§ 88 GTG

GTG - Gentechnikgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Dem wissenschaftlichen Ausschuß für Genanalyse obliegt die Begutachtung von Anträgen gemäß dem IV. Abschnitt sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß dem IV. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.

(2) Diesem wissenschaftlichen Ausschuß haben anzugehören:

1.

je ein Experte aus den Bereichen:

a)

Molekularbiologie,

b)

ein Arzt mit Kenntnissen auf dem Gebiet der molekularen Pathologie (nominiert von den drei medizinischen Universitäten Österreichs),

c)

zwei Vertreter des Obersten Sanitätsrates (nominiert von diesem selbst),

d)

Philosophie (nominiert von der Österreichischen Rektorenkonferenz),

e)

Theologie (nominiert von den theologischen Fakultäten Österreichs);

2.

zusätzlich zu den unter Abs. 3 Z 1 genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anträgen für

a)

genetische Analysen (§ 68 Abs. 2): je ein Experte aus den Bereichen

aa)

Medizinische Genetik (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),

bb)

Medizinische Genetik (nominiert von der Österreichischen Gesellschaft für Humangenetik),

cc)

Medizinethik (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),

dd)

Fortpflanzungsmedizin (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),

ee)

Molekulare Genanalytik,

ff)

Kinder- und Jugendheilkunde (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),

gg)

Soziologie,

hh)

Sozialarbeit (nominiert von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation),

ii)

Datenschutzrecht und

b)

Gentherapien:

aa)

ein Arzt mit Kenntnissen über somatische Gentherapie (nominiert von den drei medizinischen Universitäten Österreichs) und

bb)

zwei der fünf Ständigen Mitglieder des Arzneimittelbeirates (nominiert von diesem selbst)

zuzuziehen.

In Kraft seit 15.02.2022 bis 01.01.9000
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 88 GTG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 88 GTG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 88 GTG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 88 GTG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 88 GTG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GTG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 87 GTG
§ 89 GTG