RS OGH 1986/10/29 9Os141/86 (9Os146/86), 15Os108/92, 15Os106/11v, 13Os105/15p (13Os106/15k), 12Os46/

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Veröffentlicht am 29.10.1986
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Norm

StGB §67 Abs2

Rechtssatz

Eine Inlandstat liegt auch dann vor, wenn im Inland nur ein Handlungsteil gesetzt oder ein (Teilerfolg) Erfolg eingetreten ist, und zwar unabhängig davon, wo die Beteiligungshandlung begangen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0091861

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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