§ 11 ISBG Wissenschaftlicher Beirat

Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2018 bis 01.01.9000
  1. (1)Absatz eins,Der wissenschaftliche Beirat besteht aus zehn Expertinnen und Experten, die einen Beitrag zur Erreichung des Stiftungszweckes (§ 2) leisten können, wobei jeweils fünfalle zehn Expertinnen und Experten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Wiederbestellungen sind zulässig.Der wissenschaftliche Beirat besteht aus zehn Expertinnen und Experten, die einen Beitrag zur Erreichung des Stiftungszweckes (Paragraph 2,) leisten können, wobei jeweils fünfalle zehn Expertinnen und Experten von
    1. 1.Ziffer einsder Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie
    2. 2.Ziffer 2der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung
    der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Wiederbestellungen sind zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Sinngemäß sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsdie Bestimmungen des § 10 Abs. 2 bis 5 auch auf die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates, wobeidie Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, bis 5 auch auf die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates, wobei
      1. a)Litera ader wissenschaftliche Beirat aus seinen Mitgliedern gemäß Abs. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen hat undder wissenschaftliche Beirat aus seinen Mitgliedern gemäß Absatz eins, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen hat und
      2. b)Litera bdie Funktion eines Mitglieds des wissenschaftlichen Beirates im Zeitpunkt der Antragstellung endet, wenn dieses Mitglied für einen Antragsteller gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 tätig wird oder in den letzten vier Jahren war, unddie Funktion eines Mitglieds des wissenschaftlichen Beirates im Zeitpunkt der Antragstellung endet, wenn dieses Mitglied für einen Antragsteller gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 tätig wird oder in den letzten vier Jahren war, und
    2. 2.Ziffer 2die Bestimmungen des § 10 Abs. 9 und 11 bis 14 auf die Arbeitsweise des wissenschaftlichen Beirates.die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 9, und 11 bis 14 auf die Arbeitsweise des wissenschaftlichen Beirates.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Bestellung gemäß Abs. 1 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mindestens die Hälfte der bestellten Expertinnen und Experten über internationale Erfahrung verfügt.Bei der Bestellung gemäß Absatz eins, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mindestens die Hälfte der bestellten Expertinnen und Experten über internationale Erfahrung verfügt.
  4. (4)Absatz 4,Die Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates sind
    1. 1.Ziffer einsdie Unterbreitung von Vorschlägen
      1. a)Litera azur Vergabe von Stipendien gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 sowiezur Vergabe von Stipendien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, sowie
      2. b)Litera bzur Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15 sowiezur Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 15, sowie
      3. c)Litera czur Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16,zur Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 16,,
    2. 2.Ziffer 2die Abgabe von Empfehlungen
      1. a)Litera azu den strategischen Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß § 10 Abs. 10 Z 4 und 7 sowiezu den strategischen Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 4, und 7 sowie
      2. b)Litera bzur Operationalisierung von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen durch Ausschreibungen gemäß § 10 Abs. 10 Z 6,zur Operationalisierung von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen durch Ausschreibungen gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 6,,
    3. 3.Ziffer 3die Ausarbeitung von Dreijahresprogrammen zur Operationalisierung von Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4 sowiedie Ausarbeitung von Dreijahresprogrammen zur Operationalisierung von Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 4, sowie
    4. 4.Ziffer 4die Stellungnahme
      1. a)Litera ain Angelegenheiten von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5,in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5,,
      2. b)Litera bzu den Ausschreibungsvorschlägen der Agenturen und Substiftungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 sowiezu den Ausschreibungsvorschlägen der Agenturen und Substiftungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, sowie
      3. c)Litera czu den Vorschlägen des Innovationsdialoges für Bildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3.zu den Vorschlägen des Innovationsdialoges für Bildung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3,

Stand vor dem 16.05.2018

In Kraft vom 01.01.2018 bis 16.05.2018
  1. (1)Absatz eins,Der wissenschaftliche Beirat besteht aus zehn Expertinnen und Experten, die einen Beitrag zur Erreichung des Stiftungszweckes (§ 2) leisten können, wobei jeweils fünfalle zehn Expertinnen und Experten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Wiederbestellungen sind zulässig.Der wissenschaftliche Beirat besteht aus zehn Expertinnen und Experten, die einen Beitrag zur Erreichung des Stiftungszweckes (Paragraph 2,) leisten können, wobei jeweils fünfalle zehn Expertinnen und Experten von
    1. 1.Ziffer einsder Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie
    2. 2.Ziffer 2der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung
    der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Wiederbestellungen sind zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Sinngemäß sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsdie Bestimmungen des § 10 Abs. 2 bis 5 auch auf die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates, wobeidie Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, bis 5 auch auf die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates, wobei
      1. a)Litera ader wissenschaftliche Beirat aus seinen Mitgliedern gemäß Abs. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen hat undder wissenschaftliche Beirat aus seinen Mitgliedern gemäß Absatz eins, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen hat und
      2. b)Litera bdie Funktion eines Mitglieds des wissenschaftlichen Beirates im Zeitpunkt der Antragstellung endet, wenn dieses Mitglied für einen Antragsteller gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 tätig wird oder in den letzten vier Jahren war, unddie Funktion eines Mitglieds des wissenschaftlichen Beirates im Zeitpunkt der Antragstellung endet, wenn dieses Mitglied für einen Antragsteller gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 tätig wird oder in den letzten vier Jahren war, und
    2. 2.Ziffer 2die Bestimmungen des § 10 Abs. 9 und 11 bis 14 auf die Arbeitsweise des wissenschaftlichen Beirates.die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 9, und 11 bis 14 auf die Arbeitsweise des wissenschaftlichen Beirates.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Bestellung gemäß Abs. 1 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mindestens die Hälfte der bestellten Expertinnen und Experten über internationale Erfahrung verfügt.Bei der Bestellung gemäß Absatz eins, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mindestens die Hälfte der bestellten Expertinnen und Experten über internationale Erfahrung verfügt.
  4. (4)Absatz 4,Die Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates sind
    1. 1.Ziffer einsdie Unterbreitung von Vorschlägen
      1. a)Litera azur Vergabe von Stipendien gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 sowiezur Vergabe von Stipendien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, sowie
      2. b)Litera bzur Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15 sowiezur Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 15, sowie
      3. c)Litera czur Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16,zur Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 16,,
    2. 2.Ziffer 2die Abgabe von Empfehlungen
      1. a)Litera azu den strategischen Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß § 10 Abs. 10 Z 4 und 7 sowiezu den strategischen Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 4, und 7 sowie
      2. b)Litera bzur Operationalisierung von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen durch Ausschreibungen gemäß § 10 Abs. 10 Z 6,zur Operationalisierung von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen durch Ausschreibungen gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 6,,
    3. 3.Ziffer 3die Ausarbeitung von Dreijahresprogrammen zur Operationalisierung von Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4 sowiedie Ausarbeitung von Dreijahresprogrammen zur Operationalisierung von Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 4, sowie
    4. 4.Ziffer 4die Stellungnahme
      1. a)Litera ain Angelegenheiten von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5,in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5,,
      2. b)Litera bzu den Ausschreibungsvorschlägen der Agenturen und Substiftungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 sowiezu den Ausschreibungsvorschlägen der Agenturen und Substiftungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, sowie
      3. c)Litera czu den Vorschlägen des Innovationsdialoges für Bildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3.zu den Vorschlägen des Innovationsdialoges für Bildung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3,

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