine Firma gründete.
VR: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?
BF1 und BF2: Jetzt leben wir alleine, aber wir möchten mit unseren Söhnen und Enkeln zusammen leben.
VR: Was hindert Sie gegenwärtig daran mit den anderen zusammenzuleben?
BF1: Es ist nicht möglich, weil wir in einer Betreuungseinrichtung untergebracht sind. Wir sagten, dass wir auf die Betreuung, ausgenommen den Versicherungsschutz verzichten könnten.
Ich habe zwei Mal in der Landesregierung gebeten, dass sie uns nach XXXX verlegen, damit wir zusammen sein können, aber das haben sie nicht gemacht.Ich habe zwei Mal in der Landesregierung gebeten, dass sie uns nach römisch 40 verlegen, damit wir zusammen sein können, aber das haben sie nicht gemacht.
VR: Beschreiben Sie Ihre gegenwärtigen Kontakte zu Ihren Kindern.
BF1: Wir sind telefonisch in Kontakt und sie besuchen uns.
BF2: Es wäre ein großer Vorteil, wenn ich auf die Enkel aufpassen könnte, weil die Schwiegertöchter eine Ausbildung machen möchten und sie jemanden benötigen, die auf die Kinder aufpassen. (BF1 legt Kopien von verschiedenen Dokumenten und Empfehlungsschreiben vor)
VR: Haben Sie in Österreich noch weitere Verwandte?
BF1 und BF2: Nein.
VR: Haben Sie seit Ihrer zweiten Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
BF1 und BF2: Nein.
VR: Sprechen Sie Deutsch (Frage wird ohne Dolmetscher gestellt)?
BF1: Ein bisschen.
BF2: Ja.
VR an BF1: Wie sind Sie nach Linz gekommen (Frage wird ohne Dolmetscher gestellt)?
BF1: Mit Zug.
VR an BF2: Was haben Sie gestern gemacht (Frage wird ohne Dolmetscher gestellt)?
BF2: Ich vergessen. [Anm: BF2 meint, sie hätte das entsprechende Vokabular, um zu erklären was sie gestern machte, vergessen]
VR: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?
BF1 und BF2: Wir hätten kein Problem zu arbeiten. Meine Söhne würden uns auch helfen.
VR: Welche Ausbildungen oder Kurse haben Sie in Österreich absolviert?
BF1: Ich habe einen privaten Deutschkurs besucht.
BF2: Ich auch.
VR: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, etc.)?
BF1: Ich habe zwei Mal versucht, bei der Freiwilligen Feuerwehr mitzuarbeiten, durfte aber nicht. Zwei Mal habe ich ohne Gegenleistung bei der Kirche ausgeholfen.
BF2: Gar nicht.
VR: Haben Sie noch zu jemanden in Armenien Kontakt?
BF1 und BF2: Nein.
VR: Sind Sie strafrechtlich verurteilt in Österreich?
BF1 und BF2: Nein.
VR: Reisten Sie legal oder illegal nach Österreich ein?
BF1 und BF2: Nein, wir sind geflohen.
VR: Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
BF1: Ich habe viele österreichische Freunde in XXXX. Es gibt gegenseitige Besuche der Familien. Die Leute sind sehr freundlich und entgegenkommend. Wir brauchen eine Möglichkeit arbeiten zu gehen und hier zu leben.BF1: Ich habe viele österreichische Freunde in römisch 40 . Es gibt gegenseitige Besuche der Familien. Die Leute sind sehr freundlich und entgegenkommend. Wir brauchen eine Möglichkeit arbeiten zu gehen und hier zu leben.
VR befragt BF2 in Abwesenheit von BF1: Wollen Sie etwas angeben, was BF1 nicht wissen soll?
BF2: Nein, wir haben keine Geheimnisse untereinander.
VR befragt BF1 in Abwesenheit von BF2: Wollen Sie etwas angeben, was BF2 nicht wissen soll?
BF1: Nein, wir haben keine Geheimnisse und keine Probleme untereinander. Meine Ehefrau ist manchmal ein bisschen vergesslich.
VR: Sie reisten 2011 nach Armenien zurück. Wie ging es danach weiter?
BF1: Am 18.03.2011 sind wir nach Armenien zurückgekehrt. Wir sind gleich bei verwandten Nachbarn geblieben, weil wir uns erkundigt haben, uns wurde gesagt, dass nach uns nach wie vor gefragt und gesucht wird. Die Firma arbeitet an der gleichen Stelle und selben Adresse.
BF2: Bestätigt die Angaben.
VR: Wovon lebten Sie nach Ihrer Rückkehr in Armenien?
BF1: Ich habe Gesparten gehabt, damit sind wir ausgekommen. Ich habe ein bisschen Handel betrieben in Russland. Nach einiger Zeit sind wir nach Russland geflohen, bis uns unser Sohn angerufen hat.
VR: Was haben Sie bisher -sei es erfolgreich oder erfolglosunternommen oder versucht zu unternehmen um den nunmehr behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt bescheinigen zu können?
BF1 und BF2: Es ist keine Sache, die man bescheinigen kann. Wie sollen wir beweisen, dass wir zusammengeschlagen wurden? Wir haben gerade mal so fliehen können.
VR: Wer ist XXXX?
BF1: Meine Schwiegertochter.
VR: Was hat sie politisch in Armenien gemacht?
BF1: Sie war für Tigran Karapetian Vertrauensperson.
VR: Welche Rolle spielt Tigran Karapetian in Armenien im politischen Leben?
BF1: Er war Abgeordneter, er ist auch jetzt wieder gewählt worden. Er ist auch Vorsitzender der Volkspartei.
VR: Ihr nunmehriger Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde vom Bundesasylamt abgewiesen. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen?
BF1 und BF2: Ich möchte noch einmal erwähnen, dass wir nicht nach Armenien zurückkehren können, dort wird unser Leben bedroht. Wir bitten, dass wir hier bei unseren Kindern bleiben können. Das hier ist ein sehr humanes und menschenfreundliches Land, wir möchten gerne hier bleiben.
VR: Können Sie bescheinigen, dass Sie 2011 nach Armenien zurückkehrten?
BF1 und BF2: Ja, wir sind ja offiziell freiwillig zurückgekehrt.
VR: In Bezug auf ihre Schwiegertochter und die vorgebrachten Gründe wurde eine Anfrage an einen in Armenien tätigen Anwalt gestellt (Inhalt der Anfragebeantwortung und Qualifikationsprofil des Anwaltes liegt auf und wird BF mitgeteilt). Wollen Sie sich hierzu äußern?
BF1 und BF2: Es geht nicht um ihn, sondern es geht darum, dass während der Wahlen die Wahlurnen mit Wahlzetteln befüllt wurden und meine Schwiegertochter das protokolliert hat. Deswegen waren diese Aktionen gegen sie gerichtet.
VR: Soweit Sie sich nunmehr auf die behaupteten Ausreisegründe ihrer Schwiegertochter berufen ist bestzustellen, dass diese in dem sie betreffenden Bescheid der belangten Behörde nicht als relevant qualifiziert und der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz als abgewiesen wurde (Inhalt des Bescheides wird erörtert). Inwieweit leiten sie hieraus nunmehr einen sie betreffenden rechtlich relevanten Sachverhalt ab?
BF1 und BF2: Weil sie ein Papier bekam, dass sie einen anderweitigen Status bekommt.
VR: Ihr Sohn, welcher in seinem Asylverfahren massive Probleme vorbrachte, hatte offensichtlich keine Bedenken, nachdem er in Österreich einen Aufenthaltstitel bekam, nach Armenien zu reisen um zu heiraten.
BF1 und BF2: Es ist so, dass er für einige Tage nach Armenien gekommen ist, um nach uns zu suchen. Was wir auch nicht gewusst haben ist, dass er eine Frau über das Internet kennengelernt hatte, und hat standesamtlich geheiratet. Danach ist er zurück nach Österreich gekehrt.
VR: Wo waren Sie aufhältig, als Ihr Sohn nach Armenien gereist ist?
BF1 und BF2: Wir waren in Russland, aber er hat uns angerufen, wir sind dann nach Armenien zurückgekehrt, ansonsten hätte er nicht standesamtlich heiraten können. Es war auch aus traditionellen Gründen.
..."
1.1.16. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. § 39 Abs 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.1.1.16. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
I.2.1. Die Beschwerdeführende Parteirömisch eins.2.1. Die Beschwerdeführende Partei
Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Armenisch-Apolstolischen Christentums bekennen.
Die Beschwerdeführer sind zwar ältere Menschen, nach ihrer eigenen Einschätzung sind sie selbsterhaltungsfähig. Sie verfügen in Armenien über eine Eigentumswohnung. Ebenso verfügen sie über einen Bekanntenkreis, mit dem sie nach ihrer Rückkehr in Verbindung traten.
Zwei Söhne der der bPs sind in Österreich aufhältig und sichtlich gewillt, die bP zu unterstützen.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die bP in deren Herkunftsstaat über eine -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherte Existenzgrundlage verfügen.
Die bP verfügen über die von ihnen geschilderten privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Die Identität der beschwerdeführenden Parteien steht fest.
I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Armenien hat knapp 29.800 km² und fast 3 Millionen Einwohner, davon sind 97,9% Armenier, 1,3% Jesiden, 0,5% Russen und 0,3% andere (CIA 15.5.2013).
Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Präsidialrepublik. Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Die Verfassung von 1995 wurde zuletzt durch Referendum vom 27.11.2005 geändert, wodurch das Parlament mehr Rechte erhielt. Das Staatsoberhaupt, alle fünf Jahre direkt gewählt, ernennt den Ministerpräsidenten, der jedoch vom Parlament bestätigt werden muss.
Bei den Präsidentschaftswahlen am 18.2.2013 erhielt laut offiziellem Wahlergebnis der Amtsinhaber Serge Sargsyan 58,64%, der frühere Außenminister Raffi Hovhannisyan 36,75% der Stimmen.
Die Parlamentswahlen am 6.5.2012 ergaben folgende Stimmenverteilung:
Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,0%, Armenian National Congress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze (69 von 131 Sitzen), bildet aber gleichwohl eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei. Der bisherige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" ist in die Opposition gegangen.
Ministerpräsident bleibt der parteilose ehemalige Vorsitzende der Zentralbank, Tigran Sargsyan, Außenminister ist der langjährige Botschafter Armeniens in Paris, Edward Nalbandian.
Seit 31.5.2012 ist Hovik Abrahamyan (Republikanische Partei) wieder Parlamentspräsident (AA 4.2013).
Armenien hat den Test für die Glaubwürdigkeit der Demokratiebestrebungen bestanden. Internationale Wahlbeobachter haben dem Land transparente und friedliche Wahlen bescheinigt. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die mit 350 Wahlbeobachtern vor Ort war, hatte keine großen Missstände verzeichnet. Gleichwohl beklagte die OSZE Unregelmäßigkeiten wie Wählerbeeinflussung, generelles Misstrauen in der Bevölkerung, teilweise ungenaue Wählerlisten (KAS 10.5.2012, vgl. auch OSZE 8.5.2013, Zeit 19.2.2013).Armenien hat den Test für die Glaubwürdigkeit der Demokratiebestrebungen bestanden. Internationale Wahlbeobachter haben dem Land transparente und friedliche Wahlen bescheinigt. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die mit 350 Wahlbeobachtern vor Ort war, hatte keine großen Missstände verzeichnet. Gleichwohl beklagte die OSZE Unregelmäßigkeiten wie Wählerbeeinflussung, generelles Misstrauen in der Bevölkerung, teilweise ungenaue Wählerlisten (KAS 10.5.2012, vergleiche auch OSZE 8.5.2013, Zeit 19.2.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.2013): Armenien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.7.2013
CIA - Central Intelligence Agency (15.5.2013): The World Factbook Armenia,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 5.7.2013
KAS - Konrad Adenauer Stiftung (10.5.2012): Armenier wählen Stabilität, http://www.kas.de/suedkaukasus/de/publications/30994/, Zugriff 5.7.2013
Zeit Online (19.2.2013): OSZE Wahlbeobachter bescheinigen Armenien "Fortschritte" bei Wahl,
http://www.zeit.de/news/2013-02/19/osze-wahlbeobachter-bescheinigen-armenien-fortschritte-bei-wahl-19084214, Zugriff 5.7.2013
OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (8.5.2013): Republic of Armenia presidential election 18 February 2013, OSCE/ODIHR Election Observation Mission Final Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1369748588_armenia.pdf; Zugriff 5.7.2013
Aufgrund des Bergkarabach Konflikts sollte die Grenze zu Aserbaidschan gemieden werden. In Teilen der Grenzgebiete besteht zudem Minengefahr. Abgesehen von der Konfliktregion um Bergkarabach ist die Lage im übrigen Armenien ruhig (BMeiA 5.7.2013). An der armenisch-aserbaidschanischen Grenze wurden 2012 zumindest acht Soldaten getötet (EK 20.3.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.2013): Armenien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 5.7.2013
BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (5.7.2013): Reiseinformation - Armenien, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/armenien-de.html, Zugriff 5.7.2013
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 11.7.2013)
Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: so ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.
Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen (AA 25.1.2013).
Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an Strukturen zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem und es gibt keinen unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei.
Bürger können die Polizei vor Gericht in eingeschränktem Ausmaß anklagen.
Korruption bei der Polizei bleibt weiterhin ein Problem, es wurden jedoch Maßnahmen gegen einige Polizeibeamte gesetzt. Zum Beispiel wurde der ehemalige Chef der Generaldirektion für strafrechtliche Untersuchungen wegen Machtmissbrauch zu vier Jahren Haft verurteilt. Der ehemalige Chef der Verkehrspolizei wurde aufgrund von Machtmissbrauch, schwerem Diebstahl und Veruntreuung zu sechs Jahren Haft verurteilt (US DOS 19.4.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 11.7.2013
Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen gekommen sein soll (AA 25.1.2013).
Die meisten Fälle von Misshandlungen kamen in den Polizeistationen vor, die nicht unter öffentlicher Beobachtung standen, und nicht in Gefängnissen oder Hafteinrichtungen der Polizei, die solcher Beobachtung unterliegen (US DOS 19.4.2013).
Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den EGMR zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 25.1.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 11.7.2013
Korruption bis in die höchsten Instanzen ist weiterhin ein sehr verbreitetes Problem. So sind beispielsweise bei öffentlichen Ausschreibungen sogenannte "Kickback"-Zahlungen an die ausschreibenden Behörden üblich, um Aufträge zu erhalten. Präsident Sargsyan hat die eigene Regierung im September 2012 öffentlich für ihre Tatenlosigkeit gegenüber der Korruption scharf kritisiert, was ihm jedoch als Wahlkampftaktik ausgelegt wurde (AA 25.1.2013).
Die 2011 und 2012 eingeführten Antikorruptionsmaßnahmen haben zwar zu Verbesserungen geführt, ein Durchbruch war aber 2012 nicht ersichtlich. Die Korruption sinkt langsam, doch unterminieren Korruptionsanschuldigungen bei staatlichen Institutionen das öffentliche Vertrauen in den Staat.
Die 2012 angenommenen Gesetze reduzieren das Risiko von Korruption, es mangelt jedoch an der Umsetzung.
Der Bericht der Staatengruppe gegen Korruption (Council of Europe Group of States against Corruption - GRECO) vom Dezember 2012 fiel in Bezug auf Einführung von Empfehlungen positiv aus, da Armenien 16 von 19 Empfehlungen der Staatengruppe zufriedenstellend eingeführt hat. Positiv hervorzuheben ist die Einführung einer "e-payment" Homepage, um die Kosten der Serviceleistungen zu reduzieren und den Umgang mit Bargeld von öffentlich Bediensteten zu minimieren (FH 18.6.2013, EK 20.3.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013).Der Bericht der Staatengruppe gegen Korruption (Council of Europe Group of States against Corruption - GRECO) vom Dezember 2012 fiel in Bezug auf Einführung von Empfehlungen positiv aus, da Armenien 16 von 19 Empfehlungen der Staatengruppe zufriedenstellend eingeführt hat. Positiv hervorzuheben ist die Einführung einer "e-payment" Homepage, um die Kosten der Serviceleistungen zu reduzieren und den Umgang mit Bargeld von öffentlich Bediensteten zu minimieren (FH 18.6.2013, EK 20.3.2013, vergleiche auch US DOS 19.4.2013).
Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2012 verbesserte sich Armenien auf Platz 105 [2011 an 129. Stelle von 183 untersuchten Staaten] von insgesamt 176 untersuchten Staaten (TI 2012).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628253_nit13-armenia-3rdproof.pdf; Zugriff 11.7.2013
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 11.7.2013
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 11.7.2013)
TI - Transparency International (2012): Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org/cpi2012/results; Zugriff 11.7.2013
Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (wie Helsinki Committee, Yerevan Press Club, Transparency International) sind registriert. Es gibt keine Berichte darüber, dass die Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation abgelehnt wurde. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen.
Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen seitens der Behörden und Regierung erschwert wird (AA 25.1.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013).Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen seitens der Behörden und Regierung erschwert wird (AA 25.1.2013, vergleiche auch US DOS 19.4.2013).
Die Anforderungen für eine Registrierung von NGOs sind mühsam und zeitaufwändig, trotzdem sind etwa 3.000 NGOs beim Justizministerium registriert, auch wenn nicht alle davon aktiv sind. Armeniens Zivilgesellschaft ist dennoch lebhaft und die Anzahl der registrierten NGOs steigt weiter. Der Fokus von NGOs liegt immer mehr auf Menschenrechten und Machtmissbrauch (FH 1.2013, FH 18.6.2013)
Die Hilfeleistungen aller NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte, aber auch direkte humanitäre Hilfe erbracht. Als Beispiele hierfür seien die Verteilung von Kleidung, Schuhen, Nahrungsmitteln, etc. angeführt. Weiter sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Fremdsprachen- oder Computerkurse. Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, die den Menschen Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung bieten und somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder heben (siehe Kapitel 22 Grundversorgung/Wirtschaft) (BAA-Analysen 26.8.2010).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/243032/366397_de.html; Zugriff 11.7.2013
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628253_nit13-armenia-3rdproof.pdf; Zugriff 11.7.2013
BAA-Analysen der Staatendokumentation (26.8.2010): Frauen in Armenien - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 9.7.2013
Die Verfassungsänderung im November 2005 hat die Institution einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte geschaffen. De facto muss die Ombudsperson einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Das Profil des derzeitigen Ombudsmanns, Karen Andreasyan, ist u.a. geprägt durch seine Bemühungen um die Stärkung der Institution sowie um die Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft. So sollen regionale Büros aufgebaut werden. Mit 80 NGOs wurden Memoranda of Understanding über eine vertiefte Zusammenarbeit und einen konstruktiven Dialog unterzeichnet. Im Haushalt 2012 sind insgesamt 347.790 Euro für die Arbeit des Ombudsmannes eingeplant (AA 25.1.2013).
Der Ombudsmann ist zuständig für die Verteidigung der Grund- und Menschenrechte und schützt diese gegen Missbrauch von nationalen, regionalen und lokalen Beamten. Der Ombudsmann setzt auch mit Beschwerden in Bezug auf das Militär auseinander (US DOS 19.4.2013, BAA-Analysen 31.5.2010).
Jedes Individuum, ungeachtet seiner ethnischen Herkunft, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Rasse, Alter, politischer oder anderer Zugehörigkeit und Tätigkeiten, kann eine Beschwerde einbringen.
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 9.7.2013
BAA-Analysen der Staatendokumentation (31.5.2010): Justizsystem in Armenien
HRD - Human Rights Defender of the Republic of Armenia (o.D.):
offizielle Homepage, http://ombuds.am/en/guards/browse; Zugriff 9.7.2013
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 11.7.2013)
Armenien hat in den Bereichen Menschenrechte und Grundfreiheiten ernsthafte Anstrengungen unternommen (EK 20.3.2013). Auf der Grundlage von Empfehlungen des Europarats erarbeitete die armenische Regierung einige Gesetzesänderungen, um einen besseren Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten. So wurden das Versammlungsrecht reformiert und Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet. Das Versammlungsgesetz, das Medien- und das Wahlgesetz wurden neu formuliert, um den von der Venediger Kommission (Europäische Kommission für Demokratie durch Recht) sowie Experten des Europarates und der OSZE ausgesprochenen Empfehlungen nachzukommen. Durch weitere Reformen im Justizsektor soll die Unabhängigkeit der Judikative gestärkt werden (AA 4.2013).
Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Art. 8; 14-43), der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Art. 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Art. 55 Abs. 14) einräumt.Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Artikel 8,; 14-43), der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Artikel 3, Absatz eins,, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Artikel 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Artikel 55, Absatz 14,) einräumt.
Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte gebunden (AA 25.1.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (4.2013): Armenien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 11.7.2013)
Die meisten politischen Parteien werden durch hohe Regierungsbeamte oder andere mächtige Persönlichkeiten beherrscht und sind nicht demokratisch aufgebaut. Zudem agieren die bekannteren Parteipolitiker gleichzeitig als Geschäftsleute. Die Parteien leiden an internen Unstimmigkeiten oder Teilungen und haben oft kein klares inhaltliches Profil, weswegen sie für weite Teile der Bevölkerung uninteressant sind. Die Opposition besteht aus dem Bündnis Armenian National Congress, Daschnakzutiun (Armenische Revolutionäre Föderation, ARF) und der Erbe-Partei. Die Partei Bargavach Hayastan ("Blühendes Armenien") ging in die "konstruktive" Opposition. Es gibt immer wieder belastbare Berichte in der Presse und von NGOs über Behinderungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien durch die Behörden, z.B. bei Demonstrationen oder Wahlen. Im Vorfeld und während des Präsidentschaftswahlkampfes war regelmäßig zu beobachten, dass ihr Zugang zu den Medien, ebenso wie die Ausübung der Versammlungsfreiheit, stärker eingeschränkt war. Demonstrationen der Opposition werden wieder regelmäßig genehmigt (AA 25.1.2013).
Auf Druck von großen oppositionellen Kundgebungen im Frühjahr 2011 und der Kritik des Europarates, dürfen wieder Demonstrationen am Freiheitsplatz in Jerewan abgehalten werden. Behörden haben aber Reisende, die zu Demonstrationen in die Hauptstadt wollten, teilweise daran gehindert (FH 1.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013)Auf Druck von großen oppositionellen Kundgebungen im Frühjahr 2011 und der Kritik des Europarates, dürfen wieder Demonstrationen am Freiheitsplatz in Jerewan abgehalten werden. Behörden haben aber Reisende, die zu Demonstrationen in die Hauptstadt wollten, teilweise daran gehindert (FH 1.2013, vergleiche auch US DOS 19.4.2013)
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/243032/366397_de.html; Zugriff 10.7.2013
US DOS - U.S. Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/247580/371166_de.html; Zugriff 10.7.2013
Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl durch das in der Bevölkerung verankerte patriarchalische Rollenverständnis geprägt. Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es nicht. Vergewaltigung - auch seitens des Ehepartners - wird strafrechtlich konsequent verfolgt, es kommt allerdings nur sehr selten zu Anzeigen. Das Gesetz verbietet sexuelle Belästigung nicht ausdrücklich, stellt jedoch einige Aspekte, z.B. anzügliche Handlungen und unsittliches Verhalten, unter Strafe. Prostitution ist, im Gegensatz zu Menschenhandel, nicht illegal. Es gibt keine glaubhaften Berichte über Zwangsheiraten (AA 25.1.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013).Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl durch das in der Bevölkerung verankerte patriarchalische Rollenverständnis geprägt. Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es nicht. Vergewaltigung - auch seitens des Ehepartners - wird strafrechtlich konsequent verfolgt, es kommt allerdings nur sehr selten zu Anzeigen. Das Gesetz verbietet sexuelle Belästigung nicht ausdrücklich, stellt jedoch einige Aspekte, z.B. anzügliche Handlungen und unsittliches Verhalten, unter Strafe. Prostitution ist, im Gegensatz zu Menschenhandel, nicht illegal. Es gibt keine glaubhaften Berichte über Zwangsheiraten (AA 25.1.2013, vergleiche auch US DOS 19.4.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
BAA-Analysen der Staatendokumentation (26.8.2010): Frauen in Armenien - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 10.7.2013
IOM - International Organisation for Migration (8.2012):
Länderinformationsblatt Armenien
BFM - Bundesamt für Migration (2.7.2013): Focus Armenien. Häusliche Gewalt: Staatlicher Schutz und nicht-staatliche Unterstützung
Das verheerende Erdbeben von 1988, die kriegerischen Auseinandersetzungen mit Aserbaidschan um die Region Bergkarabach (1992-1994), der Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems und die Unterbrechung der Energieversorgung in den 1990er Jahren führten zu einem fast vollständigen Zusammenbruch der armenischen Industriestruktur. Dies und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei belasten die armenische Wirtschaft bis heute.
Der signifikante Rückgang von Exporten, Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen aufgrund der internationalen Finanzkrise führte zu einem akuten und hohen Zahlungsbilanzdefizit Armeniens. Seitdem haben IWF, Weltbank, EBWE, KfW sowie Russland mehr als 2 Mrd. Euro an Krediten bewilligt. 2011 war eine Erholung mit einem Wirtschaftswachstum von 4,6% zu beobachten, die sich 2012 mit einem Wachstum von 7,2% fortgesetzt hat (AA 4.2013).
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, insbesondere während der Sommermonate nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.
Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2012 zufolge leben 35% der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1%). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt: Im Zeitraum Januar bis Oktober 2012 wurde ein Betrag von 850 Mio. USD nach Armenien überwiesen, was gegenüber dem Vorjahreszeitraum eine Steigerung von 9% ausmacht. Im Vergleich von 2008 zu 2009 war noch ein Rückgang von ca. 30% zu verzeichnen gewesen.
Das Existenzminimum beträgt in Armenien 55.327 armenische Dram (AMD) (derzeit ca. 105 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 32.500 AMD (derzeit ca. 62 Euro). Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten, nach (AA 25.1.2013).
Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:
Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).
Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder; insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.
Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.
Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.
Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant (IOM 8.2012).
Verfahren zur Existenzgründung
Heute realisieren zahlreiche internationale Organisationen und Wohlfahrtsverbände Projekte zur Förderung der Existenzgründung von Flüchtlingen und Heimkehrern.
Armenian Relief Society (Wohltätigkeitsfonds)
Dieses Programm konzentriert sich auf wirtschaftliche Stärkung der Frauen. Die ARS bietet Frauen die nötigen Schulungen, um selbständiger zu werden und gleichzeitig die lokale Produktivität zu steigern. Gespendete Näh- und Stickmaschinen ermöglichen die Herstellung von Kleidung und kunsthandwerklichen Erzeugnissen. Öfen und Getreidemühlen fördern die Lebensmittelproduktion. Darüber hinaus finanzierte die ARS die Gründung von "Talin Optic" und "ARS Optic", zwei profitablen Brillenglas-Unternehmen, die Kunden in zwei Stunden bedienen und Arbeitsplätze schaffen.
Micro-Enterprise Development-Projekt:
Seit 1997 bemüht sich das Micro-Enterprise Development (MED)-Projekt, die wirtschaftliche Selbständigkeit benachteiligter Bevölkerungsgruppen zu steigern und die Integration von Heimkehrern (Asylbewerber, Opfer des Menschenhandels), Flüchtlingen und Vertriebenen durch Schulungen zur Gründung von Mikrounternehmen, Darlehen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu vereinfachen.
Benachteiligte Personen und insbesondere Frauen sind ebenfalls eine Zielgruppe, deren Selbstständigkeit gefördert werden muss, um den Migrationsdruck zu mindern. Das MED ist in und um Jerewan, Gyumri, Vanadzor, Ashtarak, Spitak, Abovian und Byureghavan aktiv.
91% der beobachteten Darlehensnehmer berichteten von einer Verbesserung der Lebensqualität aufgrund des erhöhten Einkommens oder Vermögens.
UMCOR/AREGAK (Zentrum für nachhaltige garantierte finanzielle Unterstützung)
Ein Mikrokreditprogramm.
Das Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten (USDA) trifft eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung und Steigerung der Selbstständigkeit in Armenien. Diese Aktivitäten dienen in der Hauptsache dazu, armenischen Herstellern in der Landwirtschaft zu helfen, ihre Produktivität und die Qualität ihrer Produkte und Waren zu verbessern.
Unterstützung für Unternehmensgründer
Diese finanzielle Unterstützung wird Arbeitslosen gewährt, damit sie ein Unternehmen gründen und offiziell anmelden können. Ziel der Unterstützung ist es, Menschen darin zu bestärken, sich als Unternehmer selbständig zu machen und so langfristig Arbeitsplätze zu schaffen. Arbeitslose und Behinderte können an diesem Programm teilnehmen.
Mit Hilfe der finanziellen Unterstützung aus diesem Programm kann sich die Person als Unternehmer registrieren lassen, oder eine Firma, die sie gegründet hat, anmelden. Für die Teilnehmer des Programms stehen professionelle Weiterbildungsangebote bereit. Um an dem Programm teilzunehmen muss ein Businessplan in zweifacher Ausführung bei dem zuständigen lokalen Arbeitsamt eingereicht werden. Dann wird die finanzielle Unterstützung für die Anmeldung als Unternehmer oder eines Unternehmens ausgezahlt.
Mehr Informationen zur Unterstützung für Unternehmensgründer sind bei den lokalen Arbeitsämtern erhältlich (IOM 8.2012).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (4.2013): Armenien - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html; Zugriff 8.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
IOM - International Organisation for Migration (8.2012):
Länderinformationsblatt Armenien
Familienbeihilfen
Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet.
Einmalige Beihilfen
Können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate von dem Amt geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).
Senioren und behinderte Mitbürger
Folgendes wird derzeit vom Staat finanziert:
a) Die Bereitstellung kostenloser prothetischer und orthopädischer Hilfsmittel für behinderte Mitbürger und Reparatur dieser Mittel. Bei der medizinisch-technischen Kommission - "Medical-rehabilitation Center" in Eriwan, Kanaker, Tsarav-Akhpiuri str. 55.
b) Ein Programm für den Betrieb von Heimen und häuslichen sozialen Diensten für alleinlebende oder ältere behinderte Mitbürger. Die häusliche Pflege für diese beiden Gruppen wird von dem "National Centre for in-house services" übernommen.
Bereits personalisierte Pensionäre können einen Preisnachlass von den öffentlichen Versorgungseinrichtungen (einschließlich Preisnachlässe für Gas und Strom) fordern. Alleinstehende Pensionäre über 70 Jahre und alleinstehende behinderte Erwachsene können Pflegeleistungen beim "In-house Social Service Center for lonely old and disabled persons" (South-Western B-1 Quarter, Tel. 74-04-02) beantragen (IOM 8.2012).
Renten
Personen, die 63 Jahre (bei Frauen beginnt der Grundrentenanspruch mit 59) und älter sind und mindestens 5 Jahre gearbeitet haben, erhalten Anspruch auf eine Altersrente. Darüber hinaus besteht für Frauen eine Alterstabelle, nach der sich das Alter bis zur Anspruchsberechtigung pro Jahr um 6 Monate erhöht, bis das 63. Lebensjahr erreicht wurde. Frauen haben daher im Jahr 2006 mit 59,5 Jahren, im Jahr 2007 mit 60 Jahren und im Jahr 2008 mit 60,5 Jahren einen Rentenanspruch.
Personen im Alter von 55 Jahre, die 25 Jahre gearbeitet und hiervon 15 Jahre besonders schwere Arbeit geleistet haben, können eine Vorzugsrente beanspruchen. Die armenische Regierung hat eine Liste der betreffenden Positionen und Tätigkeiten veröffentlicht. Bis zum Erreichen des Rentenalters besteht eine Alterstabelle. So hatten Männer beispielsweise im Jahr 2004 mit 54,5 Jahren, im Jahr 2005 mit 55 Jahren und Frauen im Jahr 2004 mit 49,5 Jahren, im Jahr 2005 mit 50 Jahren und im Jahr 2006 mit 50,5 Jahren einen Rentenanspruch.
Personen, die mindestens 35 Jahre gearbeitet haben und aufgrund einer Initiative des Arbeitgebers gekündigt wurden (mit Ausnahme bei Austritten aufgrund von Verstößen gegen Arbeitsvorschriften) und innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bei dem zuständigen Arbeitsamt einen Antrag gestellt haben, erfüllen die Voraussetzungen um eine Rente zu erhalten.
Im Fall einer Berufsunfähigkeitsrente für die Altersgruppe ab 30 Jahre muss die betreffende Person mindestens 5 Arbeitsjahre vorweisen können.
Das staatliche Rentenversicherungssystem umfasst:
1) Altersrenten
2) Renten bei langer Dienstzeit
3) Berufsunfähigkeitsrente
4) Versicherungsrente für Familien, die den Haushaltsvorstand verloren haben
Diese Renten basieren auf den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen und stellen das Arbeits-, Versicherungs- und Rentensystem dar.
Arbeitslosenunterstützung
Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich bei dem Arbeitsamt anmelden.
Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Bezüglich der Anspruchsberechtigung und der Höhe der Arbeitslosenunterstützung:
Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung.
Auf Initiative des Arbeitgebers und mit Ausnahme in Fällen, in denen der Mitarbeiter aufgrund von unentschuldigtem Fehlen oder Verstoß gegen die Arbeitsvorschriften entlassen wurde, erhalten Personen, die sich beim Arbeitsamt innerhalb von 30 Tagen arbeitssuchend melden, den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung.
Mitarbeiter, die selber gekündigt haben oder die die Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllen, erhalten 80% des Grundbetrags der Arbeitslosenunterstützung.
Personen, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Arbeitsvorschriften entlassen werden, erhalten 60% des Grundbetrags der Arbeitslosenunterstützung (IOM 8.2012).
Quellen
IOM - International Organisation for Migration (8.2012):
Länderinformationsblatt Armenien
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos (AA 25.1.2013).
Mit dem Regierungserlass 643-N vom 29.04.2010 wurden neue Mechanismen zur Bereitstellung kostenloser medizinischer Versorgung im Rahmen des staatlichen Programms entwickelt, die eine flexiblere finanzielle Unterstützung der Gesundheitseinrichtungen in den ländlichen und abgelegenen Regionen der Republik ermöglichen sollen.
Ein neues Entlohnungssystem für medizinisches Personal in Krankenhäusern wurde entworfen und 2011 eingeführt.
Die Sanierung der primären Gesundheitsversorgung war 2010 eine der gesetzten Prioritäten. Auf dem Gebiet der spezialisierten Gesundheitsversorgung wurden neue qualitative und technische Standards entwickelt und 2010 für 4 Fachbereiche eingeführt:
Kardiologie, Neurologie, abdominale Chirurgie und Gastroenterologie. Dies stellt qualifiziertere Serviceleistungen für den Patienten sicher.
Für die Weiterentwicklung der dem Gesundheitssystem angehörenden Fachleute wurden im Jahr 2010 insgesamt 110 Ärzte aus Nagorno Karabach und 200 Ärzte aus den Regionen im Rahmen eines staatlichen Programmes kostenlos geschult.
Das Volumen der Medikamente, die im Rahmen des staatlichen Programmes an die medizinischen Einrichtungen ausgeliefert wurden, wurde 2010 erhöht. Die Regierung stellte für Medikamente 2,6 Mrd. Dram aus dem Staatsbudget bereit (IOM 8.2012).
Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden. Importierte Medikamente (z.B. von Bayer, Gedeon Richter oder Solvay) sind überall erhältlich und ebenfalls erheblich billiger; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Die Medikamentenpreise steigen weiter an, die Preise variieren hierbei von Apotheke zu Apotheke (AA 25.1.2013).
Das rechtliche Rahmenwerk des Gesundheitssystems wurde 2010 ebenfalls verbessert. Neue Zusätze zum Gesetz über die mentale Gesundheitsversorgung ("RA Law on Mental Health Care") wurden 2010 aufgenommen.
Die Abläufe und Anforderungen für die Lizenzierung von Ärzten und Krankenschwestern sind überarbeitet und die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen entsprechend geändert worden.
25 sanitär-hygienische Normen und Standards wurden entwickelt und staatlich anerkannt.
Im Rahmen inter-institutioneller und zwischenstaatlicher Abkommen kooperierte das armenische Gesundheitsministerium aktiv mit der Russischen Föderation, den USA, der Schweiz, OXFAM, Save the Children, World Vision, der Weltbank und dem Global Fund zur Verbesserung der medizinischen Dienstleistungen in Armenien und zur Entwicklung und Sanierung des Gesundheitssystems in den Regionen und ländlichen Gebieten (IOM 8.2012).
Die primäre medizinische Versorgung ist größtenteils noch immer wie zu Sowjet-Zeiten organisiert. Diese Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldsher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt ein Arzt pro 1 200 bis 2 000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder.
Es gibt 500 Behandlungszentren oder Feldsher-Stationen - eine in jeder Stadt. Die Dienstleistungen werden üblicherweise von Krankenschwestern geleitet und umfassen: Grundversorgung für Kinder und Erwachsene, Schwangerschaftsversorgung, Entwicklungsuntersuchungen bei Kindern, Verschreibung von Medikamenten, Erste Hilfe, 24-Stunden-Notfalldienst, Hausbesuche und Präventivdienste wie etwa Impfungen und einfache Gesundheitsaufklärung.
Alle Fälle, die die Kapazitäten des ländlichen Gesundheitsnetzwerks übersteigen, werden an die regionalen Polikliniken oder direkt an ein Krankenhaus überwiesen.
Des Weiteren stehen 37 autonome Polikliniken zur Verfügung. Viele dieser Polikliniken beschäftigen Primärmediziner einschließlich Kinderärzte, praktische Ärzte und Geburtshelfer/Gynäkologen sowie Krankenschwestern und Hebammen.
Die Kliniken bieten üblicherweise ambulante Pflege für Erwachsene und ältere Menschen. Zu den weiteren Leistungen zählen Wochenbett-, Geburts-und Vorgeburtspflege, Pädiatrie, grundlegende Untersuchungen und Verschreibung aller Medikamente sowie kleinere chirurgische Eingriffe. Die Kliniken bieten im Allgemeinen auch Atteste bei Erkrankungen, Rehabilitation, 24-Stunden-Notdienste, Hausbesuche, Impfungen und Gesundheitsaufklärung. Präventivmaßnahmen werden auf verschiedene Weise angeboten. Impfprogramme werden seit langem erfolgreich in Klinken der medizinischen Grundversorgung angeboten und von dem epidemiologischen Gesundheitsnetzwerk überwacht.
Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Eriwan vorbehalten ist.
Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Eriwan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist.
Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Das Ergebnis dieser Änderungen sollte auch das organisatorische Klima verändern. Für die Ärzte besteht jetzt ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen.
Angesichts der heutigen Situation des Landes sind die physischen Bedingungen der Polikliniken oftmals unzureichend. Die Ausstattung der Polikliniken und andere Sachanlagen sind beschädigt oder verschlissen. Es sind nicht genügend Finanzmittel vorhanden, um neue und moderne Technologien anzuschaffen oder die alten Geräte wieder instand zu setzen. Für das Personal besteht wenig Anreiz, die Patienten mit Respekt zu behandeln. Die Gehälter sind sehr niedrig und das Personal wird nur selten pünktlich bezahlt. Die Haupteinnahme der Gesundheitseinrichtungen stammt immer noch aus den Patientengebühren und inoffiziellen Zahlungen.
Es wird geschätzt, dass 25% der gesamten jährlichen Kosten des Gesundheitswesens vom Staat, 15% von humanitären Hilfsorganisationen und 60% von den Patienten getragen werden. Anstatt für ein Mitversicherungs-oder Selbstbeteiligungssystem hat sich das Gesundheitsministerium für die Einführung eines Systems entschieden, bei dem die Patienten die vollständigen Behandlungskosten selber direkt an die medizinische Einrichtung zahlen. Dieses System war zudem aufgrund der Einschnitte im staatlichen Haushalt für das Gesundheitssystem erforderlich.
Die Krankenhäuser haben Preise für alle Interventionen festgelegt und eine Kostenliste veröffentlicht, die vom Gesundheitsministerium überwacht wird. Patienten haben jetzt die Möglichkeit, die medizinische Einrichtung nach eigenem Ermessen und finanziellen Möglichkeiten auszuwählen. Es wird erwartet, dass Krankenhäuser Tagessätze für die Unterbringung und Verpflegung berechnen (Bett, Bettenpflege, Wasser, Dusche, Toilette etc. einschließlich Verpflegung, die die Patienten normalerweise selber mitbringen müssen) und Pauschalbeträge erheben, die ein Mindestpaket an Untersuchungen, Röntgenaufnahmen und Medikamenten enthalten. Zusätzliche Leistungen werden je nach Aufwand berechnet und Patienten zahlen für die meisten Leistungen mit Ausnahme der Standardleistungen selber.
Ambulante Dienste werden pro Arztbesuch berechnet. Zusätzliche Untersuchungen oder Prozeduren werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle Medikamente werden von den Patienten selber bezahlt. Medizinische Hilfen und Prothesen werden von den Patienten bezahlt, sofern diese nicht in eine der bezuschussten Kategorien (Behinderte, Senioren etc) fallen (IOM 8.2012).
Quellen
IOM - International Organisation for Migration (8.2012):
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AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
Behandlung nach Rückkehr
Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 8.2012).
Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.
Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren haben. (AA 25.1.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
IOM - International Organisation for Migration (8.2012):
Länderinformationsblatt Armenien
1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP aufgrund der im ersten Asylverfahren vorgebrachten Gründe im Falle einer Rückkehr nach Armenien mit einer relevanten Bedrohung zu rechnen hätten.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP aufgrund der politischen Tätigkeit ihrer Schwiegertochter im Falle einer Rückkehr nach Armenien mit Repressalien zu rechnen hätten.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung
II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.1.2. Die Feststellungen zu den Personen der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, sowie den vorgelegten Urkunden. Ebenso wurde bereits im Erstverfahren davon ausgegangen, dass die Identität der bP feststeht.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zu den Personen der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, sowie den vorgelegten Urkunden. Ebenso wurde bereits im Erstverfahren davon ausgegangen, dass die Identität der bP feststeht.
II.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.römisch zwei.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisations-zweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird. Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im festgestellten Herkunftsstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, ergeben sich die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auch auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Auch die bP trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen, bzw. ist festhalten, dass auch das ho. Gericht nicht verkennt, dass in gewissen Bereichen Defizite im Bereich der Menschenrechte im Herkunftsstaat bestehen, weshalb im objektiven Aussagekern die Ausführungen der bP nicht von den hier getroffenen Feststellungen abweichen.
II.1.4.1. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die seitens der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,römisch zwei.1.4.1. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die seitens der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.
Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass sich aus dem objektiven Aussagekern beschriebenen Ungereimtheiten die fehlende Glaubhaftigkeit der bP ergibt, auch wenn das ho. Gericht hier zum Teil eine andere Wortwahl gefunden hätte.
II.1.4.2. Ergänzend ist auf das seitens des ho. Gerichts durchgeführte Ermittlungsergebnis, insbesondere auf das Ergebnis des Vertrauensanwaltes verwiesen, welches die Angaben der bP zum behaupteten Ausreisegrund nicht bestätigen können. Die belangte Behörde stützt sich diesbezüglich auf die Ausführungen eines in Armenien tätigen Rechtsanwaltes, und geht das ho. Gericht davon aus, dass diesen Ausführungen erhöhte Beweiskraft zukommt. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.römisch zwei.1.4.2. Ergänzend ist auf das seitens des ho. Gerichts durchgeführte Ermittlungsergebnis, insbesondere auf das Ergebnis des Vertrauensanwaltes verwiesen, welches die Angaben der bP zum behaupteten Ausreisegrund nicht bestätigen können. Die belangte Behörde stützt sich diesbezüglich auf die Ausführungen eines in Armenien tätigen Rechtsanwaltes, und geht das ho. Gericht davon aus, dass diesen Ausführungen erhöhte Beweiskraft zukommt. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.
Ebenso steht der Anwalt sichtlich weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich eine ho. in Auftrag gegebene Recherchen oder Einschätzungen im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgesellt hätte und erstatteten die bP kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen.
Der im Verfahren herangezogene Rechtsanwalt wurde auch dem erkennenden Gericht von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan empfohlen und wird auch von der genannten Vertretungsbehörde, welche vor Ort tätig ist und sich so über die Arbeit des Anwaltes vor Ort ein unmittelbares Bild machen kann, zu deren Zufriedenheit herangezogen.
Beim Rechtsanwalt handelt es sich um gebürtigen Armenier.
Der Anwalt ist nach wie vor in Armenien ansässig und spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist.
Der Anwalt hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben.
Ebenso konnte sich der Vorsitzende des erkennenden Senats anlässlich eines Aufenthaltes des genannten Anwaltes in Österreich im Jänner und Juni 2013 von dessen hoher fachlichen Reputation überzeugen und wurde diesem wiederholt die Anforderungen an seine Anfragebeantwortungen erörtert.
Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (er teilte in der Anfragebeantwortung nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), sowie hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt, selbst wenn seitens der bP naturgemäß ein anderer Sachverhalt hierzu vorgebracht wird, zumal ihm nicht ausreichend konkret und substantiiert entgegen getreten wird.
II.1.4.3. Ebenso ist festzuhalten, dass den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, sowie den wiederholt getätigten Vorhalten, Belehrungen und Manuduktionen, den Angaben und Handlungen von den bP nahe stehenden Personen und dem bereits beschriebenen rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren ein gewisser suggestiver Charakter zukommt, welcher sich in der Formulierung des Antrages, der Beschwerde und des Parteivorbringens im fortgesetzten bzw. späteren Verfahrensstadium durch die bP -oder wie hier durch jene Person oder Organisation welche die bP bei der Formulierung der Beschwerde unterstützte- niederschlägt und somit jedenfalls nicht mehr von einer freien Schilderung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalts ausgegangen werden kann. Die bP -oder die genannte Person oder Organisation- kennt spätestens ab dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, aber auch ab der Kenntnis der verschiedenen Vorhalte die Argumente der belangten Behörde und ist in der Formulierung des Rechtsmittels bestrebt, diese Argumente zu relativieren. Hierin liegt der suggestive Charakter (vgl. die Anmerkungen zur Suggestion im Rahmen der Wahrheitsfindung im ho. Erk. v. 9.1.2012, E9420066-1/2011).römisch zwei.1.4.3. Ebenso ist festzuhalten, dass den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, sowie den wiederholt getätigten Vorhalten, Belehrungen und Manuduktionen, den Angaben und Handlungen von den bP nahe stehenden Personen und dem bereits beschriebenen rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren ein gewisser suggestiver Charakter zukommt, welcher sich in der Formulierung des Antrages, der Beschwerde und des Parteivorbringens im fortgesetzten bzw. späteren Verfahrensstadium durch die bP -oder wie hier durch jene Person oder Organisation welche die bP bei der Formulierung der Beschwerde unterstützte- niederschlägt und somit jedenfalls nicht mehr von einer freien Schilderung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalts ausgegangen werden kann. Die bP -oder die genannte Person oder Organisation- kennt spätestens ab dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, aber auch ab der Kenntnis der verschiedenen Vorhalte die Argumente der belangten Behörde und ist in der Formulierung des Rechtsmittels bestrebt, diese Argumente zu relativieren. Hierin liegt der suggestive Charakter vergleiche die Anmerkungen zur Suggestion im Rahmen der Wahrheitsfindung im ho. Erk. v. 9.1.2012, E9420066-1/2011).
Die negativen Ausflüsse derartiger Suggestion zeigen sich sichtlich hier im konkreten Verfahren, wo offensichtlich wird, dass die bP, offenbar infolge dieser Suggestion, versuchen, einen nicht den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt vorzutragen und im Anschluss in der Beschwerdeschrift die entsprechenden Unplausibilitäten zu verschleiern.
II.1.4.4. Wenn die bP angeben, die Widersprüchlichkeiten in ihren Angaben ergeben sich aus dem Umstand, dass die bP an Bluthochdruck leidet ist festzustellen, dass sich aus einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen (für viele:römisch zwei.1.4.4. Wenn die bP angeben, die Widersprüchlichkeiten in ihren Angaben ergeben sich aus dem Umstand, dass die bP an Bluthochdruck leidet ist festzustellen, dass sich aus einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen (für viele:
http://www.netdoktor.de/Krankheiten/ Bluthochdruck/Symptome/Bluthochdruck-Symptome-7001.html) sich nicht der Hinweis entnehmen lässt, dass Erinnerungsverlust zu den durch diese Krankheit auftretenden Krankzeiten zählt. Auch ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Bescheinigungen nicht, dass die bP an einer Krankheit leidet, welche typischerweise mit einer Beeinträchtigung der Gedächtnisleistung verbunden wäre.
II.1.4.5. Ebenso wird auf die Angaben der bP in diesem Zusammenhang noch vor den Angaben der Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwiesen, wo derartiges nicht vorgebracht wurde und die bP2 während ihrer Einvernahme eine Frage nie mit dem Umstand, sie könne sich nicht erinnern, antwortete. Ebenso muss darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der Divergenz in Bezug auf die Ausreise aus Armenien nicht um einen bloß geringfügige Abweichung von den Angaben der bPs sondern um einen eklatanten Widerspruch handelt und es auch vor dem Hintergrund des Eindruckes, den die bP2 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hinterließ, der sie offensichtlich ohne Probleme folgen konnte und auch an sie gerichtete Fragen beantwortete, nicht davon auszugehen ist, dass sie nicht zwischen einem Zeitraum, der in Tagen und einem solchen, der in Monaten zu definieren ist, unterscheiden kann.römisch zwei.1.4.5. Ebenso wird auf die Angaben der bP in diesem Zusammenhang noch vor den Angaben der Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwiesen, wo derartiges nicht vorgebracht wurde und die bP2 während ihrer Einvernahme eine Frage nie mit dem Umstand, sie könne sich nicht erinnern, antwortete. Ebenso muss darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der Divergenz in Bezug auf die Ausreise aus Armenien nicht um einen bloß geringfügige Abweichung von den Angaben der bPs sondern um einen eklatanten Widerspruch handelt und es auch vor dem Hintergrund des Eindruckes, den die bP2 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hinterließ, der sie offensichtlich ohne Probleme folgen konnte und auch an sie gerichtete Fragen beantwortete, nicht davon auszugehen ist, dass sie nicht zwischen einem Zeitraum, der in Tagen und einem solchen, der in Monaten zu definieren ist, unterscheiden kann.
Da das ho. Gericht auch die Ausführungen, welche die bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes heranzieht, hat sich das ho. Gericht mit der Beweiskraft der Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur auseinanderzusetzen. Im Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 behob dieser ein Erkenntnis des ho. Gerichts mit der Begründung, dass das ho. Gericht die seitens des Höchstgerichts aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes verkannte (" ... Der AsylGH stützt
seine Entscheidung außerdem vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung am 7. April 2011 und bei der Einvernahme am 14. Juli 2011. Er hat damit §19 Abs1 AsylG 2005 - also das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung - außer Acht gelassen. Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind (vgl. RV 952 XXII. GP, S. 44). Die Erstbefragung von Minderjährigen wird in § 16 Abs 3 und 5 AsylG 2005 an zusätzliche Voraussetzungen gebunden. Bereits daraus ergibt sich, dass der AsylGH den psychischen und physischen Zustand des Asylwerbers bei der Erstbefragung besonders zu berücksichtigen hat. Das angefochtene Erkenntnis des AsylGH lässt eine umfassende Auseinandersetzung mit dem psychischen und physischen Zustand des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung vermissen. Zu den Ergebnissen der Erstbefragung befragt, gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 14. Juli 2011 an, sich nicht daran erinnern zu können, weil er nach der zwei- bis dreiwöchigen Flucht nach Österreich sehr müde und unkonzentriert gewesen sei. Unter Vorhalt seiner damals vorgebrachten Fluchtgründe brachte er vor, der Schlepper hätte ihm gesagt, dass er nichts über die Feindschaft erzählen dürfe. Dieses Vorbringen wird vom AsylGH nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen. Mit der Frage der Zuverlässigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung setzt sich der AsylGH nicht auseinander, obwohl sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Einvernahme ernstzunehmende Anhaltspunkte ergeben, die sie zweifelhaft erscheinen lassen"). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass dem genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Asylwerber um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem ho. Gericht wurde nicht vorgeworfen, dass es die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern dieser führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu § 19 AsylG (RV 952 XXII. GP)seine Entscheidung außerdem vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung am 7. April 2011 und bei der Einvernahme am 14. Juli 2011. Er hat damit §19 Abs1 AsylG 2005 - also das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung - außer Acht gelassen. Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind vergleiche Regierungsvorlage 952 römisch 22 . GP, S. 44). Die Erstbefragung von Minderjährigen wird in Paragraph 16, Absatz 3 und 5 AsylG 2005 an zusätzliche Voraussetzungen gebunden. Bereits daraus ergibt sich, dass der AsylGH den psychischen und physischen Zustand des Asylwerbers bei der Erstbefragung besonders zu berücksichtigen hat. Das angefochtene Erkenntnis des AsylGH lässt eine umfassende Auseinandersetzung mit dem psychischen und physischen Zustand des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung vermissen. Zu den Ergebnissen der Erstbefragung befragt, gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 14. Juli 2011 an, sich nicht daran erinnern zu können, weil er nach der zwei- bis dreiwöchigen Flucht nach Österreich sehr müde und unkonzentriert gewesen sei. Unter Vorhalt seiner damals vorgebrachten Fluchtgründe brachte er vor, der Schlepper hätte ihm gesagt, dass er nichts über die Feindschaft erzählen dürfe. Dieses Vorbringen wird vom AsylGH nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen. Mit der Frage der Zuverlässigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung setzt sich der AsylGH nicht auseinander, obwohl sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Einvernahme ernstzunehmende Anhaltspunkte ergeben, die sie zweifelhaft erscheinen lassen"). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass dem genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Asylwerber um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701 aus 2009,). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem ho. Gericht wurde nicht vorgeworfen, dass es die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern dieser führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu Paragraph 19, AsylG Regierungsvorlage 952 römisch 22 . GP)
hinzuweisen, der ua. Folgendes zu entnehmen ist: " ... Die Befragung
hat den Zweck die Identität und die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs.1 möglich. [Anm.: Unterstreichung nicht im Original]..."hat den Zweck die Identität und die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen der Befragung nach Paragraph 19, Absatz eins, möglich. [Anm.: Unterstreichung nicht im Original]..."
Nicht außer Acht zu lassen ist auch der Umstand, dass es sich bei der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienst um die für die bP erste sich bietende Möglichkeit handelt, vor den Organen jenes Staates, den sie offensichtlich für gewillt und befähigt hält, ihr Schutz vor Verfolgung zu gewähren, darzulegen, aus welchen Gründen sie diesen Schutz begehrt und erscheint es -von bestimmten, in der bereits zitierten Regierungsvorlage beispielsweise beschriebenen Fällen abgesehen- nicht nachvollziehbar, dass sie diese erste sich bietende Möglichkeit ungenützt lässt und wider besseren Wissens nicht tatsächlich stattgefundene Verfolgung, sondern andere Ausreisegründe schildert.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den bP um volljährige, nicht ungebildete Menschen, welcher nicht über so lange zurückliegende Ereignisse aus seiner Kindheit berichten, wie dies im oa. Sachverhalt der Fall war. Ebenso ergaben sich keine Hinweise, dass sie von Handlungen uniformierter Organe betroffen gewesen wäre, die auf sie traumatisierend eingewirkt hätten. Auch ergaben sich keine Hinweise, dass sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in relevanter Weise verängstigt gewesen wäre und stellten sie ihren Antrag aus eigenem Antrieb vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Ebenso wurden die bP am Beginn der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes belehrt, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes darstellten und ist auch anzunehmen, sich ihre beschriebene Reise von Armenien nach Wien sich als weitaus weniger strapaziös darstellt als eine solche von Afghanistan nach Österreich und finden sich im von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Befragungsprotokoll keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand bzw. der sonstige allgemeine Zustand der bP so schlecht darstellte, dass sie nicht in der Lage gewesen wären, der Befragung zu folgen und vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auch wurden die bP befragt, ob sie Beschwerden oder Krankheiten hätte, die sie an der Einvernahme hindern würde. Dies wurde ausdrücklich verneint und sie gaben an, "dieser Einvernahme ohne Probleme" folgen zu können. So zeigt auch der Inhalt des Protokolls dass sie in der Lage waren, an sie gerichtete Fragen vollständig zu beantworten.
Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die bP bereits in der Vergangenheit im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz stellten und ihnen der Ablauf eines solchen Verfahrens in den groben Zügen bekannt war.
Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen, insbesondere unter Beachtung des Erk. d. VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, sowie dem Zweck der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (ua. eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung) den Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowohl hinsichtlich ihrer Person, als auch zum Reiseweg und zum Ausreisegrund und zu sonstigen Umständen Beweiskraft zukommt und daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung verwertet werden können.
II.1.4.6. Ebenso erscheint es nicht plausibel, das die Schwiegertochter der bP wider besseren Wissens und wider den eigenen Wahrnehmungen zu den gegen sie gerichteten Übergriffen im Asylverfahren trotz entsprechender Manuduktionen diese am eigenen Körper wahrgenommenen Übergriffe nicht vollständig und sogar verharmlosend schildert. Umgekehrt ist es nicht nachvollziehbar, dass sie in Bezug auf bP1 zum geradezu umgekehrten Erzählstil schreitet und hier nicht vorliegende Verletzungen bzw. die Verletzungen in überschießender Weise schildert.römisch zwei.1.4.6. Ebenso erscheint es nicht plausibel, das die Schwiegertochter der bP wider besseren Wissens und wider den eigenen Wahrnehmungen zu den gegen sie gerichteten Übergriffen im Asylverfahren trotz entsprechender Manuduktionen diese am eigenen Körper wahrgenommenen Übergriffe nicht vollständig und sogar verharmlosend schildert. Umgekehrt ist es nicht nachvollziehbar, dass sie in Bezug auf bP1 zum geradezu umgekehrten Erzählstil schreitet und hier nicht vorliegende Verletzungen bzw. die Verletzungen in überschießender Weise schildert.
II.1.4.7. Auch ist auf die bereits ergangenen, in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass sowohl das Vorbringen der bP, welches sie anlässlich ihrer Erstantragstellung erstatteten, als auch jenes, welches die Schwiegertochter der bP in ihrem Verfahren erstattete, als rechtswidrig herausstellten und das ho. Gericht an die Rechtskraftwirkung der entsprechenden Entscheidungen gebunden ist.römisch zwei.1.4.7. Auch ist auf die bereits ergangenen, in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass sowohl das Vorbringen der bP, welches sie anlässlich ihrer Erstantragstellung erstatteten, als auch jenes, welches die Schwiegertochter der bP in ihrem Verfahren erstattete, als rechtswidrig herausstellten und das ho. Gericht an die Rechtskraftwirkung der entsprechenden Entscheidungen gebunden ist.
II.1.4.8. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der genannte Sohn der bP, welcher sich auf dieselben Ausreisegründe wie ursprünglich die bP berief, offensichtlich keine Bedenken hatte, nach Armenien zu reisen um dort seine Hochzeit auszurichten.römisch zwei.1.4.8. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der genannte Sohn der bP, welcher sich auf dieselben Ausreisegründe wie ursprünglich die bP berief, offensichtlich keine Bedenken hatte, nach Armenien zu reisen um dort seine Hochzeit auszurichten.
II.1.4.9. Auch ist es bezeichnend, dass es die Schwiegertochter der bP unterließ, gegen den abweislichen Bescheid der belangten Behörde ein Rechtsmittel einzubringen. Der Einwand der bP, dies wäre deswegen unterlassen worden, weil sie nicht ausgewiesen wurde, zeigt viel mehr auf, dass sie nicht nach Österreich reiste um Schutz vor Verfolgung zu finden, sondern deshalb um unter gezielter Umgehung von fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen Familienzusammenführung zu betreiben.römisch zwei.1.4.9. Auch ist es bezeichnend, dass es die Schwiegertochter der bP unterließ, gegen den abweislichen Bescheid der belangten Behörde ein Rechtsmittel einzubringen. Der Einwand der bP, dies wäre deswegen unterlassen worden, weil sie nicht ausgewiesen wurde, zeigt viel mehr auf, dass sie nicht nach Österreich reiste um Schutz vor Verfolgung zu finden, sondern deshalb um unter gezielter Umgehung von fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen Familienzusammenführung zu betreiben.
II.1.4.10. Aus dem Gesundheitszustand der bP2 ist aufgrund der Vielzahl der Entstehungsmöglichkeiten der von ihr beschriebenen Erkrankungen letztlich ebenfalls kein Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Übergriffen und den Krankheiten nachweisbar.römisch zwei.1.4.10. Aus dem Gesundheitszustand der bP2 ist aufgrund der Vielzahl der Entstehungsmöglichkeiten der von ihr beschriebenen Erkrankungen letztlich ebenfalls kein Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Übergriffen und den Krankheiten nachweisbar.
II.1.4.11. Dass Oppositionelle bzw. deren Angehörige eine Gruppenverfolgung ausgesetzt wären kann der Berichtslage ebenso wenig entnommen werden, wie Hinweise, dass sich die Lage der Mitglieder der (hier gemeinten) Volkspartei schlechter darstellen würde, als dies hinsichtlich anderer Oppositionsparteien der Fall wäre, weshalb aus der entsprechenden Tätigkeit der Schwiegertochter ebenfalls kein Hinweis auf eine allfällige zukünftige Verfolgungsgefahr herleitbar wäre.römisch zwei.1.4.11. Dass Oppositionelle bzw. deren Angehörige eine Gruppenverfolgung ausgesetzt wären kann der Berichtslage ebenso wenig entnommen werden, wie Hinweise, dass sich die Lage der Mitglieder der (hier gemeinten) Volkspartei schlechter darstellen würde, als dies hinsichtlich anderer Oppositionsparteien der Fall wäre, weshalb aus der entsprechenden Tätigkeit der Schwiegertochter ebenfalls kein Hinweis auf eine allfällige zukünftige Verfolgungsgefahr herleitbar wäre.
II.1.4.12. Letztlich kann den bP nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringen, ihre Angaben wären nicht zu bescheinigen (§ 15 Abs. 1 AsylG). So wurde etwa nie das behauptete Dienstverhältnis bestätigt, oder etwa der Umstand, dass die Schwiegertochter Unregelmäßigkeiten bescheinigen ließ, was wohl seitens der Parteizentrale leicht belegbar gewesen wäre.römisch zwei.1.4.12. Letztlich kann den bP nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringen, ihre Angaben wären nicht zu bescheinigen (Paragraph 15, Absatz eins, AsylG). So wurde etwa nie das behauptete Dienstverhältnis bestätigt, oder etwa der Umstand, dass die Schwiegertochter Unregelmäßigkeiten bescheinigen ließ, was wohl seitens der Parteizentrale leicht belegbar gewesen wäre.
II.1.4.13. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung geht das ho. Gericht letztlich davon aus, dass sich das Vorbringen der bP in Bezug auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt zur Gänze als nicht glaubhaft darstellt.römisch zwei.1.4.13. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung geht das ho. Gericht letztlich davon aus, dass sich das Vorbringen der bP in Bezug auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt zur Gänze als nicht glaubhaft darstellt.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des BGBl. I Nr. 38/2011 zu führen ist.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu führen ist.
II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen
II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
II.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der bP gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.römisch zwei.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der bP gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
II.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war den bP die Glaubwürdigkeit in Bezug auf den vorgetragenen Ausreisegrund bzw. die Rückkehrhindernisse zur Gänze abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war den bP die Glaubwürdigkeit in Bezug auf den vorgetragenen Ausreisegrund bzw. die Rückkehrhindernisse zur Gänze abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. ...
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR müssen die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR müssen die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Dies gilt auch in Bezug auf die Spannungen mit Aserbaidschan um Berg Karabach. Hier ist auch besonders darauf hinzuweisen, dass die bP nicht aus dem unmittelbaren Grenzgebiet zu Aserbaidschan stammen.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügten. Bei den bP handelt es sich -auch nach ihren eigenen Angaben- arbeits- und anpassungsfähige Menschen, welche bereits im Zuge ihres Aufenthaltes in Österreich zeigten, dass sie auch in einer fremden Umgebung ihr Leben meistern können. Ebenso schätzen sie sich selbst -wie bereits erwähnt- arbeitsfähig ein und waren auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates in der Lage für ihr Auskommen zu sorgen.
Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Zwar befinden sich die bP in einem fortgeschrittenen Alter, es ist jedoch auf die bereits getroffenen Feststellungen zur nach wie vor vorhandenen Eigentumswohnung und zum vorhandenen Bekanntenkreis verwiesen.
Ebenso weist das ho. Gericht auf die getroffenen Feststellungen zur Existenz von Pflegeeinrichtungen und zum armenischen Pensionssystem hin.
Bei ebenso kam hervor, dass sich die Söhne der bP in Österreich aufhalten, einer Beschäftigung nachgehen und sichtlich gewillt sind, ihre Eltern zu unterstützen. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und können die bP daher Unterstützung durch ihre Söhne, etwa durch Geldüberweisungen oder wie in der Vergangenheit die Übersendung von Medikamenten erwarten.
Zwar erscheint es lebensnahe, dass die bP aufgrund ihres Aufenthaltes außerhalb ihres Herkunftsstaates und der geleisteten Investitionen in die Reise nach Österreich ihr wirtschaftlichen Fortkommen am Anfang erschwert sein mag, doch ist der Berichtslage nicht entnehmbar, dass sich eine Wiedereingliederung von Rückkehrern in das Wirtschaftsleben des Herkunftsstaates aussichtslos erschiene.
Auch steht es den bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten, (die Zumutbarkeit unattraktiver Tätigkeiten ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des ho. Gerichts ebenso zumutbar) anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an ein im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Soweit die beschwerdeführende Partei bP ihren Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (vgl. die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat, aber auch List of Essential Medicines of Republic of Armenia) http://www.pharm.am/files/juristdocs/20131118_114728_en_Himnakandexeri_ cank_17-N_ENG.pdf).v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist vergleiche die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat, aber auch List of Essential Medicines of Republic of Armenia) http://www.pharm.am/files/juristdocs/20131118_114728_en_Himnakandexeri_ cank_17-N_ENG.pdf).
Wenn die bP2 über Bluthochdruck klagt, würde wohl eine Reduktion des Körpergewichts und eine Umstellung der Ernährungs- und Bewegungsgewohnheiten mit hoher Wahrscheinlichkeit eine deutliche Linderung der Beschwerden bringen (vgl. für eine Vielzahl von öffentlichen Quellen: http://www.netdoktor.at/ krankheit/bluthochdruck-7543).Wenn die bP2 über Bluthochdruck klagt, würde wohl eine Reduktion des Körpergewichts und eine Umstellung der Ernährungs- und Bewegungsgewohnheiten mit hoher Wahrscheinlichkeit eine deutliche Linderung der Beschwerden bringen vergleiche für eine Vielzahl von öffentlichen Quellen: http://www.netdoktor.at/ krankheit/bluthochdruck-7543).
Im gegenständlichen Fall wird besonders auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, KararaIm gegenständlichen Fall wird besonders auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Artikel 3, EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorlag.
Aus der genannten Quellenlage ergibt, sich dass die Behandlungsmöglichkeiten der bP2 bei Ausschöpfung der bereits beschriebenen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln über jenen, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurden, liegen, weshalb der Gesundheitszustand der bP2 letztlich kein Abschiebehindernis darstellt.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.
Im gegenständlichen Fall sei auch auf das ho. Erk. GZ E10 258.448-3/2009-9E (die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 3.9.2009, U1302/09-10 mit Verweisen auf seine bisherige Judikatur abgelehnt) und die dort getroffenen Aussagen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von [dort psychischen] Erkrankungen vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten verwiesen. Da sich aus der Berichtslage nicht herleiten lässt, dass sich die Behandlungsmöglichkeiten für die bP (insbesondere für bP2) nicht schlechter darstellt als jene für psychisch kranke Personen und sich die Leistungsfähigkeit des armenischen Gesundheitswesen seit 2009 nicht maßgeblich verschlechterte, sind die dort getroffenen Ausführungen hier sinngemäß anwendbar.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wären, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wären, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaat
§ 10 AsylG idF BGBl I 67/2012 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, lautet:
" (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen).Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777 aus 2003,; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Im Bundesgebiet halten sich neben den bP die bereits genannten der bP nahestehende Personen auf.
Die bP möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich bereits den genannten Zeitraum im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Die bP pflegen die im Verfahren, insbesondere in der Beschwerdeschrift genannten privaten und familiären Beziehungen in Österreich, insbesondere zu ihren Söhnen und deren Familien, sowie zu einem gewissen Freundes- und Bekanntenkreis.
Die bP waren bereits von 2004 -2011 im Bundesgebiet aufhältig und reisten anschließend freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Hierzu wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass in diesem Zeitraum keine Umstände hervorkamen, welche den Schluss zugelassen hätten, dass eine Ausweisung der bP einen nicht zulässigen Eingriff in deren Privat- und Familienleben dargestellt hätte.
Die nunmehrige, neuerliche Ausweisung stellt aufgrund der oa. Ausführungen einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben der bP dar, wobei hier zu prüfen ist, ob sich seit dem Zeitpunkt der neuerlichen Einreise ein beachtlicher Sachverhalt im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ergab.Die nunmehrige, neuerliche Ausweisung stellt aufgrund der oa. Ausführungen einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben der bP dar, wobei hier zu prüfen ist, ob sich seit dem Zeitpunkt der neuerlichen Einreise ein beachtlicher Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ergab.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der bP im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der bP im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).Bereits vor Inkrafttreten des durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG eingefügten Litera i, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt vergleiche hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:
Die bP sind seit ihrer neuerlichen Einreise ca. 14 Monate in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
Die bP verfügten über die bereits beschriebenen familiären und privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages bloß vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Das ho. Gericht verkennt nicht, dass die (einzigen) beiden Kinder und deren Familien in Österreich legal aufhältig sind und die bP diese Beziehungen gerne aufrechterhalten bzw. sogar intensivieren möchten. Auch verkennt das ho. Gericht nicht, dass dieses Bestreben durchaus der armenischen Tradition entsprechen mag.
Umgekehrt ist auch festzuhalten, dass sowohl die bP als auch deren Söhne sich in einem solchen Alter befinden bzw. auch aufgrund deren persönlicher Verhältnisse nicht davon auszugehen ist, dass sie nicht im Sinne eines qualifizierten Abhängigkeitsverhältnisses voneinander abhängig sind und ein zwingendes Bedürfnis besteht, in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Auch zeigen eine Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen, dass in der armenischen Gesellschaft die Diaspora seit jeher eine lange Tradition hat (vgl. für viele http://de.wikipedia.org/wiki/Armenier_in_der_Diaspora), wodurch sich auch aus der Natur der Sache die Tradition der Pflege von familiären Banden über erhebliche geographische Distanzen ergibt.Umgekehrt ist auch festzuhalten, dass sowohl die bP als auch deren Söhne sich in einem solchen Alter befinden bzw. auch aufgrund deren persönlicher Verhältnisse nicht davon auszugehen ist, dass sie nicht im Sinne eines qualifizierten Abhängigkeitsverhältnisses voneinander abhängig sind und ein zwingendes Bedürfnis besteht, in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Auch zeigen eine Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen, dass in der armenischen Gesellschaft die Diaspora seit jeher eine lange Tradition hat vergleiche für viele http://de.wikipedia.org/wiki/Armenier_in_der_Diaspora), wodurch sich auch aus der Natur der Sache die Tradition der Pflege von familiären Banden über erhebliche geographische Distanzen ergibt.
Ebenso wären die bP und deren Kinder im Falle einer Rückkehr der bP nach Armenien nicht gezwungen, die Kontakte gänzlich abzubrechen. Es stünde ihnen frei, auch -so wie in der Vergangenheit- weiterhin in Kontakt zu bleiben. Hierfür würden sich briefliche, telefonische oder auch elektronische Kontakte anbieten. Ebenso stünde es ihnen frei, sich gegenseitig zu besuchen. Zum einen können die bP unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen ihre Kinder in Österreich besuchen und andererseits stünde dies den Kindern und den Familien der bP ebenso offen, zumal rechtskräftig feststeht, dass diese dort nicht Verfolgung zu rechnen haben uns sie daher ihre (Schwieger- bzw. Groß-)Eltern in Armenien besuchen könnten. Auch stünde es den bP -so wie jedem anderen Fremden auch- sich von Armenien aus unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen um einen weiteren Aufenthalt in Österreich zu bemühen.
Wenn die bP, insbesondere bP2 vorbringen, sie würden die Familien ihrer Kinder bei ihrer Lebensführung, etwa bei der Beaufsichtigung der Kinder betreuen ist darauf hinzuweisen, dass es den Kindern der bP frei steht, hierzu die österreichischen Betreuungseinrichtung in Anspruch zu nehmen und somit hierbei nicht zwangsläufig auf ihre Eltern angewiesen sind.
Die beschwerdeführenden Parteien sind -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache so weit beherrscht, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist.
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wären. bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätten.
Soweit die bP auf Bekanntschaften und Freundschaften, sowie auf ehrenamtliches Engagement in der Kirche verweisen, wird ihnen das Bestehen dieser Umstände nicht abgesprochen, es wird hier aber auch auf die höchstgerichtliche Judikatur hingewiesen, wonach nicht einmal der -hier bei weitem mich vorliegende Umstand nicht vorliegende- Umstand, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert würde, über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale darstellen und ihnen daher im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs1 EMRK nur untergeordnete Bedeutung zukäme (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029; vgl. aber auch zur Unbeachtlichkeit hoher Integration nach dreijährigem Aufenthalt VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013 zu D3 409.509-1/2009/8E). Aufgrund eines Größenschlusses müssen die hier vorliegenden Integrationsmerkmale, welche weit unter jenen liegen, die gemäß der oa. Judikatur im Rahmen einer Interessensabwägung als nicht geeignet erscheinen, um von einem Überwiegen der privaten Interessen im Sinne des Art. 8 abs. 2 EMRK sprechen zu können, umso weniger ausreichen, um eine Interessensabwägung zu Gunsten der privaten Interessen der bP treffen zu können.Soweit die bP auf Bekanntschaften und Freundschaften, sowie auf ehrenamtliches Engagement in der Kirche verweisen, wird ihnen das Bestehen dieser Umstände nicht abgesprochen, es wird hier aber auch auf die höchstgerichtliche Judikatur hingewiesen, wonach nicht einmal der -hier bei weitem mich vorliegende Umstand nicht vorliegende- Umstand, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert würde, über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale darstellen und ihnen daher im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs1 EMRK nur untergeordnete Bedeutung zukäme (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029; vergleiche aber auch zur Unbeachtlichkeit hoher Integration nach dreijährigem Aufenthalt VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013 zu D3 409.509-1/2009/8E). Aufgrund eines Größenschlusses müssen die hier vorliegenden Integrationsmerkmale, welche weit unter jenen liegen, die gemäß der oa. Judikatur im Rahmen einer Interessensabwägung als nicht geeignet erscheinen, um von einem Überwiegen der privaten Interessen im Sinne des Artikel 8, abs. 2 EMRK sprechen zu können, umso weniger ausreichen, um eine Interessensabwägung zu Gunsten der privaten Interessen der bP treffen zu können.
Ergänzend zur behauptetermaßen bestehenden Einstellungszusage durch einen Sohn der bP wird auf die ständiger höchstgerichtlicher Judikatur verwiesen, wonach einer solchen nur ein untergeordneter Wert zukommt (vgl. Erk. des VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195;17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).Ergänzend zur behauptetermaßen bestehenden Einstellungszusage durch einen Sohn der bP wird auf die ständiger höchstgerichtlicher Judikatur verwiesen, wonach einer solchen nur ein untergeordneter Wert zukommt vergleiche Erk. des VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195;17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).
Weitergehende integrative Anknüpfungspunkte wurden seitens der bP weder auf Einladung hierzu, noch initiativ (§ 15 (1) 5 AsylG) bescheinigt.Weitergehende integrative Anknüpfungspunkte wurden seitens der bP weder auf Einladung hierzu, noch initiativ (Paragraph 15, (1) 5 AsylG) bescheinigt.
Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die bP reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in des Bundesgebiet ein.
Den bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
Derartiges kann nicht festgestellt werden. Es fanden keine unverhältnismäßig lange Verfahrensunterbrechungen statt.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Letztlich ist festzustellen, dass im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der vom Gesetzgeber angeordneten Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.
Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.
II.2.8 Familienverfahrenrömisch zwei.2.8 Familienverfahren
§ 34 AsylG lautet:Paragraph 34, AsylG lautet:
"§ Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid."
§ 36 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 36, Absatz 3, AsylG lautet:
"3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.""3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."
§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG lautet:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;"
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Ob in Bezug auf die im Verfahren sich selbst als Ehegatten bezeichneten Personen ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob diese im Herkunftsstaat eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", StF: BGBl. Nr. 304/1978 idgF festgestellt werden kann:Ob in Bezug auf die im Verfahren sich selbst als Ehegatten bezeichneten Personen ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob diese im Herkunftsstaat eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, idgF festgestellt werden kann:
Die entsprechenden Bestimmungen des IPRG lauten:
...
"§ 1. (1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.
(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.
...
Form der Eheschließung
§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16, (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
..."
Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine entsprechenden Hinweise, dass im Rahmen der Eheschließung nicht die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung eingehalten wurden, weshalb in diesem Punkt dem Vorbringen der bP gefolgt wird und das erkennende Gericht davon ausgeht, dass eine rechtsgültige Ehe im Sinne der zitierten Vorschriften des IPRG vorliegt, weshalb in Bezug auf die Ehegatten ein Familienverfahren zu führen ist.
Im gegenständlichen Fall sind die bP als Asylwerber aufhältig und wurden deren Anträge auf internationalen Schutz im selben Umfang abgewiesen. Ebenfalls erfolgte eine Ausweisung in den Herkunftsstaat, welcher in allen Fällen identisch ist. Es kann daher auch aus dem Titel des Familienverfahrens kein im Spruch anderslautender Bescheid hergeleitet werden.
II.2.9. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw.§ 8 abs. 1 AsylG ausgesetzt wären, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerden in allen Punkten abzuweisen waren.römisch zwei.2.9. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw.Paragraph 8, abs. 1 AsylG ausgesetzt wären, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerden in allen Punkten abzuweisen waren.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
04.12.2013