§ 27 SPG Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung

SPG - Sicherheitspolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsDen Sicherheitsbehörden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung an öffentlichen Orten. Hiebei haben sie auf das Interesse des Einzelnen, seine Grund- und Freiheitsrechte ungehindert auszuüben, besonders Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Öffentliche Orte sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden können.
In Kraft seit 01.05.1993 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 27 SPG


Öffentliche Orte - auch auf Facebook möglich? von Juergen Schoderboeck zum § 27 SPG

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Wenn sich jemand auf Facebook präsentiert (keine Zugriffsbeschränkung, also nicht nur für ausgewählte Freunde sichtbar, sondern für alle Facebookuser) und hier eine strafbare Handlung begeht, ist das dann solch ein öffentlicher Ort, gem. dem 27/2 ? Im SPG vom HAUER/KEPLINGER (9. Auflage) gibt ... mehr lesen...

§ 27 SPG | 0 Antworten | 1308 Aufrufe | 16.09.11

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