§ 22 FMedG Strafbestimmungen

Fortpflanzungsmedizingesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.02.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wer
    1. 1.Ziffer einsohne Arzt zu sein, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt,
    2. 2.Ziffer 2seinen Samen oder seine Eizellen entgegen § 11 zweiter Satz oder § 13 Abs. 2 § 14 Abs. 1 zur Verfügung stellt,seinen Samen oder seine Eizellen entgegen Paragraph 11, zweiter Satz oder Paragraph 1314, Absatz 2eins, zur Verfügung stellt,
    3. 3.Ziffer 3Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen entgegen § 9 verwendet, untersucht oder behandelt oderSamen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen entgegen Paragraph 9, verwendet, untersucht oder behandelt oder
    4. 4.Ziffer 4Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen oder Personen entgegen § 21 vermittelt,Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen oder Personen entgegen Paragraph 21, vermittelt,
    5. 3.Ziffer 3Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen entgegen den §§ 9, 10 oder § 14 Abs. 3 verwendet, untersucht oder behandelt oder anderen Personen für eine solche Verwendung, Untersuchung oder Behandlung überlässt,Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen entgegen den Paragraphen 9, 10, oder Paragraph 14, Absatz 3, verwendet, untersucht oder behandelt oder anderen Personen für eine solche Verwendung, Untersuchung oder Behandlung überlässt,
    6. 4.Ziffer 4Samen oder Eizellen entgegen § 16 Abs. 1 entgeltlich überlässt bzw. entgegen nimmt oder Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen oder Personen entgegen § 16 Abs. 2 vermittelt,Samen oder Eizellen entgegen Paragraph 16, Absatz eins, entgeltlich überlässt bzw. entgegen nimmt oder Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen oder Personen entgegen Paragraph 16, Absatz 2, vermittelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung.
  2. (2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahndenEine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, ist zu ahnden
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen der Z 1, 3 und 4 mit Geldstrafe bis zu 3650 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;in den Fällen der Ziffer eins, 3 und 4 mit Geldstrafe bis zu 3650 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;
    2. 2.Ziffer 2im Fall der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 7 26010 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.im Fall der Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 7 26010 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.

Stand vor dem 23.02.2015

In Kraft vom 01.01.2002 bis 23.02.2015
  1. (1)Absatz eins,Wer
    1. 1.Ziffer einsohne Arzt zu sein, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt,
    2. 2.Ziffer 2seinen Samen oder seine Eizellen entgegen § 11 zweiter Satz oder § 13 Abs. 2 § 14 Abs. 1 zur Verfügung stellt,seinen Samen oder seine Eizellen entgegen Paragraph 11, zweiter Satz oder Paragraph 1314, Absatz 2eins, zur Verfügung stellt,
    3. 3.Ziffer 3Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen entgegen § 9 verwendet, untersucht oder behandelt oderSamen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen entgegen Paragraph 9, verwendet, untersucht oder behandelt oder
    4. 4.Ziffer 4Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen oder Personen entgegen § 21 vermittelt,Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen oder Personen entgegen Paragraph 21, vermittelt,
    5. 3.Ziffer 3Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen entgegen den §§ 9, 10 oder § 14 Abs. 3 verwendet, untersucht oder behandelt oder anderen Personen für eine solche Verwendung, Untersuchung oder Behandlung überlässt,Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen entgegen den Paragraphen 9, 10, oder Paragraph 14, Absatz 3, verwendet, untersucht oder behandelt oder anderen Personen für eine solche Verwendung, Untersuchung oder Behandlung überlässt,
    6. 4.Ziffer 4Samen oder Eizellen entgegen § 16 Abs. 1 entgeltlich überlässt bzw. entgegen nimmt oder Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen oder Personen entgegen § 16 Abs. 2 vermittelt,Samen oder Eizellen entgegen Paragraph 16, Absatz eins, entgeltlich überlässt bzw. entgegen nimmt oder Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen oder Personen entgegen Paragraph 16, Absatz 2, vermittelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung.
  2. (2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahndenEine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, ist zu ahnden
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen der Z 1, 3 und 4 mit Geldstrafe bis zu 3650 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;in den Fällen der Ziffer eins, 3 und 4 mit Geldstrafe bis zu 3650 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;
    2. 2.Ziffer 2im Fall der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 7 26010 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.im Fall der Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 7 26010 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.

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