§ 26 FMedG Schluss- und Übergangsbestimmungen

Fortpflanzungsmedizingesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.12.9999
In- und Außerkrafttreten
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 Abs. 4, §§ 2, 2a, 2b, 3, § 4 Abs. 3, §§ 6 bis 18, § 20 Abs. 1 und 2, § 21, § 22 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 und Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 4, § 26, § 27 und § 28 samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis und die Abschnittsüberschriften in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 35/2015, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraphen 2,, 2a, 2b, 3, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraphen 6, bis 18, Paragraph 20, Absatz eins, und 2, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 4 und Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 und Absatz 2,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 26,, Paragraph 27 und Paragraph 28, samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis und die Abschnittsüberschriften in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§§ 1 Abs. 4, 2, 2a, 2b, 3, § 4 Abs. 3, §§ 6 bis 8, § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 21 in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 35/2015, sind auf medizinisch unterstützte Fortpflanzungen, die Präimplantationsdiagnostik und die Entnahme von Samen und Eizellen anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten durchgeführt werden.Paragraphen eins, Absatz 4, 2,, 2a, 2b, 3, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraphen 6, bis 8, Paragraph 20, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 21, in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,, sind auf medizinisch unterstützte Fortpflanzungen, die Präimplantationsdiagnostik und die Entnahme von Samen und Eizellen anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4,§§ 9 bis 18 in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 35/2015, sind auch auf vor dem Inkrafttreten begonnene Aufbewahrungen, Verwendungen, Untersuchungen und Behandlungen von Samen, Eizellen und entwicklungsfähigen Zellen anzuwenden.Paragraphen 9, bis 18 in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,, sind auch auf vor dem Inkrafttreten begonnene Aufbewahrungen, Verwendungen, Untersuchungen und Behandlungen von Samen, Eizellen und entwicklungsfähigen Zellen anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Die §§ 22, 23, 24 und 25 in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 35/2015, sind auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen werden.Die Paragraphen 22,, 23, 24 und 25 in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,, sind auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen werden.
  6. (6)Absatz 6,§ 19 tritt mit 30. Juni 2016 außer Kraft. Die Meldungen nach § 21 Abs. 1 sind erstmals für das Jahr 2016 zu erstatten.Paragraph 19, tritt mit 30. Juni 2016 außer Kraft. Die Meldungen nach Paragraph 21, Absatz eins, sind erstmals für das Jahr 2016 zu erstatten.
  7. (7)Absatz 7,Das Inhaltsverzeichnis, § 15 Abs. 3 sowie § 19 samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 15, Absatz 3, sowie Paragraph 19, samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  8. (7)Absatz 7,Die §§ 8, 13 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.Die Paragraphen 8, 13 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, treten mit 1. August 2018 in Kraft.

Stand vor dem 14.08.2018

In Kraft vom 15.06.2018 bis 14.08.2018
In- und Außerkrafttreten
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 Abs. 4, §§ 2, 2a, 2b, 3, § 4 Abs. 3, §§ 6 bis 18, § 20 Abs. 1 und 2, § 21, § 22 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 und Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 4, § 26, § 27 und § 28 samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis und die Abschnittsüberschriften in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 35/2015, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraphen 2,, 2a, 2b, 3, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraphen 6, bis 18, Paragraph 20, Absatz eins, und 2, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 4 und Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 und Absatz 2,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 26,, Paragraph 27 und Paragraph 28, samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis und die Abschnittsüberschriften in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§§ 1 Abs. 4, 2, 2a, 2b, 3, § 4 Abs. 3, §§ 6 bis 8, § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 21 in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 35/2015, sind auf medizinisch unterstützte Fortpflanzungen, die Präimplantationsdiagnostik und die Entnahme von Samen und Eizellen anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten durchgeführt werden.Paragraphen eins, Absatz 4, 2,, 2a, 2b, 3, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraphen 6, bis 8, Paragraph 20, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 21, in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,, sind auf medizinisch unterstützte Fortpflanzungen, die Präimplantationsdiagnostik und die Entnahme von Samen und Eizellen anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4,§§ 9 bis 18 in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 35/2015, sind auch auf vor dem Inkrafttreten begonnene Aufbewahrungen, Verwendungen, Untersuchungen und Behandlungen von Samen, Eizellen und entwicklungsfähigen Zellen anzuwenden.Paragraphen 9, bis 18 in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,, sind auch auf vor dem Inkrafttreten begonnene Aufbewahrungen, Verwendungen, Untersuchungen und Behandlungen von Samen, Eizellen und entwicklungsfähigen Zellen anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Die §§ 22, 23, 24 und 25 in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 35/2015, sind auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen werden.Die Paragraphen 22,, 23, 24 und 25 in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,, sind auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen werden.
  6. (6)Absatz 6,§ 19 tritt mit 30. Juni 2016 außer Kraft. Die Meldungen nach § 21 Abs. 1 sind erstmals für das Jahr 2016 zu erstatten.Paragraph 19, tritt mit 30. Juni 2016 außer Kraft. Die Meldungen nach Paragraph 21, Absatz eins, sind erstmals für das Jahr 2016 zu erstatten.
  7. (7)Absatz 7,Das Inhaltsverzeichnis, § 15 Abs. 3 sowie § 19 samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 15, Absatz 3, sowie Paragraph 19, samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  8. (7)Absatz 7,Die §§ 8, 13 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.Die Paragraphen 8, 13 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, treten mit 1. August 2018 in Kraft.

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