§ 9 WaffGebrG Gebrauch von anderen als Dienstwaffen und von Mitteln mit Waffenwirkung

WaffGebrG - Waffengebrauchsgesetz 1969

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Steht eine geeignet scheinende Dienstwaffe nicht zur Verfügung, dürfen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch andere Waffen gebraucht oder Mittel angewendet werden, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt.

In Kraft seit 01.09.1969 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 9 WaffGebrG


Kommentar zum § 9 WaffGebrG von LexStig

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Andere Waffen und Mittel als Dienstwaffen

Darunter sind andere Waffen (außer Dienstwaffen) und Mittel zu verstehen, deren Wirkung der einer Dienstwaffe gleichkommt. Sie dürfen dann verwendet werden, wenn eine geeignet scheinende Dienstwaffe nicht zur Verfügung steht. Beispielhaft sei hier der in Griffweite liegende Holzkn... mehr lesen...

§ 9 WaffGebrG | 1. Version | 438 Aufrufe | 27.07.22

Sie können den Inhalt von § 9 WaffGebrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 WaffGebrG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 WaffGebrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 WaffGebrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WaffGebrG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 WaffGebrG
§ 10 WaffGebrG