§ 2a FMedG Präimplantationsdiagnostik

FMedG - Fortpflanzungsmedizingesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Präimplantationsdiagnostik ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsnach drei oder mehr Übertragungen entwicklungsfähiger Zellen keine Schwangerschaft herbeigeführt werden konnte und Grund zur Annahme besteht, dass dies auf die genetische Disposition der entwicklungsfähigen Zellen und nicht auf andere Ursachen zurückzuführen ist, oder
    2. 2.Ziffer 2zumindest drei ärztlich nachgewiesene Fehl- oder Totgeburten spontan eintraten und diese mit hoher Wahrscheinlichkeit ihre Ursache in der genetischen Disposition des Kindes hatten oder
    3. 3.Ziffer 3auf Grund der genetischen Disposition zumindest eines Elternteils die ernste Gefahr besteht, dass es zu einer Fehl- oder Totgeburt oder zu einer Erbkrankheit des Kindes kommt.
  2. (2)Absatz 2,Eine Erbkrankheit im Sinn des Abs. 1 Z 3 liegt vor, wenn das Kind während der Schwangerschaft oder nach der Geburt derart erkrankt, dass esEine Erbkrankheit im Sinn des Absatz eins, Ziffer 3, liegt vor, wenn das Kind während der Schwangerschaft oder nach der Geburt derart erkrankt, dass es
    1. 1.Ziffer einsnur durch den ständigen Einsatz moderner Medizintechnik oder den ständigen Einsatz anderer, seine Lebensführung stark beeinträchtigender medizinischer oder pflegerischer Hilfsmittel am Leben erhalten werden kann oder
    2. 2.Ziffer 2schwerste Hirnschädigungen aufweist oder
    3. 3.Ziffer 3auf Dauer an nicht wirksam behandelbaren schwersten Schmerzen leiden wird
    und darüber hinaus die Ursache dieser Krankheit nicht behandelt werden kann.
  3. (3)Absatz 3,Wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung mehrere Untersuchungsmethoden zur Auswahl stehen, um eine Schwangerschaft herbeizuführen oder um auszuschließen, dass die ernste Gefahr einer Fehl- oder Totgeburt oder einer Erbkrankheit besteht, darf zunächst nur diejenige Untersuchung vorgenommen werden, die in einem früheren Stadium ansetzt oder die weniger invasiv ist.
  4. (4)Absatz 4,Im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik dürfen nur die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung im Sinn des Abs. 1 Z 1 zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, im Sinn des Abs. 1 Z 2 zur Vermeidung einer Fehl- oder Totgeburt oder im Sinn des Abs. 1 Z 3 zur Vermeidung einer Fehl- oder Totgeburt oder einer Erbkrankheit unabdingbar erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden. Die Bestimmung des Geschlechts durch Präimplantationsdiagnostik ist nur zulässig, wenn die Erbkrankheit geschlechtsabhängig ist.Im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik dürfen nur die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, zur Vermeidung einer Fehl- oder Totgeburt oder im Sinn des Absatz eins, Ziffer 3, zur Vermeidung einer Fehl- oder Totgeburt oder einer Erbkrankheit unabdingbar erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden. Die Bestimmung des Geschlechts durch Präimplantationsdiagnostik ist nur zulässig, wenn die Erbkrankheit geschlechtsabhängig ist.
  5. (5)Absatz 5,Einrichtungen, in denen im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik gemäß Abs. 1 genetische Analysen durchgeführt werden, bedürfen insbesondere für die von ihnen in Aussicht genommenen Untersuchungsmethoden, den Untersuchungsinhalt und den Untersuchungsumfang einer Zulassung gemäß § 68 Abs. 3 GTG unter Einbindung des wissenschaftlichen Ausschusses für Genanalyse und Gentherapie gemäß § 88 Abs. 2 Z 2a GTGEinrichtungen, in denen im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik gemäß Absatz eins, genetische Analysen durchgeführt werden, bedürfen insbesondere für die von ihnen in Aussicht genommenen Untersuchungsmethoden, den Untersuchungsinhalt und den Untersuchungsumfang einer Zulassung gemäß Paragraph 68, Absatz 3, GTG unter Einbindung des wissenschaftlichen Ausschusses für Genanalyse und Gentherapie gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2 a, GTG
In Kraft seit 24.02.2015 bis 31.12.9999
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