Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nur vor, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
(3)Absatz 3,Ein für die Straftat erhaltenes Entgelt ist für verfallen zu erklären. Ist ein Verfall des Entgelts nicht möglich, so ist über den Täter eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des erhaltenen Entgelts zu verhängen. Stünde die Verfallsersatzstrafe zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von ihrer Verhängung ganz oder teilweise abzusehen.
(4)Absatz 4,Für die Untersuchung und Bestrafung von Verwaltungsübertretungen nach den vorstehenden Bestimmungen ist der Landeshauptmann zuständig.
In Kraft seit 24.02.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 25 FMedG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 FMedG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 25 FMedG