Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
(1)Absatz eins,Wer als Arzt
1.Ziffer einseine medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder Präimplantationsdiagnostik durchführt
a)Litera adie nach den §§ 2 bis 3 unzulässig ist,die nach den Paragraphen 2, bis 3 unzulässig ist,
b)Litera bohne Vorliegen der in § 4 festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse,ohne Vorliegen der in Paragraph 4, festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse,
c)Litera cunter Verletzung der Meldepflicht des § 5 Abs. 1,unter Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 5, Absatz eins,,
d)Litera dohne Aufklärung und Beratung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten gemäß § 7 oderohne Aufklärung und Beratung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten gemäß Paragraph 7, oder
e)Litera eohne Vorliegen der nach § 8 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 erforderlichen Zustimmungen,ohne Vorliegen der nach Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 13, Absatz eins, erforderlichen Zustimmungen,
2.Ziffer 2eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen entgegen § 11 erster und dritter Satz durchführt,eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen entgegen Paragraph 11, erster und dritter Satz durchführt,
3.Ziffer 3die nach § 12 erforderlichen Untersuchungen unterläßt,die nach Paragraph 12, erforderlichen Untersuchungen unterläßt,
4.Ziffer 4Samen oder Eizellen entgegen § 14 Abs. 2 verwendet oderSamen oder Eizellen entgegen Paragraph 14, Absatz 2, verwendet oder
5.Ziffer 5seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 18 nicht nachkommt,seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach Paragraph 18, nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahndenEine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, ist zu ahnden
1.Ziffer einsin den Fällen der Z 1 bis 4 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;in den Fällen der Ziffer eins bis 4 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;
2.Ziffer 2im Fall der Z 5 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.im Fall der Ziffer 5, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.
In Kraft seit 24.02.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 23 FMedG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 FMedG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 23 FMedG