Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zahl: C13 423.416-1/2011/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2011, Zahl: 11 06.741-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2011, Zahl: 11 06.741-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 09.04.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 10.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 09.04.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 10.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 10.04.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 10.04.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Wals-Siezenheim gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX in der Provinz Uruzgan geboren worden, schiitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara.Er sei am römisch 40 in der Provinz Uruzgan geboren worden, schiitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara.
Er wäre vor ca. vier Jahren mit einem Linienbus nach Pakistan gefahren und danach weiter in den Iran gereist. Dort hätte er sich vier Monate aufgehalten, dann wäre er einen Monat lang im irakisch-türkischen Grenzgebiet von den Kurden als Geisel genommen worden. Es wäre ihm gelungen zu fliehen, und er wäre weiter in die Türkei gefahren, wo er sieben bis acht Monate illegal gearbeitet hätte. Mittels eines Schleppers wäre es ihm dann gelungen, nach Griechenland einzureisen, wo er einen Monat in Athen und weitere fünf bis sechs Monate in Patras gelebt hätte. Vor ca. vier Tagen wäre er, versteckt in einem LKW, auf eine Fähre Richtung Italien gelangt. Von dort wäre er mit dem Zug nach Österreich gefahren.
Als Fluchtgrund gab er an, dass er als Schiit und Hazara Probleme mit den Taliban, die sunnitische Paschtunen seien, gehabt hätte. Sein Vater wäre Leibwächter des Kommandanten XXXX gewesen, weshalb das Haus des BF mehrfach von den Taliban angegriffen worden wäre. Man hätte den Vater umbringen wollen, bis dieser irgendwann gemeinsam mit dem Kommandanten das Dorf verlassen hätte. Dennoch hätten die Taliban weiterhin das Haus angegriffen.Als Fluchtgrund gab er an, dass er als Schiit und Hazara Probleme mit den Taliban, die sunnitische Paschtunen seien, gehabt hätte. Sein Vater wäre Leibwächter des Kommandanten römisch 40 gewesen, weshalb das Haus des BF mehrfach von den Taliban angegriffen worden wäre. Man hätte den Vater umbringen wollen, bis dieser irgendwann gemeinsam mit dem Kommandanten das Dorf verlassen hätte. Dennoch hätten die Taliban weiterhin das Haus angegriffen.
Nach dem Tod der Mutter hätte der Vater erneut geheiratet, der kleinste Bruder des BF stamme aus dieser Ehe. Die Stiefmutter hätte ihren leiblichen Sohn genommen und das Dorf ebenfalls verlassen. Somit wäre der Vater nicht mehr da gewesen, das Haus von den Taliban gestürmt worden und der andere, schwerkranke Bruder des BF wäre von diesen mitgenommen worden. Hierauf wäre der BF geflüchtet. Es hätte im Dorf Krieg und absolute Unsicherheit geherrscht. Die Taliban seien dort sehr aktiv und würden das ganze Gebiet kontrollieren.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 14.04.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und legte ein Schreiben des afghanischen Innenministeriums, Bezirksbehörde, in Kopie als Beweis dafür vor, dass sein Vater und die Familie gesucht werde.
Er habe dieses Schreiben seit seiner Flucht aus Afghanistan bei sich gehabt. Erhalten hätte er es ein oder zwei Wochen vor seiner Ausreise, es wäre auch an alle im Dorf verteilt worden. Er habe keine Dokumente, die sein Alter belegen würden. Sein Vater hätte ihm aber vor seiner Flucht gesagt, dass er dreizehn Jahre alt sei. Nunmehr sei er sechzehn Jahre alt.
Vor ca. drei Jahren sei er von Afghanistan nach Pakistan geflohen. Zuvor wäre er ca. ein halbes Jahr in Afghanistan unterwegs gewesen. Auf Nachfrage des Rechtsberaters gab der BF an, sich ca. ein Jahr lang in kurdischer Gefangenschaft befunden zu haben.
Nach Übersetzung des vorgelegten, angeblich von der Regierung der Islamischen Republik Afghanistan, Innenministerium, Provinz Arzagan, Bezirk Arzagan, am 10.05.1387 (afghanische Zeitrechnung) ausgestellten Schriftstückes lässt sich diesem entnehmen, dass ein Herr XXXX, Einwohner der Ortschaft XXXX im Bezirk XXXX, Waffen und Munition aus einem Lager illegal entwendet hätte und deshalb zum Tode verurteilt worden wäre. Herr XXXX sei gemeinsam mit seiner Familie auf der Flucht, und jeder, der ihm oder einem Mitglied der Familie begegne, sei verpflichtet, dies den Behörden zu melden.Nach Übersetzung des vorgelegten, angeblich von der Regierung der Islamischen Republik Afghanistan, Innenministerium, Provinz Arzagan, Bezirk Arzagan, am 10.05.1387 (afghanische Zeitrechnung) ausgestellten Schriftstückes lässt sich diesem entnehmen, dass ein Herr römisch 40 , Einwohner der Ortschaft römisch 40 im Bezirk römisch 40 , Waffen und Munition aus einem Lager illegal entwendet hätte und deshalb zum Tode verurteilt worden wäre. Herr römisch 40 sei gemeinsam mit seiner Familie auf der Flucht, und jeder, der ihm oder einem Mitglied der Familie begegne, sei verpflichtet, dies den Behörden zu melden.
1.4. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes hatte die Erstbehörde Zweifel am angegebenen Alter des BF und veranlasste eine sachverständige medizinische Altersschätzung durch das XXXX. Nach dem Ergebnis einer multifaktoriellen Untersuchung des BF am 29.04.2011 wurde bei diesem laut Gesamtgutachten vom 09.05.2011 ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 21 bis 22 Jahren festgestellt. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren ergebe sich daher ein Mindestalter von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Das angegebene Alter von 15 Jahren und acht Monaten zum Untersuchungszeitpunkt könne somit aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.1.4. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes hatte die Erstbehörde Zweifel am angegebenen Alter des BF und veranlasste eine sachverständige medizinische Altersschätzung durch das römisch 40 . Nach dem Ergebnis einer multifaktoriellen Untersuchung des BF am 29.04.2011 wurde bei diesem laut Gesamtgutachten vom 09.05.2011 ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 21 bis 22 Jahren festgestellt. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren ergebe sich daher ein Mindestalter von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Das angegebene Alter von 15 Jahren und acht Monaten zum Untersuchungszeitpunkt könne somit aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
1.5. Bei seiner Einvernahme am 18.05.2011 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi und eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter, gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung und konfrontiert mit den Ergebnissen der sachverständige Altersschätzung im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe damit kein Problem, wenn die Ärzte von seiner Volljährigkeit ausgehen würden, das sei für ihn in Ordnung.
Dem BF wurde von der Erstbehörde zur Kenntnis gebracht, dass er nunmehr als volljährig erachtet werde. Er werde daher nicht mehr von einem Rechtsberater gesetzlich vertreten. Das Geburtsdatum des BF wurde in der Folge aufgrund der Volljährigkeit des BF zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages korrigiert.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.6. Bei seiner Einvernahme am 05.12.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:
Er halte seine bisherigen Angaben aufrecht. Beweismittel für seine Identität habe er keine. Er besitze die afghanische Staatbürgerschaft, gehöre zur Volksgruppe der Hazara und sei schiitischer Moslem. Auf Nachfragen machte er nähere Angaben zu seinen Lebensumständen und zu seinen Fluchtgründen.
1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.12.2011, Zahl: 11 03.432-BAG, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.04.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.12.2011, Zahl: 11 03.432-BAG, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.04.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Die Erstbehörde führte beweiswürdigend ans, der BF habe seine Fluchtgeschichte nicht nachvollziehbar und unschlüssig geschildert, er hätte unstimmige und widersprüchliche Angaben gemacht und somit keine Glaubwürdigkeit erlangen können, und begründete dies näher.
1.8. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit undatiertem Schreiben am 22.12.2011 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid angefochten wurde.
In der handschriftlichen Beschwerdebegründung wiederholte der BF sein Vorbringen, dass die afghanische Regierung versucht hätte, seine Familie zu verhaften. Ferner hätte er in Afghanistan Probleme mit den Taliban.
1.9. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 28.12.2011 beim Asylgerichtshof ein.
1.10. Mit Schreiben vom 15.03.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Vollmachtsbekanntgabe der neuen gewillkürten Vertreter des BF ein.
1.11. Vor dem Asylgerichtshof wurde durch die erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 14.05.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, der allerdings sowohl der BF als auch seine gewillkürten Vertreter - trotz ordnungsgemäßer Ladung - unentschuldigt fernblieben.
Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Vom erkennenden Gericht wurden bei einer Internetrecherche aufgefundene Berichte betreffend den vom BF genannten Kommandanten XXXX ins Verfahren eingebracht. So handelt es sich bei diesem Mann um einen Taliban-Kommandanten aus der Provinz Laghman, der nunmehr im August 2011 die Seiten gewechselt und mit seinen Männern zur afghanischen Regierung übergelaufen ist.Vom erkennenden Gericht wurden bei einer Internetrecherche aufgefundene Berichte betreffend den vom BF genannten Kommandanten römisch 40 ins Verfahren eingebracht. So handelt es sich bei diesem Mann um einen Taliban-Kommandanten aus der Provinz Laghman, der nunmehr im August 2011 die Seiten gewechselt und mit seinen Männern zur afghanischen Regierung übergelaufen ist.
1.12. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 25.06.2012, Zahl:
C13 423.416-1/2011/8E, die Beschwerde als unbegründet ab.
In der Erkenntnisbegründung bestätigte das erkennende Gericht bezüglich § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) die Entscheidung des Bundesasylamtes und begründete sie näher. Die Fluchtgeschichte sei nicht glaubhaft.In der Erkenntnisbegründung bestätigte das erkennende Gericht bezüglich Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) die Entscheidung des Bundesasylamtes und begründete sie näher. Die Fluchtgeschichte sei nicht glaubhaft.
Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) wurde unter anderem ausgeführt:Zu Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) wurde unter anderem ausgeführt:
"Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:"Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht gegeben sind:
Beim BF handelt es sich um einen jungen, arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es ist daher anzunehmen ist, dass er im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Der BF verfügt ferner über eine vierjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung, da er seinen Angaben nach als Automechaniker und in der Landwirtschaft tätig war.
Hinsichtlich familiärer Anknüpfungspunkte in seiner Heimatprovinz ist auszuführen, dass die Angaben des BF betreffend die Flucht bzw. den Wegzug seiner Familie aus dem Heimatort und das Verschwinden seines Bruders mangels einer konkreten und glaubwürdigen Bedrohung von seiten der Taliban bzw. der Regierung - wie bereits unter Punkt
4.1.3. ausgeführt - sehr zweifelhaft erschienen. Es ist daher anzunehmen, dass sich seine näheren Angehörigen (Vater, Stiefmutter, Bruder und Halbbruder) nach wie vor im Heimatdorf in Afghanistan aufhalten, und das behauptete Verschwinden seiner Familie lediglich zur Untermauerung eines erfundenen Fluchtvorbringens diente. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr in seinen Heimatort im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zuteil wird. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der BF einerseits den Großteil seiner bisherigen Lebenszeit in seiner Heimatprovinz verbracht hat und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut ist.
...
Auch wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es dem BF unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz Uruzgan (nunmehr Daikondi) zu gelangen, wo er nach wie vor über ein soziales bzw. familiäres Netz verfügt. Letztlich steht dem BF ergänzend auch die Möglichkeit offen, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft an in Kabul ansäßige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt wird, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden können.
...
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem BF im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen."Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem BF im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen."
Mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz (und die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz) war eine Ausweisung des BF in seinen Herkunftsstaat zu verbinden.
1.13. Der BF brachte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein, der die Entscheidung des Asylgerichtshofes, soweit damit die Beschwerde des BF gegen die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan abgewiesen wurde, mit Erkenntnis vom 13.09.2013, Zahl U 1513/2012-18, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit von Fremden untereinander behob. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
1.14. Am 31.01.2013 stellte der BF beim Bundesasylamt einen Folgeantrag, den dieses mit Bescheid vom 08.03.2013 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückwies. Auch diese Entscheidung wurde mit einer Ausweisung verbunden.1.14. Am 31.01.2013 stellte der BF beim Bundesasylamt einen Folgeantrag, den dieses mit Bescheid vom 08.03.2013 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückwies. Auch diese Entscheidung wurde mit einer Ausweisung verbunden.
Angesichts des zum Zeitpunkt der Vorlage der dagegen eingebrachten Beschwerde des BF an den Asylgerichtshof anhängigen Verfahrens beim VfGH erkannte der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 04.04.2013, Zahl C13 423.416-2/2013/2Z, der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zu.Angesichts des zum Zeitpunkt der Vorlage der dagegen eingebrachten Beschwerde des BF an den Asylgerichtshof anhängigen Verfahrens beim VfGH erkannte der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 04.04.2013, Zahl C13 423.416-2/2013/2Z, der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zu.
Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des VfGH vom 13.09.2013 und des gegenständlichen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes, mit dem der Bescheid der Erstbehörde bezüglich des Erstverfahrens behoben wird, war auch der Bescheid der Erstbehörde bezüglich des Folgeantrages mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu beheben. Die Entscheidung bezüglich Spruchpunkt I. (Asyl) ist zwar in Rechtskraft erwachsen, doch ist im Verfahren gemäß § 68 AVG über einen Folgeantrag zu einem Asylverfahren sowohl über den Antrag auf internationalen Schutz als auch über den damit verbundenen Antrag auf Gewährung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu befinden, sodass die Entscheidung insgesamt zu beheben war (bezüglich der Ausführungen des BF zum Refoulement wird der Folgeantrag als Beschwerdeergänzung im Erstverfahren zu werten sein).Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des VfGH vom 13.09.2013 und des gegenständlichen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes, mit dem der Bescheid der Erstbehörde bezüglich des Erstverfahrens behoben wird, war auch der Bescheid der Erstbehörde bezüglich des Folgeantrages mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben. Die Entscheidung bezüglich Spruchpunkt römisch eins. (Asyl) ist zwar in Rechtskraft erwachsen, doch ist im Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG über einen Folgeantrag zu einem Asylverfahren sowohl über den Antrag auf internationalen Schutz als auch über den damit verbundenen Antrag auf Gewährung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu befinden, sodass die Entscheidung insgesamt zu beheben war (bezüglich der Ausführungen des BF zum Refoulement wird der Folgeantrag als Beschwerdeergänzung im Erstverfahren zu werten sein).
1.15. Mit Verfahrensanordnung vom 11.11.2013 übermittelte das erkennende Gericht dem BF Länderfeststellungen zu Afghanistan (Stand März 2013) und zwei (in englischer Sprache verfasste) Berichte des ANSO (Afghanistan NGO Safety Office) - einer auszugsweise zur Situation in der Provinz Daykundi im Oktober 2012 sowie einer zur Situation im 1. Quartal 2013 in seinem Herkunftsstaat.
Dem ersten Bericht von ANSO ist zu entnehmen, dass in dem darin angeführten Zeitraum keinerlei sicherheitsrelevante Vorfälle in der Provinz Daykundi verzeichnet worden sind. Im zweiten Bericht von ANSO wird zwar auf eine leichte Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan im Vergleich zum 1. Quartal 2012 hingewiesen, allerdings wird auch ausgeführt, dass die Sicherheitslage in der Provinz Daykundi grundsätzlich weiterhin als stabil anzusehen ist und die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle - wenngleich es im 1. Quartal 2013 zu einem Anstieg gegenüber dem 1. Quartal 2012 gekommen ist - erheblich unter dem landesweiten Durchschnitt liegt.
Mit Schreiben vom 20.11.2013 nahm der BF zu diesem Vorhalt Stellung und gab an, er stamme nicht aus der Provinz Daykundi, sondern aus Uruzgan. Da die Situation in Uruzgan schlechter sei als in Daykundi, wären diesbezügliche Feststellungen zur Beurteilung der Situation notwendig.
Sodann wurden Hinweise auf Berichte im Internet zu Afghanistan gegeben, ohne aber einen Bezug zur konkreten individuellen Situation des BF herzustellen. Der Stellungnahme liegt ein zweiseitiges handschriftliches Schreiben des BF (nicht übersetzt) bei, in dem er angeblich auch selbst Stellung nimmt.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 10.04.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 19.10.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 10.04.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 19.10.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.
2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).
2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der Erstbehörde (im Erstverfahren) zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüberhinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) hat die Erstbehörde das Verfahren geführt und eine - negative - Entscheidung getroffen, die vom Asylgerichtshof rechtskräftig bestätigt wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. abgelehnt.Bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) hat die Erstbehörde das Verfahren geführt und eine - negative - Entscheidung getroffen, die vom Asylgerichtshof rechtskräftig bestätigt wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde bezüglich Spruchpunkt römisch eins. abgelehnt.
Bezüglich der Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) zu prüfen.Bezüglich der Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Dazu hat der VfGH im vorliegenden Fall ausgesprochen (Auszug aus der Begründung seines die Entscheidung des Asylgerichtshofes behebenden Erkenntnisses):
" ... 2. Ein solches willkürliches Verhalten ist dem Asylgerichtshof
bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorzuwerfen:
2.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat können unter dem Gesichtspunkt des Art3 EMRK relevant sein (VfSlg 19.602/2011 mwN).2.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat können unter dem Gesichtspunkt des Art3 EMRK relevant sein (VfSlg 19.602 aus 2011, mwN).
2.2. Der Asylgerichtshof stützt sich auf eine Vielzahl von Berichten zu Afghanistan aus 2011, die sohin im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung ca. ein Jahr alt waren. Er gibt sie zwar in der angefochtenen Entscheidung - abgesehen von einem Bericht betreffend Kabul aus 2011 - nicht wieder, erörterte sie aber in der mündlichen Verhandlung, an der der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unentschuldigt nicht teilnahm. Es ist daher (anders als in VfSlg 13.897/1994, 18.646/2008, VfGH 21.9.2012, U1032/12; 22.2.2013, U1306/12; 13.3.2013, U1006/12) entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen, dass sich der Asylgerichtshof auf veraltete Länderberichte stützte, noch dass er das Parteiengehör des Beschwerdeführers in verfassungsrechtlich relevanter Weise beschränkte.2.2. Der Asylgerichtshof stützt sich auf eine Vielzahl von Berichten zu Afghanistan aus 2011, die sohin im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung ca. ein Jahr alt waren. Er gibt sie zwar in der angefochtenen Entscheidung - abgesehen von einem Bericht betreffend Kabul aus 2011 - nicht wieder, erörterte sie aber in der mündlichen Verhandlung, an der der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unentschuldigt nicht teilnahm. Es ist daher (anders als in VfSlg 13.897 aus 1994,, 18.646 aus 2008,, VfGH 21.9.2012, U1032/12; 22.2.2013, U1306/12; 13.3.2013, U1006/12) entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen, dass sich der Asylgerichtshof auf veraltete Länderberichte stützte, noch dass er das Parteiengehör des Beschwerdeführers in verfassungsrechtlich relevanter Weise beschränkte.
2.3. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes ist aber aus folgendem Grund mit Willkür belastet:
2.3.1. Der Asylgerichtshof stellt gestützt auf einen aktuellen Länderbericht fest, dass Kabul sicher sei, auch wenn es zu medienwirksamen Anschlägen komme. Die aktuelle Lage in Afghanistan stelle sich - auch gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - nicht so dar, dass sie für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringe. Nicht jede Rückkehr nach Afghanistan stelle eine Verletzung der EMRK dar. Es sei vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob auf Grund der persönlichen Situation des Betroffenen die Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung des Art3 EMRK darstelle.
Auch wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei, sei es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimtatort in der Provinz Uruzgan (nunmehr Daikondi) zu gelangen, wo er nach wie vor über ein soziales Netz verfüge. Auf Grund der unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers gehe der Asylgerichtshof davon aus, dass sich die näheren Verwandten des Beschwerdeführers (Vater, Stiefmutter, Bruder, Halbbruder) weiterhin im Heimatort des Beschwerdeführers aufhielten. Im Falle der Rückkehr würde ihm daher im Rahmen seines Familienverbandes wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil. Er habe überdies den Großteil seines Lebens in seiner Heimatprovinz verbracht und sei somit mit den örtlichen und infrastruktuellen Gegebenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er sei in der Lage, sich im Herkunftsstaat notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu sichern, um nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Er verfüge überdies über eine vierjährige Schulbildung sowie über Berufserfahrung in der Landwirtschaft und als Automechaniker.
Letztlich stehe dem Beschwerdeführer ergänzend auch die Möglichkeit offen, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt werde, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden könnten.
2.3.2. Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. §8 Abs1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013, U1674/12; 12.6.2013, U2087/2012).2.3.2. Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt vergleiche §8 Abs1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013, U1674/12; 12.6.2013, U2087/2012).
Der Asylgerichtshof geht zwar davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz Daikondi leben könne, weil ihm dort wirtschaftliche und soziale Unterstützung im Rahmen seines Familienverbandes zuteil werde, mit der dortigen Sicherheitslage setzt er sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht auseinander, er gibt nur Länderberichte zur Situation in Kabul wieder (vgl. VfGH 6.6.2013, U241/2013). Die Sicherheitslage in Afghanistan variiert - wie der Asylgerichtshof festgestellt hat - von Provinz zu Provinz (vgl. VfGH 7.6.2013, U2436/2012). Auf Grund aktueller Länderberichte ist davon auszugehen, dass die Sicherheitslage im Süden Afghanistans, wo auch die Provinz Daikondi liegt, schlecht ist und sich dort die militärischen Operationen der ISAF konzentrieren (s. VfGH 6.6.2013, U2666/2012). Da der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in seine Herkunftsregion Daikondi zurückkehren kann, hätte er sich mit den Länderberichten betreffend die dortige Situation auseinandersetzen müssen.Der Asylgerichtshof geht zwar davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz Daikondi leben könne, weil ihm dort wirtschaftliche und soziale Unterstützung im Rahmen seines Familienverbandes zuteil werde, mit der dortigen Sicherheitslage setzt er sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht auseinander, er gibt nur Länderberichte zur Situation in Kabul wieder vergleiche VfGH 6.6.2013, U241/2013). Die Sicherheitslage in Afghanistan variiert - wie der Asylgerichtshof festgestellt hat - von Provinz zu Provinz vergleiche VfGH 7.6.2013, U2436/2012). Auf Grund aktueller Länderberichte ist davon auszugehen, dass die Sicherheitslage im Süden Afghanistans, wo auch die Provinz Daikondi liegt, schlecht ist und sich dort die militärischen Operationen der ISAF konzentrieren (s. VfGH 6.6.2013, U2666/2012). Da der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in seine Herkunftsregion Daikondi zurückkehren kann, hätte er sich mit den Länderberichten betreffend die dortige Situation auseinandersetzen müssen.
2.3.3. Überdies hat der Asylgerichtshof bloß lapidar in den Raum gestellt, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, von Kabul aus in seine Heimatprovinz Daikondi zu gelangen, ohne Feststellungen zum Reiseweg zu treffen (vgl. VfGH 7.6.2013, U565/2012; 7.6.2013, U2436/2012; 6.6.2013, U241/2013).2.3.3. Überdies hat der Asylgerichtshof bloß lapidar in den Raum gestellt, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, von Kabul aus in seine Heimatprovinz Daikondi zu gelangen, ohne Feststellungen zum Reiseweg zu treffen vergleiche VfGH 7.6.2013, U565/2012; 7.6.2013, U2436/2012; 6.6.2013, U241/2013).
2.4. Auch wenn man die Ausführungen des Asylgerichtshofes zur Sicherheitslage in Kabul und zur Möglichkeit, sich in Kabul an Hilfseinrichtungen zu wenden, so versteht, dass der Asylgerichtshof von Kabul als alternativem Zielort ausgeht, hätte er die Entscheidung mit einem Begründungsmangel belastet: Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, Appl. 10.611/09, Rz 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Rz 45 und 114). Eine derartige Einzelfallprüfung bezogen auf Kabul hat der Asylgerichtshof jedoch unterlassen (vgl. VfGH 6.6.2013, U2666/2012; 13.3.2013, U1006/12). Ob der Beschwerdeführer etwa vor seiner Flucht in Kabul gelebt habe oder dort über sonstige soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, hat der Asylgerichtshof nicht geprüft (vgl. VfGH 13.3.2013, U2185/12). Auch im Hinblick auf die Möglichkeit, sich in Kabul an Hilfseinrichtungen zu wenden, lässt der Asylgerichtshof die, angesichts seiner eigenen Feststellung, dass diesen nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zukämen, notwendige Prüfung, inwieweit der Beschwerdeführer wirklich von ihnen unterstützt werden könne, vermissen (vgl. hiezu VfGH 7.6.2013, U2436/2012; 6.3.2013, U1325/12).2.4. Auch wenn man die Ausführungen des Asylgerichtshofes zur Sicherheitslage in Kabul und zur Möglichkeit, sich in Kabul an Hilfseinrichtungen zu wenden, so versteht, dass der Asylgerichtshof von Kabul als alternativem Zielort ausgeht, hätte er die Entscheidung mit einem Begründungsmangel belastet: Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, Appl. 10.611/09, Rz 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Rz 45 und 114). Eine derartige Einzelfallprüfung bezogen auf Kabul hat der Asylgerichtshof jedoch unterlassen vergleiche VfGH 6.6.2013, U2666/2012; 13.3.2013, U1006/12). Ob der Beschwerdeführer etwa vor seiner Flucht in Kabul gelebt habe oder dort über sonstige soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, hat der Asylgerichtshof nicht geprüft vergleiche VfGH 13.3.2013, U2185/12). Auch im Hinblick auf die Möglichkeit, sich in Kabul an Hilfseinrichtungen zu wenden, lässt der Asylgerichtshof die, angesichts seiner eigenen Feststellung, dass diesen nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zukämen, notwendige Prüfung, inwieweit der Beschwerdeführer wirklich von ihnen unterstützt werden könne, vermissen vergleiche hiezu VfGH 7.6.2013, U2436/2012; 6.3.2013, U1325/12).
2.5. Der Asylgerichtshof belastet zusammengefasst seine Entscheidung mit Willkür, weil er sich nicht mit der Sicherheit des Beschwerdeführers in seiner Heimatprovinz und der Möglichkeit, dorthin zu gelangen, bzw. der Frage auseinandersetzt, ob der Beschwerdeführer über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob der Beschwerdeführer auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt. Er unterlässt sohin jegliche Ermittlungstätigkeit in entscheidenden Punkten. Die angefochtene Entscheidung ist daher, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, aufzuheben.
3. Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß §10 Abs1 Z2 AsylG 2005 voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung, soweit der Beschwerdeführer damit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben. ..."
Wie der VfGH erkannt hat, ist somit dem vorliegenden Bescheid der Erstbehörde wie auch der diesen bestätigenden Entscheidung des Asylgerichtshofes - was die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz an den BF anbelangt - keine diesbezüglich hinreichende Begründung zu entnehmen.
2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren in Bezug auf die Refoulementprüfung im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren in Bezug auf die Refoulementprüfung im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, Rechtsanschauung des VfGHZuletzt aktualisiert am
03.03.2014