§ 24 FMedG

Fortpflanzungsmedizingesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.02.2015 bis 31.12.9999

Wer im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Krankenanstalt

  1. 1.Ziffer einses verabsäumt, die nach § 12 erforderlichen Untersuchungen durchzuführen oder die in § 13 Abs. 2 § 14 Abs. 1 vorgesehene Belehrung zu erteilen,es verabsäumt, die nach Paragraph 12, erforderlichen Untersuchungen durchzuführen oder die in Paragraph 1314, Absatz 2eins, vorgesehene Belehrung zu erteilen,
  2. 2.Ziffer 2Samen eines Dritten entgegennimmtoder Eizellen einer dritten Person entgegen nimmt, obwohl er weiß, daß dieser seinendass diese ihre Samen oder ihre Eizellen schon einer anderen Krankenanstalt zur Verfügung gestellt hat,
  3. 3.Ziffer 3entgegen § 15 Aufzeichnungen nicht oder nur unzureichend führt oder,entgegen Paragraph 15, Aufzeichnungen nicht oder nur unzureichend führt oder,
  4. 4.Ziffer 4die Aufbewahrungspflicht gemäß § 18 Abs. 3 oder die Berichtspflicht gemäß § 19 Abs. 1 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.die Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 3, oder die Berichtspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.
  5. 4.Ziffer 4die Vorgaben für die Aufbewahrung gemäß § 17 Abs. 1 oder die Zustimmungserfordernisse des § 17 Abs. 2 missachtet,die Vorgaben für die Aufbewahrung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder die Zustimmungserfordernisse des Paragraph 17, Absatz 2, missachtet,
  6. 5.Ziffer 5die Aufbewahrungspflicht gemäß § 18 Abs. 3 oder die Berichtspflicht gemäß § 21 Abs. 1 verletzt oderdie Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 3, oder die Berichtspflicht gemäß Paragraph 21, Absatz eins, verletzt oder
  7. 6.Ziffer 6entgegen § 20 Abs. 2 Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 15 Abs. 1 gewährt oder daraus Auskunft erteilt,entgegen Paragraph 20, Absatz 2, Einsicht in die Aufzeichnungen nach Paragraph 15, Absatz eins, gewährt oder daraus Auskunft erteilt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.

Stand vor dem 23.02.2015

In Kraft vom 01.01.2002 bis 23.02.2015

Wer im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Krankenanstalt

  1. 1.Ziffer einses verabsäumt, die nach § 12 erforderlichen Untersuchungen durchzuführen oder die in § 13 Abs. 2 § 14 Abs. 1 vorgesehene Belehrung zu erteilen,es verabsäumt, die nach Paragraph 12, erforderlichen Untersuchungen durchzuführen oder die in Paragraph 1314, Absatz 2eins, vorgesehene Belehrung zu erteilen,
  2. 2.Ziffer 2Samen eines Dritten entgegennimmtoder Eizellen einer dritten Person entgegen nimmt, obwohl er weiß, daß dieser seinendass diese ihre Samen oder ihre Eizellen schon einer anderen Krankenanstalt zur Verfügung gestellt hat,
  3. 3.Ziffer 3entgegen § 15 Aufzeichnungen nicht oder nur unzureichend führt oder,entgegen Paragraph 15, Aufzeichnungen nicht oder nur unzureichend führt oder,
  4. 4.Ziffer 4die Aufbewahrungspflicht gemäß § 18 Abs. 3 oder die Berichtspflicht gemäß § 19 Abs. 1 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.die Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 3, oder die Berichtspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.
  5. 4.Ziffer 4die Vorgaben für die Aufbewahrung gemäß § 17 Abs. 1 oder die Zustimmungserfordernisse des § 17 Abs. 2 missachtet,die Vorgaben für die Aufbewahrung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder die Zustimmungserfordernisse des Paragraph 17, Absatz 2, missachtet,
  6. 5.Ziffer 5die Aufbewahrungspflicht gemäß § 18 Abs. 3 oder die Berichtspflicht gemäß § 21 Abs. 1 verletzt oderdie Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 3, oder die Berichtspflicht gemäß Paragraph 21, Absatz eins, verletzt oder
  7. 6.Ziffer 6entgegen § 20 Abs. 2 Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 15 Abs. 1 gewährt oder daraus Auskunft erteilt,entgegen Paragraph 20, Absatz 2, Einsicht in die Aufzeichnungen nach Paragraph 15, Absatz eins, gewährt oder daraus Auskunft erteilt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.

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