Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.08.2026
Wer im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Krankenanstalt
1.Ziffer einses verabsäumt, die nach § 12 erforderlichen Untersuchungen durchzuführen oder die in § 14 Abs. 1 vorgesehene Belehrung zu erteilen,es verabsäumt, die nach Paragraph 12, erforderlichen Untersuchungen durchzuführen oder die in Paragraph 14, Absatz eins, vorgesehene Belehrung zu erteilen,
2.Ziffer 2Samen oder Eizellen einer dritten Person entgegen nimmt, obwohl er weiß, dass diese ihre Samen oder ihre Eizellen schon einer anderen Krankenanstalt zur Verfügung gestellt hat,
3.Ziffer 3entgegen § 15 Aufzeichnungen nicht oder nur unzureichend führt,entgegen Paragraph 15, Aufzeichnungen nicht oder nur unzureichend führt,
4.Ziffer 4die Vorgaben für die Aufbewahrung gemäß § 17 Abs. 1 oder die Zustimmungserfordernisse des § 17 Abs. 2 missachtet,die Vorgaben für die Aufbewahrung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder die Zustimmungserfordernisse des Paragraph 17, Absatz 2, missachtet,
5.Ziffer 5die Aufbewahrungspflicht gemäß § 18 Abs. 3 oder die Berichtspflicht gemäß § 21 Abs. 1 verletzt oderdie Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 3, oder die Berichtspflicht gemäß Paragraph 21, Absatz eins, verletzt oder
6.Ziffer 6entgegen § 20 Abs. 2 Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 15 Abs. 1 gewährt oder daraus Auskunft erteilt,entgegen Paragraph 20, Absatz 2, Einsicht in die Aufzeichnungen nach Paragraph 15, Absatz eins, gewährt oder daraus Auskunft erteilt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.
In Kraft seit 24.02.2015 bis 31.12.9999
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