Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. KBBG 2009

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

Bgld. KBBG 2009
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Stand der Gesetzesgebung: 20.04.2022
Gesetz vom 30. Oktober 2008 über die Kinderbetreuung im Burgenland (Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009)

StF: LGBl. Nr. 7/2009 (XIX. Gp. IA 955 AB 955)

§ 1 Bgld. KBBG 2009 Präambel und Ziele


(1) Das Land Burgenland bekennt sich zur qualitätsvollen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege für alle Kinder, die im Burgenland leben. Jede Kinderbetreuung nach diesem Gesetz hat unter Beachtung anerkannter Erziehungsgrundsätze dem Wohl des Kindes zu dienen.

(2) Ziele dieses Gesetzes sind daher:

1.

die Sicherstellung hoher pädagogischer Bildungsqualität unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und der pädagogischen Grundlagendokumente gemäß Abs. 4,

2.

die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, um die faktische Gleichbehandlung und Gleichstellung der Geschlechter zu ermöglichen,

3.

die Unterstützung und Ergänzung der Familien in ihren Erziehungs- und Pflegeaufgaben und

4.

die Weiterentwicklung des Kinderbetreuungsangebots im Sinne einer qualifizierten Bedarfsplanung.

(3) Zur Erreichung der Ziele dieses Landesgesetzes dienen auch die Bestimmungen des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes über die Betreuung von Minderjährigen unter 16 Jahren für einen Teil des Tages durch Tagesmütter oder Tagesväter (Tagesbetreuung).

(4) Pädagogische Grundlagendokumente sind:

1.

der „Bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan“ für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich: enthält Bildungsbereiche für die qualitätsvolle pädagogische Arbeit in elementaren Bildungseinrichtungen;

2.

der „Leitfaden zur sprachlichen Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Volksschule“: ist Grundlage für die Begleitung und Dokumentation individueller sprachbezogener Bildungsprozesse;

3.

das „Modul für Fünfjährige“: zielt auf den Erwerb grundlegender Kompetenzen am Übergang zur Schule ab;

4.

der „Werte- und Orientierungsleitfaden“: ist ein bundesländerübergreifender verpflichtender Leitfaden, der auf die Vermittlung grundlegender Werte der österreichischen Gesellschaft in kindgerechter Form abzielt;

5.

Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern;

6.

sonstige Dokumente, die im Laufe der Vereinbarungsperiode erarbeitet werden und vom Bund im Einvernehmen mit den Ländern zur Verfügung gestellt werden.

§ 2 Bgld. KBBG 2009 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Landesgesetzes gelten als:

1.

Kinderbetreuungseinrichtung: Eine Einrichtung zur regelmäßigen vor- und außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des Pflichtschulalters in Gruppen für einen Teil des Tages in dafür geeigneten Räumlichkeiten und durch das dafür fachlich geeignete Personal;

2.

Kinderkrippengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, welche sich aus Kindern unter drei Lebensjahren zusammensetzt;

3.

Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, welche sich überwiegend aus Kindern ab zweieinhalb Lebensjahren, bei Bestehen eines Kinderkrippenplatzes in den jeweiligen Gemeinden aus Kindern ab drei Lebensjahren, bis zur Einschulung zusammensetzt;

4.

Alterserweiterte Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, deren Angebot sich an Kinder ab eineinhalb Lebensjahren bis zur Beendigung der Volksschulpflicht richtet;

5.

Hortgruppe: Eine Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, welche sich aus Kindern im schulpflichtigen Alter zusammensetzt;

6.

Integrationsgruppe: Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppe, welche sich aus Kindern mit erhöhtem und Kindern ohne erhöhten Förderbedarf zusammensetzt;

7.

heilpädagogische Gruppe: Kindergarten- oder Hortgruppe, welche sich aus Kindern mit erhöhtem Förderbedarf zusammensetzt;

8.

Eltern: Vater, Mutter oder sonstige Erziehungsberechtigte eines Kindes;

9.

Rechtsträger: Eine natürliche oder juristische Person, welche die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge einschließlich der entsprechenden Ausstattung und der erforderlichen Bildungsmittel für den laufenden Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung trifft. Dazu zählen sowohl öffentliche als auch private Rechtsträger;

10.

Öffentlicher Rechtsträger: Gemeinde oder Gemeindeverband, deren oder dessen Aufgaben im Sinne dieses Landesgesetzes im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind;

11.

Privater Rechtsträger: Alle Rechtsträger außer öffentliche Rechtsträger;

12.

Pädagogische Fachkraft: Eine Person, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß §§ 1 und 2 Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) erfüllt;

13.

Errichtung: Die Gründung einer Kinderbetreuungseinrichtung in einer bestimmten Organisationsform einschließlich der Festlegung ihrer örtlichen Lage (Sitz);

14.

Stilllegung: Die vorläufige Einstellung des Betriebs einer Kinderbetreuungseinrichtung und

15.

Auflassung: Die endgültige Einstellung des Betriebs einer Kinderbetreuungseinrichtung.

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern

1.

in Übungskindergärten und Übungshorten, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind;

2.

im Rahmen des Schulbetriebs einschließlich des Betreuungsteils ganztägiger Schulformen;

3.

in Schüler- und Lehrlingsheimen;

4.

in Kindergruppen, die in Eigenverantwortung der Eltern geführt werden;

5.

in Kinder- und Jugendgruppen der außerschulischen Jugenderziehung und

6.

in Einrichtungen, in denen Kinder nur stundenweise betreut werden oder deren Öffnungszeit wöchentlich weniger als 20 Stunden beträgt.

(3) Im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung ist die Führung der Bezeichnungen „Kinderkrippe“, „Kindergarten“ oder „Hort“ alleine oder in Verbindung mit anderen Begriffen nur für Kinderbetreuungseinrichtungen der jeweiligen Organisationsform im Sinne dieses Landesgesetzes zulässig.

§ 3 Bgld. KBBG 2009 Grundsätze


(1) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls.

(2) In Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf gemeinsam mit Kindern ohne erhöhten Förderbedarf (Integration).

(3) Mit Ausnahme der Fälle der Besuchspflicht ist die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung freiwillig.

(4) Kinderbetreuungseinrichtungen sind grundsätzlich ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Sprache, des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich. Bei Kinderbetreuungseinrichtungen privater Rechtsträger kann die Zugänglichkeit auf Kinder der Angehörigen eines bestimmten Betriebs beschränkt und von der Leistung eines Beitrags abhängig gemacht werden.

(5) Die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern zum Rechtsträger sind privatrechtlicher Natur.

(6) Der Rechtsträger kann einen höchstens kostendeckenden Beitrag einheben, wobei der Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung nicht der Erzielung eines Gewinns dienen darf.

(7) Für besuchspflichtige Kinder ist ein Elternbeitrag für die halbtägige Inanspruchnahme im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche festzusetzen, wobei dieser die im § 8d des Bgld. Familienförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Höhe nicht überschreiten darf. Diese Verpflichtung umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten (Sportausübung, Fremdsprachenunterricht, musikalische Förderung etc.).

(8) Für Kinder im vorletzten Jahr vor Schulpflicht ist in den Kindergartenjahren 2016/2017 und 2017/2018 ein ermäßigter oder sozial gestaffelter Elternbeitrag für die halbtägige Inanspruchnahme im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche festzusetzen, sofern der Elternbeitrag nicht generell niedrig gehalten ist (max. 65 Euro pro Monat). Abs. 7 zweiter Satz gilt sinngemäß.

§ 3a Bgld. KBBG 2009 Verbot des Tragens weltanschaulicher oder religiös geprägter Bekleidung, welche das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt


Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Kinder sicherzustellen, ist in Kinderbetreuungseinrichtungen Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, welche das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt, verboten.

§ 4 Bgld. KBBG 2009 Versorgungsauftrag


(1) Die Gemeinden haben mit Unterstützung des Landes bedarfsgerecht dafür Sorge zu tragen, dass flächendeckend für jedes Kind innerhalb ihres Gemeindegebiets oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) ein Kinderbetreuungsplatz in einer Kinderbetreuungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung steht. Dies gilt auch für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf. Dabei ist insbesondere auf die Berufstätigkeit der Eltern Bedacht zu nehmen.

(2) Als Teil des bedarfsgerechten Platzangebots haben die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen, die länger als bis 13 Uhr offen gehalten werden, ein Mittagessen für die Kinder anzubieten.

§ 5 Bgld. KBBG 2009 Bedarfserhebung und Entwicklungskonzept


(1) Die Gemeinden haben jährlich bis spätestens 31. Jänner des laufenden Arbeitsjahres gemäß § 16, ausgehend vom Bestand an Kinderbetreuungsplätzen, die für Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde zur Verfügung stehen, den zukünftigen Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen für den Zeitraum der jeweils folgenden drei Jahre zu erheben. Auf Basis des zukünftigen Bedarfs ist jährlich bis zum 15. Februar des laufenden Arbeitsjahres gemäß § 16 ein Entwicklungskonzept festzulegen. Die Bedarfserhebung und das Entwicklungskonzept sind dem Land zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind jedenfalls

1.

die Art und die jeweilige Anzahl der Kinderbetreuungsplätze sowie die angebotenen Öffnungszeiten und allfällige sonstige Betreuungsangebote zu berücksichtigen;

2.

die Rechtsträger, die in der Gemeinde eine Kinderbetreuungseinrichtung betreiben, in geeigneter Form einzubinden, wobei diese auch mitzuwirken haben, und

3.

die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die Bevölkerungs-, die Wanderungs- und Geburtenbilanz sowie die Entwicklung des Siedlungsraums und der Beschäftigungszahlen zu berücksichtigen.

(2) Für das Entwicklungskonzept gelten folgende Grundsätze:

1.

Die Möglichkeiten gemeindeübergreifender Zusammenarbeit sind zu berücksichtigen.

2.

Die Gemeinden können von eigenen Vorkehrungen absehen, soweit die erforderlichen Kinderbetreuungsplätze von privaten Rechtsträgern zumindest in gleich geeigneter Weise wie von Gemeinden geschaffen werden können.

§ 6 Bgld. KBBG 2009 Fachberatung für Integration


(1) Das Land hat in Abstimmung mit dem jeweiligen Rechtsträger die für die Integration in Kinderbetreuungseinrichtungen erforderliche Fachberatung sicherzustellen.

(2) Der Fachberatung obliegen folgende Aufgaben:

1.

Feststellung des Integrationsbedarfs und Zuteilung der verfügbaren Integrationsstunden;

2.

Beratung und Unterstützung der Rechtsträger, pädagogischen Fachkräfte und Eltern in Integrationsangelegenheiten.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 kann sich das Land geeigneter Dritter, wie mobile heilpädagogische Beratungs- und Betreuungsdienste, welche die emotionale, geistige und sprachliche Entwicklung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf sowie deren Motorik und Wahrnehmung unterstützen, bedienen. Hinsichtlich der Erfüllung der Aufgaben ist zwischen dem Land und dem geeigneten Dritten eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zu treffen.

(4) Geeignete Dritte gemäß Abs. 3 haben die Aufgabe, zur Ergänzung und Vertiefung der Arbeit Kinder, die eine Kinderbetreuungseinrichtung, insbesondere Integrationsgruppen, besuchen, zu betreuen und individuell zu fördern oder für die geeignete Förderung, jedenfalls durch heilpädagogische Betreuung, Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte bei der Betreuung durch Mitarbeit in der Gruppe und Beratung, Einflussnahme auf das soziale Klima unter den Kindern in der Gruppe zur gegenseitigen Akzeptanz sowie Beratung der Eltern in der Betreuung und Förderung der Kinder zu sorgen. Darüber hinaus können Kinder mit erhöhtem Förderbedarf einbezogen werden, die - aus welchen Gründen immer - keine Aufnahme in einer Kinderbetreuungseinrichtung gefunden haben.

(5) Geeignete Dritte gemäß Abs. 3 unterliegen der Kontrolle der Landesregierung. Die Kontrolle ist dahingehend auszuüben, dass die Leistungen gesetzeskonform, fachgerecht, wirtschaftlich und zweckmäßig erbracht werden. Hinsichtlich der Erbringung von Leistungen nach Abs. 4 umfasst die Kontrolle auch die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen.

(6) Der Rechtsträger kann je nach den örtlichen Gegebenheiten pädiatrische und psychologische Untersuchungen oder Beratungen und nötigenfalls Therapien für die in der Kinderbetreuungseinrichtung aufgenommenen Kinder ermöglichen. Die Vornahme derartiger Maßnahmen darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit einem von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organ und nicht gegen den Willen der Eltern erfolgen.

§ 7 Bgld. KBBG 2009 Gemischtsprachige Kinderbetreuungseinrichtungen


(1) In nachstehenden Gemeinden des Burgenlandes und deren Ortsverwaltungsteilen mit kroatischer, ungarischer oder gemischter Bevölkerung, in denen eine Kinderbetreuungseinrichtung errichtet ist, ist die jeweilige Volksgruppensprache (Kroatisch oder Ungarisch) zusätzlich zur deutschen Sprache in der Kinderbetreuungseinrichtung, und zwar

1.

die kroatische Sprache:

a)

im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung:

Hornstein, Klingenbach, Oslip, Siegendorf, Steinbrunn, Trausdorf an der Wulka, Wulkaprodersdorf, Zagersdorf und Zillingtal;

b)

im politischen Bezirk Güssing:

Güttenbach, Hackerberg, Heiligenbrunn (im Ortsverwaltungsteil Reinersdorf), Heugraben, Kukmirn (im Ortsverwaltungsteil Eisenhüttl), Neuberg im Burgenland und Stinatz;

c)

im politischen Bezirk Mattersburg:

Antau, Baumgarten und Draßburg;

d)

im politischen Bezirk Neusiedl am See:

Neudorf, Pama und Parndorf;

e)

im politischen Bezirk Oberpullendorf:

Frankenau-Unterpullendorf, Großwarasdorf, Kaisersdorf, Nikitsch und Weingraben;

f)

im politischen Bezirk Oberwart:

Markt Neuhodis (im Ortsverwaltungsteil Althodis), Rotenturm an der Pinka (im Ortsverwaltungsteil Spitzzicken), Schachendorf, Schandorf und Weiden bei Rechnitz;

2.

die ungarische Sprache:

a)

im politischen Bezirk Oberpullendorf:

Oberpullendorf

b)

im politischen Bezirk Oberwart:

Rotenturm an der Pinka (im Ortsverwaltungsteil Siget in der Wart), Oberwart und Unterwart.

(2) Die Verwendung der in Betracht kommenden Volksgruppensprache hat im erforderlichen Ausmaß, mindestens jedoch zwölf Stunden in der Woche zu erfolgen. Soweit nicht zwingende organisatorische Gründe entgegenstehen, ist für die Betreuung in der Volksgruppensprache tunlichst an jedem Tag, an dem die Kinderbetreuungseinrichtung geöffnet ist, mindestens eine Stunde zu verwenden. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Art und Ausmaß der Verwendung der in Betracht kommenden Volksgruppensprache erlassen.

(3) Ein Kind kann jedoch nur mit Willen seiner Eltern verhalten werden, die betreffende Volksgruppensprache in der Kinderbetreuungseinrichtung zu gebrauchen.

(4) Die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß Abs. 1 haben zur pädagogischen Betreuung der Kinder in der Volksgruppensprache die erforderliche Anzahl an pädagogischen Fachkräften zu bestellen, die nachweislich über die Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügen.

(5) Ist es dem Rechtsträger einer Kinderbetreuungseinrichtung gemäß Abs. 1 nicht möglich zumindest eine pädagogische Fachkraft zu beschäftigen, die auch über die erforderlichen Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt, hat das Land Burgenland - sofern dies nicht von dritter Seite erfolgt - für die Beistellung einer pädagogischen Fachkraft Sorge zu tragen, die neben den Erfordernissen gemäß § 14 Abs. 2 nachweislich auch über Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt. Der Rechtsträger der Kinderbetreuungseinrichtung gemäß Abs. 1 ist dem Land Burgenland zur Rückerstattung der Kosten für die Beistellung der pädagogischen Fachkraft verpflichtet.

(6) Die kroatische und ungarische Volksgruppensprache kann zusätzlich zum Deutschen auch in Kinderbetreuungseinrichtungen von Gemeinden (Ortsverwaltungsteilen) des Burgenlandes verwendet werden, die nicht unter Abs. 1 fallen, wenn dies mindestens 25% der Eltern bei der Anmeldung ihrer Kinder in der Kinderbetreuungseinrichtung in einer solchen Gemeinde (einem solchen Ortsverwaltungsteil) verlangen. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten hiebei sinngemäß.

§ 8 Bgld. KBBG 2009 Aufgaben


(1) Kinderbetreuungseinrichtungen haben die Aufgabe,

1.

jedes Kind seinem Entwicklungsstand entsprechend unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege sowie der Erkenntnisse der einschlägigen Wissenschaften zu fördern und

2.

die Selbstkompetenz der Kinder zu stärken und zur Entwicklung der Sozial- und Sachkompetenz beizutragen.

(2) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Bildungsangebote altersgemäßen Lernformen entsprechen und die Sozialisation der Kinder in einer Gruppe sichergestellt ist.

(3) Die Aufgaben sind wahrzunehmen, indem

1.

auf die Entwicklung grundlegender ethischer und religiöser Werte Bedacht genommen wird,

2.

die Fähigkeiten des eigenständigen Denkens gefördert werden,

3.

die sprachlichen Fähigkeiten der Kinder zur Entfaltung gebracht werden,

4.

die schöpferischen Fähigkeiten der Kinder zur Entfaltung gebracht werden,

5.

auf die körperliche Pflege und Gesundheit der Kinder geachtet und die motorische Entwicklung unterstützt wird und

6.

präventive Maßnahmen zur Verhütung von Fehlentwicklungen gesetzt werden.

(4) Kinderkrippengruppen haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die emotionale, soziale, kognitive, sprachliche und motorische Entwicklung besonders Bedacht zu nehmen und den Kindern in altersgemäßer Weise Werte zu vermitteln.

(5) Kindergartengruppen haben über Abs. 1 bis 3 hinaus die Aufgabe, die Kinder auf den Schuleintritt vorzubereiten. Dabei ist mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, zusammenzuarbeiten. In alterserweiterten Kindergartengruppen sind hinsichtlich der Kinder unter drei Jahren die Aufgaben der Kinderkrippe und hinsichtlich der Kinder im volksschulpflichtigen Alter die Aufgaben des Horts zu erfüllen.

(6) Hortgruppen haben über Abs. 1 bis 3 hinaus die Aufgabe, die Erziehung der Kinder durch die Schule zu unterstützen und zu ergänzen. Die pädagogischen Fachkräfte haben mit den Lehrkräften der Kinder zusammenzuarbeiten. Dabei sind Möglichkeiten und Hilfen zur Erfüllung schulischer Aufgaben unter Anwendung aktueller Lerntechniken zu bieten und Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu schaffen.

(7) Integrationsgruppen haben die Aufgabe Kinder, die in ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung beeinträchtigt sind, nach den im Abs. 1 geltenden Zielsetzungen nach wissenschaftlichen, insbesondere heilpädagogischen und praxisbezogenen Grundsätzen in einer Gruppe mit nicht beeinträchtigten Kindern zu betreuen und zu fördern.

(8) Heilpädagogische Gruppen haben die Aufgaben von Kinderbetreuungseinrichtungen unter Bedachtnahme auf Art und Grad der Beeinträchtigung der Kinder nach allgemein anerkannten Erkenntnissen der Heilpädagogik zu erfüllen.

§ 9 Bgld. KBBG 2009 Besuchsrecht gesetzlich anerkannter Kirchen und


Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften steht das Besuchsrecht bei den Kindern ihres Bekenntnisses in der Kinderbetreuungseinrichtung zu. Vor jedem Besuch ist das Einvernehmen mit der zuständigen Leitung herzustellen.

§ 10 Bgld. KBBG 2009 Sprachliche Frühförderung


(1) Zur Feststellung der Sprachkompetenz haben die Kinderbetreuungseinrichtungen Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Dafür haben sie ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 ein bundesweit standardisiertes Instrument (Beobachtungsbogen) zu verwenden. Sprachstandsfeststellungen sind durch pädagogische Fachkräfte anhand eines bundesweiten Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK kompakt) oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ kompakt) durchzuführen.

(2) Für das Kindergartenjahr 2018/2019 gelten folgende Beobachtungszeiträume:

Kinder im Alter von vier Jahren, die geeignete elementare Bildungseinrichtungen besuchen, sind bis spätestens 30. November 2018 einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Die Kinder, die in Erfüllung ihrer Besuchspflicht erstmals eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, sind bis spätestens 31. Oktober 2018 einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Wird dabei ein Sprachförderbedarf festgestellt, so sind sie so zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch möglichst beherrschen. Abs. 2a erster Satz findet erstmalig im Zeitraum zwischen Mai und Juni 2019 Anwendung. Für weitere Sprachstandsfeststellungen findet Abs. 2a vierter bis sechster Satz Anwendung.

(2a) Ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 gelten folgende Beobachtungszeiträume:

Kinder, die im Alter von drei Jahren (vorvorletztes Kindergartenjahr) geeignete elementare Bildungseinrichtungen besuchen, sind im Zeitraum zwischen Mai und Juni einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Kinder im Alter von vier Jahren, die erstmals eine geeignete elementare Bildungseinrichtung besuchen, sind bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Kindergartenjahres einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Wird dabei ein Sprachförderbedarf festgestellt, so sind sie sie so zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch möglichst beherrschen. Die Kinder, die im Alter von vier Jahren eine Sprachförderung erhalten haben, sind zum Ende des vorletzten Kindergartenjahres, jedoch bis spätestens 31. Oktober wieder einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Dazu kommen auch jene Kinder im Alter von fünf Jahren, die in Erfüllung ihrer Besuchspflicht erstmals eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen. Ergibt die Feststellung einen Sprachförderbedarf, ist (abermals) eine Sprachförderung durchzuführen. Die letzte Sprachstandsfeststellung vor Schuleintritt erfolgt am Ende des letzten Kindergartenjahres.

(3) Ein Sprachförderbedarf liegt dann vor, wenn der entsprechende Schwellenwert des Instruments als Ergebnis der Beobachtung unterschritten wird.

(4) Besteht während des Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden.

(5) Die Kinderbetreuungseinrichtungen haben auf Verlangen der jeweils zuständigen Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, wenn das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung gemäß § 10 Abs. 2 einen Sprachförderbedarf ergeben hat und die Eltern oder andere zur Obsorge berechtigte Personen des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen gemäß § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, nicht nachkommen. Die Unterlagen bzw. personenbezogene Daten sind nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses vom Rechtsträger ein Jahr aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu vernichten bzw. zu löschen.

(6) Die Rechtsträger haben dafür Sorge zu tragen, dass in den Kindergärten die pädagogischen Fachkräfte in ausreichender Anzahl den Lehrgang für sprachliche Frühförderung besuchen.

§ 11 Bgld. KBBG 2009 Pädagogisches Konzept


(1) Jede Kinderbetreuungseinrichtung hat ihre Aufgaben auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts wahrzunehmen, das vom Rechtsträger in Abstimmung mit den pädagogischen Fachkräften nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaft und Qualitätsforschung zu erstellen ist.

(2) Das pädagogische Konzept hat Aussagen zur Orientierungs- , Struktur- und Prozessqualität zu enthalten und darf den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht widersprechen.

(3) Das pädagogische Konzept muss in der Kinderbetreuungseinrichtung aufliegen. Den Eltern und dem von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organ ist auf Verlangen die Einsichtnahme in das pädagogische Konzept zu ermöglichen.

§ 12 Bgld. KBBG 2009 Organisationsform


(1) In Kinderbetreuungseinrichtungen werden entweder Kinderkrippen-, Kindergarten-, alterserweiterte Kindergarten- oder Hortgruppen geführt. Die Kombination von Gruppen unterschiedlicher Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen unter einer gemeinsamen Leitung ist zulässig.

(2) Kinderbetreuungseinrichtungen sind ganzjährig zu betreiben und an mindestens fünf Tagen pro Woche offen zu halten. Mangels entsprechenden Bedarfs können Horte auch an nur vier Tagen pro Woche offen gehalten werden.

§ 13 Bgld. KBBG 2009 Gruppengröße


(1) In allen Gruppen der Kinderbetreuungseinrichtungen ist eine Mindestanzahl von vier Kindern erforderlich.

(2) In Kinderkrippengruppen dürfen höchstens 15 Kinder aufgenommen werden. Eine Überschreitung der Gruppenhöchstzahl ist nicht zulässig.

(3) In Kindergartengruppen dürfen grundsätzlich höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Bei der Feststellung dieser Zahl zählen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eineinhalbfach. Eine Überschreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres zulässig, wenn es dazu während des Arbeitsjahres aus nicht dem Entwicklungskonzept vorhersehbaren Gründen kommt.

(4) In Hortgruppen dürfen grundsätzlich höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Eine Überschreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres zulässig, wenn es dazu während des Arbeitsjahres aus nicht dem Entwicklungskonzept vorhersehbaren Gründen kommt.

(5) In alterserweiterten Kindergartengruppen dürfen grundsätzlich höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Bei der Feststellung dieser Zahl zählen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und schulpflichtige Kinder eineinhalbfach. Eine Überschreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres zulässig, wenn es dazu während des Arbeitsjahres aus nicht dem Entwicklungskonzept vorhersehbaren Gründen kommt.

(6) In einer heilpädagogischen Gruppe dürfen höchstens fünf Kinder angemeldet werden. Eine Überschreitung der Gruppenhöchstzahl ist nicht zulässig.

(7) In einer Integrationsgruppe dürfen höchstens drei Kinder mit erhöhtem Förderbedarf angemeldet werden. Die Beurteilung obliegt der Fachberatung für Integration gemäß § 6. Eine Überschreitung der Gruppenhöchstzahl ist nicht zulässig.

§ 14 Bgld. KBBG 2009 Personaleinsatz


(1) Der Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße und die Gruppenzusammensetzung, bei Integrationsgruppen auch auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfs abzustimmen und im pädagogischen Konzept gemäß § 11 darzustellen sowie mit der Landesregierung abzustimmen.

(2) Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte, die für die Mitarbeit in der Gruppe erforderlichen Helferinnen oder Helfer, die für die Integration erforderlichen pädagogischen Fachkräfte und das notwendige Hauspersonal zu bestellen. Das Personal muss eigenberechtigt sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. Helferinnen oder Helfer haben einen erfolgreichen Abschluss einer facheinschlägigen Ausbildung von mindestens 200 Stunden oder die Ausbildung zur Tagesmutter oder zum Tagesvater nachzuweisen. Von der Erfüllung dieser Voraussetzung ist abzusehen, wenn Helferinnen oder Helfer am 5. September 2005 das 45. Lebensjahr vollendet und 15 Jahre in einem Dienstverhältnis als Helferin oder Helfer zugebracht haben. Die Landesregierung hat die Voraussetzungen über die facheinschlägige Ausbildung von Helferinnen und Helfern mit Verordnung festzulegen.

(3) In allen Kinderbetreuungseinrichtungen ist zumindest eine pädagogische Fachkraft pro Gruppe einzusetzen.

(4) In eingruppigen Kindergärten, eingruppigen alterserweiterten Kindergärten sowie eingruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe einzusetzen. In mehrgruppigen Kindergärten und mehrgruppigen alterserweiterten Kindergärten ist für eine Gruppe zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe, mindestens aber im Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden, einzusetzen; für jede weitere Gruppe sowie jede Gruppe in mehrgruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer im Beschäftigungsausmaß von mindestens 10 Wochenstunden einzusetzen. Werden in einer ganztägig geführten alterserweiterten Kindergartengruppe sowohl Kinder unter drei Jahren als auch Kinder im Volksschulalter betreut, ist die Helferin oder der Helfer zu etwa gleichen Teilen vormittags und nachmittags einzusetzen.

(5) In Kinderkrippengruppen ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer für die gesamte Kernzeit gemäß § 17 Abs. 4 einzusetzen.

(6) In Integrationsgruppen ist grundsätzlich zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer pro Gruppe einzusetzen; wenn ein entsprechendes Gutachten der Fachberatung der Integration gemäß § 6 vorliegt, ist für die erforderliche Anzahl an Integrationsstunden eine weitere pädagogische Fachkraft einzusetzen.

(7) In Heilpädagogischen Gruppen ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer pro Gruppe einzusetzen.

(8) Der Personaleinsatz gemäß Abs. 3 bis 7 gilt jedenfalls für die im § 17 Abs. 2 festgelegte Öffnungszeit.

(9) Bei Überschreitung der Gruppenhöchstzahl gemäß § 13 Abs. 3 bis 5 ist zusätzlich zu dem in diesen Bestimmungen angegebenen Personal entweder eine Tagesmutter oder ein Tagesvater gemäß § 26 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, oder eine Helferin oder ein Helfer für die Zeit der Überschreitung einzusetzen.

(10) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 36/2013)

(11) Wird in der Kinderbetreuungseinrichtung Mittagessen verabreicht, ist für diese Zeit eine Helferin oder ein Helfer einzustellen; diese Verpflichtung entfällt, sofern für diese Zeit eine pädagogische Fachkraft oder eine Helferin oder ein Helfer gemäß Abs. 3 bis 6 zur Verfügung steht.

(12) In alterserweiterten Kindergartengruppen und in Hortgruppen kann der Rechtsträger für die Lernzeiten anstatt der pädagogischen Fachkraft eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen, Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen einsetzen.

(13) Die pädagogische Betreuung der Kinder obliegt der pädagogischen Fachkraft. Außerhalb der Kernzeit gemäß § 17 Abs. 4 ist die Helferin oder der Helfer befugt die Kinder

1.

bei einer Wochenöffnungszeit bis einschließlich 30 Stunden 60 Minuten pro Tag,

2.

bei einer Wochenöffnungszeit von über 30 und weniger als 45 Stunden 120 Minuten pro Tag,

3.

ab einer Wochenöffnungszeit von 45 Stunden 180 Minuten pro Tag

selbständig zu beaufsichtigen. In Kinderkrippengruppen dürfen in diesen Zeiträumen regelmäßig nicht mehr als sechs Kinder anwesend sein.

(14) Im Falle der Abwesenheit der pädagogischen Fachkraft infolge Krankheit oder sonstiger triftiger Gründe ist die Helferin oder der Helfer auf Anordnung des Rechtsträgers befugt, für einen Zeitraum von höchstens zehn aufeinander folgenden Tagen die pädagogische Betreuung der Kinder in der betreffenden Gruppe zu übernehmen.

§ 14a Bgld. KBBG 2009


(1) Die Landesregierung hat auf Antrag einer im Abs. 3 genannten Person eine im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach diesem Gesetz anzuerkennen und die Ausübung des Berufes der Helferin oder des Helfers zu gestatten, wenn diese Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, erworben wurde und

1.

diese Ausbildung in einem der oben genannten Staaten reglementiert im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG ist oder

2.

es sich bei der Ausbildung um eine gleichgestellte Ausbildung im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG handelt.

(2) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, die Ausübung des betreffenden Berufes im Sinne des Abs. 1 anzuerkennen, wenn sie

1.

diese Tätigkeit ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem anderen Staat gemäß Abs. 1, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und

2.

für die Ausübung der Tätigkeit eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat, die zumindest dem Niveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(3) Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Abs. 1 und 2, sofern sie unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben:

1.

Unionsbürger, Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz und deren begünstigte Angehörige,

2.

Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgern aufgrund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder aufgrund von Staatsverträgen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen gleichgestellt sind.

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannte Ausbildung ist durch von den nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise nachzuweisen. Darin ist zu bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Die Ausbildung muss überwiegend in einem der in Abs. 1 genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem nach Abs. 1 genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.

(5) Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:

1.

Staatsangehörigkeitsnachweis,

2.

Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung.

(6) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(7) Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nach vier Monaten zu entscheiden.

(8) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens sechs Monate dauernden Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

1.

die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß dieser Verordnung unterscheiden, oder

2.

der Beruf der Helferin oder des Helfers im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten einer Helferin oder eines Helfers nach diesem Gesetz umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z 1 und 2), sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach der Verordnung gemäß § 14 Abs. 2 geforderten Ausbildung aufweist.

(9) Die Landesregierung hat dabei festzulegen,

1.

hinsichtlich des Anpassungslehrganges:

a)

den Ort,

b)

den Inhalt und die Bewertung;

2.

hinsichtlich der Eignungsprüfung:

a)

die zuständige Prüfungsstelle,

b)

die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.

Die Sachgebiete sind aufgrund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung nach der Verordnung gemäß § 14 Abs. 2 und der bisherigen Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers festzulegen.

(10) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Landesregierung zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufes wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.

(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

(12) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, haben über deutsche Sprachkenntnisse zu verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Österreich erforderlich sind.

(13) Die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheitengesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, sind anzuwenden.

§ 15 Bgld. KBBG 2009 Betreuung durch Tagesmütter oder Tagesväter


Wenn eine Kinderbetreuung wegen einer zu geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern in den gemäß § 16 Abs. 3 festgelegten Ferien nicht stattfinden kann, so kann für diese Kinder eine Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater gemäß § 26 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in den Räumen der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtung erfolgen. Die Tagesmutter oder der Tagesvater hat dabei mit dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtung zusammenzuarbeiten.

§ 16 Bgld. KBBG 2009 Arbeitsjahr und Ferien


(1) Das Arbeitsjahr ganzjährig geführter Kinderbetreuungseinrichtungen beginnt grundsätzlich jeweils am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres.

(2) Die Kinderbetreuungseinrichtungen sind an Sonntagen, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember geschlossen zu halten.

(3) Der Beginn eines Arbeitsjahres, die Hauptferien sowie die Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien sind unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse vom Rechtsträger festzulegen. Überdies kann der Rechtsträger nach Bedarf festlegen, eine Woche zwischen den zwei Schulhalbjahren (Semesterferien) geschlossen zu halten. Die Hauptferien dauern ununterbrochen vier Wochen. Der Rechtsträger darf auch entsprechend dem Bedarf der Eltern längere oder kürzere Hauptferien festsetzen oder von der Festsetzung von Hauptferien absehen.

§ 17 Bgld. KBBG 2009 Öffnungszeiten


(1) Die Wochenöffnungszeit von Kinderbetreuungseinrichtungen hat mindestens 20 Stunden (Horte mit vier Tagen Wochenöffnungszeit mindestens 16 Stunden) zu betragen.

(2) Die Tagesöffnungszeit von Kinderkrippen- und Kindergartengruppen muss mindestens von 8 Uhr bis 12 Uhr und von Hortgruppen mindestens von 12 Uhr bis 16 Uhr festgesetzt sein. Eine andere, mindestens gleich lange Öffnungszeit ist zulässig.

(3) Ob Gruppen einer Kinderbetreuungseinrichtung länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 geöffnet sind, entscheidet der Rechtsträger auf Grundlage der Bedarfserhebung und des Entwicklungskonzepts der Standortgemeinde (§ 5).

(4) Für jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, die länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 geöffnet hat, darf der Rechtsträger die Öffnungszeit in eine Kernzeit und Randzeiten für Frühdienst und/oder Spätdienst unterteilen.

(5) Im Übrigen hat der Rechtsträger bei der Festlegung der Öffnungszeiten (einschließlich des Mittagessens) auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen.

§ 18 Bgld. KBBG 2009 Leitung


(1) Jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung wird durch eine pädagogische Fachkraft verantwortlich geführt.

(2) Alle Gruppen einer Kinderbetreuungseinrichtung werden durch eine pädagogische Fachkraft gemeinsam geleitet, die vom Rechtsträger bestellt wird. Ihr obliegt die pädagogische und administrative Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung. Die Leitung mehrerer Kinderbetreuungseinrichtungen desselben Rechtsträgers durch eine pädagogische Fachkraft ist zulässig.

§ 19 Bgld. KBBG 2009 Örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung


(1) Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, haben bezüglich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit zu entsprechen.

(2) Die Liegenschaft hat unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so groß zu sein, dass für Kindergärten und Horte mindestens 500 m² sowie für Kinderkrippen mindestens 400 m² pro Gruppe zur Verfügung stehen. Es müssen pro Kind mindestens 14 m² an Außenspielfläche vorhanden sein. In die Liegenschaft können auch geeignete Grundflächen, die sich in unmittelbarer Nähe zum Gebäude der Kinderbetreuungseinrichtung befinden, miteinbezogen werden. In durch örtliche oder sachliche Verhältnisse begründeten Fällen kann die Landesregierung über Ansuchen Ausnahmen von den Mindestflächenvoraussetzungen bewilligen, sofern die Grundsätze der Sicherheit und Pädagogik trotzdem gewährleistet sind.

(3) In jeder Kinderbetreuungseinrichtung sind für jede Gruppe ein Gruppenraum und die erforderlichen Nebenräume einzurichten. Jede Kinderbetreuungseinrichtung ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Bildungsmitteln sowie mit einer geeigneten Außenspielfläche auszustatten. Als staatliche Symbole sind zumindest in jedem Gruppenraum ein Kreuz sowie das Bundes- und Landeswappen und in jeder Kinderbetreuungseinrichtung ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung das Nähere über die bauliche Gestaltung, die Größe, die Belichtung, die Lüftung, die Beheizung und die Einrichtung der Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften zu regeln.

(5) Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, dürfen inner- und außerhalb der Öffnungszeit für andere Zwecke verwendet werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung, insbesondere nach den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Die Verwendung für andere Zwecke innerhalb der Öffnungszeit bedarf der Zustimmung des Rechtsträgers und der Landesregierung; die Verwendung für andere Zwecke außerhalb der Öffnungszeit bedarf der Zustimmung des Rechtsträgers. Diese Einschränkungen der Mitverwendung gelten jedoch nicht in Katastrophenfällen.

§ 20 Bgld. KBBG 2009 Errichtung, Stilllegung und Auflassung


(1) Die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung ist zulässig, wenn

1.

der Rechtsträger oder sein vertretungsbefugtes Organ entweder die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländerinnen oder Inländern, besitzt,

2.

die pädagogischen, personellen und räumlichen Voraussetzungen für eine diesem Landesgesetz entsprechende Führung der Kinderbetreuungseinrichtung vorliegen und

3.

zu erwarten ist, dass die Kinderbetreuungseinrichtung von der im § 13 festgelegten Mindestzahl an Kindern ständig und regelmäßig besucht werden wird.

(2) Eine Kinderbetreuungseinrichtung kann stillgelegt werden, wenn die Kinderzahl soweit zurückgeht, dass dem Rechtsträger der Weiterbetrieb wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Sie ist stillzulegen, wenn

1.

das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal nicht zur Verfügung steht oder

2.

die Bau- und Einrichtungsvorschriften nicht mehr erfüllt werden können.

(3) Eine Kinderbetreuungseinrichtung ist aufzulassen, wenn eine der im Abs. 1 festgesetzten Voraussetzungen auf Dauer weggefallen ist. Eine Kinderbetreuungseinrichtung, die über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als fünf Jahren stillgelegt ist, gilt als aufgelassen.

(4) Der Rechtsträger hat seine Absicht, eine Kinderbetreuungseinrichtung zu errichten, stillzulegen oder aufzulassen oder nach einer Stilllegung den Betrieb wieder aufzunehmen, der Landesregierung rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat eine Begründung der vorgesehenen Maßnahme und eine darauf Bezug nehmende Stellungnahme der Standortgemeinde zu enthalten. Der Errichtungsanzeige sind Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 anzuschließen.

(5) Die Landesregierung hat die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung nicht vorliegen. Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 1 kann die Landesregierung Nachsicht erteilen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Führung der Kinderbetreuungseinrichtung zu erwarten sind.

(6) Kommt der Rechtsträger seiner Verpflichtung zur Stilllegung oder Auflassung der Kinderbetreuungseinrichtung nicht unverzüglich nach, hat die Landesregierung die Stilllegung oder Auflassung mit Bescheid zu verfügen.

§ 21 Bgld. KBBG 2009 Inbetriebnahme


(1) Die Errichtung, Erweiterung oder bauliche Umgestaltung einer Kinderbetreuungseinrichtung sowie die Verwendung von Gebäuden, einzelner Räume, Liegenschaften oder Liegenschaftsteile für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung bedarf - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - der Bewilligung der Landesregierung. Der Rechtsträger hat der Landesregierung die Fertigstellung unter Bekanntgabe der zum Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemeldeten Kinder vor Inbetriebnahme rechtzeitig anzuzeigen und zu erklären, dass die Kinderbetreuungseinrichtung entsprechend der Bewilligung betrieben wird. Der Anzeige ist ein Schlussüberprüfungsprotokoll einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft, einer bzw. eines gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder einer bzw. eines Amtssachverständigen, die bzw. der an der Ausführung der baulichen Maßnahme nicht beteiligt gewesen sein darf, anzuschließen, in dem diese bzw. dieser die bewilligungsgemäße Ausführung bestätigt.

(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 36/2013)

(3) Ergibt sich nach Aufnahme des Betriebs einer Kinderbetreuungseinrichtung, dass trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen gegen die Verwendung der Gebäude, einzelner Räume oder sonstiger Liegenschaften Bedenken nach diesem Landesgesetz bestehen, ist die Vorschreibung zusätzlicher erforderlicher Auflagen zulässig. Die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen ist auch zulässig, wenn in einem bestehenden Kindergarten eine alterserweiterte Gruppe errichtet wird.

§ 22 Bgld. KBBG 2009 Sonderformen und Pilotprojekte


(1) Zur Erprobung neuer Formen der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen im Pflichtschulalter dürfen mit Bewilligung der Landesregierung Sonderformen und Pilotprojekte durchgeführt werden.

(2) Die Bewilligung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sonderform oder des Pilotprojekts schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Projektbeschreibung einschließlich eines pädagogischen Konzepts anzuschließen, aus der die Ausgangssituation, die Verantwortlichen, das Ziel, der Ablauf, die Arbeitsweise und die Dauer des Projekts hervorgehen.

(3) Die Bewilligung ist - allenfalls unter Bedingungen und Auflagen - befristet zu erteilen, wenn die allgemeinen, räumlichen, hygienischen, personellen und pädagogischen Erfordernisse, die Erfordernisse der Sicherheit und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Führung der Sonderform oder des Pilotprojekts gegeben sind und keine Gründe vorliegen, die das Wohl der Kinder gefährden.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vor, ist diese aufzuheben. Werden Umstände bekannt, die eine Gefährdung der Kinder befürchten lassen, hat die Landesregierung die sofortige Schließung der Einrichtung zu veranlassen.

(5) Die Landesregierung kann aber an Stelle der Aufhebung der Bewilligung mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen für die Durchführung der Sonderform oder des Pilotprojekts vorschreiben, soweit dadurch die festgestellten Aufhebungsgründe entfallen.

§ 23 Bgld. KBBG 2009 Aufnahme und Widerruf der Aufnahme


(1) Für die Aufnahme in eine Kinderbetreuungseinrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern beim Rechtsträger erforderlich, wobei der Rechtsträger in einer schriftlichen Vereinbarung gegenseitige Rechte und Pflichten festlegen kann. Es dürfen nur Kinder nach Maßgabe des vorhandenen Raums aufgenommen werden, wobei für ein Kind mindestens 2 m² Bodenfläche des Gruppenraums zu rechnen sind. Können nicht alle für den Besuch in der Kindergartengruppe angemeldeten Kinder aufgenommen werden, sind in erster Linie jene Kinder aufzunehmen, die im Gebiet, für das die Kinderbetreuungseinrichtung eingerichtet ist, ihren Hauptwohnsitz haben und die altersmäßig dem Schuleintritt am nächsten sind.

(2) Bei der ersten Anmeldung des Kindes für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung ist der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Kindes durch ärztliche Bescheinigung zu erbringen.

(3) Der Rechtsträger darf die Aufnahme eines Kindes nur widerrufen, wenn

1.

die Eltern für die Begleitung zu und von der Kinderbetreuungseinrichtung (Kinderkrippe oder Kindergarten) wiederholt nicht sorgen, Infektionskrankheiten in der Familie verschweigen oder eine ihnen sonstige obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder

2.

nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird. Ein solcher Widerruf darf nur auf Antrag der Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung und nur in begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung der Eltern, der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft und gegebenenfalls der Vertreterin oder des Vertreters der Fachberatung für Integration gemäß § 6, die oder der das Kind vorher betreut hat, nach Einholung entsprechender Gutachten eines von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organs, einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes und einer Kinderpsychologin oder eines Kinderpsychologen erfolgen.

(4) Im Übrigen kann der Rechtsträger unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes über Kinderbetreuungseinrichtungen für den Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung nähere Bestimmungen in einer Kinderbetreuungseinrichtungsordnung treffen. Die Kinderbetreuungseinrichtungsordnung ist den Eltern bei der Anmeldung der Kinder für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung zur Kenntnis zu bringen. Die Eltern sind verpflichtet sich gemäß der Kinderbetreuungseinrichtungsordnung zu verhalten.

§ 24 Bgld. KBBG 2009 Aufenthaltsdauer und Besuchspflicht


(1) Der Rechtsträger hat mit den Eltern zu vereinbaren, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, außerhalb der Kinderbetreuungseinrichtung verbringt.

(2) Die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung hat für jedes Kind Aufzeichnungen über die An- und Abwesenheit in der oder von der Kinderbetreuungseinrichtung zu führen.

(3) Mit Ausnahme der Fälle der Besuchspflicht ist die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung freiwillig.

(4) Zum Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen sind jene Kinder mit Hauptwohnsitz im Burgenland verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden.

(5) Die jeweilige Gemeinde hat die der Besuchspflicht unterliegenden Kinder zu ermitteln, ein Verzeichnis der in ihrem Gebiet wohnenden besuchspflichtigen Kinder zu führen und dieses der jeweiligen Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung zu übermitteln. Die Führung dieses Verzeichnisses unterliegt der pädagogischen Aufsicht, die im besonderen darüber zu wachen hat, dass alle besuchspflichtigen und alle gemäß Abs. 6 von der Besuchspflicht befreiten Kinder erfasst werden und die besuchspflichtigen Kinder ihre Besuchspflicht in einer Kinderbetreuungseinrichtung erfüllen.

(6) Die besuchspflichtigen Kinder sind von ihren Eltern zur Einschreibung bei jener Kinderbetreuungseinrichtung anzumelden, die sie besuchen sollen; hiebei sind die Kinder nach Tunlichkeit persönlich vorzustellen. Im Fall, dass ein Kind eine Kinderbetreuungseinrichtung außerhalb der Gemeinde seines Wohnortes besuchen soll, ist dies den jeweiligen Gemeinden sowie der pädagogischen Aufsicht von den Eltern mitzuteilen. Von der Besuchspflicht ausgenommen sind auf Antrag der Eltern jene Kinder,

1.

die vorzeitig die Schule besuchen,

2.

denen auf Grund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen oder auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs der Besuch nicht zugemutet werden kann,

3.

denen auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen Wohnort und nächstgelegener Kinderbetreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann,

4.

bei denen die Verpflichtung im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater erfolgt, sofern die Bildungsaufgaben und Zielsetzungen gemäß Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in Kinderbetreuungseinrichtungen erfüllt werden oder

5.

die Übungskindergärten und Übungshorte, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, besuchen.

(7) Ein Antrag gemäß Abs. 6 setzt voraus, dass das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf und dass die Erfüllung der Bildungsaufgaben und der Werteerziehung gewährleistet ist und ist bis Ende Februar vor Beginn des Arbeitsjahres gemäß § 16 bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu stellen und näher zu begründen. In begründeten Fällen kann der Antrag gemäß Abs. 6 auch nach Ende Februar, spätestens jedoch vor Beginn des Arbeitsjahres gemäß § 16, gestellt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Abwägung des Rechts des Kindes auf Bildung, der berechtigten Interessen der Eltern sowie allenfalls für das Kind verursachte Belastungen zu entscheiden, ob eine Ausnahme vorliegt. Davon hat sie die Eltern ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu informieren. Auf schriftliches Verlangen der Eltern hat die Bezirksverwaltungsbehörde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden.

(8) Über eine Information sowie einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 7 ist die Gemeinde, in der das Kind den Hauptwohnsitz hat, zu verständigen.

(9) Der Rechtsträger hat den verpflichtenden Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung an mindestens vier Tagen pro Woche für mindestens 20 Stunden festzulegen.

(10) Die Besuchspflicht gilt während des Arbeitsjahres gemäß § 16, ausgenommen sind die nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften geregelten schulfreien Tage und Schulferien gemäß § 8 Abs. 3 und 4 Schulzeitgesetz 1985, BGBI. 71, idF BGBl. I Nr. 29/2008, eine allfällige Unbenützbarkeit des Gebäudes sowie die sonstigen im § 8 Abs. 8 leg. cit. angeführten Gründe.

(11) Die Eltern jener Kinder, für die eine Besuchspflicht besteht, haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder der Besuchspflicht nachkommen. Bei Verletzung der Besuchspflicht hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eltern schriftlich zur Einhaltung der Besuchspflicht aufzufordern. Wird die Besuchspflicht weiter verletzt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eltern zu einem Informationsgespräch über Sinn und Rahmenbedingungen der Besuchspflicht vorzuladen. Das Fernbleiben ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig und ist der Kindergartenleitung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt insbesondere bei Urlaub (max. fünf Wochen), Erkrankung des Kindes oder der Eltern sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor.

§ 24a Bgld. KBBG 2009 Beratungsgespräch zum halbtägigen Besuch im vorletzten Jahr vor Schulpflicht


(1) Die Rechtsträger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben in den Kindergartenjahren 2016/2017 und 2017/2018 die Anmeldungen von Kindern, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres ihr viertes Lebensjahr vollenden, den Gemeinden, in denen die Kinder ihren Hauptwohnsitz per Stichtag 15. April begründet haben, bis 30. April unter Angabe folgender Daten bekanntzugeben:

1.

Name, Geburtsdatum und Wohnadresse des Kindes,

2.

Name und Wohnadresse der Eltern.

(2) Nach Bekanntgabe der Daten gemäß Abs. 1 haben die Gemeinden jene Eltern, deren Kinder nicht bereits für den Besuch in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angemeldet sind, schriftlich zu einem verpflichtenden Beratungsgespräch einzuladen, welches bis 30. Juni stattzufinden hat. In dem verpflichtenden Beratungsgespräch, bei dem das Kind anwesend sein muss, sind von einer geeigneten Fachperson die positiven Auswirkungen des Besuches einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten des Kindes darzulegen.

§ 25 Bgld. KBBG 2009 Aufsichtspflicht, Meldepflicht und


(1) Dem Personal einer Kinderbetreuungseinrichtung obliegt neben den ihm sonst zukommenden Aufgaben auch die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes in der Kinderbetreuungseinrichtung. Sie endet bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder an Personen, die von den Eltern zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurden; bei schulpflichtigen Kindern endet die Aufsichtspflicht nach Verlassen der Kinderbetreuungseinrichtung.

(2) Die in bewilligten Kinderbetreuungseinrichtungen, Sonderformen und Pilotprojekten tätigen pädagogischen Fachkräfte haben in Absprache mit dem Rechtsträger dem Jugendwohlfahrtsträger den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die in diesen Einrichtungen betreut werden, unverzüglich zu melden.

(3) Der Rechtsträger hat für den Zeitraum des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung sicherzustellen, dass die Kinder einmal im Jahr ärztlich untersucht werden.

§ 26 Bgld. KBBG 2009 Elternabende


(1) Jede gruppenführende pädagogische Fachkraft hat mindestens zweimal im Jahr Elternabende durchzuführen, die zumindest zwei Wochen vorher den Eltern angekündigt und dem Rechtsträger mitgeteilt werden müssen. Der erste Elternabend ist innerhalb der ersten vier Wochen des Arbeitsjahres durchzuführen.

(2) Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammenzuarbeiten und die bei der Aufnahme des Kindes festgelegten Pflichten einzuhalten.

(3) Wenn sich die Mehrheit der anwesenden Eltern dafür entscheidet, ist am Elternabend ein Elternbeirat einzusetzen. Dabei wählen die Eltern aus ihrer Mitte drei Vertreter in den Elternbeirat. Dieser wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. Für jedes Elternbeiratsmitglied kann auch eine Stellvertretung gewählt werden.

(4) Die Organe des Elternbeirats können der pädagogischen Fachkraft Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen. Diese hat das Vorbringen zu prüfen und mit den Organen des Elternbeirats zu besprechen und anschließend den Rechtsträger zu informieren.

§ 27 Bgld. KBBG 2009 Mitwirkung und Pflichten der Eltern


(1) Die Eltern können, soweit sie dazu bereit sind, von der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft als Begleitpersonen (zB bei Ausflügen) eingesetzt werden.

(2) Die Eltern haben für eine entsprechende Körperpflege und Kleidung ihrer Kinder Sorge zu tragen.

§ 28 Bgld. KBBG 2009 Hospitieren und Praktizieren


Der Rechtsträger einer Kinderbetreuungseinrichtung hat Schülerinnen oder Schülern über Antrag der Direktion der betreffenden Anstalt das Hospitieren und Praktizieren zu gestatten, wenn dadurch eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebs nicht zu befürchten ist.

§ 29 Bgld. KBBG 2009 Aufsichtsbehörde und Befugnisse


(1) Der Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung unterliegt einer behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte ist die Landesregierung.

(2) Die Aufsichtsbehörde über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte hat die Aufsicht in rechtlicher und pädagogischer Hinsicht dahingehend auszuüben, dass die Rechtsträger die ihnen nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben erfüllen und die gesetzlichen Anforderungen einhalten.

(3) Die Rechtsträger sind verpflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde die Aufsicht zu ermöglichen. Insbesondere ist ihnen der Kontakt mit den Minderjährigen und der Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung zu gewähren sowie die Beobachtung des Betriebs und die Einsicht in die Aufzeichnungen über den Betrieb zu ermöglichen, sodass sie sich insbesondere vom Wohl der Kinder überzeugen können.

(4) Die Rechtsträger haben der Landesregierung über Aufforderung die für statistische Zwecke über das Kinderbetreuungswesen notwendigen Auskünfte zu erteilen.

§ 30 Bgld. KBBG 2009 Pädagogische Aufsicht


(1) Die Landesregierung hat für die Ausübung der Aufsicht über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte in pädagogischer Hinsicht entsprechend qualifizierte Organe mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen.

(2) Die Aufsicht setzt sich aus folgenden Organen zusammen:

1.

ein mit der Leitung und Gesamtkoordination beauftragtes Organ (Landesfachaufsicht) und

2.

der Fachaufsicht für gemischtsprachige Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 7.

(3) Die Aufsicht gemäß Abs. 2 Z 1 erstreckt sich auf:

1.

die Tätigkeit der pädagogischen Fachkräfte in pädagogischdidaktischer Hinsicht,

2.

die fachliche Beratung und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte und

3.

die Ausstattung, Einrichtung und Ordnung in der Kinderbetreuungseinrichtung.

(4) Zur Unterstützung der Aufsicht gemäß Abs. 1 in Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder auch in der kroatischen oder ungarischen Sprache betreut werden, hat die Landesregierung je eine Fachberaterin oder einen Fachberater für diese Volksgruppensprachen zu bestellen.

§ 31 Bgld. KBBG 2009 Beiträge des Landes


(1) Das Land hat über Antrag der Rechtsträger einen Beitrag zum Personalaufwand einer Kinderbetreuungseinrichtung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu leisten.

(2) Private Rechtsträger haben Anspruch auf einen Landesbeitrag, wenn

1.

die Führung der Kinderbetreuungseinrichtung einem Bedarf entspricht,

2.

mit der Führung der Kinderbetreuungseinrichtung nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,

3.

die Kinderbetreuungseinrichtung die im § 8 festgesetzten Aufgaben erfüllt,

4.

die Kinderbetreuungseinrichtung allgemein zugänglich ist, mit Ausnahme von Kinderbetreuungseinrichtungen, die im Zusammenhang mit einem Betrieb ausschließlich für Kinder der im Betrieb Beschäftigten betrieben werden und

5.

alle weiteren in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind und die dienst- und besoldungsrechtliche Behandlung ihres Personals nach den für das Personal an öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen geltenden landesgesetzlichen Vorschriften erfolgt.

(3) Beim Landesbeitrag ist von jenem Beitrag auszugehen, der dem 14-fachen des monatlichen Entgelts für einen Landesvertragsbediensteten des Entlohnungsschemas IL, Entlohnungsgruppe I 2b 1, Entlohnungsstufe 14, entspricht. Von diesem Beitrag wird für jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung bei einer Mindestöffnungszeit von 20 Stunden pro Woche folgender Prozentsatz gewährt:

1.

für eine Kinderkrippengruppe 60 %,

2.

für einen eingruppigen Kindergarten oder einen Kindergarten mit nur einer alterserweiterten Kindergartengruppe 50 %,

3.

für eine Kindergartengruppe oder eine alterserweiterte Kindergartengruppe eines mehrgruppigen Kindergartens 40 %,

4.

für eine Hortgruppe 46 %, wenn mindestens dreimal wöchentlich eine lernbezogene Stunde pro Tag durch eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen, Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen stattfindet und

5.

für eine heilpädagogische Gruppe 40 %.

(4) Der Landesbeitrag erhöht sich für jede weitere Stunde der Öffnungszeiten der jeweiligen Gruppe um 2,5 % des Ausgangsbeitrags gemäß Abs. 3. Die Anzahl der weiteren Stunden ist jedoch mit höchstens 60 Stunden Öffnungszeit pro Woche begrenzt.

(5) Wird eine Kinderkrippengruppe, eine Kindergartengruppe oder eine alterserweiterte Kindergartengruppe in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit geführt, bei welcher mindestens zwei burgenländische Gemeinden mit jeweils mindestens drei Kindern die Kinderbetreuung in einer gemeinsamen Einrichtung durchführen oder von einem Dritten durchführen lassen (gemeindeübergreifende Kinderbetreuungseinrichtung), erhöht sich der Landesbeitrag für den Personalaufwand gemäß Abs. 3 um 10%.

(6) Der Landesbeitrag erhöht sich um je 2 % des Ausgangsbeitrags gemäß Abs. 3 für Hortgruppen pro Stunde, wenn eine weitere lernbezogene Stunde pro zusätzlichen Tag zu Abs. 3 Z 5 durch eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen, Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen stattfindet.

(7) Der Landesbeitrag erhöht sich um je 1 % des Ausgangsbeitrags gemäß Abs. 3 für alterserweiterte Gruppen pro Stunde, wenn mindestens dreimal, jedoch höchstens fünfmal, wöchentlich eine lernbezogene Stunde pro Tag durch eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen, Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen stattfindet.

(8) Der Landesbeitrag erhöht sich um je 2 % des Ausgangsbeitrags gemäß Abs. 3 für jede Wochenstunde für Gruppen in denen folgende Maßnahmen angeboten oder folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1.

für die Führung einer Integrationsgruppe und die Einstellung einer entsprechenden pädagogischen Fachkraft und

2.

für die Verabreichung eines Mittagessens, wobei hier diese Maßnahme mit einer Stunde pro Tag pauschaliert ist.

(9) Die Gesamtsumme des jeweiligen Landesbeitrags darf bei Kinderkrippengruppen 70%, ansonsten 60% der tatsächlichen Kosten pro Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung nicht überschreiten, wobei bei mehrgruppigen Kinderbetreuungseinrichtungen die gesamten tatsächlichen Kosten durch die jeweilige Gruppenanzahl zu dividieren sind. Die Gesamtsumme des Landesbeitrags darf bei Kinderkrippengruppen gemäß Abs. 5 (gemeindeübergreifende Kinderkrippengruppen) 80% und bei Kindergartengruppen gemäß Abs. 5 (gemeindeübergreifende Kindergartengruppen) 70% der tatsächlichen Kosten der jeweiligen Gruppe nicht überschreiten.

(10) Diese Landesbeiträge gebühren nur dann, wenn der Rechtsträger allen Voraussetzungen dieses Gesetzes entspricht. Sie sind in annähernd gleichen Teilbeträgen jeweils zum 1. April und 1. November des laufenden Kalenderjahres zu akontieren. Stichtag für die Feststellung der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen ist jeweils der 15. Oktober des Vorjahres. Wird eine Kinderbetreuungseinrichtung oder eine weitere Gruppe erst nach diesem Tag in Betrieb genommen, gilt der Tag der Inbetriebnahme als Stichtag. Die endgültige Abrechnung der Landesbeiträge erfolgt mit dem zweiten Teilbetrag des Folgejahres.

(11) Das Land kann den Rechtsträgern oder Dritten, die für die Rechtsträger Kinderbetreuungseinrichtungen herstellen, zu den Kosten des Bau- und Einrichtungsaufwands der Kinderbetreuungseinrichtungen Beiträge unter Berücksichtigung der Art und Größe der Kinderbetreuungseinrichtungen und der finanziellen Leistungskraft der Rechtsträger bis zu einem im jeweiligen Landesvoranschlag festgesetzten Ausmaß gewähren.

§ 32 Bgld. KBBG 2009 Fortbildung


Das Land fördert die Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte, der Helferinnen oder Helfer und der Integrationskräfte für Kinderbetreuungseinrichtungen. Zu diesem Zweck sind Fortbildungsveranstaltungen, besonders in den Bereichen der Erziehungswissenschaften, Kinderpsychologie und Didaktik, im erforderlichen Ausmaß anzubieten.

§ 33 Bgld. KBBG 2009 Eigener Wirkungsbereich


Die in diesem Landesgesetz festgelegten Aufgaben der Gemeinden sind im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

§ 33a Bgld. KBBG 2009 Verarbeitung personenbezogener Daten


(1) Die Landesregierung ist berechtigt alle personenbezogenen Daten, die von den aufgrund dieses Gesetzes Verantwortlichen an die Landesregierung übermittelt werden, zum Zwecke

1.

der Durchführung der Sprachförderung,

2.

der Bedarfserhebung,

3.

der Durchführung von integrativen Maßnahmen,

4.

der Gewährleistung der Besuchspflicht,

5.

der Kontrolle des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse,

6.

der Abwicklung der finanziellen Förderungen,

7.

der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht über die Kinderbetreuungseinrichtungen und

8.

der Statistik

unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2018, zu verarbeiten, sofern diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(2) Die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten können durch die Landesregierung verarbeitet werden. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2018, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

§ 33b Bgld. KBBG 2009


Die Landesregierung kann für zeitlich begrenzte Zeiträume zur Verhinderung des Entstehens oder zur Eindämmung oder Bekämpfung von nachteiligen Folgen von Epidemien, Pandemien, terroristischen Bedrohungen, kriegerischen Auseinandersetzungen, außergewöhnlichen Ereignissen oder sonstigen krisenhaften Situationen oder Entwicklungen für alle oder bestimmte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen mit Verordnung von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen erlassen. Diese können betreffen

1.

soweit es zur Aufrechterhaltung der Kinderbildung und -betreuung erforderlich ist, den Bildungsauftrag (§ 1), die Gruppengröße (§ 13), den Personaleinsatz (§ 14), die Öffnungszeiten (§ 17), die örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung (§ 19), die Aufnahme von Kindern (§ 23), die Aufenthaltsdauer und Besuchspflicht (§ 24) sowie die Mitwirkungspflicht der Eltern (§ 27);

2.

soweit eine fristwahrende Anzeige oder Antragstellung, die fristgerechte Bewilligung von Einrichtungen oder die fristgerechte Feststellung des Sprachstandes nicht gewährleistet ist, die Fristen (Beginn, Unterbrechung oder Hemmung des Ablaufs, Ende) betreffend die Anzeige und Genehmigung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§§ 20 und 21 Abs. 1) und die Sprachstandsfeststellung (§ 10) sowie

3.

die Bestimmungen zu Beiträgen des Landes (§ 31) und der Fristen (Beginn, Unterbrechung oder Hemmung des Ablaufs, Ende) betreffend Beiträge des Landes.

§ 33c Bgld. KBBG 2009


Verordnungen im Sinne der § 19 Abs. 4 und § 33b können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

§ 34 Bgld. KBBG 2009 Strafbestimmungen


(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen,

1.

wer eine gemäß § 2 Abs. 3 geschützte Bezeichnung verwendet, ohne diese Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu führen;

2.

wer eine Kinderkrippe, einen Kindergarten oder Hort ohne die dafür erforderliche Bewilligung betreibt;

3.

wer eine pädagogische Fachkraft, deren weitere Verwendung untersagt wurde, in der Eigenschaft als pädagogische Fachkraft weiter beschäftigt;

4.

wer den mit der pädagogischen Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in Aufzeichnungen verweigert oder

5.

wer die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstattenden Anzeigen unterlässt.

(2) Wer als Elternteil gegen die Besuchspflicht gemäß § 24 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 440 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Elternteil gegen das Verbot gemäß § 3a verstößt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zur Einhaltung des Verbots gemäß § 3a aufzufordern. Kommen die Eltern dieser Aufforderung nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eltern zu einem Informationsgespräch über Sinn und Rahmenbedingungen des Verbots des Tragens weltanschaulicher oder religiös geprägter Bekleidung im Sinne des § 3a vorzuladen. Wer als Elternteil weiterhin gegen das Verbot gemäß § 3a verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 110 Euro zu bestrafen.

§ 34a Bgld. KBBG 2009 Umsetzungshinweis


Mit dem Gesetz LGBl. Nr. 23/2016 wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35, umgesetzt.

§ 35 Bgld. KBBG 2009


(1) Das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, tritt mit Ausnahme der § 2 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 5, § 31 Abs. 3 Z 4 und 5, § 31 Abs. 6 und 7 mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten das Kindergartengesetz 1995, LGBl. Nr. 63, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3/2007, und das Tagesheimstättengesetz, LGBl. Nr. 53/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2007, außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 5, § 31 Abs. 3 Z 4 und 5, § 31 Abs. 6 und 7 des Burgenländischen Kinderbildungs- und - betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, bestehenden Kinderkrippen, Kindergärten, Horte gelten als nach den Bestimmungen des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 errichtet und in Betrieb genommen.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, bestehenden Tagesheimstätten gelten als nach den Bestimmungen des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 errichtet und in Betrieb genommen und werden bis 1. September 2009 als alterserweiterte Kindergartengruppen im Sinne §§ 1 und 5 Tagesheimstättengesetz, LGBl. Nr. 53/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2007, geführt.

(5) Sofern personelle oder bauliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Eintrittsalters für Kindergärten auf zweieinhalb Jahre erforderlich und bis spätestens 1. Jänner 2012 umzusetzen sind, noch nicht vorliegen, sind Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei Bestehen eines Kinderkrippenplatzes in der jeweiligen Gemeinde in die Kinderkrippe aufzunehmen. Anderenfalls sind bis zum Vorliegen der personellen oder baulichen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Eintrittsalters für Kindergärten auf zweieinhalb Jahre erforderlich und bis spätestens 1. Jänner 2012 umzusetzen sind, Kinder ab dem dritten Lebensjahr in den Kindergarten aufzunehmen.

(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen; dies gilt auch für anhängige Verwaltungsstrafverfahren, sofern dies für den Beschuldigten oder die Beschuldigte günstiger ist.

(7) Der Bedarf gemäß § 5 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, ist im Jahr 2009 bis spätestens 1. März zu erheben; das Entwicklungskonzept ist im Jahr 2009 bis spätestens 15. März zu erstellen.

(8) Der Besuch des Lehrgangs für sprachliche Frühförderung von zumindest einer pädagogischen Fachkraft in den Kindergärten gemäß § 10 Abs. 3 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, hat bis spätestens 1. Juli 2010 zu erfolgen.

(9) Das pädagogische Konzept gemäß § 11 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, ist bis spätestens 1. Jänner 2010 zu erstellen.

(10) Helferinnen oder Helfer müssen die facheinschlägige Grundausbildung gemäß § 14 Abs. 2 vorletzter Satz Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, bis spätestens 1. September 2010 absolviert haben.

(11) Eine zusätzliche Helferin oder ein zusätzlicher Helfer gemäß § 14 Abs. 4 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, ist bis spätestens 1. September 2009 einzusetzen.

(12) Die Öffnungszeitenregelung des § 17 ist bis spätestens 1. September 2009 umzusetzen.

(13) Die neugefassten § 2 Abs. 1 Z 4, §§ 3, 5 Abs. 1 dritter Satz, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 31 Abs. 1, 3 und 10 sowie § 35 Abs. 10, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2009, treten am 1. September 2009 in Kraft. Die Neueintragung im Inhaltsverzeichnis sowie die neugefassten §§ 24 und 34, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2009, treten am 1. September 2010 in Kraft. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2009 bestehenden Kinderbetreuungseinrichtungen gelten als nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Kinderbetreuung im Burgenland (Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009), LGBl. Nr. 7, als errichtet und in Betrieb genommen; § 19, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2009, ist auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren anzuwenden.

(14) Die Änderungen durch das Landesgesetzblatt LGBl. Nr. 36/2013 treten wie folgt in Kraft:

1.

Das Inhaltsverzeichnis, §§ 2, 12, 14, 17, 18, 19, 21, 24, 31 Abs. 6 sowie § 33a mit 1. September 2013;

2.

§ 31 Abs. 5 und 9 mit 1. Jänner 2014.

(15) § 21 Abs. 1 und 3 sowie § 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(16) § 14 Abs. 9 und § 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014 treten mit 1. Dezember 2013 in Kraft.

(17) Das Inhaltsverzeichnis, § 14 Abs. 2 und die §§ 14a und 34a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit der der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(18) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 8, § 24 Abs. 11, § 24a sowie § 31 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.

(19) Das Inhaltsverzeichnis und § 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(20) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 1 Abs. 2 und 4, §§ 3a, 10, 24 Abs. 7, §§ 33a, 34 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten und § 24 Abs. 9 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.

(21) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, §§ 3, 3a, 4, 5, 6, 7 und 8 Abs. 1 und 7, §§ 9, 10 Abs. 1, 2, 2a und 5, § 11 Abs. 1 und 3, §§ 12, 13, 14, 16, 17, 19 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 20 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6, § 21 Abs. 1, 3 und 4, die Überschrift des 3. Abschnittes, § 23 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6, § 24 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 9 und 10, § 25 Abs. 1, 2 und 3, § 26 Abs. 2, §§ 27, 28 und 29 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 3 und Abs. 4, §§ 31, 32, 33a Abs. 1 Z 7 und Abs. 1a sowie § 34 Abs. 1 Z 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 8 Abs. 8 und § 24a außer Kraft.

(22) § 14a Abs. 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 (Bgld. KBBG 2009) Fundstelle


LGBl. Nr. 67/2009 (XIX. Gp. IA 1175 AB 1192)

LGBl. Nr. 36/2013 (XX. Gp. IA 725 AB 732)

LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)

LGBl. Nr. 1/2014 (XX. Gp. IA 888 AB 895)

LGBl. Nr. 23/2016 (XXI. Gp. RV 316 AB 332) [CELEX Nr. 32005L0036, 32013L0055, 32014L0036, 32014L0066]

LGBl. Nr. 66/2016 (XXI. Gp. RV 497 AB 548)

LGBl. Nr. 40/2018 (XXI. Gp. RV 1310 AB 1319)

LGBl. Nr. 14/2019 (XXI. Gp. RV 1666 AB 1684)

LGBl. Nr. 70/2019 (XXI. Gp. RV 1987 AB 2018)

LGBl. Nr. 31/2021 (XXII. Gp. RV 659 AB 704)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Präambel und Ziele

§ 2

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 3

Grundsätze

§ 3a

Verbot des Tragens weltanschaulicher oder religiös geprägter Bekleidung, welche das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt

§ 4

Versorgungsauftrag

§ 5

Bedarfserhebung und Entwicklungskonzept

§ 6

Fachberatung für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf

§ 7

Gemischtsprachige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

2. Abschnitt
Organisation

§ 8

Aufgaben

§ 9

Besuchsrecht gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften

§ 10

Sprachliche Frühförderung

§ 11

Pädagogisches Konzept

§ 12

Organisationsform

§ 13

Gruppengröße

§ 14

Personaleinsatz

§ 14a

Anerkennung von Berufsqualifikationen von Helferinnen und Helfern

§ 15

Betreuung durch Tagesmütter oder Tagesväter

§ 16

Kindergartenjahr und Ferien

§ 17

Öffnungszeiten

§ 18

Leitung

§ 19

Örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung

§ 20

Errichtung, Stilllegung und Auflassung

§ 21

Inbetriebnahme

§ 22

Sonderformen und Pilotprojekte

3. Abschnitt
Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

§ 23

Aufnahme und Widerruf der Aufnahme

§ 24

Aufenthaltsdauer und Besuchspflicht

§ 24a

(entfällt)

§ 25

Aufsichtspflicht, Meldepflicht und ärztliche Untersuchung

§ 26

Elternabende

§ 27

Mitwirkung und Pflichten der Eltern

§ 28

Hospitieren und Praktizieren

4. Abschnitt
Aufsicht

§ 29

Aufsichtsbehörde und Befugnisse

§ 30

Pädagogische Aufsicht

5. Abschnitt
Finanzierung

§ 31

Beiträge des Landes

§ 32

Fortbildung

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 33

Eigener Wirkungsbereich

§ 33a

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 34

Strafbestimmungen

§ 34a

Umsetzungshinweis

§ 35

In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

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