§ 35 SPG Identitätsfeststellung

SPG - Sicherheitspolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2024
  1. (1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,
    1. 1.Ziffer einswenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen;
    2. 2.Ziffer 2wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort
      1. a)Litera amit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen oder
      2. b)Litera bflüchtige Straftäter oder einer Straftat Verdächtige verbergen;
    3. 3.Ziffer 3wenn er sich anscheinend im Zustand der Hilflosigkeit befindet und die Feststellung der Identität für die Hilfeleistung erforderlich scheint;
    4. 4.Ziffer 4wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort Fremde befinden, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
    5. 5.Ziffer 5wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es handle sich
      1. a)Litera aum einen abgängigen Minderjährigen (§ 162 Abs. 1 ABGB, §§ 107 Abs. 3 Z 4 oder 111c AußStrG) oderum einen abgängigen Minderjährigen (Paragraph 162, Absatz eins, ABGB, Paragraphen 107, Absatz 3, Ziffer 4, oder 111c AußStrG) oder
      2. b)Litera bum einen Menschen, der auf Grund einer psychischen Krankheit das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet oder
      3. c)Litera cum einen Untersuchungshäftling oder Strafgefangenen, der sich der Haft entzogen hat oder
      4. d)Litera dum einen Menschen, zu dessen Wohl ein Gericht eine Verfügung gemäß § 259 Abs. 4 ABGB getroffen hat;um einen Menschen, zu dessen Wohl ein Gericht eine Verfügung gemäß Paragraph 259, Absatz 4, ABGB getroffen hat;
    6. 6.Ziffer 6wenn nach den Umständen anzunehmen ist, der Betroffene habe im Zuge einer noch andauernden Reisebewegung die Binnengrenze überschritten oder werde sie überschreiten;
    7. 7.Ziffer 7wenn der Betroffene entlang eines vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrsweges unter Umständen angetroffen wird, die für grenzüberschreitend begangene gerichtlich strafbare Handlungen typisch sind;
    8. 8.Ziffer 8wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots nach § 36a oder eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 38a sowie für die Überprüfung und Durchsetzung derselben notwendig ist;wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots nach Paragraph 36 a, oder eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach Paragraph 38 a, sowie für die Überprüfung und Durchsetzung derselben notwendig ist;
    9. 9.Ziffer 9wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen gemäß § 49a und die Durchsetzung desselben notwendig ist.wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen gemäß Paragraph 49 a und die Durchsetzung desselben notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.
In Kraft seit 07.03.2023 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 35 SPG


Kommentar zum § 35 SPG von Gegengleis

  • 4,3 bei 3 Bewertungen

Ortsbezogener Verdacht

Sowohl der Verwaltungsgerichtshof, als auch das Verwaltungsgericht Wien, zuvor der Unabhängige Verwaltungssenat Wien erkennen, dass die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 Z 2 lit. a, zur Durchführung einer Identitätsfeststellung aufgrund einer lokalen Häufung beliebiger St... mehr lesen...

§ 35 SPG | 1. Version | 6497 Aufrufe | 28.09.17

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1 Diskussion zu § 35 SPG


Grund nennen? von Holger zum § 35 SPG

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Es steht, die Polizei darf die Identität Feststellen wenn. Muss die Polizei den Grund nennen bevor die Identität einer Person festgestellt wird ? Wurde letztens am Bahnhof angehalten, Name, Name und Handynummer! Auf die Frage warum meine Handynummer benötigt wird, wurde lediglich gesagt zur Vervo... mehr lesen...

§ 35 SPG | 1 Antwort | 2456 Aufrufe | 25.10.17

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