RS OGH 1992/11/26 15Os108/92, 12Os36/94, 13Os73/94, 15Os121/94, 13Os138/01 (13Os139/01), 13Os104/01,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1992
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Norm

StGB §62
StGB §64 Abs1
StGB §64 ABs2
StGB §67 Abs2

Rechtssatz

Für die Reichweite der österreichischen Strafgerichtsbarkeit kommt es entscheidend darauf an, ob es sich um eine Inlandstat oder um eine Auslandstat handelt. Für Inlandstaten gilt § 62 StGB, der die uneingeschränkte Geltung des Territorialitätsprinzips normiert und demzufolge die österreichischen Strafgesetze für alle Straftaten gelten, die im Inland von wem immer an wem immer begangen worden sind. Ob der Täter Inländer oder Ausländer ist, spielt ebensowenig eine Rolle wie die Nationalität des Opfers; maßgebend ist allein der inländische Tatort. Ein solcher liegt gemäß § 67 Abs 2 StGB im Sinne der geltenden Einheitstheorie vor, wenn der Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen, im Inland liegt. Dabei genügt es, wenn im Inland bloß ein Zwischenerfolg eingetreten ist oder nach den Vorstellungen des Täters hier hätte eintreten sollen. Mit anderen Worten: Für das Vorliegen der österreichischen Gerichtsbarkeit nach § 62 StGB genügt es, dass der Täter eine Phase der Ausführung in Österreich gesetzt hat.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 108/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 15 Os 108/92
  • 12 Os 36/94
    Entscheidungstext OGH 05.05.1994 12 Os 36/94
    Vgl auch
  • 13 Os 73/94
    Entscheidungstext OGH 06.07.1994 13 Os 73/94
    Vgl auch
  • 15 Os 121/94
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 15 Os 121/94
  • 13 Os 138/01
    Entscheidungstext OGH 07.11.2001 13 Os 138/01
    Auch
  • 13 Os 104/01
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 13 Os 104/01
    Auch
  • 12 Os 111/06z
    Entscheidungstext OGH 10.11.2006 12 Os 111/06z
    Auch; nur: Für die Reichweite der österreichischen Strafgerichtsbarkeit kommt es entscheidend darauf an, ob es sich um eine Inlandstat oder um eine Auslandstat handelt. Für Inlandstaten gilt § 62 StGB, der die uneingeschränkte Geltung des Territorialitätsprinzips normiert und demzufolge die österreichischen Strafgesetze für alle Straftaten gelten, die im Inland von wem immer an wem immer begangen worden sind. Ob der Täter Inländer oder Ausländer ist, spielt ebensowenig eine Rolle wie die Nationalität des Opfers; maßgebend ist allein der inländische Tatort. Ein solcher liegt gemäß § 67 Abs 2 StGB im Sinne der geltenden Einheitstheorie vor, wenn der Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen, im Inland liegt. Dabei genügt es, wenn im Inland bloß ein Zwischenerfolg eingetreten ist oder nach den Vorstellungen des Täters hier hätte eintreten sollen. (T1)
  • 14 Os 160/09z
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 14 Os 160/09z
    nur: Ein solcher liegt gemäß § 67 Abs 2 StGB im Sinne der geltenden Einheitstheorie vor, wenn der Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen, im Inland liegt. (T2)
    Beisatz: Die inländische Gerichtsbarkeit ist auch bei Idealkonkurrenz für jeden Tatbestand gesondert zu prüfen. (T3)
    Bem: Hier: Idealkonkurrenz von Betrug und (Beteiligung an) Krimineller Vereinigung. (T4)
  • 15 Os 106/11v
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 15 Os 106/11v
    Auch; Beisatz: Hier: Erfolgs- und Dauerdelikte. (T5)
  • 13 Os 4/13g
    Entscheidungstext OGH 16.05.2013 13 Os 4/13g
    Auch; Beisatz: Bei schlichten Tätigkeitsdelikten - bei denen eine von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbare Wirkung in der Außenwelt gerade nicht eintritt - scheidet ein „Erfolgs“eintritt im Inland im Sinn des § 67 Abs 2 zweiter Fall StGB schon begrifflich aus. (T6)
    Beisatz: Hier: § 114 Abs 1 FPG. (T7)
  • 15 Os 47/13w
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 15 Os 47/13w
  • 14 Os 172/13w
    Entscheidungstext OGH 12.08.2014 14 Os 172/13w
  • 13 Os 105/15p
    Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 105/15p
    Vgl; Beis wie T6
  • 15 Os 86/17m
    Entscheidungstext OGH 19.09.2017 15 Os 86/17m
    Vgl; Gegenteilig zu T3; Beisatz: Erfüllt eine im Ausland begangene Tat eine der Bedingungen des § 64 Abs 1 StGB, gelten für ihre strafrechtliche Beurteilung die österreichischen Strafgesetze uneingeschränkt. Daher ist bei echter Idealkonkurrenz zusätzlich zu jener Subsumtionsbestimmung, die die Voraussetzungen des § 64 Abs 1 StGB erfüllt, eine weitere unabhängig davon anwendbar, ob sie selbst diesen Kriterien entspricht. (T8)
  • 12 Os 46/18h
    Entscheidungstext OGH 21.06.2018 12 Os 46/18h
    Auch
  • 13 Os 105/18t
    Entscheidungstext OGH 10.10.2018 13 Os 105/18t
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: § 3g VG. (T9)
  • 14 Ns 78/20m
    Entscheidungstext OGH 14.01.2021 14 Ns 78/20m
    Vgl
  • 15 Os 3/20k
    Entscheidungstext OGH 23.12.2020 15 Os 3/20k
    Vgl; Beis weit T6; Beisatz: Hier: § 146 StGB. (T10)
  • 11 Os 49/20w
    Entscheidungstext OGH 08.01.2021 11 Os 49/20w
    Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Eintritt des Erfolgs in Form des Vermögensschadens bei § 146 StGB. (T11)
  • 14 Os 111/20k
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 111/20k
    Vgl
  • 14 Os 119/20m
    Entscheidungstext OGH 27.04.2021 14 Os 119/20m
    Vgl
  • 15 Os 147/21p
    Entscheidungstext OGH 09.03.2022 15 Os 147/21p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092073

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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