§ 23 FMedG

Fortpflanzungsmedizingesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.02.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wer als Arzt
    1. 1.Ziffer einseine medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder Präimplantationsdiagnostik durchführt
      1. a)Litera adie nach den §§ 2 oderbis 3 unzulässig ist,die nach den Paragraphen 2, oderbis 3 unzulässig ist,
      2. b)Litera bohne Vorliegen der in § 4 festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse,ohne Vorliegen der in Paragraph 4, festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse,
      3. c)Litera cunter Verletzung der Meldepflicht des § 5 Abs. 1,unter Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 5, Absatz eins,,
      4. d)Litera dohne Aufklärung und Beratung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten gemäß § 7 ,oderohne Aufklärung und Beratung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten gemäß Paragraph 7,, oder
      5. e)Litera eohne Vorliegen der nach § 8 Abs. 1 und 2 oder nach § 13 Abs. 1 erforderlichen Zustimmungen und Einwilligungen,ohne Vorliegen der nach Paragraph 8, Absatz eins und 2, oder nach Paragraph 13, Absatz eins, erforderlichen Zustimmungen und Einwilligungen,
    2. 2.Ziffer 2eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Drittenoder den Eizellen dritter Personen entgegen § 11 erster und dritter Satz durchführt,eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Drittenoder den Eizellen dritter Personen entgegen Paragraph 11, erster und dritter Satz durchführt,
    3. 3.Ziffer 3die nach § 12 erforderlichen Untersuchungen unterläßt,die nach Paragraph 12, erforderlichen Untersuchungen unterläßt,
    4. 4.Ziffer 4Samen oder Eizellen entgegen § 14 Abs. 2 verwendet oderSamen oder Eizellen entgegen Paragraph 14, Absatz 2, verwendet oder
    5. 5.Ziffer 5seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 18 nicht nachkommt,seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach Paragraph 18, nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung.
  2. (2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahndenEine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, ist zu ahnden
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen der Z 1 bis 4 mit Geldstrafe bis zu 3650 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;in den Fällen der Ziffer eins bis 4 mit Geldstrafe bis zu 3650 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;
    2. 2.Ziffer 2im Fall der Z 5 mit Geldstrafe bis zu 7 26010 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.im Fall der Ziffer 5, mit Geldstrafe bis zu 7 26010 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.

Stand vor dem 23.02.2015

In Kraft vom 01.01.2002 bis 23.02.2015
  1. (1)Absatz eins,Wer als Arzt
    1. 1.Ziffer einseine medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder Präimplantationsdiagnostik durchführt
      1. a)Litera adie nach den §§ 2 oderbis 3 unzulässig ist,die nach den Paragraphen 2, oderbis 3 unzulässig ist,
      2. b)Litera bohne Vorliegen der in § 4 festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse,ohne Vorliegen der in Paragraph 4, festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse,
      3. c)Litera cunter Verletzung der Meldepflicht des § 5 Abs. 1,unter Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 5, Absatz eins,,
      4. d)Litera dohne Aufklärung und Beratung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten gemäß § 7 ,oderohne Aufklärung und Beratung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten gemäß Paragraph 7,, oder
      5. e)Litera eohne Vorliegen der nach § 8 Abs. 1 und 2 oder nach § 13 Abs. 1 erforderlichen Zustimmungen und Einwilligungen,ohne Vorliegen der nach Paragraph 8, Absatz eins und 2, oder nach Paragraph 13, Absatz eins, erforderlichen Zustimmungen und Einwilligungen,
    2. 2.Ziffer 2eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Drittenoder den Eizellen dritter Personen entgegen § 11 erster und dritter Satz durchführt,eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Drittenoder den Eizellen dritter Personen entgegen Paragraph 11, erster und dritter Satz durchführt,
    3. 3.Ziffer 3die nach § 12 erforderlichen Untersuchungen unterläßt,die nach Paragraph 12, erforderlichen Untersuchungen unterläßt,
    4. 4.Ziffer 4Samen oder Eizellen entgegen § 14 Abs. 2 verwendet oderSamen oder Eizellen entgegen Paragraph 14, Absatz 2, verwendet oder
    5. 5.Ziffer 5seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 18 nicht nachkommt,seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach Paragraph 18, nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung.
  2. (2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahndenEine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, ist zu ahnden
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen der Z 1 bis 4 mit Geldstrafe bis zu 3650 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;in den Fällen der Ziffer eins bis 4 mit Geldstrafe bis zu 3650 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;
    2. 2.Ziffer 2im Fall der Z 5 mit Geldstrafe bis zu 7 26010 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.im Fall der Ziffer 5, mit Geldstrafe bis zu 7 26010 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.

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