Kärntner Volksbegehrensgesetz - K-VbegG (K-VbegG) Fundstelle (weggefallen)

Kärntner Volksbegehrensgesetz - K-VbegG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Gesetz vom 19. Dezember 1974 über das Verfahren bei der
Durchführung von Volksbegehren (Kärntner Volksbegehrensgesetz - K-VbegG (K-VbegG)StF: LGBl Nr 28/1975

Änderung

LGBl Nr 42/1990

LGBl Nr 34/1997

LGBl Nr 131/2001

LGBl Nr 68/2008

LGBl Nr 65/2012

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 25/2017

1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen)

§ 1

Volksbegehren

§ 2

Wahlbehörden

2. Abschnitt (Einleitungsverfahren)

§ 3

Antrag

§ 4

Kostenbeitrag

§ 5

Unterstützungserklärung

§ 6

Zulässigkeit

§ 7

Eintragungsfrist

§ 8

Stichtag

3. Abschnitt (Eintragungsverfahren)

§ 9

Eintragungsbehörden

§ 10

Stimmrecht

§ 11

Eintragungsorte, Eintragungszeit

§ 12

Eintragungslisten

§ 13

Eintragungsraum

§ 14

Eintragung

§ 15

Durchführung der Eintragung

§ 16

Eintragungsverfahren

4. Abschnitt (Ermittlungsverfahren)

§ 17

Abschluß der Eintragung

§ 18

Ergebnis

§ 19

Vertrauenspersonen

§ 20

(entfällt)

§ 21

Vorlage an den Landtag

5. Abschnitt (Schlußbestimmungen)

§ 22

entfällt

§ 23

Abgabenfreiheit

§ 24

Kosten

§ 24a

Wählerevidenz

§ 25

Inkrafttreten

ANM: Auf den Abdruck der Anlagen 1 bis 3 wird verzichtet Fundstelle seit 31.05.2023 weggefallen.

ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 19.03.1975 bis 31.05.2023
Gesetz vom 19. Dezember 1974 über das Verfahren bei der
Durchführung von Volksbegehren (Kärntner Volksbegehrensgesetz - K-VbegG (K-VbegG)StF: LGBl Nr 28/1975

Änderung

LGBl Nr 42/1990

LGBl Nr 34/1997

LGBl Nr 131/2001

LGBl Nr 68/2008

LGBl Nr 65/2012

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 25/2017

1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen)

§ 1

Volksbegehren

§ 2

Wahlbehörden

2. Abschnitt (Einleitungsverfahren)

§ 3

Antrag

§ 4

Kostenbeitrag

§ 5

Unterstützungserklärung

§ 6

Zulässigkeit

§ 7

Eintragungsfrist

§ 8

Stichtag

3. Abschnitt (Eintragungsverfahren)

§ 9

Eintragungsbehörden

§ 10

Stimmrecht

§ 11

Eintragungsorte, Eintragungszeit

§ 12

Eintragungslisten

§ 13

Eintragungsraum

§ 14

Eintragung

§ 15

Durchführung der Eintragung

§ 16

Eintragungsverfahren

4. Abschnitt (Ermittlungsverfahren)

§ 17

Abschluß der Eintragung

§ 18

Ergebnis

§ 19

Vertrauenspersonen

§ 20

(entfällt)

§ 21

Vorlage an den Landtag

5. Abschnitt (Schlußbestimmungen)

§ 22

entfällt

§ 23

Abgabenfreiheit

§ 24

Kosten

§ 24a

Wählerevidenz

§ 25

Inkrafttreten

ANM: Auf den Abdruck der Anlagen 1 bis 3 wird verzichtet Fundstelle seit 31.05.2023 weggefallen.

ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten