§ 26 SPG Streitschlichtung

SPG - Sicherheitspolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024
§ 26.Paragraph 26,

Um gefährlichen Angriffen auf Leben, Gesundheit oder Vermögen von Menschen vorzubeugen, haben die Sicherheitsbehörden auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken. Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, so haben die Sicherheitsbehörden auf eine sonst mögliche Gefahrenminderung hinzuwirken.

In Kraft seit 01.05.1993 bis 31.12.9999
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