§ 7 WaffGebrG Lebensgefährdender Waffengebrauch

WaffGebrG - Waffengebrauchsgesetz 1969

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen ist nur zulässig:

1.

im Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen;

2.

zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs;

3.

zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens einer Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, überwiesen oder dringend verdächtig ist, das für sich allein oder in Verbindung mit ihrem Verhalten bei der Festnahme oder Entweichung sie als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet;

4.

zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens eines Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person oder des Eigentums allgemein gefährlich ist.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 7 WaffGebrG


Kommentar zum § 7 WaffGebrG von LexStig

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Lebensgefährdender Waffengebrauch

Das ist jeder Waffengebrauch, der typischerweise mit Lebensgefahr für einen Menschen verbunden ist. Der Gebrauch einer Schusswaffe (Pistole, Gewehr) gegen einen Menschen ist, unabhängig von der Ziel- bzw. Trefferzone, immer als mit Lebensgefahr verbunden zu beurteilen. Somit ist al... mehr lesen...

§ 7 WaffGebrG | 1. Version | 861 Aufrufe | 27.07.22

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