Kommentar zum § 6 WaffGebrG

LexStig am 26.07.2022

Verhältnismäßgikeit

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Das Ziel des Waffengebrauches ist die angriffs-, widerstands- und fluchtunfähigkeit eines Menschen. Sobald dieses Ziel erreicht wurde, ist der Waffengebrauch einzustellen oder derart zu abzuschwächen, dass z.B. auf eine mindergefährliche Dienstwaffe oder die Anwendung von Körperkraft gewechselt wird.

Dabei ist eine Güter- und Interessensabwägung vorzunehmen. Dienstwaffen sind mit möglichster Schonung gegen Menschen und Sachen einzusetzen - die sogenannte Zweck-Mittel-Relation. Bei einer offensichtlichen Unverhältnismäßigkeit bzw. Verletzung der Zweck-Mittel-Relation ist vom Waffengebrauch Abstand zu nehmen. Ausgenommen davon sind die gerechte Notwehr und Nothilfe. 

Ist der gewünschte Erfolg auch durch Waffengewalt gegen Sachen erreichbar, dürfen Dienstwaffen nicht gegen menschen eingesetzt werden. 

 


§ 6 WaffGebrG | 1. Version | 414 Aufrufe | 26.07.22
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: LexStig
Zitiervorschlag: LexStig in jusline.at, WaffGebrG, § 6, 26.07.2022
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