TE OGH 2021/2/18 14Os111/20k

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Veröffentlicht am 18.02.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Nagy in der Strafsache gegen * S* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten * H*, der Staatsanwaltschaft und der Haftungsbeteiligten Y* GmbH sowie die Berufung des Privatbeteiligten Dr. * A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Juni 2020, GZ 12 Hv 4/19x-396, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Nagy in der Strafsache gegen * S* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten * H*, der Staatsanwaltschaft und der Haftungsbeteiligten Y* GmbH sowie die Berufung des Privatbeteiligten Dr. * A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Juni 2020, GZ 12 Hv 4/19x-396, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten * S* zu II./2./, II./3./b./, II./4./a./ und II./4./b./, in der zum Schuldspruch gebildeten Subsumtionseinheit, demgemäß auch im ihn betreffenden Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), weiters im Ausspruch des Verfalls der Liegenschaft KG * EZ * mit der Adresse *, einer „Tasche schwarz mit Schmuck“, einer „Schmuckkassette mit Halskette“, von „Schmuck lt Fotos“ und „Ringen lt Fotos“, einer „schwarzen Schmuckkassette 'Orient Juwel' samt Halskette, Armreifen, zwei Ohrgehänge, zwei Halsketten und ein Armband goldfarbig“, sowie einer „roten Schmuckkassette mit Halskette mit Edelsteinen, zwei Ohrringen, einem Ring und einem Armband jeweils mit Edelsteinen“ aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten * S* zu römisch zwei./2./, römisch zwei./3./b./, römisch zwei./4./a./ und römisch zwei./4./b./, in der zum Schuldspruch gebildeten Subsumtionseinheit, demgemäß auch im ihn betreffenden Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), weiters im Ausspruch des Verfalls der Liegenschaft KG * EZ * mit der Adresse *, einer „Tasche schwarz mit Schmuck“, einer „Schmuckkassette mit Halskette“, von „Schmuck lt Fotos“ und „Ringen lt Fotos“, einer „schwarzen Schmuckkassette 'Orient Juwel' samt Halskette, Armreifen, zwei Ohrgehänge, zwei Halsketten und ein Armband goldfarbig“, sowie einer „roten Schmuckkassette mit Halskette mit Edelsteinen, zwei Ohrringen, einem Ring und einem Armband jeweils mit Edelsteinen“ aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten * H* und der Haftungsbeteiligten Y* GmbH werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten H* und des Privatbeteiligten Dr. * A* obliegt dem Oberlandesgericht Wien.

Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und die Y* GmbH auf die (kassatorische) Entscheidung zum Verfall verwiesen.

Dem Angeklagten H* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil * S* (zu I./ und II./) – ebenso wie * H* (zu I./ und III./) – des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. [1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil * S* (zu römisch eins./ und römisch zwei./) – ebenso wie * H* (zu römisch eins./ und römisch drei./) – des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2]       Danach hat er – soweit gegenständlich von Bedeutung – „in W*, Riad und an weiteren nicht mehr feststellbaren Orten“ gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 2 und 3 StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zur Übergabe von Geldbeträgen sowie Schmuck verleitet und dadurch einen Schaden von insgesamt 10.077.703 Euro herbeigeführt, und zwar [2] Danach hat er – soweit gegenständlich von Bedeutung – „in W*, Riad und an weiteren nicht mehr feststellbaren Orten“ gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zur Übergabe von Geldbeträgen sowie Schmuck verleitet und dadurch einen Schaden von insgesamt 10.077.703 Euro herbeigeführt, und zwar

(…)

II./2./ A* A* zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Ende 2017 zur Übergabe von 47.000 Euro, indem er wahrheitswidrig behauptete, er werde diesen Betrag zur Zahlung einer Kaution für zwei Mietobjekte verwenden, die er gewinnbringend weitervermieten werde, wobei der Getäuschte infolge geleisteter Rückzahlungen von höchstens 4.800 Euro mit einem Betrag von 42.200 Euro am Vermögen geschädigt wurde;römisch zwei./2./ A* A* zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Ende 2017 zur Übergabe von 47.000 Euro, indem er wahrheitswidrig behauptete, er werde diesen Betrag zur Zahlung einer Kaution für zwei Mietobjekte verwenden, die er gewinnbringend weitervermieten werde, wobei der Getäuschte infolge geleisteter Rückzahlungen von höchstens 4.800 Euro mit einem Betrag von 42.200 Euro am Vermögen geschädigt wurde;

II./3./ Ay* A*, Ab* A* und A* A*römisch zwei./3./ Ay* A*, Ab* A* und A* A*

a./ (…)

b./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 2017 und 4. Mai 2018 zur Übergabe von insgesamt 472.500 Euro, indem er wahrheitswidrig behauptete, dieser Betrag diene ihrer Beteiligung an seinem „Tourismusunternehmen“ M* eU, das in S* Touristen für Österreich-Reisen vermittle;

4./ * Alm*

a./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2017 zur Übergabe von 800.000 Euro, indem er wahrheitswidrig behauptete, er werde damit die I* GmbH erwerben;

b./ zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen 19. Februar 2017 und 4. Mai 2018 in wiederholten Angriffen zur Übergabe von Schmuck und Uhren in einem Gesamtwert von zumindest 246.850 Euro, indem er wahrheitswidrig behauptete, er werde diese gewinnbringend in Österreich weiterverkaufen und den Erlös für * Alm* in Immobilienprojekte investieren;

(…).

[3]       Gemäß § 20 Abs 1 StGB wurden (unter anderem) eine „Tasche schwarz mit Schmuck“, eine „Schmuckkassette mit Halskette“, „Schmuck lt Fotos“, „Ringe lt Fotos“, eine „schwarze Schmuckkassette 'Orient Juwel' samt Halskette, Armreifen, zwei Ohrgehänge, zwei Halsketten und ein Armband goldfarbig“, sowie eine „rote Schmuckkassette mit Halskette mit Edelsteinen, zwei Ohrringen, einem Ring und einem Armband jeweils mit Edelsteinen“ für verfallen erklärt (US 6 f). [3] Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StGB wurden (unter anderem) eine „Tasche schwarz mit Schmuck“, eine „Schmuckkassette mit Halskette“, „Schmuck lt Fotos“, „Ringe lt Fotos“, eine „schwarze Schmuckkassette 'Orient Juwel' samt Halskette, Armreifen, zwei Ohrgehänge, zwei Halsketten und ein Armband goldfarbig“, sowie eine „rote Schmuckkassette mit Halskette mit Edelsteinen, zwei Ohrringen, einem Ring und einem Armband jeweils mit Edelsteinen“ für verfallen erklärt (US 6 f).

[4]          Ebenfalls vom Verfallsausspruch umfasst ist die im Eigentum der Y* GmbH stehende Liegenschaft KG * EZ * mit der Adresse * (US 7).

Rechtliche Beurteilung

[5]            Gegen das Urteil meldete der Angeklagte H* Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) an (ON 400), führte aber lediglich die Berufung aus (ON 422). Seine Nichtigkeitsbeschwerde war bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, weil er bei deren Anmeldung keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet hat (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO). [5] Gegen das Urteil meldete der Angeklagte H* Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) an (ON 400), führte aber lediglich die Berufung aus (ON 422). Seine Nichtigkeitsbeschwerde war bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, weil er bei deren Anmeldung keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet hat (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

[6]       Die Haftungsbeteiligte Y* GmbH meldete Berufung gegen den zuvor genannten Verfallsausspruch an (ON 401), führte aber (innerhalb der Frist von vier Wochen nach Urteilszustellung) neben dieser auch eine Nichtigkeitsbeschwerde aus (ON 423 S 9 ff). Diese war gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 StPO sogleich zurückzuweisen, zumal ihr keine innerhalb der Frist des § 284 Abs 1 StPO erfolgte Anmeldung zugrunde liegt (vgl RIS-Justiz RS0100007). [6] Die Haftungsbeteiligte Y* GmbH meldete Berufung gegen den zuvor genannten Verfallsausspruch an (ON 401), führte aber (innerhalb der Frist von vier Wochen nach Urteilszustellung) neben dieser auch eine Nichtigkeitsbeschwerde aus (ON 423 S 9 ff). Diese war gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO sogleich zurückzuweisen, zumal ihr keine innerhalb der Frist des Paragraph 284, Absatz eins, StPO erfolgte Anmeldung zugrunde liegt vergleiche RIS-Justiz RS0100007).

[7]       Die Staatsanwaltschaft meldete zu Gunsten der Y* GmbH Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen den Ausspruch des Verfalls der Liegenschaft KG * EZ * an (ON 399) und stützt erstere in ihrer Ausführung (ON 419) auf § 281 Abs 1 Z 3 StPO. [7] Die Staatsanwaltschaft meldete zu Gunsten der Y* GmbH Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen den Ausspruch des Verfalls der Liegenschaft KG * EZ * an (ON 399) und stützt erstere in ihrer Ausführung (ON 419) auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO.

[8]          Voranzustellen ist, dass Entscheidungen (unter anderem) über den Verfall von Vermögenswerten (§§ 20 ff StGB) gemäß § 443 Abs 3 StPO mit Berufung zu bekämpfen sind, der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung jedoch – weil die vermögensrechtliche Anordnung dem Ausspruch über die Strafe gleichsteht – eine Überprüfung nach Maßgabe des § 281 Abs 1 StPO – soweit die Entscheidung über die vermögensrechtliche Anordnung betroffen ist – zulässt (RIS-Justiz RS0114233; Fuchs/Tipold, WK-StPO § 443 Rz 55 ff). Nach Maßgabe des Anfechtungsrahmens nach § 443 Abs 3 StPO wird dieses Recht nicht nur dem Haftungsbeteiligten selbst, sondern auch der Staatsanwaltschaft eingeräumt, die solcherart Nichtigkeit zugunsten aber auch zum Nachteil des Haftungsbeteiligten geltend machen kann (zur Möglichkeit eines amtswegigen Vorgehens bei materiell-rechtlicher, dem Haftungsbeteiligten zum Nachteil gereichender Nichtigkeit vgl 13 Os 45/12k und 11 Os 13/11p). [8] Voranzustellen ist, dass Entscheidungen (unter anderem) über den Verfall von Vermögenswerten (Paragraphen 20, ff StGB) gemäß Paragraph 443, Absatz 3, StPO mit Berufung zu bekämpfen sind, der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung jedoch – weil die vermögensrechtliche Anordnung dem Ausspruch über die Strafe gleichsteht – eine Überprüfung nach Maßgabe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO – soweit die Entscheidung über die vermögensrechtliche Anordnung betroffen ist – zulässt (RIS-Justiz RS0114233; Fuchs/Tipold, WK-StPO Paragraph 443, Rz 55 ff). Nach Maßgabe des Anfechtungsrahmens nach Paragraph 443, Absatz 3, StPO wird dieses Recht nicht nur dem Haftungsbeteiligten selbst, sondern auch der Staatsanwaltschaft eingeräumt, die solcherart Nichtigkeit zugunsten aber auch zum Nachteil des Haftungsbeteiligten geltend machen kann (zur Möglichkeit eines amtswegigen Vorgehens bei materiell-rechtlicher, dem Haftungsbeteiligten zum Nachteil gereichender Nichtigkeit vergleiche 13 Os 45/12k und 11 Os 13/11p).

[9]       Zutreffend macht sie geltend, dass die Haftungsbeteiligte Y* GmbH nicht ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen wurde (ON 1 S 150 f und 167, ON 300), wodurch eine Verletzung der – auch Haftungsbeteiligten eingeräumten (§ 444 Abs 1 StPO) – Vorbereitungsfrist nach § 221 Abs 2 StPO bewirkt wurde (vgl 11 Os 149/16w; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 241; Fuchs/Tipold, WK-StPO § 444 Rz 26, vgl auch Rz 79 sowie § 443 Rz 78), deren Missachtung mit Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO bedroht ist (RIS-Justiz RS0131305). Dass – worauf das Schöffengericht und die Beschwerdeführerin hinweisen – der geschäftsführende Alleingesellschafter der Y* GmbH, Dr. A* (vgl ON 2 S 811 f), als Privatbeteiligter in der Hauptverhandlung anwaltlich vertreten war und sich zum Verfall nicht geäußert hat, ist für die Frage der Verletzung der Vorbereitungsfrist der mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten (und damals im Übrigen auch nicht durch den Anwalt des Dr. A* vertretenen) Haftungsbeteiligten irrelevant. [9] Zutreffend macht sie geltend, dass die Haftungsbeteiligte Y* GmbH nicht ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen wurde (ON 1 S 150 f und 167, ON 300), wodurch eine Verletzung der – auch Haftungsbeteiligten eingeräumten (Paragraph 444, Absatz eins, StPO) – Vorbereitungsfrist nach Paragraph 221, Absatz 2, StPO bewirkt wurde vergleiche 11 Os 149/16w; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 241; Fuchs/Tipold, WK-StPO Paragraph 444, Rz 26, vergleiche auch Rz 79 sowie Paragraph 443, Rz 78), deren Missachtung mit Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO bedroht ist (RIS-Justiz RS0131305). Dass – worauf das Schöffengericht und die Beschwerdeführerin hinweisen – der geschäftsführende Alleingesellschafter der Y* GmbH, Dr. A* vergleiche ON 2 S 811 f), als Privatbeteiligter in der Hauptverhandlung anwaltlich vertreten war und sich zum Verfall nicht geäußert hat, ist für die Frage der Verletzung der Vorbereitungsfrist der mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten (und damals im Übrigen auch nicht durch den Anwalt des Dr. A* vertretenen) Haftungsbeteiligten irrelevant.

[10]           Da nicht unzweifelhaft erkennbar war, dass diese Formverletzung keinen der Haftungsbeteiligten nachteiligen Einfluss üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO), war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft der Verfallsausspruch betreffend die bezeichnete Liegenschaft bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und insoweit eine neue Hauptverhandlung anzuordnen (§§ 285e, 288 Abs 2 Z 1 StPO). Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und die Haftungsbeteiligte Y* GmbH auf diese Entscheidung zu verweisen. [10] Da nicht unzweifelhaft erkennbar war, dass diese Formverletzung keinen der Haftungsbeteiligten nachteiligen Einfluss üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO), war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft der Verfallsausspruch betreffend die bezeichnete Liegenschaft bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und insoweit eine neue Hauptverhandlung anzuordnen (Paragraphen 285 e, 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO). Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und die Haftungsbeteiligte Y* GmbH auf diese Entscheidung zu verweisen.

[11]           Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass das angefochtene Urteil mit materiell-rechtlicher Nichtigkeit behaftet ist, die dem Angeklagten S* zum Nachteil gereicht und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO): [11] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass das angefochtene Urteil mit materiell-rechtlicher Nichtigkeit behaftet ist, die dem Angeklagten S* zum Nachteil gereicht und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):

[12]     Ein die österreichische Strafgerichtsbarkeit begründender inländischer Tatort (§ 62 StGB) liegt vor, wenn der Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder handeln hätte sollen, im Inland liegt; im Fall von Erfolgsdelikten (hier: § 146 StGB) auch, wenn ein dem Tatbild entsprechender Erfolg (hier: Vermögensschaden) ganz oder zum Teil im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen (§ 67 Abs 2 StGB). Ein (bloßer) Zwischenerfolg oder das Setzen (schon) eines Teils der Handlung in Österreich genügt (RIS-Justiz RS0092073, RS0091861; vgl zuletzt 15 Os 3/20k). [12] Ein die österreichische Strafgerichtsbarkeit begründender inländischer Tatort (Paragraph 62, StGB) liegt vor, wenn der Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder handeln hätte sollen, im Inland liegt; im Fall von Erfolgsdelikten (hier: Paragraph 146, StGB) auch, wenn ein dem Tatbild entsprechender Erfolg (hier: Vermögensschaden) ganz oder zum Teil im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen (Paragraph 67, Absatz 2, StGB). Ein (bloßer) Zwischenerfolg oder das Setzen (schon) eines Teils der Handlung in Österreich genügt (RIS-Justiz RS0092073, RS0091861; vergleiche zuletzt 15 Os 3/20k).

[13]           Im vorliegenden Fall lassen die Feststellungen zu den Schuldsprüchen des Angeklagten S* zu II./2./, II./3./b./, II./4./a./ und II./4./b./ offen, wo der Angeklagte die betrugsspezifischen Ausführungshandlungen gesetzt hat oder ob allenfalls ein Erfolg im Inland eingetreten ist. Damit lässt sich aber – unter Berücksichtigung der im Urteilstenor pauschal genannten Tatorte („W*, Riad und an weiteren nicht mehr feststellbaren Orten) – nicht beurteilen, ob die (sowohl voneinander als auch von den übrigen abgegrenzten) Taten der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen. [13] Im vorliegenden Fall lassen die Feststellungen zu den Schuldsprüchen des Angeklagten S* zu römisch zwei./2./, römisch zwei./3./b./, römisch zwei./4./a./ und römisch zwei./4./b./ offen, wo der Angeklagte die betrugsspezifischen Ausführungshandlungen gesetzt hat oder ob allenfalls ein Erfolg im Inland eingetreten ist. Damit lässt sich aber – unter Berücksichtigung der im Urteilstenor pauschal genannten Tatorte („W*, Riad und an weiteren nicht mehr feststellbaren Orten) – nicht beurteilen, ob die (sowohl voneinander als auch von den übrigen abgegrenzten) Taten der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen.

[14]           Der aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) führte ebenfalls bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich (§§ 285e, 288 Abs 2 Z 3 StPO). Da sich das Verfallserkenntnis hinsichtlich der im Spruch angeführten beweglichen Gegenstände auf den Schuldspruch zu II./4./b./ bezieht (US 39 f und 51 f iVm dem Sicherstellungsprotokoll ON 30), war es in diesem Umfang ebenfalls aufzuheben. [14] Der aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) führte ebenfalls bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich (Paragraphen 285 e, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO). Da sich das Verfallserkenntnis hinsichtlich der im Spruch angeführten beweglichen Gegenstände auf den Schuldspruch zu römisch zwei./4./b./ bezieht (US 39 f und 51 f in Verbindung mit dem Sicherstellungsprotokoll ON 30), war es in diesem Umfang ebenfalls aufzuheben.

[15]           Insoweit war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zu verweisen.

[16]           Da Anknüpfungspunkte iSd § 64 StGB fallbezogen nicht in Rede stehen, wäre bei (reinen) Auslandstaten zu beachten, dass inländische Gerichtsbarkeit nach § 65 Abs 1 Z 2 StGB (vgl dazu RIS-Justiz RS0124030) nur in Betracht kommt, wenn die konkreten Taten auch nach den Gesetzen des (jeweils festgestellten) Tatorts mit Strafe bedroht sind, also sämtliche (objektive und subjektive) Tatbestandsmerkmale einer in Betracht kommenden ausländischen Strafnorm erfüllt sind, und darüber hinaus die Strafbarkeit der Auslandstat auch nach den Gesetzen des Tatorts noch nicht erloschen ist (vgl RIS-Justiz RS0092377; siehe auch Salimi in WK2 StGB § 65 Rz 5 ff, 17 ff). [16] Da Anknüpfungspunkte iSd Paragraph 64, StGB fallbezogen nicht in Rede stehen, wäre bei (reinen) Auslandstaten zu beachten, dass inländische Gerichtsbarkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, StGB vergleiche dazu RIS-Justiz RS0124030) nur in Betracht kommt, wenn die konkreten Taten auch nach den Gesetzen des (jeweils festgestellten) Tatorts mit Strafe bedroht sind, also sämtliche (objektive und subjektive) Tatbestandsmerkmale einer in Betracht kommenden ausländischen Strafnorm erfüllt sind, und darüber hinaus die Strafbarkeit der Auslandstat auch nach den Gesetzen des Tatorts noch nicht erloschen ist vergleiche RIS-Justiz RS0092377; siehe auch Salimi in WK2 StGB Paragraph 65, Rz 5 ff, 17 ff).

[17]           Bei einem neuerlichen Verfallsausspruch (s auch § 65a StGB) wird zu beachten sein, dass dessen Gegenstände hinreichend determiniert sind, was durch Bezeichnungen wie „Tasche schwarz mit Schmuck“, „Schmuck lt Fotos“ oder „Ringe lt Fotos“ nicht der Fall ist. [17] Bei einem neuerlichen Verfallsausspruch (s auch Paragraph 65 a, StGB) wird zu beachten sein, dass dessen Gegenstände hinreichend determiniert sind, was durch Bezeichnungen wie „Tasche schwarz mit Schmuck“, „Schmuck lt Fotos“ oder „Ringe lt Fotos“ nicht der Fall ist.

[18]           Über die Berufungen des Angeklagten H* und des Privatbeteiligten Dr. * A* wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO). [18] Über die Berufungen des Angeklagten H* und des Privatbeteiligten Dr. * A* wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

[19]     Die Kostenentscheidung, die sich nicht auf die amtswegige Maßnahme bezieht (RIS-Justiz RS0101558), gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [19] Die Kostenentscheidung, die sich nicht auf die amtswegige Maßnahme bezieht (RIS-Justiz RS0101558), gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E130889

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:E130889

Im RIS seit

15.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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