Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.08.2026
(1)Absatz eins,Die Krankenanstalt hat über dritte Personen, die Samen oder Eizellen zur Verfügung stellen, folgende Aufzeichnungen zu führen:
1.Ziffer einsNamen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort;
2.Ziffer 2Namen ihrer Eltern;
3.Ziffer 3Zeitpunkt der Überlassung des Samens oder der Eizellen und
4.Ziffer 4die Ergebnisse der nach § 12 durchgeführten Untersuchungen.die Ergebnisse der nach Paragraph 12, durchgeführten Untersuchungen.
(2)Absatz 2,Die Krankenanstalt hat ferner darüber Aufzeichnungen zu führen, für welche Ehen, eingetragene Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften der Samen oder die Eizellen verwendet worden sind.
(3)Absatz 3,Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind von der Krankenanstalt 30 Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist oder bei früherer Auflösung der Krankenanstalt sind diese Unterlagen dem Landeshauptmann zu übermitteln; dieser hat sie auf Dauer aufzubewahren.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins und 2 sind von der Krankenanstalt 30 Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist oder bei früherer Auflösung der Krankenanstalt sind diese Unterlagen dem Landeshauptmann zu übermitteln; dieser hat sie auf Dauer aufzubewahren.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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