Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.08.2026
(1)Absatz eins,Wer
1.Ziffer einsohne Arzt zu sein, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt,
2.Ziffer 2seinen Samen oder seine Eizellen entgegen § 11 zweiter Satz oder § 14 Abs. 1 zur Verfügung stellt,seinen Samen oder seine Eizellen entgegen Paragraph 11, zweiter Satz oder Paragraph 14, Absatz eins, zur Verfügung stellt,
3.Ziffer 3Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen entgegen den §§ 9, 10 oder § 14 Abs. 3 verwendet, untersucht oder behandelt oder anderen Personen für eine solche Verwendung, Untersuchung oder Behandlung überlässt,Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen entgegen den Paragraphen 9, 10, oder Paragraph 14, Absatz 3, verwendet, untersucht oder behandelt oder anderen Personen für eine solche Verwendung, Untersuchung oder Behandlung überlässt,
4.Ziffer 4Samen oder Eizellen entgegen § 16 Abs. 1 entgeltlich überlässt bzw. entgegen nimmt oder Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen oder Personen entgegen § 16 Abs. 2 vermittelt,Samen oder Eizellen entgegen Paragraph 16, Absatz eins, entgeltlich überlässt bzw. entgegen nimmt oder Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen oder Personen entgegen Paragraph 16, Absatz 2, vermittelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahndenEine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, ist zu ahnden
1.Ziffer einsin den Fällen der Z 1, 3 und 4 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;in den Fällen der Ziffer eins, 3 und 4 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;
2.Ziffer 2im Fall der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.im Fall der Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.
In Kraft seit 24.02.2015 bis 31.12.9999
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