Norm
StGB §65 Abs1 Z2Rechtssatz
War der im Inland betretene Täter zur Zeit der Tat Ausländer, so wird die (stellvertretende) Strafgerichtsbarkeit gemäß § 65 Abs 1 Z 2 StGB nur dann in Anspruch genommen, wenn er aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn entweder die Auslieferung unzulässig ist (vgl § 14 ARHG), mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat überhaupt kein Auslieferungsverkehr besteht, auf die Auslieferung verzichtet wird oder - trotz österreichischen Anbots (vgl §§ 15 EU-JZG, § 28 ARHG) - von diesem Staat ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt wird, die Bemühungen um die Auslieferung also erfolglos geblieben sind.War der im Inland betretene Täter zur Zeit der Tat Ausländer, so wird die (stellvertretende) Strafgerichtsbarkeit gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, StGB nur dann in Anspruch genommen, wenn er aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn entweder die Auslieferung unzulässig ist vergleiche Paragraph 14, ARHG), mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat überhaupt kein Auslieferungsverkehr besteht, auf die Auslieferung verzichtet wird oder - trotz österreichischen Anbots vergleiche Paragraphen 15, EU-JZG, Paragraph 28, ARHG) - von diesem Staat ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt wird, die Bemühungen um die Auslieferung also erfolglos geblieben sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124030Im RIS seit
20.09.2008Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025