§ 10 FMedG

FMedG - Fortpflanzungsmedizingesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026

Bei der Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau dürfen nur so viele Eizellen befruchtet und in der Folge eingebracht werden, wie nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung innerhalb eines Zyklus der behandelten Frau für eine aussichtsreiche und zumutbare medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind.

In Kraft seit 24.02.2015 bis 31.12.9999
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