§ 2 WaffGebrG

WaffGebrG - Waffengebrauchsgesetz 1969

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei und der Gemeindewachkörper sowie Angehörige des rechtskundigen Dienstes und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, dürfen in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrauch machen:

1.

im Falle gerechter Notwehr;

2.

zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes;

3.

zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme;

4.

zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person;

5.

zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr.

In Kraft seit 01.08.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 2 WaffGebrG


Kommentar zum § 2 WaffGebrG von LexStig

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Gründe für den Waffengebrauch

§ 2 beinhaltet eine abschließende Aufzählung über die Gründe, wann von einer Dienstwaffe überhaupt erst Gebrauch gemacht werden darf. Einleitend wird beschrieben, welcher Personenkreis einen Waffengebrauch setzen darf - siehe dazu auch die Beschreibung zu den in Fra... mehr lesen...

§ 2 WaffGebrG | 1. Version | 1201 Aufrufe | 22.07.20

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