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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | entgegen § 3 Abs 1 einen Campingplatz ohne Bewilligung errichtet oder wesentlich ändert; | |||||||||
2. | entgegen § 8 Abs 1 vor der Fertigstellung der Errichtung den Betrieb des Campingplatzes oder bei wesentlichen Änderungen den Betrieb der davon erfassten Teile aufnimmt; | |||||||||
3. | entgegen § 8 Abs 2 die Fertigstellung der Errichtung oder wesentlichen Änderung des Campingplatzes der Behörde nicht oder nicht unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzeigt; | |||||||||
4. | entgegen § 9 Abs 1 keine Campingplatzordnung anschlägt oder entgegen § 9 Abs 2 dafür sorgt, dass ein Verantwortlicher erreichbar ist; | |||||||||
5. | entgegen § 9 Abs 3 die Einrichtungen nicht betriebsbereit oder sauber hält; | |||||||||
6. | entgegen § 10 Abs 1 nicht dafür sorgt, dass während der Dauer des Betriebs des Campingplatzes den Vorgaben dieses Gesetz, der gemäß § 6 mitanzuwendenden Rechtsvorschriften oder der Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 entsprochen wird oder Mängel beseitigt werden; | |||||||||
7. | entgegen § 10 Abs 2 keine Überprüfungen vornehmen lässt oder der Behörde die Prüfbescheinigung nicht vorweist; | |||||||||
8. | entgegen § 11 Abs 1 Organe der Behörde daran hindert, den Campingplatz während der Öffnungszeiten zu betreten; | |||||||||
9. | entgegen einem Auftrag gemäß § 11 Abs 5 den ursprünglichen Zustand nicht fristgerecht herstellt; | |||||||||
10. | trotz Erlöschen des Betriebsrechts gemäß § 12 Abs 1 den Campingplatz weiter betreibt; | |||||||||
11. | entgegen § 12 Abs 2 keinen hygienisch einwandfreien Zustand auf der betreffenden Liegenschaft herstellt oder die Einrichtungen nicht längstens binnen drei Jahren ab Erlöschen des Betriebsrechts beseitigt; | |||||||||
12. | entgegen einem auf Grund des § 13 Abs 1 oder 2 erlassenen Verbot oder Gebot außerhalb von Campingplätzen campiert. | |||||||||
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden:
1. | in den Fällen der Z 1 und 10 mit Geldstrafe bis zu 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen; | |||||||||
2. | in den Fällen der Z 2, 3, 6, 7, 8, 9, 11 und 12 mit Geldstrafe bis zu 10.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen; | |||||||||
3. | in den Fällen der Z 4 und 5 mit Geldstrafe bis zu 1.000 € oder für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen. | |||||||||
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | entgegen § 3 Abs 1 einen Campingplatz ohne Bewilligung errichtet oder wesentlich ändert; | |||||||||
2. | entgegen § 8 Abs 1 vor der Fertigstellung der Errichtung den Betrieb des Campingplatzes oder bei wesentlichen Änderungen den Betrieb der davon erfassten Teile aufnimmt; | |||||||||
3. | entgegen § 8 Abs 2 die Fertigstellung der Errichtung oder wesentlichen Änderung des Campingplatzes der Behörde nicht oder nicht unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzeigt; | |||||||||
4. | entgegen § 9 Abs 1 keine Campingplatzordnung anschlägt oder entgegen § 9 Abs 2 dafür sorgt, dass ein Verantwortlicher erreichbar ist; | |||||||||
5. | entgegen § 9 Abs 3 die Einrichtungen nicht betriebsbereit oder sauber hält; | |||||||||
6. | entgegen § 10 Abs 1 nicht dafür sorgt, dass während der Dauer des Betriebs des Campingplatzes den Vorgaben dieses Gesetz, der gemäß § 6 mitanzuwendenden Rechtsvorschriften oder der Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 entsprochen wird oder Mängel beseitigt werden; | |||||||||
7. | entgegen § 10 Abs 2 keine Überprüfungen vornehmen lässt oder der Behörde die Prüfbescheinigung nicht vorweist; | |||||||||
8. | entgegen § 11 Abs 1 Organe der Behörde daran hindert, den Campingplatz während der Öffnungszeiten zu betreten; | |||||||||
9. | entgegen einem Auftrag gemäß § 11 Abs 5 den ursprünglichen Zustand nicht fristgerecht herstellt; | |||||||||
10. | trotz Erlöschen des Betriebsrechts gemäß § 12 Abs 1 den Campingplatz weiter betreibt; | |||||||||
11. | entgegen § 12 Abs 2 keinen hygienisch einwandfreien Zustand auf der betreffenden Liegenschaft herstellt oder die Einrichtungen nicht längstens binnen drei Jahren ab Erlöschen des Betriebsrechts beseitigt; | |||||||||
12. | entgegen einem auf Grund des § 13 Abs 1 oder 2 erlassenen Verbot oder Gebot außerhalb von Campingplätzen campiert. | |||||||||
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden:
1. | in den Fällen der Z 1 und 10 mit Geldstrafe bis zu 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen; | |||||||||
2. | in den Fällen der Z 2, 3, 6, 7, 8, 9, 11 und 12 mit Geldstrafe bis zu 10.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen; | |||||||||
3. | in den Fällen der Z 4 und 5 mit Geldstrafe bis zu 1.000 € oder für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen. | |||||||||