Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Durch dieses Bundesgesetz werden das
1.Ziffer einsGentechnikgesetz – GTG, BGBl. Nr. 510/1994 und dasGentechnikgesetz – GTG, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, und das
2.Ziffer 2Gewebesicherheitsgesetz – GSG, BGBl. I Nr. 49/2008,Gewebesicherheitsgesetz – GSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,,
nicht berührt.
In Kraft seit 24.02.2015 bis 31.12.9999
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