TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/5 A6 436813-1/2013

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Veröffentlicht am 05.12.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A6 436.813-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013, Zl. 13 06.854-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013, Zl. 13 06.854-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 24.07.2013 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Spruchpunkterömisch zwei. In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 24.07.2013 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Spruchpunkte

II. und III gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. und römisch drei gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Liberia, reiste am 26.05.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.05.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in XXXX, Nigeria, geboren worden, jedoch Staatsangehöriger von Liberia zu sein. Seine Muttersprache sei "Eka" und spräche er weiters Englisch. In den Jahren 1990 bis 1995 habe er in XXXX die Schule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. In seinem Heimatland befände sich noch seine jüngere Schwester, während seine Eltern (Mutter: 2005 verstorben; Vater: 2008 verstorben), zwei weitere Schwestern und drei Brüder verstorben wären.Bei der am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in römisch 40 , Nigeria, geboren worden, jedoch Staatsangehöriger von Liberia zu sein. Seine Muttersprache sei "Eka" und spräche er weiters Englisch. In den Jahren 1990 bis 1995 habe er in römisch 40 die Schule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. In seinem Heimatland befände sich noch seine jüngere Schwester, während seine Eltern (Mutter: 2005 verstorben; Vater: 2008 verstorben), zwei weitere Schwestern und drei Brüder verstorben wären.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern und Geschwister auf unerklärliche Weise nacheinander gestorben wären. Vom Dorfpriester habe er dann erfahren, dass die Familie seines Vaters verflucht sei. Dieser Fluch würde bestehen bleiben und von Generation zu Generation weitergegeben werden, sollte der Beschwerdeführer Afrika nicht verlassen. Der Beschwerdeführer sei aus Angst, selbst durch den Fluch zu sterben, aus seiner Heimat geflohen.

Im März 2011 sei er ausgehend von Lagos nach Istanbul geflogen und mit Hilfe eines Schleppers nach Griechenland weitergereist, wo er nach erfolgtem polizeilichen Aufgriff zunächst inhaftiert worden sei. Danach sei er über Athen versteckt auf einem LKW nach Österreich gelangt.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 04.07.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Eingangs dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer neuerlich an, in XXXX geboren und aufgewachsen zu sein. Er sei liberianischer Staatsangehöriger wie sein Vater, während seine Mutter die Staatsbürgerschaft Nigerias besessen habe. Der Beschwerdeführer sei selbst nie in Liberia gewesen. Sein Vater habe die Familie verlassen, als er ein Jahr alt gewesen wäre und sei zurück nach Liberia gegangen. Befragt nach Geschwistern, führte der Beschwerdeführer an, er hätte zwei Brüder namens XXXX und XXXX gehabt, die jedoch im Jahr 1999 bzw. 2000 gestorben wären. Sein Vater sei seit 2005 und seine Mutter seit 2008 tot. Die Familie seines Vater lebe in Liberia und habe er noch eine Halbschwester, die in Nigeria aufhältig sei. Eine weitere Schwester sei ebenfalls bereits verstorben.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 04.07.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Eingangs dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer neuerlich an, in römisch 40 geboren und aufgewachsen zu sein. Er sei liberianischer Staatsangehöriger wie sein Vater, während seine Mutter die Staatsbürgerschaft Nigerias besessen habe. Der Beschwerdeführer sei selbst nie in Liberia gewesen. Sein Vater habe die Familie verlassen, als er ein Jahr alt gewesen wäre und sei zurück nach Liberia gegangen. Befragt nach Geschwistern, führte der Beschwerdeführer an, er hätte zwei Brüder namens römisch 40 und römisch 40 gehabt, die jedoch im Jahr 1999 bzw. 2000 gestorben wären. Sein Vater sei seit 2005 und seine Mutter seit 2008 tot. Die Familie seines Vater lebe in Liberia und habe er noch eine Halbschwester, die in Nigeria aufhältig sei. Eine weitere Schwester sei ebenfalls bereits verstorben.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass es ein Familienproblem gegeben habe. Konkret seien seine Geschwister gestorben und läge die Ursache bei der Familie seines Vaters in Liberia, welche einen Schrein gehabt habe. Da sich seine Brüder geweigert hätten, den Schrein zu übernehmen und diesem zu dienen, wären sie durch letzteren getötet worden. Ein Mann Gottes habe ihm mitgeteilt, dass den Beschwerdeführer diese Sache betreffen würde, solange er in Nigeria lebe, weshalb er schlussendlich das Land verlassen habe. Auf Nachfrage seitens der einvernehmenden Referentin des Bundesasylamtes führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Geschwister keine sichtbaren Verletzungen aufgewiesen hätten, ihnen sei innerlich heiß gewesen. In Nigeria habe er keine Verfolgungshandlungen hinnehmen müssen und habe er keine Hilfe gehabt, um früher auszureisen. Durch den Dorfpriester, der seine Träume interpretiert und Visionen gezeigt habe, hätte der Beschwerdeführer erfahren, dass seine Brüder deshalb gestorben wären, da sie die Nachfolge des Vaters verweigert hätten. Sodann wurde der Beschwerdeführer näher zu jenem Schrein befragt, wobei er angab, den Namen und den Ort, wo sich dieser befände, nicht zu kennen.

Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, von der Grundversorgung zu leben und Zeitungen zu verkaufen. Er habe hier weder Verwandte bzw. Bekannte noch besuche er im Bundesgebiet Kurse. Er gehe in die Kirche und lese seine Bibel.

In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.07.2013, Zl. 13 06.854-BAT, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich seines Herkunftslandes Liberia gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur politischen Struktur in Liberia, der dortigen Sicherheitslage, dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, zur Rückkehrsituation sowie dem Staatsbürgerschaftsrecht getroffen und sodann Beweis würdigend ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf abstrakte Darstellungen beschränkt habe und nicht in der Lage gewesen sei, auch nur ansatzweise konkrete Angaben zu seinem Vorbringen zu tätigen. Er habe weder die Sterbedaten seiner Angehörigen gewusst noch habe er bezüglich der Todesursachen plausible Angaben geliefert. Weiters habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, wie der Schrein aussähe und gäbe es keine übernatürlichen Kräfte, weshalb seine Angaben völlig unglaubwürdig seien. Zudem habe er widersprüchliche Aussagen zu seinen Geschwistern getätigt, sodass eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht glaubhaft dargelegt werden habe können.In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.07.2013, Zl. 13 06.854-BAT, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich seines Herkunftslandes Liberia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur politischen Struktur in Liberia, der dortigen Sicherheitslage, dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, zur Rückkehrsituation sowie dem Staatsbürgerschaftsrecht getroffen und sodann Beweis würdigend ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf abstrakte Darstellungen beschränkt habe und nicht in der Lage gewesen sei, auch nur ansatzweise konkrete Angaben zu seinem Vorbringen zu tätigen. Er habe weder die Sterbedaten seiner Angehörigen gewusst noch habe er bezüglich der Todesursachen plausible Angaben geliefert. Weiters habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, wie der Schrein aussähe und gäbe es keine übernatürlichen Kräfte, weshalb seine Angaben völlig unglaubwürdig seien. Zudem habe er widersprüchliche Aussagen zu seinen Geschwistern getätigt, sodass eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht glaubhaft dargelegt werden habe können.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, es hätten keine derart exzeptionellen Umstände im Hinblick auf Liberia festgestellt werden können, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, es hätten keine derart exzeptionellen Umstände im Hinblick auf Liberia festgestellt werden können, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären.

Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. stellte die belangte Behörde fest, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich bestünde und eine Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt wäre.Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. stellte die belangte Behörde fest, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich bestünde und eine Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt wäre.

Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes, welcher dem Beschwerdeführer am 15.07.2013 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt worden war, brachte dieser am 24.07.2013 fristgerecht Beschwerde ein. Darin monierte er ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und betonte, dass die belangte Behörde nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen wäre, ihn über alle entscheidungsrelevanten Sachverhalte zu befragen. Wäre er genauer gefragt worden, hätte er angegeben, dass sein Vater ein "priest" sei. Dieser "priest" hätte die Aufgabe, den Schrein mit dem Namen "XXXX" anzubeten und seine Befehle auszuführen. Die Weigerung seiner Geschwister, das Amt des Vaters zu übernehmen, habe mit deren Tod geendet. Sein Onkel namens Johnson Elue in Liberia habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er ebenfalls umgebracht würde, falls er dem Schrein nicht diene. Der Beschwerdeführer sei von diesem Onkel verfolgt und mit dem Tode bedroht worden. Sein Vorbringen bezüglich des Schreins sei ohne weitere Recherche als unglaubwürdig bewertet worden. Der Schrein sei über Länder hinweg gut vernetzt und könne auf Unterstützer in vielen Teilen Nigerias zurückgreifen. Weiters sei der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG nicht erfüllt und habe auch der Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung eines Vorbringens als nicht glaubhaft bloß aufgrund der Schilderung spiritueller Verfolgung als unzulässig erkannt. In Nigeria habe er jedenfalls keine sozialen Kontakte mehr und Liberia habe er noch nie in seinem Leben besucht.Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes, welcher dem Beschwerdeführer am 15.07.2013 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt worden war, brachte dieser am 24.07.2013 fristgerecht Beschwerde ein. Darin monierte er ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und betonte, dass die belangte Behörde nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen wäre, ihn über alle entscheidungsrelevanten Sachverhalte zu befragen. Wäre er genauer gefragt worden, hätte er angegeben, dass sein Vater ein "priest" sei. Dieser "priest" hätte die Aufgabe, den Schrein mit dem Namen "XXXX" anzubeten und seine Befehle auszuführen. Die Weigerung seiner Geschwister, das Amt des Vaters zu übernehmen, habe mit deren Tod geendet. Sein Onkel namens Johnson Elue in Liberia habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er ebenfalls umgebracht würde, falls er dem Schrein nicht diene. Der Beschwerdeführer sei von diesem Onkel verfolgt und mit dem Tode bedroht worden. Sein Vorbringen bezüglich des Schreins sei ohne weitere Recherche als unglaubwürdig bewertet worden. Der Schrein sei über Länder hinweg gut vernetzt und könne auf Unterstützer in vielen Teilen Nigerias zurückgreifen. Weiters sei der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG nicht erfüllt und habe auch der Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung eines Vorbringens als nicht glaubhaft bloß aufgrund der Schilderung spiritueller Verfolgung als unzulässig erkannt. In Nigeria habe er jedenfalls keine sozialen Kontakte mehr und Liberia habe er noch nie in seinem Leben besucht.

Hiezu wurde, wie folgt, erwogen:

Festgestellt wird:

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines seine Identität bezeugenden Dokumentes nicht fest. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Liberia ist.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und verfügt über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet.

Er konnte weiters keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr hinsichtlich seines Herkunftsstaates Liberia glaubhaft machen.

Es kann nicht festgestellt werden, auf welchem Reiseweg der Beschwerdeführer von Liberia nach Österreich gelangt ist.

Bezüglich der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen und werden diese zum Inhalt gegenständlichen Erkenntnisses erklärt, zumal sich in Liberia seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides keine maßgeblichen Änderungen in politischer oder auch in allgemeiner Hinsicht ergeben haben.

Beweiswürdigung:

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, umfangreiche und maßgebliche Feststellungen zur Lage in Liberia getroffen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass - obwohl der Beschwerdeführer in Nigeria geboren und aufgewachsen sein will - von seiner liberianischen Staatsbürgerschaft auszugehen ist, zumal seinen Angaben folgend sein Vater Staatsangehöriger von Liberia war. Sein Herkunftsstaat im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist somit Liberia und bezogen auf diesen daher auch eine mögliche asylrelevante Verfolgung zu prüfen.Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass - obwohl der Beschwerdeführer in Nigeria geboren und aufgewachsen sein will - von seiner liberianischen Staatsbürgerschaft auszugehen ist, zumal seinen Angaben folgend sein Vater Staatsangehöriger von Liberia war. Sein Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist somit Liberia und bezogen auf diesen daher auch eine mögliche asylrelevante Verfolgung zu prüfen.

Auch der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum eindeutigen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte, da er einerseits nicht in der Lage war, ein über vage Angaben hinausgehendes Vorbringen zu erstatten und er sich andererseits in Widersprüche begab.

So behauptete der Beschwerdeführer lediglich pauschal, aus Nigeria, wo er seit seiner Geburt gelebt habe, geflüchtet zu sein, weil seine Familienangehörigen von einem in Liberia befindlichen Schrein getötet worden wären, da sie diesem nicht dienen hätten wollen. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer damit auf eine spirituelle Verfolgung bezog, die nicht mit den Naturgesetzen in Einklang zu bringen ist, vermochte er anlässlich seiner Befragung vor dem Bundesasylamt nicht einmal ansatzweise substantielle Ausführungen zu den konkreten Todesursachen seiner Angehörigen oder dem besagten Schrein zu tätigen.

Soweit er in diesem Zusammenhang in seinem Rechtsmittelschriftsatz ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert und dem Bundesasylamt vorwirft, es hätte anlässlich der Einvernahme verabsäumt, durch konkrete Fragen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln, so entspricht dies eindeutig nicht dem Akteninhalt. Ganz im Gegenteil, hat doch die Einvernahmeleiterin der belangten Behörde nach dem Ende der freien Erzählung des Beschwerdeführers diesen gezielt zu den Todesursachen seiner Familienangehörigen, zu dem Schrein und den angeblichen Visionen befragt. Es kann daher nicht dem Bundesasylamt angelastet werden, wenn sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Fluchtgründe lediglich auf vage Angaben beschränkte. Er wurde im Rahmen seiner Einvernahme auch explizit nach dem Namen des Schreins gefragt (vgl. AS 63), konnte diesen jedoch nicht nennen, sodass sein nunmehriges Nachtragen der Bezeichnung des Schreins in der Beschwerde als gesteigertes Vorbringen zu erachten ist. Ebenso wie seine aktuelle Behauptung, dass er konkret von seinem Onkel verfolgt und bedroht worden sei. Entsprächen diese Angaben den Tatsachen, so wäre wohl zu erwarten gewesen, dass er diesen wesentlichen Umstand bereits von sich aus im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde geltend gemacht hätte.Soweit er in diesem Zusammenhang in seinem Rechtsmittelschriftsatz ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert und dem Bundesasylamt vorwirft, es hätte anlässlich der Einvernahme verabsäumt, durch konkrete Fragen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln, so entspricht dies eindeutig nicht dem Akteninhalt. Ganz im Gegenteil, hat doch die Einvernahmeleiterin der belangten Behörde nach dem Ende der freien Erzählung des Beschwerdeführers diesen gezielt zu den Todesursachen seiner Familienangehörigen, zu dem Schrein und den angeblichen Visionen befragt. Es kann daher nicht dem Bundesasylamt angelastet werden, wenn sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Fluchtgründe lediglich auf vage Angaben beschränkte. Er wurde im Rahmen seiner Einvernahme auch explizit nach dem Namen des Schreins gefragt vergleiche AS 63), konnte diesen jedoch nicht nennen, sodass sein nunmehriges Nachtragen der Bezeichnung des Schreins in der Beschwerde als gesteigertes Vorbringen zu erachten ist. Ebenso wie seine aktuelle Behauptung, dass er konkret von seinem Onkel verfolgt und bedroht worden sei. Entsprächen diese Angaben den Tatsachen, so wäre wohl zu erwarten gewesen, dass er diesen wesentlichen Umstand bereits von sich aus im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde geltend gemacht hätte.

Das Bundesasylamt hat aber auch zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Anzahl seiner verstorbenen Geschwister in einen zentralen Widerspruch verstrickte. Während er noch anlässlich seiner Erstbefragung angab, es wären zwei seiner drei Schwestern und drei Brüder gestorben (AS 15), behauptete er konträr hiezu im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass lediglich eine Schwester und zwei Brüder nicht mehr am Leben wären (AS 47f, 55). Am Rande wird in diesem Kontext überdies angemerkt, dass der Beschwerdeführer auch die Todesjahre zweier Brüder nicht einheitlich anzugeben vermochte, sondern einmal anführte, seine Bruder XXXX sei 1999 und XXXX im Jahr 2000 gestorben (AS 47). Nur kurz darauf gab er zu Protokoll, dass XXXX im Jahr 2000 und XXXX im Jahr 2003 verstorben wären. Erwähnenswert erscheint zudem, dass der Beschwerdeführer nach dem angeblichen Tod seiner Mutter im Jahr 2008, welcher zuletzt in Verbindung mit jenem Schrein gestanden wäre, noch bis März 2011 mit seiner Ausreise zugewartet haben will, sodass von keinem zeitlichen Konnex mehr gesprochen werden kann.Das Bundesasylamt hat aber auch zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Anzahl seiner verstorbenen Geschwister in einen zentralen Widerspruch verstrickte. Während er noch anlässlich seiner Erstbefragung angab, es wären zwei seiner drei Schwestern und drei Brüder gestorben (AS 15), behauptete er konträr hiezu im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass lediglich eine Schwester und zwei Brüder nicht mehr am Leben wären (AS 47f, 55). Am Rande wird in diesem Kontext überdies angemerkt, dass der Beschwerdeführer auch die Todesjahre zweier Brüder nicht einheitlich anzugeben vermochte, sondern einmal anführte, seine Bruder römisch 40 sei 1999 und römisch 40 im Jahr 2000 gestorben (AS 47). Nur kurz darauf gab er zu Protokoll, dass römisch 40 im Jahr 2000 und römisch 40 im Jahr 2003 verstorben wären. Erwähnenswert erscheint zudem, dass der Beschwerdeführer nach dem angeblichen Tod seiner Mutter im Jahr 2008, welcher zuletzt in Verbindung mit jenem Schrein gestanden wäre, noch bis März 2011 mit seiner Ausreise zugewartet haben will, sodass von keinem zeitlichen Konnex mehr gesprochen werden kann.

Aufgrund dargelegter Überlegungen gelangt daher auch der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass eine vorliegende Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in seiner Heimat nicht glaubhaft ist.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 26.05.2013 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer asylrelevante Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Im gegenständlichen Fall ist der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem insoweit zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.Im gegenständlichen Fall ist der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem insoweit zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.

Das Bundesasylamt stellt im bekämpften Bescheid aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers dessen liberianische Staatsangehörigkeit fest, unterlässt es in der Folge jedoch in Bezug auf die Prüfung subsidiärer Schutzgründe spezielle - auf den vorliegenden Fall abgestimmte - Länderfeststellungen zu treffen und diese in Relation zu seinem Vorbringen zu setzen.

Angesichts der - seitens der belangten Behörde nicht in Abrede gestellten - Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach dieser nie in seinem Heimatland Liberia aufhältig gewesen, sondern vielmehr in Nigeria geboren und aufgewachsen wäre, hätte es insbesondere Feststellungen zur Rückkehrsituation bedurft, die sich damit befassen, ob und inwieweit gerade Personen mit einem solchen Hintergrund, wie jenem des Beschwerdeführers, im liberianischen Arbeitsleben Fuß fassen können. Der pauschale Verweis auf Tätigkeiten im landwirtschaftlichen Sektor vermag vor dem Hintergrund einer 80%igen Arbeitslosigkeit nicht zu überzeugen.

Das Bundesasylamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial eingehend mit den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers (unter Berücksichtigung seines Alters, erfolgter Schul- und Berufsausbildung im Ausland, Sprachkenntnisse, sozialem Netzwerk etc.) auseinanderzusetzen haben.

Mangels durchgeführter Ermittlungen kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK droht.Mangels durchgeführter Ermittlungen kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK droht.

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahren erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahren erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Die Behebung des Spruchpunktes II. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) zur Folge.Die Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) zur Folge.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, individuelle Verhältnisse, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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