Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. C16 312.166-3/2013/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013, FZ. 12 18.922-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013, FZ. 12 18.922-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, sowie 10 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Früheres Verfahren und weiterer Verlauf
Die Beschwerdeführerin war zuvor bereits am 02.12.2006 illegal in Österreich eingereist und ihr Antrag auf internationalen Schutz war vom Bundesasylamt abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus Österreich ausgewiesen worden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Gz. XXXX, vom 04.10.2011 war der erste Bescheid der Beschwerdeführerin rechtskräftig geworden.Die Beschwerdeführerin war zuvor bereits am 02.12.2006 illegal in Österreich eingereist und ihr Antrag auf internationalen Schutz war vom Bundesasylamt abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus Österreich ausgewiesen worden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Gz. römisch 40 , vom 04.10.2011 war der erste Bescheid der Beschwerdeführerin rechtskräftig geworden.
Die Beschwerdeführerin kehrte unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 05.04.2012 freiwillig in die Mongolei zurück, wo ihre minderjährige Tochter sowie ihr volljähriger Sohn zurückgeblieben waren.
Verfahrensgang im gegenständlichen Verfahren
Zweites behördliches Verfahren
Die Beschwerdeführerin reiste später gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter erneut illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.12.2012 vor Beamten der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau einen neuen Antrag auf internationalen Schutz (AS 25).
Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des besagten Sicherheitsdienstes unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch, im Zuge derer die Beschwerdeführerin ua. angab, nach ihrer Rückkehr in die Mongolei am 21.12.2012 erneut schlepperunterstützt über Moskau auf unbekanntem Wege nach Österreich gekommen zu sein und sie einen mongolischen Führerschein vorlegte (AS 29).
Der besagte Sicherheitsdienst unterzog den vorgelegten Führerschein noch am selben Tag einer kriminaltechnischen Untersuchung, die ergab, dass das Dokument echt ist (AS 69).
Am 02.04.2013 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen und ihr wurden die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Stellungnahme vorgelegt, worauf die Beschwerdeführerin jedoch verzichtete. Zudem legte die Beschwerdeführerin zwei Schriftstücke in mongolischer Sprache sowie Kopien der bereits im ersten Verfahren vorgelegten Identitätsnachweise sowie eine englische Übersetzung einer Fachschule für Bautechnik als Beweismittel vor (AS 77, 145).
Mit Datum vom 08.04.2013 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 12 18.922-BAL (AS 193), zugestellt am 09.04.2013 (AS 269).
Der gegenständliche (zweite) Antrag der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr Antrag wurde gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II.) Sie wurde gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Der gegenständliche (zweite) Antrag der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr Antrag wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff. 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Sie wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.04.2013, GZ. C16 312.166-2/2013/3E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen (AS 343).Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.04.2013, GZ. C16 312.166-2/2013/3E, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen (AS 343).
Fortgesetztes behördliches Verfahren
Am 30.07.2013 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen (AS 393). Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin unter III.2.3 zu a) undAm 30.07.2013 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen (AS 393). Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin unter römisch drei.2.3 zu a) und
c) angeführte Beweismittel vor.
Am 31.07.2013 ersuchte das Bundesasylamt einen näher bezeichneten Facharzt für Neurologie/ Psychiatrie um die Erstellung eines Gutachtens (AS 15).
Mit Bescheid vom 02.08.2013 bestellte das Bundesasylamt einen näher bezeichneten Rechtsanwalt in der Mongolei zum Sachverständigen (AS 441) und beauftragte ihn zur Durchführung von Erhebungen (AS 417).
Am 24.09.2013 langte das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 18.09.2013 beim Bundesasylamt ein (AS 449).
Am 26.09.2013 langten die Rechercheergebnisse des mongolischen Sachverständigen einschließlich der unter III.2.3 zu b) angeführten Beweismittel beim Bundesasylamt ein (AS 475).Am 26.09.2013 langten die Rechercheergebnisse des mongolischen Sachverständigen einschließlich der unter römisch drei.2.3 zu b) angeführten Beweismittel beim Bundesasylamt ein (AS 475).
Mit Schreiben vom 02.10.2013 forderte das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin auf, binnen zwei Wochen zu den Rechercheergebnissen Stellung zu nehmen (AS 499).
Am 16.10.2013 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein, der unter III.2.3 zu a) und c) angeführte Beweismittel beigefügt waren (AS 513).Am 16.10.2013 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein, der unter römisch drei.2.3 zu a) und c) angeführte Beweismittel beigefügt waren (AS 513).
Angefochtener Bescheid und Rechtsberater
Mit Datum vom 24.10.2013 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 12 18.922-BAL (AS 549), zugestellt am 24.10.2013 (AS 639).
Der gegenständliche (zweite) Antrag der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr Antrag wurde gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II.) Sie wurde gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Der gegenständliche (zweite) Antrag der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr Antrag wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff. 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Sie wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Zur Begründung bezüglich der Gewährung von Asyl führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Mongolei keine asylrelevante Verfolgung drohe, weil sie eine Verfolgung durch die Polizei wegen eines ihr angelasteten Unglücksfalles auf einer Baustelle nicht habe glaubhaft machen können. Die Beschwerdeführerin habe in der Erstbefragung nur den schon im ersten Verfahren als unglaubwürdig angesehenen Fluchtgrund dergestalt erweitert, dass der chinesische Geldverleiher jetzt die zehnfache Summe gefordert habe und neben der Beschwerdeführerin auch deren sie begleitende Tochter mit Gewalt und sexueller Ausbeutung bedroht habe. Das Vorbringen bezüglich der Verfolgung wegen eines Baustellenunfalls habe durch die Recherchen vor Ort nicht bestätigt werden können.
Zur Begründung bezüglich des subsidiären Schutzes führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass kein stichhaltiger Grund für die Annahme bestehe, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Die Beschwerdeführerin habe eine gute Ausbildung und auch ihre Verwandten würden in der Mongolei ohne größere Probleme leben können.
Zur Begründung der Ausweisung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass eine Ausweisung aus Österreich, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert sei und auch nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK verletze, da der einzige Familienangehörige in Österreich ihre sie begleitende minderjährige Tochter sei, gegen die jedoch auch eine Ausweisung in die Mongolei ausgesprochen worden sei. Ein schützenswertes Privatleben habe die Beschwerdeführerin in der Kürze ihres aktuellen Aufenthalts in Österreich nicht aufbauen können.Zur Begründung der Ausweisung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass eine Ausweisung aus Österreich, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert sei und auch nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 8, EMRK verletze, da der einzige Familienangehörige in Österreich ihre sie begleitende minderjährige Tochter sei, gegen die jedoch auch eine Ausweisung in die Mongolei ausgesprochen worden sei. Ein schützenswertes Privatleben habe die Beschwerdeführerin in der Kürze ihres aktuellen Aufenthalts in Österreich nicht aufbauen können.
Zur politischen Lage in der Mongolei hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf folgende Länderinformation gestützt:
Amnesty International, "Amnesty International World Report 2013" (23.05.2013)
Amnesty International: Mongolia - Human Rights Agenda for the 2012-2015 State Khural (10.10.2012)
Anfragebeantwortungen des Vertrauensanwalts in der Mongolei (07.09.2009, 09.03.2007)
Asian Development Bank: Proposed Grant Assistance Mongolia, Early Childhood Education for Rural, Nomadic, and Migrant Children,
Project Number: 42222 (7.2009)
Asian Development Bank: Reforms in Technical and Vocational Education and Training in Mongolia (1.7.2013)
Asian Development Bank: Asian Development Bank & Mongolia Fact Sheet (4.2013)
Asian Development Bank: Annual Report 2012 (2013)
Asian Development Bank: Mongolia: Health and Social Protection (10.2008)
Asian Development Bank: Food and Nutrition Social Welfare Project Additional Financing (8.8.2013)
Bertelsmann-Stiftung: BTI (2012), Mongolia Country Report (ohne Datum)
Bundesamt für Migration (Schweiz), Mongolei, Häusliche Gewalt, und 14.01.2010
Bundesasylamt, Staatendokumentation: Mongolei, Verbreitung der Korruption (08.07.2010)
Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Innenpolitik" (März 2013)
Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Außenpolitik" (März 2013)
Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Wirtschaft" (März 2013)
Deutsche Mongolei Agentur: "Neues aus der Mongolei" vom 30.06.2013, 1.1.2013, 30.6.2013 und März 2013
Frankfurter Allgemeine Zeitung: Elbegedorsch im Amt bestätigt (27.06.2013)
Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2013)"
Hanns-Seidel-Stiftung: Quartalsbericht, Mongolei, IV/2012 8 (4.1.2013)
International Labour Organization, UNICEF, World Bank Group:
Understanding children's work and youth employment outcomes in Mongolia, Country Report June 2009 (6.2009)
Konrad-Adenauer-Stiftung, "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei vom 24. Mai 2009" vom 01.06.2009
Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. (2.7.2013): Länderbericht - Tsakhia Elbegdorj wiedergewählt
Kronen Zeitung: Männer fordern Gleichberechtigung (5.8.2013)
Minority Rights Group International (o. D.): World Directory of Minorities and Indigenous People, Mongolia Overview (Webseite, undatiert; Zugriff 5.8.2013)
Minority Rights Group International (7.2011): State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2011, Events of 2010;
MONES Mongolian Women's Fund: Our Work, On-going project (2012 )
MONES - Mongolian Women's Fund: Our Work (2011)
MONES - Mongolian Women's Fund: Our Work (2010)
MONES - Mongolian Women's Fund: Our Work (2009)
NZZ: Wahlkampf in der Mongolei Demokratische Überzeugungstäter (25.6.2013)
Österreichische Botschaft Peking, "Asylländerbericht - Mongolei" (September 2012)
The UB Post, Civil Rights Abuses During the July 2008 Riot (04.12.2009)
United Nations General Assembly Human Rights Council: Report of the Special Rapporteur on the right to education, Vernor Muñoz Villalobos, Addendum, Mission to Mongolia, 1-8 October 2009, A/HRC/14/25/Add.3 (17.5.2010)
US Department of State, "Human Rights Report 2012: Mongolia" (19.04.2013)
UNICEF: Mobile kindergarten for nomadic Mongolian children (17.7.2013)
United Nations Office at Geneva: Children's Committee Reviews Reports Of Mongolia 3.1.2010 Under Convention And Protocols On Child Involvement In Armed Conflict And Sexual Exploitation (13.1.2010)
UNICEF, UNESCO: Asia Pacific - Universal Primary Education (2013)
UNICEF: The Non-formal Education Project (ohne Datum)
USDOS U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011 - Mongolia (24.5.2012)
WHO Regional Office for the Western Pacific: Country Profile Mongolia 2011
WHO: Mongolia National Health Plan (ohne Datum)
Mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2013 wurde der Beschwerdeführerin eine näher bezeichnete Organisation als Rechtsberaterin für eine etwaige Beschwerde amtswegig zur Seite gestellt (AS 619).
Beschwerde
Mit am 30.10.2013 persönlich überbrachtem Schriftsatz legte die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein (AS 653).
Zur Begründung der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin unter Zitierung zahlreicher höchstgerichtlicher Judikatur im Wesentlichen an, der angefochtene Bescheid sei wegen mangelhaften Verfahrens und auch inhaltlich rechtswidrig.
Das Bundesasylamt habe keine anonyme Recherche durchgeführt und unrechtmäßig die Daten der Beschwerdeführerin an die mongolischen Behörden weitergegeben. Es sei klar, dass in der Mongolei niemand Auskunft gebe. Ohne Quellen anzugeben nahm die Beschwerdeführerin zu den Länderberichten im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass Polizei und Justiz korrupt und die Haftbedingungen schlecht seien. Das Gesundheitssystem sei "verfallen". Bei einer Rückkehr drohe ihr Inhaftierung, und ihre Integration stehe einer Ausweisung aus Österreich entgegen.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde langte am 05.11.2013 beim Asylgerichtshof ein und wurde wegen der Geltendmachung von sexuellen Übergriffen im Verfahren einer Gerichtsabteilung mit rein weiblicher Besetzung zugeteilt.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Am 08.11.2013 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein und die Beschwerdeführerin beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Beschluss vom 08.11.2013, GZ. C16 312.166-3/2013/3E, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, weil der Beschwerde der minderjährigen Tochter diese ohne rechtliche Grundlage aberkannt worden war und ansonsten die Gefahr einer Art. 8 EMRK widersprechende Trennung von Mutter und Tochter vor Abschluss des asylgerichtlichen Verfahrens gedroht hätte.Mit Beschluss vom 08.11.2013, GZ. C16 312.166-3/2013/3E, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, weil der Beschwerde der minderjährigen Tochter diese ohne rechtliche Grundlage aberkannt worden war und ansonsten die Gefahr einer Artikel 8, EMRK widersprechende Trennung von Mutter und Tochter vor Abschluss des asylgerichtlichen Verfahrens gedroht hätte.
Am 13.11.2013 langten unter III.2.3 zu b) angeführte Beweismittel beim Asylgerichtshof ein.Am 13.11.2013 langten unter römisch drei.2.3 zu b) angeführte Beweismittel beim Asylgerichtshof ein.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG nicht erforderlich.
Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).
Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (VfGH 14.03.2012, GZ. U 466/11-18).Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (VfGH 14.03.2012, GZ. U 466/11-18).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall abgesehen, da der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, und vor dem Bundesasylamt ausreichend rechtliches Gehör gewährt wurde.
Der Asylgerichtshof hat am heutigen Tage als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.
Sachverhalt
Rechtskräftige Sachverhaltsfeststellung im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.10.2011, GZ. XXXXRechtskräftige Sachverhaltsfeststellung im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.10.2011, GZ. römisch 40
Zu ihrer Person wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin XXXXheißt und am XXXX geboren wurde. Sie ist Staatsangehörige der Mongolei, stammt aus Ulaanbaatar und ist Buddhistin.Zu ihrer Person wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin XXXXheißt und am römisch 40 geboren wurde. Sie ist Staatsangehörige der Mongolei, stammt aus Ulaanbaatar und ist Buddhistin.
In ihrem Heimatland hat die Beschwerdeführerin von 1975 bis 1982 die Grundschule und von 1982 bis 1986 eine Berufsschule besucht. Danach arbeitete sie von 1986 bis 1990 als Bautechnikerin und war in der Folge bis zu ihrer Ausreise als selbstständige Händlerin am Markt tätig. Sie ist verwitwet und Mutter eines ca. 21-jährigen Sohnes und einer ca. 14-jährigen Tochter, die beide in der Mongolei bei der Mutter der Beschwerdeführerin leben. Zu den genannten Familienangehörigen hat die Beschwerdeführerin Kontakt. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt von der staatlichen Pension und ihr Sohn hat dieses Jahr die Hochschule für Rechtswissenschaften abgeschlossen.
Die Beschwerdeführerin musste sich im April 2011 einer Gebärmutterentfernung unterziehen. Am 22.12.2010 wurde bei ihr eine Depression mit Somatisierung, ein Spannungskopfschmerz und anamnestisch ein Kollaps/Synkope (Ohnmachtsanfall) diagnostiziert. Diesbezüglich wurden ihr Medikamente verschrieben und hausärztliche (bei Bedarf: fachärztliche) Kontrollen vorgeschlagen. Aktuell nimmt die Beschwerdeführerin lediglich Beruhigungsmittel ein, um in der Nacht schlafen zu können. Ein darüber hinausgehender Behandlungs- oder Rehabilitationsbedarf ist ebenso wenig erkennbar wie das Vorliegen einer schweren Erkrankung.
Zu ihren Fluchtgründen konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bei einem chinesischen Geschäftsmann namens Yan San Schulden hatte, die sie nicht zurückzahlen konnte, und deshalb von diesem Chinesen bedroht bzw. unter Druck gesetzt und misshandelt wurde. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass dieser Chinese den Tod ihres Ehegatten verschuldet hat. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit 100 Lederjacken nach Moskau fuhr, um diese dort zu verkaufen und den bereits erwirtschafteten Erlös aus dem Verkauf von 80 Lederjacken in Moskau verloren hat. Vor diesem Hintergrund konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei von einem Chinesen namens Yan San wegen bestehender Schulden bedroht, misshandelt oder gar getötet werde.
Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen konnte nicht festgestellt werden, und zwar weder auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
Ebenfalls nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei aktuell und konkret in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Zu ihrem Leben in Österreich wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vier Jahre lang eine partnerschaftliche Beziehung zu einem afghanischen Staatsangehörigen führte, der als anerkannter Konventionsflüchtling in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt ist, und wohnte zwei Jahre mit ihm zusammen. Eine Lebensgemeinschaft im engeren Sinn bzw. ein gemeinsamer Haushalt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner besteht nicht.
Die Beschwerdeführerin war in Österreich von 26.11.2007 bis 29.11.2008 legal geringfügig bei einer Gebäudereinigungsfirma beschäftigt. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern bezieht seit Dezember 2006 bis laufend - mit Unterbrechungen in der Gesamtdauer von fünf Monaten - Leistungen aus der Grundversorgung des österreichischen Staates, die derzeit allerdings - wegen mehrerer Verfehlungen der Beschwerdeführerin - nur eingeschränkt ausbezahlt werden. Kurzfristig hat die Beschwerdeführerin einer älteren Dame im Haushalt geholfen und dafür Geld erhalten; eine sozialversicherungsrechtliche Erfassung dieser Leistung liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat eine mongolische Freundin in Österreich und einige, auch österreichische, Bekannte. Generell lebt die Beschwerdeführerin eher zurückgezogen und hat nur wenige soziale Kontakte. Die Beschwerdeführerin hat zwei Deutschkurse besucht und ist in der Lage, sich verständlich in deutscher Sprache auszudrücken.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil vom 14.02.2008 wegen fahrlässiger Herbeiführung einer Feuersbrunst zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Verwaltungsstrafen liegen gegenüber der Beschwerdeführerin dagegen nicht vor.
Beweismittel im gegenständlichen Verfahren
Der Asylgerichtshof hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:
Parteivorbringen und sonstige Angaben der Beschwerdeführerin
Zur Person hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dieselben Angaben gemacht, die bereits im ersten Erkenntnis des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt wurden. Sie hat weiters erneut darauf hingewiesen, dass sie eine Ausbildung als Bautechnikerin habe und dies durch das vorgelegte Diplom bewiesen werde.
Sie hat weiters vorgebracht, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Mongolei zunächst zwei Monate in der Wohnung ihres Sohnes in Darkhan gelebt habe und dann nach Ulaanbaatar an eine näher bezeichnete Adresse übersiedelt sei, weil sie dort Arbeit in der Produktionsabteilung einer Baufirma gefunden habe. Die Adresse in Ulaanbaatar sei auch auf der vorgelegten polizeilichen Ladung ersichtlich.
In der Mongolei würden noch zahlreiche weitere Verwandte leben und arbeiten.
Zum Reiseweg hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe nach ihrer Rückkehr in die Mongolei im Frühjahr 2012 diese am 21.12.2012 wieder verlassen und sei gemeinsam mit ihrer Tochter über Moskau auf dem Landweg am 30.12.2012 nach Österreich gelangt. Nähere Angaben zur Reiseroute könne sie nicht machen.
Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin zum einen im Wesentlichen behauptet, der chinesische Geldleiher verlange wegen des Zeitablaufs nunmehr den zehnfachen Betrag, den sie nicht aufbringen könne, und drohe nicht nur ihr, sondern auch ihrer Tochter mit Gewalt und sexueller Ausbeutung.
Zum anderen hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie sei nach ihrer Rückkehr am 01.06.2012 in einer namentlich näher bezeichneten Baufirma in Ulaanbaatar als Fachkraft für die Qualitätskontrolle der Baustoffe eingestellt worden. Auf einer der Baustellen sei am 02.09.2012 eine Mauer eingestürzt und habe einen Bauarbeiter schwer verletzt. Man habe ihr von Seiten des Dienstgebers vorgeworfen, sie habe die Kontrollen schlecht durchgeführt und es sei daher minderwertiges Baumaterial verwendet worden, was den Unfall verursacht habe. Sie sei dafür am 31.08.2012 entlassen worden und habe ab 01.09.2012 nicht mehr arbeiten dürfen. Auf den Widerspruch in der zeitlichen Reihenfolge angesprochen, hat die Beschwerdeführerin gemeint, die Mauer sei am 01.09.2012 eingestürzt und sie sei am selben Tag entlassen worden.
Die Beschwerdeführerin hat weiters erklärt, sie habe die Kontrollen nicht gut gemacht. Es habe sich um chinesischen Beton gehandelt, der von der Baufirma bestellt worden sei, aber sie habe es unterlassen, eine Probe davon an das Labor weiter zu leiten. Auf Befragen hat die Beschwerdeführerin nicht angeben können, wie hoch die Mauer gewesen sei. Sie sei nämlich nur in der Qualitätskontrolle beschäftigt und daher selbst nie auf den Baustellen gewesen und könne daher nicht sagen, wo und wie viel Material die Firma jeweils verwendet habe. Sie könne auch den Namen des verletzten Bauarbeiters nicht angeben und wisse nur, dass er sich ein Bein gebrochen habe.
Die Beschwerdeführerin sei in dieser Sache auch von der Polizei geladen und als Beschuldigte einvernommen worden. Danach sei sie 72 Stunden in Haft genommen worden. Einer zweiten Ladung habe sie nicht mehr Folge geleistet, weil sie befürchtet habe, dass sie wegen des Unfalls angeklagt, verurteilt und schließlich unter unmenschlichen Bedingungen in Haft genommen zu werden.
Zu ihrem Leben in Österreich hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie spreche ein wenig Deutsch. Sie lebe mit ihrer Tochter zusammen und habe sonst keine Verwandten in Österreich, jedoch Freunde und Bekannte. Sie gehe keiner (etwa ehrenamtlichen) Beschäftigung nach und lebe von der Grundversorgung. Sie besuche einen Deutschkurs.
Länderinformationen
Die vom Bundesasylamt verwendeten Quellen und Länderfeststellungen (siehe oben II.3) dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.Die vom Bundesasylamt verwendeten Quellen und Länderfeststellungen (siehe oben römisch zwei.3) dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.
Soweit dies entscheidungsrelevant ist, sind dem Asylgerichtshof auch keine aktuelleren oder inhaltlich abweichenden Länderinformationen bekannt.
Weitere Beweismittel
Übersetzung eines Diploms der Beschwerdeführerin über die Absolvierung der Fachschule für Bauwesen in Darkhan.
Schreiben einer Psychotherapeutin vom 07.10.2013, wonach sich die Beschwerdeführerin seit 04.08.2013 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung befinde.
Neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 18.09.2013, in dem diagnostiziert wird, dass bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion vorliege. Eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit sei nicht gegeben. Im Falle einer Überstellung in die Mongolei sei eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, es bestehe jedoch nicht die Gefahr, dass dies in einem lebensbedrohlichen Ausmaß geschehen werde. Vor, während und nach der Überstellung seien keine spezifischen medizinischen Maßnahmen notwendig. Die Beschwerdeführerin sei derart orientiert, dass sie widerspruchsfreie und schlüssige Antworten tätigen könne.
Im Arztbrief vom 02.07.2013, dem verschiedene Befunde beigeschlossen sind, wird diagnostiziert, dass bei der Beschwerdeführerin eine antrumbetonte Pangastritis, große Hiatushernie, undifferenzierte Somatisierungsstörung, depressive Anpassungsstörung, chronisches Cervicalsyndrom und Dorsalgie vorliege. Die angeschlossenen Befunde (Röntgen, Sonographie, Blutanalyse) weisen keine Auffälligkeiten aus. Es wird eine orthopädische Vorstellung und Ergometrie sowie eine medikamentöse Therapie empfohlen.
handschriftliche Medikamentenliste.
Im Schreiben des Vertrauensanwalts vom 25.09.2013 betreffend die Recherchen vor Ort wird berichtet, dass laut persönlicher Auskunft der Mutter der Beschwerdeführerin diese ihr Heimatland aus Gründen der Arbeitssuche und wegen der Schulbildung ihrer Tochter verlassen habe. Die Mutter habe keine Kenntnis von Schulden der Beschwerdeführerin. Nachforschungen bei der Firma XXXX hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin dort unbekannt sei. Auch in den Archiven der Firma finde sich kein Eintrag. Weiters habe der in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fahndungsschreiben namentlich angeführte Polizeibeamte auf Nachfrage angegeben, er habe nie nach einer Person des Namens der Beschwerdeführerin gesucht.Im Schreiben des Vertrauensanwalts vom 25.09.2013 betreffend die Recherchen vor Ort wird berichtet, dass laut persönlicher Auskunft der Mutter der Beschwerdeführerin diese ihr Heimatland aus Gründen der Arbeitssuche und wegen der Schulbildung ihrer Tochter verlassen habe. Die Mutter habe keine Kenntnis von Schulden der Beschwerdeführerin. Nachforschungen bei der Firma römisch 40 hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin dort unbekannt sei. Auch in den Archiven der Firma finde sich kein Eintrag. Weiters habe der in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fahndungsschreiben namentlich angeführte Polizeibeamte auf Nachfrage angegeben, er habe nie nach einer Person des Namens der Beschwerdeführerin gesucht.
Unterfertigte, vom Vertrauensanwalt eingeholte Bestätigung der Firma XXXX vom 23.09.2013, dass XXXX nie dort angestellt gewesen sei.Unterfertigte, vom Vertrauensanwalt eingeholte Bestätigung der Firma römisch 40 vom 23.09.2013, dass römisch 40 nie dort angestellt gewesen sei.
Bestätigung (ohne Unterschrift) der Firma XXXX vom 08.04.2013, dass XXXX dort von 02.06.2012 bis 31.09.2012 angestellt gewesen sei.Bestätigung (ohne Unterschrift) der Firma römisch 40 vom 08.04.2013, dass römisch 40 dort von 02.06.2012 bis 31.09.2012 angestellt gewesen sei.
in mongolischer Sprache abgefasstes Schreiben einer Polizeistation vom 28.11.2012, wonach die Beschwerdeführerin zur Fahndung ausgeschrieben werde.
Einstellungszusage eines österreichischen Unternehmens vom 16.07.2013.
Bestätigung über den Besuch eines Kurses "Asyl IIa" (48 Kurseinheiten) vom 28.10.2013 und eines Sprach- und Integrationskurses vom 10.07.2013.
Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses für Anfängerinnen (72 Unterrichtseinheiten, Sommer/Herbst 2013) und Sprachzertifikat Deutsch, Niveaustufe A2, vom 09.12.2011.
Fünf Unterstützungsschreiben von Bekannten;
Zwei arbeitsrechtliche Kündigungsschreiben (14.08.2008, 28.11.2008).
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter III.2 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter römisch drei.2 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.
Zur Person der Beschwerdeführerin
Zur Identität der Beschwerdeführerin, zu ihren Lebensumständen vor dem erstmaligen Verlassen ihres Heimatortes, zu ihrer Bildung und Berufserfahrung sowie zu ihrer familiären Situation wird auf die Feststellungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.10.2011, GZ. XXXXverwiesen (siehe oben III.1).Zur Identität der Beschwerdeführerin, zu ihren Lebensumständen vor dem erstmaligen Verlassen ihres Heimatortes, zu ihrer Bildung und Berufserfahrung sowie zu ihrer familiären Situation wird auf die Feststellungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.10.2011, GZ. XXXXverwiesen (siehe oben römisch drei.1).
Die Beschwerdeführerin ist in einem allgemein guten Gesundheitszustand und arbeitsfähig.
Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer freiwilligen Rückkehr in die Mongolei bereits sechs Jahre lang (2006 - 2012) in Österreich. Sie lebt nun seit knapp einem Jahr wieder in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer minderjährigen Tochter. Über die Beschwerde dieser Tochter hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag
(C16 434.557-3/2013/4E) negativ entschieden.
Sie spricht wenig Deutsch. Sie geht keiner (ehrenamtlichen) Beschäftigung nach und engagiert sich nicht sozial.
Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, sind Hinweise hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin aktuell psychische Probleme hat.
Obwohl eine dauerhafte Behandlung nach Ansicht des medizinischen Sachverständigen nicht indiziert ist, nimmt sie aktuell Psychotherapie in Anspruch und Medikamente ein. Aus diesem Umstand kann im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Ergebnisse des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens jedoch nicht geschlossen werden, dass es sich bei der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin um eine schwere oder gar lebensbedrohliche Erkrankung handelt. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bestätigung der Psychotherapeutin enthält ebenfalls keine entsprechenden Hinweise, sondern lässt vielmehr den Schluss zu, dass die therapeutische Arbeit vielversprechend ist. Hinweise, dass etwa ein stationärer Aufenthalt nötig sei, sind ebenfalls nicht hervorgekommen.
Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin kein schweres oder gar lebensbedrohendes Ausmaß aufweist.
Auch was die körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin betrifft, liegen keine Hinweise vor, dass es sich diesbezüglich um schwere Erkrankungen handelt und dass aktuell dringender Behandlungsbedarf besteht:
Aus dem Arztbrief vom 02.07.2013 ergibt sich nämlich lediglich, dass die Beschwerdeführerin nur kurze Zeit im Krankenhaus stationär aufgenommen worden war, und sie schon nach zweitägigem Aufenthalt zum Zwecke der Durchführung verschiedener Untersuchungen in gebessertem Zustand entlassen werden konnte.
Sonst sind im gesamten Verfahren keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin hervorgekommen und sie hat selbst solche auch nicht vorgebracht. Darüber hinaus ist - wie unten (III.3.4) festgestellt - die medizinische Grundversorgung in der Mongolei (wenn auch nicht immer kostenlos) weitgehend sichergestellt.Sonst sind im gesamten Verfahren keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin hervorgekommen und sie hat selbst solche auch nicht vorgebracht. Darüber hinaus ist - wie unten (römisch drei.3.4) festgestellt - die medizinische Grundversorgung in der Mongolei (wenn auch nicht immer kostenlos) weitgehend sichergestellt.
Was ihr Leben in Österreich betrifft, so stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin [III.2.1 zur Person] und die unter III.2.3 zu c) angeführten Beweismittel.Was ihr Leben in Österreich betrifft, so stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin [III.2.1 zur Person] und die unter römisch drei.2.3 zu c) angeführten Beweismittel.
Demzufolge hat die Beschwerdeführerin zwar mittlerweile an Deutsch-Kursen für Asylwerber teilgenommen und verfügt über eine Einstellungszusage für eine Beschäftigung als Reinigungskraft für den Fall des Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung.
Aus der Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses ergibt sich jedoch, dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin sich noch immer auf das Anfängerniveau beschränken.
Aus dem im Wesentlichen gleichlautenden Inhalt der Empfehlungsschreiben ergibt sich, dass es sich schließlich, dass es sich bei deren Verfassern nur um entfernte Bekannte der Beschwerdeführerin handelt.
Zum Reiseweg
Die Beschwerdeführerin gelangte nach ihrer Rückkehr im April 2012 spätestens am 30.12.2012 auf unbekanntem Wege neuerlich illegal nach Österreich.
Die Feststellungen zum Fluchtweg und zum Fluchtzeitpunkt ergeben sich aus dem insoweit im Wesentlichen gleichbleibenden Vorbringen der Beschwerdeführerin [III.2.1 zum Reiseweg)].
Zum behaupteten Fluchtgrund
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland von ihrem Gläubiger wegen hoher Geldschulden oder von der Polizei wegen des Einsturzes einer Mauer, bei der ein Arbeiter verletzt wurde und für den sie verantwortlich gemacht wurde, bedroht oder verfolgt wurde bzw., dass ihr eine solche Verfolgung angedroht wurde.
Was die Verfolgung wegen der angeblichen Geldschulden betrifft, wurde dieses Vorbringen bereits im ersten Verfahren der Beschwerdeführerin für unglaubwürdig befunden. Der Asylgerichtshof verweist diesbezüglich auf die Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.10.2011, GZ. XXXX (siehe oben III.1).Was die Verfolgung wegen der angeblichen Geldschulden betrifft, wurde dieses Vorbringen bereits im ersten Verfahren der Beschwerdeführerin für unglaubwürdig befunden. Der Asylgerichtshof verweist diesbezüglich auf die Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.10.2011, GZ. römisch 40 (siehe oben römisch drei.1).
Was die angebliche Verfolgung durch die Polizei wegen des Einsturzes einer Mauer auf einer Baustelle betrifft, gründet der Asylgerichtshof seine Feststellung auf die von der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht getätigten Aussagen [III.2.1 zum Fluchtgrund)], die zum einen von Widersprüchlichkeiten gekennzeichnet sind und zum anderen auch inhaltlich insgesamt wenig überzeugend erscheinen, sowie die unter III.2.3 zu b) angeführten Beweismittel.Was die angebliche Verfolgung durch die Polizei wegen des Einsturzes einer Mauer auf einer Baustelle betrifft, gründet der Asylgerichtshof seine Feststellung auf die von der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht getätigten Aussagen [III.2.1 zum Fluchtgrund)], die zum einen von Widersprüchlichkeiten gekennzeichnet sind und zum anderen auch inhaltlich insgesamt wenig überzeugend erscheinen, sowie die unter römisch drei.2.3 zu b) angeführten Beweismittel.
Hiezu ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung ausschließlich eine Verfolgung aus den bereits im ersten Verfahren angeführten Gründen (Verfolgung durch einen Gläubiger) geltend gemacht hat. Eine Verfolgung durch die Polizei wegen des Einsturzes einer Mauer hat sie jedoch mit keinem Wort erwähnt. Erst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie von der Polizei wegen eines Unfalls auf einer Baustelle gesucht werde. Auch wenn Gegenstand der Erstbefragung nicht primär die Erläuterung der Fluchtgründe ist, erscheint es doch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in dieser zwar ihren alten Fluchtgrund anführt, gerade aber jenen, der eine neue persönliche Verfolgung betrifft, nicht einmal ansatzweise anspricht. Es wäre vielmehr zu erwarten, dass sie eine nunmehrige, nach ihrer Rückkehr in die Mongolei entstandene Gefährdungslage bereits zu Beginn des Verfahrens zumindest andeutet und nicht den Ausgang des Verfahrens durch die Angabe ihres früheren Fluchtgrundes, der bereits in ihrem ersten Verfahren für unglaubwürdig erachtet worden war, gefährdet.
Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin zunächst angegeben, die Mauer, deren Einsturz ihr angelastet und weswegen sie entlassen worden sei, sei am 02.09.2012 eingestürzt. Im Widerspruch dazu hat sie jedoch ausgesagt, sie sei am 31.08.2012 (somit vor dem ihr angelasteten Unfall) entlassen worden und habe ab 01.09.2012 nicht mehr arbeiten dürfen. Auf diesen Widerspruch in der zeitlichen Reihenfolge angesprochen, hat die Beschwerdeführerin ihre Angaben lediglich dahingehend geändert, dass die Mauer am 01.09.2012 eingestürzt und sie am selben Tag entlassen worden sei. Eine Erklärung für den Widerspruch hat sie auch in der Beschwerde nicht einmal versucht.
Des Weiteren haben die Recherchen des Vertrauensanwalts ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei der von ihr angegebenen Firma nie gearbeitet hat. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde behauptet, dass es "klar sei", dass seitens der Firma keine positiven Auskünfte bezüglich ihrer Person gegeben würden, weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass die Beschwerdeführerin selbst eine "Arbeitsbestätigung" dieser Firma als Beweismittel vorgelegt hat. Es ist kein vernünftiger Grund erkennbar, weshalb die Firma nun keine Bestätigungen mehr ausstellen sollte. Es handelt sich somit diesbezüglich um reine Spekulationen. Außerdem ergibt sich aus dem Bericht des Vertrauensanwalts, dass mehrere Angestellte mit dem Foto der Beschwerdeführerin konfrontiert wurden und im Firmenarchiv Nachschau gehalten wurde. Es kann somit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin je in diesem Betrieb beschäftigt war.
Selbiges gilt für die angebliche Fahndung nach der Beschwerdeführerin. Bei dem diesbezüglich von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben kann es sich nur um eine Fälschung handeln, da die Nachforschungen bei dem darauf namentlich angeführten Polizeibeamten ergeben haben, dass dieser keine Suche nach der Beschwerdeführerin durchgeführt hat. Dass die mongolische Polizei generell keine Auskünfte gebe, hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift lediglich in den Raum gestellt und sich auf den auch in der Mongolei bestehenden Datenschutz berufen. In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass der Vertrauensanwalt über einen Bescheid betreffend die Bestellung als Sachverständiger und den Auftrag zur Durchführung von Recherchen vor Ort verfügte, welchen die Beschwerdeführerin auch zugestimmt hatte. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Anwalt gegenüber der Polizei auf diese Dokumente berufen hat. Zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel siehe unten IV.3.Selbiges gilt für die angebliche Fahndung nach der Beschwerdeführerin. Bei dem diesbezüglich von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben kann es sich nur um eine Fälschung handeln, da die Nachforschungen bei dem darauf namentlich angeführten Polizeibeamten ergeben haben, dass dieser keine Suche nach der Beschwerdeführerin durchgeführt hat. Dass die mongolische Polizei generell keine Auskünfte gebe, hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift lediglich in den Raum gestellt und sich auf den auch in der Mongolei bestehenden Datenschutz berufen. In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass der Vertrauensanwalt über einen Bescheid betreffend die Bestellung als Sachverständiger und den Auftrag zur Durchführung von Recherchen vor Ort verfügte, welchen die Beschwerdeführerin auch zugestimmt hatte. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Anwalt gegenüber der Polizei auf diese Dokumente berufen hat. Zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel siehe unten römisch vier.3.
Bei dem vom Bundesasylamt bestellten Sachverständigen handelt es sich um einen in Ulaanbaatar ansässigen, mongolischen Rechtsanwalt. Der Asylgerichtshof hat daher keine Zweifel an dessen Kompetenz.
Zur relevanten Situation in der Mongolei
Unter dem Eindruck der politischen Umwälzungen im kommunistischen Osteuropa kam es 1990 zur Demokratisierung der bislang ausschließlich von der kommunistischen "Mongolischen Revolutionären Volkspartei" (MRVP) regierten Volksrepublik. 1991 sagte sich die MRVP schließlich von ihrer marxistisch-leninistischen Parteiideologie sowjetkommunistischer Prägung los. Durch eine Verfassungsänderung vom 12.02.1992 wurde die "Mongolische Volksrepublik" offiziell in "Mongolei" umbenannt.
Nach den folgenden freien Wahlen wurde die MRVP praktisch jedes Mal in die Regierung gewählt, war jedoch in jüngerer Zeit stets gezwungen, Koalitionen zu bilden. Nach den Parlamentswahlen 2008 brachen in der Nacht vom 1. Juli auf den 02.07.2008 gewaltsame Unruhen aus, nachdem die größte Oppositionspartei, die "Demokratische Partei" (DP) der regierenden MRVP vorgeworfen hatte, die Auszählung der Stimmen manipuliert zu haben. Nach offiziellen Angaben gab es bei den Unruhen fünf Todesopfer. Nach verschiedenen mongolischen Quellen sollen deutlich mehr Menschen während der Ausschreitungen umgekommen sein. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auch von schweren Übergriffen der Polizei gesprochen, welche auch von Ausländern beobachtet wurden.
Die daraus entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP und die DP auf eine neue Große Koalition unter der Führung der MRVP einigten. Bei der Präsidentenwahl am 24.05.2009 ging der Kandidat der DP mit knapper Mehrheit als Sieger hervor. Durch ein Amnestiegesetz wurden im Zuge der Demonstrationen verhaftete oder beschuldigte Teilnehmer - soweit sie nicht schwere Gewalttaten begangen hatten - freigelassen bzw. das Verfahren eingestellt.
Seit den Parlamentswahlen im Juni 2012 bekleidet die Demokratische Partei (DP) von Präsident Elbegdorj (2013 im Amt bestätigt) die wichtigsten Ämter im Land. Die Regierung wird von einer Koalition aus DP, Allianz der Gerechtigkeit und der Partei Zivilcourage/Grüne gestellt und sieht sich als Reformregierung. Schwerpunkt der Regierungsarbeit ist der Kampf gegen die Korruption und die Förderung von Investitionen. Durch mehr direkte Demokratie und Bürgerbeteiligung soll eine bessere Wohlstandsverteilung erreicht werden.
Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung (seit 1992 in Kraft). Die Verfassung der Mongolei kennt neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und dem Prinzip der Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichtsbarkeit) einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, die Gesundheit zu schützen). Es besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (bei Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.
94% der Bevölkerung sind mongolisch, ungefähr 4% gehören der überwiegend muslimischen Volksgruppe der Kasachen an. Es gibt noch weitere, kleinere turk- und tungusischsprachige Minderheiten (Uiguren, Usbeken, Tuwa bzw. Ewenken) und chinesische und russische Bevölkerungsgruppen. Ethnische Unterschiede sind keine Quelle von Spannungen. Für kasachische Kinder gibt es in einigen Bezirken auch die Möglichkeit des bilingualen Unterrichts.
Die mongolische Verfassung sieht eine unabhängige, dreigliedrige Justiz vor, jedoch sind Fälle von Korruption, auch unter den Richtern, nicht vollständig auszuschließen, werden aber von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt.
Vorwürfen gegen mongolische Polizeibeamte wird schleppend nachgegangen, jedoch ist systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen nicht bekannt. Neben einer eigenen Dienstaufsichtsbehörde ist auch die SIU für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig.
Folter ist verboten und wird mit Haft und Berufsverbot geahndet. Beschwerden wird nicht nur von der SIU sondern auch von der Nationalen Menschenrechtskommission nachgegangen.
Die Haftbedingungen in den Gefängnissen entsprechen nicht europäischen Standards, haben sich jedoch zuletzt verbessert, wobei große regionale Unterschiede bestehen. Neben modernen Anlagen gibt es weiterhin Haftanstalten, wo prekäre Zustände herrschen. Die Zahl der Sozialarbeiter wurde erhöht und diese sowie Gefängnispsychologen sind besser ausgebildet. Die Einstellung der Behörden zu Untersuchungshäftlingen hat sich verbessert und bei deren Behandlung wird einer möglichen Unschuld Rechnung getragen.
Die Todesstrafe besteht weiter, soll jedoch abgeschafft werden. 2012 fanden keine Hinrichtungen statt.
Häusliche Gewalt gegen Frauen ist ein ernsthaftes Problem, besonders in ländlichen Familien mit niedrigem Einkommen. Das Gesetz gegen häusliche Gewalt in der Mongolei, das im Mai 2004 in Kraft trat, war das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen zwei bekannten mongolischen nichtstaatlichen Frauenorganisationen und der Arbeitsgruppe gegen häusliche Gewalt des mongolischen Parlaments. Die mongolischen Justizbehörden ahnden Gewaltverbrechen in der Familie vornehmlich nach dem Strafgesetz.
Aktivitäten von Frauenorganisationen wie das ¿National Center Against Violence' werden teilweise vom Staat mitfinanziert und von verschiedenen kleineren Organisationen umgesetzt. Es finden unter anderem Trainingsmaßnahmen für Polizisten statt und das NCAV betreibt sechs Frauenhäuser in Ulaanbaatar und anderen Provinzen. Insgesamt existieren 38 vorübergehende Frauenschutzhäuser und Waisenhäuser. Auf ministerieller Ebene gibt es neben dem Nationales Gender Zentrum drei weitere mit Frauenfragen beschäftige Einrichtungen.
Die wirtschaftliche Lage der Mongolei ist aufgrund des großen Rohstoffreichtums vielversprechend und die Wirtschaft wächst stark, es gibt allerdings große soziale Ungleichheiten und wenig Verteilungsgerechtigkeit. Vor allem wegen der hohen Inflation leben ungefähr 30% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Obwohl die Arbeitslosigkeit sinkt, finden viele Menschen aufgrund mangelnder Ausbildung schwer Arbeit. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz weit verbreiteter Armut (bei teilweise enormen Einkommensunterschieden) im Allgemeinen gewährleistet.
Die Mongolei verfügt über insgesamt ca. 366 öffentliche Krankenhäuser und Kliniken, 218 Familiengruppenpraxen und 1113 Privatkrankenhäuser. Ungefähr 80% der Bevölkerung sind krankenversichert, es gibt jedoch teilweise sehr hohe Selbstbehalte. Kinder, Frauen mit Kindern und Pensionisten sind von diesen grundsätzlich ausgenommen, in Krankenhäusern sind jedoch oft "informelle" Zahlungen notwendig, um Leistungen rascher zu erhalten. Ein Master - Plan 2006-2015 enthält 17 Richtlinien unteranderem auch zur Verbesserung der allgemeinen Gesundheitsversorgung. Problematisch ist der Mangel an professionellem medizinischem Personal in ländlichen Gebieten.
Der Zugang zu Bildung ist nicht zuletzt dank der Unterstützung durch die Asian Development Bank sehr gut gewährleistet. Die Grundschulausbildung ist kostenlos und es gibt Regierungsprogramme zur Unterstützung sozial schwacher Kinder. In ländlichen Gebieten versucht man, durch mobile Kindergärten eine Vorschulerziehung für Nomadenkinder einzurichten. Für Schüler von technischen und berufsbildenden Schulen stehen Stipendien zur Verfügung. Teilweise herrscht bei diesen Ausbildungen Verbesserungsbedarf, was die Anpassung an die Anforderungen des Arbeitsmarktes anbelangt.
Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung (mit einem Reisepass) das Land verlassen. Allerdings können Menschen, die ohne Reisedokumente in der Nähe der Grenze aufgegriffen werden, bei Verdacht auf illegale Einreise in Untersuchungshaft genommen werden. Ansonsten gibt es im Fall einer Rückkehr aber weder Probleme wegen oppositioneller Betätigung (nicht strafbar) noch wegen der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen Länderberichten zu Situation in der Mongolei (III.2.2). Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen Länderberichten zu Situation in der Mongolei (römisch drei.2.2). Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Anwendbares Recht
Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.
Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt
Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.
Der Beschwerdeführerin wurde durch die Erstbefragung und ihre Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Auch die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in der Mongolei wurden ihr zur Stellungnahme vorgehalten.
Insoweit die Beschwerdeführerin beanstandet, das Bundesasylamt habe ihre Daten den Behörden des Heimatlandes offengelegt, liegt zwar ein Verstoß gegen § 57 Abs. 10 AsylG vor, für den das Gesetz ein Beweisverwertungsverbot jedoch nicht anordnet. Eine Berücksichtigung dieser Beweisergebnisse ist somit nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel zulässig (siehe VwGH vom 11.06.1951, Slg. NF Nr. 2.142/A, VwGH vom 8.10.1984, Slg. NF Nr. 11.540/A, VwGH vom 09.07.1992, Zl. 92/06/0007, VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0458).Insoweit die Beschwerdeführerin beanstandet, das Bundesasylamt habe ihre Daten den Behörden des Heimatlandes offengelegt, liegt zwar ein Verstoß gegen Paragraph 57, Absatz 10, AsylG vor, für den das Gesetz ein Beweisverwertungsverbot jedoch nicht anordnet. Eine Berücksichtigung dieser Beweisergebnisse ist somit nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel zulässig (siehe VwGH vom 11.06.1951, Slg. NF Nr. 2.142/A, VwGH vom 8.10.1984, Slg. NF Nr. 11.540/A, VwGH vom 09.07.1992, Zl. 92/06/0007, VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0458).
Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da die Beschwerdeführerin ausreichend zu ihren Fluchtgründen befragt wurde und nicht ersichtlich ist, dass weitere Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen wären.Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG vor, da die Beschwerdeführerin ausreichend zu ihren Fluchtgründen befragt wurde und nicht ersichtlich ist, dass weitere Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen wären.
Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihr dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihr dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG auf den vorliegenden SachverhaltAnwendung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den vorliegenden Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG zusteht, da sie kein Flüchtling gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in ihrer Person keine wohlbegründete Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG zusteht, da sie kein Flüchtling gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in ihrer Person keine wohlbegründete Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.
Die Beschwerdeführerin war nämlich - wie im Sachverhalt oben unter III.3.3 festgestellt - bereits zum für ihre Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keiner Verfolgung oder Bedrohung durch einen Gläubiger wegen hoher Geldschulden oder durch die Polizei wegen eines ihr angelasteten Unfalles auf einer Baustelle ausgesetzt.Die Beschwerdeführerin war nämlich - wie im Sachverhalt oben unter römisch drei.3.3 festgestellt - bereits zum für ihre Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keiner Verfolgung oder Bedrohung durch einen Gläubiger wegen hoher Geldschulden oder durch die Polizei wegen eines ihr angelasteten Unfalles auf einer Baustelle ausgesetzt.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei nunmehr eine Verfolgung der von ihr behaupteten Art drohen könnte. Diesbezüglich sind im gesamten Verfahren keine Hinweise hervorgekommen.
Der Asylgerichtshof weist außerdem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass sie im Ausland erfolglos um Asyl angesucht hat (siehe oben III.3.4). Dies betrifft auch den Umstand der Offenlegung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin bei den Behörden des Herkunftslandes, wodurch nach dem eben Gesagten kein Nachfluchtgrund entstanden sein kann.Der Asylgerichtshof weist außerdem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass sie im Ausland erfolglos um Asyl angesucht hat (siehe oben römisch drei.3.4). Dies betrifft auch den Umstand der Offenlegung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin bei den Behörden des Herkunftslandes, wodurch nach dem eben Gesagten kein Nachfluchtgrund entstanden sein kann.
Eine etwaige Furcht der Beschwerdeführerin, es könne ihr bei ihrer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Asylgerichtshof daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.
Subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)Subsidiärer Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides)
Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des § 8 Abs. 1 AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).
Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Was insbesondere die mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).
Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).
Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG auf den festgestellten SachverhaltAnwendung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf den festgestellten Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zusteht.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zusteht.
Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnten.Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat weder Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnten.
Dazu ist zum einen festzustellen, dass, auch wenn die Menschenrechtslage in der Mongolei, (insbesondere was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden betrifft) weiterhin von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet ist, sich daraus keine die Beschwerdeführerin konkret betreffende Gefahr herleiten lässt.
Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter III.3.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter römisch drei.3.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.
Es ist zum anderen auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten könnte, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme.
Wie sich aus dem oben unter III.3.4 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nämlich in der Mongolei die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet.Wie sich aus dem oben unter römisch drei.3.4 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nämlich in der Mongolei die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet.
Wie sich weiters aus dem unter III.3.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, verfügt die Beschwerdeführerin über eine gute berufliche Ausbildung. Sie hat außerdem vor ihrer Ausreise aus der Mongolei als Technikerin und selbständige Händlerin am Markt gearbeitet und war mit dem Einkommen in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Sie ist weiters als gesund anzusehen und könnte daher nach ihrer Rückkehr in die Mongolei grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihr und ihrer Tochter den Lebensunterhalt sichert. Darüber hinaus könnte sie zumindest vorübergehend die Unterstützung ihrer Mutter oder ihrer Freundin, die in der Vergangenheit auch die Tochter der Beschwerdeführerin betreut hat, und ihres erwachsenen Sohnes in Anspruch nehmen.Wie sich weiters aus dem unter römisch drei.3.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, verfügt die Beschwerdeführerin über eine gute berufliche Ausbildung. Sie hat außerdem vor ihrer Ausreise aus der Mongolei als Technikerin und selbständige Händlerin am Markt gearbeitet und war mit dem Einkommen in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Sie ist weiters als gesund anzusehen und könnte daher nach ihrer Rückkehr in die Mongolei grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihr und ihrer Tochter den Lebensunterhalt sichert. Darüber hinaus könnte sie zumindest vorübergehend die Unterstützung ihrer Mutter oder ihrer Freundin, die in der Vergangenheit auch die Tochter der Beschwerdeführerin betreut hat, und ihres erwachsenen Sohnes in Anspruch nehmen.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Mutter eines minderjährigen Kindes handelt. Diese Tatsache allein bildet jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keinen Anlass davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein würde, ihren Lebensunterhalt zu verdienen und die Familie zu ernähren.
In diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174), in dem die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz der Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse als nicht erreicht angesehen wurde.In diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174), in dem die Schwelle einer Verletzung von Artikel 3, EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz der Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse als nicht erreicht angesehen wurde.
Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)
Inhalt und Auslegung von § 10 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 10, AsylG
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, leg. cit. unzulässig, wenn
dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf diese Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafrechtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).
Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).
Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden vergleiche etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).
Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.
Art. 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).Artikel 8, EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war vergleiche u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).
Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17.03.2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Gemäß Abs. 3 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Absatz 3, ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Zur Auslegung von Art. 3 EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt IV.5.1 verwiesen werden.Zur Auslegung von Artikel 3, EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt römisch vier.5.1 verwiesen werden.
Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Abs. 6 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Absatz 6, bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Abs. 7 gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Absatz 7, gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Abs. 8 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55 a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Absatz 8, ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55, a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.
Anwendung des § 10 AsylG auf den vorliegenden FallAnwendung des Paragraph 10, AsylG auf den vorliegenden Fall
Die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich in die Mongolei ist gemäß § 10 AsylG zulässig.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich in die Mongolei ist gemäß Paragraph 10, AsylG zulässig.
Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl (§ 3 AsylG) als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz (§ 8 AsylG) zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung der Beschwerdeführerin gegeben (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 AsylG).Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl (Paragraph 3, AsylG) als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz (Paragraph 8, AsylG) zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung der Beschwerdeführerin gegeben (Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 AsylG).
Es bestehen auch keine Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 AsylG wegen Verstoßes gegen die EMRK unzulässig wäre.Es bestehen auch keine Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 AsylG wegen Verstoßes gegen die EMRK unzulässig wäre.
Was, erstens, eine mögliche Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin (Art. 8 EMRK) darstellt.Was, erstens, eine mögliche Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin (Artikel 8, EMRK) darstellt.
Bezüglich eines Eingriffs in das Familienleben ist zu beachten, dass die mitgereiste Tochter der Beschwerdeführerin die einzige Person ist, zu der eine familiäre Beziehung besteht, sie aber aufgrund ihres negativen Verfahrens ebenfalls in die Mongolei ausgewiesen wird [siehe Erkenntnis des Asylgerichtshofes C16 434.557-2/2013/4E vom heutigen Tage], sodass es zu keiner Trennung der Familie kommt.
Da die Beschwerdeführerin in Österreich über keine sonstigen familiären Bindungen verfügt, kann ihre Ausweisung in die Mongolei nicht in den Schutzbereich des von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten Familienlebens eingreifen.Da die Beschwerdeführerin in Österreich über keine sonstigen familiären Bindungen verfügt, kann ihre Ausweisung in die Mongolei nicht in den Schutzbereich des von Artikel 8, Absatz eins, EMRK erfassten Familienlebens eingreifen.
Bezüglich des Eingriffs in das Privatleben der Beschwerdeführerin gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK ist zum einen festzustellen, dass sie - wie im Sachverhalt zu III.3.1 festgestellt - nicht als gesundheitlich schwer beeinträchtigt anzusehen ist, sodass kein Eingriff in Art. 8 EMRK wegen einer etwaigen dringend notwendigen medizinische Behandlung in Österreich vorliegen kann.Bezüglich des Eingriffs in das Privatleben der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist zum einen festzustellen, dass sie - wie im Sachverhalt zu römisch drei.3.1 festgestellt - nicht als gesundheitlich schwer beeinträchtigt anzusehen ist, sodass kein Eingriff in Artikel 8, EMRK wegen einer etwaigen dringend notwendigen medizinische Behandlung in Österreich vorliegen kann.
Es ist zum anderen zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin - wie im Sachverhalt zu III.3.1 festgestellt - zwar insgesamt sieben Jahre in Österreich verbracht hat.Es ist zum anderen zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin - wie im Sachverhalt zu römisch drei.3.1 festgestellt - zwar insgesamt sieben Jahre in Österreich verbracht hat.
Sie ist jedoch nach ihrem ersten erfolglosen Verfahren freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt und seit ihrer Wiedereinreise erst seit knapp einem Jahr wieder in Österreich aufhältig. Es ist daher unwahrscheinlich, dass eine Ausweisung in die Mongolei einen Eingriff in das Recht auf Achtung eines in Österreich mittlerweile aufgebauten Privatlebens darstellt.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bereits mit dem letzten Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt (04.10.2011) in Österreich noch kein schützenswertes Privatleben aufgebaut hatte und eine Ausweisung nach Abwägung der beteiligten Interessen rechtmäßig war. Es ist also als Maßstab für den Aufbau eines zum Entscheidungszeitpunkt des vorliegenden Erkenntnisses gegebenen Privatlebens in Österreich in erster Linie zu überprüfen, ob Hinweise vorliegen, dass sich die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Österreich in den letzten elfeinhalb Monaten derart verstärkt haben, dass eine Abwägung gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK nunmehr zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfallen müsste.In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bereits mit dem letzten Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt (04.10.2011) in Österreich noch kein schützenswertes Privatleben aufgebaut hatte und eine Ausweisung nach Abwägung der beteiligten Interessen rechtmäßig war. Es ist also als Maßstab für den Aufbau eines zum Entscheidungszeitpunkt des vorliegenden Erkenntnisses gegebenen Privatlebens in Österreich in erster Linie zu überprüfen, ob Hinweise vorliegen, dass sich die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Österreich in den letzten elfeinhalb Monaten derart verstärkt haben, dass eine Abwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nunmehr zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfallen müsste.
Dies ist indessen nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin ist nämlich auch bei ihrer Rückkehr nach Österreich illegal eingereist und hat sich seither in Österreich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz in Österreich aufhalten können. Sie war sich also bereits von Beginn ihres neuerlichen Aufenthaltes in Österreich an bewusst, dass ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer sein könnte. Dies ist bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.
Anderseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Dauer des derzeitigen Aufenthaltes in Österreich allein durch die Dauer des Asylverfahrens bedingt, welches die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit zu verantworten hat. Die ist bei der Abwägung zugunsten der Beschwerdeführerin zu beachten.
Allerdings beschränkt sich das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich (wie oben unter III.3.1 festgestellt) im Wesentlichen auf lockere soziale Beziehungen, sie hat in den Jahren ihres Gesamtaufenthaltes kaum Deutsch gelernt und ist auch niemals einer (zB. ehrenamtlichen) Tätigkeit nachgegangen. Von einer unverbindlichen Einstellungszusage alleine kann nicht geschlossen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin mittlerweile erfolgreich in den Arbeitsmarkt integriert hätte.Allerdings beschränkt sich das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich (wie oben unter römisch drei.3.1 festgestellt) im Wesentlichen auf lockere soziale Beziehungen, sie hat in den Jahren ihres Gesamtaufenthaltes kaum Deutsch gelernt und ist auch niemals einer (zB. ehrenamtlichen) Tätigkeit nachgegangen. Von einer unverbindlichen Einstellungszusage alleine kann nicht geschlossen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin mittlerweile erfolgreich in den Arbeitsmarkt integriert hätte.
Es ist daher bei der Interessenabwägung davon auszugehen ist, dass das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich insgesamt nicht als von besonderer Intensität gekennzeichnet ist.
Weiters ist zu beachten, dass die 47 Jahre alte Beschwerdeführerin den weit überwiegenden Teil ihres Lebens in der Mongolei verbrachte und daher als im Wesentlichen in dieser Kultur sozialisiert anzusehen ist. Zudem leben dort zumindest noch ihre Mutter und ihr erwachsener Sohn, sodass auch aus diesem Grunde noch eine weitaus stärkere menschliche und soziale Bindung an den Herkunftsstaat als an Österreich angenommen werden muss.
Schließlich kommt den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zu, sodass auch dies ein Grund ist, der bei der Abwägung der Interessen zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist.
Insgesamt kommt der Asylgerichtshof daher nach Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Eingriff, den eine Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich darstellen könnte, jedenfalls nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.
Was, zweitens, einen etwaigen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Durchführung der Ausweisung eine unmenschliche Behandlung iSd. Art. 3 EMRK darstellen sollte. Hierbei ist insbesondere auf die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unter III.3.1 zu verweisen.Was, zweitens, einen etwaigen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Durchführung der Ausweisung eine unmenschliche Behandlung iSd. Artikel 3, EMRK darstellen sollte. Hierbei ist insbesondere auf die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unter römisch drei.3.1 zu verweisen.
Schlussfolgerung
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet und daher in allen Punkten abzuweisen.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, individuelle Verhältnisse, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, psychische StörungZuletzt aktualisiert am
03.03.2014