§ 6 WaffGebrG

WaffGebrG - Waffengebrauchsgesetz 1969

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des § 2 Z 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

(2) Jede Waffe ist mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.

In Kraft seit 01.09.1969 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 6 WaffGebrG


Kommentar zum § 6 WaffGebrG von LexStig

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Verhältnismäßgikeit

Das Ziel des Waffengebrauches ist die angriffs-, widerstands- und fluchtunfähigkeit eines Menschen. Sobald dieses Ziel erreicht wurde, ist der Waffengebrauch einzustellen oder derart zu abzuschwächen, dass z.B. auf eine mindergefährliche Dienstwaffe oder die Anwendung von Körp... mehr lesen...

§ 6 WaffGebrG | 1. Version | 403 Aufrufe | 26.07.22

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